Frau F0BHHB habe sich durch die Annahmeerklärung persönlich verpflichten wollen« Hierfür spreche auch, daß der Wechsel zur Bezahlung von Forderungen gedient habe, die der Klägerin gegen Frau zugestanden hätten. Das Berufungsgericht hat ausgeführt9 die Bezeichnung "Vermögensverwaltung SKH Prinz Ludwig Ferdinand von könne als Bezeichnung eines Bezogenen möglich sein. Diese Voraussetzung liege jedoch nicht vor* 3)ie Bezeichnung "Vermögensverwaltung SKH Prinz Ludwig Ferdinand von weise nicht allgemein und für den Verkehr unzweifelhaft auf die* Beklagten hin. Das Berufungsgericht verneint die formelle Gültigkeit des Wechsels, weil die in der Adresse enthaltene Bezeichnung nicht allgemein und unzweifol- Biese Auffassung des Berufungsgerichts ist rechtsirrig« Ber Wechsel muß zwar nach Art. 1 Nr. 3 WG "den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener)" enthalten, und mit den Bezogenen sind nach dem Vortrag der Klägerin die Beklagten gemeint. Es ist nicht erforderlich, daß der Bezogene diesen Namen tatsächlich führt und zur Führung dieses Namens berechtigt ist« Jeder muß aus dem Wechsel als solchem erkennen können, ob die Formerfordernisse des Art. 1 WG gewahrt sind. Mit Recht hat dementsprechend das Reichsgericht (RGZ 85, 196) ausgeführt: "Y/ie in der Literatur, so steht auch in der Rechtsprechung des Reichsgerichts völlig fest, daß es für die Gültigkeit eines Wechsels genügt, wenn die in der Adresse ... Einmal kommt es, da der Wechsel ein zu dem Umlauf bestimmtes Papier ist, nicht auf das Wissen der Beteiligten an; auch v/ar die Umlaufsfähigkeit des Wechsels nicht auf Bayern beschränkt. Im übrigen kann auch nach dem Tode des Ludwig Ferdinand Prinz von 4BB|eine Hechtsgemeinschaft im Geschäftsverkehr unter dieser Bezeichnung aufgetreten und durch diese Bezeichnung von anderen Personen unterschieden worden sein. Damit hätte sie aber den Namen geführt, der in der Adresse des Wechsels angegeben ist; denn der Name ist ein äußerliches, sprachliches Kennzeichen einer Person zur Unterscheidung von anderen Personen (HGZ 137, 213 ff, 215). (HGZ 100, 167 ff, 170) * Diese Voraussetzung ist nach dem Vortrag der Klägerin gegeben, da sie geltend die Beklagten seien mit der (in der Adresse un&) im Akzept enthaltenen Bezeichnung gemeint gewesen« Dementsprechend hat auch das Berufungsgericht ausgeführt, Frau habe diese Bezeichnung nicht gebraucht, wenn sie sich persönlich habe verpflichten wollen» Mit Recht hat das Reichsgericht (RGZ 100, 167 ff, 170) ausgeführt, es sei in der wechselrochtlichen lehre und in der Rechtsprechung von jeher anerkannt, daß auch eine ungenaue und unbestimmte, ja sogar eine irrtümliche (falsche) Bezeichnung genüge, sofern nur die Identität nachgewiesen werden könne, wobei allerdings, wie auch sonst bei der Auslegung urkundlicher formbedürftiger.Rechtsgeschäfte, eine Grenze insofern zu ziehen sei, als die Unrichtigkeit nicht derart sein dürfe, daß die Urkunde überhaupt keinen Anhalt für die Ermittelung der Identität biete. Es ist unerheblich, ob die Beklagten (durch Frau WJp^L-I^HBBpdie Bezeichnung "Vermögensverwaltung SKH Prinz Ludwig Ferdinand von Bf^p" im Geschäftsverkehr als Namen geführt haben. Der in der Annahmeerklärung enthaltene Zusatz weist auf Ludwig Ferdinand Prinz von hin» Da dieser im Jahre 1953, in dem der Wechsel ausgestellt und angenommen worden ist, bereits seit vier Jahren verstorben war, bietet die Bezeichnung einen Anhalt fUr die Annahme, mit ihr seien seine Erben, die Beklagten, gemeint» Das Berufungsgericht hat aus zwei Tatsachen den Schluß gezogen, daß die Beklagten im Geschäftsieben nicht unter dem Namen "Vermögensverwaltung SKH Prinz Ludwig Ferdinand von auf getreten seien. im April 1952 einen Kredit von 500 000 DM eingeräumt habe, später erklärt, da nicht (mit Sicherheit, insbesondere nicht durch öffentliche Urkunden) feststellbar gewesen sei, wer rechtlich der Träger der Vermögensverwaltung sei, hätten die Beklagten durch Frau die Bürgschaft für diesen Kredit übernommen» Es kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht aus diesen Tatsachen den Schluß ziehen konnte, die Beklagten seien im Jahre. 1953 nicht (mehr) durch Frau Geschäftsleben unter dem Namen "Vermögensverwaltung SKH Prinz Ludwig Ferdinand von ^H^ff aufgetreten« Denn auf diese Frage kommt es, wie oben dargetan, nicht an. Das Berufungsgericht hat, ohne hierzu abschließend Stellung zu nehmen, die Präge aufgeworfen, ob die Inanspruchnahme der Beklagten aus dem Wechsel möglicherweise aus einem anderen Grunde scheitere» Die Klägerin habe ursprünglich vorgetragen, die umstrittene Bezeichnung beziehe sich auf den Nachlaß und auf nichts anderes» Später habe sie aber geltend gemacht, Prau habe die Bezeichnung auch dann verwendet, wenn sie auch die Beklagte vertreten habe, soweit es sich um deren nicht zu dem Nachlaß gehörendes Vermögen gehandelt habe; dieser Vortrag entspreche der Aussage des Geschäftsführers der Klägerin, der bekundet habe, er habe unter der Bezeichnung die Beklagten mit ihrem ererbten und ihrem persönlichen Vermögen verstanden» Die umstrittene Bezeichnung habe also im Verkehr einen jeweils verschiedenen Inhalt gehabt» Diese Erwägungen sind jedoch für die Präge, ob die Beklagten aus dem Wechsel haften, ohne Bedeutung. was die Klägerin gewußt habe, die ihr eingeräumte Vollmacht mißbraucht * Die Sache war daher zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen,,
Nachschlagewerk: 3 a Amtliche Sammlung: nein 2122 OSu WG Art« 1 Nr. 3 Ein Wechsel ist formgültig, wenn die Adresse einen Namen enthält, den der Adressat, der Bezogene, möglicherweise führen kann; es ist unerheblich, ob der Bezogene diesen Namen führt und führen darf. WG Art. 28 Der Annehmer haftet auch dann, wenn die in der Annahmeerklärung enthaltene Bezeichnung ungenau oder unrichtig ist, aber Anhaltspunkte für die Ermittlung bietet, daß er mit der bezeichneten Person identisch ist; es ist nicht erforderlich, daß der Annehmer diese Bezeichnung als Namen führt. OLG München BGH 0rt. v. 13. Juni I960 - II ZH 245/59 - LG München Verkündet am 13. Juni I960 __rj Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Hans USflB? Gesellschaft mi^beschränkter Haftung, Bauunternehmen und Holzbauwerk in gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Hans und Alfred - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. gegen L Prinz von Bfl^Bund 2^P^HppHnzessiz^ron^^B||, SflHHHi NrTBBTRymphenburg ) als Erben des Ludwig Ferdinand Prinz von B '9 Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13« Juni I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Kuhn und Dr. Reinicke für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Juli 1959 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen t - 2 S7 Tatbestand: Frau war von dem Vater und Erblasser der Beklagten, dem im Jahre 1949 verstorbenen Ludwig Ferdinand Prins von zur Testamentsvollstreckerin einge- setzt und zur Generalbevollmächtigten Uber seinen Tod hinaus ernannt worden; ihr war weiter von den Beklagten Generalvollmacht erteilt worden« Biese Rechtsstellung hatte sie bis zu dem Jahre 1955 inne. Alsbald nach dem Tode des Ludwig Ferdinand Prinz von BflHV ließ sie durch die Klägerin eine Reihe größerer Bauvorhaben auf Grundstücken durchführen, von denen einige zu dem Nachlaß oder den Beklagten und andere ihr gehörten« Babei akzeptierte sie mehrere Wechsel, die von der Klägerin ausgestellt und auf die "Vermögensverwaltung SKH Prinz Ludwig Ferdinand von gezogen waren; sie unterschrieb die Annahmeerklärung mit dem Namen und fügte der Unterschrift den Stempel "Vermögensverwaltung . SKH Prinz Ludwig Ferdinand von BflIB? 4HIA Richhil-denstraße 46” bei« Einer der Wechsel bildet den Gegenstand der Klage« Bieser Wechsel ist am 15« November 1953 ausgestellt und am 15* Februar 1954 fällig geworden; er lautet auf 115 736 BH« Bie Klägerin hat im Wechselverfahren beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an sie die Wechselsumme neb3t Zinsen zu zahlen« Bie Beklagten haben um Klageabwei-sung gebeten« Sie haben vorgetragenj die Adresse und das Akzept des Wechsels wiesen nicht auf sie hin. Frau F0BHHB habe sich durch die Annahmeerklärung persönlich verpflichten wollen« Hierfür spreche auch, daß der Wechsel zur Bezahlung von Forderungen gedient habe, die der Klägerin gegen Frau zugestanden hätten. Jedenfalls habe diese, was die Klägerin gewußt habe, ihre Befugnisse als Testamentsvollstreckerin überschritten und ihre Vollmacht mißbraucht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen* DaB Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter. Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision, Entscheidungsgrünäe: I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt9 die Bezeichnung "Vermögensverwaltung SKH Prinz Ludwig Ferdinand von könne als Bezeichnung eines Bezogenen möglich sein. Wenn jemand im Rechtsverkehr ständig eine bestimmte Bezeichnung verwende, dann müsse diese als sein Karne angesehen werden. Für die formelle Gültigkeit eines Wechsels genüge es daher, wenn sich im Verkehr allgemein und unzweifelhaft die Übung herausgebildet habe, daß unter der im Wechsel angegebenen Bezeichnung eine bestimmte Person verstanden werde. Diese Voraussetzung liege jedoch nicht vor* 3)ie Bezeichnung "Vermögensverwaltung SKH Prinz Ludwig Ferdinand von weise nicht allgemein und für den Verkehr unzweifelhaft auf die* Beklagten hin. Diese Ausführungen halten, wie die Revision zutreffend dargelegt hat, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Bas Berufungsgericht prüft, ob der.Wechsel formell gültig ist, d.h. ob der Grundwechsel die Erfordernisse des Art. 1-WG aufweist. Dieser Ausgangspunkt ist richtig. Wenn der Wechsol formell nicht gültig ist, ist jede Wechselerklärung, auch die Annahmeerklärung, unwirksam. Das Berufungsgericht verneint die formelle Gültigkeit des Wechsels, weil die in der Adresse enthaltene Bezeichnung nicht allgemein und unzweifol- haft auf die Beklagten Hinweise. Biese Auffassung des Berufungsgerichts ist rechtsirrig« Ber Wechsel muß zwar nach Art. 1 Nr. 3 WG "den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener)" enthalten, und mit den Bezogenen sind nach dem Vortrag der Klägerin die Beklagten gemeint. Es genügt aber zur formellen Gültigkeit des Wechsels, daß der Wechsel in der Adresse einen Namen aufweist, den der Adressat, der Bezogene, möglicherweise führen kann. Es ist nicht erforderlich, daß der Bezogene diesen Namen tatsächlich führt und zur Führung dieses Namens berechtigt ist« Jeder muß aus dem Wechsel als solchem erkennen können, ob die Formerfordernisse des Art. 1 WG gewahrt sind. Ber Wechsel ist ein zu dem Umlauf bestimmtes Papier. Er könnte diese Aufgabe nicht erfüllen, wenn der Y/echsel nebst allen auf ihm stehenden Erklärungen unwirksam wäre, falls der in der Adresse aufgeführte mögliche Name von dem Bezogenen nicht oder nicht berechtigterweise geführt wird. Mit Recht hat dementsprechend das Reichsgericht (RGZ 85, 196) ausgeführt: "Y/ie in der Literatur, so steht auch in der Rechtsprechung des Reichsgerichts völlig fest, daß es für die Gültigkeit eines Wechsels genügt, wenn die in der Adresse ... vorkommenden Bezeichnungen überhaupt als Namen einer wechselfähigen Person gedacht werden können." Biese Voraussetzung ist gegeben. Bie Bezeichnung "Prinz Ludwig Ferdinand von kann als Namen von einer Person geführt werden. Es ist unschädlich, daß dem Namen das Wort "Vermögensverwaltung" beigefügt ist. Bieser Zusatz kann lediglich darauf hindeuten, daß die Verwaltungsstelle des Bezogenen gemeint ist (RGZ 85, 195). Unerheblich ist auch, daß die Beteiligten wußten und in Bayern auch all-gemein bekannt gewesen sein mag, daß Ludwig Ferdinand Prinz von BBBi im Jahre 1949 verstorben war. Einmal kommt es, da der Wechsel ein zu dem Umlauf bestimmtes Papier ist, nicht auf das Wissen der Beteiligten an; auch v/ar die Umlaufsfähigkeit des Wechsels nicht auf Bayern beschränkt. Im übrigen kann auch nach dem Tode des Ludwig Ferdinand Prinz von 4BB|eine Hechtsgemeinschaft im Geschäftsverkehr unter dieser Bezeichnung aufgetreten und durch diese Bezeichnung von anderen Personen unterschieden worden sein. Damit hätte sie aber den Namen geführt, der in der Adresse des Wechsels angegeben ist; denn der Name ist ein äußerliches, sprachliches Kennzeichen einer Person zur Unterscheidung von anderen Personen (HGZ 137, 213 ff, 215). Die erste Voraussetzung der Klage, das Vorhandensein eines gültigen Wechsels, liegt somit vor. II* 1. Die Beklagten können aber aus den Wechseln nur dann in Anspruch genommen werden, wenn weitere Voraussetzungen gegeben sind. Die Personen, die in der (Adresse und) Annahmeerklärung bezeichnet sind, und die Personen, die aus dieser Erklärung haften sollen, müssen materiell identisch sein. Die Identität braucht sich nicht aus dem Wechsel zu ergeben; es können auch außerhalb der W£ch lidP gende Umstände zu dem Nachweis der Identität'. verwertet werden (HGZ 100, 167 ff, 170) * Diese Voraussetzung ist nach dem Vortrag der Klägerin gegeben, da sie geltend die Beklagten seien mit der (in der Adresse un&) im Akzept enthaltenen Bezeichnung gemeint gewesen« Dementsprechend hat auch das Berufungsgericht ausgeführt, Frau habe diese Bezeichnung nicht gebraucht, wenn sie sich persönlich habe verpflichten wollen» 2. Für die Inanspruchnahme der Beklagten aus der An-nahmeerklärung ist weiter Voraussetzung, daß die für diese Erklärung vqrgesehene Formvorschrift gewahrt ist. Hach Art. 25 WG muß der Bezogene die auf den Wechsel gesetzte Annahmeerklärung unterschrieben haben. Er braucht sie nicht persönlich zu zeichnen. Es genügt,, wenn ein Vertreter die Unterschrift leistet und seiner Unterschrift einen Zusatz beifügt, aus dem sich das Vertreterverhältnis ergibt. Dieser Zusatz braucht nicht den Namen des Vertretenen anzugeben .(Staudinger, 11. Aufl. § 164 Anm. 6, § 126 Anm. 9)* Die Bezeichnung des Vertretenen braucht auch nicht genau, bestimmt und richtig zu sein. Es reicht aus, wenn die in der Annahmeerklärung verwendete Bezeichnung nur einen Hinweis für die Ermittelung der Identität zwischen den in der Annahmeerklärung Gezeichneten und den in Anspruch genommenen Personen ergibt. Mit Recht hat das Reichsgericht (RGZ 100, 167 ff, 170) ausgeführt, es sei in der wechselrochtlichen lehre und in der Rechtsprechung von jeher anerkannt, daß auch eine ungenaue und unbestimmte, ja sogar eine irrtümliche (falsche) Bezeichnung genüge, sofern nur die Identität nachgewiesen werden könne, wobei allerdings, wie auch sonst bei der Auslegung urkundlicher formbedürftiger.Rechtsgeschäfte, eine Grenze insofern zu ziehen sei, als die Unrichtigkeit nicht derart sein dürfe, daß die Urkunde überhaupt keinen Anhalt für die Ermittelung der Identität biete. Es kommt also ausschließlich darauf an, daß diese Voraussetzung gegeben ist. Es ist unerheblich, ob die Beklagten (durch Frau WJp^L-I^HBBpdie Bezeichnung "Vermögensverwaltung SKH Prinz Ludwig Ferdinand von Bf^p" im Geschäftsverkehr als Namen geführt haben. Der in der Annahmeerklärung enthaltene Zusatz weist auf Ludwig Ferdinand Prinz von hin» Da dieser im Jahre 1953, in dem der Wechsel ausgestellt und angenommen worden ist, bereits seit vier Jahren verstorben war, bietet die Bezeichnung einen Anhalt fUr die Annahme, mit ihr seien seine Erben, die Beklagten, gemeint» Das Berufungsgericht hat aus zwei Tatsachen den Schluß gezogen, daß die Beklagten im Geschäftsieben nicht unter dem Namen "Vermögensverwaltung SKH Prinz Ludwig Ferdinand von auf getreten seien. Einmal seien bald nach dem Tode des Ludwig Ferdinand Prinz von bHB Bankkonten, die bisher unter der Bezeichnung "Vermögensverwaltung SKH Prinz Ludwig Ferdinand von geführt worden seien, in Konten "Vermögensverwaltung SKH Prinz Adalbert von umbenannt worden, und dann habe die Kreisspar- kasse München, die der "Vermögensverwaltung SKH Prinz Ludwig Ferdinand von B0BB". im April 1952 einen Kredit von 500 000 DM eingeräumt habe, später erklärt, da nicht (mit Sicherheit, insbesondere nicht durch öffentliche Urkunden) feststellbar gewesen sei, wer rechtlich der Träger der Vermögensverwaltung sei, hätten die Beklagten durch Frau die Bürgschaft für diesen Kredit übernommen» Es kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht aus diesen Tatsachen den Schluß ziehen konnte, die Beklagten seien im Jahre. 1953 nicht (mehr) durch Frau Geschäftsleben unter dem Namen "Vermögensverwaltung SKH Prinz Ludwig Ferdinand von ^H^ff aufgetreten« Denn auf diese Frage kommt es, wie oben dargetan, nicht an. Jedenfalls ergibt sich aus diesen Tatsachen nicht, daß die in der Annahmeerklärung verwendete Bezeichnung keinen Anhalt für die Ermittlung der Identität zwischen den Beklagten und den in der Annahmeerklärung bezeichneten Personen bietet» Das Berufungsgericht hat, ohne hierzu abschließend Stellung zu nehmen, die Präge aufgeworfen, ob die Inanspruchnahme der Beklagten aus dem Wechsel möglicherweise aus einem anderen Grunde scheitere» Die Klägerin habe ursprünglich vorgetragen, die umstrittene Bezeichnung beziehe sich auf den Nachlaß und auf nichts anderes» Später habe sie aber geltend gemacht, Prau habe die Bezeichnung auch dann verwendet, wenn sie auch die Beklagte vertreten habe, soweit es sich um deren nicht zu dem Nachlaß gehörendes Vermögen gehandelt habe; dieser Vortrag entspreche der Aussage des Geschäftsführers der Klägerin, der bekundet habe, er habe unter der Bezeichnung die Beklagten mit ihrem ererbten und ihrem persönlichen Vermögen verstanden» Die umstrittene Bezeichnung habe also im Verkehr einen jeweils verschiedenen Inhalt gehabt» Diese Erwägungen sind jedoch für die Präge, ob die Beklagten aus dem Wechsel haften, ohne Bedeutung. Es kann offen bleiben, ob mit der im Akzept verwendeten Bezeichnung sowohl die Beklagten als Erben als auch die Beklagten persönlich gemeint sind» Die Beklagten haften jedenfalls als Erben (nur insoweit sind sie in Anspruch genommen), wenn Prau sie (auch) in dieser Eigenschaft durch die Annahmeerklärung (wirksam) verpflichtet hat. III. Nach alledem mußte das Berufungsurteil aufgehoben werden. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif. Das Berufungsgericht hat nicht zu dem Vorbringen der Beklag- ten Stellung genommen, Frau habe? was die Klägerin gewußt habe, die ihr eingeräumte Vollmacht mißbraucht * Die Sache war daher zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen,, Dr.Nastelski Dr«Haidinger Dr«Fischer Dr.Kuhn Dr«Reinieke i