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BGH · II ZR 246/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 246/56

Die Beklagte beantragt die Klagabweisung, Zur Begründung der fristlosen Kündigung hat sie mit Schriftsatz vom 8„ Oktober 1954 noch vorgetragen, der Kläger habe mit ihren Abnehmern niedrigere Preise, als sie von ihr vorgeschrieben seien, vereinbart und sich die Differenz als Provision von entrichten lassen» In einem weiteren Schrift-fctober 1954 hat sie die außerordentliche Xün-in darauf gestützt, daß der Kläger bei den teilt verbreitet habe, sie stehe vor dem Konidie Wechselreiterei» Zur Höhe des Anspruchs end, die hohe Provision von 10 m sei ihm nur tirng zugesagt worden» Das Berufungsgericht hat das rechtliche Interesse des Klägers an der alsbaldigen PestStellung sowohl der Pflicht der Beklagten zur Zahlung einer 10 Rigen Provision für die Zeit vom 4, Juni 1954 bis 30, September 1954 als auch zur Leistung einer Ausgleichs Vergütung bejaht, Regen diese in der Revision noch von Amts wegen zu pril.. fende Annahme bestehen keinejdurchgreifenden Bedenken, Was die Pflicht zur Provisionszahlung anlangt, so konnte der Kläger im Zeitpunkt der Klageerhebung am 17.- Juli 1954 noch keinen bezifferten leistungsantrag stellen, da noch nicht feststands welche Umsätze in der Zeit bis zu dem 30, September 1954 zustande kommen würden, Wenn eine Bezifferung des Gesa;utanspruchs nicht möglich ist, 'besteht grundsätzlich kein Zwang, die Klage in eine Verurteilungs- und Rest s toi lang sklage zu spalten (RG-Z 108, 201; Wieezorek ZPO- § 256 C II Id 2), Allerdings hätte der Kläger die Möglichkeit gehabt; im Wege der Stufenklage Erfüllung zu verlangen -rj s er auf Erteilung eines Buchauszuges über die Um- fenklage möglich ist,, müssen vielmehr weitere besondere Umstände für die Annahme eines rechtlichen Interesses an der alsbaldigen BestStellung gegeben sein (BGH IM BGB § 125 Nr, 12)„ Im vorliegenden lall bestand aber zwischen den Parteien Streit über die Hohe der Provision, Der Kläger Batte daher an der alsbaldigen feststellung, daß ihm eine 10 BIge Provision zustehe, ein rechtliches Interesse, Zwar hat der Anspruch auf Erteilung eines Buchaussuges das .13e— stoiien einer Provisionspflicht zur Voraussetzung,, über die Höhe der Provision wird jedoch bei der Klage auf Erteilung eines Buchauszuges grundsätzlich nicht entschieden., k 1 a.ge rechtfertigen Jedoch hat das Stufenklage auf Erteilung eines Buchausauges und auf Leistung des sich danach berechnenden Ausgleich sh etrages auch cier der Höhe nach noch nicht bezifferte Ausgleichsanspruch recntshängig geworden und mithin "gerichtlich" geltend gef macht worden ware (Bauxobach-lauterbach ZPO § 254 Anim 1; Kosenberg 7 .• Aufl, § 91 Abs, 2 Satz 3).. ln der Sache selbst hat das Berufungsgericht festgestellt,, die Beklagte habe in ihrem Schreiben vom 4, Juni 1954 als Begründung für die darin ausgesprochene fristlose Kündigung des Klägers lediglich darauf verwiesen,, daß er Beziehungen zu einer anderen Firma aufgenommen habe, nach der Behauptung der Beklagten ha.be er diese Firma P/flBBfe veranlassen wollen, denselben Kunststoff herzustellen; den er für die Beklagte als Handelsvertreter absetzen sollte, Pas Berufungsgericht sieht darin keinen wichtigen Grund zu einer Kündigung.: Des weiteren hat der Kläger, worauf sich die Beklagte in einem weiteren Schriftsatz vom 2S, Oktober 1954 berufen hat, das Gerücht verbreitet, die Beklagte betreibe Wechselreiterei und stehe vor dem Konkurs, hach der Auffassung des Berufungsgerichts konnten diese zur Zeit der Kündigungserlclärung bereits vorliegenden Verfehlungen des Klägers noch nachträglich mit der Wirkung vorgebracht .werden, daß sie die aus dem zunächst angegebenen Grunde unwirksame Kündigung für den Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung rechtfertigten. Dem gegenüber vertritt die Revision den Standpunkt, be:!, nachträglicher Geltendmachung von Gründen werde eine fristlose Kündigung, die aus dem zunächst angegebenen Grund nicht gerechtfertigt sei, erst mit dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sich der Dienstberechtigte dem Dienstverpflichteten gegenüber auf die weiteren Gründe berufe,. Bei einer solchen Sachlage war es bisher nicht zweifelhaft, daß die spater eingetretenen Gründe nicht zurückwirken* sondern höchstens vom Augenblick Ihres Eintritts an ein Dienstverhältnis auflösen können, das bereits fristlos gekündigt war, es sei denn,- sie rechtfertigten eine Gesamtbeurteilung,; aus der sich ergibt,, daß im Zeitpunkt des Ausspruchs der fristlosen Kündigung die Fortsetzung des Vertrages unzu demutbar war (vgl-, Gessler-Gchröder, Handels Vertreter § 89 a Anm., 14 d)„ Für diesen Fall des nachträglichen Eintritts von Kündigungsgründen ist dann allerdings in neueren Entscheidungen gegenüber der insoweit nicht einhelligen älteren Rechtsprechung (vgl., RGZ 142, 263; RG dH 1928, 2909) ausgesprochen worden, daß die nachträglich eingetretenen Gründe das Dienstverhältnis erst mit dem Augenblick ihrer Gel t endiriachiing auf heben (BAG 2, 245, 234: BAG Ar BGB § 626 Hrm 9), es sei denn, sie ständen mit dem ursprünglich angeführten Kündigungsgrund in innerem Zusammenhango Dabei wird aber auch in diesem letzten Fall - allerdings ohne besondere Geltendmachung -die Kündigung nur für den Zeitpunkt des Eintritts, des nach-träglicnen Kündigungsgrundes wirksam (BGH MDR 1954, 606)0 ausgestellt hat, nachträglich auf andere Gründe gestützt werden kann., die - mögen sie dem Kündigenden bekannt oder auch nicht bekannt gewesen dein - bei Ausspruch der Kündigung schon Vorlagen, und zwar mit der Wirkung, daß die -Kündigung mit dem Zeitpunkt des Ausspruchs wirksam wird. Palanclt § 626 Anm, 2 e)„ Danach soll es für die Wirksamkeit einer Gestaltungserklärung lediglich entscheidend sein ob für die Erklärung zur Zeit ihrer Abgabe ein Grund vorhanden war, der sie nach dem Gesetz rechtfertigte,, Es ist rieht zu verkennen,, :daß die Stellungnahme hierzu von der Beurteilung der frage beeinflußt wird, ob bei der fristlosen Kündigung überhaupt ein Grund angegeben werden muß (vgl, dazu lent Ac? Der Gekündigte könne sonst von seinem Standpunkt aus den ihm bekanntgegebenen Grund für unzureichend halten, sich dementsprechend ‘verhalten, s„B, sich .auf einen Prozeß einlassen ; während er bei Mitteilung der anderen Gründe sich vielleicht gefügt hätte (Lent aaO So 409)- Anderseits ist es oft unzweifeihaft, daß die Sachlage die Angabe eines Grundes bei Ausspruch der Kündigung oder die Angabe der weiteren, zunächst surückgehaltenen Gründe nicht erfordert, so •etwa, wenn der Erklärungsgegnef über die Kilndigungsgründe, insbesondere bei Vorgängen in seinem Bereich, unterrichtet ist und deshalb für sein weitjeres Verhalten keiner Aufklä-rung mehr bedarf.. Es ist außerdem nicht zu verkennen, daß es unter umständen im Interesse des Gekündigten liegen kann wenn der Dienstberechtigte nicht alle, insbesondere nicht solche Gründe heranzieht, die den Gekündigten besonders schwer b exast en« Daraus felgt, da.ß die Drage, ob eine fristlose Kündigung begründet werden muß, und ob alle vorhandenen Gründe .-.tngegeben worden müssen, sich nicht allgemein beantworten laßtß Das V/esen) der fristlosen Kündigung als einer Gestaltungserklärung erfordert lediglich die unzweideutige Ausübung des Rechts. Dein Kündigenden ist es daher grundsätzlich gestattet, zur Seit des Ausspruchs der Kündigung bereits vorhandene, noch nicht vorgebrachte Grunde nachträglich mit der Wirkung geltend zu machen,, daß sie die Kündigung bereits für den Zeitpunkt ihres Ausspruchs rechtfertigen (Hueck-Jfipperdey aaO § 55 VI 3; BAG Betrieb 1958, 491)» 104; vgl = auch ßGZ- 142, 268, 274) , Ist bei Ausspruch der Kündigung ein bestimmter Kündigungsgrund angegeben worden, so stellt sich die Präge, ob der Gekündigte nach Treu und Glauben an-nehmen 'durfte, der Kündigende werde sich auf diesen Grund beschränken, Bei der .Beurteilung dieser Frage kann es von Bedeutung sein, ob es sich bei den nicht angegebenen Kün-digungygründen um soichd handelt, die von dem Dienstverpflichteten selbst veranlaßt worden sind, oder ob sie in der Sphäre des bienstberechtigteii liegen. genden Fall, Kündigungsgründe in Frage stehen, die der Dienstverpflichtete vorsätzlich herb ei geführt hat, wie z Bf grob eigennützige Mißachtung der Interessen des .Dienstberechtigten und vorsätzliche Verbreitung kredit-schäcnl gender Behauptungen, darf der Gekündigte nicht darauf vertrauen, daß der Dienstberechtigte, wenn er schon einmal die außerordentliche Kündigung ausgesprochen hat, sich auf diese Gründe nicht berufen will (vgl., lent aaO 409)t In diesem Fall können nur besondere Umstände den uignstverpf1ichteten berechtigen, die Kundigungserklärung dahin aufzufassen, daß der Ijienstberechtigte nur v/egen des ausdrücklich angegebenen Grundes kündigen, -die anderen ihm bekannten Gründe jedoch nicht zu dem Anlaß der Kündigung nehmen wolle (Hueck-Kipperdey aaO § 59 IV d)<> Soweit es sich um oereits im Zeitpunkt der Kündigungserklärung vorhandene, dem Kündigenden jedoch erst später bekannt gewordene Gründe aus der Sphäre des Dienstverpflichteten handelt, wird in aller Regel in der nachträglichen Geltendmachung kein Verstoß gegen Treu und Glauben liegen.. Bei der unter Berücksichtigung der Gesichtspunkte von freu und Glauben anzustellenden Würdigung des Vorgehens des Dienstberechtigten, der.zunächst nur einen von ihm als ausreichend betrachteten - Grund geltend machia, kommt überdies dem umstand besondere Bedeutung zu, ob den ausgesprochene Kündigungsgrund mit einem zunächst nicht v o rg eb rächt en in innerem Zusammenhang steht, wie es z . muß der Gekündigte schon aus der Anführung einer derartigen Verfehlung m der Kündigungserklärung entnehmen., daß der Dienstberechtigte sich ein derartiges Verhalten allgemein nicht gefallen zu lassen geneigt ist-, Sr kann deshalb nicht damit rechnend daß die übrigen in derselben Richtung liegenden Verfehlungen nicht als Kündigungsgrund betrachtet werden sollten, selbst wenn sie nicht von vornherein vorgetragen worden sind.. Ein solcher innerer Zusammenhang bestand zwischen den die Einkünfte der Beklagten schmälernden Vereinbarungen des Klägers mit einem Kunden und dem im Kündigungsschreiben angeführten Grund der Aufnahme von Beziehungen zu einer anderen Birma, da es sich in beiden Bällen um eine von der Beklagten als unzulässig angesehene Zusammenarbeit mit einer anderen Firma handelte vVar hiernach die Beklagte nicht gehindert, sich auf die zunächst nicht geltend gemachten Kündigungsgründe zu berufen, so braucht auf die weitere Frage nicht eingegangen zu werden* ob das Verschweigen der Gründe* wenn deren Angabe erforderlich gewesen wäre * zur Unwirksamkeit der Kündigung geführt oder din Kündigenden lediglich zu dem Schadenersatz verpflichtet hätte (Nikisch aaO 3. Kunden und die Verbreitung von kr edit schädigenden Gerüchten - die fristlose Kündigung rechtfertigen* Die gilt sowohl für den Anspruch auf Provision für die Zeit vom Juni bis 30« September 1954 als auch für die Gewährung einer Ausgleichszahlung, wobei der letztere Anspruch nur dann ausscheidet, wenn der wichtige Grund in einem schuldhaften Verhalten des Klägers läge (§89 b ,1bs.- Nach der Feststellung des Berufungsgerichts war jedoch die ausschlaggebende Triebfeder für den Kläger die Erwägung, daß s eine Prcvi--sionsansprüche bei höheren Abschlüssen steigen würden« Daher sei es nicht gerechtfertigt gewesen. Vereinbarungen des Klägers mit Preuscker .standen in offensichtlichem Widerspruch au den vertrag!lohen Abreden der [Parteien, Wenn der Kläger behauptete, der Beklagten seien diese Vereinbarungen bekannt und sie sei sogar damit einverstanden gewesen, so machte er dam:it einen Umstand geltend, den1 die Pf 1 ichtwidrigkeit seines Verite 1 tons ausschließen sollte„ Die Auffassung des Berufungsgerichtsy er sei für diese Behauptung beweis-pflichtig, läßt hei dieser Sachlage keinen .Rechtsirrtum erkennen.- Des weiteren hat das Berufungsgericht festgestellt, der Kläger habe über die Beklagte das Gerücht -verbreitet, sie treibe Wechselreiterei und stehe vor dem Konkurs,- Darin sieht das Berufungsgericht einen besonders groben Verstoß gegen, die Pflicht des Klägers, die Interessen der Beklagten wahrsunehwenWenn es sich auch nur um Unmutsäußerungen gehandelt habe, so vertragle es sich doch nicht mit den Pflichten eines Handelsvertreters, die Kreditwürdigkeit und das geschäftliche Ansehen seines Unternehmens durch derartige Behauotungen, die im Handelsverkehr weittragende schädigende Dolgen nach sieh ziehen konnten, au gefährden-. Es unterliegt in der Tat keinem Zweifel, daß ein derartiges ungewöhnliches Verhalten eines Handelsvertreters einen Grund zur fristlosen Entlassung wegen schuldhaften Verhaltens darstellt Die Revision rügt als Verfahrensverstoß, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Äußerung des Klägers über Wechselreiterei sich nach seinem Vortrag nicht auf die Beklagte, sondern auf deren Prokuristen bezogen habe. Das Berufungs gernoha hat zunächst wegen des Provisionsanspruchs für die Zeit vom 4- Juni bis 50 September 1954 geprüft, ob ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung vorliegt.. Da es hierfür nicht darauf ankam, ob der wichtige Grund in einem schuldhaften Verhalten des Klägers lag, konnte die intscheidung darüber dahingestellt bleiben (UA 25), In diesem Sinn hat das Berufungsgericht ausgeführt, es könne sich aas dem Vordringen des Klägers, er habe die kreditschädigende Äußerung aus einer mehr!oder weniger berechtigten Verärgerung geraucht, allenfalls ergeben, daß sein VerhaJ.ten entschuldbar sei.. Mit Recht ist hiernach das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß [die durch das schuldhafte Verhalten des Klägers gerechtfertigte außerordentliche Kündigung am ■i, Juni 1954 wirksam geworden sei und daß der Kläger weder eine Ausgleichszahlung noch Provision für die Zeit nach dem a.. Die Revision macht noch geltend, der Anspruch lasse sich für den dem 4* Juni 1954 folgenden Zeitraum in einem allerdings verringerten Umfang auf § 87 Abs, 3 HGB stützen. Zutreffend hat das Berufungsgericht hierzu aber ausgeführts der Kläger habe einen derartigen Anspruch nicht geltend gemacht, Es handelt sieh hierbei nicht, wie die Revision meint, um eine andere rechtliche Qualifikation der vom Kläger vorgetragenen Tatsachen, Dem Handelsvertreter steht nach § 87 Ab.: . Diesen Anspruch erweitert § 87 Abs 3 dahin, daß er füir Geschäfte, die nach Beendigung des Yertragsvorhältnisses geschlossen worden sind, Anspruch auf Provision hat, wenn sie überwiegend durch ihn während, des Bestehens des Vertragsverhältnisses vermittelt worden sind,- Paß solche Geschäfte noch nach der außerordentlichen Kündigung; zu dem Abschluß gelangt sind., hat der Kläger jedoch nicht behauptet, so daß es an den tatsächlichen Voraussetzungen der von der Revision herangezogenen Rechtsnorm fehlt,

Zitierte Normen: § 89b HGB
aaOGrundBerufungsgerichtgründenKündigungKlägerProvisionRevision

Volltext der Entscheidung

Bür das Gaohsoblagewerk !' für u 1.e Amtliche Sammlung !
C-esetzHGB §§ 70, 89 a; 8GB § 626 Reohtssatz...
Grundsätzlich können zur Begründung einer außerordent liehen Kündigung* die aus dem 'bei der Kündigung angegebenen Grund unwirksam wäre, zur Zeit des Ausspruchs der Kündigung bereits Vorhandene? mit der Kiindigungs-erklarung nicht bekamrtgegebene Gründe nachträglich mit der Wirkung geltend gemacht werden., daß sie die Kündigung bereits für den Zeitpunkt ihres Ausspruchs recht! ertigenIm Binz elf all kann sich nach Treu und Glauben eine Beschränkung auf den zunächst angegebenen' Kündigungsgrund ergeben..
Aktenzeicheni: II ZR 246/56
Urteil Ges BGH vom 5 ,• Mai 1958 ~ Berlin
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II. ZR..245/56
V erkiin. cl et	:
am 5 > Mai 3.958
Braun, Just i e obers ekretär
 als Urkundsbeainter
 der Geschäftsstelle
-Proaeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt ProfDr>-

-Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr« WKtKBKRm
 hat der II,. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5, Mai 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr. Hast el ski und der Bundesrichter Pia. Hai ding er, Pr, Kuhn,, Pr,, Haager und Pr.7 Reinicke für Recht erkannt 2	!■
Pie Revision des Klägers gegen das Urteil des 10» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom
 äh, Juni 1956 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen,.
I m U amen ü. e s V 0 I k 0
In dem Rechtsstreit
 des ]Ir-ndelsvertreters Wilh  
Klägers und Revisionskläger
 gegen
Beklagte und Revi sionsbeklagte
 Von Rechts wegen
 Der Klarer war seit Juli 1953 als Hanöelsvertroter der Beklagten gegen eine 10 Dige Provision tätig i.Iit ächreiten vom 4» Juni 1954 kündigte ihm die Beklagte fristlos mit der Begründung, er habe mit einer anderen
 Firma 7	'erbindun	g aufgenommen,	dami t diese denseib	en Kunst-
stoff V,	ü.e sie,	die Beklagte,	herstelle» Der Klage	r, der die
 Kündige	aig nur a	ls ordentliche	Kündigung•zu dem nächs	o ZLi_l Pi Z Z J. —
gen Zei	.tpunkt,	dem 30» Septem	her 1954f anerkennt,	T' 0 0 41 't 3"1 ‘TX P*
mit dei:	,J am 17 -	Juli 1954 eingereichten Klage die		Verur-
teil	ung der 3	eklagten	zur Zahlung rückt	»tändiger Pros	“ “1 cp •j Q
und	d i e Fes ts	teilung,	daß die Beklagte	verpflicht et	sei,
 ihm	von ihrem	Umsatz	in der Zeit vom 4,	» Juni bis 30c	- Sen
 tember 1954 eine Provision von 10 c/o zu besohlen und ihm veil;er eine Au.agleicbsVergütung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt die Klagabweisung, Zur Begründung der fristlosen Kündigung hat sie mit Schriftsatz vom 8„ Oktober 1954 noch vorgetragen, der Kläger habe mit ihren Abnehmern niedrigere Preise, als sie von ihr vorgeschrieben seien, vereinbart und sich die Differenz als Provision von entrichten lassen» In einem weiteren Schrift-fctober 1954 hat sie die außerordentliche Xün-in darauf gestützt, daß der Kläger bei den teilt verbreitet habe, sie stehe vor dem Konidie Wechselreiterei» Zur Höhe des Anspruchs end, die hohe Provision von 10 m sei ihm nur
 tirng zugesagt worden»
den Abiieh'	mer:
satz vom	28 .
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 Kunden da	s G
Kurs und	b e t
macht sie	rg p
mit Rücks	i ob.
Das Landgericht 1 liat durch Teilurteil dem Festste!--lungsantrag, soweit er sich auf die .Bezahlung von Provision für die Zeit vom 4. Juni bis 30» September 1954 bezog, entsprochen, dagegen den Antrag auf Feststellung der Wer-
pi'liohtung der 'Beklagten zur Zahlung einer Ausgleichsver-
gütung als unbegründet zurückgewiesen, Beide Parteien haken unter Aufrechterhaltung ihrer erstinstanzlichen An-iräge Berufung eingelegt. Der Kläger hat außerdem hilfsweise beantragt., die Beklagte zur Erteilung eines Buch-auczuges für die Zeit vom 4- Juni 'bis 30. September 1954 und zur Zahlung der daraus zu berechnenden 10 Eigen Provision sowie ferner zur Zahlung von 30.-000 DM als Ausgleichs-
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Vergütung zu verurteilen- Das Oberlandesgericht hat - unter Zurüek’sveisang der Berufung des Klägers - sämtliche Anträge des Klägers abgerissen, Mit der Revision verfolgt der Kläger seine in der Berufungsinstanz gestellten Anträge welver während die Beklagte Zurückweisung der Revision begehre.

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Das Berufungsgericht hat das rechtliche Interesse des Klägers an der alsbaldigen PestStellung sowohl der Pflicht der Beklagten zur Zahlung einer 10 Rigen Provision für die Zeit vom 4, Juni 1954 bis 30, September 1954 als auch zur Leistung einer Ausgleichs Vergütung bejaht,
 Regen diese in der Revision noch von Amts wegen zu pril..
fende Annahme bestehen keinejdurchgreifenden Bedenken,
 Was die Pflicht zur Provisionszahlung anlangt, so konnte der Kläger im Zeitpunkt der Klageerhebung am 17.- Juli 1954 noch keinen bezifferten leistungsantrag stellen, da noch nicht feststands welche Umsätze in der Zeit bis zu dem 30, September 1954 zustande kommen würden, Wenn eine Bezifferung des Gesa;utanspruchs nicht möglich ist, 'besteht grundsätzlich kein Zwang, die Klage in eine Verurteilungs- und Rest s toi lang sklage zu spalten (RG-Z 108, 201; Wieezorek ZPO-
 § 256 C II Id 2), Allerdings hätte der Kläger die Möglichkeit gehabt; im Wege der Stufenklage Erfüllung zu verlangen -rj s er auf Erteilung eines Buchauszuges über die Um-
vis;;.on hätte klagen kennen,. Mit der vom Berufungsgeriehr allein Angestellten Erwägung, daß die Stufenklage in Wirklichkeit zwei Verfahren darstelle, läßt sich das Fest-Stellungsinteresse nicht rechtfertigen.:	■	Wenn	eine	Stu-
fenklage möglich ist,, müssen vielmehr weitere besondere Umstände für die Annahme eines rechtlichen Interesses an der alsbaldigen BestStellung gegeben sein (BGH IM BGB § 125 Nr, 12)„ Im vorliegenden lall bestand aber zwischen den Parteien Streit über die Hohe der Provision, Der Kläger Batte daher an der alsbaldigen feststellung, daß ihm eine 10 BIge Provision zustehe, ein rechtliches Interesse, Zwar hat der Anspruch auf Erteilung eines Buchaussuges das .13e— stoiien einer Provisionspflicht zur Voraussetzung,, über die Höhe der Provision wird jedoch bei der Klage auf Erteilung eines Buchauszuges grundsätzlich nicht entschieden., Daher lag hier in dem Verlangen auf Feststellung der Höhe der Provision ein besonderer die Peststellungsklage rechtfertigender Umstand
 esse des Klägers an der alsbaldigen Peststellung des Aus-gleichsarxspruchs im Ergebnis mit Hecht bejaht. Es meint, dem Kläger könne die Feststellung schon deshalb nicht verwehrt werden. weil es zur Zeit der Klageerhebung noch unentschieden gewesen sei, ob es erforderlich sei, den Aus-gleichsansprueh innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Vortragsverhältnisses gerichtlich geltend zu machen (§ 89 b Abs,, 4 HGB). Allerdings kann die Gefahr eines .Recht Verlustes - wie zHB„	’	   ;ine	Feststellungs-
Berufungsgerieht nicht beachtet, daß mit der Erhebung einer
 Das Berufungsgericht hat auch das rechtliche Inter-
k 1 a.ge rechtfertigen
 Jedoch hat das
 Stufenklage auf Erteilung eines Buchausauges und auf Leistung des sich danach berechnenden Ausgleich sh etrages auch cier der Höhe nach noch nicht bezifferte Ausgleichsanspruch recntshängig geworden und mithin "gerichtlich" geltend gef macht worden ware (Bauxobach-lauterbach ZPO § 254 Anim 1; Kosenberg 7 .• Aufl, § 91 Abs, 2 Satz 3).. Pas Verlangen auf Ausgleichssablung ging indessen im Zeitpunkt der Klageerhebung auf eine künftige Leistung, die noch nicht beziffert werden könnte, weil die hohe des Anspruchs von 'vornherein necn von der erst nach Klageerhebung anfallenden Provision abhing, 'Eine Stufenklage, bei der zunächst über den Anspruch 3,uf Erteilung eines Buchauszuges entschieden worden ware, hätte lediglich über die Provisionspflicht und über die Höhe der späteren Umsätze Klarheit schaffen können, Pamir märe noch nicht darüber entschieden worden, ob ein Aus gle i ch s an spruch besteht, da dieser Anspruch von weiteren, in der Auskunftsklage nicht zu behandelnden Voraussetzungen wie z, 3, der Vorteilserlangung auf der Seite des Unternehmers, dem Verlust bei dem Dienstverpflichteten und von Billigkeitserwägungen albhängt, Aus diesem Grunde stand die Möglichkeit der Erhebung einer Stufenklage dem aesvsiellungsbegehren nicht entgegen.
ln der Sache selbst hat das Berufungsgericht festgestellt,, die Beklagte habe in ihrem Schreiben vom 4, Juni 1954 als Begründung für die darin ausgesprochene fristlose Kündigung des Klägers lediglich darauf verwiesen,, daß er Beziehungen zu einer anderen Firma aufgenommen habe, nach der Behauptung der Beklagten ha.be er diese Firma P/flBBfe veranlassen wollen, denselben Kunststoff herzustellen; den er für die Beklagte als Handelsvertreter absetzen sollte, Pas Berufungsgericht sieht darin keinen wichtigen Grund zu
 einer Kündigung.: da diese Verhandlungen durch die Beklagte5 auf ."jeden Pall durch die Teilnahme eines maßgeblichen Mitarbeit ers der Beklagten.,, gebilligt worden seien..
3agegen reichen nach Ansicht des Berufungsgerichts die weiteren Vorwürfe* die die Beklagte erst im Laufe des Rechtsstreits gegen den Kläger erhoben hat, aur Rechtfertigung der fristlosen Kündigung aus» Danach hat der Kläger, wie die Beklagte mit Schriftsatz vom 3, Oktober 1951 vorgetragen hat.; einer Kunden der Beklagten zu deren lasten Preisnachlasse gewährt und sich den Preisunterschied in Form einer zusätzlichen Provision von insgesamt 3 000 PH 'reu dem Kunden bezahlen lassen. Des weiteren hat der Kläger, worauf sich die Beklagte in einem weiteren Schriftsatz vom 2S, Oktober 1954 berufen hat, das Gerücht verbreitet, die Beklagte betreibe Wechselreiterei und stehe vor dem Konkurs, hach der Auffassung des Berufungsgerichts konnten diese zur Zeit der Kündigungserlclärung bereits vorliegenden Verfehlungen des Klägers noch nachträglich mit der Wirkung vorgebracht .werden, daß sie die aus dem zunächst angegebenen Grunde unwirksame Kündigung für den Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung rechtfertigten. Das. Berufungsgericht meint deshalb. der Kläger:	könne für die Zeit vom 4, Juni 1954
bis zu dem 30, September 1954, dem Zeitpunkt, zu dem die fristlose Kündigung jedenfalls als ordentliche Kündigung wirksam geworden sei . keine Provision verlangen,.
Dem gegenüber vertritt die Revision den Standpunkt, be:!, nachträglicher Geltendmachung von Gründen werde eine fristlose Kündigung, die aus dem zunächst angegebenen Grund nicht gerechtfertigt sei, erst mit dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sich der Dienstberechtigte dem Dienstverpflichteten gegenüber auf die weiteren Gründe berufe,. Die Entscheidungen. auf die sich die Revision stützt (RAG JW 1928, 2921
 Hr., 3: RGZ 122., 33};. betreffen jedoch einen anciersn Sachverhalt Hort ear eine - zu dem Teil sogar nur o:rdentliehe -Kündigung nachträglich daraujf gestützt worden.; daß nach der Erklärung der Kündigung der Dienstverpflichtete sich weitere Verfehlungen habe zuschulden kommen lassen,. Bei einer solchen Sachlage war es bisher nicht zweifelhaft, daß die spater eingetretenen Gründe nicht zurückwirken* sondern höchstens vom Augenblick Ihres Eintritts an ein Dienstverhältnis auflösen können, das bereits fristlos gekündigt war, es sei denn,- sie rechtfertigten eine Gesamtbeurteilung,; aus der sich ergibt,, daß im Zeitpunkt des Ausspruchs der fristlosen Kündigung die Fortsetzung des Vertrages unzu demutbar war (vgl-, Gessler-Gchröder, Handels Vertreter § 89 a Anm., 14 d)„ Für diesen Fall des nachträglichen Eintritts von Kündigungsgründen ist dann allerdings in neueren Entscheidungen gegenüber der insoweit nicht einhelligen älteren Rechtsprechung (vgl., RGZ 142,
 263; RG dH 1928, 2909) ausgesprochen worden, daß die nachträglich eingetretenen Gründe das Dienstverhältnis erst mit dem Augenblick ihrer Gel t endiriachiing auf heben (BAG 2,
 245, 234: BAG Ar BGB § 626 Hrm 9), es sei denn, sie ständen mit dem ursprünglich angeführten Kündigungsgrund in innerem Zusammenhango Dabei wird aber auch in diesem letzten Fall - allerdings ohne besondere Geltendmachung -die Kündigung nur für den Zeitpunkt des Eintritts, des nach-träglicnen Kündigungsgrundes wirksam (BGH MDR 1954, 606)0
Im vorliegenden Fall ist demgegenüber zu entscheiden; ob eine fristlose Kündigung, für die zunächst ein Grund angegeben worden war, der sich später als unzureichend, her-
i
ausgestellt hat, nachträglich auf andere Gründe gestützt werden kann., die - mögen sie dem Kündigenden bekannt oder auch nicht bekannt gewesen dein - bei Ausspruch der Kündigung schon Vorlagen, und zwar mit der Wirkung, daß die -Kündigung mit dem Zeitpunkt des Ausspruchs wirksam wird.
Diese Möglichkeit ist bisher von der Rechtsprechung allgemein und im Schrifttum überwiegend bejaht .worden (RGZ 142,, 268; RG Jv/ 1938,; 1392^; RAG ArhRSlg 31? 37 mm Aim., Dorsch; Huech AP 90 Gr,. 27; Staub-Pinner HGB § 70 Anm* 3; hikisch 2, Aufl., 3, 969; Molitor SJZ 1950 3p 397), darunter auch von den Autoren,, die fordern, daß bei der Erklärung der fristlosen Kündigung der Kündigungsgrund angegeben werden muß (vgl. Palanclt § 626 Anm, 2 e)„ Danach soll es für die Wirksamkeit einer Gestaltungserklärung lediglich entscheidend sein ob für die Erklärung zur Zeit ihrer Abgabe ein Grund vorhanden war, der sie nach dem Gesetz rechtfertigte,, Es ist rieht zu verkennen,, :daß die Stellungnahme hierzu von der Beurteilung der frage beeinflußt wird, ob bei der fristlosen Kündigung überhaupt ein Grund angegeben werden muß (vgl, dazu lent Ac? 152, 410)* Bildet die Begründung einen Bestandteil 'der 'Erklärung, so kann sich die 'Wirksamkeit devRvklärung nur nach der gegebenen Begründung beurteilen... .Die Heranziehung eines neuen Grundes würde alsdann die .Ausübung eines neuen Gestaltungsrechts bedeuten, woraus sich die Polgerung ergäbe, daß der später angeführte Grund, erst mit seiner Geltendmachung wirkt (rent aaO 412;-, Die Rechnerrechung des Reichsgerichts und des Reichsar--hoitsgerichts hat mit vereinzelten Ausnahmen die Angabe eines Kündigungsgrundes nicht gefordert (RGZ 56, 372: 88g 127; 122, 38; 142, 268, 274: RG Gruch 60, 664; RAG ArbRSlg 20 Sv 280), In vereinzelter^ Rallen, in denen die Bekanntgabe des Ifündigungs grundes bei der Kündigung verlangt wurde, handelte es sich, in der Regel darum,, daß zunächst eine ordentliche Kündigung ausgesprochen worden war und der Dicnstbereclrtigte später eine fristlose Kündigung geltend machte (RAG ArbRSlg 17, 249; 28, 111, 115: vglo aber auch BAG ArbRBlg 38, 81).. Auf demselben Standpunkt steht zu dem Keil ule Rechteiehre (Dersch ArbRSlg 31, 37 Anm«: würdinger RGRE HGB § 70 Anm., 30: Hueck-Hipperdeyg Arbeitsrecht 6 „ Aufl«
.~q~
$ 56 VI: § 59 IV 2; Molltor, Kündigung 2.. Auf I <• G 105, 204; 259)- ln neuerer Zeit neigt die Rechtsiehre allerdings insbesondere auf dem Gebiet des Arbeitsrechts mit wenn auch unserschiedlicher Begründung dazu, die Angabe des Xündigungs-grundes für wesentlich au halten (Palandt § 626 Anim, 2 d; Nikisch, Arbeit srecht 2, Auf 1, S.. 607, 567; GeiBler-Sehröder, iiaiideIsvertreter § 89 a Anm. 14 Ziff, 4).- Da der Erklärungs-empfän.ger sich schlüssig werden müsse, ob er eine G-estal-rungserielärung anerkennen solle, müsse erg so wird für die
 Xoowendigkeit der Angabe des Kundigangsgrundes angeführt, in den Stand gesetzt werden, sich ein Urteil über die Berechtigung und 'Wirksamkeit der Kündigung zu 'bilden- Deshalb misse ihm der Kündigung^grund mitgeteilt werden- Aus derselben Erwägung heraus müsse er auch über alle weit er en Xüudigungsgrthide unterrichtet werden? auch wenn der Kündigende hätte überzeugt sein dürfen, daß der in .erster Linie von ihm herangezogene Grund durchgreifen werde., Der Gekündigte könne sonst von seinem Standpunkt aus den ihm bekanntgegebenen Grund für unzureichend halten, sich dementsprechend ‘verhalten, s„B, sich .auf einen Prozeß einlassen ; während er bei Mitteilung der anderen Gründe sich vielleicht gefügt hätte (Lent aaO So 409)- Anderseits ist es
 oft unzweifeihaft, daß die Sachlage die Angabe eines Grundes bei Ausspruch der Kündigung oder die Angabe der weiteren, zunächst surückgehaltenen Gründe nicht erfordert, so •etwa, wenn der Erklärungsgegnef über die Kilndigungsgründe, insbesondere bei Vorgängen in seinem Bereich, unterrichtet ist und deshalb für sein weitjeres Verhalten keiner Aufklä-rung mehr bedarf.. Es ist außerdem nicht zu verkennen, daß es unter umständen im Interesse des Gekündigten liegen kann wenn der Dienstberechtigte nicht alle, insbesondere nicht
 solche Gründe heranzieht, die den Gekündigten besonders schwer b exast en« Daraus felgt, da.ß die Drage, ob eine fristlose Kündigung begründet werden muß, und ob alle vorhandenen
 Gründe .-.tngegeben worden müssen, sich nicht allgemein beantworten laßtß Das V/esen) der fristlosen Kündigung als einer Gestaltungserklärung erfordert lediglich die unzweideutige Ausübung des Rechts. Beim Fehlen einer dahingehenden Vorschrift gehört die Begründung nicht sum notwendigen Inhalt der Kündigungserklärung (Nikisch aaO 3,. 567). sie bildet nur einen Hinweis, so daß grundsätzlich auch andere zur Seit der Kündigung gegebene Gründe zur Beurteilung ihrer V/irksamkeit nachträglich herangezogen werden können.
Dein Kündigenden ist es daher grundsätzlich gestattet, zur Seit des Ausspruchs der Kündigung bereits vorhandene, noch nicht vorgebrachte Grunde nachträglich mit der Wirkung geltend zu machen,, daß sie die Kündigung bereits für den Zeitpunkt ihres Ausspruchs rechtfertigen (Hueck-Jfipperdey aaO § 55 VI 3; BAG Betrieb 1958, 491)»
Die Gesichtspunktje, die eine Unterrichtung des ge-Idlncigtea.Vertragspartners über die Gründe seiner Kündigung angezeigt erscheinen lassen, können hiernach nur dazu führen.. daß im Einzelfall bei entsprechender Sachgestaltimg nach freu und Glauben die Angabe eines Kiln di gungsgrund.es oder sämtlicher Kündigungsgründe für erforderlich erachtet werden kann (V/ürdinger aaO §§ 70 Anm„ 3, 89 a Anm 2:
Hueck- Ripp erd ey aaO § 56 v'I 2; Uikisch aaO S «, 568.; Pal and t ß 626 Anm.:. 2 a: Moli tor, Kündigung 2„ Auf 1, 8. 104; vgl = auch ßGZ- 142, 268, 274) , Ist bei Ausspruch der Kündigung ein bestimmter Kündigungsgrund angegeben worden, so stellt sich die Präge, ob der Gekündigte nach Treu und Glauben an-nehmen 'durfte, der Kündigende werde sich auf diesen Grund beschränken, Bei der .Beurteilung dieser Frage kann es von Bedeutung sein, ob es sich bei den nicht angegebenen Kün-digungygründen um soichd handelt, die von dem Dienstverpflichteten selbst veranlaßt worden sind, oder ob sie in der Sphäre des bienstberechtigteii liegen. Wenn, wie im vorlie-
til-
genden Fall, Kündigungsgründe in Frage stehen, die der Dienstverpflichtete vorsätzlich herb ei geführt hat, wie z Bf grob eigennützige Mißachtung der Interessen des .Dienstberechtigten und vorsätzliche Verbreitung kredit-schäcnl gender Behauptungen, darf der Gekündigte nicht darauf vertrauen, daß der Dienstberechtigte, wenn er schon einmal die außerordentliche Kündigung ausgesprochen hat, sich auf diese Gründe nicht berufen will (vgl., lent aaO 409)t In diesem Fall können nur besondere Umstände den uignstverpf1ichteten berechtigen, die Kundigungserklärung dahin aufzufassen, daß der Ijienstberechtigte nur v/egen des ausdrücklich angegebenen Grundes kündigen, -die anderen ihm bekannten Gründe jedoch nicht zu dem Anlaß der Kündigung nehmen wolle (Hueck-Kipperdey aaO § 59 IV d)<> Soweit es sich um oereits im Zeitpunkt der Kündigungserklärung vorhandene, dem Kündigenden jedoch erst später bekannt gewordene Gründe aus der Sphäre des Dienstverpflichteten handelt, wird in aller Regel in der nachträglichen Geltendmachung kein Verstoß gegen Treu und Glauben liegen..
Bern Berufungsurteil sind keine Umstände zu entnehmen. die den Kläger zu der Annahme hätten berechtigen können, daß die Beklagte seine kreditschädigenden Behauptungen und die ihren Interessen zuwiderlaufende Preisvereinbarung nix einem Kunden nicht als Kündigungsgrund betrachten wollte. Bei der unter Berücksichtigung der Gesichtspunkte von freu und Glauben anzustellenden Würdigung des Vorgehens des Dienstberechtigten, der.zunächst nur einen von ihm als ausreichend betrachteten - Grund geltend machia, kommt überdies dem umstand besondere Bedeutung zu, ob den ausgesprochene Kündigungsgrund mit einem zunächst nicht v o rg eb rächt en in innerem Zusammenhang steht, wie es z . 3. bei Geschäftsschädigung durch mehrere gleichartige Vei’fehlungen des Gekündigten der Fall ist.. In diesem Fall'
muß der Gekündigte schon aus der Anführung einer derartigen Verfehlung m der Kündigungserklärung entnehmen., daß der Dienstberechtigte sich ein derartiges Verhalten allgemein nicht gefallen zu lassen geneigt ist-, Sr kann deshalb nicht damit rechnend daß die übrigen in derselben Richtung liegenden Verfehlungen nicht als Kündigungsgrund betrachtet werden sollten, selbst wenn sie nicht von vornherein vorgetragen worden sind.. Ein solcher innerer Zusammenhang bestand zwischen den die Einkünfte der Beklagten schmälernden Vereinbarungen des Klägers mit einem Kunden und dem im Kündigungsschreiben angeführten Grund der Aufnahme von Beziehungen zu einer anderen Birma, da es sich in beiden Bällen um eine von der Beklagten als unzulässig angesehene Zusammenarbeit mit einer anderen Firma handelte vVar hiernach die Beklagte nicht gehindert, sich auf die zunächst nicht geltend gemachten Kündigungsgründe zu berufen, so braucht auf die weitere Frage nicht eingegangen zu werden* ob das Verschweigen der Gründe* wenn deren Angabe erforderlich gewesen wäre * zur Unwirksamkeit der Kündigung geführt oder din Kündigenden lediglich zu dem Schadenersatz verpflichtet hätte (Nikisch aaO 3. 568* 607; Mo-lit or.. Kündigung 2, Aufl, S« 104: RGRK BGB § 626 Amn, i) .,
Somit kommt es für die Entscheidung darauf an, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft: daß die von ihm iestgestellton Vorgänge - die Provisionsvereinbarung mit eine;'! Kunden und die Verbreitung von kr edit schädigenden Gerüchten - die fristlose Kündigung rechtfertigen* Die gilt sowohl für den Anspruch auf Provision für die Zeit vom Juni bis 30« September 1954 als auch für die Gewährung einer Ausgleichszahlung, wobei der letztere Anspruch nur dann ausscheidet, wenn der wichtige Grund in einem schuldhaften Verhalten des Klägers läge (§89 b ,1bs.- 3 Satz 2 hGB;,
Der Klüver hat sich nach den.tatsächlichen Fest-
Stellungen des Berufungsgerichts: von einem Kunden der Be-klagten ■ Preuscker) ..demgegenüber er die Preise der Be.kle.gten ermäßigt hatte,- eine Sonderprovision gevi.ih.ren lassen., Damit hat er in. Ergebnis einen Teil des Kaufpreises.; der sonst d or 'Beklagten zugeflossen wäre., hint er deren Rücken für sieh vereinnahmt,, Er hat ai|s Eigennutz das Interesse der Beklagten, das er bei allen seinen Geschäften wahrzunelimen hatte (g-j 86 Abs,- 1 Halbs, 2 HGB) , mißachtet. Das Berufungsgericht hat dabei zugunsten des Klägers unter rät eilt, daß er diesem Kunden bei der Rationalisierung seines Betriebes geholfen habe und daß diese Tätigkeit der Beklagten insofern zugute gekommen sei, eis der Kunde mit der Beklagten umfangreiche Aufträge abgeschlossen habe. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts war jedoch die ausschlaggebende Triebfeder für den Kläger die Erwägung, daß s eine Prcvi--sionsansprüche bei höheren Abschlüssen steigen würden« Daher sei es nicht gerechtfertigt gewesen. daß der Kläger mit dem Kunden auf Kosten der Beklagten einen geringeren Breis als üblich, vereinbarte'. Ohne Rechtsfehler konnte das .IPeiuifungsgerächt in einem solchen Verhalten einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung erblicken, Kenn die Revision dagegen vorbringt.; der Kläger habe mit seiner Tätigkeit die Interessen der Beklagten gefördert, so will sie damit in unzulässiger Weise eine andere tatsächliche Beurteilung an die Stolle der rechtlich einwandfreien tatsächlichen Würdigung des Berufungsgerichts setzen. Soweit sie weiter darauf hinweist , die Beklagte habe die Geschäfte zu den vom Kläger gedrückten Preisen abgeschlossen und damit dem Preisnachlaß zugestimmt, übersieht sie, daß dies in. Unkenntnis der wahren Sachlage geschehen ist«
In diesem Zusammenhang trägt die Revision vor, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt« Der Kläger nabe behauptet, jm-, Basler, 'der an der Geschäftsführung -der
 beklagten Pirnia tatsächlich maßgebend beteiligt gewesen sen, habe von Anfang an die Provisionsabrede mit dem Kunden gekannt, Es sei rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht meine, der Kläger sei fürdiese Behauptung beweispflichtig gewesen Diese Rüge ist nicht begründet,. Die vom Berufungsgericht f estgest eilt er. Vereinbarungen des Klägers mit Preuscker .standen in offensichtlichem Widerspruch au den vertrag!lohen Abreden der [Parteien, Wenn der Kläger behauptete, der Beklagten seien diese Vereinbarungen bekannt und sie sei sogar damit einverstanden gewesen, so machte er dam:it einen Umstand geltend, den1 die Pf 1 ichtwidrigkeit seines Verite 1 tons ausschließen sollte„ Die Auffassung des Berufungsgerichtsy er sei für diese Behauptung beweis-pflichtig, läßt hei dieser Sachlage keinen .Rechtsirrtum erkennen.-
Des weiteren hat das Berufungsgericht festgestellt, der Kläger habe über die Beklagte das Gerücht -verbreitet, sie treibe Wechselreiterei und stehe vor dem Konkurs,- Darin sieht das Berufungsgericht einen besonders groben Verstoß gegen, die Pflicht des Klägers, die Interessen der Beklagten wahrsunehwenWenn es sich auch nur um Unmutsäußerungen gehandelt habe, so vertragle es sich doch nicht mit den Pflichten eines Handelsvertreters, die Kreditwürdigkeit und das geschäftliche Ansehen seines Unternehmens durch derartige Behauotungen, die im Handelsverkehr weittragende schädigende Dolgen nach sieh ziehen konnten, au gefährden-. Es unterliegt in der Tat keinem Zweifel, daß ein derartiges ungewöhnliches Verhalten eines Handelsvertreters einen Grund zur fristlosen Entlassung wegen schuldhaften Verhaltens darstellt Die Revision rügt als Verfahrensverstoß, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Äußerung des Klägers über Wechselreiterei sich nach seinem Vortrag nicht auf die Beklagte, sondern auf deren Prokuristen bezogen habe. Darauf kommt es jedoch nicht an, da Handlungen
 eines Prokuristen dessen Vollmachtgeben angerechnet werden und daher.; wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, die Beklagte durch .jene Äußerung lies Klägers selbst in Mitleidenschaft gesogen worden ist,.
Ire Revision macht ferner geltend, das Berufungsgericht habe in widersprüchlicher Reise ein Verschulden des Klagers festgestellt, Dieser Revisionsangriff berücksichtigt; nicht den Aufbau des angefochtenen Urteils., Das Berufungs gernoha hat zunächst wegen des Provisionsanspruchs für die Zeit vom 4- Juni bis 50 September 1954 geprüft, ob ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung vorliegt.. Da es hierfür nicht darauf ankam, ob der wichtige Grund in einem schuldhaften Verhalten des Klägers lag, konnte die intscheidung darüber dahingestellt bleiben (UA 25), In diesem Sinn hat das Berufungsgericht ausgeführt, es könne sich aas dem Vordringen des Klägers, er habe die kreditschädigende Äußerung aus einer mehr!oder weniger berechtigten Verärgerung geraucht, allenfalls ergeben, daß sein VerhaJ.ten entschuldbar sei.. Es hat jedoch in diesem Zusammenhang au der Drage des Verschuldens keine Stellung genommen, da es, wie es weiter ausführt, darauf hier nicht ankam., Deshalb steht es damit nicht im Widerspruch, wenn es bei der Prüfung des Ausgleichsanspruchs, für den es auf die Schuldfrage ankommt. feststellt, der Kläger habe die Kündigung durch schuldhaftes Verhalten herbeigeführt„
Endlich meint die Revision, es fehle in dem. angegriffenen Urteil an einer Go samt Würdigung v. wie sie allerdings Der der Prüfung, ob die Fortsetzung eines Dienstver..
hältnisses auch nur für die Dauer der infrage kommenden ordentlichen Kündigungsfrist zu demutbar ist, vorgenommen werden muß (Nikisch, Arbeitsrechij 2o Auf 1 * ? 591) Entgegen dem Vorbringen der Revision hat das Berufungsgericht mit Ausführungen, die keinen Rechtsfehler erkennen lassen, gewür-
digt daß die Beklagte zunächst den Vertrag im Vergleichswege um 5 Monate verlängern wollte (UA 26). Es hat ferner der Tatsache Rechnung getragen, daß die Beklagte zunächst nicht alle Kündigiingsgründe in ihrem Entlassungsschreiben aufgeiühr't hat (UA 25) „ Endlich hat es das Vorbringen des Klägers berücksichtigt, er habe sich große Verdienste um das Unternehmen der Beklagten erworben (UA 32)Damit hat es bei der gegebenen Sachlage dem Erfordernis der Gesamt-Würdigung hinreichend Rechnung getragen.
Mit Recht ist hiernach das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß [die durch das schuldhafte Verhalten des Klägers gerechtfertigte außerordentliche Kündigung am ■i, Juni 1954 wirksam geworden sei und daß der Kläger weder eine Ausgleichszahlung noch Provision für die Zeit nach dem a.. Juni 195A beanspruchen könne. Die Revision macht noch geltend, der Anspruch lasse sich für den dem 4* Juni 1954 folgenden Zeitraum in einem allerdings verringerten Umfang auf § 87 Abs, 3 HGB stützen. Zutreffend hat das Berufungsgericht hierzu aber ausgeführts der Kläger habe einen derartigen Anspruch nicht geltend gemacht, Es handelt sieh hierbei nicht, wie die Revision meint, um eine andere rechtliche Qualifikation der vom Kläger vorgetragenen Tatsachen, Dem Handelsvertreter steht nach § 87 Ab.: . Provision für alle während des Vertragsverhältnisses geschlossenen Geschäfte zu. Diesen Anspruch erweitert § 87 Abs 3 dahin, daß er füir Geschäfte, die nach Beendigung des Yertragsvorhältnisses geschlossen worden sind, Anspruch auf Provision hat, wenn sie überwiegend durch ihn während, des Bestehens des Vertragsverhältnisses vermittelt worden sind,- Paß solche Geschäfte noch nach der außerordentlichen Kündigung; zu dem Abschluß gelangt sind., hat der Kläger jedoch nicht behauptet, so daß es an den tatsächlichen Voraussetzungen der von der Revision herangezogenen Rechtsnorm fehlt,
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lie Revision war daher mit der nos Lexixolae vUc. § 3t ' P 0 s u rü c 1 saw o j. s en
 lie. lastelski
 Dr,. Eaidinner
.Or, Ruhn
 Dr, Haager
 Dr. Reinicke