BGB §§ 133 B, 157 B, 611; AktG 1955 § 84 Zur Auslegung des Begriffs "Mindestjahreseinkommen" als Bezugsgröße für die Ermittlung des Ruhegehalts eines Vorstandsmitgliedes, wenn in dem Unternehmen die Grundsatzentscheidung getroffen worden ist, daß Versorgungsbezüge ausschließlich auf der Grundlage von zwölf Monatsgehältern gezahlt, Sonderzuwendungen aber nicht berücksichtigt werden, und wenn sich eine entsprechende betriebliche Übung gebildet hat. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 'Das Berufungsgericht hat den nach dem Anstellungsvertrag des Klägers für die Bemessung des Ruhegehalts maßgeblichen Begriff "Mindestjahreseinkommen" für auslegungsbedürftig ge- Nach dem ungeprüften und für die Revisionsinstanz deswegen als richtig zu unterstellenden Vortrag der Beklagten ist für ihr Unternehmen die - wegen seiner langj ährigen Tätigkeit in verschiedenen Funktionen auch dem Kläger bekannte -Grundsatzentscheidung getroffen worden, daß Versorgungsbezüge allein auf der Grundlage von zwölf Monatsgehältern gezahlt werden, Sonderzuwendungen dabei aber unberücksichtigt bleiben. Vor allem der Gesichtspunkt, daß die Vorstandsmitglieder eine besondere Gruppe unter den Bediensteten der Beklagten bilden und daß ihre Ruhegehälter anders ermittelt werden als diejenigen der übrigen Angestellten, steht der von der Beklagten behaupteten, auch für die Ruhestandsbezüge von Vorstandsmitgliedern geltenden betrieblichen Übung nicht entgegen. nicht von derjenigen der übrigen Bediensteten gelöst, sondern knüpft an die dieser Personengruppe versprochenen Leistungen an, wenn sie das Ruhegehalt eines ehemaligen Vorstandsmitglieds als ein Vielfaches der Bezüge einer bestimmten Gruppe von tariflich bezahlten Angestellten definiert. Wenn es aber das Ziel der Pensionsregelung für Vorstandsmitglieder der Beklagten ist, sie nicht durch eine starre Anknüpfung an das zuletzt bezogene Gehalt schlechter zu stellen als die Versorgungsempfänger, die früher nach Tarif bezahlt worden sind, dann bedarf es besonderer Begründung, warum gerade die Vorstandsmitglieder als einzige Gruppe von der sonst bei der Beklagten herrschenden betrieblichen Übung, daß Sonderzuwendungen ohne Einfluß auf die Bemessung des Ruhegehalts sind, ausgenommen und gegenüber allen übrigen Versorungsempfängern besser gestellt werden sollen. mit dem Umstand nicht näher auseinandergesetzt, daß nach der - ebenfalls auf eine Einbeziehung der Sonderzuwendungen in die Pensionsberechnung zielenden - Intervention des ehemaligen Vorstandsmitglieds R.alle Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder unverändert geblieben sind. Die danach erforderliche erneute Verhandlung gibt dem Berufungsgericht ferner gegebenenfalls Gelegenheit, sein Verständnis des Anstellungsvertrages des Klägers, daß mit dem "jeweils geltenden Tarifvertrag" nicht nur der Gehalts-, sondern auch der Mänteltarifvertrag gemeint gewesen sei, im
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §§ 133 B, 157 B, 611; AktG 1955 § 84 Zur Auslegung des Begriffs "Mindestjahreseinkommen" als Bezugsgröße für die Ermittlung des Ruhegehalts eines Vorstandsmitgliedes, wenn in dem Unternehmen die Grundsatzentscheidung getroffen worden ist, daß Versorgungsbezüge ausschließlich auf der Grundlage von zwölf Monatsgehältern gezahlt, Sonderzuwendungen aber nicht berücksichtigt werden, und wenn sich eine entsprechende betriebliche Übung gebildet hat. BGH, Urt, v. 19. Dezember 1994 - II ZR 244/93 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 244/93 Verkündet am: 19. Dezember 1994 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 1994 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Dr. Hesselberger, Röhricht, Stodolkowitz und Dr. Goette für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 2. November 1993 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwie- SBIX * Von Rechts wegen 3 Tatbestand: Der Kläger war lange Jahre bei der beklagten Bank beschäftigt, zuletzt gehörte er ihrem Vorstand an. Zum 31. Dezember 1982 schied er vorzeitig aus diesem Amt, sein Dienstvertrag blieb hiervon jedoch unberührt. Dieser Anstellungsvertrag enthält eine Versorgungszusage, über deren Berechnung folgendes bestimmt ist: "Dieses Ruhegehalt entspricht dem fünffachen Mindestjahreseinkommen für ledige Arbeitnehmer nach Gruppe 6/11. Berufungsjahr des jeweils geltenden Tarifvertrages . ." Seit dem 1. April 1987 bezieht der Kläger Altersruhegeld. Dieses berechnet und zahlt die Beklagte auf der Grundlage von zwölf tariflichen Monatsgehältern, während der Kläger dreizehn Tarifgehälter zugrunde gelegt wissen will. Seine auf Zahlung der Unterschiedsbeträge gerichtete Klage hatte in erster und zweiter Instanz im wesentlichen Erfolg. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 'Das Berufungsgericht hat den nach dem Anstellungsvertrag des Klägers für die Bemessung des Ruhegehalts maßgeblichen Begriff "Mindestjahreseinkommen" für auslegungsbedürftig ge- 4 halten und gemeint, ein übereinstimmendes Verständnis dieses Begriffs sei nicht festzustellen. Die deswegen gebotene Auslegung nach objektiven Kriterien erfordere eine Einbeziehung des als Sonderzuwendung gezahlten 13. Monatsgehalts, weil Bernessungsgrundlage für die dem Kläger zustehenden Ruhestandsbezüge das gesamte tariflich abgesicherte Einkommen der Bediensteten der im 11. Dienstjahr stehenden Gruppe 6 der Beklagten sei. Hiergegen wendet sich die Revision mit Recht. Nach dem ungeprüften und für die Revisionsinstanz deswegen als richtig zu unterstellenden Vortrag der Beklagten ist für ihr Unternehmen die - wegen seiner langj ährigen Tätigkeit in verschiedenen Funktionen auch dem Kläger bekannte -Grundsatzentscheidung getroffen worden, daß Versorgungsbezüge allein auf der Grundlage von zwölf Monatsgehältern gezahlt werden, Sonderzuwendungen dabei aber unberücksichtigt bleiben. Dieser Strukturentscheidung folgend soll sich für sämtliche Bediensteten, mögen sie nach Tarif oder außertariflich bezahlt worden sein, eine entsprechende betriebliche Übung herausgebildet haben. Das Berufungsgericht hat diesem Umstand im Verhältnis zu dem Kläger zu Unrecht jede Bedeutung abgesprochen. Vor allem der Gesichtspunkt, daß die Vorstandsmitglieder eine besondere Gruppe unter den Bediensteten der Beklagten bilden und daß ihre Ruhegehälter anders ermittelt werden als diejenigen der übrigen Angestellten, steht der von der Beklagten behaupteten, auch für die Ruhestandsbezüge von Vorstandsmitgliedern geltenden betrieblichen Übung nicht entgegen. Denn die Pensionsregelung zugunsten der Vorstandsmitglieder ist 5 nicht von derjenigen der übrigen Bediensteten gelöst, sondern knüpft an die dieser Personengruppe versprochenen Leistungen an, wenn sie das Ruhegehalt eines ehemaligen Vorstandsmitglieds als ein Vielfaches der Bezüge einer bestimmten Gruppe von tariflich bezahlten Angestellten definiert. Damit soll nach dem ebenfalls als richtig zu unterstellenden Vortrag der Beklagten sichergestellt werden, daß die Versorgungsbezüge früherer Vorstandsmitglieder ebenso wie diejenigen der früher tariflich bezahlten Mitarbeiter der Beklagten an dem Gehaltszuwachs teilnehmen, der den aktiven Angestellten jeweils gewährt wird. Wenn es aber das Ziel der Pensionsregelung für Vorstandsmitglieder der Beklagten ist, sie nicht durch eine starre Anknüpfung an das zuletzt bezogene Gehalt schlechter zu stellen als die Versorgungsempfänger, die früher nach Tarif bezahlt worden sind, dann bedarf es besonderer Begründung, warum gerade die Vorstandsmitglieder als einzige Gruppe von der sonst bei der Beklagten herrschenden betrieblichen Übung, daß Sonderzuwendungen ohne Einfluß auf die Bemessung des Ruhegehalts sind, ausgenommen und gegenüber allen übrigen Versorungsempfängern besser gestellt werden sollen. Neben diesem Gesichtspunkt, daß die Ruhegehaltsbezüge der früheren Vorstandsmitglieder in das Besoldungsgefüge der nach Tarif entlohnten Bediensteten eingepaßt worden sind und hierin der übereinstimmende Wille der Vertragspartner zu dem Ausdruck kommen kann, daß - abgesehen von dem in jedem Fall angewandten, wenn auch möglicherweise für jedes einzelne Vorstandsmitglied unterschiedlich hohen Multiplikationsfak-tor - strukturell für alle Versorgungsempfänger dieselben Regeln gelten sollten, hat das Berufungsgericht sich auch 6 mit dem Umstand nicht näher auseinandergesetzt, daß nach der - ebenfalls auf eine Einbeziehung der Sonderzuwendungen in die Pensionsberechnung zielenden - Intervention des ehemaligen Vorstandsmitglieds R. alle Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder unverändert geblieben sind. Auch hieran kann die bei der Beklagten und ihren Mitarbeitern generell bestehende Überzeugung deutlich werden, daß Weihnachtszuwen-dungen selbstverständlich nicht in die Bemessung der Versorgungsbezüge eingehen und wegen dieser allgemein bekannten betrieblichen Übung nicht einmal ein klarstellender Hinweis in den laufenden Verträgen vonnöten war. Die danach erforderliche erneute Verhandlung gibt dem Berufungsgericht ferner gegebenenfalls Gelegenheit, sein Verständnis des Anstellungsvertrages des Klägers, daß mit dem "jeweils geltenden Tarifvertrag" nicht nur der Gehalts-, sondern auch der Mänteltarifvertrag gemeint gewesen sei, im - 7 ~ Lichte der hierzu vorgetragenen Revisionsrügen zu überprüfen sowie die weiteren von der Beklagten für ihre Auslegung des Anstellungsvertrages angeführten Umstände erneut und im Zusammenhang zu würdigen. Boujong Dr. Hesselberger Röhricht Stodolkowitz Dr. Goette