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BGH · TT ZR 244/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TT ZR 244/90

Der während des Rechtsstreits verstorbene Rechtsvorgänger der Klägerin (ira folgenden: Kläger) hat mit seiner Klage neben einer Reihe weiterer Anträge den Antrag auf Feststellung verfolgt, daß den Beklagten gegen ihn keine Schadensersatzansprüche zustünden. Während des Rechtsstreits haben die Beklagten mehrfach zu dem Ausdruck gebracht, daß die Ansprüche nur insoweit verfolgt würden, als sie hilfsweise zur Aufrechnung gegen die eigenen Zahlungsansprüche des Klägers benötigt würden; es sei nie daran gedacht gewesen, darüber hinaus Forderungen selbständig gegen Das Oberlandesgericht hat den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 21.409.011,— DM festgesetzt. Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, soweit es um die negative Feststellungsklage geht. Das ist der Anspruch, dessen sich die Beklagten dem Kläger gegenüber berühmt haben. Das mehr oder weniger große Risiko des Klägers, wegen des von der Gegenseite behaupteten Anspruchs belangt zu werden, ist deshalb nicht durch einen entsprechenden Abschlag vom vollen Wert zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. Sie kann nicht darin gesehen werden, daß er in seiner Beschwerde gegen einen Streitwertbeschluß des Landgerichts den Gesamtwert - nicht, wie die Beklagten meinen, den Wert für die negative Feststellungsklage - mit 3 Mio.DM beziffert hat, wovon auf den Feststellungsantrag rund 1,1 Mio.DM entfielen.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

TT ZR 244/90	BESCHLUSS
	in dem Rechtsstreit
1.
2. 3. 4 .
5
gegen
3
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Brandes, Dr. Henze, Stodolkowitz und Dr. Goette am
1. Juli 1991
beschlossen:
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf
20.592.000,-- DM
festgesetzt.
Gründe:
I. Der während des Rechtsstreits verstorbene Rechtsvorgänger der Klägerin (ira folgenden: Kläger) hat mit seiner Klage neben einer Reihe weiterer Anträge den Antrag auf Feststellung verfolgt, daß den Beklagten gegen ihn keine Schadensersatzansprüche zustünden. Die H^([^-Gruppe hatte ihm im Jahre 1984 den Entwurf einer Klageschrift zugesandt, in der gegen ihn bezifferte Schadensersatzforderungen von 20.592.000,— DM geltend gemacht wurden. Während des Rechtsstreits haben die Beklagten mehrfach zu dem Ausdruck gebracht, daß die Ansprüche nur insoweit verfolgt würden, als sie hilfsweise zur Aufrechnung gegen die eigenen Zahlungsansprüche des Klägers benötigt würden; es sei nie daran gedacht gewesen, darüber hinaus Forderungen selbständig gegen
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den Kläger geltend zu machen. Das Oberlandesgericht hat den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 21.409.011,— DM festgesetzt. Darin ist der Wert der negativen Feststellungsklage mit 20.592.000,“- DM enthalten.
Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, soweit es um die negative Feststellungsklage geht. Die dagegen eingelegte Revision haben die Beklagten zurückgenommen. Sie beantragen, den Streitwert auf höchstens 3 Mio. DM festzusetzen.
II. Der Streitwert beträgt 20.592.000,-- DM. Das ist der Anspruch, dessen sich die Beklagten dem Kläger gegenüber berühmt haben. Der mit der negativen Feststellungsklage ausgetragene Streit ist mit dem vollen Betrag jenes Anspruchs zu bewerten. Ein Urteil, das einer solchen Klage stattgibt, entscheidet endgültig über den Anspruch; es schließt - anders als bei der positiven Feststellungsklage - nicht nur eine gegenteilige Feststellungsklage, sondern auch eine entsprechende Leistungsklage des Beklagten aus (BGHZ 2, 276, 277 f.). Das mehr oder weniger große Risiko des Klägers, wegen des von der Gegenseite behaupteten Anspruchs belangt zu werden, ist deshalb nicht durch einen entsprechenden Abschlag vom vollen Wert zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 23. September 1970 - V ZR 4/70, NJW 1970, 2025).
Erklärt derjenige, der sich des Anspruchs berühmt, er werde davon endgültig nur einen Teilbetrag geltend machen, so mag das wegen des übersteigenden Betrages das Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens des Anspruchs ent-
A
 
fallen lassen. Dann müßte der Kläger, wenn eine solche Erklärung - wie hier - während des Rechtsstreits abgegeben wird, diesen insoweit für erledigt erklären. Solange dies jedoch nicht geschieht, bleibt der volle Anspruch im Streit (E. Schneider, Streitwert-Kommentar, 9. Aufl. Rdn. 1700, 1706 f. m.w.N.). Der Kläger hat eine solche Erledigungserklärung nicht abgegeben. Sie kann nicht darin gesehen werden, daß er in seiner Beschwerde gegen einen Streitwertbeschluß des Landgerichts den Gesamtwert - nicht, wie die Beklagten meinen, den Wert für die negative Feststellungsklage - mit 3 Mio. DM beziffert hat, wovon auf den Feststellungsantrag rund 1,1 Mio. DM entfielen.
Boujong
 Brandes
Dr. Henze
 Stodolkowitz
Dr. Goette