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BGH

Gericht: BGH

Juli 1980 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Bauer, Dr. Kellermann, Bundschuh und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, in die Auszahlung eines Betrages von 79.^40,38 DM an die Klägerinnen einzuwilligen, den die Erste Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft beim Amtsgericht München unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme hinterlegt hat. Februar 1976 hat Befl Export ihre Ansprüche gegen die Erste Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft aus den oben erwähnten Güterversicherungen zu Sicherungszwecken auf die Beklagte übertragen; am 18. Februar 1976 hat das Finanzamt Bremen-Mitte für die Klägerinnen wegen rückständiger Steuern der Be0 Transport deren Ansprüche gegen die genannte Versicherungsgesellschaft aus den Güterversicherungen gepfändet. Außerdem sei für ihre Berechtigung bedeutsam, daß in einem Vorprozeß die dort gegen sie gerichtete Klage der jetzigen Beklagten, in die Auszahlung des hinterlegten Betrages an diese einzuwilligen, abgewiesen worden sei. Weiter hat sie vorgetragen, daß die von Beko Export und Be0 Transport abgetretene Versicherungsforderung ganz oder teilweise Dritten zugestanden haben könne, nämlich den Vorbehaltsverkäufem der verschifften Güter oder deren Käufern. 2. Entgegen der Ansicht der Revision hat die Abweisung der Klage im Vorprozeß nicht zur Folge, daß der Einwilligungsanspruch der Klägerinnen nicht mehr des Nachweises der materiellen Berechtigung hinsichtlich des hinterlegten Betrages bedarf.Für diese Auffassung gibt § 13 Abs. 2 Nr. 2 HO nichtsher. Dabei kann zu Gunsten der Klägerinnen unterstellt werden, daß die Erste Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft den streitigen Betrag nur unter Benennung der Parteien als Empfangsberechtigte hinterlegt und bisher kein Dritter die Auszahlung dieses Betrages von der Hinterlegungsstelle beansprucht hat. Das hat damit, daß die Klägerinnen ihre materielle Berechtigung gegenüber der Beklagten als Voraus* Setzung für den gegen diese gerichteten Einwilligungsanspruch nachzuweisen haben, nichts zu tun. Vielmehr wurde ihr dadurch nur der Weg verschlossen, den Nachweis ihrer Berechtigung gegenüber der Hinterlegungsstelle durch Vorlage einer Entscheidung zu führen, welche die Klägerinnen verurteilt, in die Auszahlung des hinterlegten Betrages an die Beklagte einzuwilligen. Das kann um so weniger angenommen werden, als eine solche Folge in Fällen der vorliegenden Art bei gleichzeitiger Abweisung der Einwilligungsklage des einen Beteiligten und der - möglichen - Einwilligungswiderklage des anderen Beteiligten zu dem Ausscheiden beider aus dem Hinterlegungsverfahren führen und ihnen damit die Möglichkeit genommen werden würde, der Hinterlegungsstelle auf andere Weise ihre materielle Berechtigung nachzuweisen. b) Nach § 54 Abs. 1 ADS kann der Versicherungsnehmer, der fremdes Interesse versichert hat, über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag im eigenen Namen verfügen (vgl. Nr. 6.2 Satz 2 der Bestimmungen für die laufende Versicherung zur ADS Güterversicherung 1973) ausgestellt, so ist der Versicherungsnehmer zur Annahme der Zahlung sowie zur Übertragung der Rechte des Versicherten ohne dessen Zustimmung nur befugt, wenn er die Police im Besitz hat (§54 Abs. 2 ADS; vgl. Demnach konnte Befli Transport als Versicherungsnehmer den Entschädigungsanspruch des nach den Einzelpolicen .jeweils Versicherten zu Sicherungszwecken an die Klägerinnen wirksam abtreten, sofern das Unternehmen im Besitz dieser Policen gewesen sein sollte, was nach dem Berufungsurteil nicht ausgeschlossen ist. Es ist daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts für die Entscheidung über den Klageanspruch nicht unerheblich, ob BeWI Transport die Einzelpolicen besessen hat. Auch geht es insoweit nicht um die Abtretung von Rechten, welche Befli Transport treuhänderisch für den jeweiligen Versicherten innegehabt haben soll (für eine solche Abweichung von der Regelung des § 53 Abs. 1 Satz 1 ADS besteht überdies kein Anhalt), sondern um die Abtretung der dem Versicherten selbst zustehenden Entschädigungsforderung. aus den einzelnen Versicherungen verfugen (§53 Abs. 2 AI Jedoch hat das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht , daß Bett Export Entschädigungsansprüche gegen die Erste Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft erwachsen sind, weil bei Eintritt der einzelnen Versichert«: fälle auch die Lieferanten oder die Abnehmer der beschädi ten Güter Versicherte hätten gewesen sein können. 5. Bei dem derzeitigen Stand des Rechtsstreits ist demnach die Abweisung der Klage durch das Berufungsgerici - aus den unter Ziffer 4 b) aufgezeigten Gründen - nicht haltbar. Auch kommt es, falls das zu bejahen sein sollte, auf das weitere Vorbringen der Beklagten zur Unwirksamkeit der Vereinbarung und ihren -beschränkten - Inhalt an, was ebenfalls zunächst der Prüfung durch das Berufungsgericht bedarf.An dieses war daher die Sache - unter Aufhebung des angefochtenen Urtei zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Sollte die Bett Transport nach Vervollständigung der einzelnen Zertifikate diese nicht bei sich behalten, sondern sie anstelle von Abschriften dem Versicherer im Original über lassen haben (vgl. Nr. 6.2 Satz 1 der Bestimmungen für die laufende Versicherung zur ADS Güterversicherung 1973)» hätte zwischen den beiden ein Besitzmittlungsverhältnis im Sinne von § 868 BGB bestanden, so daß die BeWl Transport mittelbare Besitzerin hinsichtlich der Einzelpolicen gewesen wäre.

Zitierte Normen: § 868 BGB
KlägerinnenRechtADSBerechtigungEinzelpolicenExportTransportVersicherte

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
 HinterlegungsO §§ 13» 16; ADS § 54; ADS Güterversicherung 1973 Nr. 6; HGB § 887; WG § 76
a)	Zur Frage» ob jemand die Rechtsstellung eines am Hinterlegungsverfahren "Beteiligten" verliert, wenn seine Klage gegen einen anderen Beteiligten auf Einwilligung in die Auszahlung des hinterlegten Betrages abgewiesen wird.
b)	§ 54 Abs. 2 ADS gilt auch für die Abtretung des Entschädigungsanspruchs des Versicherten durch den Versicherungsnehmer zu Sicherungszwecken.
c)	Die Befugnis des Versicherungsnehmers nach § 54
Abs. 2 ADS, die Rechte des Versicherten zu übertragen, besteht auch dann, wenn er lediglich mittelbarer Besitzer der Police ist.
d)	Hat bei einer laufenden Seegüterversicherung der Versicherungsnehmer das ihm von dem Versicherer zur Verfügung gestellte Blanco-Zertifikat (Einzelpolice) diesem nach Vervollständigung überlassen, so ist der Versicherer unmittelbarer und der Versicherungsnehmer mittelbarer Besitzer des Zertifikats.
BGH, Ürt. v. 7. Juli 1980 - II ZR 244/79 - OLG Bremen
LG Bremen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 2W79	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
7. Juli 1980
Spengler,
 Justizangestellte
als Urknndsbeamter der GeachifUateUe
1.
2.
Klägerinnen und Revisionsklägerinnen,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Bankverein _ glieder Günther Kl straße, BflW 9
_ AG, vertreten durch die Vorstandsmit-und Heinz IW, TflBV/Ecke
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
s
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 1980 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Bauer, Dr. Kellermann, Bundschuh und Dr. Skibbe
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 6. März 1979 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, in die Auszahlung eines Betrages von 79.^40,38 DM an die Klägerinnen einzuwilligen, den die Erste Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft beim Amtsgericht München unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme hinterlegt hat. Bei dem Betrag handelt es sich um Versicherungsleistungen für Transportschäden an Gütern, welche die BeS Export und T|H|^GmbH, BflHI, (nachfolgend: Be0 Export) an ägyptische Abnehmer verkauft und deren Beförderung die Befli Transport GmbH, Bremen, (nachfolgend: Bell Transport) besorgt hatte.
Diese hatte auch die einzelnen Transporte im Rahmen einer laufenden Versicherung (General-Police) bei der Ersten Allgemeinen Versicherungs-Aktiengesellschaft versichert, und zwar, wie es in den Einzelpolicen jeweils heißt "for account of whom it may concern".
Zu der Hinterlegung ist es wegen folgender Vorgänge gekommen: Am 2. Februar 1976 haben Befli Export und Befli Transport alle bestehenden oder künftigen Forderungen gegen Dritte zur Sicherung von Steuerrückständen an die Klägerinnen abgetreten; am 12. Februar 1976 hat Befl Export ihre Ansprüche gegen die Erste Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft aus den oben erwähnten Güterversicherungen zu Sicherungszwecken auf die Beklagte übertragen; am 18. Februar 1976 hat das Finanzamt Bremen-Mitte für die Klägerinnen wegen rückständiger Steuern der Be0 Transport deren Ansprüche gegen die genannte Versicherungsgesellschaft aus den Güterversicherungen gepfändet. Da keine der Parteien mit der Zahlung der Versicherungsleistung an die Gegenseite einverstanden war, hat sie der Transportversicherer hinterlegt.
Nach Ansicht der Klägerinnen steht ihnen der hinterlegte Betrag auf Grund der Abtretungsvereinbarung vom 2. Februar 1976 zu. Außerdem sei für ihre Berechtigung bedeutsam, daß in einem Vorprozeß die dort gegen sie gerichtete Klage der jetzigen Beklagten, in die Auszahlung des hinterlegten Betrages an diese einzuwilligen, abgewiesen worden sei. Die Klägerinnen haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, darin einzuwilligen, daß der beim Amtsgericht München hinterlegte Betrag von 79.440,38 DM nebst Zinsen an sie ausgezahlt wird.
Die Beklagte hält die Abtretungsvereinharung vom 2. Februar 1976 aus verschiedenen Gründen für unwirksam. Ferner meint sie, daß die Abweisung ihrer Klage im Vorprozeß für den vorliegenden Rechtsstreit keine Bedeutung habe. Weiter hat sie vorgetragen, daß die von Beko Export und Be0 Transport abgetretene Versicherungsforderung ganz oder teilweise Dritten zugestanden haben könne, nämlich den Vorbehaltsverkäufem der verschifften Güter oder deren Käufern.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgen die Klägerinnen den Klageantrag weiter.
EntscheidungsgrUnde s
Das angefochtene Urteil hält nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage wegen der im Vorprozeß der Parteien ergangenen - rechtskräftigen -Entscheidung bestehen. Dort ging es um den Anspruch der Beklagten gegen die Klägerinnen, in die Auszahlung des hinterlegten Betrages an die Beklagte einzuwilligen.
Dieser Anspruch wurde abgewiesen, weil die Beklagte nicht hatte beweisen können, daß ihre Rechtsvorgängerin, die BeBl Export, Inhaber der Versicherungsforderung war, als sie ihr diese am 12. Februar 1976 abtrat. Damit wurde in dem Vorprozeß weder über die materielle Berechtigung der Klägerinnen hinsichtlich des hinterlegten Betrages noch über die Frage entschieden, ob die Klägerinnen ihrer-
seits von der Beklagten verlangen können, in die Auszahlung dieses Betrages an die Klägerinnen einzuwilligen.
2. Entgegen der Ansicht der Revision hat die Abweisung der Klage im Vorprozeß nicht zur Folge, daß der Einwilligungsanspruch der Klägerinnen nicht mehr des Nachweises der materiellen Berechtigung hinsichtlich des hinterlegten Betrages bedarf. Für diese Auffassung gibt § 13 Abs. 2 Nr. 2 HO nichtsher. Dabei kann zu Gunsten der Klägerinnen unterstellt werden, daß die Erste Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft den streitigen Betrag nur unter Benennung der Parteien als Empfangsberechtigte hinterlegt und bisher kein Dritter die Auszahlung dieses Betrages von der Hinterlegungsstelle beansprucht hat. Denn § 13 Abs. 2 Nr. 2 HO bestimmt nur, daß der Nachweis der Berechtigung des Empfängers gegenüber der Hinterlegungsstelle als geführt anzusehen ist, wenn die Berechtigung durch rechtskräftige Entscheidung mit Wirkung gegen die Beteiligten (oder, was hier nicht interessiert, gegen das "Reich") festgestellt ist. Das hat damit, daß die Klägerinnen ihre materielle Berechtigung gegenüber der Beklagten als Voraus* Setzung für den gegen diese gerichteten Einwilligungsanspruch nachzuweisen haben, nichts zu tun. Ferner ist es nicht richtig, daß die Beklagte durch die Abweisung ihrer Klage im Vorprozeß aus dem Kreis der möglichen Empfangsberechtigten ausgeschieden ist. Vielmehr wurde ihr dadurch nur der Weg verschlossen, den Nachweis ihrer Berechtigung gegenüber der Hinterlegungsstelle durch Vorlage einer Entscheidung zu führen, welche die Klägerinnen verurteilt, in die Auszahlung des hinterlegten Betrages an die Beklagte einzuwilligen. Offen blieb für sie hingegen, ihre Berechtigung auf anderem Weg nachzuweisen (vgl. § 13 Abs. 1 HO).
3.	Diesen Gesichtspunkt übersieht die Revisionserwiderung, soweit sie ihrerseits meint, die Beklagte sei infolge Abweisung ihrer Klage im Vorprozeß nicht mehr Beteiligte des Hinterlegungsverfahrens, weshalb schon aus diesem Grund der streitige Einwilligungsanspruch abzuweisen sei. Die Ansicht findet in § 16 Abs. 5 Satz 2 HO keine Stütze. Die Vorschrift regelt lediglich den Fall, daß ein Beteiligter die ihm von
 der Hinterlegungsstelle gesetzte Klagefrist (§ 16 Abs. 1 HO) ohne Klageerhebung hat verstreichen lassen; sie besagt hingegen nichts für den weiteren Fall, daß der Beteiligte die Klage rechtzeitig erhoben hat, diese aber abgewiesen worden ist. Zudem vermag die Revisionserwiderung nicht aufzuzeigen, wieso das öffentlichrechtliche Verhältnis zwischen einem Beteiligten und der Hinterlegungsstelle bereits dadurch enden soll, daß er in einer gegen einen anderen Beteiligten geführten zivilrechtlichen Einwilligungsklage unterliegt. Das kann um so weniger angenommen werden, als eine solche Folge in Fällen der vorliegenden Art bei gleichzeitiger Abweisung der Einwilligungsklage des einen Beteiligten und der - möglichen - Einwilligungswiderklage des anderen Beteiligten zu dem Ausscheiden beider aus dem Hinterlegungsverfahren führen und ihnen damit die Möglichkeit genommen werden würde, der Hinterlegungsstelle auf andere Weise ihre materielle Berechtigung nachzuweisen.
4.	Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts hatte Be0 Transport jeweils nur fremdes Interesse versichert.
Ob es sich dabei um das Eigentümerinteresse der Befli Export gehandelt hat, hat das Berufungsgericht nicht feststellen können, weil nach dem Beweisergebnis auch
 die (unter Eigentumsvorbehalt verkaufenden)Lieferanten
 
der Be® Export sowie deren ägyptische Abnehmer Versicherte hätten sein können. Somit sei auch nicht bewiesen, daß die Zedenten der Klägerinnen beim Abschluß der AbtretungsVereinbarung vom 2. Februar 1976 Gläubiger der Versicherungsforderung gewesen seien. Ferner sei unerheblich, ob Be® Transport oder Be® Export "Inhaber" der Einzelpolicen gewesen seien. Da Be® Transport nur fremdes Interesse versichert habe, könne diesem Unternehmen die Versicherungsforderung nur treuhänderisch zugestanden haben. Ebenso liege es hinsichtlich der Be® Export, wenn noch unter Vorbehaltseigentum ihrer Lieferant« stehende Ware beschädigt oder wenn das versicherte Interes« im Zeitpunkt des Schadenseintritts bereits auf den einzelne ägyptischen Käufer "übergegangen" gewesen sei. Damit hätte in beiden Fällen die Versicherungsforderung nicht Gegenstand der Sicherungsabtretung an die Klägerinnen sein können.
Zu diesen Ausführungen, die von der Revision in tatsächlicher Hinsicht nicht angegriffen werden, ist rechtlich zu bemerken:
a)	Nach der General-Police liegen den einzelnen Versicherungen die Allgemeinen Deutschen Seeversicherungs-Bedingungen (ADS) und die Besonderen Bestimmungen für die Güterversicherung (ADS Güterversicherung 1973)» die an die Stelle der §§ 80 bis 99 ADS getreten sind, zugrunde.
b)	Nach § 54 Abs. 1 ADS kann der Versicherungsnehmer, der fremdes Interesse versichert hat, über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag im eigenen Namen verfügen (vgl. auch § 887 Abs. 1 HGB und § 76 Abs. 1 WG), obwohl diese nach § 53 Abs. 1 Satz 1 ADS dem Versicherten zustehen. Ist
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allerdings eine Police (bei der laufenden Versicherung eine Einzelpolice - vgl. Nr. 6.2 Satz 2 der Bestimmungen für die laufende Versicherung zur ADS Güterversicherung 1973) ausgestellt, so ist der Versicherungsnehmer zur Annahme der Zahlung sowie zur Übertragung der Rechte des Versicherten ohne dessen Zustimmung nur befugt, wenn er die Police im Besitz hat (§54 Abs. 2 ADS; vgl. auch § 887 Abs. 2 HGB und § 76 Abs. 2 WG). Das gilt nicht nur für die Vollabtretung, sondern auch für die Sicherungszession, da sie sich für den Versicherten, über dessen Recht seitens des Versicherungsnehmers verfügt wird, praktisch in gleicher Weise auswirkt (ebenso Bruck/Möller/ Sieg, WG 7. Aufl. §§ 75, 76 Anm. 14; vgl. auch Ritter/ Abraham, Das Recht der Seeversicherung 2. Aufl. Bd. I § 54 Anm. 9). Demnach konnte Befli Transport als Versicherungsnehmer den Entschädigungsanspruch des nach den Einzelpolicen .jeweils Versicherten zu Sicherungszwecken an die Klägerinnen wirksam abtreten, sofern das Unternehmen im Besitz dieser Policen gewesen sein sollte, was nach dem Berufungsurteil nicht ausgeschlossen ist. Es ist daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts für die Entscheidung über den Klageanspruch nicht unerheblich, ob BeWI Transport die Einzelpolicen besessen hat. Auch geht es insoweit nicht um die Abtretung von Rechten, welche Befli Transport treuhänderisch für den jeweiligen Versicherten innegehabt haben soll (für eine solche Abweichung von der Regelung des § 53 Abs. 1 Satz 1 ADS besteht überdies kein Anhalt), sondern um die Abtretung der dem Versicherten selbst zustehenden Entschädigungsforderung.
c)	Anders ist es hingegen, falls Be0l Export im Besitz der Einzelpolicen gewesen sein sollte, was nach dem angefochtenen Urteil ebenfalls nicht ausgeschlossen ist. Zwar konnte dann das Unternehmen über seine Rechte
 
aus den einzelnen Versicherungen verfugen (§53 Abs. 2 AI Jedoch hat das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht , daß Bett Export Entschädigungsansprüche gegen die Erste Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft erwachsen sind, weil bei Eintritt der einzelnen Versichert«: fälle auch die Lieferanten oder die Abnehmer der beschädi ten Güter Versicherte hätten gewesen sein können.
5.	Bei dem derzeitigen Stand des Rechtsstreits ist demnach die Abweisung der Klage durch das Berufungsgerici - aus den unter Ziffer 4 b) aufgezeigten Gründen - nicht haltbar. Allerdings kann ihr auch nicht stattgegeben werden, solange nicht feststeht, daß Bell Transport bei Abschluß der Abtretungsvereinbarung vom 2. Februar 1976 die Einzelpolicen besessen hat. Auch kommt es, falls das zu bejahen sein sollte, auf das weitere Vorbringen der Beklagten zur Unwirksamkeit der Vereinbarung und ihren -beschränkten - Inhalt an, was ebenfalls zunächst der Prüfung durch das Berufungsgericht bedarf. An dieses war daher die Sache - unter Aufhebung des angefochtenen Urtei zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Für die weitere Prüfung erscheint noch folgender Hinweis angezeigt: Nach Ziffer 4 der Zusatzbedingungen zu General-Police stellte die Erste Allgemeine Versicherungs Aktiengesellschaft der Beko Transport jeweils nach Bedarf Blanko-Zertifikate (Einzelpolicen) zur Verfügung. Sollte die Bett Transport nach Vervollständigung der einzelnen Zertifikate diese nicht bei sich behalten, sondern sie anstelle von Abschriften dem Versicherer im Original über lassen haben (vgl. auch Nr. 8 I Ziff. 3 der Richtlinien der Hamburger Versicherungsbörse für den Abschluß von
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Transportversicherungen, abgedruckt bei Ritter/Abraham aaO Bd. II § 97 Anm. 38), so hätte das ihre Befugnis, die Versicherungsforderung zu Sicherungszwecken an die Klägerinnen abzutreten, nicht berührt. Da die Erste Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft die Einzelpolicen Jederzeit auf Verlangen der BeBl Transport an diese hätte zurück-geben müssen (vgl. Nr. 6.2 Satz 1 der Bestimmungen für die laufende Versicherung zur ADS Güterversicherung 1973)» hätte zwischen den beiden ein Besitzmittlungsverhältnis im Sinne von § 868 BGB bestanden, so daß die BeWl Transport mittelbare Besitzerin hinsichtlich der Einzelpolicen gewesen wäre. Mittelbarer Besitz des Versicherungsnehmers genügt aber für die ihm in § 5^ Abs. 2 ADS eingeräumte Verfügung sbefugnis (vgl. Ritter/Abraham aaO § 53 Anm. 15; Bruck, Das Privatversicherungsrecht S. 621). Denn die Legitimation, die der Besitz der Police dem Versicherungsnehmer gibt, besteht auch dann, wenn er kraft seines mittelbaren Besitzes auf sie zurückgreifen kann.
Stimpel	Dr.	Bauer	Dr.	Kellermann
 Richter am Bundes-	Dr. Skibbe
 gerichtshof Bundschuh kann urlaubshalber nicht unterschreiben.
Stimpel