Der Kläger, der den entstandenen Schaden ersetzen soll, begehrt von der Beklagten Versicherungsschutz* Die Beklagte hält sich dazu nicht für verpflichtet, weil ohne Schutzmaßnahmen vorgenommene Schweißarbeiten zwangsläufig zu Schäden kann dahinstehen, ob das Gefahrereignis bei Abschluß des Versicherungsvertrages objektiv oder nur subjektiv - nach der Vorstellung der Vertragsparteien - ungewiß sein muß (vglo Bruck/Möller, VVG 80 Auflo § 2 Anm0 14)» Ebenso kann unerörtert bleiben, ob auch Gefahren versichert werden können, von denen feststeht, daß Sie sich verwirklichen, und nur ungewiß ist, wann und in welchem Umfange dies der Fall sein wird (vgl« Bruck/Möller aaO § 1 Anm0 5)° Denn eine Gefahr ist jedenfalls nicht deshalb unversicherbar, weil der Eintritt von Schadensfällen maßgeblich von dem - richtigen oder falschen - Verhalten des Versicherungsnehmers abhängto Vor den Folgen eines Fehlverhaltens sucht sich der Versicherungsnehmer gerade dadurch zu schützen, daß er für die Ausübung gewerblicher oder beruflicher Tätigkeit - des ist hier das versicherte Risiko (§ 2 Nr0 2a AHB) - eine Haftpflichtversicherung abschließt? Das dabei vom Versicherer übernommene Risiko - mag es auch stark subjektiv geprägt sein - ist versicherbar, weil bei Vertragsschluß ungewiß ist, ob und wann der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten in Verbindung mit anderen unvorhersehbaren Umständen haftpflichtig wirdo Selbst wenn der Versicherungsnehmer bei späterem Fehlverhalten die Sehadens-folgen seines Handelns voraussieht und in kauf nimmt, kann darin allenfalls eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls (§ 152 VVG; § 4 II Nro 1 AHB) gesehen werden, damit aber nicht die Unversicherbarkeit der Gefahr begründet werden (zutreffend Wussow, Allgemeine Versicherungsbe- die rechtlichen Folgen mangelhafter Leistung kennt und als Unternehmer selbst trägt« Dieser Einwand der Revision wird später bei der Frage behandelt, inwieweit das Unternehmerrisiko vom Versicherungsschutz; ausgeschlossen ist« II« Weiter hat das Berufungsgericht geprüft, ob der vom Kläger begehrte Versicherungsschutz nach § 4 I Nr« 6 b AHB ausgeschlossen ist« Hiernach bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen (z«B. Bearbeitung «»«) entstanden sind« Bei Schäden an fremden unbeweglichen Hachen gilt dieser Ausschluß nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar Gegenstand der Tätigkeit gewesen sind« Das Berufungsgericht hält die Voraussetzungen dieser Ausschlußklausel nicht für gegeben, weil die beschädigten Wandplätten als Teil einer fremden unbeweglichen Sache nicht unmittelbar Gegenstand der Tätigkeit des Klägers gewesen seien« Die Unterlassung, die beschädigten Wandplatten nicht abgedeckt zu haben, sei keine «Tätigkeit” im Sinne der Ausschlußklausel und könne einer Tätigkeit auch nicht gleichgestellt werden« Es komme mithin nur darauf an, ob objektiv die Schweißarbeiten in einer nahen’ räumlichen Beziehung.zu den beschädigten Wandplatten gestanden und, subjektiv der Kläger und seine Leute bei Ausführung der Schweißarbeiten auf die Platten bey/ußt und gewollt eingewirkt hätten« 1 * Unter der "(Tätigkeit" des Versicherungsnehmers im Sinne des §41 Nr* 6 b AHB ist ein bewußtes und gewolltes, auf einer bestimmten Vorstellung beruhendes, also zweckgebundenes Handeln zu verstehen (so die ständige Rechtsprechung des Senats, LM AHaftpflichtVB § 4 Nr* 11 und 14 = VersR I960, 109 und 1962, 749» VersR 1961, 601, 602; 1962» 312; ebenso Oberbach, Allgemeine Versicherungsbedingungen für Haftpflichtversicherung I, 1938, 243; Friedrichs, VersR 1953, 42; Prölss, VVG '15« Aufl* AHB § 4 Anm* 6 b; Wussow aaO § 4 Anm* 52)o Der Tätigkeitsbegriff enthält danach objektive und subjektive Merkmale* Die Einwirkung auf eine fremde Sache muß vom Versicherungsnehmer, dem dessen Leute nach §41 Nr* 6 Abs* 2 Satz 1 AHB gleichsteben, bewußt und gewollt vorgenommen werden* Denn zur Bearbeitung werden oft Mittel, wie z«B« Flüssigkeiten, Flammen-und Wärmestrahlen hoher Temperatur, verwendet, die nach ihrer Beschaffenheit eine- punktuelle Begrenzung der Einwirkung erschweren oder unmöglich machen und sich auf andere unmittelbar benachbarte Sachen oder Sachteile erstrecken können,, In solchen Fällen kann mit der direkten zielgerichteten Einwirkung auf eine Sache die Einwirkung auf eine andere Sache so eng verbunden sein, daß beide Vorgänge vielleicht gedanklich unterschieden werden könnten, von der Verkehrsanschauung aber auf ein und dieselbe Tätigkeit zurückgeführt werden« - Die objektive Einwirkung auf fremde Sachen oder Sachteile reicht jedoch für sich allein nicht aus, sondern muß in ihrem ganzen Umfang vom Versicherungsnehmer bewußt und gewollt vorgenommen sein, um zu einer “Tätigkeit” im Sinne des § 4 I Sr*- 6 b AHB zu werden« Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht alle Tatsachen gewürdigt, die für ein bewußtes und gewolltes Handeln bedeutsam sein können« Eg hat dabei dem als Zeugen gehörten Sohn des Klägers geglaubt, bei Ausführung der Schweißarbeiten angenommen zu haben, daß die entstandenen Funken nicht mehr die 3 m von der Schweißstelle entfernton Kachelv/ände erreichen und die Kacheln auch die Hitze von Schweißbrennperlen aushalten würden« Das Berufungsgericht ist deshalb zu der Überzeugung gelangt, daß der Zeuge sich einer unmittelbaren Einwirkung auf die Wandplatten nicht bewußt gewesen sei« Das ist rechtlich nicht angreifbar« dem Haftpflichtverhältnis, wird der versicherte Unternehmer in der Regel zur Obhut der dem Besteller gehörenden Sachen verpflichtet sein» Eine Verletzung dieser Verpflichtung befreit aber den Versicherer noch nicht von seiner Haftung, weil er nach § 1 Nr» 1 AHB grundsätzlich auch Haftpflichtansprüche zu decken hat, die auf einer Vertragsverletzung des Versicherungsnehmers beruhen Unmittelbare versicherungsrechtliche Folgen ergeben sich aus der Unterlassung von Schutzmaßnahmen als solcher erst, wenn entweder dem Versicherungsnehmer eine Obhutspflicht-gegenüber dem Versicherer obliegt oder der Versicherungsnehmer nach dem Versicherungsvertrag alle Schäden, die an fremden, in seiner Obhut befindlichen Sachen entstehen, selbst zu tragen hato Letzteres sah die frühere Fassung der Obhutsklausel des §4 I Nr. 6 a AHB vor (VA 1921? Obhutschäden enge Grenzen gesetzt» Seitdem unterliegen workvertragliche Obhutsverletzungen nicht mehr der Obhuts-, sondern allenfalls der Tätigkeitsklauselo Die Tätigkeitsklausel befaßt sich nicht mit der Obhut, sondern mit der schadensverursachenden Tätigkeit des Versicherungsnehmers an fremden Sachen» Dieser "Tätigkeit” an einer Sache kann, wie der Senat bereits früher ausgesprochen hat (VersR 1961, 602/3), nicht die Unterlassung einer den Umständen nach gebotenen Tätigkeit an einer anderen Sache gleichgestellt werden- Soweit die Unterlassung dieselben Sachen oder Sachteile betrifft, an denen der Versicherungsnehmer tätig wird, stellt sich das Problem nicht, weil ein etwaiger Haftungsausschluß dann bereits aus der Tätigkeit folgte - Der Ansicht, die Unterlassung notwendiger Schutzvorkehrungen an einer Sache sei als fehlerhafte Ausführung der Arbeit an einer anderen Sache, als Unterlassung im Rahmen der ausgeübten gewerblichen Tätigkeit zu behandeln (so Wehn/Schmidt aaO 33 j Wussow, AHB § 4 Anm» 55 I*r° 12 und ausführlicher zu widerstreitenden Gerichtsentscheidungen in Informationen zu dem Versieherungs- und Haftpflicht re cht 1965? 253 ff), kann nicht gefolgt werden» Abgesehen von den bedenken, daß auf diesem Wege wieder die frühere Obhutsklausel Eingang finden würde, kommt es leicht zu einer unzulässigen Erweiterung der Ausschlußobjekte» Die Tätigkeit sklausel verlangt nämlich die Identität der Sachen oder Sachteile , an denen der Versicherungsnehmer jbewußt und gewollt tätig wird und an denen dadurch ein Schaden entsteht» Bei Schäden an fremden unbeweglichen Sachen wird darauf in § 4 I Hr» 6 b letzter Halbsatz AHB nochmals ausdrücklich hingewiesen. Durch diese klare Begrenzung unterscheidet sich die geltende Tätigkeitsklausel von der früheren Fassung, wonach der Versicherungsschutz sich nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Sachen "aus Anlaß ihrer ..<> Bearbeitung oder einer sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen" bezog, Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Sachen oder Sachteilen, die der Versicherungsnehmer nicht geschützt hat, fallen nur dann unter die Ausschlußklausel des §41 Nr» 6 b AHB, wenn sich die Tätigkeit des Versicherungsnehmers auch auf diese Sachen oder Sachteile miterstreckt hat» Ob in einem solchen Falle die subjektiven Erfordernisse der Tätigkeit erfüllt sind, wird u0a. 230) o Hiervon abgesehen kann aber nicht schlechthin von einer Unvor-sicherbarkoit des Untornehmerrisikos gesprochen werden«, diOy wie die Revision meint9 dazu führen müsse«, daß alle Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Leistung und positiver Vertragsverletzung vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien0 Die Revision verkennt«, daß nach § 1 Nr« 1 AHB grundsätzlich auch vertragliche Schadcnoersatz-anSpruche zu docken sxndo Das sxnd aber xn der Regel gerade die Haftpf licht schaden<> die dem Versicherungsnehmer drohen«, wenn er seine Leistungspflicht schlecht erfüllt oder dabei9
Nachschlagewerk:; ja Amtliche Sammlung: nein AVB fo Haftpflichtverso (AHB) § 4 I Nr-» 6 b Zum Begriff der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers an fremden unbeweglichen Sachen« BGH, Urto Vo 3* März 1966 - II ZH 244/63 - OLG Celle LG Bückeburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II_ZR_244/63 URTEIL Verkündet am 3. März 1966? Heil, Justizobersekretär9 als Urkundsbeamter „ , , der Geschäftsstelle m dem Rechtsstreit der A - Versicherungs-Aktiengesellschaft , gesetzlich vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder, die Direktoren Alfred HM und Dra Gerd M? KÜB*traße M? Direktion V? R^HBP^traße Mp Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr den Schlossermeister Walter Nr« 9 Kläger und Revisionsbeklagten, <- Prozeßbevollmächtigter: o 2 Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3° März 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter liesecke, Dr* Bukow, Fleck und Stimpel für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 10 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 3o Oktober 1963 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen* Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger'war als Schlossermeister bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert» Im Frühjahr 1961 führte er mit seinen Leuten in dem 6 x 6 m großen, neu gekachelten Kühlhaus eines Schlächtermeisters Schweiß- und Brennarbeiten durcho Hierbei wurde der Plattenbelag der Wände durch Schweißbrennperlen beschädigt* Der Kläger, der den entstandenen Schaden ersetzen soll, begehrt von der Beklagten Versicherungsschutz* Die Beklagte hält sich dazu nicht für verpflichtet, weil ohne Schutzmaßnahmen vorgenommene Schweißarbeiten zwangsläufig zu Schäden führen müßten und mit Gewißheit eintretende rchäden nicht versicherbar seien. Außerdem seien Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die durch eine gewerbliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an fremden Sachen entstanden seien, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben« Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils« Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: I* Nach § 1 Nr» 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB), die dem Versicherungsverhältnis der Parteien zugrunde liegen, gewährt der Versicherer Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer auf Giund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Ersatz von Sachschäden in Anspruch genommen wird. In den angegebenen Deckungsbereich fällt,Awie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, der gegen den Kläger erhobene Schadensersatzanspruch. Die Revision wendet dagegen ein, daß ohne Schutzmaßnahmen vorgenommene Schweißarbeiten zwangsläufig zu Schäden führen müßten. Mit Sicherheit eintretende Schäden seien aber nicht versicherbar. Hierauf hat sich die Beklagte bereits in der Vorinstanz berufen, damit aber zu Recht keinen Erfolg gehabt. Der Revision ist zuzugeben, daß nur ungewisse Schadensereignisse versichert werden können. Hierbei kann dahinstehen, ob das Gefahrereignis bei Abschluß des Versicherungsvertrages objektiv oder nur subjektiv - nach der Vorstellung der Vertragsparteien - ungewiß sein muß (vglo Bruck/Möller, VVG 80 Auflo § 2 Anm0 14)» Ebenso kann unerörtert bleiben, ob auch Gefahren versichert werden können, von denen feststeht, daß Sie sich verwirklichen, und nur ungewiß ist, wann und in welchem Umfange dies der Fall sein wird (vgl« Bruck/Möller aaO § 1 Anm0 5)° Denn eine Gefahr ist jedenfalls nicht deshalb unversicherbar, weil der Eintritt von Schadensfällen maßgeblich von dem - richtigen oder falschen - Verhalten des Versicherungsnehmers abhängto Vor den Folgen eines Fehlverhaltens sucht sich der Versicherungsnehmer gerade dadurch zu schützen, daß er für die Ausübung gewerblicher oder beruflicher Tätigkeit - des ist hier das versicherte Risiko (§ 2 Nr0 2a AHB) - eine Haftpflichtversicherung abschließt? Das dabei vom Versicherer übernommene Risiko - mag es auch stark subjektiv geprägt sein - ist versicherbar, weil bei Vertragsschluß ungewiß ist, ob und wann der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten in Verbindung mit anderen unvorhersehbaren Umständen haftpflichtig wirdo Selbst wenn der Versicherungsnehmer bei späterem Fehlverhalten die Sehadens-folgen seines Handelns voraussieht und in kauf nimmt, kann darin allenfalls eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls (§ 152 VVG; § 4 II Nro 1 AHB) gesehen werden, damit aber nicht die Unversicherbarkeit der Gefahr begründet werden (zutreffend Wussow, Allgemeine Versicherungsbe- v dingungen für Haftpflichtversicherung 4» Auflo § 1 Anma 29)* Von der Unversicherbarkeit, die aus dem Wesen der Versicherung beim Fehlen jeder tatsächlichen Ungewißheit folgt, ist die Frage zu unterscheiden, ob gewisse Vorgänge, die unter den Begriff des Unternehmerrisikos zusammengefaßt werden, nicht versichert werden, weil der Versicherungsnehme:! die rechtlichen Folgen mangelhafter Leistung kennt und als Unternehmer selbst trägt« Dieser Einwand der Revision wird später bei der Frage behandelt, inwieweit das Unternehmerrisiko vom Versicherungsschutz; ausgeschlossen ist« II« Weiter hat das Berufungsgericht geprüft, ob der vom Kläger begehrte Versicherungsschutz nach § 4 I Nr« 6 b AHB ausgeschlossen ist« Hiernach bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen (z«B. Bearbeitung «»«) entstanden sind« Bei Schäden an fremden unbeweglichen Hachen gilt dieser Ausschluß nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar Gegenstand der Tätigkeit gewesen sind« Das Berufungsgericht hält die Voraussetzungen dieser Ausschlußklausel nicht für gegeben, weil die beschädigten Wandplätten als Teil einer fremden unbeweglichen Sache nicht unmittelbar Gegenstand der Tätigkeit des Klägers gewesen seien« Die Unterlassung, die beschädigten Wandplatten nicht abgedeckt zu haben, sei keine «Tätigkeit” im Sinne der Ausschlußklausel und könne einer Tätigkeit auch nicht gleichgestellt werden« Es komme mithin nur darauf an, ob objektiv die Schweißarbeiten in einer nahen’ räumlichen Beziehung.zu den beschädigten Wandplatten gestanden und, subjektiv der Kläger und seine Leute bei Ausführung der Schweißarbeiten auf die Platten bey/ußt und gewollt eingewirkt hätten« Objektiv habe sich der gekachelte Wandbeiag, so fährt das Berufungsgericht fort, nach dem Gutachten des gehörten Sachverständigen noch im Wirkungsbereich der bei Schweiß- 6 arbeiten herumfliegenden glühenden Metallteilchen befunden* Subjektiv sei erforderlich, daß der Kläger und seine Leute diese Einwirkung erkannt und gewollt hätten* Den ihr dafür obliegenden Beweis habe die Beklagte nicht erbracht* Denn der Sohn des Klägers9 der die Schweißarbeiten ausgeführt habe, sei sich nach seiner unwiderlegten Zeugenaussage nicht bewußt gewesen, daß der Funkenregen die gekachelte Y/and erreichen werde* Aus diesem Grunde habe er eine Abdeckung der Wandflächen unterlassen* Allein aus der unterbliebenen Abdeckung könne nicht auf eine bewußte und gewollte Einwirkung geschlossen werden* Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind nicht zu beanstanden* 1 * Unter der "(Tätigkeit" des Versicherungsnehmers im Sinne des §41 Nr* 6 b AHB ist ein bewußtes und gewolltes, auf einer bestimmten Vorstellung beruhendes, also zweckgebundenes Handeln zu verstehen (so die ständige Rechtsprechung des Senats, LM AHaftpflichtVB § 4 Nr* 11 und 14 = VersR I960, 109 und 1962, 749» VersR 1961, 601, 602; 1962» 312; ebenso Oberbach, Allgemeine Versicherungsbedingungen für Haftpflichtversicherung I, 1938, 243; Friedrichs, VersR 1953, 42; Prölss, VVG '15« Aufl* AHB § 4 Anm* 6 b; Wussow aaO § 4 Anm* 52)o Der Tätigkeitsbegriff enthält danach objektive und subjektive Merkmale* Die Einwirkung auf eine fremde Sache muß vom Versicherungsnehmer, dem dessen Leute nach §41 Nr* 6 Abs* 2 Satz 1 AHB gleichsteben, bewußt und gewollt vorgenommen werden* Gegenstand und Umfang einer bearbeitenden Einwirkung, des objektiven Tätigkeitsmerkmals, sind nach der Verkehrs- anschauung, nach der natürlichen Betrachtungsweise eines verständigen unvoreingenommenen Beurteilers zu bestimmen (BGH VersR 1961 , 602 m.WoNo)» Die Einwirkung muß sich nicht not v/endig auf die Sachen oder Sacht eile beschränken, die im Mittelpunkt der Beaibeitung stehen., Denn zur Bearbeitung werden oft Mittel, wie z«B« Flüssigkeiten, Flammen-und Wärmestrahlen hoher Temperatur, verwendet, die nach ihrer Beschaffenheit eine- punktuelle Begrenzung der Einwirkung erschweren oder unmöglich machen und sich auf andere unmittelbar benachbarte Sachen oder Sachteile erstrecken können,, In solchen Fällen kann mit der direkten zielgerichteten Einwirkung auf eine Sache die Einwirkung auf eine andere Sache so eng verbunden sein, daß beide Vorgänge vielleicht gedanklich unterschieden werden könnten, von der Verkehrsanschauung aber auf ein und dieselbe Tätigkeit zurückgeführt werden« - Die objektive Einwirkung auf fremde Sachen oder Sachteile reicht jedoch für sich allein nicht aus, sondern muß in ihrem ganzen Umfang vom Versicherungsnehmer bewußt und gewollt vorgenommen sein, um zu einer “Tätigkeit” im Sinne des § 4 I Sr*- 6 b AHB zu werden« Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht alle Tatsachen gewürdigt, die für ein bewußtes und gewolltes Handeln bedeutsam sein können« Eg hat dabei dem als Zeugen gehörten Sohn des Klägers geglaubt, bei Ausführung der Schweißarbeiten angenommen zu haben, daß die entstandenen Funken nicht mehr die 3 m von der Schweißstelle entfernton Kachelv/ände erreichen und die Kacheln auch die Hitze von Schweißbrennperlen aushalten würden« Das Berufungsgericht ist deshalb zu der Überzeugung gelangt, daß der Zeuge sich einer unmittelbaren Einwirkung auf die Wandplatten nicht bewußt gewesen sei« Das ist rechtlich nicht angreifbar« 2o Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen? daß die unterlassene Abdeckung der beschädigten Wandplatten für sich allein noch nicht die Anwendung der Ausschlußklausel des § 4 INr. 6b AHB rechtfertigt» Soweit die beiläufigen Bemerkungen, die das Urteil des Senats vom 7. Dezember 1959 (II ZR 166/58; IM AHaftpflichtVB §4 Nr» 11 = VersR I960, 109 zu unterlassenen Schutzmaßnahmen beim Verputzen einer Haus-wand enthält, für eine weitergehende Auffassung sprechen, wird daran nicht mehr festgehalteno Aus dem Werkvertrag? dem Haftpflichtverhältnis, wird der versicherte Unternehmer in der Regel zur Obhut der dem Besteller gehörenden Sachen verpflichtet sein» Eine Verletzung dieser Verpflichtung befreit aber den Versicherer noch nicht von seiner Haftung, weil er nach § 1 Nr» 1 AHB grundsätzlich auch Haftpflichtansprüche zu decken hat, die auf einer Vertragsverletzung des Versicherungsnehmers beruhen Unmittelbare versicherungsrechtliche Folgen ergeben sich aus der Unterlassung von Schutzmaßnahmen als solcher erst, wenn entweder dem Versicherungsnehmer eine Obhutspflicht-gegenüber dem Versicherer obliegt oder der Versicherungsnehmer nach dem Versicherungsvertrag alle Schäden, die an fremden, in seiner Obhut befindlichen Sachen entstehen, selbst zu tragen hato Letzteres sah die frühere Fassung der Obhutsklausel des §4 I Nr. 6 a AHB vor (VA 1921? 122; vgl» Wehn/Schmidt, Die neue Fassung der Obhuts- und Bearbeitungsschadenklausel in der allgemeinen Haftpflichtversicherung 3. Auflp 1955? 10 ff)« Schadensersatzansprüche wegen unterlassener Obhut waren danach allgemein vom Versicherungsschutz ausgeschlossen (vglo Prölss, VVG 6» Auflo AHB § 4 Am. 5 und die Anmerkung von Prölss in NJW 1962, 968/69; Kuhfuß, ObhutSchäden in der Haftpflichtversicherung? 1933, 20 ff)* Die seit 1949 geltende, gegen früher stark eingeschränkte Fassung des § 4 I Nr» 6 a AHB hat aber dem Ausschluß von Obhutschäden enge Grenzen gesetzt» Seitdem unterliegen workvertragliche Obhutsverletzungen nicht mehr der Obhuts-, sondern allenfalls der Tätigkeitsklauselo Die Tätigkeitsklausel befaßt sich nicht mit der Obhut, sondern mit der schadensverursachenden Tätigkeit des Versicherungsnehmers an fremden Sachen» Dieser "Tätigkeit” an einer Sache kann, wie der Senat bereits früher ausgesprochen hat (VersR 1961, 602/3), nicht die Unterlassung einer den Umständen nach gebotenen Tätigkeit an einer anderen Sache gleichgestellt werden- Soweit die Unterlassung dieselben Sachen oder Sachteile betrifft, an denen der Versicherungsnehmer tätig wird, stellt sich das Problem nicht, weil ein etwaiger Haftungsausschluß dann bereits aus der Tätigkeit folgte - Der Ansicht, die Unterlassung notwendiger Schutzvorkehrungen an einer Sache sei als fehlerhafte Ausführung der Arbeit an einer anderen Sache, als Unterlassung im Rahmen der ausgeübten gewerblichen Tätigkeit zu behandeln (so Wehn/Schmidt aaO 33 j Wussow, AHB § 4 Anm» 55 I*r° 12 und ausführlicher zu widerstreitenden Gerichtsentscheidungen in Informationen zu dem Versieherungs- und Haftpflicht re cht 1965? 253 ff), kann nicht gefolgt werden» Abgesehen von den bedenken, daß auf diesem Wege wieder die frühere Obhutsklausel Eingang finden würde, kommt es leicht zu einer unzulässigen Erweiterung der Ausschlußobjekte» Die Tätigkeit sklausel verlangt nämlich die Identität der Sachen oder Sachteile , an denen der Versicherungsnehmer jbewußt und gewollt tätig wird und an denen dadurch ein Schaden entsteht» Bei Schäden an fremden unbeweglichen Sachen wird darauf in § 4 I Hr» 6 b letzter Halbsatz AHB nochmals ausdrücklich hingewiesen. Denn der Ausschluß gilt danach nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unraitte lbar Gegenstand der Tätigkeit gewesen sind* 10 Durch diese klare Begrenzung unterscheidet sich die geltende Tätigkeitsklausel von der früheren Fassung, wonach der Versicherungsschutz sich nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Sachen "aus Anlaß ihrer ..<> Bearbeitung oder einer sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen" bezog, "bei unbeweglichen Sachen wegen Schäden an dem Teil, der Gegenstand der Arbeit bzw. der Tätigkeit war, oder an einem nahe mit ihm zusammenhängenden Teile der unbeweglichen Sachen" (vgl. dazu OLG Düsseldorf, JEPV 1938, 381), Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Sachen oder Sachteilen, die der Versicherungsnehmer nicht geschützt hat, fallen nur dann unter die Ausschlußklausel des §41 Nr» 6 b AHB, wenn sich die Tätigkeit des Versicherungsnehmers auch auf diese Sachen oder Sachteile miterstreckt hat» Ob in einem solchen Falle die subjektiven Erfordernisse der Tätigkeit erfüllt sind, wird u0a. davon abhängen, ob die Unterlassung von Schutzmaßnahmen auf eine bewußte und gewollte Einwirkung auf die ungeschützten Sachen oder Sachteile schließen läßt. 3 o Vergebens bemüht sich die Revision schließlich noch darzulegen, daß es sich bei dem hier entstandenen Schaden um eine alltäglich vorkommende Nachlässigkeit handele, die der Unternehmer als voraussehbar im Preise einzukalkulieren pflege. Dieses Unternehmerrisiko sei nicht versicherbar. Denn der Unternehmer wisse, daß er ordnungsmäßig zu leisten und für mangelhafte Leistungen einzustehen habe. Dieser Gedanke liege auch der Ausschlußklausel des § 4 I Nr. 6b AHB zugrunde und müsse deren Auslegung bestimmen. 1 1 Dio Unvorsichex'barkeit des Unternehmerrisikos ist allgemein insoweit anerkannt9 als die Erfüllung von Vorträgen und die an die Stelle der ErfUllungsleistung tretende Ersatzleistung nicht Gegenstand der Haftpflichtversicherung ist (§ 4 I Kr«, 6 Abs» 3 AHB; vgl« EGH LM AHaftpflichtVB § 4 Nr0 19 = VersR 1964? 230) o Hiervon abgesehen kann aber nicht schlechthin von einer Unvor-sicherbarkoit des Untornehmerrisikos gesprochen werden«, diOy wie die Revision meint9 dazu führen müsse«, daß alle Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Leistung und positiver Vertragsverletzung vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien0 Die Revision verkennt«, daß nach § 1 Nr« 1 AHB grundsätzlich auch vertragliche Schadcnoersatz-anSpruche zu docken sxndo Das sxnd aber xn der Regel gerade die Haftpf licht schaden<> die dem Versicherungsnehmer drohen«, wenn er seine Leistungspflicht schlecht erfüllt oder dabei9 wie hier9 die ihm obliegenden lebenpflichten verletzt und dadurch schadensersatzpflichtig wird 0 Der nach § 1 AHB umfassende Versicherungsschutz wird erst durch die Ausschlüsse des § 4 AHB: wesentlich eingeschränkte Hach dem Sinn und Zweck der wichtigsten Ausschlüsse (§ 4 I Hr <> 6 a und b sowie II Uro 5 AHB) soll9 wie der Revision zuzugeben ist«, der Versicherungsnehmer das unternehmerische Risiko selbst tragen9 das er bei seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit bewußt gegenüber fremden Sachen eingeht <vgio BGK LM AHaftpf licht VB § 4 »r. 10 = VersR 1959* 499) o Dieser allgemeine Gedanke gilt aber ebenso wie der Satz von der unversichei'baren Pfuscharbeit nur in den durch die Ausschluß-klauseln der AHB gezogenen Grenzen (BGH LM AHaftpflichtVB § 4 Nr. 6 ss VersR 1956s 637/38; vgl* dazu WilckOo VercR 1964? 107 p 112)> - ?2 - Der Begriff des Unternehmerrisikos ist viel zu unbestimmt 9 um danach die Versicherbarkeit des Risikos zuverlässig abgi'enzon zu können (vglo auch Wussow* AHB § 4 Antrlo 49) o Ein solcher Versuch muß außerdem daran scheitern,, daß es den Beteiligten weitgehend freisteht* Inhalt und Umfang des versicherten Risikos zu bestimmen» Die unter dom Begriff des Unternehmerrisikos zusammengefaßten Vorgänge sind bis auf die Ansprüche auf Vertragserfüllung und Erfüllungssurrogate durchaus versicherbar und werden gegen zusätzliche Prämien auch versicherte Ihre Versicherung wird nur aus moralischen., wirtschaftlichen oder Versicherung technischen Gründen für unerwünscht gehaltene Ein anschauliches Beispiel für den wechselnden Umfang des unversicherbaren Unternohmerrisikos bieten die drei verschiedenen Passungen der Obhuts- und Tätigkeitsklausel in den letzten 50 Jahren» Gegenüber ursprünglich begrenzten Ausschlüssen (§5 Abs» 4 der AHB von 1909 in VA 1910* 203) brachte die Passung von 1921 so weitreichende Ausschlüsse9 daß die dadurch bei den Versicherungsnehmern hervorgerufene Unruhe und Verärgerung schließlich nur noch die Wahl zwischen einer Streichung der Obhuta- und Tätigkeitsklausel und einer stark eingeschränkten Neufassung;, der aetzt geltenden Klausel* ließ (vgl» VA 1928? 128; Kühfuß aaO 5/6; NeumannsZ 19 33 3 177; Oberbach aaO I 224 m.wjo; Kessler* HansRGZ 1940 A Sp0 163 ff9 175 ff; Jannot* 50 Jahre materielle Ver-Sicherungsaufsicht (Rohrbeckj 1952? II 214)* • Der Grundsatz von der Unversicherbarkeit des Unternehmerrisikos und der Pfuscharbeit kann zwar zu dem Verständnis der Ausschlüsse beitragen* bildet aber weder einen selbständigen Ausschlußgrund noch ein Auslegungsmittel., um den AusschlußbeStimmungen einen Inhalt zu geben* der von ihrem 13 Wortlaut nicht mehr gedeckt wird* Den Bemühungon der Revioion2 die Ausschlüsse des § 4 I Nr, 6 AHB um die alltäglich vorkommenden Nachlässigkeiten als Fälle des unvor~ sicherbaren Unternehraerrisikos erweitern zu wollen* muß deshalb der Erfolg versagt bleiben0 IIIo Nach alledem erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen« Die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen nach § 97 Abs* 1 ZPO der Beklagten zur La st 0 Dr0 Fischer Liesecke Dr« Bukow Fleck Stimpel