Im August 1952 verhandelte Graf ein Mitarbeiter der Klägerin, über , deren Provision«, Die Parteien sind sich einig darüber, daß eine Provision von 6 cß> vereinbart worden ist. Die Beklagte behauptet, die Abmachung habe sich lediglich auf das Angebot Nr. 3169 bezogen, das sie im August 1952 ausgearbeitet und der im September 1952 gesandt habe; die 6 $ige Provision sei nur für den Pall vorgesehen, daß die dieses Angebot (im wesentlichen) unverändert annehme. Die Klägerin trägt vor, die Provision von 6 # sei allgemein für den Pall verabredet, daß die Beklagte eine Zementfabrik nach Cuba liefere. Im Oktober 1952 kam Herr R^0, ein Gesellschafter der B^f^, nach Frankfurt und verhandelte, von Graf 0^0^^ eingeführt, mit der Beklagten über die Lieferung der Fabrik. es hat die Beklagte zur Zahlung von weiteren 6 805,10 DM verurteilt und festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin 2 $ Provision des Kaufpreises zu zahlen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen» Auf die Revision der Klägerin hat der erkennende Senat durch Urteil vom 19» Juni 1958 (II ZR 91/57) das. 1« Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es sei auf Grund der Bewe is aufnähme sowie unter Berücksichtigung der Korrespondenz und der Einlassung der Beklagten überzeugt, die Parteien hätten die Provision in Höhe von 6 # allgemein für den Pall vereinbart, daß die Beklagte auf Grund der Hachweistätigkeit der Klägerin eine Zementfabrik nach Cuba liefere; die Provisionsvereinbarung habe nicht nur für den Pall gegolten, daß das Angebot der Beklagten vom September 1952 unverändert oder im wesentlichen unverändert angenommen werde. "Bei den Besprechungen mit Graf im August 1952 ist von mir eindeutig zu dem Ausdruck gebracht worden, daß ein Vertragsabschluß von vornherein für die Beklagte nur dann in Präge kommt, wenn die wesentlichen Bedingungen des Angebots, und zwar bezüglich Preis- und Zahlungsbedingungen, akzeptiert werden. Provision nur für den Pall vereinbart sei, daß das erste Angebot der Beklagten im wesentlichen unverändert angenommen werde» Der Angriff der Revision kann keinen Erfolg haben» Das Berufungsgericht hat die Aussage des Zeugen der in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat des Berufungsgerichts vernommen worden ist, nicht übersehen. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, aus der Bekundung des Zeugen habe sich nichts Konkretes dafür ergeben, daß die Provisionsabrede nur für das erste Angebot, also nicht gelten solle, wenn der Vertrag später zu anderen Bedingungen abgeschlossen werde. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, daß nach seiner Bekundung davon aus ging, ein Vertragsabschluß komme für die Beklagte von vornherein nur in Frage, wenn die B^j^B die wesentlichen Bedingungen des Angebots annehme: von seinem Standpunkt aus war daher die Provision insofern an die Bedingungen des Angebots geknüpft, als der Vertrag sonst nicht zustandegekommen und damit eine ProvisionsZahlung entfallen werde. Jedenfalls hat das Berufungsgericht nicht gegen § 286 ZPO verstoßen, wenn es aus der Aussage des Zeugen nicht den Schluß gezogen hat, es sei zwischen den Parteien im August 1952 vereinbart v/orden, die Provision von 6 solle nicht gelten, wenn die Beklagte auf Grund der Haeh-v/eiStätigkeit der Klägerin eine Zementfabrik nach Cuba liefern v/erde, die Lieferung aber zu anderen Bedingungen erfolge, als sie in dem noch anzufertigenden Angebot der Beklagten vom September 1952 enthalten sein würden» W.^pp^^|[^0 hat vielmehr bekundet, er habe bei der Verhandlung im August 1952 zu dem Ausdruck gebracht, für solche Projekts seien an sich 5 # Provision üblich; er habe aber Graf vorgeschlagen, sie wollten von 6 # ausgehen, nachdem dieser ihm gesagt habe, es bestünden für die Klägerin in Verfolg dieses Projekts noch gewisse Nebenverbindlichkeit en. 3o Die Revision wendet sich gegen die Ausführung des Berufungsgerichts, die ' Beklagte habe in ihren Angeboten, die dem ersten Angebot vom 11» September 1952 gefolgt seien, bis zu der Besprechung im Dezember 1952, auf der sie eine Ermäßigung der Provision zu erreichen versucht habe, stets 6 in den Abnahmepreis einkalkuliert0 Die Revision' trägt demgegenüber vor, in diesem Zeitraum habe die Beklagte lediglich ein Angebot (an die BflB) gemacht. Das Berufungsgericht^’hat bei der von ihm vorgenommenen Auslegung der Provisionsabrede als Indiz verwertet, daß die Beklagte auch in späteren Angeboten 6 i> Provision berücksichtigt habe» Diese Erwägung ist auch dann zutreffend, wenn die Beklagte in der Zeit zwischen dem 11o September 1952 und der Besprechung vom Dezember 1952 nur ein weiteres Angebot abgegeben haben sollte. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Parteien hätten zwar über eine Ermäßigung der Provision von 6 i verhandelt; hierbei sei es jedoch zu keiner Einigung gekommen. Sie meint, das Berufungsgericht bürde der Beklagten zu Unrecht die Beweislast dafür auf, daß Graf die Klägerin habe ver-
II ZR 244/59
2131 043
Verkündet
an 3» Oktober I960
Pfauz, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
derPirmaPÄH® & GmbH in Fl
Strafe ^p^gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Direktor Karl Sch^Hl und Direktor Harro
Beklagten und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof» Dr
gegen
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rt-Export Gesellschaft mbH, F(___
straße gesetzlich vertretei^urch ihren Geschäftsführer M«. F^p|||^HHHH^9
Klägerin und Revisionsbeklsgte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3» Oktober I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr«, Nastelski und der Bundesriehter Dr. Haidinger, Dr. Kuhn, Drn Reinicke und Hill
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 23« Juni 1959 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen,
Von Rechts wegen
2
Tatbestands
Auf Veranlassung der Klägerin bot die Beklagte der Trading Company im Jahre 1952 an, ihr eine Zementfabrik zu liefern. Im August 1952 verhandelte Graf ein Mitarbeiter der Klägerin, über , deren Provision«, Die Parteien sind sich einig darüber, daß eine Provision von 6 cß> vereinbart worden ist. Sie streiten jedoch darüber, für welchen Pall die Provision zu zahlen ist. Die Beklagte behauptet, die Abmachung habe sich lediglich auf das Angebot Nr. 3169 bezogen, das sie im August 1952 ausgearbeitet und der im September 1952 gesandt habe; die 6 $ige Provision sei nur für den Pall vorgesehen, daß die dieses
Angebot (im wesentlichen) unverändert annehme. Die Klägerin trägt vor, die Provision von 6 # sei allgemein für den Pall verabredet, daß die Beklagte eine Zementfabrik nach Cuba liefere.
Im Oktober 1952 kam Herr R^0, ein Gesellschafter der B^f^, nach Frankfurt und verhandelte, von Graf 0^0^^ eingeführt, mit der Beklagten über die Lieferung der Fabrik. Im Dezember 1952 setzte er die Verhandlungen fort. Er vertrat jetzt nicht mehr die B^|^, aus der er ausgeschieden war, sondern die Firma deren Gesellschafter er war.
Endabnehmer der Fabrik sollte die sein,
an der R^^ ebenfalls beteiligt war. Nach längeren Verhandlungen in Frankfurt und Cuba kam am 13« Mai 1955 zwiscchen der und der Beklagten ein Vertrag zustande. In der
Gewinnspanne für die Beklagte war eine Provision für die Klägerin in Höhe von 1 % enthalten. 1954 geriet die M( in Zahlungsschwierigkeiten. Im Einverständnis mit der M( vereinbarte die Beklagte mit der C^||^^, daß ihr die Fabrik (unmittelbar) geliefert werde. Die Fabrik ist inzwischen
errichtet worden» Die Beklagte hat hierfür 6 679 767,30 DM erhalten»
Die Klägerin ist der Ansicht, daß ihr von diesem Betrag eine Provision von 6 zustehe; sie hat einen entsprechenden Zahlungs- und Peststellungsantrag gestellt» Das Landgericht hat der Klage durch Teilurteil in Höhe von 100 000 DM stattgegehen und festgestellt, daß die Provision der Klägerin in Höhe von 6 # gerechtfertigt sei» Das Berufungsgericht hat über die Klage in vollem Umfange entschieden? es hat die Beklagte zur Zahlung von weiteren 6 805,10 DM verurteilt und festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin 2 $ Provision des Kaufpreises zu zahlen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen» Auf die Revision der Klägerin hat der erkennende Senat durch Urteil vom 19» Juni 1958 (II ZR 91/57) das. Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben, sov/eit die Klägerin mit der Klage abgev/iesen worden war; insoweit ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. Die Klägerin ist nunmehr in vollem Umfange zur Leistungsklage übergegangen; sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr weitere 266 269 >03 DM nebst Zinsen zu zahlen. Das Berufungsgericht hat dem Antrag (im wesentlichen) stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat die {
Beklagte Revision eingelegt; sie hat beantragt, die Klage abzuweisen, soweit der Klägerin mehr als 2 # Provision zugebilligt worden sei» Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe;
Io
1« Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es sei auf Grund der Bewe is aufnähme sowie unter Berücksichtigung der Korrespondenz und der Einlassung der Beklagten überzeugt, die Parteien hätten die Provision in Höhe von 6 # allgemein für den Pall vereinbart, daß die Beklagte auf Grund der Hachweistätigkeit der Klägerin eine Zementfabrik nach Cuba liefere; die Provisionsvereinbarung habe nicht nur für den Pall gegolten, daß das Angebot der Beklagten vom September 1952 unverändert oder im wesentlichen unverändert angenommen werde.
Die Revision greift diese Ausführungen an. Sie meint, das Berufungsgericht habe bei der Auslegung der Provisionsvereinbarung wesentlichen Prozeßstoff übergangen; es habe die Aussage des Zeugen unberücksichtigt gelas-
sen, der im August 1952 die Verhandlungen für die Beklagte geführt habe. Dieser Zeuge habe u.a. bekundets
"Bei den Besprechungen mit Graf im
August 1952 ist von mir eindeutig zu dem Ausdruck gebracht worden, daß ein Vertragsabschluß von vornherein für die Beklagte nur dann in Präge kommt, wenn die wesentlichen Bedingungen des Angebots, und zwar bezüglich Preis- und Zahlungsbedingungen, akzeptiert werden. In gleicher Weise bestand Klarheit darüber, daß die abgesprochene Provision dem Preis hinzugerechnet wird und ebenfalls an die Bedingungen des Angebots geknüpft sei.
Mit Graf selbstverständlich über
die Kalkulätionsunterlagen im einzelnen nicht gesprochen wordene"
Die Revision meint, aus dieser Aussage ergebe sich, daß die
V
Provision nur für den Pall vereinbart sei, daß das erste Angebot der Beklagten im wesentlichen unverändert angenommen werde» Der Angriff der Revision kann keinen Erfolg haben» Das Berufungsgericht hat die Aussage des Zeugen der in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat des Berufungsgerichts vernommen worden ist, nicht übersehen. Es hat die Aussage lediglich anders gewürdigt, als es die Revision tut. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, aus der Bekundung des Zeugen habe sich nichts Konkretes dafür ergeben, daß die Provisionsabrede nur für das erste Angebot, also nicht gelten solle, wenn der Vertrag später zu anderen Bedingungen abgeschlossen werde. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, daß nach seiner Bekundung davon aus ging, ein
Vertragsabschluß komme für die Beklagte von vornherein nur in Frage, wenn die B^j^B die wesentlichen Bedingungen des Angebots annehme: von seinem Standpunkt aus war daher die Provision insofern an die Bedingungen des Angebots geknüpft, als der Vertrag sonst nicht zustandegekommen und damit eine ProvisionsZahlung entfallen werde. Jedenfalls hat das Berufungsgericht nicht gegen § 286 ZPO verstoßen, wenn es aus der Aussage des Zeugen nicht den Schluß gezogen hat, es sei zwischen den Parteien im August 1952 vereinbart v/orden, die Provision von 6 solle nicht gelten, wenn die Beklagte auf Grund der Haeh-v/eiStätigkeit der Klägerin eine Zementfabrik nach Cuba liefern v/erde, die Lieferung aber zu anderen Bedingungen erfolge, als sie in dem noch anzufertigenden Angebot der Beklagten vom September 1952 enthalten sein würden»
2. Die Revision meint, die vom Berufungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung verstoße gegen allgemeine Denk-gesetze. Der Zeuge Graf habe bekundet, er habe vor
der Provisionsabsprache erst mit seinem kubanischen Auftraggeber sprechen müssen, und der Zeuge habe aus-
gesagt, daß er die Provisionsvereinbarung nur v/egen des günstigen Preises und der günstigen Zahl\mgsbedfng^%ehV^
---------------------------— für tragbar erachtet
habe» Diese Erklärungen zwängen zu der Auffassung, daß die Provisions Vereinbarung auf das B^p^-Geschäft beschränkt gewesen sei. Dieser Angriff der Revision scheitert schon daran, daß keine derartige Aussage gemacht hat.
W.^pp^^|[^0 hat vielmehr bekundet, er habe bei der Verhandlung im August 1952 zu dem Ausdruck gebracht, für solche Projekts seien an sich 5 # Provision üblich; er habe aber Graf vorgeschlagen, sie wollten von 6 # ausgehen,
nachdem dieser ihm gesagt habe, es bestünden für die Klägerin in Verfolg dieses Projekts noch gewisse Nebenverbindlichkeit en.
3o Die Revision wendet sich gegen die Ausführung des Berufungsgerichts, die ' Beklagte habe in ihren Angeboten, die dem ersten Angebot vom 11» September 1952 gefolgt seien, bis zu der Besprechung im Dezember 1952, auf der sie eine Ermäßigung der Provision zu erreichen versucht habe, stets 6 in den Abnahmepreis einkalkuliert0 Die Revision' trägt demgegenüber vor, in diesem Zeitraum habe die Beklagte lediglich ein Angebot (an die BflB) gemacht. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Das Berufungsgericht^’hat bei der von ihm vorgenommenen Auslegung der Provisionsabrede als Indiz verwertet, daß die Beklagte auch in späteren Angeboten 6 i> Provision berücksichtigt habe» Diese Erwägung ist auch dann zutreffend, wenn die Beklagte in der Zeit zwischen dem 11o September 1952 und der Besprechung vom Dezember 1952 nur ein weiteres Angebot abgegeben haben sollte. Im übrigen ist die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
) ursprüng-
auch bei Angeboten im Jahre 1953 (an die M
lieh von einer Provision von 6 ausgegangen.
II.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Parteien hätten zwar über eine Ermäßigung der Provision von 6 i verhandelt; hierbei sei es jedoch zu keiner Einigung gekommen. Überdies habe die Beklagte auch nicht einmal bewiesen, daß Graf bei den Verhandlungen vom 20. Dezember 1952
berechtigt gewesen sei, die vereinbarte Provision zu ermäßi-gen. Die Revision greift diese Ausführungen an. Sie meint, das Berufungsgericht bürde der Beklagten zu Unrecht die Beweislast dafür auf, daß Graf die Klägerin habe ver-
treten können; das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Grundsätze der Anscheins Vollmacht eingriffen. Der Angriff der Revision kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die angegriffene Erwägung des Berufungsgerichts nur eine Hilfserwägung darstellt, auf der das Berufungsurteil nicht beruht.
klärt habe. Die Klägerin habe die Beklagte nicht arglistig
sprünglich selbst habe kaufen wollen oder ob sie von Anfang an vorgehabt habe, den Verkauf der Fabrik an eine andere Interessentengruppe zu vermitteln. Dieser Umstand sei für
III.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Provisions-vereinbarung de’;r Parteien sei nicht durch die Anfechtung weggefallen, die die Beklagte in der Berufungsinstanz er-
getäuscht. Es sei unerheblich, ob die B<
die Fabrik ur-
8
die ProvisionsZusage der Beklagten gleichgültig gewesen«
Im übrigen habe die Beklagte auch nach Abschluß des Geschäfts mit der keine Bedenken gegen die Provisions-
abrede erhoben; sie habe lediglich versucht, die Provision herabzusetzen«, Es fehle jedenfalls an dem Nachweis, daß die Beklagte die Provisionsvereinbarung nicht getroffen hätte, wenn sie gewußt hätte, daß die das Angebot
habe verwenden wollen, um mit anderen Interessenten über die Errichtung der Fabrik zu verhandeln»
Die Revision greift diese Ausführungen an» Was sie hierzu vorträgt, liegt jedoch auf tatsächlichem Gebiet»
Es kann daher in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden»
IV»
Die Rügen der Revision sind somit nicht berechtigt» Die Revision war daher zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO*
Dr.Nastelski Dr.Haidinger Dr.Kuhn Dr.Reinicke Hill
*