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BGH · II ZH 244/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZH 244/58

Als der Wagen wieder einmal vor einem Haus hielt und der Kläger nach dem Verlassen eines anderen, auf der gegenüberliegenden Straßenseite liegenden Hauses seinem Schwager winkte, damit er ihm beim Tragen eines Sackes mit Altmaterial helfe, öffnete die linke Tür des Wagens, um auszusteigen. S^||^^ gab bei dieser Vernehmung an, daß der Kläger den Wagen in Neckargemünd gefahren habe. An 20o August 1956 Unterzeichnete der Kläger dann ein ihm von der Beklagten übersandtes und von seinem Schwager ausgefülltes Schadenanzeige-Formular« In ihm sind die einschlägigen Fragen wie folgt beantwortet: Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm für die Haftpflichtfolgen aus dem Unfall Versicherungsschutz zu gewähren. Die Beklagte meint, daß der Kläger sie vorsätzlich und planmäßig über die Person des Fahrers getäuscht und dadurch den Versicherungsanspruch verwirkt habe. Nach § 7 V AKB, § 6 Abs.3 VVG ist hierfür Voraussetzung, daß der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat, wobei aber der Versicherer bei grober Fahrlässigkeit insoweit zur Leistung verpflichtet bleibt, als die Verletzung weder Einfluß auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. Der Versicherungsnehmer kann den ihm hierbei obliegenden negativen Entlastungsbeweis praktisch nur in der Weise führen, daß er zunächst die sich aus dem Sachverhalt ergebenden Möglichkeiten einer Benachteiligung des Versicherers widerlegt und dann abwartet, v/elche Behauptungen der Versicherer über Art und Ausmaß der Kausalität aufstellt, die der Versicherungsnehmer dann ebenfalls zu v/iderlegen hat (BGH VersR 1956, 471; Prölss aaO § 6 Anm« 9; Fleck VersR 1956, 465)» Im vorliegenden Fall ergeben nun weder der unstreitige Sachverhalt noch der Vortrag der Beklagten einen Anhaltspunkt dafür, daß sich die dem Kläger vorgeworfenen unrichtigen Angaben über den Fahrer des Wagens vor dem Unfall irgendwie zu dem Nachteil der Beklagten ausgewirkt hätten« Die einzige Folge, die diese Angaben im Bereich der Beklagten auslösten, war die, daß diese dem Schmidt den Versicherungsschutz verweigerte und nunmehr nach Ablauf der ihm hierbei gesetzten Klagefrist von der ihr sonst obliegenden Leistungspflicht ihm gegenüber frei geworden ist« Da hiernach die unrichtigen Angaben des Klägers für die Beklagte nicht nur keine nachteiligen Folgen hatten, sondern sich im Gegenteil sogar zu ihrem Vorteil ausgev/irkt haben, könnte sie sich bei Annahme einer groben Fahrlässig- keit des Klägers ihm gegenüber nicht auf die Leistungsfreiheit berufen«, Infolgedessen bedarf es keiner Prüfung, ob der Kläger grob fahrlässig gehandelt hat» Es kommt bei dieser Sachlage lediglich darauf an, ob der von der Beklagten gegen ihn in erster Linie erhobene Vorwurf, er habe seine Auskunftspflicht vorsätzlich verletzt, gerechtfertigt ist« Y/äre das der Pall, so wäre die Beklagte nach § 7 Nr«, V AKB, § 6 Abs«, 3 VVG ohne Rücksicht darauf, welche Folgen hieraus entstanden sind, von ihrer Leistungspflicht frei (BGH VersR 1952, 428). 2o Die Aufklärungspflicht verpflichtet den Versicherungsnehmer, die Fragen des Versicherers vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten und darüber hinaus alle Angaben zu machen, die für die Frage der Leistungspflicht des Versicherers von Bedeutung sein können» Bas Berufungsgericht meint, daß der Kläger gegen die Aufklärungspflicht nicht einmal objektiv verstoßen habe» Es kann dahingestellt bleiben, ob diese von der Revision bekämpfte Auffassung rechtlich einwandfrei ist. Jedenfalls ist die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe hierbei auch nicht vorsätzlich gehandelt, rechtlich nicht angreifbar» § 6 An. 28)» Ber Kläger müßte also, wenn er vorsätzlich gehandelt haben sollte, gewußt haben, daß er mit seinen Angaben seine Aufklärungspflicht verletzte und er müßte diese Verletzung gewollt haben» Bas verneint das Berufungsgericht mit der Feststellung, der Kläger sei sich nicht dessen bewußt gewesen, daß die Frage, wer den Yfagen vor dem Unfall gefahren habe, für die Leistungspflicht der Beklagten von Bedeutung sein könnte, weil er von der Üborlc- Auch bei der Beantwortung der Fragen des Formulars über die Schadenanzeige sei er unter dem Einfluß seines Schwagera der Auffassung gewesen, die Fragen zu Nr. 4 seien auf Unfälle während des Fahrens eines Fahrzeugs abgestellt und paßten nicht auf den vorliegenden Fall, bei dem das Fahrzeug zur Zeit des Unfalls von niemanden gefahren worden sei. Das Berufungsgericht hat hierbei in subjektiver Hinsicht gewürdigt, daß der Kläger | nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und dem persönlichen Eindruck von bescheidener Intelligenz sei und in seiner Jugend, die er unter fahrenden Leuten verbracht habe, nicht Lesen und Schreiben gelernt habe. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger die Frage, wer den Wagen vor dem Unfall zuletzt gefahren habe, als für die Leistungspflicht der Beklagten bedeutungslos und die in dem Schadeiianzeigeformular unter Nr. 4 nicht hinreichend präzise gestellten Fragen als auf den J Unfall nicht passend ansah, verstößt entgegen der Revision weder gegen Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze o Einem juristisch nicht vorgebildeten Laien ist nicht notwendig und ohne weiteres erkennbar, daß die Frage nach dem Fahrer des Wagens für die Haftpflicht und die Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers auch dann von Bedeutung ist, wenn sich der Unfall nicht während des Fahrens des Fahrzeugs ereignet hat. Die Revision rügt auch zu Unrecht, daß das Berufungsgericht die verschiedenen Angaben des Klägers bei seiner polizeilichen Vernehmung und dann in der Folgezeit gegenüber der Beklagten selbst nicht im Zusammenhang gewürdigt habe» Das Berufungsgericht hat diesen Zusammenhang darin gesehen, daß der Kläger mit seiner bewußt unrichtigen Angabe vor der Polizei, er selbst habe den Wagen zuletzt gefahren, seinen Schwager, der seinen Führerschein damals nicht bei sich hatte, vor Unannehmlichkeiten bei der Polizei schützen wollte (was auch dem eigenen Vortrag der Beklagten in ihren Schriftsätzen vom 10o Oktober 1957 und 11o November 1957 entspricht), und daß er dann mit der neutralen Ausdrucksweise bei seinen Angaben gegenüber der Beklagten selbst einen Widerspruch zu der Darstellung bei der Polizei vermeiden wollte«, Aus diesem in der Tat auch sehr naheliegenden Zusammenhang kann aber entgegen der Auffassung der Revision nicht ohne weiteres auf eine bewußte und planmäßige Täuschung der Beklagten geschlossen werden«, Das wäre nur dann der Fall, wenn sich der Kläger hierbei auch dessen beußt gewesen wäre, daß er mit seinen in dieser Form gemachten Angaben seine Verpflichtung, die Beklagte über alle für ihre Leistungspflicht bedeutsamen Fragen zu unterrichten, verletze„ Gerade das hat aber das Berufungsgericht mit seiner Feststellung, daß der Kläger die Frage, wer den Wagen vor dem Unfall zuletzt gefahren hat, als für die Leistungspflicht der Beklagten bedeutungslos angesehen hat, rechtlich einwandfrei verneint»

Zitierte Normen: § 7 AKB2008_alt
FahrerWagenUnfallFrageangebenKlägerSchwagerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
2131 033
VVG § 6 Abs. 3; Allg. Bedingungen für die Kraftfahrversicherung (AKB) § 7 Nr. V
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllenden Obliegenheit bleibt der Versicherer insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung im Ergebnis für ihn keine nachteiligen Folgen hatte.
BGIi, Urt. v. 24. Oktober I960 - II ZH 244/58
OLG Frankfurt
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Reinicke und Hill für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 12. Juni 1958 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger hatte für seinen Lieferwagen bei der Beklagten eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Am 30 o Juli 1956 fuhr er mit seinem Schwager	der,
 wie er, Altmaterialienhändler ist, nach Neckargemünd, um Altmaterial aufzukaufen. Zunächst fuhr der Kläger, dann sein Schwager. Während der Kläger in Neckargemünd von Haus Haus ging, um nach Altmaterial zu fragen, fuhr ihm sein Schwager jeweils nach. Als der Wagen wieder einmal vor einem Haus hielt und der Kläger nach dem Verlassen eines anderen, auf der gegenüberliegenden Straßenseite liegenden Hauses seinem Schwager winkte, damit er ihm beim Tragen eines Sackes mit Altmaterial helfe, öffnete	die
 linke Tür des Wagens, um auszusteigen. Hierbei blieb ein in diesem Augenblick an dem Lieferwagen vorbeifahrender Motorradfahrer mit der Lenkstange an der geöffneten Wagentür hängen und stürzte so schwer, daß er seinen Verletzungen erlag. Seine Witwe und die Sozialversicherungsträger verlangen vom Kläger und seinem Schwager als Gesamtschuldnern Ersatz der Unfallschäden. Die Beklagte verv/eigerte * beiden den Versicherungsschutz. Sie wendet gegenüber dem Kläger ein, daß er seine Auskunftspflicht vorsätzlich verletzt habe. Hierbei stützt sie sich auf folgende Vorgänge: Bei der polizeilichen Vernehmung am 30. Juli 1956 machte der Kläger folgende Angaben: "Bei mir hatte ich den Lieferwagen ..., den ich auf der Bahnhofstraße in Neckargemünd geparkt habe. Im Fahrzeug auf dem Beifahrersitz saß mein Schwager." S^||^^ gab bei dieser Vernehmung an, daß der Kläger den Wagen in Neckargemünd gefahren habe. Am 31 o Juli 1956 meldete der Kläger den Unfall dem H^m^-Vertreter zur Weitergabe der Meldung an die Beklagte. In diesem von seinem Schwager aufgesetzten Schreiben heißt es: "Am 30. Juli 1956 parkte ich mit meinem Lieferwägen auf der Bahnhofstraße in Neckargemünd". Weiter enthält dieses Schreiben den Hinweis darauf, daß die näheren Umstände zur
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Zeit durch die Polizei in Neckargemünd geprüft würden«. An 20o August 1956 Unterzeichnete der Kläger dann ein ihm von der Beklagten übersandtes und von seinem Schwager ausgefülltes Schadenanzeige-Formular« In ihm sind die einschlägigen Fragen wie folgt beantwortet:
4« a) Von wem wurde das Fahrzeug geführt ?
Antwort: nFahrzeug parkte11 *
b) Hatte der Fahrer den amtlichen Führerschein ?
Seit wann ? Klasse:
Antwort: ”3- August 1951	- III.”
d)	In welcher Beziehung steht der Fahrer zu Ihnen ? Antwort: "./.H
e)	Wurde die Fahrt mit Ihrem Wissen und Willen ausgeführt:
Antwort: "entfällt”«
Die Angaben zu b) sind die Baten des Führerscheins des Klägers« In der Beschreibung des Unfallhergangs heißt es:
"Am 30o Juli 1956 parkte mein Fahrzeug 12«,00 mittags in der Bahnhofstraße in Neckargemünd«, Mein Schwager Hugo S\ welcher sich allein in dem Wagen befand, wollte auf der linken Seite aussteigen.” Eine weitere Frage des Formulars, ob und von welcher Stelle ein Polizei-Protokoll auf genommen worden sei, wurde dahin beantwortet: "ja« Neckargemünd”«
Auf Grund dieser Angaben verv/eigerte die Beklagte dem	®it Schreiben vom 27« März 1957 den Versiche-
rungsschutz, weil er nicht Fahrer, sondern nur Insasse des Wagens gewesen sei und als solcher keinen Versicherungsschutz genieße.	ließ	die	ihm gleichzeitig gesetzte
 Klagefrist verstreichen« Inzwischen hatten der Kläger und in der Haupt verband lung des Strafverfahrens am 18« Dezember 1956 eingeräumt, daß sie bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 30. Juli 1956 bewußt verschwiegen hatten, daß	den	Wagen	zuletzt	gefahren	hat«	Sie
 gaben an, sie hätten das deshalb getan, weil	an	den
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Unfalltag seinen Führerschein nicht hei sich gehabt habe und deshalb Schwierigkeiten durch die Polizei befürchtet habe. In gleicher Weise ließ der Kläger diesen Sachverhalt auch der Beklagten gegenüber durch Schreiben vom 20. Mai 1957 richtigstellen.
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm für die Haftpflichtfolgen aus dem Unfall Versicherungsschutz zu gewähren. Die Beklagte meint, daß der Kläger sie vorsätzlich und planmäßig über die Person des Fahrers getäuscht und dadurch den Versicherungsanspruch verwirkt habe. Der Kläger wendet dagegen ein, er habe der Frage, von wem der Wagen zuletzt gefahren worden sei, keinerlei Bedeutung beigemessen, weil der Wagen zu dem nach seiner Ansicht allein maßgebenden Zeitpunkt des Unfall überhaupt nicht gefahren worden sei, sondern gestanden habe.
Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage.
Bntscheidungsgründe:
1. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt allein davon ab, ob der Kläger durch Verletzung der Aufklärungspflicht seinen Versicherungsanspruch verwirkt hat. Nach § 7 V AKB, § 6 Abs. 3 VVG ist hierfür Voraussetzung, daß der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat, wobei aber der Versicherer bei grober Fahrlässigkeit insoweit zur Leistung verpflichtet bleibt, als die Verletzung weder Einfluß auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. Hierbei können unter diesen Folgen nur solche verstanden werden, die sich zu dem Nachteil des Versicherers ausgewirkt
 haben (BGH VersR 1956, 485; Pieck VersR 1956, 316)„ Denn da nach dem Grundgedanken dieser Vorschrift der Versicherung nehmer bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung nur den von ihm verschuldeten Mehrschaden nicht ersetzt erhalten soll, kann die Klausel nicht eingreifen, wenn die Verletzung überhaupt keinen Vermögensnachteil für den Versicherer zur Folge hatte« Es würde eine nicht tragbare und auch durch die berechtigten Interessen des Versicherers nicht gerechtfertigte Überspannung dieser ohnhin sehr scharfen Sanktionsnorm bedeuten, wenn der Versicherer auch in den Fällen von seiner Leistungspflicht freigestellt würde, in denen die grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung .im Ergebnis für ihn gar keine nachteiligen Folgen hatte (Flock VersR 1956, 465 gegen Prölss VVG 12» Aufl. § 6 Anm« 9)«
Der Versicherungsnehmer kann den ihm hierbei obliegenden negativen Entlastungsbeweis praktisch nur in der Weise führen, daß er zunächst die sich aus dem Sachverhalt ergebenden Möglichkeiten einer Benachteiligung des Versicherers widerlegt und dann abwartet, v/elche Behauptungen der Versicherer über Art und Ausmaß der Kausalität aufstellt, die der Versicherungsnehmer dann ebenfalls zu v/iderlegen hat (BGH VersR 1956, 471; Prölss aaO § 6 Anm« 9; Fleck VersR 1956, 465)» Im vorliegenden Fall ergeben nun weder der unstreitige Sachverhalt noch der Vortrag der Beklagten einen Anhaltspunkt dafür, daß sich die dem Kläger vorgeworfenen unrichtigen Angaben über den Fahrer des Wagens vor dem Unfall irgendwie zu dem Nachteil der Beklagten ausgewirkt hätten« Die einzige Folge, die diese Angaben im Bereich der Beklagten auslösten, war die, daß diese dem Schmidt den Versicherungsschutz verweigerte und nunmehr nach Ablauf der ihm hierbei gesetzten Klagefrist von der ihr sonst obliegenden Leistungspflicht ihm gegenüber frei geworden ist« Da hiernach die unrichtigen Angaben des Klägers für die Beklagte nicht nur keine nachteiligen Folgen hatten, sondern sich im Gegenteil sogar zu ihrem Vorteil ausgev/irkt haben, könnte sie sich bei Annahme einer groben Fahrlässig-
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keit des Klägers ihm gegenüber nicht auf die Leistungsfreiheit berufen«, Infolgedessen bedarf es keiner Prüfung, ob der Kläger grob fahrlässig gehandelt hat» Es kommt bei dieser Sachlage lediglich darauf an, ob der von der Beklagten gegen ihn in erster Linie erhobene Vorwurf, er habe seine Auskunftspflicht vorsätzlich verletzt, gerechtfertigt ist« Y/äre das der Pall, so wäre die Beklagte nach § 7 Nr«, V AKB, § 6 Abs«, 3 VVG ohne Rücksicht darauf, welche Folgen hieraus entstanden sind, von ihrer Leistungspflicht frei (BGH VersR 1952, 428).
2o Die Aufklärungspflicht verpflichtet den Versicherungsnehmer, die Fragen des Versicherers vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten und darüber hinaus alle Angaben zu machen, die für die Frage der Leistungspflicht des Versicherers von Bedeutung sein können» Bas Berufungsgericht meint, daß der Kläger gegen die Aufklärungspflicht nicht einmal objektiv verstoßen habe» Es kann dahingestellt bleiben, ob diese von der Revision bekämpfte Auffassung rechtlich einwandfrei ist. Jedenfalls ist die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe hierbei auch nicht vorsätzlich gehandelt, rechtlich nicht angreifbar»
Vorsatz erfordert das Wollen der Obliegenheitsverletzung im Bewußtsein des Vorhandenseins der Verhaltensnorm (BGH VersR 1955, 340; Bruck/Möller VVG 8. Aufl.
§ 6 Anm. 28)» Ber Kläger müßte also, wenn er vorsätzlich gehandelt haben sollte, gewußt haben, daß er mit seinen Angaben seine Aufklärungspflicht verletzte und er müßte diese Verletzung gewollt haben» Bas verneint das Berufungsgericht mit der Feststellung, der Kläger sei sich nicht dessen bewußt gewesen, daß die Frage, wer den Yfagen vor dem Unfall gefahren habe, für die Leistungspflicht der Beklagten von Bedeutung sein könnte, weil er von der Üborlc-
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gung ausgegangen sei, daß der Unfall durch das Öffnen der Tür des haltenden, also nicht fahrenden Wagens erfolgt sei. Auch bei der Beantwortung der Fragen des Formulars über die Schadenanzeige sei er unter dem Einfluß seines Schwagera der Auffassung gewesen, die Fragen zu Nr. 4 seien auf Unfälle während des Fahrens eines Fahrzeugs abgestellt und paßten nicht auf den vorliegenden Fall, bei dem das Fahrzeug zur Zeit des Unfalls von niemanden gefahren worden sei. In einem solchen Fall hätten beide es als richtig angesehen, den Führerschein des Klägers als des Fahrzeughalters und regelmäßigen Fahrers anzugeben. Das Berufungsgericht hat hierbei in subjektiver Hinsicht gewürdigt, daß der Kläger | nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und dem persönlichen Eindruck von bescheidener Intelligenz sei und in seiner Jugend, die er unter fahrenden Leuten verbracht habe, nicht Lesen und Schreiben gelernt habe. Diese tatrichterlichen Feststellungen sind für das Revisionsgericht bindend. Die von der Revision hiergegen erhobenen Rügen greifen nicht durch.
Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger die Frage, wer den Wagen vor dem Unfall zuletzt gefahren habe, als für die Leistungspflicht der Beklagten bedeutungslos und die in dem Schadeiianzeigeformular unter Nr. 4 nicht hinreichend präzise gestellten Fragen als auf den J Unfall nicht passend ansah, verstößt entgegen der Revision weder gegen Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze o Einem juristisch nicht vorgebildeten Laien ist nicht notwendig und ohne weiteres erkennbar, daß die Frage nach dem Fahrer des Wagens für die Haftpflicht und die Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers auch dann von Bedeutung ist, wenn sich der Unfall nicht während des Fahrens des Fahrzeugs ereignet hat. Hierbei ist es unerheblich, ob der Wagen zur Zeit des Unfalls ''abgestellt" war, wie das Berufungsgericht ausführt, oder nach der eigenen Darstellung des Klägers in der Klageschrift nur für mehr oder weniger kurze Zeit hielt.
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Die Revision rügt auch zu Unrecht, daß das Berufungsgericht die verschiedenen Angaben des Klägers bei seiner polizeilichen Vernehmung und dann in der Folgezeit gegenüber der Beklagten selbst nicht im Zusammenhang gewürdigt habe» Das Berufungsgericht hat diesen Zusammenhang darin gesehen, daß der Kläger mit seiner bewußt unrichtigen Angabe vor der Polizei, er selbst habe den Wagen zuletzt gefahren, seinen Schwager, der seinen Führerschein damals nicht bei sich hatte, vor Unannehmlichkeiten bei der Polizei schützen wollte (was auch dem eigenen Vortrag der Beklagten in ihren Schriftsätzen vom 10o Oktober 1957 und 11o November 1957 entspricht), und daß er dann mit der neutralen Ausdrucksweise bei seinen Angaben gegenüber der Beklagten selbst einen Widerspruch zu der Darstellung bei der Polizei vermeiden wollte«, Aus diesem in der Tat auch sehr naheliegenden Zusammenhang kann aber entgegen der Auffassung der Revision nicht ohne weiteres auf eine bewußte und planmäßige Täuschung der Beklagten geschlossen werden«, Das wäre nur dann der Fall, wenn sich der Kläger hierbei auch dessen beußt gewesen wäre, daß er mit seinen in dieser Form gemachten Angaben seine Verpflichtung, die Beklagte über alle für ihre Leistungspflicht bedeutsamen Fragen zu unterrichten, verletze„ Gerade das hat aber das Berufungsgericht mit seiner Feststellung, daß der Kläger die Frage, wer den Wagen vor dem Unfall zuletzt gefahren hat, als für die Leistungspflicht der Beklagten bedeutungslos angesehen hat, rechtlich einwandfrei verneint»
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Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweiseno
 Dr. Kastelski	Dr0	Haidinger	Dr„	Fischer
 Dr« Reinicke
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