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BGH · II ZR 244/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 244/56

Grundstücks heiße und wo das Grundstück liet;e Der Kläger nennte dem Beklagten den Kamen des Eigen s und gab ihm die Lage des Grundstücks an, Am 16, Sep 1955 kaufte der Beklagte mit seinen Geschwistern Er ist der Ansicht, der Beklagte und er hätten stillschweigend einen Mäkler-/ertrag geschlossen, Der -Beklagte habe gewußt oder doch wissen müssen- daß er., der Kläger, nicht ohne Vergütung tätig werde, und daß das zwischen ihm und dem Verkäufer bestehende Vertragsverhältnis einem entsprechenden Vertrag zwischen ihm und dem Beklagten nicht; entgegens behe« Es sei in üblj ch, daß ein Grundstücksmakler für den Verkäufer und den Käufer tätig werde; der Beklagte könne sich, zu demal er Jurist sei, nicht darauf berufen, daß jhm dieser Handelsbrauch unbekannt gewesen sei« Mit der Pwevision, die das Boivfur3s*.erlebt zugelassen hat, ■verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter* Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision, Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, es möge zwar an dem inneren Willen des Klägers, den Beklagten zur Provisions Zahlung zu verpflichten, nicht gefehlt haben* Trotz-dem sei aber kein Mäklervertrag zwischen den Parteien zu-stände gekommen* Badurch, daß der Beklagte den Kläger nach dem Namen des Eigentümers und der Lage des .Grundstücks'gefragt habe, habe er dem Kläger nicht'stillschweigend ein des Verkäufers tätige Mäkler einem Kaufinteressenten nur unter der Voraussetzung Auskunft erteilen wolle, daß auch dieser ein Vertragsverhältnis mit ihm eingehe, das ihn zur Zahlung der Mäklerprovision verpflichtete* Es sei Sache des Klägers gewesen, klarzustellen, daß er nicht nur den Hauseigentümer Sie wen det sich einmal gegen die Auffassung des Berufungsgerichts die von den Partei in Kauf genommene Unklarheit über di Provisionsfrage gehe ausschließlich zu Lasten des Kläger habe Per Beklagte habe aus seiner richterlichen Tätigkeit gewußt, daß Fälle der vorliegenden Art häufig zu Streit führten; er hätte daher die Unklarheit nicht in Kauf nehmen dürfen Dieser Angriff der Revision ist nicht begründet Das Berufungsgericht geht zutreffend von der Auffassung aus ein Mäklervertrag könne zwischen den Parteien nur dann • • billschweigend zustande gekommen sein, wenn der Kläger die Anfrage des* Beklagten nach dem Namen des Eigentümers und der Lage de vision hat bean Grundstücks nur gegen Zahlung einer Pro wollen und der Beklagte d wolle, “bringt das Berufungsgericht zu dem Ausdruck-, es sei für den Käufer in Fällen dieser Art nicht erkennbar daß der Mäkler die erbetene Auskunft nur gegen Zahlung einer und ob der Beklagte dies erkannt hat oder erkennen mußte Tätigkeit mit der Materie des Provisionsrechts befaßt ha ben, und ihm mag auch die Rechtsprechung des OLG Stuttgart sen sein* Hieraus folgt aber nicht, daß der Beklagte den möglicherweise vorhandenen Willen des Klägers, seine erkannt hat oder erkennen mußte; denn das OLG Stuttgart ist gerade .in Übereinstimmung mit dem OLG Frankfurt (Main (NJW 1952, 226) und dem OLG Celle (NJW 1955 in .Fällen dieser Art komme kein Mäklervertrag zu stände Bie Revision beanstandet auch zu Unrecht die Ansicht des Berufungsgerichts, ein Provisionsamspruch des Klägers ergebe sich auch nicht daraus, daß möglicherweä auch d den Willen des Klägers nicht erkannt, und brauchte er ihn auch nicht zu erkennen, so muß der Kläger die Folgen tragen sten gehen, wenn er den Willen des Klägers, die Auskunft nur gegen eine Vergütung zu geben, erkennen mußte, oder den Willen des Klägers nicht zu erkennen brauchen, und der Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt* Der Be klagte habe selbst vorgetragen, er sei noch vor Vertrags Schluß von seinem Bruder auf die Möglichkeit hingewiesen worden, daß der Kläger Provisionsansprüche gegen ihn erhe Pie Revision beanstandet sodann* daß das Berufun gericht den Beweisantrag des Klägers (GA 54 R) übergangen habe* ein Sachverständigengutachten darüber einzuholen das Berufungsgericht brauchte diesen Beweisanträgen des Klägers nicht stattzugeben® Ein Handelsbrauch ist nur Kaufleute maßgebend 346 HGB); der Beklagte ist.jedoch kein Kaufmann® Im übrigen strei die Parteien nicht dar über, ob der Käu eine Provision zahlen muß, wenn er di Vermittlung des Mäklers in Anspruch genommen hat; es fragt sich vielmehr gerade, ob der Beklagte dadurch, daß er sich bei dem Kläger nach dem Kamen des Verkäufers und der Lage des Grundstücks erkundigt hat, die Vermittlung des Klägers in Anspruch genommen hat (oder ob der Kläger durch die Er-teilung der Auskunft lediglich in seiner Eigenschaft als des Verkäufers tätig geworden ist} Da somit die Rügen der Revision nicht begründet sind und das Urteil auch sonst keinen Rechtsirrtum erkennen läßt* war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurück-

GrundstückkaufenMäklerUnklarheitBrVerkäuferKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Pur das Nachschlagewerk!
Nicht für Oie Amtliche ■ Sammlung!
Gesetz* BGB § 652
Recbtssatzs Ist ein Mäkler vom Verkäufer mit dem Vex-kauf
 eines Grundstücks beauftragt worden, so liegt in der Anfrage des Käufers nach dem Namen des Verkäufers und der Belegenhcit des Grundstük-
m
kes und in der Beantwortung dieser Anfrage durch den Mäkler in der Regel kein still“ schweigender Abschluß eines Mäklervertrages zwischen dem Mäkler und dem Käufer«
Aktenzeichen* II ZR 244/56
Urteil des BGK v« 12« Dezember 1957
i
LG Stuttgart
OLG Stuttgart
II Zß 244/56
Verkündet
 am 12 c. Dezember 1.957
Pfau* Justii zangostellter o! s IJrkunds beamt er der
 ft i-schäf tsst '.11 h
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Hanen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 des Grundstücksmaklers Karl
 Straße
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Klägers und Revisionsiclägers;
Proseßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br
 gegen
den Oberlandesgerichtsrat Benjamin
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Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Prose^bevollmächtigter? Rechtsanwalt Br.-
hat der II. Zivilsenat des Bundesgei’ichtshofs auf die mündliche Verhcndlung vom 12 3 Dezember 1957 unter Mitwirkung diris Senats Präsidenten Br, Canter und der Bundesrichter Br. Nörr, Br, 1*1?.ager, T/iesacke und Br.. Reinicke
 für Rochb erh?an t *•
Bie Revision des Klägers gegen daö Urteil des 6c Zivilsenates des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 24- Juli 1956 wird auf Kosten des Klägers zurück-^ewiesen«,
Von Recht3 wogen
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Tatbestand ?.
De^ Klarer,- ein Or und Stücksmakler in von dem Hauseigentümer
 Grunds bück in 1955 in der
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 beauftragt worden.« dessen verkaufen« Er ließ am 24: August Zeitung” folgende Anzeige erschei-
Eamilienhaus
 Baujahr 1954
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x 4- Zimmer
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 Zahnung beziehbar, 85*000
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zu verkaufen Immobilien
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BaIkon, gr;Gart en,

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55-000,
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, Tel«_4 29 64, S
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Der Beklagte? ein
 rief den Kläger am 25« August 1955
Oberlandesgericbtsrat, n und fragte ihn, wie
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Grundstücks heiße und wo das Grundstück
 liet;e Der Kläger nennte dem Beklagten den Kamen des Eigen
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s und gab ihm die Lage des Grundstücks an, Am 16, Sep 1955 kaufte der Beklagte mit seinen Geschwistern
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Grundstück',,
Der Kläger verlangt vom Beklagten eine Nachweisgebühr von 2100 DI»I nebst Sinsen., Er ist der Ansicht, der Beklagte und er hätten stillschweigend einen Mäkler-/ertrag geschlossen, Der -Beklagte habe gewußt oder doch wissen müssen- daß er., der Kläger, nicht ohne Vergütung tätig werde, und daß das zwischen ihm und dem Verkäufer bestehende Vertragsverhältnis einem entsprechenden Vertrag zwischen ihm und dem
 Beklagten nicht; entgegens behe« Es sei in	üblj	ch,
 daß ein Grundstücksmakler für den Verkäufer und den Käufer tätig werde; der Beklagte könne sich, zu demal er Jurist sei, nicht darauf berufen, daß jhm dieser Handelsbrauch unbekannt gewesen sei«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Beru-fonfroj^i'ich-c di© Berufung zurückgewiesen,. Mit der Pwevision, die das Boivfur3s*.erlebt zugelassen hat, ■verfolgt der Kläger
 seinen Antrag weiter* Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision,

♦

Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, es möge zwar an dem inneren Willen des Klägers, den Beklagten zur Provisions Zahlung zu verpflichten, nicht gefehlt haben* Trotz-dem sei aber kein Mäklervertrag zwischen den Parteien zu-stände gekommen* Badurch, daß der Beklagte den Kläger nach
 dem Namen des Eigentümers und der Lage des .Grundstücks'gefragt habe, habe er dem Kläger nicht'stillschweigend ein
..
Angebot auf Abschluß eines Mä-klervertrages gemacht*' .Der Beklagte habe aus der Zeitungsanzeige gewußt, daß der Klä-
ger im Auftrag des Hauseigentümers nach einem Käufer ge-
• •
sucht habe, also auf Grund eines Vertrages tätig geworden
 sei, den er mit dem Hauseigentümer geschlossen habe* Einem
• •
Mäkler sei zwar die Übernahme der Vermittlung für beide Parteien erlaubt, bei .einem Grundstücksmäkler sei sie sogar weitgehend üblich* Anderseits sei, je nach den im Ein-zelfall getroffenen Vereinbarungen, auch durchaus möglich, daß der Mäkler durch die Treuepflicht gegenüber dem ersten .Auftraggeber gehindert werde, sich mit der Gegenpartei auf
 einen Mäklervertrag einzulassen* Es bestehe also auch für
...
den, der von der Übung der Grundstücksmäkler, für beide
 Teile des Kaufvertrages tätig zu werden, Kenntnis habe, keine Vermutung dafür, daß der ersichtlich im Interesse
:
des Verkäufers tätige Mäkler einem Kaufinteressenten nur unter der Voraussetzung Auskunft erteilen wolle, daß auch
 dieser ein Vertragsverhältnis mit ihm eingehe, das ihn
 zur Zahlung der Mäklerprovision verpflichtete* Es sei
• %
Sache des Klägers gewesen, klarzustellen, daß er nicht
 nur den Hauseigentümer
9
sondern auch den Beklagten
 als Auftraggeber habe verpflichten wollen* Bern Beklagten könne allenfalls vorgeworfen werden, daß er die Unklarheit
 die durch die beiderseitige Zurückhaltung im Anschneiden der Provisionsfrage entstanden sei, in Kauf genommen habe? hieraus ergebe sich aber keine Verpflichtung des Beklagten Die entstandene Unklarheit gehe vielmehr ausschließlich zu lasten des Klägerso
m	•
I* Die Revision greift diese Ausführungen an. Sie wen det sich einmal gegen die Auffassung des Berufungsgerichts
 die von den Partei
 in Kauf genommene Unklarheit über di
 Provisionsfrage gehe ausschließlich zu Lasten des Kläger
• •
Wer eine. Unklarheit in Kauf nehme, unterlasse bewußt die gebotene Klärung* Eine solche Unterlassung belaste nach
 Treu und Glauben einen hohen Richter in
t stärkerem Maße
 als
einen Geschäftsmann, dem die Kenntnis der Zweifelhaftig
• •
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b einer zu klärenden Präge nicht in gleicher Weise zuzu
• • ben sei wie einem Richter, der sich nach seinem eigenen
 Vorbringen einem Rech
t kurze Zeit vor dem Anruf bei dem Kläger in
 mit der Mater
 des Provisionsrecht
 geso
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habe
 Per Beklagte habe aus seiner
 richterlichen Tätigkeit gewußt, daß Fälle der vorliegenden Art häufig zu Streit führten; er hätte daher die Unklarheit nicht in Kauf nehmen dürfen
••
Dieser Angriff der Revision ist nicht begründet
 Das
Berufungsgericht geht zutreffend von der Auffassung aus ein Mäklervertrag könne zwischen den Parteien nur dann
9
s
• • billschweigend zustande gekommen sein, wenn der Kläger
 die
Anfrage des* Beklagten nach dem Namen des Eigentümers
 und der Lage de vision hat bean
 Grundstücks nur gegen Zahlung einer Pro
 wollen und der Beklagte d
erkannt
 hat
615
oder erkennen mußte (vgl, RG JW 1917
101
9
RG LZ 1921
7
RG
W 1921
9
4
RG
\7 1938
7
456
HGBK 10.Auf1
1953
653 Anm
 Mit' den Ausführungen, auch für den, der die
• •
Übung der Grundstücksmakler kenne, für beide Teile eines
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■ • den, bestehe keine Vermutung
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j., laß <5 er vom Verkäufer beauftragte Grundstücksmakler
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die Anfrage des Käufers nur gegen Provision “beantworten
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wolle, “bringt das Berufungsgericht zu dem Ausdruck-, es sei
 für den Käufer in Fällen dieser Art nicht erkennbar
 daß

der Mäkler die erbetene Auskunft nur gegen Zahlung einer
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Provision erteilen wolle« Ob der Kläger den Willen hatt
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die erbetene Auskunft nur gegen eine Vergütung zu
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und ob der Beklagte dies erkannt hat oder erkennen mußte
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ist Tatfrage« Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, der
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Kläger möge diesen Willen gehabt haben; es hat aber ver
 meint“? daß die erforderlichen Voraussetzungen beim Beklag
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ten vorlägen0 Biese Feststellungen lassen, entgegen
 der
Auffassung der Revision, keinen Rechtsirrtum erkennen
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• •
. Ber Beklagte mag sich zwar in seiner richterlichen
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Tätigkeit mit der Materie des Provisionsrechts befaßt ha
 ben, und ihm mag auch die Rechtsprechung des OLG Stuttgart

(vgl. NJW 1954? 315) auf diesem Rechtsgebiete bekannt gev/e
sen sein* Hieraus folgt aber nicht, daß der Beklagte den
 möglicherweise vorhandenen Willen des Klägers, seine
?
des
 Beklagten, Anfrage nur gegen Vergütung zu beantworten
9
erkannt hat oder erkennen mußte; denn das OLG Stuttgart
 ist gerade .in Übereinstimmung mit dem OLG Frankfurt (Main
 (NJW 1952, 226) und dem OLG Celle (NJW 1955

 1400)
der Auf
 fassung

in .Fällen dieser Art komme kein Mäklervertrag zu
 stände
Bie Revision beanstandet auch zu Unrecht die Ansicht
 des Berufungsgerichts, ein Provisionsamspruch des Klägers
 ergebe sich auch nicht daraus, daß möglicherweä
 auch d
Beklagte die Unklarheit in Kauf genommen habe, die durch
 die beiderseitige Zurückhaltung im Anschneiden der Provi
*
sionsfrage entstanden sei« Bie Unklarheit geht, wie das
 Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ausschließlich
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zu Lasten des Klägers« Ber Kläger will Ansprüche gegen den
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tend machen* Es war daher seine Sache? klare
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u schaffen und dem Beklag
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lieh zu sagen, daß er die erbetene Auskunft nur erteileil wolle, wenn er hierfür vom Beklagten eine Provision er
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halte, falls der Kauf später zustande komme* Hat der Be
 klagte, weil der Kläger ihm nichts dergleichen gesagt hat,
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den Willen des Klägers nicht erkannt, und brauchte er ihn
 auch nicht zu erkennen, so muß der Kläger die Folgen tragen
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die sich hieraus ergeben* Die vom Beklagten möglicherweise
 in Kauf geno
 Unklarheit könnte nur dann zu seinen la

sten gehen, wenn er den Willen des Klägers, die Auskunft nur gegen eine Vergütung zu geben, erkennen mußte,
 oder
• •
wenn er den Kläger durch sein Verhalten davon .abgehalten
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hätte, die erforderliche Klarstellung herbeizuführen* Diese
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Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor» Das Berufungsge
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rieht hat ohne Rechtsirrtum festgestellt, der'Beklagte habe
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den Willen des Klägers nicht zu erkennen brauchen, und der
• •
Kläger hat nicht unter Beweisantritt vorgetragen, der Be-
• •
klagte habe ihn durch sein Verhalten davon abgehalten, ihm mitzuteilen, er erteile die Auskunft nur gegen Vergütung»
2
Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht
 habe den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt* Der Be klagte habe selbst vorgetragen, er sei noch vor Vertrags
I
i
Schluß von seinem Bruder auf die Möglichkeit hingewiesen
 worden, daß der Kläger Provisionsansprüche gegen ihn erhe

ben werde* Der Beklagte habe die Rechtslage dann mit dem Notar besprochen* Diese Erörterungen vor dem Vertragsab

Schluß hatten den Beklagten veranlassen müssen, die Provi-sionsfrage zu klären* Diese Rüge der Revision ist ebenfalls
 imbegründ
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.1.
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Der Mäklervertrag könnte, ausschließlich durch
 das Telefongespräch zustande gekommen sein, durch das der
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Beklagte den Kamen des Eigentümers und die Belegenheit des
• •
Grundstücks erfahren hat* Ob der Beklagte später, mag dies
 auch vor der Beurkundung des Kaufvertrages gewesen sein
9
Veranlassung hatte, die Provisionsfrage zu klären
9
ist
 für das Zustandekommen des Mäklervertrages unerheblich
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*1
Pie Revision beanstandet sodann* daß das Berufun
 gericht den Beweisantrag des Klägers (GA 54 R) übergangen
 habe* ein Sachverständigengutachten darüber einzuholen
9
m
Stuttgart bestehe ein Handelsbrauch, wonach die Grundstücks makler in der Regel für beide Teile eines Kaufvertrages tätig würden; auch sei in Württemberg üblich, daß der Käu-
fer dem Makler die Provision zahle, sobald er die Vermitt
 lung des Mäklers in Anspruch nehme und der Kauf zustande
 komme (GA 74)*
Ben Ausführungen der Revision ist nicht zuzustimmen;
• •
das Berufungsgericht brauchte diesen Beweisanträgen des
 Klägers nicht stattzugeben® Ein Handelsbrauch ist nur
 Kaufleute maßgebend
346 HGB); der Beklagte ist.jedoch
 kein Kaufmann® Im übrigen strei
 die Parteien nicht dar
 über, ob der Käu
 eine Provision zahlen muß, wenn er di
 Vermittlung des Mäklers in Anspruch genommen hat; es fragt sich vielmehr gerade, ob der Beklagte dadurch, daß er sich bei dem Kläger nach dem Kamen des Verkäufers und der Lage des Grundstücks erkundigt hat, die Vermittlung des Klägers in Anspruch genommen hat (oder ob der Kläger durch die Er-teilung der Auskunft lediglich in seiner Eigenschaft als
 des Verkäufers tätig geworden ist}
4
Schließlich rügt die Revision, daß das Berufungs
 gericht nicht d
Beweisantrag des Klägers stattgegeben
 hat
9
den Zeugen

darüber zu vernehmen, daß der Beklag
 te beim Abschluß des Kaufvertrages über ...das Grundstück ge
 sagt habe, er werde mit dem Kläger die Provisionsangelegen heit regeln® Auch dieser Revisionsangriff ist nicht berech
 tigt
Bas Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, die
 Äusserung des Beklagten vor dem No
 er
erde die Provi
 sionsangelegenheit mit dem Kläger erledigen, besage höch
 sxens
oviel, daß er mit der Geltendmachung der Ansprüche
 des Klägers rechne und sich ihm zu unmittelbaren Verhandlun
 gen stelle® Bas Berufungsgericht brauchte daher den angebo
t
o
« I

tenen Beweis nicht zu erheben*
• •
Da somit die Rügen der Revision nicht begründet sind
 und das Urteil auch sonst keinen Rechtsirrtum erkennen läßt* war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurück-
zuweisen«
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Dr*Center	Dr*Nörr DroHaager Lieseoke DToReinicke