Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger zu 1 bis 4, 6 bis 18 und 20 gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juli 2015 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Abschrift II ZR 244/15 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. September 2016 in dem Rechtsstreit OLG Frankfurt am Main -19 U 201/13 vom 15.07.2015; LG Frankfurt am Main - Az. 3/13 O 73/08 vom 03.07.2013; 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe sowie die Richter Prof. Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger zu 1 bis 4, 6 bis 18 und 20 gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juli 2015 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 1 8,06 %, die Klägerin zu 2 15,93 %, die Klägerin zu 3 5,98 %, die Klägerin zu 4 3,61 %, die Klägerin zu 6 0,56 %, die Klägerin zu 7 10,11 %, die Klägerin zu 8 6,31 %, die Klägerin zu 9 3,77 %, die Klägerin zu 10 5,05 %, die 3 Klägerin zu 11 11,03 %, die Klägerin zu 12 1,71 %, die Klägerin zu 13 0,44 %, die Klägerin zu 14 4,57 %, die Klägerin zu 15 2,72 %, die Klägerin zu 16 1,4 %, die Klägerin zu 17 0,86 %, die Klägerin zu 18 16,41 % und die Klägerin zu 20 1,48 %. Streitwert: 30.000.000 € Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder