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BGH · II ZR 244/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 244/09

Als solche Gründe kommen persönliche Beziehungen der abgelehnten Richter zu den Parteien oder zur Streitsache in Frage. Gründe in der Person eines anderen als der Partei lassen die Unvoreingenommenheit eines Richters nur dann zweifelhaft erscheinen, wenn Anlass zu der Besorgnis besteht, dass sich das Verhältnis zu dem Dritten auf die Einstellung des Richters zu einem Prozessbeteiligten oder zu dem Gegenstand des Verfahrens auswirkt (vgl. Dass Anlass zu der Besorgnis besteht, dass sich ihr persönliches Verhältnis zu einem Dritten auf ihre Einstellung zu einer Partei oder zu dem Gegenstand der Streitsache auswirkt, ist nicht dargetan. , zu dem die abgelehnte Richterin eine persönliche Beziehung hat, ist am Verfahren nicht beteiligt, auch nicht als Prozessbevollmächtigter in den Vorinstanzen. BGH, Beschluss vom 14. Dass Mitglieder dieser Anwaltssozietät an Verfahren beteiligt sind, in denen nach Auffassung des Klägers dieselben Rechtsfragen wie in der Streitsache zu entscheiden sein werden, bietet bei vernünftiger Würdigung aller Umstände keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung der Richterin zu zweifeln. Auswirkungen auf die Einstellung der abgelehnten Richterin zu dem Gegenstand der Streitsache sind schon deshalb nicht zu befürchten, weil ihr diese Verfahren gemäß ihrer dienstlichen Äußerung nicht bekannt waren und aus diesem Grund auch nicht bekannt sein konnte, ob es sich - wie der Kläger meint - um dieselben Rechtsfragen handelt. Darüber hinaus bietet allein der entfernte Bezug des Dritten zu dem Gegenstand der Streitsache keinen Anlass, Auswirkungen auf die Einstellung eines Richters zu befürchten. Dass andere Mitglieder der Anwaltssozietät in diesen Verfahren Prozessbevollmächtigte der Parteien sind, begründet keinen Bezug zu dem Gegenstand der Streitsache.

Zitierte Normen: § 42 ZPO
VorinstanzenStreitsacheAblehnungsgesuchEinstellungRichterinpersönlichParteigründen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 244/09
vom 15. März 2011 in dem Rechtsstreit
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder
 beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen Richterin am Bundesgerichtshof Caliebe wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
1	Der	Kläger	hat	Richterin am Bundesgerichtshof Caliebe wegen Besorgnis der
 Befangenheit abgelehnt. Infolge der persönlichen Beziehungen der abgelehnten Richterin zu einem Mitglied der Anwaltssozietät H.	bestehe	die Be-
sorgnis, dass sie nicht unbefangen entscheiden könne. Der Rechtsstreit sei vorgreif-lich für vier weitere Verfahren, in denen in den Vorinstanzen das Anwaltsbüro H.	beteiligt	gewesen	sei. Aus der dienstlichen Äußerung der abge-
lehnten Richterin, ihr seien die im Ablehnungsgesuch genannten drei Verfahren nicht bekannt, folge, dass sie selbst der Ansicht sei, dass sie nicht tätig geworden sei bzw. tätig würde, wenn sie die Zusammenhänge mit diesen Rechtssachen gekannt hätte.
Das Ablehnungsgesuch ist nicht begründet. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Maßgebend dafür ist, ob aus der Sicht der den Richter ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an dessen Unvoreingenommenheit und objektiver Einstellung zu zweifeln (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2009 - III ZB 55/09, NJW-RR 2010, 493 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2003 - V ZB 22/03, BGHZ 156, 269, 270 m.w.N.). Als solche Gründe kommen persönliche Beziehungen der abgelehnten Richter zu den Parteien oder zur Streitsache in Frage. Gründe in der Person eines anderen als der Partei lassen die Unvoreingenommenheit eines Richters nur dann zweifelhaft erscheinen, wenn Anlass zu der Besorgnis besteht, dass sich das Verhältnis zu dem Dritten auf die Einstellung des Richters zu einem Prozessbeteiligten oder zu dem Gegenstand des Verfahrens auswirkt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2006 - IV ZR 219/04, FamRZ2006, 1440; BFH/NV2005, 234).
Die abgelehnte Richterin hat keine persönlichen Beziehungen zu einer Partei oder zur Streitsache. Dass Anlass zu der Besorgnis besteht, dass sich ihr persönliches Verhältnis zu einem Dritten auf ihre Einstellung zu einer Partei oder zu dem Gegenstand der Streitsache auswirkt, ist nicht dargetan. Von einer solchen Auswirkung ist auszugehen, wenn der Dritte am Verfahren etwa als Prozessbevollmächtigter oder als Zeuge beteiligt ist. Das Mitglied der Anwaltssozietät H.	,	zu	dem die
 abgelehnte Richterin eine persönliche Beziehung hat, ist am Verfahren nicht beteiligt, auch nicht als Prozessbevollmächtigter in den Vorinstanzen. Die Parteien wurden auch nicht - was nicht genügen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2006
- IV ZR 219/04, FamRZ 2006, 1440) - durch ein Mitglied dieser Anwaltssozietät vertreten.
Dass Mitglieder dieser Anwaltssozietät an Verfahren beteiligt sind, in denen nach Auffassung des Klägers dieselben Rechtsfragen wie in der Streitsache zu entscheiden sein werden, bietet bei vernünftiger Würdigung aller Umstände keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung der Richterin zu zweifeln. Auswirkungen auf die Einstellung der abgelehnten Richterin zu dem Gegenstand der Streitsache sind schon deshalb nicht zu befürchten, weil ihr diese Verfahren gemäß ihrer dienstlichen Äußerung nicht bekannt waren und aus diesem Grund auch nicht bekannt sein konnte, ob es sich - wie der Kläger meint - um dieselben Rechtsfragen handelt. Darüber hinaus bietet allein der entfernte Bezug des Dritten zu dem Gegenstand der Streitsache keinen Anlass, Auswirkungen auf die Einstellung eines Richters zu befürchten. Ein solcher entfernter Bezug des Mitglieds der Anwaltssozietät H.	,	zu	dem	die abgelehnte Richterin eine persönliche Be-
ziehung hat, zu der aufgeworfenen Rechtsfrage ist auch nicht dargelegt. Er ist
 weder selbst noch als Prozessbevollmächtigter an den weiteren Verfahren beteiligt. Dass andere Mitglieder der Anwaltssozietät in diesen Verfahren Prozessbevollmächtigte der Parteien sind, begründet keinen Bezug zu dem Gegenstand der Streitsache.
Bergmann
 Reichart
Born
 Sunder
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25.07.2008 - 3/5 O 95/08 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.09.2009 - 5 U 107/08 -
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