Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Die Beschwerde der Beklagten zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Juni 2002 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder - nachdem die Revision derselben Gesellschaft in dem Verfahren II ZR 243/02 durch Urteil vom heutigen Tage zurückgewiesen worden ist - zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Abschrift BUNDESGERICHTSHOF II ZR 244/02 BESCHLUSS vom 24. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Graf beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Juni 2002 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder - nachdem die Revision derselben Gesellschaft in dem Verfahren II ZR 243/02 durch Urteil vom heutigen Tage zurückgewiesen worden ist - zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Beklagte zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 221.411,96 € (= 435.000,00 DM) Münke Graf Röhricht Goette Kurzwelly