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BGH · II ZR 243/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 243/88

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Boujong und die Richter Dr. Bauer, Brandes, Dr. Henze und Stodolkowitz am 19. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist und die Revision gegen das Urteil des 23. November 1988 begründete der beim Bundesgerichtshof zugelassene Prozeßbevollmächtigte der Beklagten die Revision und beantragte gleichzeitig, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Begründungsfrist zu bewilligen. Das Büro des zweitinstanzlich für die Beklagte tätigen Rechtsanwalts V(^ hatte nach Einlegung der Revision den Ablauf der Frist zu deren Begründung auf Montag, den 3. 3. Oktober 1988 notierte Revisionsbegründungsfrist; eine neue Frist zu notieren, hielt sie nicht für erforderlich, weil mit der Begründung ein Anwalt beim Bundesgerichtshof zu beauftragen war. September 1988 vergaß sie sowohl, Rechtsanwalt Bflfll zu fragen, ob diese Sachbehandlung richtig war, als auch die Postmappe der wieder anwesenden Anwaltsgehilfin zur Prüfung vorzulegen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist am Montag, dem 21. Aus diesem Sachverhalt folgt, daß die Wiedereinsetzung nicht - wie von § 234 ZPO gefordert - innerhalb einer zweiwöchigen Frist seit Behebung des Hindernisses beantragt worden ist. - VII ZB 5/86, VersR 1987, 560); dies wiederum ist davon abhängig, wann der Anwalt erstmals (erneut) Anlaß hatte zu prüfen, ob das Fristende richtig ermittelt und festgestellt worden ist (st. Anlaß zu einer solchen Prüfung bestand für Rechtsanwalt V10|, als er den Prozeßbevollmächtigten beim Bundesgerichtshof entweder selbst beauftragte, die Revision zu begründen, oder seine Bediensteten anwies, den Auftrag zu erteilen. Unter diesem Gesichtspunkt muß er eigenverantwortlich das für den Lauf der Rechtsmittelfrist maßgebliche Zustellungsdatum feststellen und dem Anwalt der Rechtsmittelinstanz in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise mittei-len (vgl. nicht ein Rechtsmittel eingelegt, sondern ein Anwalt bei dem für zuständig erklärten Bundesgerichtshof beauftragt werden, die beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegte Revision zu begründen, so gilt nichts anderes. Wegen des Laufs der Begründungsfrist hat der Anwalt, der die Revision eingelegt hat, nach eigenverantwortlicher Prüfung sicherzustellen, daß sich für den Anwalt beim Bundesgerichtshof das für den Lauf der Begründungsfrist maßgebliche Zustellungsdatum (§ 7 Abs. 5 EGZPO) unzweifelhaft aus dem Auftragsschreiben oder wenigstens aus den Handakten ergibt. Denn entweder hat Rechtsanwalt VjfllB das Datum überprüft und dabei festgestellt, daß die Begründungsfrist am Montag, dem 24. Oktober 1988 abgelaufen und es nunmehr notwendig war, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, oder er hat die Prüfung schuldhaft unterlassen. November 1988 abgesandt und zugleich an diesem Tage erkannt oder schuldhaft nicht erkannt worden sein, daß die Frist versäumt war. November 1988 hatte oder hätte haben müssen, daß es nämlich nunmehr notwendig sei, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, begann die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO zu laufen. Die Revision ist nach § 554 a ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil die Beklagte sie nicht fristgemäß begründet hat und ihr - wie ausgeführt - keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumung erteilt werden kann.

Zitierte Normen: § 234 ZPO § 7 EGZPO § 234 ZPO
RechtsanwaltVersRFristZBAnwaltBundesgerichtshofRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
II ZR 243/88
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 HflV	GmbH,	gesetzlich	vertreten	durch	den
 Geschäftsführer Marin	Straße	4H
19,
Beklagte und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
F.
und
 gegen
Abraham
 traße
80,
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
WI
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Boujong und die Richter Dr. Bauer, Brandes, Dr. Henze und Stodolkowitz am 19. Dezember 1988
beschlossen:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist und die Revision gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. Juli 1988 werden auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 60.000,-- DM
Gründe :
I.
Die Beklagte hat gegen das am 3. August 1988 zugestellte Urteil des Oberlandesgerichts München am 1. September 1988 Revision beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt. Mit Beschluß vom 13. September 1988 erklärte dieses Gericht den Bundesgerichtshof für zuständig. Der Beschluß wurde dem
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Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 23. September 1988 zugestellt. Am 21. November 1988 begründete der beim Bundesgerichtshof zugelassene Prozeßbevollmächtigte der Beklagten die Revision und beantragte gleichzeitig, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Begründungsfrist zu bewilligen.
II.
Der Antrag ist unzulässig, weil er nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen gestellt worden ist (§ 234 Abs. 1 ZPO) .
1. Nach dem Vortrag der Beklagten ist von folgendem glaubhaft gemachten Sachverhalt auszugehen:
Das Büro des zweitinstanzlich für die Beklagte tätigen Rechtsanwalts V(^ hatte nach Einlegung der Revision den Ablauf der Frist zu deren Begründung auf Montag, den 3. Oktober 1988, notiert. Als der Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts am Freitag, dem 23. September 1988 zugestellt wurde, war nur die Auszubildende Michaela	im	Büro
 von Rechtsanwalt V^|. Dieser befand sich vom 11. bis 25. September 1988 in stationärer Krankenhausbehandlung und wurde von Rechtsanwalt BflBP vertreten. Eine Anwaltsgehilfin hatte Urlaub, eine zweite arbeitete freitags nicht und die dritte hatte ihren letzten Arbeitstag am 22. September 1988, weil ihr gekündigt worden war. Michaela	war	etwa
 seit Sommer 1988 zunehmend damit befaßt, anhand der eingehenden Post Termine und Fristen zu erfassen; diese Arbeit wurde
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jeweils von einer Anwaltsgehilfin kontrolliert. Am 23. September 1988 strich Michaela	die auf den
3. Oktober 1988 notierte Revisionsbegründungsfrist; eine neue Frist zu notieren, hielt sie nicht für erforderlich, weil mit der Begründung ein Anwalt beim Bundesgerichtshof zu beauftragen war. Am Montag, dem 26. September 1988 vergaß sie sowohl, Rechtsanwalt Bflfll zu fragen, ob diese Sachbehandlung richtig war, als auch die Postmappe der wieder anwesenden Anwaltsgehilfin zur Prüfung vorzulegen.
Das Schreiben mit dem Auftrag zur Begründung der Revision ist am Samstag, dem 5. November 1988 bei dem am Bundesgerichtshof zugelassenen Prozeßbevollmächtigten eingegangen. Dieser hat Rechtsanwalt V|^i am 7* November 1988 telefonisch darauf hingewiesen, daß die Begründungsfrist verstrichen war. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist am Montag, dem 21. November 1988 zusammen mit der Revisionsbegründung beim Bundesgerichtshof eingereicht worden.
2. Aus diesem Sachverhalt folgt, daß die Wiedereinsetzung nicht - wie von § 234 ZPO gefordert - innerhalb einer zweiwöchigen Frist seit Behebung des Hindernisses beantragt worden ist. Da der Antrag aus diesem Grunde unzulässig ist, kann auf sich beruhen, ob die Revisionsbegründungsfrist unverschuldet versäumt worden ist.
Die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO beginnt nicht erst zu laufen, wenn das Hindernis, das der Fristwahrung entgegensteht, tatsächlich behoben ist, sondern schon dann, wenn sein Fortbestand nicht mehr unverschuldet ist. In Fällen, in denen
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die Frist versäumt worden ist, weil das Büropersonal des Anwalts sie nirgends erfaßt hat, ist das der Zeitpunkt, in dem der mit der Sache befaßte Anwalt erkannt hat oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können, daß die Frist versäumt war (vgl. BGH, Beschl. v. 29. Mai 1974
-	VI ZB 6/74, VersR 1974, 1001, 1002; v. 20. November 1986
-	VII ZB 5/86, VersR 1987, 560); dies wiederum ist davon abhängig, wann der Anwalt erstmals (erneut) Anlaß hatte zu prüfen, ob das Fristende richtig ermittelt und festgestellt worden ist (st. Rsprg, vgl. etwa BGH, Beschl. v. 11. Juli 1986
-	V ZB 14/85, VersR 1987, 52 f.). Anlaß zu einer solchen Prüfung bestand für Rechtsanwalt V10|, als er den Prozeßbevollmächtigten beim Bundesgerichtshof entweder selbst beauftragte, die Revision zu begründen, oder seine Bediensteten anwies, den Auftrag zu erteilen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der vorinstanzliche Anwalt im Rahmen des ihm erteilten Mandats verpflichtet, dafür zu sorgen, daß der Prozeßbevollmächtigte der nächsten Instanz das Rechtsmittel rechtzeitig ein-legen kann. Unter diesem Gesichtspunkt muß er eigenverantwortlich das für den Lauf der Rechtsmittelfrist maßgebliche Zustellungsdatum feststellen und dem Anwalt der Rechtsmittelinstanz in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise mittei-len (vgl. BGH, Beschl. v. 7. November 1979 - IV ZB 144/79, VersR 1980, 193; v. 25. Oktober 1979 - III ZB 30/79, VersR 1980, 278; v. 24. Januar 1985 - I ZB 18/84, VersR 1985, 499; v. 17. April 1985 - IV b ZB 136/84, VersR 1985, 738, 739; v. 7. Januar 1986 - VI ZB 12/85, VersR 1986, 488, 489; v. 26. November 1986 - IV b ZB 115/86, VersR 1987, 563). Soll
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nicht ein Rechtsmittel eingelegt, sondern ein Anwalt bei dem für zuständig erklärten Bundesgerichtshof beauftragt werden, die beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegte Revision zu begründen, so gilt nichts anderes. Wegen des Laufs der Begründungsfrist hat der Anwalt, der die Revision eingelegt hat, nach eigenverantwortlicher Prüfung sicherzustellen, daß sich für den Anwalt beim Bundesgerichtshof das für den Lauf der Begründungsfrist maßgebliche Zustellungsdatum (§ 7 Abs. 5 EGZPO) unzweifelhaft aus dem Auftragsschreiben oder wenigstens aus den Handakten ergibt.
Rechtsanwalt	durfte hiernach den Auftrag, die Revi-
sion zu begründen, nicht erteilen, ohne das Zustellungsdatum des Beschlusses des Bayerischen Obersten Landesgerichts zuvor persönlich überprüft zu haben. Spätestens bei Auftragserteilung war damit ein eventuell gegebenes unverschuldetes Hindernis im Sinne des § 234 Abs. 2 ZPO behoben. Denn entweder hat Rechtsanwalt VjfllB das Datum überprüft und dabei festgestellt, daß die Begründungsfrist am Montag, dem 24. Oktober 1988 abgelaufen und es nunmehr notwendig war, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, oder er hat die Prüfung schuldhaft unterlassen. Dieses Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten müßte die Beklagte sich zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Da das Auftragsschreiben am Samstag, dem 5. November 1988 beim Prozeßbevollmächtigten der Revisionsinstanz eingegangen ist, muß es am 3., spätestens am 4. November 1988 abgesandt und zugleich an diesem Tage erkannt oder schuldhaft nicht erkannt worden sein, daß die Frist versäumt war.
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Mit der Erkenntnis, die Rechtsanwalt Vogt spätestens am 4. November 1988 hatte oder hätte haben müssen, daß es nämlich nunmehr notwendig sei, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, begann die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO zu laufen. Da sie am Freitag, dem 18. November 1988 ablief, war die Antragstellung vom 21. November 1988 verspätet.
III.
Die Revision ist nach § 554 a ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil die Beklagte sie nicht fristgemäß begründet hat und ihr - wie ausgeführt - keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumung erteilt werden kann.
Boujong
 Dr. Henze
 Dr. Bauer
 Stodolkowitz
Brandes