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BGH

Gericht: BGH

BGB § 1004; RhoinSchPolVQ vom 24 „ Dezember 1954p BGBl II 1411, § 97 Hre Bührt die Bundesrepublik auf einer Bundeswasserstraße die Wahrschau und Kennzeichnung eines gesunkenen Schiffes durch, so kann sie Vorn Schiffseigontümer Ersatz ihrer Aufwendungen jedenfalls dann verlangen, wenn es sich ura einen nicht nur kurzfristigen Einsatz ihres Personals und ihrer Einrichtungen handelt * Rechtsanwalt hat der II0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12c März 1964 unter Mitwirkung des Senatopräsidcjntcn Ir» Fischer und der Bundesrichter Dr» Nürr, Dr0 Bukaw, Dr, Schulze und Fleck für Recht erkannt: Unter Zurückweisung der Revision des Beklagten worden auf die Anschlußrevision der Klägerin das Urteil des 3° Zivilsenats des Ober'londes-gorichts - Rheinschiffahrtsobergerichts - in Köln vom 4, Oktober 1962 und das Urteil des Amtsgerichts ~ Rheinschiffahrtsgerichts - in Duisburg-Ruhrort vom 7» Juli 196'! Da der Beklagte das unter Wasser liegende V/raek nicht gekennzeichnet und auch keine Wahrschaupooten ausgestellt hatte, führte die Y/SD IifBBMB in der Zeit vom 13. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungoantrag weiter, während die Klägerin mit ihrer Anschlußrevision die Verurteilung des Beklagten zu einem weiteren Betrag von 1«551,61 UM nebst Zinsen erstrebt„ Beide Parteien beantragen die Zurückweisung der gegnerischen Revision,, Io Bas Berufungsgericht hält den Rechtsweg für zulässige Zwar hätte, wie im angefochtenen Urteil aus-goführt ist,, die Klägerin kraft ihrer Polizcigcwalt auch auf G-rund des Verwaltungcvollo.trcckungsgcsetsos (VwVG) vom 27« April 1953 (BGBl III 201-4) vorgehen können; denn der Beklagte sei für den polizciinäßigcn Zustand seines Schiffes gemäß § 2G Abc« 1 PrPVG verantwortlich o Die Klägerin hätte daher mit Wahrschau und Kcnnzcich'ung beginnen, gleichseitig aber den Beklagten auffordern können, diese Maßnahmen selbst zu ergreifen, anderenfalls sie auf seine Kosten weiter fortgesetzt würden; dann stünde,,, wie das Berufungsgericht offensichtlich meint, der Klägerin gegen den Beklagten eine öifentlichrechtliche Geldfordorung zu (§§ 1 Abs0 1, 6 Abs» 2, 12 VwVG)o Biesen Weg habe aber die Klägerin nicht besenrittono Sie habe vielmehr lediglich ihre Verpflichtung zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (Schiffahrtspolizei) auf den Bundeswasscrstrußcn erfüllt, die ihr nach § 1 Es bedarf hier keiner Erörterung, ob die Klägerin auf dem vom Berufungsgericht aufgezeigten Wege des Vor-waltungszwongos den .Ersatz ihrer -Aufwendungen hatte erlangen können» Die Klage ist darauf gegründet, daß die Klägerin als Eigentümerin der Bundeswassorstraß c den Ersatz von .Aufwendungen für eine Tätigkeit verlangt-, zu deren Vornahme der Beklagte verpflichtet gewesen wäreo Bio Klägerin tritt in diesem Rechtsstreit nicht als Hoheitsträger, sondern glcichgeordnot dem Beklagten gegenüber„ Sic stützt ihren Anspruch auf ihr Eigentum und auf Geschäftsführung ohne Auftrag» also auf privat-rechtliche Gründe, wobei es unerheblich ist, daß die Y/acserotraßo dom öffentlichen Verkehr gewidmet ist und die von ihr vorgenom.moucA'Tätigkeit nicht nur unter ihre privatrechtlicho Verkehrssicherungspflicht fällt, sondern' gleichzeitig die Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgabe der Verkehrsregelung uarstclit» Daher ist der Rechtsweg gegeben (BGH, Urteil vom 14„ Dezember "954 - I ZR "34/52? 1. Bas Berufungsgericht hält den Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihrer Aufwendungen zwar nicht auf Grund der Vorschriften über das Eigentümer-.Bcsitsor-Vcrhältniö Eigentümer beim Sinker seines Schiffes die Pflicht auch zur Wahrschau und Kennzeichnung des Wracks» Wenn die Klägerin diese Maßnahmen durchgeführt habe, so habe sie ein Geschäft für den Beklagten besorgt» Bern stehe nicht entgegen-» daß die Klägerin damit ihre Verkchrssichorungspflicht erfüllt und daher auch ein eigenes Geschäft wahrgenommen habe.. 93p 94 RhSchPVO seien verkehrspolizeilicher Art-, für deren Einhaltung die allgemeinen Poliseimittel eingesetzt werden müßten» Auf die am Unfall beteiligten Fahrzeuge könnten die Kosten der Verkehrsregelung, die durch den Unfall notwendig geworden seien, nicht abgewälzt werden» Pie Klägerin habe nicht zugunsten dos Beklagten, sondern zugunsten der übrigen Yorkehrsteil-' nehmer gehandelt und nur ein eigenes Geschäft geführt» Aus der Pflicht zur Beseitigung gesunkener Fahrzeuge (§ 97 Nr» '[ RhSchPVO)!lasse sich nichts für die Pflicht zur Kostentragung verkehrspolizeilicher Maßnahmen hcr-leitcn, da der Eigentümer an der Auswertung eines gesunki neu und gehobenen Fahrzeuges noch Interesse haben möge, ein solches aber bei der Wahrschau und Kennzeichnung foh § 20 PrPVG komme nicht mehr zu dem Zuge; jedenfalls hafte de .Beklagte nicht, da der polizeiwidrige Zustand gegen seine Willen von einem anderen horgcstollt worden sei» Störer sei derjenige, der handelnd eingreife» 3» Pas Berufungsgericht hat die gegenüber der Klägerin bestehende Pflicht des Beklagten zur Kennzeichnung und Wahrschau aus dem Gesichtspunkt der Zustandchaftung (§ 20 PrPVG) bejahte Per zu entscheidende Fall gibt den Senat keinen Anlaß» sich mit den hierbei auftauchenden Rechtsfragen zu "befassen. Denn diese Pflicht dos Beklagten der Klägerin gegenüber ergibt sich schon aus § 1004 BGB, Der Beklagte hat dadurch, daß sein gesunkenes Schiff den Schiffsverkehr auf der Wasserstraße gefährdete, das Eigentum der Klägerin an der Schiffahrtsstraßc, die die Klägerin dom öffentlichen Verkehr gewidmet hat, beein- ein Verschulden des Störers voraus Aus all diesen Gründen hat der Bundesgerichtshof in dem bezeichncten Urteil vom 14» Dezember 1954 den Anspruch der Bundesrepublik auf Beseitigung eines im Rhein' gesunkenen Wracks gegen den Schiffooigentümer unter dem rechtlichen Gesicht opium t ‘hloo § 1004 BGB grundsätzlich anerkannt;,, wenn auch in dem damals entschiedenen Pall die Störung ment als rechtswidrig angesehen worden ist, weil aas ^chifa. durch Bombentreffer versenkt Worden war» IW vorliegenden Pall kann es sich nur fragen, ob der Bescitißur‘ßcanopruch auch den Anspruch auf Kennzeichnung und Wahrschau unnaß u » Das ist zu bejulien„ Ist die Beseitigung der tigung nicht sofort in vollen Umfange, möglich’ der Eigentümer von dem Störer verlangen* ^aß <2xc Beeinträchtigung bis au ihrer völligen Beseitiget? 319)o Denn er ist ohne rechtlichen Grund von coiner ursprünglichen Verpflichtung zur Kennzeichnung und Wahrschau befreit worden« Wenn die Klägerin in Erfüllung ihrer privat- und offontliehreehtlichen Vorkehr coicherungcpf licht oder ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgabe zur Erhaltung der Verkehrswege (BGIIZ 21 ? wenn der Beklagte ihr Eigentum nicht gestört hätte oder die Störung seiner Rechts- ' Pflicht entsprechend Selbst beseitigt hätte; die dafür notwendigen Aufwendungen hat der Beklagte infolge der von der Klägerin getroffenen Maßnahmen erspart« Der Beklagte hat daher nach § 818 BGB den Wert zu eir.s'etzenv ob den Kcehtsgrund für die Aufwendungen der Klägerin nicht die Vorschriften über Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff BGB) abgeben könnten ('vgl» BG-HZ 40? 1— ■ n-"l hatte in Höhe eines weiteren Betrages von U55’1,, 61 DM otattgegehen worden müssen,, Im angefochtenen Urteil gl 0 ist m dieser Richtung ausgeführt: Soweit die Klägerin Dor Anschlußrevision ist im Ergebnis zuzugeben, daß die Ausführungen dos Berufungsgerichts seine Entscheidung nicht tragen« Es erscheint nicht gerechtfertigt, bei den Personalkosten, die bei der über zwei Wochen dauernden Warhschau und Kennzeichnung entstanden sind, einen Unterschied zu machen, jo nachdem, ob sio innerhalb oder außerhalb des normalen Dienstbetriebos entstanden sind« Die Klägerin muß das nötige Personal auch für die Palle halten, in denen ein Unfallbeteiligter die ihm nach dom Gesotz obliegenden Sicherungen nicht sachgemäß erfüllen kann oder sie aus einem sonstigen gründe nicht erfüllt« Es bedarf keiner Entscheidung darüber, wie die Rechtslage ist, wenn es sich dabei nUr um einen kurzfristigen Einsatz cos Personals der Schiffahrtsvcrwaltung handelte Jedenfalls besteht bei cinen zeitlich erheblichen Einsatz von Personal, das auch für solche Fälle gehalten werden muß, kein (Grund 2U der Annahme, daß die Klägerin das Personal in dera-nclben seitlichen Umfange bezahlen müßte, wenn ihr nicht aic Aufgabe obläge, für solche Fälle ihre Bediensteten ,

Zitierte Normen: § 1 VwVG § 1004 BGB
BGBPersonalKennzeichnungMaßnahmePflichtdosKlägerinWahrschau

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
BGB § 1004; RhoinSchPolVQ vom 24 „ Dezember 1954p BGBl II 1411, § 97 Hre
 Bührt die Bundesrepublik auf einer Bundeswasserstraße die Wahrschau und Kennzeichnung eines gesunkenen Schiffes durch, so kann sie Vorn Schiffseigontümer Ersatz ihrer Aufwendungen jedenfalls dann verlangen, wenn es sich ura einen nicht nur kurzfristigen Einsatz ihres Personals und ihrer Einrichtungen handelt *
BGH, UrtoVo 12. März 1964 - II Zß 243/62 RhoinschGsDuisburg-
Ruhr or t
RhcinschOG: Köln
 am 12c Mär2 1964 Sehorm, Jusl; „ -Angjest <, ala Urkundsbeomter dor Goachäftsstolle
I m N a in e n de
 Voiko
In dom Rechtsstreit
 doa Schiffseigners Poter R| £4BB~V/cfllBBBl~Straße ffe,
 in Ni
(Ehoin)
Beklagten;, Revisionsklägers und Ansehlußrovision: beklagten5
ProzciSbcvollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 traße
Nebenintervenienten:
a)	Firma liflHBI & Co0 GmbH, DI
b)	Kapitän Bruno Josef SchflHB,	(llrrh»),	Kl
 straße zu ljaden bei der Nebenintervenientin zu a
~ Prozeßbevollmächtigtcr zu a) und b) in zweiter Instanz
 Rechtsanwalt Dr,
 gegen
die Bundesrepublik Deutschland,
 vor
ve:
treten durch treten durch
 den -Bundosministor für Vorkehr, dieser die Wasser- und Schiffahrtsdirektion 1
Klägerin, Rcvisionsbeklagtc und klügerin,
n s c 1; 1 u ß r e v i 0 i o n s -
- Prozcßbovollmüchtigter:
Rechtsanwalt
 hat der II0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12c März 1964 unter Mitwirkung des Senatopräsidcjntcn Ir» Fischer und der Bundesrichter Dr» Nürr, Dr0 Bukaw, Dr, Schulze und Fleck
 für Recht erkannt:
a
Unter Zurückweisung der Revision des Beklagten worden auf die Anschlußrevision der Klägerin das Urteil des 3° Zivilsenats des Ober'londes-gorichts - Rheinschiffahrtsobergerichts - in Köln vom 4, Oktober 1962 und das Urteil des Amtsgerichts ~ Rheinschiffahrtsgerichts - in Duisburg-Ruhrort vom 7» Juli 196'! teilweise geändert,
 Der Beklagte'wird verurteilt5 an die Klägerin 9o333243 DM nebst 4 > Zinsen hieraus seit dem 25= Mars 7957 zu zahlen. Im übrigen bleibt die Klage abgewieseno
 Die Kosten des Rechtsstreits worden dem Beklagten auferlegt mit Ausnahme der Kosten der Nebenintor-ver 1ionP die die Nebenintervenienten zu tragen haben.
i
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der Beklagte! ist Eigner dos MS "Lo®", das am 13. Dezember 1956 nach einem Zusammenstoß mit dem IvIS "IIüÄBI-Kurier 8" bei Strkm. 780,45 gesunken ist.
Da der Beklagte das unter Wasser liegende V/raek nicht gekennzeichnet und auch keine Wahrschaupooten ausgestellt hatte, führte die Y/SD IifBBMB in der Zeit vom 13. Dezember 1956 bis zur Hebung von MS "LoS" am 31.' Dezember 1956 die Wahrschau und Kennzeichnung durch.
Zur Wahrschau stationierte sie während der ganzen Zeit? tags wie nachts, ein Motorboot oberhalb und oinos unterhalb der Unfanstelleo Sic kcrnzeiehnctc das Wrack gemäß § 94 RhSchPVO durch zwei schwimmende Schiffahrtszeichen und zeitweilig zusätzlich durch vier grüne Bojen. Sic bediente sich dabei fiskalischer Fahrzeuge und eigenen Personals.
Die klagende Bundesrepublik verlangt von dem Beklagten als Ersatz des :ihr entstandenen Lohnund Saehaufwandes den jetzt noch in Streit befindlichen Betrag von 9.333,43 DM nebst 4 seit 25. März 1957.
Eigner und-Schiffsführor von MS "HaJMÄ-Kurior 8", denen der Beklagte den Streit verkündet hatte, sind dom Rechtsstreit in den Vorinstanzen als Nebenintervenienten auf Seiten dos Beklagten beigetreten und haben sieh seinem Klagcabwoicungsantrag angcschlosoeh.
Das Eheinschiffahrtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Rhcincchiffahrtcobergericht hat ihr in Höhe von 7.781,82 DM nebst Zinsen aus diesem Betrag stattgegeben‘ in übrigen es abl?r bei der Klagoabwoisung belassen.
-
 
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungoantrag weiter, während die Klägerin mit ihrer Anschlußrevision die Verurteilung des Beklagten zu einem weiteren Betrag von 1«551,61 UM nebst Zinsen erstrebt„ Beide Parteien beantragen die Zurückweisung der gegnerischen Revision,,
Ent scheiduiigsgr Linde:
Io Bas Berufungsgericht hält den Rechtsweg für zulässige Zwar hätte, wie im angefochtenen Urteil aus-goführt ist,, die Klägerin kraft ihrer Polizcigcwalt auch auf G-rund des Verwaltungcvollo.trcckungsgcsetsos (VwVG) vom 27« April 1953 (BGBl III 201-4) vorgehen können; denn der Beklagte sei für den polizciinäßigcn Zustand seines Schiffes gemäß § 2G Abc« 1 PrPVG verantwortlich o Die Klägerin hätte daher mit Wahrschau und Kcnnzcich'ung beginnen, gleichseitig aber den Beklagten auffordern können, diese Maßnahmen selbst zu ergreifen, anderenfalls sie auf seine Kosten weiter fortgesetzt würden; dann stünde,,, wie das Berufungsgericht offensichtlich meint, der Klägerin gegen den Beklagten eine öifentlichrechtliche Geldfordorung zu (§§ 1 Abs0 1, 6 Abs» 2, 12 VwVG)o Biesen Weg habe aber die Klägerin nicht besenrittono Sie habe vielmehr lediglich ihre Verpflichtung zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (Schiffahrtspolizei) auf den Bundeswasscrstrußcn erfüllt, die ihr nach § 1
Ab;
1fr
4 dos Gesetzes über die Aufgaben des Bundes
 auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt vom 15„Februar 1956 (BGBl II, 317) obgolegcn habe«
4
Es bedarf hier keiner Erörterung, ob die Klägerin auf dem vom Berufungsgericht aufgezeigten Wege des Vor-waltungszwongos den .Ersatz ihrer -Aufwendungen hatte erlangen können» Die Klage ist darauf gegründet, daß die
 Klägerin als
 Eigentümerin der
 Bundeswassorstraß c
den
 Ersatz von .Aufwendungen für eine Tätigkeit verlangt-, zu deren Vornahme der Beklagte verpflichtet gewesen wäreo Bio Klägerin tritt in diesem Rechtsstreit nicht
 als Hoheitsträger,
 sondern glcichgeordnot dem Beklagten
 gegenüber„ Sic stützt ihren Anspruch auf ihr Eigentum und auf Geschäftsführung ohne Auftrag» also auf privat-rechtliche Gründe, wobei es unerheblich ist, daß die Y/acserotraßo dom öffentlichen Verkehr gewidmet ist und die von ihr vorgenom.moucA'Tätigkeit nicht nur unter ihre
 privatrechtlicho Verkehrssicherungspflicht fällt, sondern' gleichzeitig die Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgabe der Verkehrsregelung uarstclit» Daher ist der Rechtsweg gegeben (BGH, Urteil vom 14„ Dezember "954 - I ZR "34/52? insoweit in ITJY/ 1955? 340 nicht abgedruckt;.BGHZ 19? 126)
II. 1. Bas Berufungsgericht hält den Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihrer Aufwendungen zwar nicht auf Grund der Vorschriften über das Eigentümer-.Bcsitsor-Vcrhältniö (§§ 994 ff 3GB), wohl aber nach den Vorschrif ten über Geschäftsführung ohne Auftrag (§§677 ff BGB) für begründet» In letzterer Hinsicht führt es aus;
Nach § 97 Hr, 7 RhSchPVQ gälten für die Pflicht zur Beseitigung gesunkener Pahrzeugc die allgemeinen nationalen Vorschriften,, Zu diesen Vorschriften zahle auch die Regelung dos § 20 PrPVG in seiner Eigenschaft als bundccpoli.zeilicho Norm; daraus ergebe sich für den'
Eigentümer beim Sinker seines Schiffes die Pflicht auch zur Wahrschau und Kennzeichnung des Wracks»
Wenn die Klägerin diese Maßnahmen durchgeführt habe, so habe sie ein Geschäft für den Beklagten besorgt» Bern stehe nicht entgegen-» daß die Klägerin damit ihre Verkchrssichorungspflicht erfüllt und daher auch ein eigenes Geschäft wahrgenommen habe..
2» Pie Revision meint» die Vorschriften der §§
93p 94 RhSchPVO seien verkehrspolizeilicher Art-, für deren Einhaltung die allgemeinen Poliseimittel eingesetzt werden müßten» Auf die am Unfall beteiligten Fahrzeuge könnten die Kosten der Verkehrsregelung, die durch den Unfall notwendig geworden seien, nicht abgewälzt werden» Pie Klägerin habe nicht zugunsten dos Beklagten, sondern zugunsten der übrigen Yorkehrsteil-' nehmer gehandelt und nur ein eigenes Geschäft geführt» Aus der Pflicht zur Beseitigung gesunkener Fahrzeuge (§ 97 Nr» '[ RhSchPVO)!lasse sich nichts für die Pflicht zur Kostentragung verkehrspolizeilicher Maßnahmen hcr-leitcn, da der Eigentümer an der Auswertung eines gesunki neu und gehobenen Fahrzeuges noch Interesse haben möge, ein solches aber bei der Wahrschau und Kennzeichnung foh § 20 PrPVG komme nicht mehr zu dem Zuge; jedenfalls hafte de .Beklagte nicht, da der polizeiwidrige Zustand gegen seine Willen von einem anderen horgcstollt worden sei» Störer sei derjenige, der handelnd eingreife»
3» Pas Berufungsgericht hat die gegenüber der Klägerin bestehende Pflicht des Beklagten zur Kennzeichnung und Wahrschau aus dem Gesichtspunkt der Zustandchaftung (§ 20 PrPVG) bejahte Per zu entscheidende Fall gibt den Senat keinen Anlaß» sich mit den hierbei auftauchenden
 Rechtsfragen zu "befassen. Denn diese Pflicht dos Beklagten der Klägerin gegenüber ergibt sich schon aus § 1004 BGB, Der Beklagte hat dadurch, daß sein gesunkenes Schiff den Schiffsverkehr auf der Wasserstraße gefährdete, das Eigentum der Klägerin an der Schiffahrtsstraßc, die die Klägerin dom öffentlichen Verkehr gewidmet hat, beein-
trächtigt o
Unerheblich ist.
daß die Beeinträchtigung
 nicht unmittelbar durch den Beklagten, sondern durch die Besatzung seines Schiffes verursacht worden ist. Es genügt, wenn die Beeinträchtigung und ihre Port-
daucr mittelbar (auf den Willen des Störers führen sind, insbesondere er es in der Hand von seiner Sache ausgehende Störungsquollo Ebensowenig setzt der Beseitigungsanspruch
 zuruckzuhat , die zu beseitigen» des § 1004
BGB
ein Verschulden des
 Störers
voraus
 Aus all diesen
 Gründen hat der Bundesgerichtshof in dem bezeichncten Urteil vom 14» Dezember 1954 den Anspruch der Bundesrepublik auf Beseitigung eines im Rhein' gesunkenen Wracks gegen den Schiffooigentümer unter dem rechtlichen Gesicht opium t ‘hloo § 1004 BGB grundsätzlich anerkannt;,, wenn auch in dem damals entschiedenen Pall die Störung ment als rechtswidrig angesehen worden ist, weil aas ^chifa. durch Bombentreffer versenkt Worden war» IW vorliegenden Pall kann es sich nur fragen, ob der Bescitißur‘ßcanopruch auch den Anspruch auf Kennzeichnung und Wahrschau unnaß u » Das ist zu bejulien„ Ist die Beseitigung der tigung nicht sofort in vollen Umfange, möglich’ der Eigentümer von dem Störer verlangen* ^aß <2xc Beeinträchtigung bis au ihrer völligen Beseitiget? J'n Zl--n;ut-barer 'Weise auf den geringstmöglichen Grad zuräck^o^üh^ o wird» Dazu gehörten,, was keiner näheren Auoiüeung bedari im vorliegenden Pall Kennzeichnung und V/ahrscnau»
Beeinträch-
3 0 kann
- 7

Dio Klägerin hat Idiese Maßnahmen seihst durchgeführt» Hierdurch ist der Beklagte auf Kosten der . Klägerin bereichert (§ 812 BGB; RGZ 127? 29? 34; vgl,
BGIIZ 29, 314? 319)o Denn er ist ohne rechtlichen Grund von coiner ursprünglichen Verpflichtung zur Kennzeichnung und Wahrschau befreit worden« Wenn die Klägerin in Erfüllung ihrer privat- und offontliehreehtlichen Vorkehr coicherungcpf licht oder ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgabe zur Erhaltung der Verkehrswege (BGIIZ 21 ? 48, 50 f; BGH VersR 1962?. 378? 379) die Maßnahmen getroffen hat, so ändert dies nichts daran? daß der Beklagte auf Kosten der Klägerin bereichert ist« Denn die Klägerin hätte auf Grund ihrer Verkehrssicheruhg:'.;pi'licht rKeianzeicinaung- und V/a. schau nicht vornehmen müssen? wenn der Beklagte ihr Eigentum nicht gestört hätte oder die Störung seiner Rechts- ' Pflicht entsprechend Selbst beseitigt hätte; die dafür notwendigen Aufwendungen hat der Beklagte infolge der von der Klägerin getroffenen Maßnahmen erspart« Der Beklagte hat daher nach § 818 BGB den Wert zu eir.s'etzenv d,h= denjenigen Betrag? den er hätte aufwenden müssen, um seine’'Verbindlichkeit zur Vornahme dieser Maßnahmen zu erfüllen? jedoch nicht mehr als die Klägerin aufgewendet hato Boi dieser Rechtslage bedarf es keiner Erörterung? ob den Kcehtsgrund für die Aufwendungen der Klägerin nicht die Vorschriften über Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff BGB) abgeben könnten ('vgl» BG-HZ 40? 28;
 KG2 167? 35)? da die Anwendung dieser vorschrii'tcn zu dem 1; gleichen Ergebnis führen würde»
>
III» Was die Höhcj der klägerischen Forderung anlangt? so besteht hinsichtlich des vom Berufungsgericht zuerkonnten Betrages kein Streit« Jedoch macht die Klägerin ir.i Weg der Anschlußrevision geltend? der Klage.
	• 
1— ■ n-"l	hatte in Höhe eines weiteren Betrages von U55’1,, 61 DM otattgegehen worden müssen,, Im angefochtenen Urteil
 gl 0	ist m dieser Richtung ausgeführt: Soweit die Klägerin
■rund	den Ersatz von Aufwendungen für Löhne und Gehälter ver-
i ch-	lange,, die innerhalb des normalen Dienstbetriebcs ange-
in in ■fr.	fallen seien, sei der Anspruch unbegründet,, Zwar habe
 Vor-	die Klägerin in dem Umfange, in dem das eingesetzte
 iclion	Personal ihr für die ihr obliegenden Aufgaben fehlte,
8 5 50 f hat s	solche Arbeiten zurückstollon müssenc Sie habe aber nicht dargetan, daß sie zusätzliches Personal habe
 Konten	cincetzon oder anderwärts ihr Personal außerhalb des
 to auf:	normalen Liensföbctriebos habe beschäftigen müssen,, Es
g-und V/i	sei daher davon auszugehen, daß sic die Perconalkosten,
r Eigen'	die sie während der Wahrschau und Kennzeichnung inner-
ehto- '	halb des normalen Dienstbetriebcs gehabt habe, ohnehin
a fur 1	hätte aufbringen müssen und daß die liegcngcbliebenen
 dor	Arbeiten in geraffter Dorm durchgeführt werden könnten,.
r* 0 1	
eny ' ■.	Demgegenüber führt die Anschlußrevision aus, der
 sen o	Klägerin sei während dos Sondereinsatzes der normale
 inert	Arbeitserfolg ihrer Bediensteten entgangen, der naehgo-
tgcv/cn-	holt werden müsse„ Etwas anderes würde nur gelten, wenn
[jrtcr- - | :	die Klägerin Bedienstete halte, die keine oder nicht
 Lagcrin: luf- ■ ;	genügend Aufgaben zu erledigen hätten; eine solche Unterstellung o.‘„inehre aber jeder Grundlage, Hatte die Klä-
CO C\i	gerin die Maßnahmen, nicht durchgeführt? so hätte der
 sum i ;	Beklagte oincnl privaten Unternehmer beauftragen müssen.; er hätte nicht nur dessen Personaikosten? sondern auch
. t .	den Untcrnehacrgewinn tragen müssen, während die js-lägerf^
in- .V	lediglich ihre Unkosten ersetzt verlange. Es bestehe
•icht '	kein Anlaß, zugunsten des Beklagten dio fiskalische
 van- :	Tätigkeit der Klägerin anders zu beurteilen als die
;o ' 1	Tätigkeit einoo privaten Unternehmers»
	
4	
 
Dor Anschlußrevision ist im Ergebnis zuzugeben, daß die Ausführungen dos Berufungsgerichts seine Entscheidung nicht tragen« Es erscheint nicht gerechtfertigt, bei den Personalkosten, die bei der über zwei Wochen dauernden Warhschau und Kennzeichnung entstanden sind, einen Unterschied zu machen, jo nachdem, ob sio innerhalb oder außerhalb des normalen Dienstbetriebos
 entstanden sind« Die Klägerin muß das nötige Personal auch für die Palle halten, in denen ein Unfallbeteiligter die ihm nach dom Gesotz obliegenden Sicherungen nicht sachgemäß erfüllen kann oder sie aus einem sonstigen gründe nicht erfüllt« Es bedarf keiner Entscheidung darüber, wie die Rechtslage ist, wenn es sich dabei nUr um einen kurzfristigen Einsatz cos Personals der
 Schiffahrtsvcrwaltung handelte Jedenfalls besteht bei cinen zeitlich erheblichen Einsatz von Personal, das auch für solche Fälle gehalten werden muß, kein (Grund 2U der Annahme, daß die Klägerin das Personal in dera-nclben seitlichen Umfange bezahlen müßte, wenn ihr nicht aic Aufgabe obläge, für solche Fälle ihre Bediensteten ,
%lXz Verfügung zu stellen«
die
IV« Demnach ist die Anschlußrevision begründet, Revision aber unbegründet«
10
Die Kostenontschoidung beruht auf §§ 92 Aba« 2, 101 Abo o 1 ZPlOo
 Dr0 Dioeher	Dr,	Dörr	Dr»	Bukow
 Dr„ Schulze	Bundesrichter
 Pieck ist erkrankt und daher verhindert zu unterschreiben»
Br» Piocher