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BGH · II ZB 243/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZB 243/55

Die Klägerin hat behauptet, wie das vom Sachverständigen ermittelte Debitorenkonto des Beklagten und der ebenso erreeftnete Verlustanteil ergebe, schulde der Beklagte der Arge noch 30»733,12 DM, während sie selbst noch eine Forderung von 8.047,43 DM habe« Von der sich daraus ergebenden Summe von 38«770,55 DM habe sie, da Gewinn und Verlust hälftig zu verteilen seien, 19-385,26 DM zu fordern* jinzu komme ein Betrag für überhöhte Spesenentnahmen durch1den Beklagten« sung der Klage in Höhe von 2 «336,04 DM, dem als Ersatz für entnommene Spesen zunächst geltend gemachten Betrag, und unter; Verneinung von Schadensersatzverpflichtungen der Klägerin - den Beklagten zur Zahlung von 16.196,07 DM verurteilt t Wegen zweier Beträge in Höhe von 3 «.188,29 DM war der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif » Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht - unter Zu- den Geldverkehtr in seiner Hand halte«, Im übrigen ergibt sich aus dem Bjerufungsurteil, wie bereits der Beklagte mit Schriftsatiz vom 4® August 1955 vorgetragen hatte, daß nicht mehr sämtliche Posten, die zu der Ermittlung des Debitorenkontos des Beklagten und des Kreditorenkontos August 1955, daß der Beklagte mit einem Betrag von 2 • D54 DM für Urlaubs« • gelder belastet v/orden sei, weil er diesen Betrag nicht an Arbeitnehmer ausbezahlt habe« Daß die von der Buchführung der Klägerin abweichende Aufstellung des Beklagten, die er mit der Berufungsbegründung eingereicht hatte, nicht berücksichtigt worden sei, widerspricht dem Urteil, das ausdrücklich auf diese Aufstellung verweist» Das Berufungsgericht, das sich die ausführliche Nachprüfung l Da eine Verwendung dieses Guthabens für die Arge nicht festgestellt sei, hat das Berufungsgericht, ausgehend von der richtigen, eingangs schon angestellten Erwägung, daß der Beklagte die von ihm für die Arge gemachten Aufwendungen nalchzuweisen habe, ihn mit diesem Betrag belastet» Darauf, ob er den Betrag erhalten hat, kommt es deshalb entgegen der Auffassung der Revision nicht mehr an« Öer Beklagte hat bei der Abrechnung noch eine Reihe Gegen^osten geltend gemacht» Mit der Berufungsbegründung hat er vorgetragen, die Klägerin hahe nur die Hälfte des zur Durchführung der Bauarheiten erforderlichen Gleismaterials gestellt, obwohl sie nach dem Vertrag das gesamte erforderliche Gerät habe zur Verfügung stellen müssen. Sie habe dieses für die Arge benötigte Gerät anderweitig verkauft, Hach Ansicht des Berufungsgerichts ist keine Vertragsverletzung der Klägerin erwiesen, da sie nur Gleismaterial veräußert habe, das wegen anderer Abmessungen nicht verwendbar ge weisen sei« Wenn die Revision meint, darauf komme es nicht an, da die Klägerin auf jeden Fall nach Ziff 3 des Vertrags das erforderliche Gerät habe bereitstellen müssen, gleichgültig, ob sie dies selbst in Besitz gehabt oder erst habe beschaffen müssen, so vertritt sie damit eine von-der Auffassung des Berufungsgeilohts abwei- sie habe durch die, wirtschaftlich ungerechtfertigte Einstellung einer zu großein Zahl von Arbeitern für die Baustelle Nordstrand einen durch Bohnauszahlungen entstandenen Schaden von 19=750 DM verursachte Dafür, daß das Berufungsgericht bei der Beurteilung dieses Vorbringens einen wesentlichen Vortrag des Beklagten nicht beachtet hätte, liegt überhaupt kein Anhaltspunkt vor, nachdem das Orteil das Vorbringen des Beklagten in den Gründen wiedergibt» Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, es fehle jede nähere Darlegung, daß die Klägerin Arbeitskräfte beschäftigt habe, die nach Lage der Arbeit als unproduktiv angesehen werden müßten« Damit hat es sclion objektiv eine Pflichtverletzung verneint, sodaß es auf die weiteren Ausführungen des, Berufungsgerichts und die hiergegen gerichte- Ebenso unbegründet ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe gegen die Bestimmung des § 551 Ziff 7 ZPO verstossen, indem es nicht darüber entschieden habe, ob der Geeellsdiaft dadurch ein Schaden in Höhe von 12.000 DM entstanden sei, daß die Klägerin sich am 3* März 1952 gegenüber dem Deichbauamt völlig ungeschickt verhalten habe» Seiest wenn diese Behauptung zuträfe, so wäre damit kein der Gesellschaft entstandener Schaden dargelegt, da die Gesellschaft im Februar 1951 gekündigt wurde und die Arbeiten im Herbst 1951 beendet waren, ;und da nach § 7 des Gesellschaftsvertrags die Gesellschaft bei Kündigung nur noch bis zu dem Abschluß des laufenden Bauvorhabens bestände Deshalb kann die übergangend Behauptung nicht zu dem von der Beklagten erstrebten Erfolg führen, sodaß ein Verstoß gegen § 551 Ziff 7 ZPO nicht vorliegt (RGZ 156, 113: RG HRR 1936 Nr 183)- Wenn die Revision heute geltend macht, es habe sich darum gehandelt, daß anläßlich der Verhandlungen über Nachforderung von 28»800 DM, die durch den Oberdeichgrafen vertretene Auftraggeberin der Arge anstelle von nur 16.800 DM die volle Nachforderung bewilligt hätte, wenn die Klägerin den Oberdeichgrafen nicht verärgert hätte, so kann dieses neue Vorbringen nicht mehr berücksichtigt werden. Die Revision wendet sich ferner gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin ihre Pflichten aus dem Gesellschaftsverhältnis nicht dadurch verletzt habe, daß sie &egen den Beklagten mit einem Arrest, einer einstweiligen Verfügung und einer Strafanzeige vorgegangen sei« Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Beklagte v<i>m Deichbauamt innerhalb einer Woche im Jahre 1951 einen Betrag von 14«914,30 DM erhalten« Den Empfang dieses;Geldes hat der Beklagte der Klägerin, der die Buchführung oblag, offensichtlich nicht gemeldet. August j.951 einen Arrest und zugleich eine einstweilige Verfügung gegen den Beklagten erwirkt, wodurch ihm die Federführung für das Bauvorhaben Scholmer Au entzogen und ihm insbesondere der Empfang von Geldern vom Bauherrn verboten wurde. Der Beklagte hat geltend gemacht, die Untersagung seiner Tätigkeit und die mit diesen Maßnahmen verbundene Minderung seines Rufes habe sich so nachteilig auf die Bauarbeiten ausgewirkt, .daß an dieser Baustelle ein Schaden von 33»000 DM entstanden sei. Diese Auffassung läßt keinen Hechtsfehler erkennen» Jeden Gesellschafter trifft zwar die durch den Treuegedanken besonders ausgestaltete Verpflichtung, alles zu unterlassen, was die Gesellschaft schädigt« Die Präge, ob ein Gesellschafter pflichtwidrig gehandelt hat, läßt sich nur unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles sowie unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben beurteilen (RG JW 1913» 430}* Dabei ist einmal1 zu beachten, daß sich dem Urteil keine Feststellungen in der Richtung entnehmen lassen, daß der Beklagte den vom Defchbauamt erhaltenen Betrag sich zueignen wollte» Andererseits handelte es sich jedoch nicht lediglich um eine Nachlässigkeit in der Führung der Unterlagen durch den Beklagtet» wie sie offensichtlich an der Tagesordnung war und au£h der Klägerin bekannt war» Der Beklagte hat vielmehr ii Arrestverfahren eingeräumt, daß er zur "Selbsthilfe” : geschritten sei und ”im Rahmen der sich abzeichnen- er habe, wie er bei seiner Anhörung ausgesagt hat, der Klägerin nicht offen sagen dürfen, daß er das Geld entnommen habe» Damit hat er bewußt seiner Verpflichtung zuwider gehandelt, über Einnahmen und Ausgaben für die Arge der Klägerin Rechnung zu legen» Diese hat die Auszahlung des nicht unerheblichen Betrages erst einige Monate später von dritter Seite erfah- Das Berufungsgericht hat daher im Ergebnis zutreffend auch einen Schadensersatzanspruch wegen gesellschaftswidrigen Vorgehens der Klägerin verneint« Damit war die Revision gegen das Urteil als unbegründet zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 551 ZPO
betragenGesellschaftBerufungsgerichtargKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

II ZB 243/55	|
Verkündet ! am 7* Februar 3.957
Hoffmeister- Jüstizangestellter als Urkundsbeaiiter der Geschäftsstelle
! Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Baumeisters Carl Sl itraße^B»
in Sl
/Bez.
| Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Proze^bevollmächtigters Rechtsanwalt Prof* Br.
gegen
 die Firiia Johann H«, J Joachim! Heinrich
 Inhaber Johann 9 RHBstraße (
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisions be-; klagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt ProfoBr,
 hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die
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mündliche Verhandlung vom 4» Februar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Canter und der Bundesrichter
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Br«, Beibrück, t>r„ Haidinger, Br* Fischer und Br* Haager
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für Recht erkaijmtg
 Bi£ Revision gegen das Urteil des 2„ Zivilsenats
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des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 25* August 1955 wird auf Kosten des Beklagten zurück-gewieseju .
Von Rechts wegen
 
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Tatbestands
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Die Klägerin, eine Einzelfirma, und der Beklagte gingen im Jahre 1949 in der Rechtsform einer bürgerlichrechtlichen (Gesellschaft eine Arbeitsgemeinschaft (Arge) zur Durchführung von Bauvorhaben ein» Dabei sollte die Klägerin Geräte und Arbeiter zur Verfügung stellen und die Bauvorhaben kaufmännisch und bautechnisch betreuen, der Beklagte sollte die technische Leitung innehaben.
Die Arge führte in den Jahren 1949 bis 1951 drei Bauvorhaben durch (Scholmer Au: Bongsiel Nordstrander Damm'*.
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Die Klägerin .kündigte die Gesellschaft im Februar 1951. Die Arbeiten wurden im Herbst 1951 beendet* Im August erwirkte die (Klägerin gegen den Beklagten einen Arrest in Höhe von 18*000 DM, weil er den Eingang von Geldern verschwiegen ;hab.e und ferner eine einstweilige Verfügung, die ihm die Federführung für das Bauvorhaben Scholmer Au . und die Entgegennahme von Geldern für die Arge verböte Im November erstattete sie Strafanzeige wegen Verschweigung von Geldeingängen und Fälschung von Belegen*
Die Klägerin hat behauptet, wie das vom Sachverständigen ermittelte Debitorenkonto des Beklagten und der ebenso erreeftnete Verlustanteil ergebe, schulde der Beklagte der Arge noch 30»733,12 DM, während sie selbst noch eine Forderung von 8.047,43 DM habe« Von der sich daraus ergebenden Summe von 38«770,55 DM habe sie, da Gewinn und Verlust hälftig zu verteilen seien, 19-385,26 DM zu fordern* jinzu komme ein Betrag für überhöhte Spesenentnahmen durch1den Beklagten«
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Dement sprechend.hat sie die Verurteilung des Beklagten zur Leistung von 21.721,30 DM beantragt« Der Beklagte hat unter Bestreiten der Richtigkeit des der Forderungs--
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ermittlung zugrunde liegenden Gutachtens und unter Geltendmachung von Schadensersatzforderungen gegen die Klägerin, deren,1 Begründetheit diese bestritten hat, Klagabweisung
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beantragt »
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!))as Landgericht hat durch Teilurteil - unter Abwei-
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sung der Klage in Höhe von 2 «336,04 DM, dem als Ersatz für entnommene Spesen zunächst geltend gemachten Betrag, und unter; Verneinung von Schadensersatzverpflichtungen der Klägerin - den Beklagten zur Zahlung von 16.196,07 DM verurteilt t Wegen zweier Beträge in Höhe von 3 «.188,29 DM war
 der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif » Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht - unter Zu-
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rückwdisung der Berufung im übrigen - das Teilurteil dahin geändert, daß der Beklagte 15«>041,40 DH zu bezahlen habe» Aus den Urteilsgründen ergibt sich, daß die Klage wegen des Bifferenzbeträges zur erstinstanzlichen Verurteilung in Kölke von 1c154j67 DM abgewiesen wurde» Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet»
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j	Entscheidungsgründe$
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jas Berufungsgericht ist bei der Ermittlung des von der Beklagten der Arge geschuldeten und des von der Klägerin zik fordernden Betrags vom Ergebnis der in den beiden Instanzen erstatteten und mehrmals ergänzten Gutachten ausgeiangen« Was die Revision dagegen vorbringt, bewegt
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sich zu dem größten Teil auf dem dem Tatrichter vorbehaltenen Gebie*p der Beweiswürdigung, ohne daß hierbei Rechtsfehler zu ernennen wären» So meint die Revision allgemein, die Buchführung der Klägerin sei nicht ordnungsgemäß gewesen, sodaßjsie nicht als Gripidlage für die Ermittlung der Höhe
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der gegenseitigen Rechnungsposten habe herangezogen werden dürfen«, Unklarheiten in der Buchführung gingen zu Lasten der Klägerin«, has Berufungsgericht war sich hei seiner Feststellung wbhl bewußt, daß auch die Buchfühiung der Klägerin nicht durchweg einwandfrei war« Venn es trotzdem zu der Überzeugung gekommen ist, daß die Ermittlungen des Sachverständigen über die Höhe der verschiedenen Rechnungsposten, die voh dem Sachverständigen unter Berücksichtigung der abweichenden Aufstellung des Beklagten getroffen wurden, zutrafen, | so läßt sich diese tatrichterliche Feststellung nicht! beanstanden« Insbesondere konnte das Beru-^ fungsgerieht dßhei den Umstand verwerten, daß es Sache des Beklagten {gewesen wäre, darzutun, welche Aufwendungen er für die Arbeitsgemeinschaft gemacht hatte, da er selbst
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den Geldverkehtr in seiner Hand halte«, Im übrigen ergibt sich aus dem Bjerufungsurteil, wie bereits der Beklagte mit Schriftsatiz vom 4® August 1955 vorgetragen hatte, daß nicht mehr sämtliche Posten, die zu der Ermittlung des Debitorenkontos des Beklagten und des Kreditorenkontos
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der Klägerin fjührten, streitig sind, sondern nur eine Reihe von Postjen, die das Berufungsgericht im einzelnen erörtert hat, |
Dabei beanstandet die Revision entsprechend der Stellungnahme ;des Beklagten zu dem dritten Gutachten des Sachverständigen im Schriftsatz vom 4«. August 1955, daß der Beklagte mit einem Betrag von 2 • D54 DM für Urlaubs« • gelder belastet v/orden sei, weil er diesen Betrag nicht an Arbeitnehmer ausbezahlt habe« Daß die von der Buchführung der Klägerin abweichende Aufstellung des Beklagten, die er mit der Berufungsbegründung eingereicht hatte, nicht berücksichtigt worden sei, widerspricht dem Urteil, das ausdrücklich auf diese Aufstellung verweist» Das Berufungsgericht, das sich die ausführliche Nachprüfung l
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des Sachverständigen zu dieser Frage zu eigen gemacht hat, war nicht verpflichtet, zu jedem einzelnen Vorbringen der Parteien in einem so umfangreichen Verfahren ausdrücklich Stellung zu nehmen« Paß eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat, ist dem Urteil zu entnehmen»
N^ch Ansicht des Berufungsgerichts ist der Beklagte zu Recht wegen einer Barabhebung von 500 PM am 28* August
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1955 belastet worden« Wenn das Berufungsgericht dazu aus-
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führt, es sei “glaubhaft", daß der Beklagte, der auf der Baustelle über das in Frage kommende Bankkonto habe allein verfügen können, diesen Betrag abgehoben hat, so wollte es damit ficht, wie die Revision irrigerweise meint, einen geringeren Grad der Überzeugungsbildung ausdrücken* Paß es dabei übersehen hätte, daß dieser-Betrag in einem zwi • sehen ^.en Parteien abgestimmten Kontoauszug nicht enthal * ten gewesen sei, trifft schon deshalb nicht zu, weil das Berufungsgericht vor der einzelnen Erörterung der noch
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streitigen Posten sich allgemein über die Beweiskraft der Buchführung beider Parteien geäußert hat«
Pas Berufungsgericht hat ferner für die Zeit nach dem 51» Juli 1951 festgestellt, daß sich aus dem vom Be-
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klagten unter seiner Verantwortung weiter durchgeführten Kassenlrerkehr ein Habensaldo in Höhe von 711,51 PM ergab»
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Da eine Verwendung dieses Guthabens für die Arge nicht festgestellt sei, hat das Berufungsgericht, ausgehend von der richtigen, eingangs schon angestellten Erwägung, daß
 der Beklagte die von ihm für die Arge gemachten Aufwendungen nalchzuweisen habe, ihn mit diesem Betrag belastet» Darauf, ob er den Betrag erhalten hat, kommt es deshalb entgegen der Auffassung der Revision nicht mehr an«
Öer Beklagte hat bei der Abrechnung noch eine Reihe Gegen^osten geltend gemacht» Mit der Berufungsbegründung
 hat er vorgetragen, die Klägerin hahe nur die Hälfte des zur Durchführung der Bauarheiten erforderlichen Gleismaterials gestellt, obwohl sie nach dem Vertrag das gesamte erforderliche Gerät habe zur Verfügung stellen müssen. Sie habe dieses für die Arge benötigte Gerät anderweitig verkauft, Hach Ansicht des Berufungsgerichts ist keine Vertragsverletzung der Klägerin erwiesen, da sie nur Gleismaterial veräußert habe, das wegen anderer Abmessungen nicht
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verwendbar ge weisen sei« Wenn die Revision meint, darauf komme es nicht an, da die Klägerin auf jeden Fall nach Ziff 3 des Vertrags das erforderliche Gerät habe bereitstellen müssen, gleichgültig, ob sie dies selbst in Besitz gehabt oder erst habe beschaffen müssen, so vertritt sie damit eine von-der Auffassung des Berufungsgeilohts abwei-
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chende Auslegung des Vertrags, Aus der Feststellung nämlich, daß die Klägerin ihr Material auf Anforderung zur Verfügung gestellt habe,;ist zu entnehmen, daß nach Ansicht des Berufungsgerichte die Klägerin lediglich das bei ihr vorhandene Material bereitstellen mußte»
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Weiter hat der Beklagte der Klägerin vorgeworfen.» sie habe durch die, wirtschaftlich ungerechtfertigte Einstellung einer zu großein Zahl von Arbeitern für die Baustelle Nordstrand einen durch Bohnauszahlungen entstandenen Schaden von 19=750 DM verursachte Dafür, daß das Berufungsgericht bei der Beurteilung dieses Vorbringens einen wesentlichen Vortrag des Beklagten nicht beachtet hätte, liegt überhaupt kein Anhaltspunkt vor, nachdem das Orteil das Vorbringen des Beklagten in den Gründen wiedergibt» Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, es fehle jede nähere Darlegung, daß die Klägerin Arbeitskräfte beschäftigt habe, die nach Lage der Arbeit als unproduktiv angesehen werden müßten« Damit hat es sclion objektiv eine Pflichtverletzung verneint, sodaß es auf die weiteren Ausführungen des, Berufungsgerichts und die hiergegen gerichte-
 
ten .Angriffe, daß die Klägerin mit geringerer Sorgfalt als in eigenen Angelegenheiten verfahren sei, nicht mehr ankommt'
Ebenso unbegründet ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe gegen die Bestimmung des § 551 Ziff 7 ZPO verstossen, indem es nicht darüber entschieden habe, ob der Geeellsdiaft dadurch ein Schaden in Höhe von 12.000 DM entstanden sei, daß die Klägerin sich am 3* März 1952 gegenüber dem Deichbauamt völlig ungeschickt verhalten habe»
Nach der Behauptung des Beklagten soll sie dort erklärt
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haben, jdas Deichbauamt habe die Unterschlagung des Beklagten dadurch gefördert, daß es die Zahlungen an ihn bar geleistet habe* Durch dieses Verhalten seien der Arbeitsgemeinschaft 12,000 DM verloren gegangen, weil, wie im Schriftsatz vom 4- August 1955 behauptet wird, der Ober-deichgifaf die Arbeitsgemeinschaft infolgedessen nicht mehr weiterbeschäftigt habe«. Seiest wenn diese Behauptung zuträfe, so wäre damit kein der Gesellschaft entstandener Schaden dargelegt, da die Gesellschaft im Februar 1951 gekündigt wurde und die Arbeiten im Herbst 1951 beendet waren, ;und da nach § 7 des Gesellschaftsvertrags die Gesellschaft bei Kündigung nur noch bis zu dem Abschluß des laufenden Bauvorhabens bestände Deshalb kann die übergangend Behauptung nicht zu dem von der Beklagten erstrebten Erfolg führen, sodaß ein Verstoß gegen § 551 Ziff 7 ZPO nicht vorliegt (RGZ 156, 113: RG HRR 1936 Nr 183)- Wenn die Revision heute geltend macht, es habe sich darum gehandelt, daß anläßlich der Verhandlungen über Nachforderung von 28»800 DM, die durch den Oberdeichgrafen vertretene Auftraggeberin der Arge anstelle von nur 16.800 DM die volle Nachforderung bewilligt hätte, wenn die Klägerin den Oberdeichgrafen nicht verärgert hätte, so kann dieses neue Vorbringen nicht mehr berücksichtigt werden. Es bestand aiuch für das Berufungsgericht nach § 139 ZPO kein
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Anlaß, in dieser Richtung ein Pragerecht auszuüben, nachdem der Beklagte einen anderen Sachverhalt vorgetragen hatte«
Die Revision wendet sich ferner gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin ihre Pflichten aus dem Gesellschaftsverhältnis nicht dadurch verletzt habe, daß sie &egen den Beklagten mit einem Arrest, einer einstweiligen Verfügung und einer Strafanzeige vorgegangen sei« Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Beklagte v<i>m Deichbauamt innerhalb einer Woche im Jahre 1951 einen Betrag von 14«914,30 DM erhalten« Den Empfang dieses;Geldes hat der Beklagte der Klägerin, der die Buchführung oblag, offensichtlich nicht gemeldet. Wie dem vom Berufungsgericht herangezogenen Gutachten zu entnehmen ist, wa£ der Erhalt dieses Betrags auch nicht in der von der Beklagten geführten Kassenkladde enthalten«
Die Klägerin hät davon erst durch Übersendung eines Buchauszugs des Deichbauamts erfahren. Darauf hat die Klägerin am 27. August j.951 einen Arrest und zugleich eine einstweilige Verfügung gegen den Beklagten erwirkt, wodurch ihm die Federführung für das Bauvorhaben Scholmer Au entzogen und ihm insbesondere der Empfang von Geldern vom Bauherrn verboten wurde. Am 20. November 1951 erstattete sie Strafanzeige gegen den Beklagten wegen Unterschlagung und Fälschung von Belegen. Der Beklagte hat geltend gemacht, die Untersagung seiner Tätigkeit und die mit diesen Maßnahmen verbundene Minderung seines Rufes habe sich so nachteilig auf die Bauarbeiten ausgewirkt, .daß an dieser Baustelle ein Schaden von 33»000 DM entstanden sei. Das Berufungsgericht hat lediglich eine solche,' allerdings dem Umfang nach nicht näher bezeichnete nachteilige
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Auswirkung auf; das Bauvorhaben festgestellt, jedoch eine. Schadensersatzjpflicht der Klägerin verneint, da ein Verschulden bei ihrem Vorgehen gegen den Beklagten nicht
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ersichtlich sei. Diese Auffassung läßt keinen Hechtsfehler erkennen» Jeden Gesellschafter trifft zwar die durch den Treuegedanken besonders ausgestaltete Verpflichtung, alles zu unterlassen, was die Gesellschaft schädigt« Die Präge, ob ein Gesellschafter pflichtwidrig gehandelt hat, läßt sich nur unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles sowie unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben beurteilen (RG JW 1913» 430}* Dabei ist einmal1 zu beachten, daß sich dem Urteil keine Feststellungen in der Richtung entnehmen lassen, daß der Beklagte den vom Defchbauamt erhaltenen Betrag sich zueignen wollte» Andererseits handelte es sich jedoch nicht lediglich um eine Nachlässigkeit in der Führung der Unterlagen durch den Beklagtet» wie sie offensichtlich an der Tagesordnung war und au£h der Klägerin bekannt war» Der Beklagte hat vielmehr ii Arrestverfahren eingeräumt, daß er zur "Selbsthilfe” : geschritten sei und ”im Rahmen der sich abzeichnen-
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den Verdienste in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer vorweg!' die Gelder entnommen habe? er habe, wie er bei seiner Anhörung ausgesagt hat, der Klägerin nicht offen sagen dürfen, daß er das Geld entnommen habe» Damit hat er bewußt seiner Verpflichtung zuwider gehandelt, über Einnahmen und Ausgaben für die Arge der Klägerin Rechnung zu legen» Diese hat die Auszahlung des nicht unerheblichen Betrages erst einige Monate später von dritter Seite erfah-
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ren« Bei dieser Sachlage mußte sie damit rechnen,, daß der Beklagte unbefugt oder zu demindest unzweckmäßigerweise entgegen seinen Verpflichtungen als Gesellschafter Gelder der Ar^e verwendet habe» Es kann ihr daher kein Vorwurf
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daraus! gemacht werden, daß sie mit derartigen Siche rungs-
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maßnahmen wie der Erwirkung eines Arrestes und einer einstweiligen Verfügung gegen den pflichtwidrig handelnden Gesellschafter vorging» Sie konnte davon ausgehen, daß sie
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damit im Interesse der Gesellschaft selbst handelte« Daß sie etwa weniger schwerwiegende Maßnahmen hätte ergreifen
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können und wie solche Maßnahmen hätten beschaffen sein sol-len, hat der Beklagte selbst nicht vorgetragen. Deshalb kann jedenfalls in d;er Beantragung des Arrestes und der einstweiligen Verfügung; kein Verschulden gegenüber der Gesellschaft gesehen werden.! Ob dasselbe von der Strafanzeige gesagt werden kann, kann dahingestellt bleiben. Die Arbeiten der Gesellschaft, bei denen durch das Vorgehen der Klägerin ein
 Schaden entstanden sein soll, waren bereits im Herbst 1951 beendet, während die Strafanzeige erst am 20. November 1951 erstattet wurde. Es ist nicht ersichtlich und vom Beklagten auch nicht näher dargelegt, wie hierdurch noch ein Schaden entstanden seinf soll. Das Berufungsgericht hat daher im Ergebnis zutreffend auch einen Schadensersatzanspruch wegen gesellschaftswidrigen Vorgehens der Klägerin verneint« Damit war die Revision gegen das Urteil als unbegründet zurückzuweisen.
Dr,Ganter Dr^Delbrück	Dr.Haidinger	Dr.yischer	Dr.Haager