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BGH · II ZR 243/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 243/53

Am 3« März 1950 teilte der Kläger deÄ Beklagten * mit, daß das in dem Kühlraum lagernde Fleisch einen Mot-tenpulvergeruch angenommen habe und daher für den mensch- . Im August 1950 baute die Beklagte die gesamte Isolierung aus und entfernte sie einschließlich des Zement-putzes der Wand,auf dem sich der‘Bitumenschutzanstrich befand. Er fordert Zahlung eines Teilbetrages von 5.000 DM nebst Zinsen und macht zur Begründung geltend, die Beklagte habe ein Anstrichmittel verwendet, von dem ein Naphtalingeruch ausgegangen sei, der sich dann.dem Kühlraum und dem darin gelagerten Fleisch mit** geteilt habe,, so daß erhebliche Mengen verdorben seien. Anstrichmittels sieht der Kläger ein Verschulden der Beklagten, Diese gesteht zu, daß sie Ersatzmaterial verwendet habe,, weil es vor der Währungsreform keine anderen Materi Die Beklagte gesteht weiter zu, daß das in der Anstrichmasse enthaltene Lösungsmittel einen Haphtalingeruch gehabt habe; sie macht aber geltend, es gebe keine völlig geruchlosen Anstrichmittel, der Geruch habe sich hier nur deshalb nicht wie in allen anderen Fällen verzogen, weil das Mauerwerk besonders feucht gewesen sei, was sie aber beim Einbau nicht erkannt habe. Die Parteien streiten darüber, ob das Steinkohlenteerpech als ganze Schicht oder nur in Tupfen zu dem Anbringen der Iporkaplatten aufgetragen worden ist; sie streiten ferner darüber, ob dem Kläger mitgeteilt worden ist, daß Ersatzmaterial verwendet werde. I* Das Berufungsgericht stellt auf Grund der Beweisauf-nähme fest, daß ein vom Kläger näher bezeichnter Posten Fleisch, den dieser in dem Raum aufbewahrt hatte, durch Naphtalingeruch ungenießbar geworden sei und deshalb habe vernichtet werden müssen. Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß der Anspruch des Klägers nicht etwa durch die dem Auftrag 1 * Das Berufungsgericht sieht in Zeile 189 ff die Übernahme einer Gewähr der Beklagten dafür, daß ihre Leistungen den vereinbarten Zusicherungen entsprechen, also eine Garantiezusage, jedoch mit der Maßgabe,.daß in der vorliegenden Sache die Hechte auf Wandlung, Minderung und Schadenersatz nicht ausgeschlossen sind, da die Lieferbedingungen hierfür nichts ergeben, und zwar auch nicht in den Zeilen 249 - 252 und im Zusammenhänge . Die Revision geht davon aus , es'handele “sich'bei der Zusage um die Zusicherung einer bestimmten‘>Leistung der Anlage, sie sieht aber in den Zeilen <189 25,2 der Liefer bedingungen eine vollständige und abschließende Regelung" Sie kommt zu dem Ergebnis, mit der Regelung der Ansprüche auf Nachbesserung, Neulieferung oder Minderung, u.U. auch Wandlung seien die Rechte ties Bestellers abschließend geregelt, weitere Ansp^Che habe er nicht. Diesem Einwand kann nicht, wie die Revisionsbeant-wortung es versucht, schon mit dem Hinweis auf Zeile 281 ff begegnet werden, denn die dort getroffene Regelung für ein, Verschulden des Lieferers betrifft ausdrücklich die hier unerhebliche frage der Lieferfrist, aber nicht die der rechtzeitigen, aber mangelhaften Lieferung des Werks. zwar.mit Hecht, daß die von der Beklagten Übernommene Garant ie nicht nur den Zu et and der Anlage im Ze i tpunkt der Ablieferung deckt, sondern auch ihre spätere Verwendung.. Es bedarf keiner Prüfung, ob etwa für den Rail einer schuldhaft vergeblichen Nachbesserung der Schadenersatzanspruch ausgeschlossen wäre, für den hier vorliegenden Rail ist dem Berufungsgericht im Ergebnis dahin beizutreten, daß die Lieferbedingungen einem Schadensersatzanspruch des Klägers nicht entgegenstehen. 1» .Die Beklagte hat sich darauf berufen, daß die Firma Erich ihr den Schutzanstrich als geruchlos und benzolfrei geliefert habe» “Das Berufungsgericht unterstellt } daß die Firma ^'Go^MP'die Beklagte über das ‘ Weaen - AhgtriufcmittelB'-' getäuscht habe, es bejaht aber auch fQr diesen Fall eine Prüfungspflicht der Beklagten darüber? ©b das Anstrichmittel den Zusicherungen entsprach» Die Bevision beruft sich darauf, daß die Beklagte vnur für die im Verkehr erforderliche Sorgfalt hafte (§ 276 BGB), und will diese nicht auf die Verpflichtung ausgedehnt wissen, handelsübliche Waren einer chemischen Untersuchung zu unterziehen» Dieser Angriff übersieht aber die Feststellung des Berufungsgerichts, daß sich der Naphtalin-geruch sofort beim Verstreichen bemerkbar gemacht hat» 2» Die Beklagte hat sich weiter darauf berufen, sie habe angenommen, daß der anfängliche Naphtalingeruch verfliegen würde, wenn der Anstrich getrocknet wäre» Es bedarf keiner Entscheidung, ob dem Berufungsgericht darin gefolgt werden kann, die Beklagte habe das Austrocknen schuldhaft verhindert» Wenn die.Beklagte feststellte, daß die von ihrer Lieferfirma als geruchfrei bezeichnete Anstrichmasse doch beim Aufstreichen, einen Gerneh aufwies, so durfte sie sie überhaupt nicht aufstreichen, solange sie nicht die Gewißheit hatte, daß der Geruch in kurzer Zeit, jedenfalls, vor der Fertigstellung der Arbeit ver- Es war ihr überlassen, ob sie sich diese ' Gewißheit durch Rückfrage bei der Lieferantin, durch Heranziehung eines Sachverständigen oder in anderer Weise verschaffe, zB auch -durch bloßes Abwarten mit der Verkleidung, die sie nach der Feststellung des Berufungsgerichts schon nach weniger als 24 Stunden anbrachte. 3o Die Beklagte hat weiter vprgetragen, sie habe eine größere Anzahl anderer Kühlraüme mit demselben Anstrichmittel isoliert, ohne daß der Naphtalingeruch aufgetreten sei; Mit dieser Begründung bestreitet sie sowohl die Ursächlichkeit des Anstrichs für die Geruchbildung wie auch ein Verschulden. Die Beklagte*hatte zwar im Schriftsatz vom 13° November 1951 Beweis dafür angetreten, daß und wo sie den gleichen Bitumen-Schutzanstrich Nr 380 verwendet habe, ohne daß sich ein schädlicher Geruch gezeigt hätte; ihr Verschulden hätte aber, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt* allenfalls nur durch einwandfreie Erfahrungen ausgeräumt werden können, die die Beklagte vor der Arbeit bei dem Kläger gesammelt hätte. Hierzu stellt das Berufungsgericht einmal fest, dem Kläger sei - im Gegensatz zu dem vom Reichsgericht in DJ 1942, 381 entschiedenen Fall -weder durch einen Hinweis der Beklagten noch sonst eine Verwendung von Ersatzmaterial bekannt gewesen. Es mag sein, daß die Parteien seinerzeit vor der Wahl gestanden hätten, entweder sich des tatsächlich verwandten Anstrichmittels zu bedienen oder den Bau des Kühlrauais zu unterlassen, aber die Revision irrt mit ihrer Meinung, der Kläger habe die Beweislast dafUr, daß er im Falle eines Hinweises auf den Gehalt des Bitumenanstrichs an Hoinologen-Raffinaten den Auftrag nicht erteilt haben wurde. Ein Verschulden der Beklagten kann auch nicht, wie es* die Revision versucht, mit der Begründung verneint werden, daß das ver-; wendete Raffinat neben dem Nnstreitig besseren” Testbenr zin das Nächstbeste” DÖsungsmittel gewesen sei. Ohne Eechtsirrtuin führt das Berufungsgericht aus, die Beklagte habe als Spezialfirma diese Umstände kennen und bei Ausführung der Arbeiten berücksichtigen müssen« * * % / Die Beklagte meint nun, diese besonderen klimatischen Verhältnisse hätten dazu geführt, daß in der Gegend allgemein besondere Vorsichtsmaßnahmen gegen das Eindringen von Feuchtigkeit getroffen wurden; sie habe mit deren Fehlen im Hause des Klüvers nicht rechnen kön-'. nen Vortrag im Zusammenhang mit dent£|Lnwäh<Jfrei getroffenen Feststellungen, ergibt/DerFall gibt ^entgegen der Meinung der Revision keinen-Anlaß :zur Prüfung der Frage, ob eine Spezialfi|*mä für Isoliertechhik verpflichtet ist, ihr Augenmerk auf die unzureichende Bauweise des Kühlhauses % richten und den Auftraggeber vor Verwendung ungeeigneter baulicher Anlagen-zu warnen, oder ob in der Isolierbranche für die Eignung der Gebäude und das Nichtvorhanden- rechnen« Es bedarf aber auch-keiner Prüfung, ob und unter welchen Voraussetzungen sich hieraus allgemein eine Untersuchungs- und Beratungspflicht für die Beklagte er-r gab, denn sie hatte selbst vor Beginn der Arbeiten bauliche Änderungen veranlaßt, deren Durchführung erfahrungs gemäß geeignet ist, die iri einem Mauerwerk vorhandene Feuchtigkeit deutlich erkennbar zu manchen oder sie gar zu steigern» Diese verschiedenen BesbiÄeren Umstände des Ein zelfalles‘ ergaben für die BeÖiagtei;^#ie^ das Berufungsgericht es schon aus den baulichen Veränderungen allein herleitet, die Verpflichtung,:die Feuchtigkeit des Mau-erwerks selbst zu prt^f e*v-o^r-wenigstens zu erfragen und auf die möglichen Folgender Feuchtigkeit für die Isolierung aufmerksam zu machen» Ein Unternehmer, der in ein - bestehendes Gebäude eine Kühlanlage einbaut, muß die aus dem Feuchtigkeitsgehalt des Gebäudes drohenden Gefahren für die Anlage jedenfalls dann zu dem Gegenstand seiner Prüfung und Beratung machen, wenn er weiß oder wissen muß, daß das Gebäude in einer besonders feuchten Gegend liegt und daß in den Bäumen kurz vor Beginn seiner Arbeiten Maurerarbeiten durchgeführt worden sind» Darin,' daß die . 6» Die Begründung, mit der das Berufungsgericht ein Mitverschulden des Klägers verneint hat, wird von der He-visiön nicht angegriffen und gibt keinen Anlaß zu,rechtlichen Beanstandungen. 1. Die Revision will'im Gegensatz zu dem Berufungsgericht aus den Lieferbedingungen eine Befristung aller Gewährleistungsansprüche, auch des hier streitigen Schadensersatzanspruchs, \auf zwei Jahre entnehmen, also eine; Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist. In einem solchenyFalle darf die Wirkung:der Garantie nicht durch eine kurze Verjährungsfrist beeinträchtigt werden, eine solche Garantieverein-bärung ist daher'dahin auszulegen {§ 658 Abs 2 BGB), daß die Verjährungsfrist, falls sie kürzer als die Garantiefrist ist, sich 0verlängert11, dh erst mit der Entdeckung des Fehlers inm^halb der Garantiefrist beginnt (RGZ 65, 121; 128, 211 OXG Hamburg aaO). Die Möglichkeit, aus, der Vereinbarung einer Garantie eine Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist' zu folgern, ist in keiner dieser Entscheidungen auch nur erwogen worden; eine solche Vereinbarung wäre so ungewöhnlich, daß sie ausdrücklich und mit aller Deutlichkeit getroffen'werden müßte. Es bedarf keiner Entscheidung,, «elch^^^jährungefrist sich, für einen auf die -Gewührläis^ ev gestützten und von einem Verschulden de;s; ,BdM^|^/fctthä1äMngigen Nachbesserungsanspruch des Klägers ?fi^ben würde, der .hier in Hede' stehende Bchad'anstosatzahspruch ist nicht auf die Gewähr gestützt, e^wlrd durch die Lieferbedingungen weder begründ^ hoch?ausgeschlossen, die vereinbarte. Diese verlängerte Frist ist in den Motiven (II, 489) damit begründet, daß Mängel der Konstruktion und des Materials des Bauwerks regelmäßig innerhalb von fünf Jahren zutage treten, und daß deshalb spätere Einstürze regelmäßig nicht auf einer fehlerhaften Ausführung des Baues, sondern auf 'anderen . Aufl § 174 Nr 14) gefolgert, die fünfjährige Verjährungsfrist könne nur dann gelten, wenn der Werkvertrag auf die Herstellung des ganzen Bauwerks und nicht nur auf einzelne Arbeiten an einem bereits hergesiellten oder noch herzustellenden Bau gerichtet sei. Nr 8) diese Frist für Malerarbeiten an fertigen Gebäuden abgelehnt, sonst hat aber diese Meinung, soweit ersichtlich, weder im Schrifttum noch in der Rechtsprechabig Beifall,gefunden (vergl , insbes Öertmänn,ArchbürgpEt^38, 169 ff /T83,* t9l7f Silber-, schmidt Gruoh 58., 333 Z^3Ö7)» und auch die Revision beschränkt sich darauf, auf*den Wortlaut des Gesetzes zu Die erneute Prüfung der Frage kann aber nicht zu einer von der herrschenden Meinung abweichenden Beurteilung führen« Wird der Auftrag zur Herstellung eines Bau-Werks nicht einem .Unternehmer im ganze^:{ibertragen, son-dern mehreren Unternehmern in der Wei:Sei daß/ jeder von ihnen selbständig von.den anderen einfeii bestimmten Teil auhführt, $0 1st, wie HGZ/57, 377 (379) ^treffend där-legt, kein innerer Grund d;äiür erkennbar, aus dieser Zerlegung des Auftrags eine Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist für die;Mängelhaftung herzuleiten. Voraus-Setzung für die Anwendung!der fünfjährigen Verjährungsfrist ist nur, daß der Vertrag ein .einheitlicher Werkvertrag ist, dessen Hauptinhalt die Herstellung eines Teiles des Bauwerks ist, und nicht nur die Lieferung fertiger Gegenstände, deren Einfügung in das Bauwerk sich als Hebenverpflichtung darstellt« Es mag zutreffen, daß die technischen Besonderheiten eines Bauwerks, die die Veranlassung zur Einführung der langen Verjährungsfrist gegeben haben, nicht für alle-solche Teilarbeiten zutreffen, aber wenn der Gesetzgeber sich bei Erlaß einer bestimmten Vorschrift erkennbar von bestimmten Erwägungen »hat leiten lassen, so kann daraus zwar, ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Auslegung des Gesetzes, gewonnen werden, aber es geht nicht an, die Anwendung des Gesetzes im Einzelfall davon abhängig zu machen, ob die Erwägungen des Gesetzgebers auch auf ihn zutreffen. .Mr den streitigen Ausbau eines Kühlraumes, zu dessen Vorbereitung noch besondere Maurerarbeiten erforderlich waren, kann, es nicht zweifelhaft sein, daB die-Arbeiten der Beklagten bei einem Neubau einen 3?eil von dessen Herstellung gebildet hätten; folgerichtig gehören sie auch bei dem.bereits fertigen • Gebäude zu denjenigen Arbeiten, die das Bauwerk selbst betreffen. Die vom Berufungsgericht herangezogene Entscheidung über eine Kühlanlage (RG Recht 1927, 1981) ist daher nicht, wie die-Revision meint, vereinzelt geblieben, sie liegt völlig in der Linie, die .auch im vorliegenden Pall die Anwendung der fünfjährigen Verjährungsfrist rechtfertigt«

Zitierte Normen: § 6 BGB
FeuchtigkeitVerjährungsfristBerufungsgerichtArbeitKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

II ZR 243/53
2409 099
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Verkündet
 am 8« Dezember 1954
Jodas, Just.Angest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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 In de'äf-Rechte'streit , ' %
der Firma
& Coo	Gp00pweg	0,
' Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeöbevollmäehtigteri?:Reehtsönwalt Dr.
den Schlächtermeister Adolf 3i StÄBNtr. AP
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Klager, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Dr.
hat der II. Zivilsenat des -Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Selowsky* Dr. Delbrück, Dr. Haidinger und Dr. Fischer für Recht erkannt*	%
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlan-, desgerichts in Bremen ybm 28. April 1953 wird zurückgewieben. Die Beklagte trägt die Kasten , der Revision^-	,	~	-
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Von Rechts wegen
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Tatbestandi -
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Der Kläger betrieb in Elsfleth eine Fleischerei.
Im Frühjahr 1948 ließ er durch die Beklagte, eine Spezialfirma für Isoliertechnik, in einem alten Hebengebäu-^ de der Fleischerei zwei Räume als Kühl- bezw. Gefrierraum für Fleisch-.und Wurstwaren herrichten. Hierzu hatte er auf Anweisung der Beklagten zunächst die V2 Stein starken Außenmauern auf einen Ziegelstein verstärken und die Wände, Decke und Fußboden mit einem glatten Zementputz versehen lassen. Gemäß ihrer Auftragsbestätigung vom 23o Februar 1948 baute die Beklagte eine Zwischenwand ein, um so einen Kühlräum für Temperaturen von -f 2° bis 4° Celsius mit der Grundfläche 2,15 x 3*00 m und einen Gefrierraum für Temperaturen bis - 18° Celsius von der Größe 2,30 x 3«00 m zu schaffen. In der Auftragsbestätigung heißt es, daß für die^usführung^die*Lieferbe-dingungen für Wärme- und Kälteschutzanlagen (VDI 1930). gelten.
Die Isolierung der Räume führte die Beklagte in der Zeit vom 26. April bis 9« Mai 1948 aus. Hierzu versah sie alle Innenwände der Räume .zunächst mit einem Bitumen-schut^anstrich gegen von außen eindringende Feuchtigkeit. Auf Decken und Wände klebte sie danach als eigentliches Isoliermittel 25 cm starke Iporkaplatten. Als Klebemit-r tel diente Steinkohlenteerpech vermischt mit Korkmehl.
Auf den Fußboden verlegte sie 20 cm starke Torfplatten.
Die Isolierschichten überspannte sie mit einem Drahtge-
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webe, das sie mit Zement verputzte. ' 4/
Am 3« März 1950 teilte der Kläger deÄ Beklagten * mit, daß das in dem Kühlraum lagernde Fleisch einen Mot-tenpulvergeruch angenommen habe und daher für den mensch-
liehen Genuß unbrauchbar geworden sei. Er bat die Beklagte um Untersuchung. Auf ein weiteres Schreiben des Klägers vom 12. März 1950 sandte die Beklagte ihren Monteur WifBI. Dieser schlug ein Loch in die Wand des Kühlraumes und stellte fest, daß der.Geruch von dort herkam.
Der Kläger »mißte Fleisch- und Wurstwaren, die durch den Geruch verdorben waren, auf Anordnung des zuständigen Kreistierarztes vernichten lassen.
Auf Antrag des^cjlägers untersuchten im Juli 1950 das Gewerbeaufsichtsamt die Bäume und das Staatliche Chemische Institut	ein Stück des Anstrichmit-
tels und eine Fleischprobe,
. Im August 1950 baute die Beklagte die gesamte Isolierung aus und entfernte sie einschließlich des Zement-putzes der Wand,auf dem sich der‘Bitumenschutzanstrich befand. Am 23. September 1950 teilte sie dem Kläger mit, daß sie seine Ansprüche ablehne, da sie Mängel und Folgeschäden nicht zu vertreten habe.
Am 6c Dezember 1950 reichte der Kläger Klage auf Nachbesserung ein und überreichte im Termin vom 13« Juni 1951 einen Schriftsatz, mit dem er zu dem Anspruch auf Schadensersatz überging. Er fordert Zahlung eines Teilbetrages von 5.000 DM nebst Zinsen und macht zur Begründung geltend, die Beklagte habe ein Anstrichmittel verwendet, von dem ein Naphtalingeruch ausgegangen sei, der sich dann.dem Kühlraum und dem darin gelagerten Fleisch mit** geteilt habe,, so daß erhebliche Mengen verdorben seien.
In.der Verwendung dieses. Anstrichmittels sieht der Kläger ein Verschulden der Beklagten,
 Diese gesteht zu, daß sie Ersatzmaterial verwendet habe,, weil es vor der Währungsreform keine anderen Materi
 
alien gegeben habe« Sie beruft sich darauf, der von ihr verwendete “Hochvakuum-Bitumenschutzanstrich Nr» -38011 sei ihr von ihrer Lieferantin als “völlig geruchlos und benzol- und phenolfrei” angeboten worden, die Herstellerfirma habe ihn wohl als leicht benzolhaltig bezeichnet, ihr jedoch bestätigt, daß er als Schutzanstrich für Kühlräume voll geeignet sei. Die Beklagte gesteht weiter zu, daß das in der Anstrichmasse enthaltene Lösungsmittel einen Haphtalingeruch gehabt habe; sie macht aber geltend, es gebe keine völlig geruchlosen Anstrichmittel, der Geruch habe sich hier nur deshalb nicht wie in allen anderen Fällen verzogen, weil das Mauerwerk besonders feucht gewesen sei, was sie aber beim Einbau nicht erkannt habe. Der Kläger sieht ein Verschulden der Beklagten besonders darin, daß sie die Feuchtigkeit des Mauerwerks nicht erkannt habe; die Beklagte will ein Mitverschulden des Klägers daraus herleiten, daß er sie auf diese ihm bekannte Feuchtigkeit nicht hingewiesen habe. Die Parteien streiten darüber, ob das Steinkohlenteerpech als ganze Schicht oder nur in Tupfen zu dem Anbringen der Iporkaplatten aufgetragen worden ist; sie streiten ferner darüber, ob dem Kläger mitgeteilt worden ist, daß Ersatzmaterial verwendet werde. Die Beklagte erhebt schließlich die Einrede der Verjährung. Der Kläger bestreitet deren Voraussetzung gen und beruft sich hilfsweise auf den Einwand der Arglist.	y	.
Das Landgericht hat die Klage dem Gruride nach für. gerechtfertigt erklärt; das Berufungsgericht hat die Be--rufung der Beklagten zürückgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage, der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.'
 
Ent sc heiäian^sgründ e:
I* Das Berufungsgericht stellt auf Grund der Beweisauf-nähme fest, daß ein vom Kläger näher bezeichnter Posten Fleisch, den dieser in dem Raum aufbewahrt hatte, durch Naphtalingeruch ungenießbar geworden sei und deshalb habe vernichtet werden müssen. Diese Feststellung ist in der Revisionsinstanz nicht mehr streitig. Der Streit geht vielmehr in erster Linie um die Ursache dieses Ge-ruchs. Hierbei scheidetdas Berufungsgericht in Übereinstimmung mit den Parteien und den Sachverständigen Se-■■■■A und Dr.	die Iporka-Schicht als Ursa-
che aus.	-	*	:
I. Der Sachverständige Dr. Sch^^^v führt den Schaden auf das Zusammenwirken verschiedener Umstände zurück, von denen die Verwendung eines lösungsmittelhaltigen' Isoliermittels und eine, zeitlich (viel) zu schnelle Abdeckung der noch flüchtigen Lösungsmittelreste entr haltenden Isolierung durch eine (dicke) Schicht von Steinkohlenteerpech in den Instanzen besonders erörtert worden sind. Er fügt hinzu, daß nach seiner Auffassung schon einer dieser Fehler genügte, um ein Versagen der gesamten. Kühlraufflisolierung ausreichende, zu erklären und technisch zu begründen..Das'Berufungsgericht würdigt (S 11) sein .Gutachten abschließend dahinter erkläre die Verwendung benzölhaltiger Lösungsmittel als die eigentliche Ursache des Geruchs und. erörtere die Möglichkeit:,, daß durch die
 Steinkohlenteerpechschicht der Geruch zunächst-; zurückge-
■ • - ■ , halten worden und erst nach einiger- Ze^^äufge treten sei.
Danach gehen die .Angriffe der ievisi^rjispweil: fehl, als
 sie sich gegen die vermeintliche Peste#elilung über das
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Vorhandensein einer Steinkohlehte^rschioht richten. Es-
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kommt nur darauf an, ob das'Berufungsurteil insoweit frei von-Kechtsirrtum ist, als es die Ursache des Naph-talingeruchs in dem von der Beklagten benutzten benzolhaltigen Lösungsmittel sieht»
IX. Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß der Anspruch des Klägers nicht etwa durch die dem Auftrag	1	*
zugrunde gelegteh Lieferbedingungen ausgeschlossen ist.
Diese'regeln in Zeile 189 - 252 die Gewährleistung * und in Zeile 253 - 287 die Lieferfrist. Die maßgebenden Zeilen 189 - ’196 Lauten^
♦’Die Lieferfirma'übernimmt die Gewähr, daß ihre Leistungen den vereinbarten Zusicherungen entsprechen» Sie hat alle mit technischen Mängeln behafteten Teile unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern» Die a n e r der Ge-währleistun gV"b eträgt bei Materiallieferungen 3 M o n.a -te nach Eingang, bei Fertig-arbeiten 2 Jahre nach Fertig-s t.e 1 1 u hg.”.....- \	...
In den'Zeilen 249 - 252 ist bestimmt; /
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♦♦Wenn die Mängel auch nach Ausführung'" einer etwaigen »
Nachbesserung oder Neulieferung nicht‘beseitigt sind,
 kann der Besteller vom Vertrage/zurücktreten und
 Entfernung, der Isolierung verlangen.1’ ‘ ‘	-
Eine Sonderregelung für^den 'Fall des Verschuldens
x - V * ^	'	*
einer der Vertragsparteien eülbält dieser Abschnitt nicht, sie ist nur in Zeile	für Üb er schrei tu ng der	;
Lieferfrist" vorgesehen» Hier\werden die> Nephte des Bestellers darauf beschränkt, entweder vom Vertrag zurück- ; zutreten oder innerhalb eines Monats nach Ablauf der Nach- $ frist zu erklären, daß er sich unter Verzicht auf Erfül-lung des Vertrages und unter Anrechnung der Mehrkosten anderweitig eindecken wird. Das Berufungsgericht sieht in Zeile 189 ff die Übernahme einer Gewähr der Beklagten
 dafür, daß ihre Leistungen den vereinbarten Zusicherungen entsprechen, also eine Garantiezusage, jedoch mit der Maßgabe,.daß in der vorliegenden Sache die Hechte auf Wandlung, Minderung und Schadenersatz nicht ausgeschlossen sind, da die Lieferbedingungen hierfür nichts ergeben, und zwar auch nicht in den Zeilen 249 - 252 und im Zusammenhänge .	'
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2. Der Revision ist darin zuzustimmen, daß die Lieferbedingungen als allgemeine Vertragsbedingungen eines ganzen Industriezweiges der-freien Nachprüfung durch das Bevisionsgericht unterliegen* 4
Die Revision geht davon aus , es'handele “sich'bei der Zusage um die Zusicherung einer bestimmten‘>Leistung der Anlage, sie sieht aber in den Zeilen <189	25,2 der Liefer
 bedingungen eine vollständige und abschließende Regelung"
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für das gesamte Gebiet der Gewährleistung * Las entnimmt ./ sie aus der Überschrift^Gewähr!e^;tung,f sowie daraus, daß' nicht nur von technische^ G^^wri'lh jeder Art die Hede sei, sondern von allen typischen Gewährleistungsansprüchen, Minderung und Wandlung {Rücktritt vom Vertrage).
Sie kommt zu dem Ergebnis, mit der Regelung der Ansprüche auf Nachbesserung, Neulieferung oder Minderung, u.U. auch Wandlung seien die Rechte ties Bestellers abschließend geregelt, weitere Ansp^Che habe er nicht.
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Diesem Einwand kann nicht, wie die Revisionsbeant-wortung es versucht, schon mit dem Hinweis auf Zeile 281 ff begegnet werden, denn die dort getroffene Regelung für ein, Verschulden des Lieferers betrifft ausdrücklich die hier unerhebliche frage der Lieferfrist, aber nicht die der rechtzeitigen, aber mangelhaften Lieferung des Werks. Aus der Sondervorschrift, die die Haftung für natürliche Abnutzung aüsschließt, folgert die Revisionsbeantwortung

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zwar.mit Hecht, daß die von der Beklagten Übernommene Garant ie nicht nur den Zu et and der Anlage im Ze i tpunkt der Ablieferung deckt, sondern auch ihre spätere Verwendung.. Auch dies würde aber einer Auslegung nicht entgegenstehen, die entgegen § 6;35 BGB die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. aus schließt«. . "f ;
Hichtig ist es aber, daß die Lieferbedingungen, die in erster Linie den Interessen des Lieferers dienen sollen, eng ^ausgelegt'werden müssen und. daß die sich aus dem Gesetz ergebenden Hechte des Bestellers durch sie nur dann ausgeschlossen ode^beädiränkt werden können, wenn sich dies aus ihnen eindeutig ergibt. Nun sehen die einzelnen Vorschriften der Zeilen 1891 - 252 als Rechtsfolgen von Mängeln in erster Linie den Anspruch auf Minderung oder Nachbesserung vor und geben ein als "Rücktritt” bezeichnetes Recht zur Wandlung nur für den Rail, daß die Mängel auch nach Ausführung einer Nachbesserung nicht beseitigt sind, Der Sonderfall, daß der Unternehmer mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug gerät (§ 634 Abs 1 BGB) oder daß die Beseitigung unmöglich ist oder verweigert wird oder ein besonderes Interesse des Bestellers gegeben ist (§ 634 Abs 2), ist in den Lieferbedingungen nicht geregelt. Es bedarf keiner Prüfung, ob etwa für den Rail einer schuldhaft vergeblichen Nachbesserung der Schadenersatzanspruch ausgeschlossen wäre, für den hier vorliegenden Rail ist dem Berufungsgericht im Ergebnis dahin beizutreten, daß die Lieferbedingungen einem Schadensersatzanspruch des Klägers nicht entgegenstehen.
III
vorgebrachten Entschuldigungsgründe

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1» .Die Beklagte hat sich darauf berufen, daß die Firma Erich	ihr den Schutzanstrich als geruchlos
 und benzolfrei geliefert habe» “Das Berufungsgericht unterstellt } daß die Firma ^'Go^MP'die Beklagte über das ‘ Weaen - AhgtriufcmittelB'-' getäuscht habe, es bejaht aber auch fQr diesen Fall eine Prüfungspflicht der Beklagten darüber? ©b das Anstrichmittel den Zusicherungen entsprach» Die Bevision beruft sich darauf, daß die Beklagte vnur für die im Verkehr erforderliche Sorgfalt hafte (§ 276 BGB), und will diese nicht auf die Verpflichtung ausgedehnt wissen, handelsübliche Waren einer chemischen Untersuchung zu unterziehen» Dieser Angriff übersieht aber die Feststellung des Berufungsgerichts, daß sich der Naphtalin-geruch sofort beim Verstreichen bemerkbar gemacht hat»
Um dies zu erkennen, bedurfte es weder einer chemischen Analyse noch sonst einer besonderen Untersuchung; es war ohne weiteres erkennbar, daß das Mittel jedenfalls nicht geruchlos war» Schon damit rechtfertigt sich die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte dieses Mittel nicht zu einer Kühlanlage für Lebensmittel verwenden durfte» Ob sie erkennen konnte oder mußte, daß das Mittel auch nicht benzolfrei war, ist daneben ohne entscheidende Bedeutung«	*
2» Die Beklagte hat sich weiter darauf berufen, sie habe angenommen, daß der anfängliche Naphtalingeruch verfliegen würde, wenn der Anstrich getrocknet wäre» Es bedarf keiner Entscheidung, ob dem Berufungsgericht darin gefolgt werden kann, die Beklagte habe das Austrocknen schuldhaft verhindert» Wenn die.Beklagte feststellte, daß die von ihrer Lieferfirma als geruchfrei bezeichnete Anstrichmasse doch beim Aufstreichen, einen Gerneh aufwies, so durfte sie sie überhaupt nicht aufstreichen, solange sie nicht die Gewißheit hatte, daß der Geruch in kurzer Zeit, jedenfalls, vor der Fertigstellung der Arbeit ver-
schwinden werde. Es war ihr überlassen, ob sie sich diese ' Gewißheit durch Rückfrage bei der Lieferantin, durch Heranziehung eines Sachverständigen oder in anderer Weise verschaffe, zB auch -durch bloßes Abwarten mit der Verkleidung, die sie nach der Feststellung des Berufungsgerichts schon nach weniger als 24 Stunden anbrachte. Deshalb kommt es auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt nicht darauf anv'ob der Steinkohlenteer in einer festen Schicht oder in fupfen angebracht wär.
3o Die Beklagte hat weiter vprgetragen, sie habe eine größere Anzahl anderer Kühlraüme mit demselben Anstrichmittel isoliert, ohne daß der Naphtalingeruch aufgetreten sei; Mit dieser Begründung bestreitet sie sowohl die Ursächlichkeit des Anstrichs für die Geruchbildung wie auch ein Verschulden. Für die Ursächlichkeit hält das Berufungsgericht diese Verteidigung deshalb für bedeutungslos, weil es diese Ursächlichkeit nach dem Gutachten des Sachverständigen jedenfalls für den Streitfall als bewiesen änsieht. Darin liegt, wie bereits ausgeführt, kein. Rechtsirrtum. Hinsichtlich der Frage des Verschuldens hält das Berufungsgericht die Behauptung mit Recht nicht für hinreichend substantiiert. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision treffen nicht den entscheidenden Punkt. Die Beklagte*hatte zwar im Schriftsatz vom 13° November 1951 Beweis dafür angetreten, daß und wo sie den gleichen Bitumen-Schutzanstrich Nr 380 verwendet habe, ohne daß sich ein schädlicher Geruch gezeigt hätte; ihr Verschulden hätte aber, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt* allenfalls nur durch einwandfreie Erfahrungen ausgeräumt werden können, die die Beklagte vor der Arbeit bei dem Kläger gesammelt hätte. Dafür ergibt .. aber der Beweisantritt nichts, denn diese anderen Arbeiten sollen "etwa zu der gleichen 2eitn durchgeführt sein, sie konnten also damals noch nicht zu Erfahrungen mit dem Anstrich geführt haben.

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4. Weiterhin sucht .'die Beklagte sich damit zu entlasten, daß ihr vor der Währungsreform nur minderwertige Ersatzmaterialien zur Verfügung gestanden und daß die Kunden sich damit abgefunden hatten. Hierzu stellt das Berufungsgericht einmal fest, dem Kläger sei - im Gegensatz zu dem vom Reichsgericht in DJ 1942, 381 entschiedenen Fall -weder durch einen Hinweis der Beklagten noch sonst eine Verwendung von Ersatzmaterial bekannt gewesen. Es stellt ferner fest,’ daß das hier verwendete Ersatzmaterial die Kühlanlage wegen des Naphtalingeruchs von Anfang an für den vorgesehenen Zweck unverwendbar gemacht habe. Die Revision versucht vergeblich', die daraus zu dem Nachteil der Beklagten gezogenen Schlußfolgerungen zü widerlegen. Es mag sein, daß die Parteien seinerzeit vor der Wahl gestanden hätten, entweder sich des tatsächlich verwandten Anstrichmittels zu bedienen oder den Bau des Kühlrauais zu unterlassen, aber die Revision irrt mit ihrer Meinung, der Kläger habe die Beweislast dafUr, daß er im Falle eines Hinweises auf den Gehalt des Bitumenanstrichs an Hoinologen-Raffinaten den Auftrag nicht erteilt haben wurde. Es ist keinesfalls ”zweifelsfrei”, daß er damals den Auftrag, den die Beklagte anzunehmen bereit gewesen war, hätte ausführen lassen, wenn er darüber unterrichtet worden wäre, daß das verwendete Anstrichmittel nicht die erforderliche Gewähr für Gerüchsfreiheit bot. Ein Verschulden der Beklagten kann auch nicht, wie es* die Revision versucht, mit der Begründung verneint werden, daß das ver-; wendete Raffinat neben dem Nnstreitig besseren” Testbenr zin das Nächstbeste” DÖsungsmittel gewesen sei. Ein soH ches Nächstbestes” Mittel darf nur dann verwendet werden wenn seine Eigenschaften noch ausreichen, ein mangelfreies Werk herzustellen, und diese Voraussetzung war hier'if. nicht gegeben.
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5.: Bas Berufungsgericht hat schließlich die Beklagte auch damit nicht gehört, daß die Geruchsbildung auf die übermäßige Feuchtigkeit des Mauerwerks zurückzufUhren sei, die sie nicht gekannt habe und die sie auch nicht hätte Ifomehmüssen«
a) Es entnimmt zunächst aus den Ausführungen der Sachverständigen, daß der schädliche Geruch trotz der starken Feuchtigkeit nicht aufgetreten wäre, wenn die Beklagte die bei Kühlanlagen für Lebensmittel üblichen geruchlosen Isoliermittel verwendet hätte; die Feuchtigkeit habe die Gerüchsbildung der an sich schon geruchsintensiven Stoffe in dem Anstrich nur begünstigt, also nicht allein herbeigeführt. Weiter beruft sich das Berufungsgericht auf einen von dem Sachverständigen Br. erwähnten und aus einer von der Beklagten überreichten Schrift entnommenen technischen Erfahrungssatz» Danach führt der Unterschied zwischen der Xühlraumtemperatur und derjenigen der Umgebung eine Wasserdampfdiffusion von außen nach dem Innern des Kühlraumes herbei; der Bitumenschutzanstrich dient dazu, den- Wasserdampf möglichst von der Iporkaschicht und dem Innern des KÜhlraums abzuhalten; der Druck dieses Wasserdampfes wechselt und ist, wie sich ohne weiteres ergibt, umso stärker, je feuchter die äuße-^ re Umgebung ist. Ohne Eechtsirrtuin führt das Berufungsgericht aus, die Beklagte habe als Spezialfirma diese Umstände kennen und bei Ausführung der Arbeiten berücksichtigen müssen« * * % /
. b) In der in der ersten Instanz- durchgeführten Be-, weisaufnahme war davon die Bede, daß in Elsfleht und Um-r ] gebuhg für Gebäude jeder Art fh Bezug auf die Gefahr des Eindringens von Feuchtigkeit außergewöhnliche Verhältnisse herrschten, die mit dem hohen Grundwasserstshd*zusammenhingen, der wiederum auf die Gezeiten^und" die Wassermenge
 der Weser zurückzuführen sei. Eine Feststellung über diese Umstände ist entgegen dem Vortrag der Revision nicht getroffen. Die Beklagte meint nun, diese besonderen klimatischen Verhältnisse hätten dazu geführt, daß in der Gegend allgemein besondere Vorsichtsmaßnahmen gegen das Eindringen von Feuchtigkeit getroffen wurden; sie habe mit deren Fehlen im Hause des Klüvers nicht rechnen kön-'.
, <Bas Berufungsgericht hält es,für die Aufgabe der Beklagten, vprab zu prüfen,, ob. das Gebäude für eine Kühl-anlage..generell geeignet war; sie habe die ihr obliegende Beratungspflicht verletzt. Ea bedarf auch in diesem Falle keiner Stellungnahme zu den von der,Revision erhobenen Angriffen, weil sich die Fahrlässigkeit der Beklagten auch ohne Rücksicht auf diese Erwägungetfvaus ihrem eige-. nen Vortrag im Zusammenhang mit dent£|Lnwäh<Jfrei getroffenen Feststellungen, ergibt/DerFall gibt ^entgegen der Meinung der Revision keinen-Anlaß :zur Prüfung der Frage, ob eine Spezialfi|*mä für Isoliertechhik verpflichtet ist, ihr Augenmerk auf die unzureichende Bauweise des Kühlhauses % richten und den Auftraggeber vor Verwendung ungeeigneter baulicher Anlagen-zu warnen, oder ob in der Isolierbranche für die Eignung der Gebäude und das Nichtvorhanden-
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sein von baulichen Mängeln grundsätzlich eine Gewähr über.
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-nommen wird. Bben;die von der'Beklagten betonten besonderen klimatischen*Verhältnisse der ganzen Bandschaft gaben Fall seine Besonderheit gegenüber dem Bau einer KUhlf ,anlage' in einer Gegend mit normalen Verhältnissen; diese-Besonderheit war der Beklagten bekannt* oder mußte ihr ber kennt sein. Daraus konnte die Beklagte’ aber'nicht, wie die Revision meint, ohne weiteres, die Folgerung ziehen,',, daß ausreichende Vorkehrungen gegen Feuchtigkeit getroffen seien, sondern sie mußte' umgekehrt mit dem Gegenteil
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rechnen« Es bedarf aber auch-keiner Prüfung, ob und unter welchen Voraussetzungen sich hieraus allgemein eine Untersuchungs- und Beratungspflicht für die Beklagte er-r gab, denn sie hatte selbst vor Beginn der Arbeiten bauliche Änderungen veranlaßt, deren Durchführung erfahrungs gemäß geeignet ist, die iri einem Mauerwerk vorhandene Feuchtigkeit deutlich erkennbar zu manchen oder sie gar zu steigern» Diese verschiedenen BesbiÄeren Umstände des Ein zelfalles‘ ergaben für die BeÖiagtei;^#ie^ das Berufungsgericht es schon aus den baulichen Veränderungen allein herleitet, die Verpflichtung,:die Feuchtigkeit des Mau-erwerks selbst zu prt^f e*v-o^r-wenigstens zu erfragen und auf die möglichen Folgender Feuchtigkeit für die Isolierung aufmerksam zu machen» Ein Unternehmer, der in ein
-	bestehendes Gebäude eine Kühlanlage einbaut, muß die aus dem Feuchtigkeitsgehalt des Gebäudes drohenden Gefahren für die Anlage jedenfalls dann zu dem Gegenstand seiner Prüfung und Beratung machen, wenn er weiß oder wissen muß, daß das Gebäude in einer besonders feuchten Gegend liegt und daß in den Bäumen kurz vor Beginn seiner Arbeiten Maurerarbeiten durchgeführt worden sind» Darin,' daß die . Beklagte' diese sich aus den besonderen Umständen des Falles ergebende Verpflichtung verletzt hat, liegt auf jeden Fall ein ihre Schadenersatzpflicht begründendes
^Verschuldenj das das Berufungsgericht hiernach zwar mit einer nicht in allen Punkten haltbaren Begründung, aber
-	doch im Ergebnis zutreffend bejaht hat**
6» Die Begründung, mit der das Berufungsgericht ein Mitverschulden des Klägers verneint hat, wird von der He-visiön nicht angegriffen und gibt keinen Anlaß zu,rechtlichen Beanstandungen. Sie beruht einmal auf der tatsächlichen Feststellung, daß der Kläger die Auswirkung der : Feuchtigkeit auf die Kühlanlage oder gar auf die von der Beklagten verwendeten Materialien nicht kannte, well er darin Laie ist5 daraus ist zutreffend hergeleitet, daß
 er diese Auswirkung auch nicht zu kennen brauchte- Ferner beruht sie auf der zutreffenden Erwägung, daß die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe die Kühlanlage durch ein zu großes Aggregat überlastet und dadurch anomale DTuckverhältnisse verursacht, nicht hinreichend substan tiieri»-iigt; *	>	.	'
- Das Berufungsgericht hat demnach.die Entstehung der Schadensersatzpflicht mit Hecht bejaht«
IV,« .Di,e Einrede der Verjährung hält .das Berufungsgericht deshalb £üt unbegründet, weil es die Verjährungsfrist nach | 63,8\BGB auf fünf Jahre bemißt. Es läßt deshalb die Frage unentschieden, ob als Zeitpunkt für die Unterbrechung der. Verjährung die Zustellung der Klage oder die Erhebung des Zahlungsanspruchs (13- Juni 1951) in .Betracht kommt. Es sieht in der in den Lieferbedingungen enthaltenen Gewähr die (!bernahme einer Garantie entsprechend dem Urteil des .öberlandesgarichts Hamburg vom 4.
Juli I9IT (OLG Bspr 36,' 80) , hält aber die'dafür gesetzte Frist von zwei Jahren für unerheblich, weil Garantie-ünd Verjährungsfrist voneinander unabhängig sein und nebeneinander herlaufen könnten.^
1. Die Revision will'im Gegensatz zu dem Berufungsgericht aus den Lieferbedingungen eine Befristung aller Gewährleistungsansprüche, auch des hier streitigen Schadensersatzanspruchs, \auf zwei Jahre entnehmen, also eine; Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist. Eine solche wäre zwar nach',?^5an sich möglich, aber sie ergibt sich aus den Lieferbedingungen nicht. Wie in der Rechtsprechung und im Schrifttum anerkannt ist, ist aer. Begriff der Garantie^ in verschiedener Hinsicht mehrdeutig Das gilt einmal für ihren gegenständlichen Inhalt, der eine einfache Zusicherung von Eigenschaften, die Übernah-
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me einer unbedingten Haftung für die Vertragsmäßigkeit des Werks oder schließlich eine selbständige Gewähr für einen über die Vertragsmäßigkeit des Werkes hinausgehen-- ‘ den Erfolg umfassen kann {RGZ 165, 41 ff ^J6 f?). Eine Mehrdeutigkeit kann aber auch in der Wirkung der Garantiefrist liegen. Sie kann die Bedeutung haben, daß der Besteller berechtigt ist* einen in der .Garantiefrist entdeckten Fehler geltend zu machen, ohne daß er die Ursächlichkeit eines vom Unternehmer zu vertretenden Mangels beweisen müßte (OXG Hamburg, aaO). In einem solchenyFalle darf die Wirkung:der Garantie nicht durch eine kurze Verjährungsfrist beeinträchtigt werden, eine solche Garantieverein-bärung ist daher'dahin auszulegen {§ 658 Abs 2 BGB), daß die Verjährungsfrist, falls sie kürzer als die Garantiefrist ist, sich 0verlängert11, dh erst mit der Entdeckung des Fehlers inm^halb der Garantiefrist beginnt (RGZ 65, 121; 128, 211	OXG	Hamburg	aaO). Die Möglichkeit,
 aus, der Vereinbarung einer Garantie eine Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist' zu folgern, ist in keiner dieser Entscheidungen auch nur erwogen worden; eine solche Vereinbarung wäre so ungewöhnlich, daß sie ausdrücklich und mit aller Deutlichkeit getroffen'werden müßte.
Es bedarf keiner Entscheidung,, «elch^^^jährungefrist sich, für einen auf die -Gewührläis^	ev	gestützten
 und von einem Verschulden de;s; ,BdM^|^/fctthä1äMngigen Nachbesserungsanspruch des Klägers ?fi^ben würde, der .hier in Hede' stehende Bchad'anstosatzahspruch ist nicht auf die Gewähr gestützt, e^wlrd durch die Lieferbedingungen weder begründ^ hoch?ausgeschlossen, die vereinbarte. Gewährleistung isi -für den Anspruch und daipit auch * für seine Verjährung bedeutungslos. Damit entfällt der Angriff der Revision, andererseits aber auch der in der Revisionsbeantwortung unternommene Versuch des Klägers, aus den Lieferbedingungen einen selbständigen, der 30-jährigen Verjährung unterliegenden Garantieanspruch herzulei-ten.
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2. Die Entscheidung hängt deshalb davon ab, ob es sich bei den Arbeiten der Beklagten um ein Bauwerk (§ 638 Abs 1'BGB) handelto § 638 Abs 1 BGB stellt neben die all*, gemeine Verjährungsfrist von sechs-Monaten eine solche von einem «fahr trbei Arbeiten an einem‘Gründstück” und eine so! che von- fünf Jahren "bei Bauwerken”. Diese verlängerte Frist ist in den Motiven (II, 489) damit begründet, daß Mängel der Konstruktion und des Materials des Bauwerks regelmäßig innerhalb von fünf Jahren zutage treten, und daß deshalb spätere Einstürze regelmäßig nicht auf einer fehlerhaften Ausführung des Baues, sondern auf 'anderen . * Gründen-beruhen*'Hieraus läßt sichj >wie das Reichsgericht zutreffend hervorgehoben hat, kein'hinreichender Anhalte-
punkt für eine nähere Begriffsbest imrau nfe;':für ein "Bauwerk" entnehmen (BGZ 56, 41 ß#',	Stellt	man'
 auf den Wortlaut des Gesetzes ab ,^:ap. fälit es, wie. die Re-Vision zutreffend betont, zunächst auf,/ daß neben den "Arbeiten an einem Grundstück” schlechthin von "Bauwerken" und nicht auch von AfbeitesTan solchen gesprochen ist. Daraus hatten Goldmann-Bilienthal (BG3 2. Aufl § 174 Nr 14) gefolgert, die fünfjährige Verjährungsfrist könne nur dann gelten, wenn der Werkvertrag auf die Herstellung des ganzen Bauwerks und nicht nur auf einzelne Arbeiten an einem bereits hergesiellten oder noch herzustellenden Bau gerichtet sei. Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Naumburg (JW 1933» 2Q1? Nr 8) diese Frist für Malerarbeiten an fertigen Gebäuden abgelehnt, sonst hat aber diese Meinung, soweit ersichtlich, weder im Schrifttum noch in der Rechtsprechabig Beifall,gefunden (vergl , insbes Öertmänn,ArchbürgpEt^38, 169 ff /T83,* t9l7f Silber-, schmidt Gruoh 58., 333 Z^3Ö7)» und auch die Revision beschränkt sich darauf, auf*den Wortlaut des Gesetzes zu
 Die erneute Prüfung der Frage kann aber nicht zu einer von der herrschenden Meinung abweichenden Beurteilung führen« Wird der Auftrag zur Herstellung eines Bau-Werks nicht einem .Unternehmer im ganze^:{ibertragen, son-dern mehreren Unternehmern in der Wei:Sei daß/ jeder von
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ihnen selbständig von.den anderen einfeii bestimmten Teil auhführt, $0 1st, wie HGZ/57, 377 (379) ^treffend där-legt, kein innerer Grund d;äiür erkennbar, aus dieser Zerlegung des Auftrags eine Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist für die;Mängelhaftung herzuleiten. Voraus-Setzung für die Anwendung!der fünfjährigen Verjährungsfrist ist nur, daß der Vertrag ein .einheitlicher Werkvertrag ist, dessen Hauptinhalt die Herstellung eines Teiles des Bauwerks ist, und nicht nur die Lieferung fertiger Gegenstände, deren Einfügung in das Bauwerk sich als Hebenverpflichtung darstellt« Es mag zutreffen, daß die technischen Besonderheiten eines Bauwerks, die die Veranlassung zur Einführung der langen Verjährungsfrist gegeben haben, nicht für alle-solche Teilarbeiten zutreffen, aber wenn der Gesetzgeber sich bei Erlaß einer bestimmten Vorschrift erkennbar von bestimmten Erwägungen »hat leiten lassen, so kann daraus zwar, ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Auslegung des Gesetzes, gewonnen werden, aber es geht nicht an, die Anwendung des Gesetzes im Einzelfall davon abhängig zu machen, ob die Erwägungen des Gesetzgebers auch auf ihn zutreffen. Deshalb ist eine solche Einzelprüfung weder dann möglich, wenn ein Bauwerk in Teilen von verschiedenen Unternehmern hergestellt wird, \ noch bei seiner Herstellung im ganzen durch/einen einzigen Unternehmer. ’	-	'	*	.
Die Entscheidung RGZ 57, 377 ff betraf Dachdeckerarbeiten an einem Neubau, aber es wird (aaO 379) gleich- -mäßig von Arbeiten an einem bereits hergestellten oder
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noch herzustellenden Bau gesprochen, und damit die Grundlage' für die spätere Weiterentwicklung gelegt, die keinen Unterschied danach macht, oh es sich um Arbeiten bei der ursprünglichen Errichtung eines Bauwerks oder um spätere Arbeiten bei einem Umbau,oder der weiteren Ausgestaltung handelte (EG WarnBspr 1916 Er 305; Gruch 50, 656; Recht 1927, I98I; KG OLG Rspr 22, J10). Auch diese Weiterent-entwicklung rechtfertigt sich aus der inneren Gleichartig, keit der -Fälle, es kann keinen Unterschied machen, ob dieselbe Arbeit, mit demselben Mangel an demselben Bau-werk schon bei dessen erster Herstellung oder später ausgeführt worden ist«
Ist hiernach der in Rechtsprechung und Schrifttum durchaus herrschenden Meinung in ihrem Grundsatz zu folgen, so bedarf es im Einzelfall nur noch der Prüfung, ob das. Bauwerk selbst von der Arbeit betroffen ist. Der vorliegende Pall gibt keinen AnlaB zu. der Prüfung, ob der bisherigen Rechtsprechung in allen Einzelheiten der Abgrenzung zu folgen ist. .Mr den streitigen Ausbau eines Kühlraumes, zu dessen Vorbereitung noch besondere Maurerarbeiten erforderlich waren, kann, es nicht zweifelhaft sein, daB die-Arbeiten der Beklagten bei einem Neubau einen 3?eil von dessen Herstellung gebildet hätten; folgerichtig gehören sie auch bei dem.bereits fertigen • Gebäude zu denjenigen Arbeiten, die das Bauwerk selbst betreffen. Die vom Berufungsgericht herangezogene Entscheidung über eine Kühlanlage (RG Recht 1927, 1981) ist daher nicht, wie die-Revision meint, vereinzelt geblieben, sie liegt völlig in der Linie, die .auch im vorliegenden Pall die Anwendung der fünfjährigen Verjährungsfrist rechtfertigt«
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Die Einrede der Verehrung ist daher unbegründet, und die Revision war mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen»
Dr. Ganter Dr. Selowsky Dr. Delbrück Br» Haidinger Df* Fischer