Die französische Militärregierung von Rheinland-Pfalz machte der Klägerin im November 1947 die Auflage, aus der beschlagnahmten Weinernte des Jahres 1947 31,5 Millionen Liter Wein der französischen Besatzungsmacht zu einem Einheitspreise von DM 2,— je Liter zur Verfügung zu stellen. Zur Durchführung dieser Auflage wurden 87 Weinhandelsbetriebe von der Besatzungsmacht als sogenannte Zentralkellereien ausgewählt» Diese Zentralkellereien kauften die zur Erfüllung der Auflage notwendigen Mengen bei den Weinerzeugern auf und zahlten die-* sen den von ihnen verlangten angemessenen Kaufpreis, der je nach der Güte des Weins teils unter, teils über dem einheitlich festgesetzten Ablieferungspreis von DM 2,— je Liter lag. Mit der Führung der Ausgleichskasse wurde die "Treuhandgesellschaft mbH - Wirtschafts-Prüfungsgesellschaft - Rheinland-Pfalz in Koblenz" von dem Minister für Landwirtschaft und Ernährung bettaut, die nach Weisungen dieses Ministeriums ihre Aufgabe erfüllen sollte. Am 8, Juli 1948 teilte der damalige Militärgouver-neur für Rheinland-Pfalz dem Ministerpräsidenten des Landes mit, dass die Besatzungsmacht die Weinbewirtschaftung aufgehoben habe und nunmehr alle Entschlies-sungen hinsichtlich der Kontingentierung und des Handels mit Wein auf das Land übergehe,Die Militärregierung machte jedoch hierbei einige Vorbehalte, insbesondere sollten Am' 25« September 1948 benachrichtigte die Militärregierung den Landwirtschaftsminister, dass sich ihre Intendantur entschlossen habe, von dem für sie blockierten Wein 8 Millionen Liter für den Handel freizugeben$ über diese Menge dürfte jedoch erst dann verfügt werden, wenn die französische Dienststelle bestimmt haben werde, welche*örtlichen Intendanturen die für sie eingelagerten Weine freigeben sollten und welche Zentralkellereien hiervon betroffen werden würden. Oktober 1948, an der Vertreter des Landwirtschaftsministeriums, der Landwirtschaftskammer, des Weinbaus, des Weinhandels, der Zentralkellereien und der Ausgleichskasse teilnahmen, einen Verteilungsplan für die 8 Millionen Liter, welche die Militärregierung freizugeben beabsichtigte, ein sogenanntes Lieferungsprogramm auf, um diesen Verteilungsvorschlag der Militärregierung zur Genehmigung vorzulegen. Januar 1949 ein Schreiben an die Beklagte, in welchem sie ihr mitteilte, dass sie bereit sei, ihr aus den freigegebenen Beständen der Intendanturweine 44*800 Liter Wein zur Sektherstellung zur Verfügung zu stellen, von denen 40.000 Liter bei d.er Zentralkellerei L. Januar 1949 sei zwischen den Parteien ein Kaufvertrag zustandegekomaen, nach v/elchem die Beklagte ihr den Spitzenbetrag von DM 19*946,86, zu dem noch ein Zinsbetrag laut Zinsberechnung bis 15. Auf diesen Gesamtbetrag habe die Beklagte Abzahlungen geleistet, sie sei jedoch mit der Zahlung eines Restbetrages in Höhe von DM 1.255,30 im Verzüge. Eine Zuteilung seitens der Klägerin sei aber gegenstandslos gewesen, da die französische Militärbehörde diesen Wein freigegeben habe und somit die Firma SjflDsls unbestrittene Eigentümerin des Weines Uber diesen ohne Mitwirkung einer französischen oder deutschen Bienststelle habe frei verfügen können. In Unkenntnis der Rechtslage habe sie (die Beklagte) sich zwar zunächst mit der Zahlung von PM -,50 je Piter an die Klägerin im Schreiben vom 20. Rach diesen Bestimmungen sei auch nach der allgemeinen Freigabe des Weines der zugunsten der französischen Militärregierung in den Zentralkellereien eingelagerte Wein zunächst blockiert geblieben, und seine Freigabe und Verteilung habe nur mit deren ausdrücklicher Genehmigung erfolgen können. sichtlich des'von der Firma FflBfcan die Beklagte gelieferten Weins durch die Zustimmung der Militärbehörde zu dem von dem "Beratenden Ausschuss" auf gestellten Lieferungspro- ; gramm erfolgt^ und zwar fUr den der Sektindustrie zur Verfügung zu stellenden Wein zu dem in dem Lieferungsprogramm vorgesehenen Preise von DM 2,50 je Liter, von dem ein Betrag von DM 50 je Liter an die Ausgleichskasse gezahlt werden sollte* \ dass diese -eich bereiterklärte, 8 Millionen Liter dieses in den Zentralkellereien lagernden und noch beschlagnahmten Weins in den Handel zu bringen«, Durch das Schreiben vom 25* September 1948, in dem der Gouverneur das Landwirtschaftsministerium hiervon unterrichtete, wurde die Beschlagnahme jedoch noch nicht aufgehoben, sondern lediglich in Aussicht gestellt« In diesem Schreiben wurde jede eigenmächtige Verfügung einer deutschen Dienststelle über diesen Wein ausdrücklich untersagt und die endgültige Zuteilung der freigewordenen Bosten (besser freiwerdenden Bosten) einer späteren eingehenden Prüfung der Militärbehörde Vorbehalten« Die Freigabe dieser Intendanturweine erfolgte somit nicht auf Grund einer Entschliessung der deutschen Behörden, sondern stand allein im Ermessen der französischen Militärregierung, die sich die endgültige Genehmigung und die Bedingungen, unter denen die Freigabe erfolgen sollte, vorbehielt. Oktober 1948 ein Lieferungsprogramm zur Vorlage an die Militärbehörde aus« Hierbei schlug er vor, 1,5 Millionen dieses beschlagnahmten Weines zugunsten der Sekt-Industrie freizugeben, und zwar unter Festsetzung eines Mindestpreises von DM 2,50 je Liter« Hierbei sollte die Zentralkellerei den von ihr kalkulierten Kaufpreis erhalten und die Differenz zwischen DM 2,50 und dem Kalkulationspreis der Ausgleichskasse zufliessen. Oktober 1949 aufgestellt hatte, um' die Freigabe von Intendanturwein in dieser Menge bei der Militärbehörde zu erreichen, diese sich jedoch zunächst nur zur Freigabe von 6 Millionen Liter bereiterklärte* Die Beklagte hat nichts dargetan, woraus geschlossen werden könnte, dass die Genehmigung des Lieferungsprogramms durch die Militärbehörde zu anderen Bedingungen als sie der Beratende Ausschuss vorgeschlagen hatte, erfolgt sei, oder dass die preislichen Bedingungen nach freiem Ermessen deutscher Stellen ohne die Zustimmung der Militärbehörde haben festgesetzt werden können, somit dem Einfluss der Militärbehörde entzogen gewesen seien* Die Annahme der Revision, dass die Militärregierung nur an der Verteilung des Weins nicht aber an dem Prei-se, zu dem der Wein abgegeben werden sollte, ein Interesse gehabt habe, findet daher in dem Vortrag der Parteien in den Vorinstanzen keine Stütze* Es ist auch tat-bestandsmässig unrichtig, wenn die Revision vorträgt, dass die an die Ausgleichskasse zu zahlenden Beträge zur Förderung des Weinbaus verwandt'werden sollten, vielmehr hatte der Beratende Ausschuss der Militärregierung vorgeschlagen und diese hatte dem zugestimmt, dass ein etwa hierdurch entstehender Mehrerlös diesem Zwecke zugeführt werden sollte* Wenn die Revision;.dem Berufungsgericht den Vorwurf macht, es habe bei der Auslegung des zwischen der Firma itHfe und der Beklagten abgeschlossenen Vertrages, zu dessen Abschluss sich die Beklagte in Kenntnis der ihr von der Klägerin mit Schreiben vom 18* Januar 1949 .mitgeteilten Bedingungen entschloss, anerkannte Auslegungsregeln verletzt, so lässt dieser Angriff eine Begründung vermissen* Ihrer weiteren Rüge aus §§ Es ist auch unrichtig, wenn die Revision auafUhrt, das Berufungsgericht habe neben diesem Vertrage zwischen PflBI13110 der Beklagten das Lieferungsprogräram vom 1« Oktober 1948 zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht« Bas Lieferungsprogramm enthält lediglich einen Vorschlag des Beratenden Ausschusses an die Militärbehörde Uber eine zweckentsprechende Verteilung der Intendänturwei-ne, deren Freigabe in Aussicht gestellt war und Uber die Bedingungen, unter welchen sie der freien Wirtschaft zur Verfügung gestellt werden sollten« Bies hat das Berufungsgericht, wie aus seiner Urteilsbegründung hervorgeht, nicht verkannt« Erst durch die Genehmigung dieses Lieferungsprogramms erfolgte die Freigabe durch die bis dahin allein verfügungsberechtigte Militärbehörde, und zwar zu den Bedingungen, die ihr zwar vom Beratenden Ausschuss vorgeschlagen* waren, aber allein durch sie Wirksamkeit erhielten, indem sie sich diese Bedingungen zu eigen machte« Mit Recht hat auch das Berufungsgericht im Gegensatz zu der Ansicht d$r Revision es dahingestellt sein lassen, ob die Landesverfügung über die Verfügungsbeschränkung der bei den Zentralkellereien für die Militärregierung lagernden Weine vom 10« September 1948 nichtig sei« Sine Entscheidung hierüber wäre nur dann erforderlich gewesen, wenn eine Freigabe des Weins auf Grund dieser Landesverfügung durch die Klägerin erfolgt wäre« Bies ist aber nicht der Fall« Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht in dieser Landesverfügung nur eine Sicherungsmassnahme der Klägerin für den Ball erblickt,' dass die Militärbehörde den Intendanturwein ganz oder teilweise ohne Vorbehalte bezüglich der Verteilung oder sonstiger Bedingungen freigeben sollte.
II 2R 243/52 2374 041 ^ Verkündet laut Protokoll am 24. Juni 1953 Braun, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des V o 1 k e s In dem Rechtsstreit der Sektkeil fSS? Walter G1 GmbH, vorm« Sektkellerei vertreten durch ihren Geschäfts- Beklagten, Berufungs- und Revisionsklägerin* - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen das land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau und Porsten in Mainz, Pisch-torplatz 2.3 9 Klägerin, Berufungs- und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juni 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundesrichter Br. Brost, Br. SeBowsky, Br. Pischer und .Artl für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 4. November 1952 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision trägt die Beklagte. Von Rechts wegen Jr - z - Tatbestand: • Die französische Militärregierung von Rheinland-Pfalz machte der Klägerin im November 1947 die Auflage, aus der beschlagnahmten Weinernte des Jahres 1947 31,5 Millionen Liter Wein der französischen Besatzungsmacht zu einem Einheitspreise von DM 2,— je Liter zur Verfügung zu stellen. Zur Durchführung dieser Auflage wurden 87 Weinhandelsbetriebe von der Besatzungsmacht als sogenannte Zentralkellereien ausgewählt» Diese Zentralkellereien kauften die zur Erfüllung der Auflage notwendigen Mengen bei den Weinerzeugern auf und zahlten die-* sen den von ihnen verlangten angemessenen Kaufpreis, der je nach der Güte des Weins teils unter, teils über dem einheitlich festgesetzten Ablieferungspreis von DM 2,— je Liter lag. Auf Anordnung der Besatzungsmacht würde eine Ausgleichskasse gegründet, die den Zentralkellereien den Differenzbetrag zwischen Einkaufs- und Ablieferungspreis ersetzte, sofern die Kellerei einen höheren Einkaufspreis als DM 2,— je Liter aufgewendet hatte. Mit der Führung der Ausgleichskasse wurde die "Treuhandgesellschaft mbH - Wirtschafts-Prüfungsgesellschaft - Rheinland-Pfalz in Koblenz" von dem Minister für Landwirtschaft und Ernährung bettaut, die nach Weisungen dieses Ministeriums ihre Aufgabe erfüllen sollte. Der der Treuhandgesellschaft erteilte Auftrag endete nach dessen Durchführung am 31* Mai 1949» Am 8, Juli 1948 teilte der damalige Militärgouver-neur für Rheinland-Pfalz dem Ministerpräsidenten des Landes mit, dass die Besatzungsmacht die Weinbewirtschaftung aufgehoben habe und nunmehr alle Entschlies-sungen hinsichtlich der Kontingentierung und des Handels mit Wein auf das Land übergehe,Die Militärregierung machte jedoch hierbei einige Vorbehalte, insbesondere sollten - 3 ~ die Weine, die bereits für die französische Intendantur zurückbehalten und blockiert waren, weiter zugunsten dieser Besatzungsbehörde beschlagnahmt bleiben. Demzufolge gab der Landwirtschaftsminister am 15- Juli 1948 bekannt, dass »Vein nicht mehr bewirtschaftet werde, jedoch alle für*die örtlichen Intendanturen der französischen Militärbehörde eingelagerten Weine blockiert blieben. Am' 25« September 1948 benachrichtigte die Militärregierung den Landwirtschaftsminister, dass sich ihre Intendantur entschlossen habe, von dem für sie blockierten Wein 8 Millionen Liter für den Handel freizugeben$ über diese Menge dürfte jedoch erst dann verfügt werden, wenn die französische Dienststelle bestimmt haben werde, welche*örtlichen Intendanturen die für sie eingelagerten Weine freigeben sollten und welche Zentralkellereien hiervon betroffen werden würden. * In Ausführung dieser Anweisung stellte der "Beratende Ausschuss des Referats Wein" (im Wachfolgenden "Beratender Ausschuss" genannt) in der Sitzung, vom 1. Oktober 1948, an der Vertreter des Landwirtschaftsministeriums, der Landwirtschaftskammer, des Weinbaus, des Weinhandels, der Zentralkellereien und der Ausgleichskasse teilnahmen, einen Verteilungsplan für die 8 Millionen Liter, welche die Militärregierung freizugeben beabsichtigte, ein sogenanntes Lieferungsprogramm auf, um diesen Verteilungsvorschlag der Militärregierung zur Genehmigung vorzulegen. In diesem Programm war vorgesehen, dass der Sektindustrie 1.500.000 Liter zu einem Mindestpreis von je DM 2,50 je Liter zur Verfügung gestellt werden sollten. -1 Jr Ende des Jahres 194B genehmigte die französische Militärregierung dieses Lieferungsprogramm hinsichtlich 6 Millionen-Liter* Hierauf richtete die Klägerin am 18. Januar 1949 ein Schreiben an die Beklagte, in welchem sie ihr mitteilte, dass sie bereit sei, ihr aus den freigegebenen Beständen der Intendanturweine 44*800 Liter Wein zur Sektherstellung zur Verfügung zu stellen, von denen 40.000 Liter bei d.er Zentralkellerei L. Efll^inBflHP und weitere 4*800 Liter bei der Hauptkellerei in Hppfrzu einem Preise von DM 2,50 je Liter bezogen werden könnten$ dem Lieferanten sei bei Übergabe des Weins der von ihm kalkulierte Preis zu zahlen, die Ausgleichsspitze sei an die Treuhandgesellschaft zu überweisen. Die Klägerin bat die Beklagte um Nachricht, ob sie den Wein unter den vorgesehenen Bedingungen übernehmen wolle. Die Beklagte war hiermit einverstanden und bezog 40.049 Liter Wein von der Firma L.P^p. Die Klägerin hat vor ge tragen, durch ihr Schreiben vom 18. Januar 1949 und die Bestätigung der Beklagten vom 20. Januar 1949 sei zwischen den Parteien ein Kaufvertrag zustandegekomaen, nach v/elchem die Beklagte ihr den Spitzenbetrag von DM 19*946,86, zu dem noch ein Zinsbetrag laut Zinsberechnung bis 15. Mai 1950 hinzugetreten sei, geschuldet habe. Auf diesen Gesamtbetrag habe die Beklagte Abzahlungen geleistet, sie sei jedoch mit der Zahlung eines Restbetrages in Höhe von DM 1.255,30 im Verzüge. Diesen Betrag macht-die Klägerin mit der Klage geltend. i i * £'• * <r i'- 'i. / / ■ ,%' * v ‘vv< i, Pie Beklagte hat um Klagabweisung gebeten. Sie hat geltend gemacht, dass vertragliche Beziehungen zwischen ihr und der Klägerin nicht entstanden seien, . Ein Kaufvertrag sei lediglich zwischen der Firma P, Fflp} und ihr zustande gekommen. Pie Klägerin habe sich in diesen Vertrag unzulässigerweise eingeschaltet. Pas Schreiben der Klägerin vom 18. Januar 1949 sei kein Kaufantrag gewesen, sondern eine Benachrichtigung über die Möglichkeit einer Zuteilung aus den freigewordenen Intendanturbeständen. Eine Zuteilung seitens der Klägerin sei aber gegenstandslos gewesen, da die französische Militärbehörde diesen Wein freigegeben habe und somit die Firma SjflDsls unbestrittene Eigentümerin des Weines Uber diesen ohne Mitwirkung einer französischen oder deutschen Bienststelle habe frei verfügen können. Pie von der Klägerin für sich verlangten PM -,50 je Piter sei eine Gebühr, welche sie ohne Rechtsgrund erhebe. Piesen Anspruch versuche sie auf die "Pandesverfügung über die Verfügungsbeschränkung der bei den Zentralkellereien für die Militärregierung lagernden Weine vom 10. September 1948M (GVB1 Rheinland-Pfalz 1948 S 396) zu stützen, nach deren § 1 die Verfügung über diese Weine bei vollständiger oder teilweiser Freigabe der Genehmigung des Pand-wirtschaftsministers unterliege. Biese Verordnung sei jedoch gesetzes- und verfassungswidrig, sie sei daher nichtig. In Unkenntnis der Rechtslage habe sie (die Beklagte) sich zwar zunächst mit der Zahlung von PM -,50 je Piter an die Klägerin im Schreiben vom 20. Januar 1949 einverstanden erklärt und habe auch Teilzahlungen hierauf geleistet. Sie habe jedoch ihre Einverständniserklärung wegen Irrtums angefochten und Rückzahlung der bereits bezahlten Beträge verlangt. Keinesfalls sei die Klägerin, sondern allenfalls die Treuhandgesellschaft berechtigt gewesen, den geltend gemachten Anspruch zu erheben. i Das Landgericht hat nach dem Klageanträge erkannt. Die von der Beklagten hiergegen eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf jdagabweisung weiter, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision gebeten hat. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelas- sen. Entscheid tings gründ e i Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin geltend gemachten Klaganspruch für begründet erachtet. Hierzu.hat es ausgeführt, dass zwischen der Beklagten und der Firma L. ein Kaufvertrag geschlos- sen worden sei, der neben der eigentlichen Kaufabrede noch eine Verpflichtung der Beklagten zugunsten der Klägerin i.S. des § 328 BGB enthalten habe. Die Ansicht der Beklagten* dass aus diesem Kaufverträge nur ,die Fir-ma L.F^^Jhabe Rechte herleiten können, die Klägerin . sich unberechtigterweise in diesen Vertrag eingeschaltet habe, um ihrerseits eine Gebühr zu erheben, sei irrig. Die Beklagte übersehe hierbei, dass dieser von der Firma ]<]f|^mit ihr abgeschlossene Kaufvertrag seinem Inhalte nach an die von der Besatzungsmacht erlassenen Bestimmungen gebunden gewesen sei. Rach diesen Bestimmungen sei auch nach der allgemeinen Freigabe des Weines der zugunsten der französischen Militärregierung in den Zentralkellereien eingelagerte Wein zunächst blockiert geblieben, und seine Freigabe und Verteilung habe nur mit deren ausdrücklicher Genehmigung erfolgen können. Diese Genehmigung sei Ende des Jahres 1948 hin- sichtlich des'von der Firma FflBfcan die Beklagte gelieferten Weins durch die Zustimmung der Militärbehörde zu dem von dem "Beratenden Ausschuss" auf gestellten Lieferungspro- ; gramm erfolgt^ und zwar fUr den der Sektindustrie zur Verfügung zu stellenden Wein zu dem in dem Lieferungsprogramm vorgesehenen Preise von DM 2,50 je Liter, von dem ein Betrag von DM 50 je Liter an die Ausgleichskasse gezahlt werden sollte* \ Lie hiergegen, von der Revision erhobenen Angriffe, die ihre Grundlage in der von der Revision irrtümlich vertretenen Ansicht finden, dass durch die Verfügung der Mili-tärbehörde^ vom So Juli 1948 die von ihr beschlagnahmten Weinbestände in ihrer Gesamtheit freigegeben worden seien, gehen fehl« Es ist,zwar richtig, dass durch diese Verfü- j gung die Kontingentierung des Weins aufgehoben und der freie Handel in Wein wieder zugelassen wurde« Liese Verfügung erhielt aber die ausdrückliche Anordnung, dass die Weine, die bereits für die französische Intendantur zurückgehalten und blockiert waren, weiter beschlagnahmt blieben« Um einen derartigen Wein handelte es sich im vorliegenden Rechtsstreit« Es ist daher tatbestandsmässig un- * richtig, wenn die Revision annimmt, dass der in der Zentralkellerei I^plfür die Intendantur eingelagerte Wein durch die Verfügung vom 8« Juli 1948 im freien Handel verkauft werden durfte, vielmehr blieb er nach wie vor zugunsten der Militärbehörde beschlagnahmt« Lies geht ausZiff. 1 des Schreibens des Gouverneurs vom 8« Juli 1948 eindeutig hervor« . Lie Klägerin bemühte sich, auch diesen noch der Verfügung der französischen Militärbehörde unterliegenden Wein dem freien Handel zuzuführen und stellte einen diesbezüglichen Antrag bei der Militärregierung mit dem Erfolg, dass diese -eich bereiterklärte, 8 Millionen Liter dieses in den Zentralkellereien lagernden und noch beschlagnahmten Weins in den Handel zu bringen«, Durch das Schreiben vom 25* September 1948, in dem der Gouverneur das Landwirtschaftsministerium hiervon unterrichtete, wurde die Beschlagnahme jedoch noch nicht aufgehoben, sondern lediglich in Aussicht gestellt« In diesem Schreiben wurde jede eigenmächtige Verfügung einer deutschen Dienststelle über diesen Wein ausdrücklich untersagt und die endgültige Zuteilung der freigewordenen Bosten (besser freiwerdenden Bosten) einer späteren eingehenden Prüfung der Militärbehörde Vorbehalten« Die Freigabe dieser Intendanturweine erfolgte somit nicht auf Grund einer Entschliessung der deutschen Behörden, sondern stand allein im Ermessen der französischen Militärregierung, die sich die endgültige Genehmigung und die Bedingungen, unter denen die Freigabe erfolgen sollte, vorbehielt. Auf Grund dieser generellen Bereitwil-ligkeitserklärung im Schreiben vom 25* September 1948, 8 Millionen Liter Intendanturwein freizugeben, arbeitete der Beratende Ausschuss in der Sitzung vom 1. Oktober 1948 ein Lieferungsprogramm zur Vorlage an die Militärbehörde aus« Hierbei schlug er vor, 1,5 Millionen dieses beschlagnahmten Weines zugunsten der Sekt-Industrie freizugeben, und zwar unter Festsetzung eines Mindestpreises von DM 2,50 je Liter« Hierbei sollte die Zentralkellerei den von ihr kalkulierten Kaufpreis erhalten und die Differenz zwischen DM 2,50 und dem Kalkulationspreis der Ausgleichskasse zufliessen. Diesen Vorschlag hat die Militärbehörde, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, in Höhe von 6 Millionen Liter Ende 1948 angenommen und somit zu diesen Bedingungen den Wein freigegeben. Dass die Militärbehörde allein und nicht etwa die deutschen Behörden die Freigabe aussprechen konnten, geht daraus hervor, dass der Beratende Aus- %b * V ' ! schuss ein Lieferungsprogramm über 8 Millionen Liter am 1. Oktober 1949 aufgestellt hatte, um' die Freigabe von Intendanturwein in dieser Menge bei der Militärbehörde zu erreichen, diese sich jedoch zunächst nur zur Freigabe von 6 Millionen Liter bereiterklärte* Die Beklagte hat nichts dargetan, woraus geschlossen werden könnte, dass die Genehmigung des Lieferungsprogramms durch die Militärbehörde zu anderen Bedingungen als sie der Beratende Ausschuss vorgeschlagen hatte, erfolgt sei, oder dass die preislichen Bedingungen nach freiem Ermessen deutscher Stellen ohne die Zustimmung der Militärbehörde haben festgesetzt werden können, somit dem Einfluss der Militärbehörde entzogen gewesen seien* Die Annahme der Revision, dass die Militärregierung nur an der Verteilung des Weins nicht aber an dem Prei-se, zu dem der Wein abgegeben werden sollte, ein Interesse gehabt habe, findet daher in dem Vortrag der Parteien in den Vorinstanzen keine Stütze* Es ist auch tat-bestandsmässig unrichtig, wenn die Revision vorträgt, dass die an die Ausgleichskasse zu zahlenden Beträge zur Förderung des Weinbaus verwandt'werden sollten, vielmehr hatte der Beratende Ausschuss der Militärregierung vorgeschlagen und diese hatte dem zugestimmt, dass ein etwa hierdurch entstehender Mehrerlös diesem Zwecke zugeführt werden sollte* Wenn die Revision;.dem Berufungsgericht den Vorwurf macht, es habe bei der Auslegung des zwischen der Firma itHfe und der Beklagten abgeschlossenen Vertrages, zu dessen Abschluss sich die Beklagte in Kenntnis der ihr von der Klägerin mit Schreiben vom 18* Januar 1949 .mitgeteilten Bedingungen entschloss, anerkannte Auslegungsregeln verletzt, so lässt dieser Angriff eine Begründung vermissen* Ihrer weiteren Rüge aus §§ 286 und]139 ZPO fehlt die rechtliche Grundlage^ weder hat sie vorgetragen, dass bei der durch das Berufungs- l<r gericht erfolgten Vertragsauslegung wesentlicher Pro-zeßstoff nicht verwertet worden sei, noch bezüglich welcher Unklarheit das Berufungsgericht sein richterliches Fragerecht hätte ausüben sollen« Es ist auch unrichtig, wenn die Revision auafUhrt, das Berufungsgericht habe neben diesem Vertrage zwischen PflBI13110 der Beklagten das Lieferungsprogräram vom 1« Oktober 1948 zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht« Bas Lieferungsprogramm enthält lediglich einen Vorschlag des Beratenden Ausschusses an die Militärbehörde Uber A eine zweckentsprechende Verteilung der Intendänturwei-ne, deren Freigabe in Aussicht gestellt war und Uber die Bedingungen, unter welchen sie der freien Wirtschaft zur Verfügung gestellt werden sollten« Bies hat das Berufungsgericht, wie aus seiner Urteilsbegründung hervorgeht, nicht verkannt« Erst durch die Genehmigung dieses Lieferungsprogramms erfolgte die Freigabe durch die bis dahin allein verfügungsberechtigte Militärbehörde, und zwar zu den Bedingungen, die ihr zwar vom Beratenden Ausschuss vorgeschlagen* waren, aber allein durch sie Wirksamkeit erhielten, indem sie sich diese Bedingungen zu eigen machte« . \ . $ ;b i: Mit Recht hat auch das Berufungsgericht im Gegensatz zu der Ansicht d$r Revision es dahingestellt sein lassen, ob die Landesverfügung über die Verfügungsbeschränkung der bei den Zentralkellereien für die Militärregierung lagernden Weine vom 10« September 1948 nichtig sei« Sine Entscheidung hierüber wäre nur dann erforderlich gewesen, wenn eine Freigabe des Weins auf Grund dieser Landesverfügung durch die Klägerin erfolgt wäre« Bies ist aber nicht der Fall« Ohne Rechtsirrtum • .i £ "Vf 4 i- i » . i i'i '"‘1 hat das Berufungsgericht in dieser Landesverfügung nur eine Sicherungsmassnahme der Klägerin für den Ball erblickt,' dass die Militärbehörde den Intendanturwein ganz oder teilweise ohne Vorbehalte bezüglich der Verteilung oder sonstiger Bedingungen freigeben sollte. Hur für diesen Pall ordnete § 1 der Verfügung an, dass über diese, so vorbehaltslos freigegebenen Weine nicht ohne Genehmigung des Land wirtschaftsmini sters verfügt werden dürfe. Dieser in der Landesverfügung vorgesehene Pall ist -jedoch nicht eingetreten. Der für die Militärbehörde in den Zentralkellereien eingelagerte Wein, der für diese beschlagnahmt war und ihrer Verfügungsgewalt unterlag, wurde von ihr unter den von ihr gestellten Bedingungen freigegeben und nur unter diesen Bedingungen der freien Wirtschaft zugeführt; sie bediente sich lediglich zur Durchführung ihrer Anordnungen des Landwirtschaftsministeriums und folgte hierbei dem Vorschläge des Beratenden Ausschusses. Dies geht aus ihrem Schreiben vom 25« September 1948, das sie nach Erlass der Landesverfügung an den Landwirtschaftsminister richtete, hervor, in dem sie betonte, dass über die intendanturweine keine Verfügungen deutscherseits getroffen werden könnten und trotz der LandesVerfügung vom 10. September 1948 bisher keine Zustimmung zu vorgesehenen Zuteilungen gegeben werden könne, die Zuteilungen vielmehr einer eingehenden Prüfung von ihr- unterzogen werden müssten. Die Militärbehörde behielt sich also selbst vor, hierüber zu entscheiden. Es erübrigt,sich daher, auf die Angriffe der Revision, insoweit sie sich mit der von ihr als nichtig erachteten Landesverfügung befassen, einzugehen. * * \ Ir Schliesslich hat das Berufungsgericht die Sach-befugnis der Klägerin bejaht; seine hierzu gemachten Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen* Auch die Revision erhebt hiergegen keine Angriffe« Dem Berufungsgericht war daher in vollem Umfange zu folgen und die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZK) zurückzuweisen« Br* Canter Br« Brost Br* Selowsky Br« Fischer Artl