Für diese hatten sie bei der Beklagten eine Yachtkaskoversicherung mit einer Versicherungssumme von 400.000,— DM als feste Taxe abgeschlossen. November 1990 fristlos wegen Gefahrerhöhung und begründete dies mit einer ihr zugegangenen Mitteilung, wonach der Kläger zu 2 die Yacht in den nächsten Tagen in Brand setzen wolle. 1. Das Berufungsgericht hat den der Beklagten obliegenden Beweis einer vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls (§ 61 WG) nicht als erbracht angesehen. Daß der Beklagten wenige Tage vor dem Brand Pläne zur Inbrandsetzung des Schiffes mitgeteilt wurden, gebe zwar zu denken, reiche aber - auch in Verbindung mit den weiteren Begleitumständen - nicht aus, um das Gericht von der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls zu überzeugen. Es sei auch wenig plausibel, daß der Kläger zu 2 das von ihm selbst gebaute Schiff verbrannt haben soll, um sich die Überführung der in der Karibik schlecht verkäuflichen Yacht nach Europa und damit eine längere Trennung von seiner venezolanischen Freundin zu ersparen. Es könne als richtig unterstellt werden, daß der Kläger damals die Absicht hatte, sich von seiner Ehefrau zu trennen, um mit der Venezolanerin zusaramenzuleben, und daß die klagenden Eheleute vereinbart hatten, die Yacht mit einer Crew nach Deutschland zu überführen und dort zu veräußern, denn auch daraus ergebe sich kein aussagekräftiges Indiz für eine Inbrandsetzung. Die Beklagte schulde daher die als feste Taxe vereinbarte Versicherungssumme abzüglich des Wertes von Beiboot und Rettungsinsel, die durch den Brand nicht zerstört wurden. 3. Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, daß der Beweis für die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Kläger zu 2 von der Beklagten zu führen ist. Sie hat behauptet, der Kläger zu 2 habe sich zur Vorfallszeit von seiner Ehefrau trennen wollen, um mit einer Venezolanerin zusammenzuleben. Da der Kläger zu 2 den Anteil seiner Ehefrau an der gemeinsamen Yacht nicht habe auszahlen können, sei zwischen den Eheleuten vereinbart worden, daß die Yacht nach Deutschland überführt und dort verkauft werden solle. Das Berufungsgericht hat ihn "als wahr unterstellt", bei der Beweiswürdigung aber außer Betracht gelassen, weil sich aus ihm kein ausreichendes Indiz für eine Inbrandsetzung der Yacht ergebe (BU 11). Bei dieser Plausibilitätsbetrachtung hat das Berufungsgericht unbeachtet gelassen, daß der Kläger zu 2 sich - wenn der Vortrag der Beklagten als richtig unterstellt wird - von seinem Schiff ohnehin hätte trennen müssen. Ein Untergang des Schiffes gleich zu Beginn der Reise konnte dem Kläger zu 2 nicht nur Zeit und Mühen ersparen, sondern zudem auch noch einen höheren Erlös bringen: Das Schiff war mit 400.000,— DM als feste Taxe versichert; bei einem Teilungsverkauf wären nach dem - für die Revisionsinstanz ebenfalls als richtig zu unterstellenden - Vortrag der Beklagten in der Karibik nur ca. Das Berufungsgericht hat hierzu lediglich ausgeführt, bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände vermöge der Senat nur den erheblichen Verdacht festzustellen, daß der Kläger seine Yacht in Brand gesetzt habe. Es ist nicht ohne weiteres nachzuvollziehen, daß es an einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewißheit fehlt, wenn ein Versicherer von der unmittelbar bevorstehenden Inbrandsetzung eines Schiffes unterrichtet wird, dieses kurz darauf tatsächlich abbrennt, der Sachverständige einen technischen Defekt als Brandursache als sehr unwahrscheinlich bezeichnet, Unvereinbarkeiten zwischen dem Klagevorbringen und anderen Erkenntnisquellen bestehen und - jedenfalls nach den vom Berufungsgericht als wahr unterstellten Behauptungen zur persönlichen Situation des Klägers zu 2 - ein Tatmotiv durchaus erkennbar ist.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 242/94 Verkündet am: 15. Januar 1996 Bartelmus Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Versicherungs-AG, vertreten durch den Vorstand Dr. Christoph Hartmut und Mary Alexander SflflM/ K^HHBIstraße 29, Hf Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1. Elly B 2. Klaus beide 10, H< Kläger und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. - Prozeßbevollmächtigter: 2 / /i Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 1996 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Röhricht, Dr. Henze, Dr. Goette und Prof. Dr. Greger für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 8. September 1994 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu dem Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 5. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die klagenden Eheleute waren Eigentümer einer Segelyacht. Für diese hatten sie bei der Beklagten eine Yachtkaskoversicherung mit einer Versicherungssumme von 400.000,— DM als feste Taxe abgeschlossen. Die Beklagte kündigte diesen Versicherungsvertrag mit Schreiben vom 30. November 1990 fristlos wegen Gefahrerhöhung und begründete dies mit einer ihr zugegangenen Mitteilung, wonach der Kläger zu 2 die Yacht in den nächsten Tagen in Brand setzen wolle. Am 1. Dezember 1990 brannte das Schiff vor der Küste Venezuelas ab und sank. Die Beklagte verweigert die Auszahlung der Versicherungssumme unter Berufung auf die ausgesprochene Kündigung sowie mit der Behauptung vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Kläger zu 2. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 396.000,— DM verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsqründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Berufungsinstanz. 1. Das Berufungsgericht hat den der Beklagten obliegenden Beweis einer vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls (§ 61 WG) nicht als erbracht angesehen. Der Sachverständige habe eine Verursachung des Brandes durch ei- 4 nen technischen Defekt zwar als unwahrscheinlich angesehen, aber auch nicht ausschließen können. Daß der Beklagten wenige Tage vor dem Brand Pläne zur Inbrandsetzung des Schiffes mitgeteilt wurden, gebe zwar zu denken, reiche aber - auch in Verbindung mit den weiteren Begleitumständen - nicht aus, um das Gericht von der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls zu überzeugen. Es handele sich hierbei nur um eine Nachricht vom Hörensagen. Die Identität des Informanten und die Herkunft seines Wissens stünden nicht fest. Solche Gerüchte müßten mit Vorsicht gewertet werden. Gerade in Seglerkreisen werde - wenn auch des öftern nicht ohne Anlaß - sicher gelegentlich über das Inbrandsetzen von Yachten gesprochen. Es sei auch wenig plausibel, daß der Kläger zu 2 das von ihm selbst gebaute Schiff verbrannt haben soll, um sich die Überführung der in der Karibik schlecht verkäuflichen Yacht nach Europa und damit eine längere Trennung von seiner venezolanischen Freundin zu ersparen. Es könne als richtig unterstellt werden, daß der Kläger damals die Absicht hatte, sich von seiner Ehefrau zu trennen, um mit der Venezolanerin zusaramenzuleben, und daß die klagenden Eheleute vereinbart hatten, die Yacht mit einer Crew nach Deutschland zu überführen und dort zu veräußern, denn auch daraus ergebe sich kein aussagekräftiges Indiz für eine Inbrandsetzung. Soweit Vortrag des Klägers zu 2 zu dem Ablauf des Schadensereignisses mit früheren Angaben, den Feststellungen des Sachverständigen und den Bekundungen des Augenzeugen nicht vereinbar sei, könne es sich um Informationsversehen seitens des Prozeßbevollmächtigten, Beeinträchtigungen der subjektiven Wahrnehmung, Fehleinschätzungen und Erinnerungsschwächen handeln. Auf die fristlose Kündigung des Versicherungsvertrags nach § 24 Abs. 1 WG könne sich die Beklagte 5 nicht berufen, da das Gerücht über eine bevorstehende Brandstiftung keine Gefahrerhöhung im Sinne des S 23 Abs. 1 WG darstelle. Die Beklagte schulde daher die als feste Taxe vereinbarte Versicherungssumme abzüglich des Wertes von Beiboot und Rettungsinsel, die durch den Brand nicht zerstört wurden. Die von der Beklagten erklärte Anfechtung der Taxe wegen Überversicherung sei nicht mehr zu berücksichtigen, da sie bereits im ersten Rechtszug hätte geltend gemacht werden können. 2. Keinen rechtlichen Bedenken begegnen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Unwirksamkeit der Kündigungserklärung der Beklagten nach § 24 Abs. 1 WG. Insoweit erhebt die Revision auch keine Rügen. 3. Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, daß der Beweis für die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Kläger zu 2 von der Beklagten zu führen ist. Eine Beweislastumkehr oder generelle Beweiserleichterungen kommen ihr hierbei nicht zustatten (BGH, Urt. v. 17. Mai 1989 - IV a ZR 130/88, VersR 1989, 841, 842) . 4. Die Anforderungen an die Führung dieses Beweises dürfen jedoch nicht überspannt werden. Der Tatrichter muß dem außerhalb des Geschehensablaufs stehenden Versicherer Gelegenheit geben, durch Zulassung eines mittelbaren oder Indizienbeweises seiner Beweispflicht zu genügen. Auch dies hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt nicht verkannt. 6 5. Zu Recht rügt die Revision jedoch, daß dem Berufungsgericht bei der Beweiswürdigung (§ 286 Abs. 1 ZPO) in mehrfacher Hinsicht Rechtsfehler unterlaufen sind. a) Kann, wie im Streitfall, eine Parteibehauptung nur mittels Indizien bewiesen werden, hat der Tatrichter die vorgetragenen Umstände vollständig und verfahrensrechtlich einwandfrei zu ermitteln und alle Beweisanzeichen erschöpfend zu würdigen (BGH, Urt. v. 4. Juli 1989 - VI ZR 309/88, VersR 1989, 1063). Für die Feststellung, ob ein Versicherungsfall oder die betrügerische Vortäuschung eines solchen vorliegt, ist das Vorhandensein eines Tatmotivs von erheblicher indizieller Bedeutung. Die Beklagte hat zu diesem Punkt auch umfangreich vorgetragen. Sie hat behauptet, der Kläger zu 2 habe sich zur Vorfallszeit von seiner Ehefrau trennen wollen, um mit einer Venezolanerin zusammenzuleben. Da der Kläger zu 2 den Anteil seiner Ehefrau an der gemeinsamen Yacht nicht habe auszahlen können, sei zwischen den Eheleuten vereinbart worden, daß die Yacht nach Deutschland überführt und dort verkauft werden solle. Diesen Vortrag hat die Beklagte durch die Zeugin die mit der Ehefrau hierüber gesprochen haben soll, unter Beweis gestellt (GA I 84; ausdrücklich in Bezug genommen in der Berufungserwiderung, GA III 337). Das Berufungsgericht hat ihn "als wahr unterstellt", bei der Beweiswürdigung aber außer Betracht gelassen, weil sich aus ihm kein ausreichendes Indiz für eine Inbrandsetzung der Yacht ergebe (BU 11). Es sei wenig plausibel, daß der Kläger 7 zu 2 das in mehrjähriger Eigenarbeit gebaute und nach seinem Vater benannte Schiff zerstört, um sich eine längere Trennung von der neuen Partnerin zu ersparen. Bei dieser Plausibilitätsbetrachtung hat das Berufungsgericht unbeachtet gelassen, daß der Kläger zu 2 sich - wenn der Vortrag der Beklagten als richtig unterstellt wird - von seinem Schiff ohnehin hätte trennen müssen. Die lange Reise über den Atlantik hätte nur dem Zweck gedient, das Schiff in Deutschland zu dem Verkauf zu bringen, um die Ehefrau auszahlen zu können. Ein Untergang des Schiffes gleich zu Beginn der Reise konnte dem Kläger zu 2 nicht nur Zeit und Mühen ersparen, sondern zudem auch noch einen höheren Erlös bringen: Das Schiff war mit 400.000,— DM als feste Taxe versichert; bei einem Teilungsverkauf wären nach dem - für die Revisionsinstanz ebenfalls als richtig zu unterstellenden - Vortrag der Beklagten in der Karibik nur ca. 150.000,— DM, in Europa ca. 300.000,— DM (abzüglich Überführungskosten) erlöst worden (GA I 85). b) Bei der Würdigung des Beweisergebnisses ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat hierzu lediglich ausgeführt, bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände vermöge der Senat nur den erheblichen Verdacht festzustellen, daß der Kläger seine Yacht in Brand gesetzt habe. Der Senat sei davon jedoch nicht überzeugt, d.h. er vermöge nicht mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewißheit eine andere Schadensursache, insbesondere einen Defekt auszuschließen. 8 Eine Begründung für dieses Ergebnis der Gesamtwürdigung gibt das Berufungsgericht entgegen S 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht. Dies wäre jedoch angesichts der - auch nach Ansicht des Berufungsgerichts sehr verdachterregenden - Einzelumstände unbedingt erforderlich gewesen. Es ist nicht ohne weiteres nachzuvollziehen, daß es an einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewißheit fehlt, wenn ein Versicherer von der unmittelbar bevorstehenden Inbrandsetzung eines Schiffes unterrichtet wird, dieses kurz darauf tatsächlich abbrennt, der Sachverständige einen technischen Defekt als Brandursache als sehr unwahrscheinlich bezeichnet, Unvereinbarkeiten zwischen dem Klagevorbringen und anderen Erkenntnisquellen bestehen und - jedenfalls nach den vom Berufungsgericht als wahr unterstellten Behauptungen zur persönlichen Situation des Klägers zu 2 - ein Tatmotiv durchaus erkennbar ist. Für sich gesehen mag das Argument des Berufungsgerichts, es könne sich bei den Informationen über das beabsichtigte Inbrandsetzen des Schiffes um ein bloßes Gerücht handeln, weil gerade in Seglerkreisen sicher gelegentlich über das Inbrandsetzen von Yachten gesprochen werde - ungeachtet des Fehlens eines Belegs für einen solchen Erfahrungssatz - durchaus eine gewisse Plausibilität besitzen. Tritt aber ein zu dem "Gerücht" passender Geschehensablauf ein, kann ihm bei zusammenschauender Betrachtung ein ganz anderer Stellenwert zukommen. 9 6. Zur Nachholung einer fehlerfreien Beweiswürdigung ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Hierbei macht der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch. Boujong Röhricht Dr. Henze Dr. Goette Dr. Greger