* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · II ZR 242/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 242/78

Dezember 1979 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Bundschuh für Recht erkannt: 1. Das Berufungsgericht hat - nach weiterer Beweiserhebung - erneut festgestellt, die Maschine des MS "Verena" sei dadurch beschädigt worden, daß sich Löschwasser mit dem Maschinenöl vermischt und dessen Schmierfähigkeit herabgesetzt habe. Nr. II 5 der Entscheidungsgründe) - davon aus, daß die Klägerin den Maschinenschaden von den Beklagten nicht ersetzt verlangen kann, wenn es grob schuldhaft war, das Maschinenöl nach dem Brand des MS "Verena” nicht zu überprüfen und gegebenenfalls nicht zu wechseln. Nach seiner Ansicht kann das nicht angenommen werden, weil die Beklagten nicht bewiesen hätten, daß der Klägerin oder ihrem Repräsentanten die Verwendung von Löschwasser im Maschinenraum, die Vermischung des Maschinenöls mit dem Löschwasser oder gar die Notwendigkeit des Ölwechsels bekannt gewesen sei. Die Revision muß die - verfahrensrechtlich nicht zu beanstandende - Feststellung des Berufungsgerichts hinnehmen, die Maschine des MS "Verena" sei dadurch beschädigt worden, daß sich Löschwasser mit dem Maschinenöl vermischt und dessen Schmierfähigkeit herabgesetzt habe. Für rechtlich angreifbar hält sie hingegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, soweit es den Wegfall der Ersatzpflicht der Beklagten nicht schon bei leichtem Verschulden der Klägerin bejaht, ihnen außerdem die Beweislast für ein grobes Verschulden auferlegt und ein solches trotz eines "offenbaren technischen Organisationsmangels" auf seiten der Klägerin verneint hat. a) Der Senat hat in dem ersten Revisionsurteil unter Nr. II 5 der Entscheidungsgründe näher dargelegt, daß bei der Versicherung eines Schiffes, die den Bedingungen der Flußkasko-Police unterliegt, Fehler, welche der sein Fahrzeug selbst führende Versicherungsnehmer bei der Erfüllung seiner Schadensabwendungs- oder -minderungspflicht macht, dann nicht den Anspruch auf Ersatz von Rettungs-”Aufwendungen” ausschließen, wenn es sich um ein Fehlverhalten handelt, das mit der nautischen Führung oder dem technischen Betrieb des Schiffes zusammenhängt und nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig ist. a) Abs. 2 Flußkasko-Police geht und es gerade auch bei Rettungsmaßnahmen gerecht und billig ist, den besonderen Gefahren Rechnung zu tragen, die mit der nautischen Führung oder dem technischen Betrieb eines Schiffes verbunden sind. b) Der Senat hat weiter in dem ersten Revisionsurteil unter Nr. II 5 der Entscheidungsgründe dargelegt, daß die Klägerin, deren Geschäftsführer ihr MS ”Verena” nicht selbst geführt hat, dann einem Schiffseigner-Schiffer rechtlich gleich zu behandeln ist (somit den Anspruch auf Ersatz von Rettungs-”Aufwendungen” nur bei grobem Verschulden verliert), wenn und soweit zu ihren unmittelbaren Aufgaben der technische Betrieb des Schiffes gehört haben sollte. c) Nicht zu folgen ist der Revision, soweit sie meint, nicht die Beklagten hätten ein grobes Verschulden der Klägerin zu beweisen, sondern dieser obliege der Beweis, daß sie die Beschädigung der Maschine des MS "Verena" nicht grob verschuldet habe. Wieso diese Regelung bei einer sinngemäßen Anwendung der Vorschrift nicht zu dem Tragen kommen soll, leuchtet im Streitfall schon deshalb nicht ein, weil hier nicht die von der Revision in den Vordergrund ihrer Überlegungen gestellte Frage zu beurteilen ist, welche Rettungsaufwendungen der Versicherungsnehmer "den Umständen nach für geboten halten durfte” (vgl. Auch läßt sich weder seinen Ausführungen darüber, ob der Klägerin oder ihrem Repräsentanten die Verwendung von Löschwasser im Maschinenraum des MS "Verena” bekannt war, noch dem unstreitigen Tatsachenstoff entnehmen, daß der Betrieb der Klägerin "in technischer Hinsicht vollkommen desorganisiert" gewesen (und deshalb das Unterlassen der Aufklärung der näheren Umstände des Brandes und seiner Bekämpfung sowie der Untersuchung des Maschinenöls als grob schuldhaft anzusehen sei). Zwar habe es sich bei dem Maschinenschaden um einen Schaden im Sinne des § 78 Abs. 1 BinnSchG gehandelt, so daß er gemeinschaftlich von Schiff und Ladung hätte Bei allem, was die Revision hiergegen vorbringt, übersieht sie, daß der Maschinenschaden im Zeitpunkt der Ablieferung der Ladung für die Klägerin noch nicht erkennbar war und sie auf diese nicht mehr zugreifen konnte, als ihr die Beschädigung der Maschine und die Ursache hierfür bekannt wurden.

Zitierte Normen: § 63 WG
WGVersicherungsnehmergrobtechnischKlägerinRevisionVerschuldenSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; Ja BGHZ: _________nein
 Allg. Bedingungen f. d. Versicherungs-Police auf Kasko f. d. Schiffahrt auf Binnengewässern §§ 4, 10; WG § 63
Der Versicherer hat im Rahmen der Flußkasko-Police die Beweislast dafür, daß der Versicherungsnehmer die Beschädigung der Maschine des versicherten Fahrzeugs durch Löschwasser grob schuldhaft verursacht hat.
BGH, Urt. v. 17. Dezember 1979 - II ZR 242/78 - OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 2U2/78 URTEIL	Verkündet am 17. Dezember 1979 Kaufmann, Justizobersekretärin
	als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
2
8.
9.
Beklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1979 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Bundschuh
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 9. November 1978 wird zurückgewiesen. Von den Kosten der Revision tragen die Beklagte zu 1	20	%,	die	Beklagte zu 2
12,5 96, die Beklagte zu 3	15	96,	die	Beklagten zu 4
bis 7 3© 10 96, die Beklagte zu 8	5	96 und die
 Beklagte zu 9	7,5	96.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Sache befindet sich zu dem zweitenmal im Revisions-rechtszug. Zur Darstellung des Sachverhalts wird auf das erste Revisionsurteil vom 21. März 1977 - II ZR 90/75,
LM § 63 WG Nr. 1 = VersR 1977, 709 f Bezug genommen.
Das Berufungsgericht hat die Beklagten wiederum (anteilsmäßig entsprechend ihrer Versicherungsbeteiligung) zur Zahlung von 96.962,10 DM nebst Zinsen verurteilt. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen die Beklagten den Antrag, die Klage abzuweisen, weiter.
 
Entscheidungsgründe:
1.	Das Berufungsgericht hat - nach weiterer Beweiserhebung - erneut festgestellt, die Maschine des MS "Verena" sei dadurch beschädigt worden, daß
 sich Löschwasser mit dem Maschinenöl vermischt und dessen Schmierfähigkeit herabgesetzt habe. Es geht - in Übereinstimmung mit dem ersten Revisionsurteil (vgl. Nr. II 5 der Entscheidungsgründe) - davon aus, daß die Klägerin den Maschinenschaden von den Beklagten nicht ersetzt verlangen kann, wenn es grob schuldhaft war, das Maschinenöl nach dem Brand des MS "Verena” nicht zu überprüfen und gegebenenfalls nicht zu wechseln. Nach seiner Ansicht kann das nicht angenommen werden, weil die Beklagten nicht bewiesen hätten, daß der Klägerin oder ihrem Repräsentanten die Verwendung von Löschwasser im Maschinenraum, die Vermischung des Maschinenöls mit dem Löschwasser oder gar die Notwendigkeit des Ölwechsels bekannt gewesen sei.
2.	Die Revision muß die - verfahrensrechtlich nicht zu beanstandende - Feststellung des Berufungsgerichts hinnehmen, die Maschine des MS "Verena" sei dadurch beschädigt worden, daß sich Löschwasser mit dem Maschinenöl vermischt und dessen Schmierfähigkeit herabgesetzt habe. Für rechtlich angreifbar hält sie hingegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, soweit es den Wegfall der Ersatzpflicht der Beklagten nicht schon bei leichtem Verschulden der Klägerin bejaht, ihnen außerdem die Beweislast für
 ein grobes Verschulden auferlegt und ein solches trotz eines "offenbaren technischen Organisationsmangels" auf seiten der Klägerin verneint hat. Keine dieser Rügen hat Erfolg.
 
a)	Der Senat hat in dem ersten Revisionsurteil unter Nr. II 5 der Entscheidungsgründe näher dargelegt,
 daß bei der Versicherung eines Schiffes, die den Bedingungen der Flußkasko-Police unterliegt, Fehler, welche der sein Fahrzeug selbst führende Versicherungsnehmer bei der Erfüllung seiner Schadensabwendungs- oder -minderungspflicht macht, dann nicht den Anspruch auf Ersatz von Rettungs-”Aufwendungen” ausschließen, wenn es sich um ein Fehlverhalten handelt, das mit der nautischen Führung oder dem technischen Betrieb des Schiffes zusammenhängt und nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig ist. Daran ist entgegen der Ansicht der Revision festzuhalten. Mit ihren Ausführungen zu dem Verschuldensgrad des § 63 WG verkennt sie bereits, daß es vorliegend um die sinngemäße Anwendung des § k lit. a) Abs. 2 Flußkasko-Police geht und es gerade auch bei Rettungsmaßnahmen gerecht und billig ist, den besonderen Gefahren Rechnung zu tragen, die mit der nautischen Führung oder dem technischen Betrieb eines Schiffes verbunden sind.
b)	Der Senat hat weiter in dem ersten Revisionsurteil unter Nr. II 5 der Entscheidungsgründe dargelegt, daß die Klägerin, deren Geschäftsführer ihr MS ”Verena” nicht selbst geführt hat, dann einem Schiffseigner-Schiffer rechtlich gleich zu behandeln ist (somit den Anspruch auf Ersatz von Rettungs-”Aufwendungen” nur bei grobem Verschulden verliert), wenn und soweit zu ihren unmittelbaren Aufgaben der technische Betrieb des Schiffes gehört haben sollte. Das hat das Berufungsgericht, was die Untersuchung des Maschinenöls nach dem Brand des
MS ”Verena” und einen etwaigen Ölwechsel betrifft, nach der Anhörung eines Sachverständigen bejaht. Dazu hat es ausgeführt, daß sich .jeder - ordentliche - Binnenschiffseigner nach einem Schiffsbrand, der in irgendeiner Weise auch den Maschinenraum betroffen hat, stets davon überzeugen muß, ob das Maschinenöl durch den Brand oder die
■yi)
~ r> ~
Brandbekämpfungsmaßnahmen in Mitleidenschaft gezogen worden sei; in jedem Falle habe er die näheren Umstände aufzuklären und bei dem geringsten Verdacht einer Beschädigung des Maschinenöls dieses untersuchen zu lassen. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden .
c)	Nicht zu folgen ist der Revision, soweit sie meint, nicht die Beklagten hätten ein grobes Verschulden der Klägerin zu beweisen, sondern dieser obliege der Beweis, daß sie die Beschädigung der Maschine des MS "Verena" nicht grob verschuldet habe. Die allgemeinen Ausführungen der Revision zur Verteilung der Beweislast im Rahmen der §§ 61, 62 WG geben zu diesem Punkte nichts her, weil es hier um die Verteilung der Beweislast bei einer sinngemäßen Anwendung des § 4 lit. a) Abs. 2 Flußkasko-Police geht. Daß bei der unmittelbaren Anwendung dieser Vorschrift der Versicherer ein grobes Verschulden des Versicherungsnehmers zu beweisen hat, ist nach deren Satz 1 nicht zweifelhaft (’’Der Versicherungsnehmer, welcher sein Schiff selbst führt, behält jedoch seinen Anspruch auf Ersatz des Schadens auch dann, wenn dieser durch sein eigenes nautisches Verschulden - worunter nach Satz 2 auch ein Verschulden betreffs des technischen Betriebs der Schiffahrt fällt -verursacht ist, es sei denn, daß ihm eine bösliche Handlungsweise oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, ..."). Wieso diese Regelung bei einer sinngemäßen Anwendung der Vorschrift nicht zu dem Tragen kommen soll, leuchtet im Streitfall schon deshalb nicht ein, weil hier nicht die von der Revision in den Vordergrund ihrer Überlegungen gestellte Frage zu beurteilen ist, welche Rettungsaufwendungen der Versicherungsnehmer "den Umständen nach für geboten halten durfte” (vgl. § S3 Abs. 1 Satz 1 WG). Vielmehr geht es darum, unter welchen Voraussetzungen der Versicherer von der Pflicht frei
 
wird, den als FolRe einer gebotenen Rettungsaufwendung (hier: Brandbekämpfungsmaßnahmen) dem Versicherungsnehmer entstandenen Schaden zu ersetzen.
d)	Nicht ersichtlich ist, daß das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt hat. Auch läßt sich weder seinen Ausführungen darüber, ob der Klägerin oder ihrem Repräsentanten die Verwendung von Löschwasser im Maschinenraum des MS "Verena” bekannt war, noch dem unstreitigen Tatsachenstoff entnehmen, daß der Betrieb der Klägerin "in technischer Hinsicht vollkommen desorganisiert" gewesen (und deshalb das Unterlassen der Aufklärung der näheren Umstände des Brandes und seiner Bekämpfung sowie der Untersuchung des Maschinenöls als grob schuldhaft anzusehen sei). Ein solcher Mangel folgt nicht daraus, daß die Klägerin, eine kleine Binnenschiffahrtsreederei mit drei Fahrzeugen, keinen technischen Inspektor besaß und ihr Geschäftsführer nur die kaufmännischen Aufgaben wahrgenommen hat, sich aber der fachmännischen Unterstützung durch den Werkstattleiter des niederländischen Schwesterunternehmens der Klägerin versichert hatte. Ebenso gibt hierfür nichts der Umstand her, daß der Schiffsführer des MS "Verena" bei dessen Werftaufenthalt nicht ständig an Bord war und deshalb das Fahrzeug von dem Experten Hflli sowie dem Monteur PVM lediglich in Anwesenheit eines Wachmanns zu dem Zwecke der Schadensfeststellung besichtigt wurde.
3.	Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht dem Klageanspruch nicht entgegen, daß der streitige Schaden nicht als ein Fall der großen Haverei behandelt worden ist. Zwar habe es sich bei dem Maschinenschaden um einen Schaden im Sinne des § 78 Abs. 1 BinnSchG gehandelt, so daß er gemeinschaftlich von Schiff und Ladung hätte
8
■ o

getragen werden müssen (§ 78 Abs. 2 BinnSchG). Jedoch sei die Einleitung des Dispacheverfahrens ohne Verschulden der Klägerin unterblieben, so daß sie die Beklagten gemäß § 133 Abs. 2 WG, § 839 HGB wegen des ganzen Schadens nach Maßgabe des Versicherungsvertrags unmittelbar in Anspruch nehmen könne (vgl. auch Nr. II 6 der Entscheidungsgründe des ersten Revisionsurteils). Bei allem, was die Revision hiergegen vorbringt, übersieht sie, daß der Maschinenschaden im Zeitpunkt der Ablieferung der Ladung für die Klägerin noch nicht erkennbar war und sie auf diese nicht mehr zugreifen konnte, als ihr die Beschädigung der Maschine und die Ursache hierfür bekannt wurden.
4.	Die Revision mußte demnach ohne Erfolg bleiben.
Stimpel	Dr.	Schulze	Richter	am	Bundes-
gerichtshof Fleck kann urlaubshalber nicht unterschreiben.
Stimpel
 Dr. Bauer
 Bundschuh