Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21« Oktober 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Br. Nörr, Liesecke und Dr. Bukow für Recht erkannt: Der Löschplatz der .Beklagten sei ungeeignet, gev/esen, weil er nicht die nötige Wassertiefe bei dem nicht ungewöhnlichen, im Jahre mindestens dreimal auftretenden Wasserstand gehabt habe und auch Steins auf dem Grund gelegen hätten, die bis zu 50 cm aus dem Boden herausgeragt hätten. Sie hat geltend gemacht, daß es nur infolge des Eintritts eines ungewöhnlich niedrigen Wasserstandes zur Grundberührung des MS uIngrid üjflP" gekommen sei, der Kapitän habe rechtzeitig verholen können. Während der jahrzehntelangen Benutzung des Liegeplatzes durch Schiffe mit einem Tiefgang von 2,30 bis 3,20 m habe niemals eine Grundberührung stattgefunden. Das Berufungsgericht hat eine Verletzung des Chartervertrages durch die Beklagte verneint, weil der von ihr angewiesene Löschplatz geeignet gewesen sei. Die Anweisung ist nicht zu beachten, wenn der Platz wegen der Wassertiefe, der Sicherheit des Schiffes oder nach den örtlichen Verordnungen und Einrichtungen nicht geeignet ist. Sofern es sich um einen privaten Liegeplatz handelt, an dem sic einen entsprechenden Verkehr eröffnet haben, müssen der Befrachter und Empfänger dafür sorgen, daß der Platz nach Wassortiefe und sonstigen Einrichtungen die Sicherheit des Schiffes nicht gefährdet. Las Berufungsgericht hat den Liegeplatz für geeignet angesehen, weil er beim mittleren Wasserstand eine Tiefe von 3,40 m aufweist, so daß bei dem Tiefgang des MS »Ingrid T^HB" von 2,90 bis 2,92 m genügend Wasser unter dem Kiel blieb. mit 2,92 m Tiefgang an sich für geeignet zu halten und die von außergewöhnlichen ¥/asserständen herrührende Gefahr dadurch zu vermeiden, daß ein solches Schiff den Platz :hei niedrigem Wasserstand nicht benutzt oder bei Während des Liegens eintretendem Kiedrigwasser rechtzeitig wieder verläßt. Dabei kann es nach den Umständen zu den Sorgfaltspflichten des den Liegeplatz anweisenden Befrachters, oder ütapfängers gehören, den mit den örtlichen Verhältnissen nicht vertrauten Schiffer darauf hinzuweisen, daß die Wassertiefe knapp ausreicht und daß bei bestimmten Windlagen das Wasser stark abläuft. Hier kommt dieser Gesichtspunkt nicht in Betracht, weil das Schiff von einem Lübecker Kapitän geführt wurde, der die Waosertiefe des Liegeplatzes mit 3,50 m bei mittlerem Wasserstand kannte (Bl. 78 GA) und mit den Verhältnissen auf der Trave vertraut war. Mit Recht hat das Berufungsgericht es als Sache des Schiffers bezeichnetj die nötigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Schiff drohenden Gefahren zu treffen, wenn während des Liegens ein abnorm tiefer Wasserstand eintritt. Butreffend hat auch das Berufungsgericht der Angabe eines Tiefganges* von 2,50 m, wie sie in dem Rundschreiben des Hafenkapitöns vom Mai 1955 für den Liegeplatz der Beklagten enthalten ist (Bl. 31 R GA), keine Bedeutung beigemessen. Bei dieser Angabe handelte es sich nach der Aussage des Hafenkapitäns (Bl. 65 GA) darum, daß der Anlieger die Benutzbarkeit für Schiffe dieses Tiefganges in jedem Ralle, also auch bei sehr niedrigem Wasserstand, garantiert. So würde bei einer Tiefe von 3,40 m, wie sie für den Liegeplatz vom Wasser- und Schiffahrtsamt Lübeck festgestellt ist, sogar bei einem Absinken des Wassers um 0,9 m unter normal, wie es am 10. Die Angabe bedeutet aber nicht, daß der Liegeplatz schlechthin nur für Schiffe mit einem Tiefgang bis zu 2,50 m benutzt werden kann und nicht nach Maßgabe seiner Tiefe und des V/ass erstand es auch für Schiffe größeren Tiefganges unter normalen Verhältnissen geeignet ist. Das Berufungsgericht hat den Löschplatz auch nicht deshalb für ungeeignet gehalten, weil sich etwa auf seinem Grund Steine befanden, die ein Schiff bei Grundberührung schädigen konnten. Das Berufungsgericht hat nicht festzustellen vermocht, daß durch Steine, die etv/a aus dem Betrieb der Beklagten beim Laden oder Löschen ins Wasser
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II, ZR 242/63
URTEIL
Verkündet am
21. Oktober 1965 Schorm, Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
in LI
des Reeders und Kapitäns Max !T S^J^otraße ,
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter s Rechtsanwalt
gegen
die Firma Fr.
- Prozeßbevollmächtigter:
& Sohn in
Beklagte und Revisionsbeklagte,
Rechtsanwalt Freiherr von
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21« Oktober 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Br. Nörr, Liesecke und Dr. Bukow
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 23. Juli 1963 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Klager ist Reeder des Küstenmotorschiffs "Ingrid Heimathafen Lübeck, 292 BRT. Das Schiff
beförderte gemäß der mit der Beklagten geschlossenen Deutküst-Chartepartie vom 21. Oktober 1959 ca. 300' t Schamottesteine fios von Schweden nach Lübeck-Siems, wo die Beklagte einen privaten Anlegeplatz an der Trave in der Nähe der Herrenbrücke hat.- Dessen Wassertiefe beträgt bei mittlerem Wasserstand 3,40 m. In der Chartepartie ist vorgesehen, daß der Verfrachter verpflichtet ist, das Schiff im Löschhafen an den ihm vom Charterer angewiesenen Platz zu legen, jedoch nur, wenn die Tiefe des Wassers es erlaubt. Das Schiff hatte bereits drei Reisen für die Beklagte nach Lübeck-Siems ausgeführt und an der Anlegestelle der Beklagten fostgemacht.
Am Sonntag, dem 10. Januar I960, gegen 15.10 Uhr, machte das Schiff am Anlegeplatz der Beklagten fest.
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Sein höchster Tiefgang war 2,92 m. Infolge heftigen südwestlichen Windes sank am Nachmittag der Wasserstand in der Trave stark ab» Gegen 18 Uhr geriet das Schiff an Steuerbord auf der Landseite auf Grunde Da es nicht wieder flottgemacht werden konnte, wurde es vorzeitig gelöscht*
Der Kläger hat behauptet, das Schiff habe durch die Grundberührung schwere Bodenschäden erlitten. Der Löschplatz der .Beklagten sei ungeeignet, gev/esen, weil er nicht die nötige Wassertiefe bei dem nicht ungewöhnlichen, im Jahre mindestens dreimal auftretenden Wasserstand gehabt habe und auch Steins auf dem Grund gelegen hätten, die bis zu 50 cm aus dem Boden herausgeragt hätten. Der Kläger hat nach Abzug der Versicherungsleistung und des Ersatzes von alt durch neu den Betrag von 20.518,52 DM von der Beklagten verlangt.
Die geklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat geltend gemacht, daß es nur infolge des Eintritts eines ungewöhnlich niedrigen Wasserstandes zur Grundberührung des MS uIngrid üjflP" gekommen sei, der Kapitän habe rechtzeitig verholen können. Der Boden sei steinfrei gev/esen. Während der jahrzehntelangen Benutzung des Liegeplatzes durch Schiffe mit einem Tiefgang von 2,30 bis 3,20 m habe niemals eine Grundberührung stattgefunden.
Die Ausbaggerung des Liegeplatzes sei wegen der Nähe des Travefahrwassers auch unmöglich und würde nicht genehmigt werden.
Das Landgericht hat den Klaganspruch zu 3/4 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, das Oberlandesgericht hat auf beiderseitige Berufung die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt,der Kläger seinen Klagantrag weite?*. Die Beklagte beantragt, die Revision zurück-suweisen.
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Sntscheidun&sgründe:
I. Das Berufungsgericht hat eine Verletzung des Chartervertrages durch die Beklagte verneint, weil der von ihr angewiesene Löschplatz geeignet gewesen sei. Die Revision hält den Klaganspruch unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung für begründet, weil die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Doch kann auch die Heranziehung dieses Rechtsgrundes der Klage nicht zu dem Erfolg verhelfen.
Die Revision verkennt nicht, daß die Anforderungen, die an den Liegeplatz zu stellen sind, aufgrund des Vertrages und aufgrund der Verkehrssicherungspflieh t die gleichen sind. Nach §§ 560, 592 HGB hat der Schiffer zur Ein-
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nähme und Löschung der Ladung das Schiff an dem vom Be-
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frachter oder Empfänger angewiesenen Platz hinzulegen.
Die Anweisung ist nicht zu beachten, wenn der Platz wegen der Wassertiefe, der Sicherheit des Schiffes oder nach den örtlichen Verordnungen und Einrichtungen nicht geeignet ist. Der Befrachter oder der Empfänger haften für Verschulden in der Auswahl des Liegeplatzes aus positiver Vertragsverletzung (vgl. BGHZ 11, 83). Sofern es sich um einen privaten Liegeplatz handelt, an dem sic einen entsprechenden Verkehr eröffnet haben, müssen der Befrachter und Empfänger dafür sorgen, daß der Platz nach Wassortiefe und sonstigen Einrichtungen die Sicherheit des Schiffes nicht gefährdet. Für eine Verletzung dieser Pflicht haften sie auch nach § 823 Abs. 1 BGB. In beiden Fällen sind die zu treffenden Vorkehrungen ohne überspannte Anforderungen nach Maßgabe desjenigen zu bestimmen, was für den ordnungsgemäßen Verkehr nach seemännischer Auffassung zu verlangen und zu demutbar ist. Für abnorme Verhältnisse braucht keine Vorsorge getroffen zu werden.
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Las Berufungsgericht hat den Liegeplatz für geeignet angesehen, weil er beim mittleren Wasserstand eine Tiefe von 3,40 m aufweist, so daß bei dem Tiefgang des MS »Ingrid T^HB" von 2,90 bis 2,92 m genügend Wasser unter dem Kiel blieb. Las Absinken des Wasserstandes um mehr als 50 cm am 10. Januar I960 sei ganz ungewöhnlich. Nach der Larstellung des Klägers komme es höchstens dreimal im Jahre an der Trave vor. Solche ungewöhnlich niedrigen Wasserstände habe die Beklagte nicht in Rechnung zu stellen brauchen. Lie Revision vermag demgegenüber keine Verfahrensoder sonstigen Rechtsfehler des Berufungsgerichts darzutun.
Las Berufungsgericht hat aufgrund der eigenen Angaben des in Lübeck ansässigen Klägers (die mit der Aussage des spit acht Jahren in Schlutup tätigen Polizei-meisterc der WaGserpchutzpolizei* der,mit den Liegeplätzen an der,Trave gut vertraut.ist, ,ühereinstimmt) festgestellt, daß auf der Trave ein derartiges Niedrigwasser von 0,94 m unter mittlerem Wasserotand im Jahre vielleicht zwei- bis dreimal eintritt. Lie Vernehmung eines Sachverständigen über die Wahrscheinlichkeit solcher niedrigen Wasserstände war bei dieser Sachlage nicht erforderlich.
Sin solches Niedrigwasser, das nicht gezedten-mäßig, sondern unregelmäßig bei bestimmten Winden eintritt, ist jedenfalls ein verhältnismäßig seltenes Ereignis. Len hieraus für anlegende Schiffe entstehenden Gefahren ist nicht dadurch zu begegnen, daß die Beklagte für verpflichtet zu halten ist, den unmittelbar am Trave-Fahrwasser (ca. 7 m Tiefe) liegenden Anlegeplatz um 1 bis 2 m auszubaggern, was unter Umständen technisch nicht möglich, jedenfalls aber mit erheblichen Aufv/endungen verbunden ist. Vielmehr ist der Liegeplatz für ein Schiff
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mit 2,92 m Tiefgang an sich für geeignet zu halten und die von außergewöhnlichen ¥/asserständen herrührende Gefahr dadurch zu vermeiden, daß ein solches Schiff den Platz :hei niedrigem Wasserstand nicht benutzt oder bei Während des Liegens eintretendem Kiedrigwasser rechtzeitig wieder verläßt. §§561 Abs. 2, 592 Abs. 2 HGB . hoben ausdrücklich hervor, daß eine Anweisung des Liegeplatzes nicht befolgt zu werden braucht, wenn die Wassertief e da3 Anlegen nicht gestattet. Dabei kann es nach den Umständen zu den Sorgfaltspflichten des den Liegeplatz anweisenden Befrachters, oder ütapfängers gehören, den mit den örtlichen Verhältnissen nicht vertrauten Schiffer darauf hinzuweisen, daß die Wassertiefe knapp ausreicht und daß bei bestimmten Windlagen das Wasser stark abläuft. Hier kommt dieser Gesichtspunkt nicht in Betracht, weil das Schiff von einem Lübecker Kapitän geführt wurde, der die Waosertiefe des Liegeplatzes mit 3,50 m bei mittlerem Wasserstand kannte (Bl. 78 GA) und mit den Verhältnissen auf der Trave vertraut war. Mit Recht hat das Berufungsgericht es als Sache des Schiffers bezeichnetj die nötigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Schiff drohenden Gefahren zu treffen, wenn während des Liegens ein abnorm tiefer Wasserstand eintritt. Dazu gehörte bei dem herrschenden Südwestv/ind (Windstärke 4 mit Böen bis Windstärke 7) die Beobachtung des Wasserstandes am Ufer, das Peilen der V/assertiefe und gegebenenfalls, nachdem das Absinken des Yfesserstandes bemerkbar wurde (vgl. Aussage des Steuermanns N^H^Bl. 74 GA), das rechtzeitige Verholen ins tiefere Fahrwasser oder an einen günstigeren Liegeplatz. Das Risiko, daß diese Maßnahme nicht schnell genug durchgeführt werden konnte, weil das Schiff für ein solches Manöver nicht klar war, traf den Kläger.
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Butreffend hat auch das Berufungsgericht der Angabe eines Tiefganges* von 2,50 m, wie sie in dem Rundschreiben des Hafenkapitöns vom Mai 1955 für den Liegeplatz der Beklagten enthalten ist (Bl. 31 R GA), keine Bedeutung beigemessen. Bei dieser Angabe handelte es sich nach der Aussage des Hafenkapitäns (Bl. 65 GA) darum, daß der Anlieger die Benutzbarkeit für Schiffe dieses Tiefganges in jedem Ralle, also auch bei sehr niedrigem Wasserstand, garantiert. So würde bei einer Tiefe von 3,40 m, wie sie für den Liegeplatz vom Wasser- und Schiffahrtsamt Lübeck festgestellt ist, sogar bei einem Absinken des Wassers um 0,9 m unter normal, wie es am 10. Januar I960 eintrat, für einen Tiefgang Von 2,50 m noch gerade ein ausreichender Wasserstand vorhanden gewesen sein. Die Angabe bedeutet aber nicht, daß der Liegeplatz schlechthin nur für Schiffe mit einem Tiefgang bis zu 2,50 m benutzt werden kann und nicht nach Maßgabe seiner Tiefe und des V/ass erstand es auch für Schiffe größeren Tiefganges unter normalen Verhältnissen geeignet ist.
II. Das Berufungsgericht hat den Löschplatz auch nicht deshalb für ungeeignet gehalten, weil sich etwa auf seinem Grund Steine befanden, die ein Schiff bei Grundberührung schädigen konnten. Die Revision meint zu Unrecht, die Beklagte habe in jedem Falle Vorsorge treffen müssen, daß das MS "Ingrid am Löschplatz gefahrlos habe auf-
liegen können, wozu es an sich nach seiner Bauart (kein Kiel, doppelter Boden) geeignet gewesen sei. Jedoch brauchte von der Beklagten ein Aufliegen des Schiffes am Löschplatz, wie es in offenen Tidehäfen vorkommt ("Trockenfallen"; vgl. BGH VersR 64, 424), für Lübeck nicht in Betracht gezogen zu werden. Das Berufungsgericht hat nicht festzustellen vermocht, daß durch Steine, die etv/a aus dem Betrieb der Beklagten beim Laden oder Löschen ins Wasser
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fielen, eine beachtliche Verminderung der Wassertiefe herbeigeführt wurde.
III. Da hiernach weder aus Vertrag noch aus unerlaubter Handlung Ansprüche wegen des Liegeplatzes gegen die Beklagte erhoben werden können, war die Revision als unbegründet mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Fischer Dr. Kuhn Dr. Hörr
Lieseclce
Dr. Bukow