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BGH · AO PH 146/48

Gericht: BGH · Aktenzeichen: AO PH 146/48

gegen den Kaufmann Heinz Speditionsagentur, Beklagten und Revisionsbeklagten, -Prozeßbevollmächtigter« Rechtsanwalt hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21, Dezember 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, NastelsM und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr„ Haager, Diesecke und Hill für Recht erkannts Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 7* Juni 1957 wird auf Kosten der Klägerin zu-ruckgewiesen* Der Zulässigkeit einer solchen Vermittlungstätigkeit des Beklagten stehe einmal entgegen, daß der Beklagte die Voraussetzungen des § 32 GüKG nicht erfülle, da die Vermittlung von Ladegut und Laderatm in seinem Betrieb nicht üblich sei« Außerdem dürften nach § 5 Hr. 2 der Anordnung-PR Nr« 146/48 über Vergütungen für den Abfertigungsdienst des Güterfernverkehrs mit Kraftfahrzeugen vom 29« Dezember 1948 (VKB1. Der Beklagte hat geltend gemacht, er befasse sich als Makler allgemein mit der Vermittlung von Ladegut und Laderaum und sei dazu nach § 32 GUKGr berechtigt« Lurch diese Vorschrift in Verbindung mit § 104 Abs« 2 GUKG sei § 5 Br, 2 der Anordnung BE Kr. 146/43 als entgegenstehendes Hecht aufgehoben worden- seine Vermittlungstätigkeit unterliege keinen preisrechtlichen Vorschriften« - Er dürfe sich für seine Vermittlungstätigkeit auch von den Transportunternehmern ein Entgelt zahlen lassen, mache davon aber keinen Gebrauch« II* Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte sei nach § 32 GüKG zur Vermittlung von Ladegut und Laderaum im Güterfernverkehr berechtigt* Die Revision rügt, das* Berufungsgericht habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Vermittlung von Ladegut und Laderaum im Betrieb des Beklagten üblich sei und ob die Voraussetzungen des § 32 GüKG insoweit gegeben seien« Dieser Angriff der Hevision geht fehl. Nach § 32 GüKG ist die Vermittlung von Ladegut oder Laderaum im Güterfernverkehr nur solchen Personen'gestattet, bei denen eine derartige Tätigkeit im Rahmen ihres Gewerbebetriebes üblich ist. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Vermittlung von Ladegut sei im Betrieb des Beklagten üblich, unterliegt ketaen rechtlichen Bedenken« Die Revision führt zwar aus, es komme bei der Anwendung des § 32 GüKG auf die praktische Ausübung der Vermittlungstätigkeit an; der erwähnten Eintragung im Handelsregister komme dafür lediglich ein gewisser Beweiswert zu« Hiervon ist jedoch auch das Berufungsgericht ausgegangen« Es nimmt nicht etwa an, daß es im Hinblick auf die Eintragung im Handelsregister unerheblich sei, ob der Beklagte eine Vermittlungstätigkeit tatsächlich ausübe« Es hat vielmehr eingehend dargelegt, auf Grund welcher Umstände es zu der Überzeugung gekommen ist, daß die Vermittlung von Ladegut und Laderaum im Betrieb des Beklagten üblich sei« In der Eintragung im Handelsregister hat es nicht mehr als lediglich eine Bestätigung seiner auf andere Umstände gegründeten Überzeugung gefunden« III« Nach § 5 Nr« 2 der Anordnung FR Nr« 146/48 hat »der Abfertigungsspediteur, soweit es sich nicht um eigene oder vertragliche Züge handelt, den Laderaum ausschließlich über die Laderaumverteilungsstellen (LRV) anzufordern»« Das Be- Dies ergebe sich daraus, daß sie schon mit dem Wortlaut des § 32 Gülte in Widerspruch stehe, daß ferner der Zweck der Vorschrift - nämlich die Sicherung der Einhaltung des Tarifs - durch das GüKG auf andere Weise erreicht werde, und daß schließlich das GüKG die in § 5 Nr« 2 der Anordnung vorausgesetzte Organisation des Güterfernverkehrs nicht kenneo Die Revision greift diese Auffassung mit der Begründung an, daß die Zielsetzung des GüKG sich hinsichtlich der TarifSicherung mit der Zielsetzung der Anordnung decke, daß die Aufrechterhaltung der Anordnung sich auch aus der Verordnung BR Nr* 16/54 zur Änderung der Anordnung PR Er* 146/48 vom 30« Dezember 1954 (Bundesanzeiger Nr* 1 vom 4. Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Vorschrift durch das GüKG aufgehoben worden sei, ist beizutreten * 1.) Durch § 104 Abs* 2 GüKG sind alle mit dem GüKG in Widerspruch stehenden Bestimmungen außer Kraft gesetzt worden* Es mag zweifelhaft erscheinen, ob sich ein solcher Widerspruch schon aus dem Wortlaut des § 32 GüKG ergibt, da die in dieser Vorschrift normierte Beschränkung der Vermittlungstätigkeit und der Inanspruchnahme solcher Tätigkeit weitergehende aus anderen Vorschriften sich ergebende Beschränkungen nicht begriffsnotwendig ausschließt * Wie der Revision zuzugeben ist, kann ferner allein daraus, daß das GüKG ebenso wie § 5 Nr* 2 der Anordnung PR Nr* 146/48 die Einhaltung des'Tarifs sichern will, dieses Ziel aber auf anderem Wege zu erreichen sucht, nicht zwingend auf Jedoch ergibt der Umstand, daß § 32 GÜKG die Vermittlungstätigkeit auf ganz andere Weise als die Anordnung PR Nr, 146/48 geregelt und einer Überwachung unterstellt hat, mindestens gewisse Anhaltspunkte dafür, daß der mit dieser Anordnung beschrittene Weg aufgegeben werden sollte, 2«) Entscheidend ist jedoch der auch vom Berufungsgericht hervorgehobene Gesichtspunkt, daß mit dem Inkrafttreten des GüKG die organisatorischen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § $ Hr, 2 der Anordnung PR Nr, 146/48 endgültig entfallen sind« Die Vorschrift sieht vor, daß einerseits der Abfertigungsspediteur Laderaum nur über die Laderaumverteilungsstellen solle anfordem dürfen, andererseits aber ein Erfolg dieser Anforderungen dadurch sichergestellt wird, daß die Organisation des Güterfernverkehrs allen freien Laderaum der angeschlossenen Unternehmer über die Laderaumverteilungsstellen anzubieten hat« Sie basiert damit ersichtlich auf der Vorstellung, über die Laderaumverteilungsstellen könnten Angebot und Nachfrage so weitgehend erfaßt werden, daß daneben eine gewerbliche Vermittlung entbehrlich sei und deshalb zur Sicherung *der Einhaltung des Tarifs insoweit überhaupt unterbunden werden solle« Dem entsprach die Stellung der Laderaumverteilungsstellen, wie sie sich nach dem Inkrafttreten des» Güterfernverkehrsgesetzes vom 26, Juni 1935 (BGBl I, 788) entwickelt hatte« § 10 Abs. 1 Hr. 2 dieses Gesetzes verpflichtete den Reichskraftwagenbetriebsverband (HEB) - nach § 9 Abs. 1 ein öffentlichrechtlicher Verband, zu dem die Unternehmer zusammengeschlossen waren - zur Einrichtung von Laderaumverteilungsstellen, deren Benutzung allen Mitgliedern des Verbandes gestattet sein mußte. 3«) An diesem Ergebnis ändert entgegen der Ansicht der Revision auch die nach dem GüKG erlassene Anordnung PR Nr. 16/54 vom 30» Dezember 1954 (Bundesanzeiger Nr« 1 vom 4« Januar 1954) nichts, durch deren § 2 ”die Anordnung PR Nr* 146/48 ..»« auf das Gebiet der früheren länder Baden-Württemberg-Hohenzollem erstreckt” wurde. Bach § 4 der Anordnung PR Nr. 146/48 erhält der Abfertigungsspediteur von dem Transportunternehmer für seine Tätigkeit eine bestimmte Vergütung« Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß daraus keine Regelung des Entgelts, das der Vermittler von dem Transportunternehmer beanspruchen dürfe, su entnehmen sei, und daß der Vermittler entgegen der Auffassung des Landgerichts insbesondere nicht auf einen Anteil an der dem Abfertigungsspediteur nach § 4 zustehenden Vergütung beschränkt sei. Ns geht dabei davon aus, daß die Vergütung nach § 4 allein die Tätigkeit des Abfertigungsspediteurs abgelte, wobei es nicht darauf an-komme, ob der Abfertigungsspediteur im einzelnen Pall für den betreffenden Unternehmer geworben habe» Dagegen erhalte der Vermittler ein Entgelt von dem Transportunternehmer, weil er gerade in dessen Auftrag Ladegut beschafft habe. V» Bas Berufungsgericht führt schließlich aus, daß eine abweichende Beurteilung auch nicht deshalb geboten sei, weil der Beklagte sich eine wirtschaftliche Machtposition geschaffen habe, indem er einmal an der Beschaffung des Ladegutes für die Firma Co«, andererseits an der Vermittlung desselben Ladeguts an die Transportunternehmer verdiene« Der Beklagte schöpfe damit lediglich die nach dem.Oesetz zulässigen Möglichkeiten aus« Auch diese Ausführungen, die von der Revision nicht angegriffen werden, unterliegen keinen rechtlichen Bedenken« Ber in den Tatsacheninstanzen yorgetragene Sachverhalt ergibt keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, daß der Beklagte seine geschäftlichen Beziehungen, insbesondere die zu der Firma Sf/gß & Co«, in einer rechtlich zu mißbilligenden Weise ausgenutzt hätte«

Zitierte Normen: § 5 AO
TätigkeitLaderaumVermittlungstätigkeitVermittlungGüKGKlägerinNrAnordnungRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung: nein
2406 OSO
Güterkraftverkehrs** v. 17. Oktober 1952, BGBl I 697,
§§ 32, 104 Abs« 2: AO PH 146/48 über Vergütungen für den Abfertigungsdienst des Güterfernverkehrs mit Kraftfahrzeugen v. 29. Dezember 1948, VkBl 93, § 4.Abs. 1,
§ 5 Nr. 2
a)	Die Zulässigkeit der Vermittlung von Ladegut und Laderaum im Güterfernverkehr richtet sich nach § 32 GüKß.
§ 5 Nr. 2 AO PH 146/48 ist insoweit nicht mehr anwendbar.
b)	§ 4 Abs. 1 AO PR 146/48 gilt nicht für das dem Prachtvermittler durch den Transportunternehmer zu zahlende Entgelt.
BGH, Ort. v. 21. Dezember 1959 - II ZH 242/57
OLG Düsseldorf *
LG Düsseldorf
<
II 2S 242/57
Verkündet
 am 21 * Dezember 1959
Pfau2, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Recht sstreit
 de^j
Vorstand,
NHH eoG.m.b^H»? straßeA vertreten durch den
 Klägerin und Revisionsklägerin, -Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Prof* Dr<
gegen
 den Kaufmann Heinz Speditionsagentur,
 Beklagten und Revisionsbeklagten, -Prozeßbevollmächtigter« Rechtsanwalt
 hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21, Dezember 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, NastelsM und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr„ Haager, Diesecke und Hill für Recht erkannts
 Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 7* Juni 1957 wird auf Kosten der Klägerin zu-ruckgewiesen*

\
Von Rechts wegen
• -Z
IrS
Tatbestand:
Der Beklagte, der früher leitender Angestellter der Speditionsfirma	&	Co*	in VflHP war, hat nach Been-
digung dieser Tätigkeit im Sommer 1955 eine als Speditions-agentur bezeichnete Firma gegründet« Im Handelsregister ist als Zweck des Unternehmens u. a. die Vermittlung von Ladegut und Laderaum genannt« Der Beklagte hat sich nach Gründung der Firma zunächst als sog« Speditionsagent der Firma SflBfc & Co« betätigt - nach Behauptung der Klägerin hat er diese Tätigkeit auch später nicht aufgegeben - und außerdem Ladegut, das die Firma	Go»	nicht	mit ihren
 eigenen Fahrzeugen befördern konnte, an Transportunternehmer und an die Bundesbahn vermittelt«
Die Klägerin, eine Genossenschaft von Transportunternehmern und Spediteuren, die auch eine Laderaumverteilungsstelle (LRV) unterhält, ist der Auffassung, der Beklagte dürfe nicht im Verhältnis zwischen Transportunternehmern und der Firma	Go. Ladegut und Laderaum ver-
mitteln, soweit diese Firma als Abfertigungsspediteur tätig werde. Der Zulässigkeit einer solchen Vermittlungstätigkeit des Beklagten stehe einmal entgegen, daß der Beklagte die Voraussetzungen des § 32 GüKG nicht erfülle, da die Vermittlung von Ladegut und Laderatm in seinem Betrieb nicht üblich sei« Außerdem dürften nach § 5 Hr. 2 der Anordnung-PR Nr« 146/48 über Vergütungen für den Abfertigungsdienst des Güterfernverkehrs mit Kraftfahrzeugen vom 29« Dezember 1948 (VKB1. 93) Abfertigungsspediteure Laderaum ausschließlich über die LRV anfordem. Der Beklagte dürfe vor allem von den Transportunternehmern kein Entgelt für die bezeichnete Vermittlungstätigkeit verlangen. Hach § 4 der Anordnung PR Nr. 146/48 hätten die Transportunternehmer lediglich an den Abfertigungsspediteur für dessen Werbetätigkeit eine Werbe- und Abfertigungsvergütung zu zahlen; sie dürften
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nicht darüber hinaus noch mit Zahlungen für die Vermittlungstätigkeit des Beklagten belastet werden«.
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Der Beklagte hat geltend gemacht, er befasse sich als Makler allgemein mit der Vermittlung von Ladegut und Laderaum und sei dazu nach § 32 GUKGr berechtigt« Lurch diese Vorschrift in Verbindung mit § 104 Abs« 2 GUKG sei § 5 Br, 2 der Anordnung BE Kr. 146/43 als entgegenstehendes Hecht aufgehoben worden- seine Vermittlungstätigkeit unterliege keinen preisrechtlichen Vorschriften« - Er dürfe sich für seine Vermittlungstätigkeit auch von den Transportunternehmern ein Entgelt zahlen lassen, mache davon aber keinen Gebrauch«
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Las Landgericht hat den Antrag der Klägerin, dem Be-, klagten die .Vermittlung von Laderaum an die Birma-3(HH & Co«, zu verbieten, soweit sie als Abfertigungsspediteur tätig werde, abgewiesen« Auf einen Hilfsantrag der Klägerin hin hat es dem Beklagten untersagt, von den an die Firma Sflppd: Co« vermittelten Transportunternehmern eine Vergütung zu fordern oder entgegenzunehmen, die - der Vergütung der Firma	Co«	hinzugerechnet - die in § 4 der An-
ordnung PR Br« 146/48 festgesetzten Beträge übersteige.
Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurück-gewiesen und auf die Berufung des Beklagten hin die Klage auch hinsichtlich des erwähnten Hilfsantrages abgewiesen. Mit der. Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, erstrebt.die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen ürteils«
Entscheidungsgründe s
Io Zur Aktivlegitimation der Klägerin führt das Berufungsgericht aus, die Klägerin gehöre, soweit sie Laderaum vermittle, zu denen, deren Schutz durch die erwähnte Tarif-
regelung bezweckt werde* Durch eine Verletzung der TarifVorschriften werde sie unmittelbar betroffen und sei mithin . schon nach § 823 Abs» 2 BGB zu der erhobenen Unterlassungs-klage aktiv legitimiert* Außerdem ergebe sich ihre Aktivlegitimation aus § 13 OTG. Diese Ausführungen lassen jedenfalls hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 13 UY/G - in Verbindung mit § 1 UY/G - keinen Hechtsirrtum erkennen® Sie werden auch von der Hevision nicht angegriffen*
II* Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte sei nach § 32 GüKG zur Vermittlung von Ladegut und Laderaum im Güterfernverkehr berechtigt* Die Revision rügt, das* Berufungsgericht habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Vermittlung von Ladegut und Laderaum im Betrieb des Beklagten üblich sei und ob die Voraussetzungen des § 32 GüKG insoweit gegeben seien« Dieser Angriff der Hevision geht fehl.
Nach § 32 GüKG ist die Vermittlung von Ladegut oder Laderaum im Güterfernverkehr nur solchen Personen'gestattet, bei denen eine derartige Tätigkeit im Rahmen ihres Gewerbebetriebes üblich ist. Soll lediglich Ladegut vermittelt werden, so ist hiernach nicht erforderlich, daß in dem Betrieb außer der Vermittlung von Ladegut auch die Vermittlung von Laderaum üblich ist.
Der Antrag der Klägerin, über den in der Revisionsinstanz allein noch zu entscheiden ist, betrifft nur die Vermittlung von Ladegut, da Forderungen des Beklagten gegen 5 die Transportunternehmer auf Zahlung eines Entgelts nur für die Vermittlung von Ladegut in Betracht kommen* Für die Revisionsinstanz ist deshalb nur noch die Feststellung des Berufungsgerichts von Bedeutung, die Vermittlung von Ladegut sei im Betrieb des Beklagten üblich, während es nicht mehr darauf ankommt, ob auch die Vermittlung von Laderaum
 üblich ist« Es braucht hiernach nicht auf die Angriffe der Revision gegen die Schlußfolgerungen eingegangen zu werden, die das Berufungsgericht aus dem in den Vorinstanzen verfolgten Antrag der Klägerin gezogen hat, dem Beklagten die Vermittlung von Laderaum zu verbieten« Soweit die Revision weiter geltend macht, der Vortrag Uber die Vermittlungstätigkeit des Beklagten für die Firma	& Co« besage ent-
gegen der Annahme des Berufungsgerichts nichts über die Vermittlung vpn Laderaum, sondern nur über die Vermittlung von Ladegut, ist ihr Angriff unverständlich, da es hier gerade auf die üblichkeit der Vermittlung von Ladegut ankommt«
Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Vermittlung von Ladegut sei im Betrieb des Beklagten üblich, unterliegt ketaen rechtlichen Bedenken« Die Revision führt zwar aus, es komme bei der Anwendung des § 32 GüKG auf die praktische Ausübung der Vermittlungstätigkeit an; der erwähnten Eintragung im Handelsregister komme dafür lediglich ein gewisser Beweiswert zu« Hiervon ist jedoch auch das Berufungsgericht ausgegangen« Es nimmt nicht etwa an, daß es im Hinblick auf die Eintragung im Handelsregister unerheblich sei, ob der Beklagte eine Vermittlungstätigkeit tatsächlich ausübe« Es hat vielmehr eingehend dargelegt, auf Grund welcher Umstände es zu der Überzeugung gekommen ist, daß die Vermittlung von Ladegut und Laderaum im Betrieb des Beklagten üblich sei« In der Eintragung im Handelsregister hat es nicht mehr als lediglich eine Bestätigung seiner auf andere Umstände gegründeten Überzeugung gefunden«
Seine tat richterliche Würdigung ist für die Revisionsinstanz bindend«
III« Nach § 5 Nr« 2 der Anordnung FR Nr« 146/48 hat »der Abfertigungsspediteur, soweit es sich nicht um eigene oder vertragliche Züge handelt, den Laderaum ausschließlich über die Laderaumverteilungsstellen (LRV) anzufordern»« Das Be-
rufungsgericht ist der Auffassung, diese Vorschrift sei mit $ 32 GüKG nicht vereinbar und deshalb als durch § 104 Abs* 2 GüKG aufgehoben anzusehen. Dies ergebe sich daraus, daß sie schon mit dem Wortlaut des § 32 Gülte in Widerspruch stehe, daß ferner der Zweck der Vorschrift - nämlich die Sicherung der Einhaltung des Tarifs - durch das GüKG auf andere Weise erreicht werde, und daß schließlich das GüKG die in § 5 Nr« 2 der Anordnung vorausgesetzte Organisation des Güterfernverkehrs nicht kenneo Die Revision greift diese Auffassung mit der Begründung an, daß die Zielsetzung des GüKG sich hinsichtlich der TarifSicherung mit der Zielsetzung der Anordnung decke, daß die Aufrechterhaltung der Anordnung sich auch aus der Verordnung BR Nr* 16/54 zur Änderung der Anordnung PR Er* 146/48 vom 30« Dezember 1954 (Bundesanzeiger Nr* 1 vom 4. Januar 1955) und weiteren Ände-rungsvorschriften ergebe und die im Güterfemverkehrsgesetz vorgesehene Organisation*des Güterfernverkehrsgewerbes schon vor Erlaß der Anordnung PR Nr, 146/48 aufgelöst worden sei.
Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Vorschrift durch das GüKG aufgehoben worden sei, ist beizutreten *
1.) Durch § 104 Abs* 2 GüKG sind alle mit dem GüKG in Widerspruch stehenden Bestimmungen außer Kraft gesetzt worden* Es mag zweifelhaft erscheinen, ob sich ein solcher Widerspruch schon aus dem Wortlaut des § 32 GüKG ergibt, da die in dieser Vorschrift normierte Beschränkung der Vermittlungstätigkeit und der Inanspruchnahme solcher Tätigkeit weitergehende aus anderen Vorschriften sich ergebende Beschränkungen nicht begriffsnotwendig ausschließt * Wie der Revision zuzugeben ist, kann ferner allein daraus, daß das GüKG ebenso wie § 5 Nr* 2 der Anordnung PR Nr* 146/48 die Einhaltung des'Tarifs sichern will, dieses Ziel aber auf anderem Wege zu erreichen sucht, nicht zwingend auf
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die Unvereinbarkeit der beiden Vorschriften geschlossen werden. Jedoch ergibt der Umstand, daß § 32 GÜKG die Vermittlungstätigkeit auf ganz andere Weise als die Anordnung PR Nr, 146/48 geregelt und einer Überwachung unterstellt hat, mindestens gewisse Anhaltspunkte dafür, daß der mit dieser Anordnung beschrittene Weg aufgegeben werden sollte,
2«) Entscheidend ist jedoch der auch vom Berufungsgericht hervorgehobene Gesichtspunkt, daß mit dem Inkrafttreten des GüKG die organisatorischen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § $ Hr, 2 der Anordnung PR Nr, 146/48 endgültig entfallen sind« Die Vorschrift sieht vor, daß einerseits der Abfertigungsspediteur Laderaum nur über die Laderaumverteilungsstellen solle anfordem dürfen, andererseits aber ein Erfolg dieser Anforderungen dadurch sichergestellt wird, daß die Organisation des Güterfernverkehrs allen freien Laderaum der angeschlossenen Unternehmer über die Laderaumverteilungsstellen anzubieten hat« Sie basiert damit ersichtlich auf der Vorstellung, über die Laderaumverteilungsstellen könnten Angebot und Nachfrage so weitgehend erfaßt werden, daß daneben eine gewerbliche Vermittlung entbehrlich sei und deshalb zur Sicherung *der Einhaltung des Tarifs insoweit überhaupt unterbunden werden solle«
Dem entsprach die Stellung der Laderaumverteilungsstellen, wie sie sich nach dem Inkrafttreten des» Güterfernverkehrsgesetzes vom 26, Juni 1935 (BGBl I, 788) entwickelt hatte« § 10 Abs. 1 Hr. 2 dieses Gesetzes verpflichtete den Reichskraftwagenbetriebsverband (HEB) - nach § 9 Abs. 1 ein öffentlichrechtlicher Verband, zu dem die Unternehmer zusammengeschlossen waren - zur Einrichtung von Laderaumverteilungsstellen, deren Benutzung allen Mitgliedern des Verbandes gestattet sein mußte. Der RKB schloß
« Mp
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daraufhin am 7» April 1936 mit der Reichsverkehrsgruppe Spedition und Lagerei (RVS) einen Rahmenvertrag* nach dessen § 5 der RKB den Spediteuren durch die Laderaumverteilungsstellen Laderaum zuzuteilen und Anforderungen für Laderaum “unverzüglich und möglichst vollständig“ zu berücksichtigen hatte (vgl. Gülde, Gewerblicher Landverkehr So 278)o Nach §§ 1 und 2 dieses Rahmenvertrages hatte der RKB mit fachlich zuverlässigen* zur Übernahme der vertraglichen Pflichten bereiten Spediteuren einzelne Verträge nach Anlage 1 und 2 zu diesem Rahmenvertrag abzuschließen*
§ 6 der Anlage 1, die das iluster der zwischen dem RKB und den einzelnen Spediteuren abzuschließenden Verträge wiedergab* verpflichtete den Spediteur grundsätzlich* Laderaum für seine Kraftwagentransporte nur bei den Laderaumverteilungsstellen anzufordem. Durch Anordnung Nr* 8 vom 30* April 1936 erlegte der RKB dann seinen Mitgliedern die Verpflichtung auf, Speditionsfirmen, die nicht i& einem Vertragsverhältnis zu dem RKB ständen, ab 1* Mai 1936 keinen Laderaum mehr zur Verfügung zu stellen» Beladungen sollten danach nur noch durch Vermittlung der Laderaumverteilungssteilen erfolgen»
Nun war zwar schon vor Erlaß der Anordnung PR Nr »146/48 der RKB aufgelöst worden» Private Verkehrsgenossenschaften hatten danach die Einrichtung von Laderaumverteilungsstellen übernommen« immerhin war aber das Güterfemverkehrsgesetz formell noch nicht aufgehoben. Die Einrichtung und Tätigkeit der Laderaumverteilungsstellen konnten sich deshalb vorerst noch, wenn nicht rechtlich so doch faktisch, bis zu einem gewissen Grade an den dem Güterfemverkehrsgesetz zugrunde liegenden Ordnungsvorstellungen ausrichten, solange die organisatorischen fragen noch nicht durch eine gesetzliche Neuregelung geklärt waren.
Dies wurde jedoch mit dem Inkrafttreten des GÜKG anders. Das GüKG sieht nicht vor, daß irgendeine Stelle
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Laderaumverteilungsstellen errichten könnte, sie zu beaufsichtigen hätte oder auf lösen könnte.» Es läßt atich völlig offen, ob die Führung der Bezeichnung laderaumverteilungssteil e” an irgendwelche Voraussetzungen geknüpft ist und -gegebenenfalls an welche« Es kennt den Begriff überhaupt nicht« Damit ist aber auch eine Regelung wie die des § 5 Nr«. 2 der Anordnung PR Nr« 146/48, die den laderaumvertei-lungsstellen weitgehende Sonderrechte einräumte, als überholt und aufgehoben anzusehen« Die Voraussetzungen ihrer Anwendbarkeit sind entfallen.
3«) An diesem Ergebnis ändert entgegen der Ansicht der Revision auch die nach dem GüKG erlassene Anordnung PR Nr. 16/54 vom 30» Dezember 1954 (Bundesanzeiger Nr« 1 vom 4« Januar 1954) nichts, durch deren § 2 ”die Anordnung PR Nr* 146/48 ..»« auf das Gebiet der früheren länder Baden-Württemberg-Hohenzollem erstreckt” wurde. Aus dem Erlaß einer Verordnung kann entgegen der Ansicht der Revir sion nicht ohne weiteres auf den Willen des dabei nicht beteiligten Gesetzgebers geschlossen werden. Batte das GüKG einzelne Bestimmungen der Anordnung PR Nr. 146/48 aufgehoben, so konnte die Anordnung PR Nr. 16/54 sie nicht auf Grund der in der Präambel zu dieser Verordnung genannten Ermächtigungsgrundlage wieder in Kraft setzen. Es ist auch trotz des umfassenden Wortlauts des § 2 dieser Verordnung nicht anzunehmen, daß dies beabsichtigt gewesen wire. - Das gleiche gilt für weitere nach dem Inkrafttreten des GüKG erlassene preisrechtliche Anordnungen, durch die die Anordnung PR Nr. 146/48 geändert worden ist..
4«) Die Revision glaubt, ihre Auffassung, daß die in der Anordnung PR Nr. 146/48 vorgesehenen Beschränkungen der Tätigkeit eines Prachtvermittlers noch in Kraft seien, auch darauf stützen zu können, daß die Transportunternehmer einen Prachtvermittler nur wegen des Oberangebots ah Lade-
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raum brauchten und daß seine Vermittlungstätigkeit anders als die Tätigkeit des AbfertigungsSpediteurs die Ausführung des Transportauftrages nicht unmittelbar fördere. Dies ist indessen keine Besonderheit der Tätigkeit gerade des Fracht-Vermittlers. Vielmehr wird eine Vermittlungstätigkeit bei Überwiegen des Angebots immer in erster Linie durch die Anbieter in Anspruch genommen werden. Daraus ergibt sich jedoch nicht9 daß die Forderung eines Sntgelts für die Vermittlung ungerechtfertigt wäre.
IV. Bach § 4 der Anordnung PR Nr. 146/48 erhält der Abfertigungsspediteur von dem Transportunternehmer für seine Tätigkeit eine bestimmte Vergütung« Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß daraus keine Regelung des Entgelts, das der Vermittler von dem Transportunternehmer beanspruchen dürfe, su entnehmen sei, und daß der Vermittler entgegen der Auffassung des Landgerichts insbesondere nicht auf einen Anteil an der dem Abfertigungsspediteur nach § 4 zustehenden Vergütung beschränkt sei. Ns geht dabei davon aus, daß die Vergütung nach § 4 allein die Tätigkeit des Abfertigungsspediteurs abgelte, wobei es nicht darauf an-komme, ob der Abfertigungsspediteur im einzelnen Pall für den betreffenden Unternehmer geworben habe» Dagegen erhalte der Vermittler ein Entgelt von dem Transportunternehmer, weil er gerade in dessen Auftrag Ladegut beschafft habe. Sei dem Transportunternehmer an der - gesetzlich erlaubten - Vermittlung gelegen, so dürfe die Tätigkeit des Vermittlers nicht zu Lasten des AbfertigungsSpediteurs gehen; dessen Leistungen seien nicht geringer, wenn das Ladegut dem Transportunternehmer durch einen Vermittler zugeführt werde.
Diese Ausführungen lassen entgegen der Ansicht der Revision keinen Rechtsirrtum erkennen« Sie führen auch
 nicht dazu* wie die Revision meint, daß die tarifliche Regelung außer acht gelassen oder umgangen werde; denn eine derartige Regelung besteht insoweit gar nicht» Daß die Beträge, die der Transportunternehmer an den Abfertigungsspediteur für dessen Leistung einschließlich der Werbung zu zahlen hat, tariflich festgesetzt sind, ergibt nicht, daß der Unternehmer nicht nach eigenem Ermessen weitere Ausgaben für die Werbung machen dürfte und daß dafür gezahlte Beträge nicht entgegengenommen werden dürften« Seine Vertragsfreiheit und die seiner Vertragspartner wird insoweit ebensowenig wie hinsichtlich sonstiger Unkosten seines Betriebes eingeschränkt« Eine Teilung der nach § 4 geschuldeten Vergütung braucht weder der Abfertigungsspediteur noch der Beklagte hinzunehmen«
V» Bas Berufungsgericht führt schließlich aus, daß eine abweichende Beurteilung auch nicht deshalb geboten sei, weil der Beklagte sich eine wirtschaftliche Machtposition geschaffen habe, indem er einmal an der Beschaffung des Ladegutes für die Firma	Co«,	andererseits
 an der Vermittlung desselben Ladeguts an die Transportunternehmer verdiene« Der Beklagte schöpfe damit lediglich die nach dem.Oesetz zulässigen Möglichkeiten aus« Auch diese Ausführungen, die von der Revision nicht angegriffen werden, unterliegen keinen rechtlichen Bedenken« Ber in den Tatsacheninstanzen yorgetragene Sachverhalt ergibt keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, daß der Beklagte seine geschäftlichen Beziehungen, insbesondere die zu der Firma Sf/gß & Co«, in einer rechtlich zu mißbilligenden Weise ausgenutzt hätte«
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Die Revision war nach allem zurückzuweisen * Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO*
Dr* Nastelski	Dr*	Kuhn	Dr*	Haager
 Diesecke	Hill