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BGH · II ZR 241/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 241/58

hat der II«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14o Dezember 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Hastelski und der Bundesrichter Dr„ Kuhn, Dr0 Haager, Dr« Reinicke und Hill für Recht erkannt? "Hierdurch teilen wir Ihnen mit, daß Ihr Schreiben vom 50« November 1955 ist von uns erhalten worden und sein Inhalt zur Kenntnis der dafür zuständigen Hauptverwaltung für Filmproduktion des Kultusmini-steriums der UdSSR, mit deren Vertreter Herrn Kd)H) Sie bereits in "SqflHHflHHP" am 30« November d«J« eine Unterredung hatten, gebracht« 1955 einen längeren Bericht» In diesem Bericht bat er sie um eine Bescheinigung, in der er als ihr Direktor für Auslandsbeziehungen bezeichnet und mit Verhandlungen zwischen der Beklagten und den russischen Stellen beauftragt werde; am 4o Januar 1956 mahnte der Kläger die Beklagte an die Erledigung dieser Angelegenheit» Auf Grund dieser Schreiben suchte die SoflUHl BBI^Bauf und verhan- wIj^August und November v»J» hat ein Herr Frank B (Kläger) unsere Zentrale in Moskau aufgesucht» Er stellte sich als Direktor Ihrer Finna vor und führte Verhandlungen im Namen der Im Dezember v0J» besuchte Herr BflHfcdie film-Vertretung in Deutschland» D^e^jnsbekann^ ist, daß Sie, sehr geehrte Frau KflflHHHHB? Die Beklagte gab alsdann das Projekt an die DOP ab und ließ sich eine Option für die Auswertung des Films gebeno NflHHHl verhandelte nunmehr im Kamen der DCF mit der SoHHHI und schloß mit ihr einen Vertrag über die Herstellung des Dokumentarfilms ab« Am 20. Februar 1956, nach Abschluß des Vertrages zwischen der SofHHHBu21^ der DCF, schrieb die Beklagte dem Klägers Die Beklagte stellte der DCF zur Herstellung des Films eine Garantiesumme von 200.000 DM zur Verfügung und ließ sich am 5* März 1957 das ausschließliche Recht zur Verwertung des Films übertragen« 2® Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte müsse den von NflHBlin ihrem Namen abgeschlossenen Mäklervertrag gegen sich gelten lassen® Die Beklagte habe selbst in ihrer Einlassung auf die Klage vorgetragen, es werde nicht in Abrede gestellt, daß das Schreiben vom 11» November 1955 seitens der Beklagten abgeschickt worden sei® Sie habe später eingeräumt, von dem Projekt des Films gewußt zu haben, und sie habe auch ersichtlich zugestehen wollen, daß sie NflHHB mit der Weiterverfolgung dieses Plans zu demindest stillschweigend bevollmächtigt habe® Jedenfalls habe aber der Kläger annehmen dürfen, daß NflHHl^? 3® Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, der Kläger habe eine Vermittlungstätigkeit ausgeübt® Diese Auffassung ist rechtlich nicht zu beanstanden; der Kläger ist mit den zuständigen russischen Stellen in Verbindung getreten und hat auf diese in Richtung auf einen Vertragsabschluß eingewirkt© 1® Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß die Beklagte nicht geltend machen könne, der Vertrag sei mit der DCF, und nicht mit der Beklagten, abgeschlossen worden® Es hat gleichwohl den Anspruch des Klägers auf einen Maklerlohn für unbegründet gehalten, weil der zwischen den russischen Stellen und der DCF geschlossene Vertrag nicht auf die Vermittlungstätigkeit des Klägers zurückzuführen sei0 Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, die von der DCF mit den sowjetrussisehen Stellen über die Herstellung des Films getroffenen Vereinbarungen seien auf Grund völlig neuer Verhandlungen zustandegekommen® Die SoflHHK habe, als der Kläger auf ihr Schreiben vom 13®12®1955 nicht geantwortet und die Beklagte ihr das Schreiben vom 18*1*1956 geschickt habe, annehmen müssen, die Beklagte sei an dem Filmprojekt nicht mehr interessiert® Die DCF habe sich daher bei ihrem späteren Auftreten für die Russen als gänzlich neuer Verhandlungs- und Vertragspartner dargestellt, von dem sie nicht hätten erkennen können, ob und gegebenenfalls Aus dem unstreitigen Sachverhalt ergibt sich vielmehr, daß die Vermittlungstätigkeit des Klägers für den Abschluß des Vertrages zwischen der SoJ|^0B und der BCP (mit-) ursächlich gewesen ist« Ber Kläger ist mit der Sofl^Hpin Verbindung getreten und hat die Geneigtheit dieser Stelle erwirkt, mit der Beklagten einen Vertrag über die Herstellung eines Bokumentarfilms zu schließen« An die Stelle der Beklagten ist dann die BCP getreten, der die Beklagte das im Ver- Die Verhandlungen, die nunmehr zwischen der SoflHHP und der DOP geführt wurden, beruhten damit auf der Vermittlungstätigkeit des Klagers» Es ist unerheblich, ob die wußte, welche Beziehungen zwischen der DOP und der Beklagten bestünden» Es kommt auf die objektive Ursächlichkeit und nicht darauf an, ob die möglicherweise glaubte oder glauben mußte, die Tätigkeit des Klägers sei für den Abschluß des Vertrages mit der DOP nicht (mit-) ursächlich» An der objektiven Ursächlichkeit kann aber kein Zweifel bestehen» Der Abschluß des Vertrages zwischen der SoflHHBtund der DOP wurde dadurch ermöglicht, daß die Beklagte der DOP das zwischen ihr und der SoH^^} im Verhandlungsstadium befindliche Projekt abgegeben hatte» Sie konnte dieses Projekt in diesem Zustande aber nur abgeben, weil der Kläger es ihr vermittelt hatte» Es kommt somit auf die vom Berufungsgericht nicht entschiedene Präge an, ob die Beklagte geltend machen kann, der Vertrag sei nicht zwischen ihr, sondern zwischen der DOP und der zustandegekommen» Diese Präge ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht zu verneinen» Es kann dahingestellt bleiben, ob sich ein Anspruch des Klägers auf Mäklerlohn bereits allein dadurch rechtfertigt, daß die Beklagte das auf Grund seiner Tätigkeit im Verhandlungsstadium befindliche Geschäft an eine von ihr auf die Möglichkeit des Geschäftsabschlusses hingewiesene und zu die--

vertragenDCFBerufungsgericht®DirektorKlägerVerhandlungFilm

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk s ja Amtliche Sammlungg nein
24C6 054
BGB § 652
a)	Für die Frage, oh die Vermittlungstätigkeit eines Mäklers . mitursächlich ist, kommt es nicht darauf an, oh die Vertragspartei, mit der der Mäkler nicht in Vertragsbeziehungen steht, hei Abschluß des Vertrages der Auffassung war, der Vertrag sei ausschließlich auf neue Verhandlungen zurückzuführen, an denen der Mäkler nicht beteiligt gewesen ist«
b)	Hat der Geschäftsherr das Geschäft, das sich auf Grund der Vermittlungstätigkeit seines Mäklers im Verhandlungsstadium befindet, einem Britten überlassen und hat dieser den Vertrag alsdann abgeschlossen, ohne den Mäkler hinzuzuziehen, so ist der Geschäftsherr jedenfalls dann provisionspflichtig, wenn er an dem Geschäft, das der Britte abgeschlossen hat, wirtschaftlich weitgehend beteiligt ist«
BGH ürt« vo 14* Bezember 1959 ~ II ZR 241/58 - OLG München
 Verkündet
am 14o Dezember 1959
Pfauz, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 de^H^Prank B
SflHHVstraße4P,
, nunmehr
 Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr0
gegen
 die Pinna G gesetzlich vertre:
»GmbH,
Uurch die Geschäftsführerin Ilse
- Prozeßbevollmächtigter!
Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Prof«, Dr«
hat der II«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14o Dezember 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Hastelski und der Bundesrichter Dr„ Kuhn, Dr0 Haager, Dr« Reinicke und Hill
 für Recht erkannt?
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 21o August 1958 aufgehoben® Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7o Zivilkammer des Landgerichts München I vom 10* Dezember 1957 wird zurückgewiesen®
Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt®
Von Rechts wegen
 
Tatbestand?
Der Kläger, ein Westberliner Exportkaufmann mit guten Beziehungen zu Sowjetrussischen Stellen, hatte im Juli 1955 von der Beklagten den Auftrag erhalten, einige Filme ihres Verleihprogramms in Russland abzusetzen« Kurze Zeit darauf schlug er dem damaligen Dramaturgen der Beklagten, Gerd NflHHHfe, die Herstellung eines Dokumentarfilms vor, der in Zusammenarbeit mit der russischen Filmbehörde entstehen und das Leben in der Sowjetunion schildern sollte« Die Verhandlungen führten zu einem Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 11« November 1955, das von	unterzeich-
net war und folgende Stellen enthielt?
"Wir bestätigen Ihnen hiermit di^mündliche Absprache, nach der Sie im Aufträge der GflüBCBeklagten) berechtigt sind, vorbereitende Gespräche mit den zuständigen Behörden der UdSSR über die Herstellung eines abendfüllenden Dokumentarfilms zu führen« «««
Da wir Sie bitten möchten, an diesem Film der Verbindungsmann zu den russischen Behörden zu sein, hätten wir gerne so früh wie möglich alle Unterlagen, die uns eine genaue Kalkulation möglich machen« «««"
Der Kläger trat daraufhin wegen des Filmverleihs an die zuständigen rassischen Behörden heran« In deren Auftrag schrieb ihm die SoHlBHB^ 13« Dezember 1955 s
"Hierdurch teilen wir Ihnen mit, daß Ihr Schreiben vom 50« November 1955 ist von uns erhalten worden und sein Inhalt zur Kenntnis der dafür zuständigen Hauptverwaltung für Filmproduktion des Kultusmini-steriums der UdSSR, mit deren Vertreter Herrn Kd)H) Sie bereits in "SqflHHflHHP" am 30« November d«J« eine Unterredung hatten, gebracht«
Wir müssen Sie informieren, daß eine positive oder negative Entscheidung über die gemeinschaftliche Produktion eines abendfüllenden Dokumentarfilms über die Sowjetunion nur dann getroffen werden könnte wenn wir einen an unsere Adresse gerichteten offjüs^llen Brief der Leitung der Filmgesellschaft erhielten, Vorschläge über obengenannte Gemeinschaftsproduktion enthaltend«"
1
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~ 3 -
Der Kläger erstattete darauf der Beklagten am 21* Dezember
1955	einen längeren Bericht» In diesem Bericht bat er sie
 um eine Bescheinigung, in der er als ihr Direktor für Auslandsbeziehungen bezeichnet und mit Verhandlungen zwischen der Beklagten und den russischen Stellen beauftragt werde; am 4o Januar 1956 mahnte der Kläger die Beklagte an die Erledigung dieser Angelegenheit» Auf Grund dieser Schreiben suchte	die	SoflUHl	BBI^Bauf	und	verhan-
delte mit ihr über die Herstellung des Films» Am 11» Januar
1956	schrieb die	BflIBlder Beklagtens
wIj^August und November v»J» hat ein Herr Frank B	(Kläger) unsere Zentrale in Moskau
 aufgesucht» Er stellte sich als Direktor Ihrer Finna vor und führte Verhandlungen im Namen der
 Im Dezember v0J» besuchte Herr BflHfcdie film-Vertretung in Deutschland» D^e^jnsbekann^ ist, daß Sie, sehr geehrte Frau KflflHHHHB? die alleinige Inhaberin und Geschäftsführerin Ihrer Firma sind, fragten wir Herrn Bnach seinen Vollmachten« Er beantwortete unsere Frage dahingehend, daß er nicht der Generaldirektor, sondern der Direktor der Ausländsabteilung Ihrer Firma sei»
Um evtl» Mißverständnisse zu vermeiden (um so mehr« da alle wertvertriebsrechte für Filme der DHlfe-Film TfllBHBkgehören), bitten wir um Mitteilung, ob Herr Frank BBIpvon Ihnen bevollmächtigt wurde, im Namen der GiHB~ bzw» der DflBfc-Film Verhandlungen zu führen und Verträge abzuschließen»n
zusammenarbeitet, eine Kommanditgesellschaft unter der
 GmbH«
Am 17» Januar 1956 gründeten ein Angestellter der Deflj^-Film K
und Ne
■Film KG, die mit der Beklagten
 Firma " (HBMt-FflfeH.Ne	iitgesell-
schaft" (im folgenden DCF genannt	wurde	Komman-
ditist, BeflißKomplementär; jeder machte eine Einlage von 2 «000 DMo
i
 
Am 18. Januar 1956 schrieb die Beklagte der So(
 "Zu Ihrer Orientierung ist noch mitzuteilen, daß Herr BIBIKKläger) nicht Direktor unserer Gesellschaft ist und auch kein Angestellter«
Die Beklagte gab alsdann das Projekt an die DOP ab und ließ sich eine Option für die Auswertung des Films gebeno NflHHHl verhandelte nunmehr im Kamen der DCF mit der SoHHHI und schloß mit ihr einen Vertrag über die Herstellung des Dokumentarfilms ab« Am 20. Februar 1956, nach Abschluß des Vertrages zwischen der SofHHHBu21^ der DCF, schrieb die Beklagte dem Klägers
"Nun entsprach es weder unserem Wunsch, daß Sie sich als Direktor der GHIMausgeben, noch entsprach es dem Wunsch der SoHHHH? daß wir Sie mit den Vollmachten eines Direktors der GHHH ausstatten«
Sie müssen zugeben, daß Sie uns hierdurch gezwungen haben, von einer weiteren Zusammenarbeit mit Ihnen abzusehen."
Die Beklagte stellte der DCF zur Herstellung des Films eine Garantiesumme von 200.000 DM zur Verfügung und ließ sich am 5* März 1957 das ausschließliche Recht zur Verwertung des Films übertragen«
Der Kläger verlangt von der Beklagten einen Maklerlohn« Er beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines angemessenen Entgelts für seine Tätigkeit, mindestens jedoch zur Zahlung von 50.000 DM zu verurteilen«, Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten« Sie hat vor allem geltend gemacht, ftHHHBi sei nicht berechtigt gewesen, sie zu vertreten, und die Tätigkeit des Klägers sei erfolglos gewesen, weil der Vertrag nicht mit ihr, sondern mit der DCF abgeschlossen worden sei. Das Landgericht hat den Anspruch des Klägers
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dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt0 Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen® Mit der Revision begehrt der Kläger Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils® Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision®
Ent a che id unffsffründe$
I*
1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die von dem Kläger und N0HHB getroffenen Vereinbarungen, die ihren Niederschlag in dem Brief vom 11® November 1955 gefunden hätten, seien als Mäklervertrag anzusehen® Diese Auslegung ist möglich und damit für das Revisionsgericht bindend®
2® Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte müsse den von NflHBlin ihrem Namen abgeschlossenen Mäklervertrag gegen sich gelten lassen® Die Beklagte habe selbst in ihrer Einlassung auf die Klage vorgetragen, es werde nicht in Abrede gestellt, daß das Schreiben vom 11» November 1955 seitens der Beklagten abgeschickt worden sei® Sie habe später eingeräumt, von dem Projekt des Films gewußt zu haben, und sie habe auch ersichtlich zugestehen wollen, daß sie NflHHB mit der Weiterverfolgung dieses Plans zu demindest stillschweigend bevollmächtigt habe® Jedenfalls habe aber der Kläger annehmen dürfen, daß NflHHl^? der mit ihm laufend verhandelt habe, bevollmächtigt gewesen sei, weil der Beklagten ein unbefugtes Auftreten NdHHfcs bei einigermaßen sorgfältiger Einrichtung ihres Geschäftsbetriebs um so weniger habe verborgen bleiben können, als es sich in einer Korrespondenz niedergeschlagen habe®
 
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen entgegen der Auffassung des Revisionsbeklagten keinen Rechtsirrtum erkennen.
3® Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, der Kläger habe eine Vermittlungstätigkeit ausgeübt® Diese Auffassung ist rechtlich nicht zu beanstanden; der Kläger ist mit den zuständigen russischen Stellen in Verbindung getreten und hat auf diese in Richtung auf einen Vertragsabschluß eingewirkt©
II.
1® Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß die Beklagte nicht geltend machen könne, der Vertrag sei mit der DCF, und nicht mit der Beklagten, abgeschlossen worden® Es hat gleichwohl den Anspruch des Klägers auf einen Maklerlohn für unbegründet gehalten, weil der zwischen den russischen Stellen und der DCF geschlossene Vertrag nicht auf die Vermittlungstätigkeit des Klägers zurückzuführen sei0 Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, die von der DCF mit den sowjetrussisehen Stellen über die Herstellung des Films getroffenen Vereinbarungen seien auf Grund völlig neuer Verhandlungen zustandegekommen® Die SoflHHK habe, als der Kläger auf ihr Schreiben vom 13®12®1955 nicht geantwortet und die Beklagte ihr das Schreiben vom 18*1*1956 geschickt habe, annehmen müssen, die Beklagte sei an dem Filmprojekt nicht mehr interessiert® Die DCF habe sich daher bei ihrem späteren Auftreten für die Russen als gänzlich neuer Verhandlungs- und Vertragspartner dargestellt, von dem sie nicht hätten erkennen können, ob und gegebenenfalls
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durch welche Beziehungen die Beklagte mit ihm verbunden gewesen sei« Es spreche also alles dafür, daß mit den Verhandlungen ganz von vorn habe begonnen werden müssen«
2« Die Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand« Bas Berufungsgericht hat den Begriff der Verursachung verkannt« Bas Berufungsgericht führt allerdings zutreffend aus, daß eine Vermittlungstätigkeit eines Mäklers für den Abschluß eines Vertrages nicht ursächlich ist, wenn (die vom Mäkler vermittelten Verhandlungen gescheitert sind und) der Vertrag später auf Grund völlig neuer Verhandlungen zustandekommt, an denen der Mäkler nicht beteiligt ist« Bas Berufungsgericht geht jedoch von einem unrichtigen Begriff der "völlig neuen Verhandlungen" aus« Es nimmt an, derartige Verhandlungen hätten Vorgelegen, weil "die Verhandlungen (zwischen der Sofl^Hft und der BCP) ganz von vorn hätten begonnen werden" müssen« Bie Verhandlungen, die nach Auffassung des Berufungsgerichts neu begonnen werden mußten, bezogen sich auf das Aushandeln der einzelnen Vertragsbestimmungen« Selbst wenn die einzelnen Vertragsbestimmungen, weil die BCP an die Stelle der Beklagten getreten war, neu hätten ausgehandelt werden müssen, folgt hieraus nicht, daß dieser Vertrag unabhängig von der Vermittlungstätigkeit des Klägers zustandegekommen ist«
Aus dem unstreitigen Sachverhalt ergibt sich vielmehr, daß die Vermittlungstätigkeit des Klägers für den Abschluß des Vertrages zwischen der SoJ|^0B und der BCP (mit-) ursächlich gewesen ist« Ber Kläger ist mit der Sofl^Hpin Verbindung getreten und hat die Geneigtheit dieser Stelle erwirkt, mit der Beklagten einen Vertrag über die Herstellung eines Bokumentarfilms zu schließen« An die Stelle der Beklagten ist dann die BCP getreten, der die Beklagte das im Ver-
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handlungsstadium befindliche Projekt abgegeben hat«. Die Verhandlungen, die nunmehr zwischen der SoflHHP und der DOP geführt wurden, beruhten damit auf der Vermittlungstätigkeit des Klagers» Es ist unerheblich, ob die wußte, welche Beziehungen zwischen der DOP und der Beklagten bestünden» Es kommt auf die objektive Ursächlichkeit und nicht darauf an, ob die	möglicherweise
 glaubte oder glauben mußte, die Tätigkeit des Klägers sei für den Abschluß des Vertrages mit der DOP nicht (mit-) ursächlich» An der objektiven Ursächlichkeit kann aber kein Zweifel bestehen» Der Abschluß des Vertrages zwischen der SoflHHBtund der DOP wurde dadurch ermöglicht, daß die Beklagte der DOP das zwischen ihr und der SoH^^} im Verhandlungsstadium befindliche Projekt abgegeben hatte» Sie konnte dieses Projekt in diesem Zustande aber nur abgeben, weil der Kläger es ihr vermittelt hatte»
III»
Es kommt somit auf die vom Berufungsgericht nicht entschiedene Präge an, ob die Beklagte geltend machen kann, der Vertrag sei nicht zwischen ihr, sondern zwischen der DOP und der	zustandegekommen» Diese Präge ist in
 Übereinstimmung mit dem Landgericht zu verneinen» Es kann dahingestellt bleiben, ob sich ein Anspruch des Klägers auf Mäklerlohn bereits allein dadurch rechtfertigt, daß die Beklagte das auf Grund seiner Tätigkeit im Verhandlungsstadium befindliche Geschäft an eine von ihr auf die Möglichkeit des Geschäftsabschlusses hingewiesene und zu die--
r
sem Zweck gegründete Gesellschaft abgegeben und diese Gesellschaft dann den Vertrag geschlossen hat, ohne den Klä-
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ger hinzuzuziehen (vgl„ Palandt/Gramm, BGB, I60 Aufl«, § 654 Anmo 3)o Jedenfalls ist der Anspruch des Klägers berechtigt, weil hinzukommt, daß die Beklagte an dem vom Kläger vermittelten Geschäft, das sie der DCF überlassen hat, wirtschaftlich weitgehend beteiligt ist; sie hat in erheblicher Weise zur Finanzierung des Films beigetragen und hat die ausschließliche Auswertung des Films Ubemommeno Die Beklagte würde unter diesen Umständen gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn sie sich darauf beriefe, der ursprünglich von ihr erstrebte Vertrag mit der Sovexport sei nicht von ihr, sondern von der DCF abgeschlossen worden«, Die Beklagte kann nicht die Vorteile, die sich aus der Tätigkeit des von ihr beauftragten Mäklers ergeben, (für die DCF und) für sich in Anspruch nehmen, die damit verbundenen Nachteile, die Zahlung des Mäklerlohnes, jedoch ablehnen«
Nach alledem war das Berufungsurteil aufzuheben und das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen0 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO*
DroNastelski Dr«,Kuhn	Dr«, Haager	Dr«,Reinicke Hill
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