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BGH · II ZK 241/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZK 241/56

Mitglied des Vorstands 'der Beklagten war, war nach seinem Anstellungsvertrage bei Dienstunfähigkeit und im Falle einer von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung nach Maßgabe der jeweils geltenden Bestimmungen für Ministerialdirektoren bei den obersten ReiehsbehÖrden 3« Klasse der Sondergruppe des ReichsbesoldungBgesetzes vom 30- April 1920 ruhegehaltsberechtigt, wobei die Dienstzeit ab 1* Januar 1917 "berechnet werden sollte - Die Beklagte kündigte das Anstellungsverhältnis mit Schreiben vom 23 März 1932 fristlos Der Kläger erkannte seine Entlassung nicht an und erhob Gehaltsklage, Zwischen den Parteien kam es zu einem Vergleich B Die Beklagte bestätigte den Vergleich durch Schrei ben vom 14» Juli 1932. Die Beklagte erfüllte den Vergleich bis zu dem 33 ■ Dezember 1937 'Düs vom 1, Januar 1933 zu zahlende Ruhegeld berechnete sie auf der Grundlage einer 15-Jährigen Dienstzeit. Der Kläger vertrat den Standpunkt% daß die ruhegehaltsfähige Dienstzeit nicht bloß vom 1 Januar 1917 bis zu dem 31- Dezember 1931? Es kam zu einem Rechtsstreit vor dem Landgericht in Köln, in dem die Beklagte für die Zeit vom 1.- Juli 1948 bis zu dem 31- Dezember 1951 zur Zahlung des geltend gemachten Teilbetrages von 30.-000 DM verurteilt wurde« Die Beklagte zahlte den Betrag./machte Durch den Vergleich sei der Kläger aus seiner Tätigkeit als Vorstandsmitglied ausge schieden und sein Gehalt gekürzt worden; dafür habe die 3e- zu dem Ausdruck gebracht, daß er den geschlossenen Vergleich als eine Änderung des Dienstvertrages ansehe, und dem habe der Aufsichtsratsvorsitzende der Beklagten nicht widersprochen,. Der Umstand, daß die Klage das Ruhegehalt zunächst nach einer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit von 13 Jahren berechnet habe, könne wegen des im ersten Rechtsstreit vertretenen Standpunktes nicht dahin gewertet werden, der Kläger habe selbst den Vergleich so verstanden, daß als ruhegehaltsfähige Dienstzeit nur die Zeit von 1917 bis 1932 in Betracht komme«. Die Annahme eines bis zu dem 31 * Dezember 1937 dauernden Dienstverhältnisses stehe im Widerspruch zu der Behauptung der Beklagten, es sei von vornherein nicht beabsichtigt gewesen, eine beratende Tätigkeit des Klagers in Anspruch zu nehmen,- der Kläger habe selbst vorgetragen« daß die in der Vereinbarung vom 14» Juli 1932 erwähnte gutachtliche Tätigkeit tatsächlich nur formalen Charakter getragen habe und im wesentlichen nur Vorwand zur Wahrung des Gesichts gegenüber der Außenwelt gewesen sei. Übergangen sei der Beweisantritt dafür, daß eine beratende Tätigkeit des Klägers gar nicht habe in -Betracht kommen und die 1*000 RH lediglich ein Übergangsgeld hätten sein sollen - Unberücksichtigt geblieben sei der Umstand, daß das Abkommen vom 14. Wenn sich das Berufungsgericht über die vom Oberlandesgericht in Dresden vorgenommene VertragsauBiegung habe hinwegsetzen wollen, so habe es der Beklagten Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vortrags geben müssen: alsdann hätte die Beklagte unter Beweis gestellt, daß die Parteien darüber einig gewesen seien, daß der Betrag von monatlich 1*000 RM ein erhöhtes Ruhegehalt gewesen sei, das dem Kläger den Aufbau einer neuen Existenz habe erleichtern und das durch ein Scheinverhältnis habe motiviert werden sollen* Wenn das Berufungsgericht zu erkennen gegeben hätte, daß es die Schreiben vom 16, und 18., Juli 1932 zur .’us3 egung heran- ziehen wolle, hätte die.Beklagte behauptet und unter Beweis gestellt, daß mit der in diesem Schreiben besprochenen Verwendung des Klägers eine gutachtliche Tätigkeit außerhalb der Beklagten gemeint gewesen sei« Wenn es in dem Abkommen vom 14, Juli 1932 heiße, daß der Kläger ,fanstelle" der bis zu dem 31« Dezember 1937 zu zahlenden 1«OOO RM ein näher bestimmtes Ruhegeld erhalte, so sei damit zu dem Ausdruck gebracht, daß das Vertragsverhältnis schon am 31' März 1932 beendet gewesen sei. Jem Berufungsgericht sei ein Denkfehler unterlaufen, wenn es einerseits annehme, daß das Rechtsverhältnis des Klägers zur Beklagten wie ein Beamtenverhältnis habe behandelt werden sollen, und andererseits ausführe, die Zeit vom Abschluß des Vergleichs bis Ende 1937 sei als Dienstzeit anzurechnen; die freie Tätigkeit eines Ministerialdirektors könne niemals auf seine ruhegehaltsfähige Dienstzeit angerechnet werden. Aber die Revision kann nur Erfolg haben, wenn die Auslegung des Berufungsgerichts auf einem Rechtsverstoß beruht, und das ist nicht der Pall* Auch wenn die Berechtigung der fristlosen Kündigung in dein Vergleich offen blieb, ist die Annahme, daß die Zeit bis Ende 1937 in die ruhegehaltsfähige Dienstzeit einzurechnen sei; nicht deshalb ausgeschlossen«weil* wie die Beklagte behauptet, die monatlich zu zahlenden 1,000 HM als Übergangsgeld gedacht waren und der Kläger hierfür keine Tätigkeit leisten sollte« Denn auch eine lediglich angenommene Dienst zeit kann der Ruhegeldberechnung zugrunde gelegt werden. Da dies für die Zeit vom 1- Januar 1917 bis zu dem Eintritt des Klägers bei der Beklagten geschehen ist, ist es nicht ausgeschlossen, daß Entsprechendes für diejenige Zeit gelten sollte, in der der Kläger monatlich loOOO RiÄ gezahlt erhieltr Außerdem sind die 1,000 HM als ein Tätigkeitsentgelt bezeichnet worden, ohne daß eine Urkunde darüber aufgenommen wurde« daß die Zeit der Bezahlung dieser HTätig-keitu nicht in die ruhegehaltsfähige Dienstzeit einrechne. März 1932 enden* obwohl sich die Gewährung des im Anstellungsvertrag vereinbarten Ruhegeldes mit der ausgesprochenen fristlosen Kündigung nicht verträgt und obwohl mit dem Vergleich nach der Behauptung der Beklagten der Eindruck erweckt werden sollte, der Kläger erhalte bis zu dem 31«. Dezember 1937 ein Tätigkeitsentgelt und erst ab 1«, Januar 1938 Ruhegeld, so mußte das irgendwie zu dem Ausdruck gebracht werden« Das war um so nötiger; als bei der Dauer einer solchen Vereinbarung nicht damit gerechnet werden konnte, daß der wirkliche Inhalt der Abmachung noch nach Jahren oder nach dem Tode der handelnden Personen ohne weiteres würde dargetan werden können« Dezember 1937 zugesagten Zahlungen lediglich das vereinbarte Witwengeld und nicht der Betrag von monatlich 1.000 RM zu zahlen war, weil beim Tode des Klägers die Weiterzahlung weder eines v/irkliclien noch eines bloß zu dem Schein ausgev/orfenen Tätigkeitsentgelts zu halten und keinesfalls zu rechtfertigen war, daß die Witwe dann nicht gleich, sondern erst ab 1. Die Schreiben vom 16» und 18«, Juli 1932 sind zur Stützung der vom Kläger befürworteten Auslegung des Abkommens vom 14c Juli 1932 vorgetragen wordenr Das Berufungsgericht durfte darum diese Schreiben zur Auslegung heranziehen, ohne die anwaltlich vertretene Beklagte hierauf hinweisen zu müssen» § 139 ZPO ist auch zu diesem Punkte nicht verletzt» DiewStellungnahne des Berufungsgerichts zur Bezugnahme auf die beamtenrechtliehen Vorschriften enthält nicht den von der ßevision angenommenen Denkfehler« Es kann vereinbart werden, daß sich das Ruhegeld eines Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft nach Grund und Betrag nach bestimmten beamtenreohtlichen Vorschriften richten soll* Das ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn ein Entgelt bloß für eine vorgegebene Tätigkeit ausgewerfen wird-Durch eine derartige Bezugnahme auf das Beamtenrecht nehmen sich die Vertragschließenden nicht die ihnen nach dem Priuzip der Vertragsfreiheit zustehende Möglichkeit, eine tatsächlich nicht abgeleistete Dienstzeit für ruhegehaltsfähig zu erklären oder als ruhegehaltsfähig zu behandeln. treten sollte, zwingt nicht zu der Annahme, daß schon dieser Betrag materiell Euhegeld war, denn, da das Ruhegeld an die Stelle des uktiven Gehalts tritt, braucht diesen Worten nicht der von der Revision vertretene Sinn zuzukommen - Die Zeit zwischen dem Abkommen vom 14» Juli 1932 und dem 31« Dezember 1937 scheidet überhaupt aus, da seinerzeit noch nicht hervorgetreten ist, daß die Beklagte das Ruhegehalt auf der Grundlage einer Dienstzeit von bloß 15 Jahren berechnen wolle» Auch die Dauer des vor. So liegt es hier- Die Beklagte kann nicht für sich in Anspruch nehmen, sich darauf eingerichtet zu haben, d&B der Kläger nicht mehr auf der 'Zahlung seines Ruhegeldes, so7l wie es sich nach seiner vollen ruhegehaltsfähigen Dienstzeit errechnete, bestehen würde..

ZeitvergleichenDienstzeitRuhegeldKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

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II ZK 241/56
Verkündet	2595	028
am 16o September 1957
Hoffmeister, Justizangestellter.
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
____ Gas	ge	seil	schaft	AG	in
, vertreten durch Bruno B als -ihren Vorstand»
! , N___
und Otto Ci
-Prozeßbevollmächtigterg
 Beklagter» Berufungs- und Revi sionsklägerin,
 Rechtsanwalt Prof ..Br
 gegen
Br« Ing, Bo G
Straße
 in Bl
 Kläger» 3erufungs- und Revisionsbeklagten,
“Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Dr,
 hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16« September 1957 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Br, Canter und der Bundesrichter Br, Haidinger, Br, Fischer, Br« Kuhn und Biesecke für Recht erkannt»
Bie Beklagte wird der Revision gegen das am 5« Juli 1956 verkündete Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln insoweit für verlustig erklärt, als sie das Rechtsmittel zurüokgenommen hat«.
Bie weitergehende Revision wird zurückgewiesen..
* Bie gesamten Kosten der Revisionsinstanz werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Die Parteien streiten darüber., ob die dem Kläger vertraglich zugesagte Pension nach einer Dienstzeit von 21 oder nur von 15 Jahren zu berechnen ist und ob einer Berechnung nach 21 Dienstjahren der Einwand der Verwirkung entgegenstehtr
 Der Kläger,, der seit 192? Mitglied des Vorstands 'der Beklagten war, war nach seinem Anstellungsvertrage bei Dienstunfähigkeit und im Falle einer von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung nach Maßgabe der jeweils geltenden Bestimmungen für Ministerialdirektoren bei den obersten ReiehsbehÖrden 3« Klasse der Sondergruppe des ReichsbesoldungBgesetzes vom 30- April 1920 ruhegehaltsberechtigt, wobei die Dienstzeit ab 1* Januar 1917 "berechnet werden sollte - Die Beklagte kündigte das Anstellungsverhältnis mit Schreiben vom 23 März 1932 fristlos Der Kläger erkannte seine Entlassung nicht an und erhob Gehaltsklage, Zwischen den Parteien kam es zu einem Vergleich B Die Beklagte bestätigte den Vergleich durch Schrei ben vom 14» Juli 1932. Darin heißt est
"Ihr Vertragsverh"! luis mit der	Gasgesell-
schaft ist vom 31.»3odoJ«. gelbst, Anstelle Ihres bis dahin gültigen Anstellungsvertrages treten nachfolgende Abmachungen;
1* Sie erhalten dafür» daß Sie der TpHHP Gasgesellschaft beratend zur Seite stehen, eine Entschädigung von 12,000 RM im Jahr, zahlbar in monatlichen Beträgen von 1*000 RrÄ postnumerando 0
2« Am 310 12^937 hören diese Zahlungen auf und vom . 1«1*1938 ab erhalten Sie anstelle dieser Bezüge ein Ruhegehalt bezw- erhalten Ihre Gattin und Ihre Kinder eine Witwenpension und Erziehungsgelder nach Maßgabe der jeweils geltenden Bestimmungen für die Ministerialdirektoren bei den obersten Reichsbehörden 3- Klasse der Sondergruppe des Reichsbesoldungsgesetzes vom 30*4*1920»
wobei Ihre DienstJahre ab 3 .1,1917 berechnen werden.”
Die Beklagte erfüllte den Vergleich bis zu dem 33 ■ Dezember 1937 'Düs vom 1, Januar 1933 zu zahlende Ruhegeld berechnete sie auf der Grundlage einer 15-Jährigen Dienstzeit. Der Kläger vertrat den Standpunkt% daß die ruhegehaltsfähige Dienstzeit nicht bloß vom 1 Januar 1917 bis zu dem 31- Dezember 1931? sondern vom 1* Januar 1917 bi3 zu dem 31- Dezember 1937 zu rechnen sei« und erhob auf den sich danach für die ersten zehn Monate des Jahres 1938 ergebenden Differenzbetrag Klage* Die Klage wurde in zwei Rechtszügen MG Leipzig, OLG Dresden) abgewiesen, weil die Zeit vom 1«. April 1932 bis zu dem 31, Dezember 1937 nicht als ruhegehaltsfällige Dienstzeit anzusehen sei.
Nach der Kapitulation zahlte die Beklagte dem Kläger zunächst monatlich 200 ab April 1948 nichts mehr. Es kam zu einem Rechtsstreit vor dem Landgericht in Köln, in dem die Beklagte für die Zeit vom 1.- Juli 1948 bis zu dem 31- Dezember 1951 zur Zahlung des geltend gemachten Teilbetrages von 30.-000 DM verurteilt wurde« Die Beklagte zahlte den Betrag./machte .aber geltend. 5*142,52 M mehr ulB geschuldet gezahlt zu Jiaben Die Parteien vereinbarten daher/ daß der Kläger diesen Betrag bei der
 in K^B hinterlege. Der Kläger entsprach dem
 Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger 1 Zahlung von 6«382.,32 DLI als Rückstand für die Zeit vom 1- Januar 1948 bis zu dem 31- Dezember 1953?
2o Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm monatlich 1-427 DM brutto zu zahlen,
3- festzustellen, daß der Beklagten an dem hinterlegten Betrag von 5-142s 32 DJ keine Rechte zustehen.
Bas Landgericht hat durch Teilurteil über die Klageanträge zu 1 und 2 entschieden und diese dem Gironde nach für gerechtfertigt erklärt« Bie Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Hit der Revision hat die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag gegenüber den Klageanträgen zu 1 und 2 zunächst uneingeschränkt weiterverfolgt. In der mündlichen Verhandlung hat sie sich jedoch gegenüber dem Klageantrag zu 2 auf den Antrag beschränkt, die Klage nur ln Höhe eines 1« 032,75 HM monatlich nach dem Stande vom 1. Bezember 1953 übersteigenden Betrages abzuweisen. Bie weitergehende Revision hat sie zurückgenommen- Ber Kläger hat demgegenüber beantragt, die Beklagte des Rechtsmittels im Umfang der Rücknahme für verlustig zu erklären und ihr insoweit die Kosten der Revisionsinstanz aufzuerlegen; außerdem hat er beantragt, die weitergehende Revision kostenpflichtig zurückzuweisen«.
Ent s che i düng s grUnd es
I. In Übereinstimmung mit dem Landgericht legt das Berufungsgericht die in dem Vergleich vom 14. Juli 1932 getroffene Ruhegehaltsvereinbarung dahin aus, daß die Zeit vom 1. April 1932 bis zu dem 31» Bezember 1937 in die ruhegehaltsfähige Bienstzeit einzubeziehen sei. Es begründet diese Annahme wie folgt s
Bie in dem Vergleich getroffene Ruhegehaltsregelung nehme ebenso wie die im Anstellungsvertrag vereinbarte auf • die für Ministerialdirektoren geltenden Vorschriften in einer Weise Bezug, als ob es sich um ein Beamtenverhältnis handle«. Bas folge aus dem gewählten Wortlaut; durch ihn
 seien die Bezüge des Klägers dem Grunde wie der Höhe nach einem Ministerialdirektor gleichgestellt worden. Abweichend hiervon sei lediglich der Beginn der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit festgelegt worden. Alle übrigen "Daten" hätten sich nach der tatsächlichen Entwicklung richten und die ruhegehaltsfähige Dienstzeit insbesondere nach der vom Kläger in den Diensten der Beklagten verbrachten Zeit bemessen werden sollen.- Selbst wenn die Parteien das Ruhegeld vor WährungsSchwankungen hätten sichern wollen, so hätten sie das nicht nur durch eine Bezugnahme auf die Besoldungsskala der Beamten, sondern durch Bezugnahme auf die Berechnungsgrundlagen einer bestimmten Beamtengruppe zu erreichen gesucht. Deshalb sei das Ruhegeld nicht auf Grund einer fiktiven Dienstzeit, sondern auf Grund derjenigen Zeit zu berechnen, während deren der Kläger in den Diensten der Beklagten gestanden habe. Die Dienstzeit des Klägers sei nicht durch fristlose Kündigung beendet worden, denn der Kläger habe diese Kündigung nicht als berechtigt anerkannt und außerdem sei diese Kündigung durch den Vergleich überholt« Der Vergleich habe bloß das seinerzeit bestehende Anstellungsverhältnis beendet, an dessen Stelle ein neues Vertragsverhältnis gesetzt worden sei, nach weichem der Kläger als Berater der Beklagten habe tätig werden sollen« Dieses neue Vertragsverhältnis sei seiner Natur nach geeignet und .bestimmt gewesen, bei der Pestsetzung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit des Klägers berücksichtigt zu werden- Es sei fest für die Zeit bis zu dem 31- Dezember 1937 abgeschlossen worden und habe das Gehalt von 1-300 RM auf 1 o000 RM monatlich herabgesetzt. Die Dauer dieses neuen Vertragsverhältnisses erkläre sich daraus, daß das damalige Anstellungsverhältnis fristgerecht bis zu dem 31. Dezember 1937 habe gekündigt werden dürfen. Durch den Vergleich sei der Kläger aus seiner Tätigkeit als Vorstandsmitglied ausge schieden und sein Gehalt gekürzt worden; dafür habe die 3e-
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klagte nicht an der fristlosen Entlassung festgehalten«, Daraus ergebe sich, daß der Kläger ungeachtet der Beendigung seiner Tätigkeit als Vorstandsmitglied bis zu dem 31» Dezember 1937 in einem Dienstverhältnis zu der Beklagten habe stehen sollen» Der Kläger habe in seinem Schreiben vom 16^ Juli 1932, mit dem er das Schreiben der Beklagten vom 14 Juli 1932 bestätigte.; zu dem Ausdruck gebracht, daß er den geschlossenen Vergleich als eine Änderung des Dienstvertrages ansehe, und dem habe der Aufsichtsratsvorsitzende der Beklagten nicht widersprochen,. Der Umstand, daß die Klage das Ruhegehalt zunächst nach einer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit von 13 Jahren berechnet habe, könne wegen des im ersten Rechtsstreit vertretenen Standpunktes nicht dahin gewertet werden, der Kläger habe selbst den Vergleich so verstanden, daß als ruhegehaltsfähige Dienstzeit nur die Zeit von 1917 bis 1932 in Betracht komme«. Auch die Behauptung der Beklagten, die Inanspruchnahme einer Tätigkeit des Klägers sei gar nicht beabsichtigt gewesen, stehe der vertretenen Auslegung des Vergleichs nicht entgegen, da die Beklagte nicht in Zweifel gezogen habe, daß der Vergleich das bestehende Vertragsverhältnis habe ablösen sollen» Die Erklärung des Klägers in seinem Schreiben vom ■16«. Juli 1932, er beende schweren Herzens seine Tätigkeit bei der Beklagten, betreffe die Vorstandstätigkeit und nicht die Frage der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit» Wenn auch das Schreiben des Aufsichtsratsvorsitzenden vom 14« Juli 1932 von einer Lösung des bisherigen Vertragsverhältnisses spricht, so sei damit der Kläger doch nicht endgültig aus den Diensten der Beklagten ausgeschieden« Denn einmal habe das neue Vertragsverhältnis an die Stelle des bisherigen Vertrages treten sollen und zu dem andern habe dieses Schreiben keinen ausgehandelten Vertragstext zu dem Inhalt» Wenn die Parteien, obwohl alle diese Gesichtspunkte für eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zu dem
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31« Dezember 1937 sprächen; nicht zu dem Ausdruck gebracht hätten daß die beratende Tätigkeit nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit angerechnet werden solle; so könne auch nicht angenommen werden, daß dies Vertragsinhalt geworden sei«
Die Revision hält diese Auslegung für rechtsirrigo Sie führt hierzu aus? Die Annahme eines bis zu dem 31 * Dezember 1937 dauernden Dienstverhältnisses stehe im Widerspruch zu der Behauptung der Beklagten, es sei von vornherein nicht beabsichtigt gewesen, eine beratende Tätigkeit des Klagers in Anspruch zu nehmen,- der Kläger habe selbst vorgetragen« daß die in der Vereinbarung vom 14» Juli 1932 erwähnte gutachtliche Tätigkeit tatsächlich nur formalen Charakter getragen habe und im wesentlichen nur Vorwand zur Wahrung des Gesichts gegenüber der Außenwelt gewesen sei. Übergangen sei der Beweisantritt dafür, daß eine beratende Tätigkeit des Klägers gar nicht habe in -Betracht kommen und die 1*000 RH lediglich ein Übergangsgeld hätten sein sollen - Unberücksichtigt geblieben sei der Umstand, daß das Abkommen vom 14. Juli 1932 nichts über den Eintritt eines Versorgungsfalles vor Ende 1937 sage; hieraus folge, daß die vereinbarten 1„000 RHL ein erhöhtes Ruhegeld und nicht Gehalt gewesen seien. Wenn sich das Berufungsgericht über die vom Oberlandesgericht in Dresden vorgenommene VertragsauBiegung habe hinwegsetzen wollen, so habe es der Beklagten Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vortrags geben müssen: alsdann hätte die Beklagte unter Beweis gestellt, daß die Parteien darüber einig gewesen seien, daß der Betrag von monatlich 1*000 RM ein erhöhtes Ruhegehalt gewesen sei, das dem Kläger den Aufbau einer neuen Existenz habe erleichtern und das durch ein Scheinverhältnis habe motiviert werden sollen* Wenn das Berufungsgericht zu erkennen gegeben hätte, daß es die Schreiben vom 16, und 18., Juli 1932 zur .’us3 egung heran-
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ziehen wolle, hätte die.Beklagte behauptet und unter Beweis gestellt, daß mit der in diesem Schreiben besprochenen Verwendung des Klägers eine gutachtliche Tätigkeit außerhalb der Beklagten gemeint gewesen sei« Wenn es in dem Abkommen vom 14, Juli 1932 heiße, daß der Kläger ,fanstelle" der bis zu dem 31« Dezember 1937 zu zahlenden 1«OOO RM ein näher bestimmtes Ruhegeld erhalte, so sei damit zu dem Ausdruck gebracht, daß das Vertragsverhältnis schon am 31' März 1932 beendet gewesen sei. Jem Berufungsgericht sei ein Denkfehler unterlaufen, wenn es einerseits annehme, daß das Rechtsverhältnis des Klägers zur Beklagten wie ein Beamtenverhältnis habe behandelt werden sollen, und andererseits ausführe, die Zeit vom Abschluß des Vergleichs bis Ende 1937 sei als Dienstzeit anzurechnen; die freie Tätigkeit eines Ministerialdirektors könne niemals auf seine ruhegehaltsfähige Dienstzeit angerechnet werden. Schließlich widerspreche die Ansicht des Berufungsgerichts, daß KaufkraftSchwankungen bei Beamten durch anderweite Einstufungen aufgefangen würden, den gesetzlichen Bestimmungen und der Lebenserfahrung.
Der Revision ist zuzugeben, daß die von ihr vertretene Auslegung ebensogut möglich ist wie die vom Berufungsgericht vorgenommene. Aber die Revision kann nur Erfolg haben, wenn die Auslegung des Berufungsgerichts auf einem Rechtsverstoß beruht, und das ist nicht der Pall*
Es ist nicht unmöglich, daß der Vergleich vom 14*
Juli 1932 den vom Berufungsgericht angenommenen Sinn hat.
Dem Kläger konnte ohne wichtigen Grund frühestens zu dem 31 • Dezember 1937 gekündigt werden. Eine fristgerechte Kündigung durch die Beklagte war einer der im Anstellungsvertrage des Klägers vorgesehenen Versorgungsfälle0 Wenn es der Vergleich bei der für den Pall fristgerechter Kündigung einsetzenden Versorgung uneingeschränkt beließ, so spricht
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dies dafür; daß sich die Beklagte nicht gerade stark fühlte, die Berechtigung der fristlos ausgesprochenen Kündigung zur gerichtlichen Anerkennung zu bringen. Auch wenn die Berechtigung der fristlosen Kündigung in dein Vergleich offen blieb, ist die Annahme, daß die Zeit bis Ende 1937 in die ruhegehaltsfähige Dienstzeit einzurechnen sei; nicht deshalb ausgeschlossen«weil* wie die Beklagte behauptet, die monatlich zu zahlenden 1,000 HM als Übergangsgeld gedacht waren und der Kläger hierfür keine Tätigkeit leisten sollte« Denn auch eine lediglich angenommene Dienst zeit kann der Ruhegeldberechnung zugrunde gelegt werden.
Da dies für die Zeit vom 1- Januar 1917 bis zu dem Eintritt des Klägers bei der Beklagten geschehen ist, ist es nicht ausgeschlossen, daß Entsprechendes für diejenige Zeit gelten sollte, in der der Kläger monatlich loOOO RiÄ gezahlt erhieltr Außerdem sind die 1,000 HM als ein Tätigkeitsentgelt bezeichnet worden, ohne daß eine Urkunde darüber aufgenommen wurde« daß die Zeit der Bezahlung dieser HTätig-keitu nicht in die ruhegehaltsfähige Dienstzeit einrechne. Im allgemeinen schließt das Ruhegeld unmittelbar an die Dienstzeit anu Sollte die ruhegehaltsfähige Dienstzeit des Klägers mit dem 31. März 1932 enden* obwohl sich die Gewährung des im Anstellungsvertrag vereinbarten Ruhegeldes mit der ausgesprochenen fristlosen Kündigung nicht verträgt und obwohl mit dem Vergleich nach der Behauptung der Beklagten der Eindruck erweckt werden sollte, der Kläger erhalte bis zu dem 31«. Dezember 1937 ein Tätigkeitsentgelt und erst ab 1«, Januar 1938 Ruhegeld, so mußte das irgendwie zu dem Ausdruck gebracht werden« Das war um so nötiger; als bei der Dauer einer solchen Vereinbarung nicht damit gerechnet werden konnte, daß der wirkliche Inhalt der Abmachung noch nach Jahren oder nach dem Tode der handelnden Personen ohne weiteres würde dargetan werden können«
Run hat die. Revision allerdings behauptet und unter ■
Beweis gestellt; die Parteien seien sich darüber einig ge-
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wesen, daß die 1„000 RM ein erhöhtes Ruhegeld gewesen seien.. Bas ist aber neu und kann in der Hevisionsinstanz nicht mehr berücksichtigt werden, da dem Berufungsgericht nicht die Hinweispflicht des § 139 ZPO oblag? wenn es von der in der Sache liegenden Möglichkeit Gebrauch machen wollte, von der Auslegung des Oberlandesgerichts in Dresden abzuweichen-
Bas Berufungsgericht hat auch keinen wesentlichen Auslegungsstoff unberücksichtigt gelassen-.- Ber Revision kann nicht zugegeben werden, daß die Vereinbarung vom 14* Juli 1932 deshalb, weil ’Über einen vorzeitigen Versorgungsfall nichts bestimmt sei, eine Lücke aufweise, wenn man nicht schon die bis zu dem 31. Dezember 1937 zu leistenden Zahlungen als Ruhegeld ansehe.. Denn diese Überlegung ist nicht zwingend, da, falls der Kläger etwa vor Ende 1937 starb, ganz ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur der bis zu dem 31. Dezember 1937 zugesagten Zahlungen lediglich das vereinbarte Witwengeld und nicht der Betrag von monatlich 1.000 RM zu zahlen war, weil beim Tode des Klägers die Weiterzahlung weder eines v/irkliclien noch eines bloß zu dem Schein ausgev/orfenen Tätigkeitsentgelts zu halten und keinesfalls zu rechtfertigen war, daß die Witwe dann nicht gleich, sondern erst ab 1. Januar 1938 das Witwengeld bekam.. Von einer für die Auslegung entscheidenden Vertragslücke kann daher keine Rede sein.
Die Schreiben vom 16» und 18«, Juli 1932 sind zur Stützung der vom Kläger befürworteten Auslegung des Abkommens vom 14c Juli 1932 vorgetragen wordenr Das Berufungsgericht durfte darum diese Schreiben zur Auslegung heranziehen, ohne die anwaltlich vertretene Beklagte hierauf hinweisen zu müssen» § 139 ZPO ist auch zu diesem Punkte nicht verletzt»
DiewStellungnahne des Berufungsgerichts zur Bezugnahme auf die beamtenrechtliehen Vorschriften enthält nicht den von der ßevision angenommenen Denkfehler« Es kann vereinbart werden, daß sich das Ruhegeld eines Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft nach Grund und Betrag nach bestimmten beamtenreohtlichen Vorschriften richten soll*
Das ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn ein Entgelt bloß für eine vorgegebene Tätigkeit ausgewerfen wird-Durch eine derartige Bezugnahme auf das Beamtenrecht nehmen sich die Vertragschließenden nicht die ihnen nach dem Priuzip der Vertragsfreiheit zustehende Möglichkeit, eine tatsächlich nicht abgeleistete Dienstzeit für ruhegehaltsfähig zu erklären oder als ruhegehaltsfähig zu behandeln.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Sicherung des Ruhegehalts des Klägers vor Währungsschwankungen sind zwar wenig glücklich und mißverständlich, widersprechen aber nicht der Lebenserfahrungr Gemeint ist; daß den Kaufkraft Schwankungen durch eine prozentuale Änderung der Besoldungs-, Wohnungsgeld- oder Kindergeldsätze Rechnung getragen wird und daß eine entsprechende Ausgestaltung eines privaten .Penoionsrechts durchaus am Platze ist* Zu Unrecht macht die Revision demgegenüber geltend, es handle sich hierbei um eine unzulässige Y/ert-sicherungsklausel.. Denn eine Pensionsvereinbarung, die nach Grund und Betrag auf eine bestimmte beamtenrechtliche Regelung Bezug nimmt, enthält keine Wert Sicherung, sondern ist eine nähere Ausgestaltung der vertraglich zugesagten Pension und daher ihrer tfatur nach den Veränderungen des Beamtengehalts unterworfen -
Das Berufungsgericht trifft auch nicht der Vorwurf, es habe sich über den klaren Wortlaut der Abmachungen vom 14i Juli 1932 hinweggesetzt. Daß ''ein" Ruhegeld nach Maßgabe gewisser beamtenrechtlicher Bestimmungen ab 1* Januar 1938 "anstelle11 der monatlichen Zahlungen von 1.000 RU
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treten sollte, zwingt nicht zu der Annahme, daß schon dieser Betrag materiell Euhegeld war, denn, da das Ruhegeld an die Stelle des uktiven Gehalts tritt, braucht diesen Worten nicht der von der Revision vertretene Sinn zuzukommen -
IIDer Verwirkungseinwand greift nicht durch*
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Es geht um einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen und das Recht, wie dieser Anspruch zu berechnen istr. Entgegen der Ansicht der Revision hat der Kläger nicht 24 Jahre verstreichen lassen. Die Zeit zwischen dem Abkommen vom 14» Juli 1932 und dem 31« Dezember 1937 scheidet überhaupt aus, da seinerzeit noch nicht hervorgetreten ist, daß die Beklagte das Ruhegehalt auf der Grundlage einer Dienstzeit von bloß 15 Jahren berechnen wolle» Auch die Dauer des vor. dem Landgericht in Leipzig angestrengten Prozesses (bis Lütte 1940) ist für die Verwirkung unerheblich, da der Kläger in jenem Rechtsstreit den Standpunkt vertreten hat, daß sein Ruhegehalt auf der Grundlage einer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit von 21 Jahren berechnet werden müsse» Die Zeit bis zur Beendigung des Krieges kommt für die Verwirkung nicht nennenswert in Betracht, da nichtkriegswichtige Prozesse ruhten, Fristen gehemmt waren und dem Kläger nicht gut ein Nachteil daraus erwachsen konnte, daß er unter den damaligen Verhältnissen nicht erneut auf seinen Standpunkt über die Berechnung seines Ruhegehalts zurückkam» Hach dem Zusammenbruch kürzte die Beklagte, die im Zuge der Ostenteignungen ihren Sitz nach Köln verlegte, die Pension des Klägers mit Rücksicht auf die eingetretene, ihr sehr nachteilige Entwicklung der Dinge auf 200 RL£ monatlich; die Zeit der Zahlung dieser verkürzten Pension war wenig für einen Streit darüber geeignet, ob die Pension von einer Dienstzeit von 15 oder 21 Jahren zu berechnen sei» In die Zeit nach der Währungsumstellung
 fällt der Rechtsstreit ülaer einer Teilbetrag von 30-000 Die vorliegende Klage wurde Bndo 1954 erhoben„ Die Beklag, hatte bereits im Frühjahr 1948 die Pensionszahlungen völli eingestellt-» Das ist ein Umstand, der bei der Beurteilung' des Falles nicht außer Betracht bleiben kann* Die Verwir-
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lcung ist ein Anwendungsfall des Grundsatzes von Treu und.*»
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Glauben und setzt voraus- daß sich der Schuldner darauf' eingerichtet hatv daß der Berechiigte nicht mehr mit deri Geltendmachung eines ihm zustehenden Rechts hervortreten ■ werde* Wie der Senat in seinem Urteil vom 27* Juni 1957-/ - II 2R 15/56 - ausgesprochen ha“ , kann sich ein Schuld-’;.
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ner zur Abwehr eines gegen ihn gerichteten Anspruchs insJ: besondere dann nicht auf Treu und Glauben berufen, wenn dies nach seinem eigenen Verbalbt.n nicht gerechtfertigt ist. So liegt es hier- Die Beklagte kann nicht für sich in Anspruch nehmen, sich darauf eingerichtet zu haben, d&B der Kläger nicht mehr auf der 'Zahlung seines Ruhegeldes, so7l wie es sich nach seiner vollen ruhegehaltsfähigen Dienstzeit errechnete, bestehen würde.. Die infolge des Kriegsausgangs bei der Beklagten eingetretenen Veränderungen ließen eine Auseinandersetzung über die richtige Röhe des Ruhegehalts vorübergehend nicht zu- Nachdem aber' die geklagte die Pensionszahlungen völlig eingestellt hatte, gab die Untätigkeit, die der Kläger in der Frage nach' der Länge seiner ruhegehaltsfähigen Dienstzeit an den Taglegte, mangels ‘Ursächlichkeit für das Verhalten der Bekla ten keinen Anlaß zu der Annahme, der Kläger werde auf die
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volle Höhe der ihm zustehenden Pansion nicht mehr zurück-i kommen. Die Beklagte kann sich daher zur Abwehr des An-» spruchs des Klägers nicht auf Treu und Glauben berufen.
Die Revision war daher zurückzuwei.sen.
Die Kostenentacheidung* beruht auf den §§
97 ZPOr
 Dr. Canter	Dr-	Haidlnger	Dr
 Dr. Kuhn	Lieseclce
%
515, 566, Fischer