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BGH · II ZB 241/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZB 241/55

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei dem Abnehmer des Weins um die Firma C.A» Co 6**^, eine in d6r Form einer GmbH Eine Änderung des Gesellschaftsvertrags ist, was den Sitz der Gesellschaft anlangt, nicht vorgenommen worden» Nach dem Protokoll einer Gesellschafterversammlung vom 3» März 1946 wurde der Stammsitz DflHHHHBim Büro der vorläufigen Geschäftsführung des Dr. Philipp HeflH) - später des Dr» Dj^Hfc “ wieder eröffnet, der Sitz sollte formalreehtlich dort bestehen bleiben, während die Gesellschaft steuerlich und sachlich ihren Geschäfts sitz nach S0|Terlegte« An die Stelle von Sj^^| trat später Bfl^in Ba^fc« Zur Zeit des Zustandekommens des Weingeschäfts enthielt das Handelsregister beim Amtsgericht Bühl keine Eintragung über diese Firma» Nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts befand sich das Büro auch zunächst an der angegebenen Stelle in seit Herbst oder Winter 1947 un- Mit Hecht ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß es sich unter diesen Verhältnissen bei der Bestimmung von zu dem Gesellschaftssitz nicht um eine nichtige Unterstellung handelt (Baumbach-Hueck, GmbH § 3 Arm 3)* Die Revision meint, es komme für die Entscheidung, ob ein Geschäft im Sinne des § 89 aP HGB im Beziik des Agenten geschlossen sei, nicht darauf an, wo.sich der registerliche Site der GmbH befunden, sondern darauf, wo sie ihre gewerbliche Niederlassung gehabt habe. Das Berufungsgericht hat dazu Stellung genommen, ob ein Provisionsanspruch der für den Bezirk zuständigen Klägerin nicht deshalb entfalle, weil das Weingeschäft mit einer Zweigniederlassung der Pirma DBHBl & Co GmbH in Beigeschlossen worden sei. Es hat jedoch die nähere Prüfung in tatsächlicher Hinsicht, ob es sich um eine Zweigniederlassung handelte, mit der Begründung unterlassen, auch in diesem Palle wäre das Rechtsgeschäft, da der Zweigniederlassung keine Rechtspersönlichkeit zukomme, mit dem in D^ÜIÜ befindlichen Geschäft geschlossen worden, sodaß dem für zuständigen Bezirks- Vertreter, nämlich der Klägerin, die Provision zustehe® Allerdings trifft es zu, daß aus den von einer Zweigniederlassung abgeschlossenen Geschäften das Hauptgeschäft seihst berechtigt und verpflichtet wird, da der Zweigniederlassung nicht die Eigenschaft einer juristischen Person zukommt. Dienststellen eine Provision zustehe (RG LZ 1919, 48 Hr 14)« Wenn es sich bei den Zweigstellen um unselbständige Verkaufsstellen handle, so könnten diese nicht Kunden des für ihren Sitz zuständigen Bezirksagenten werden; da sie .keine Aufträge erteilen könnten (RG Recht 1913 Hr 1646). Im Schrifttum wird ebenfalls die Auffassung vertreten, daß in den Pallen, in denen ein Hauptgeschäft im Bezirk des Agenten noch eine Hiederlassung hat, es für die Entstehung des Provisionsanspruchs darauf ankommt, ob ein Auftrag von der Zweigniederlassung erteilt wurde (Schröder-Schlegelberger, § 87 Anm 32? zirksprovision stellt die wirtschaftliche Gegenleistung für seine in dem Bezirk geschuldeten Bemühungen dar» Der Bezirk ist ihm im Sinne einer räumlichen Festlegung von Abschlußmöglichkeiten Vorbehalten« Sein Arbeitsbereich erstreckt sich nicht auf außerhalb des Bezirks ansässige Kunden-« Wenn ein einzelnes Geschäft mit der Zweigniederlassung, für dessen Zustandekommen Provision gefordert wird, nicht unmittelbar durch den Geschäftsherra geschlossen, sondern durch die Tätigkeit eines Agenten zustandegekommen ist, so v/äre es zweifellos unbillig, dem Agenten am registerlichen Sitz des Hauptgeschäfts die Provision zukommen zu lassen, obwohl er selbst keinen Einfluß ausgeübt hat (HG LZ 1919» 48 Nr 14) und auch nicht ausüben konnte, da die Entscheidung über den Abschluß des Geschäfts selbständig von einer Stelle getroffen wurde, die sich nicht in dem ihm vorbehaltenen Gebiet befand« Daraus ergibt sich, daß in einem-solchen Fall für ein Direktgeschäft nicht der Bezirksagent am Sitz der Hauptniederlassung, sondern der Agent am Sitz der Stelle Provision fordern kann, die über den Abschluß entscheidet« Es kommt somit darauf an, welche Stellung die Niederlassung der Firma D^ÜH & Co GmbH in BH^einnahm, ?h von dort Geschäfte selbständig abgeschlossen werden konnten« Diese Feststellung ist dem Berufungsurteil in hinreichendem Maße zu entnehmen« Wenn die Firma steuerlich und sachlich ihren Geschäftssitz-in hatte, und wenn zu der in Frage, kommenden Zeit sogar alle Aufträge der registerlichen Hauptniederlassung zur kaufmännischen Bearbeitung nach B0fc gesandt und von dort alle Dispositionen zu Geschäftsabschlüssen getroffen wurden, so ergibt sich daraus, daß der ^^er Niederlassung eine derartige Bedeutung eingeräumt war, daß sie auf jeden Fall ein Weingeschäft der Art, wie es mit der Hechtsvorgängerin der Beklagten zustande kam, selbständig schließen konnte. die Zweigniederlassung im Handelsregister eingetragen war (Baumbach-Huden HGB § 13 Anm 2)« Ha der Sitz der BflNr Niederlassung nicht zu dem Arbeitsgebiet der Klägerin gehörte, steht ihr somit für das Zustandekommen des Weingeschäfts keine Provision nach § 89 aF HOB zu. Auf die Revision der Beklagten mußte daher das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Klage mit der Ko-

Zitierte Normen: § 91 ZPO
GeschäftFirmaBezirkGmbHZweigniederlassungSitzKlägerinProvisionRevision

Volltext der Entscheidung

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Mir das Ha©hschlägeWfcrk! *	■	f	1
Kickt für 'die etliche Sammlung!
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Gesetz* HOB § 8? Abs 2
Eechtssatzs Dem für den Bezirk einer Hauptniederlassung zuständigen Bezirksvertreter steht keine Provision zu für solche unmittelbaren Geschäfte * die mit einer außerhalb seines Bezirks ansäs-
sigen Zweigniederlassung zustande kommen*
Aktenzeichens II ZB 241/55
Urto des BGH v* 29* Hovember 1956 OLG Koblenz
II ZE 241/55
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Verkündet	4
am 29. November 1956	^
Noll, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes-
In dem Rechtsstreit
1) der Frau Dr.med. Elisabeth Charlotte als Alleininhaberin der Firma Karl
2) der Witwe Karl beide wohnhaft in
JStraße
 Beklagte und Revisionsklägerinrm - Frozeßbevollmäohtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Firma
 Straße i
Klägerin und
- Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Revisionsbeklagte
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hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundesrichter Br. Belbrück, Br. Haidinger, Br. Kuhn und Br. Haager
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblens vom 24. August 1955 aufgehoben.
Bas Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Mainz vom 29. Januar 1954 wird wie folgt geändert:
Bie Klage wird abgewiesen.
Bie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Pie frühere Weinhandelsfirma Karl	KG,	die
 jetzt von der Beklagten zu 1 als Einzelhandelsfirma weitergeführt wird, hatte mit der Klägerin einen Bezirks-Agenturvertrag. u.a. für den Bezirk	geschlossen*	Pie	Firma
 SflHBfe verkaufte im August 1948 an eine GmbH, deren Sitz nach dem Gesellschaftsvertrag PflHHBK ißt, Wein für insgesamt 93-570 PH. Bei dem Zustandekommen des Kaufvertrags, der mit dem damals in BHB/B4HI wohnhaften Geschäftsführer der GmbH in BflpH abgeschlossen wurde, wirkte die Klägerin nicht mit.
Mit der Behauptung, es habe sich hierbei um ein provisionspflichtiges Geschäft, gehandelt, beantragte die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zu 1 zur Zahlung der vereinbarten 10 #igen Provision von 9-357 HK.und gleichzeitig die Verurteilung der Beklagten zu 2 ais Hießbraucherin an dem Geschäftsvermögen zur Buldung der Zwangsvollstreckung«;
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Pie Beklagten beantragten Klagabweisung, da ihre Kundin, die GmbH, in Bflt eine seihständige Niederlassung unterhalten habe, mit der der Kaufvertrag zustande gekommen sei. .Fürsorglich erhoben sie die Einrede der Verjährung.
Pas Landgericht (Mainz) hat antragsgemäß verurteilt, das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen«. Mit der Revision erstreben die Beklagten die Abwei sung der Klage, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet..
EntscheidungsgrUndes
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Hach § 89 aF HGB gebührt einem Bezirksagenten die Prevision auch für die Geschäfte, die in seinem Bezirk ohne
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seine Mitwirkung durch den Geschäftsherrn oder für diesen geschlossen sind» Dabei kommt es nicht auf den Ort des Geschäftsabschlusses an. Es sind vielmehr Geschäfte mit solchen Kunden gemeint, die in dem Bezirk wohnen oder dort ihre gewerbliche Niederlassung haben (Rspr Warn 1933 Nr 46)« Dies gilt auch, soweit Geschäfte mit juristischen Personen geschlossen werden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei dem Abnehmer des Weins um die Firma C.A»	Co 6**^, eine in d6r Form einer GmbH
betriebene Import- und Exportfirma, die nach dem Gesellschafts vertrag ihren Sitz in XflHHBlhat, Die Firma ist in dem dortigen Handelsregister eingetragen. Eine Änderung des Gesellschaftsvertrags ist, was den Sitz der Gesellschaft anlangt, nicht vorgenommen worden» Nach dem Protokoll einer Gesellschafterversammlung vom 3» März 1946 wurde der Stammsitz DflHHHHBim Büro	der	vorläufigen
 Geschäftsführung des Dr. Philipp HeflH) - später des Dr» Dj^Hfc “ wieder eröffnet, der Sitz sollte formalreehtlich dort bestehen bleiben, während die Gesellschaft steuerlich und sachlich ihren Geschäfts sitz nach S0|Terlegte« An die Stelle von Sj^^| trat später Bfl^in Ba^fc« Zur Zeit des Zustandekommens des Weingeschäfts enthielt das Handelsregister beim Amtsgericht Bühl keine Eintragung über diese Firma» Nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts befand sich das Büro auch zunächst an der angegebenen Stelle in	seit	Herbst	oder	Winter	1947 un-
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terhielt die Gesellschaft ein Büro im	in
DSie beschäftigte dort einen Angestellten» In den Jahren 1946 und 47 sind über die DflHHHBer Verwaltung Geschäfte gegangen, die sich auf teilweise mehr als 100 000 BM beliefen. Allerdings wurden alle Geschäftsvorgänge in iflMHHHfe kopiert und zur kaufmännischen Bearbeitung nach Rgp gesandt, von wo alle Dispositionen zu Geschäftsabschlüssen getroffen wurden» Diese Feststellungen
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ergeben in ihrer Gesamtheit das Bild einer Gesellschaft, deren Schwergewicht zu der in Präge kommenden Zeit in lag* Hach dem Berufungsurteil war die Gesellschaft durch Kriegs- und NachkrL egsverhältnisse am Gesellschaftssitz in ihrer früheren Betätigung verhindert und hat deshalb zeitweise ihre Verwaltung aus Zweckmässigkeitsgründen nach BSi verlegt. Mit Hecht ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß es sich unter diesen Verhältnissen bei der Bestimmung von	zu dem	Gesellschaftssitz nicht um eine nichtige
 Unterstellung handelt (Baumbach-Hueck, GmbH § 3 Arm 3)*
Die Revision meint, es komme für die Entscheidung, ob ein Geschäft im Sinne des § 89 aP HGB im Beziik des Agenten geschlossen sei, nicht darauf an, wo.sich der registerliche Site der GmbH befunden, sondern darauf, wo sie ihre gewerbliche Niederlassung gehabt habe. Aus den Peststellungen des Berufungsgerichts ergebe sich, daß dies zu der in Präge kommenden Zeit	gewesen sei. Damit will die Revision einmal zu dem Ausdruck bringen, daß in	überhaupt	kein
 Geschäftsbetrieb mehr stattgefunden habe. Es braucht dazu keine abschließende Stellung genommen werden, da der Revision schon aus einem weiteren, ebenfalls von der. Revision geltend gemachten rechtlichen Gesichtspunkt stattgegeben werden muß. Das Berufungsgericht hat dazu Stellung genommen, ob ein Provisionsanspruch der für den Bezirk
 zuständigen Klägerin nicht deshalb entfalle, weil das Weingeschäft mit einer Zweigniederlassung der Pirma DBHBl & Co GmbH in Beigeschlossen worden sei. Es hat jedoch die nähere Prüfung in tatsächlicher Hinsicht, ob es sich um eine Zweigniederlassung handelte, mit der Begründung unterlassen, auch in diesem Palle wäre das Rechtsgeschäft, da der Zweigniederlassung keine Rechtspersönlichkeit zukomme, mit dem in D^ÜIÜ befindlichen Geschäft geschlossen worden, sodaß dem für	zuständigen	Bezirks-
isu,.
Vertreter, nämlich der Klägerin, die Provision zustehe® Allerdings trifft es zu, daß aus den von einer Zweigniederlassung abgeschlossenen Geschäften das Hauptgeschäft seihst berechtigt und verpflichtet wird, da der Zweigniederlassung
 nicht die Eigenschaft einer juristischen Person zukommt. Damit ist jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts noch nichts für die Entscheidung der Präge gewonnen, ob nicht im Sinne des § 89 aP HGB ein Geschäft, das eine Zweigniederlassung abschließt, in den Bezirk der Zweigniederlassung fällt» Das Reichsgericht hat bereits ausgesprochen, daß
 es bei Bestellungen durch eine Behörde, die in verschiedenen
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Bezirken örtliche Dienststellen unterhalte, entscheidend dar-
auf ankojtime, wo die maßgebenden Verhandlungen stattgefunden hatten. Danach richte es sieh, ob* dem Bezirksagenten am Sitz der Zentrale oder dem Bezirksagenten am Sitz der Örtlichen. Dienststellen eine Provision zustehe (RG LZ 1919, 48 Hr 14)« Wenn es sich bei den Zweigstellen um unselbständige Verkaufsstellen handle, so könnten diese nicht Kunden des für ihren Sitz zuständigen Bezirksagenten werden; da sie .keine Aufträge erteilen könnten (RG Recht 1913 Hr 1646).
Im Schrifttum wird ebenfalls die Auffassung vertreten, daß in den Pallen, in denen ein Hauptgeschäft im Bezirk des Agenten noch eine Hiederlassung hat, es für die Entstehung des Provisionsanspruchs darauf ankommt, ob ein Auftrag von der Zweigniederlassung erteilt wurde (Schröder-Schlegelberger, § 87 Anm 32? Schmidt-Rimpler, Der Handlungsagent, in Ehrenbergs Handbuch VI, 1 S 2.76)® Dieses Ergebnis entspricht auch dem Wesen des Bezirksvertreterverhältnisses® Die Zubilligung der Provision für sog. direkfe Geschäfte beruht darauf, daß dem Bezirksvertreter die Wahrnehmung
 
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zirksprovision stellt die wirtschaftliche Gegenleistung für seine in dem Bezirk geschuldeten Bemühungen dar» Der Bezirk ist ihm im Sinne einer räumlichen Festlegung von Abschlußmöglichkeiten Vorbehalten« Sein Arbeitsbereich erstreckt sich nicht auf außerhalb des Bezirks ansässige Kunden-« Wenn ein einzelnes Geschäft mit der Zweigniederlassung, für dessen Zustandekommen Provision gefordert wird, nicht unmittelbar durch den Geschäftsherra geschlossen, sondern durch die Tätigkeit eines Agenten zustandegekommen ist, so v/äre es zweifellos unbillig, dem Agenten am registerlichen Sitz des Hauptgeschäfts die Provision zukommen zu lassen, obwohl er selbst keinen Einfluß ausgeübt hat (HG LZ 1919»
 48 Nr 14) und auch nicht ausüben konnte, da die Entscheidung über den Abschluß des Geschäfts selbständig von einer Stelle getroffen wurde, die sich nicht in dem ihm vorbehaltenen Gebiet befand« Daraus ergibt sich, daß in einem-solchen Fall für ein Direktgeschäft nicht der Bezirksagent am Sitz der Hauptniederlassung, sondern der Agent am Sitz der Stelle Provision fordern kann, die über den Abschluß entscheidet«
Es kommt somit darauf an, welche Stellung die Niederlassung der Firma D^ÜH & Co GmbH in BH^einnahm, ?h von dort Geschäfte selbständig abgeschlossen werden konnten«
Diese Feststellung ist dem Berufungsurteil in hinreichendem Maße zu entnehmen« Wenn die Firma steuerlich und sachlich ihren Geschäftssitz-in	hatte,	und wenn zu der
 in Frage, kommenden Zeit sogar alle Aufträge der registerlichen Hauptniederlassung zur kaufmännischen Bearbeitung nach B0fc gesandt und von dort alle Dispositionen zu Geschäftsabschlüssen getroffen wurden, so ergibt sich daraus, daß der ^^er Niederlassung eine derartige Bedeutung eingeräumt war, daß sie auf jeden Fall ein Weingeschäft der Art, wie es mit der Hechtsvorgängerin der Beklagten zustande kam, selbständig schließen konnte. Dabei ist es unerheblich, ob
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die Zweigniederlassung im Handelsregister eingetragen war (Baumbach-Huden HGB § 13 Anm 2)« Ha der Sitz der BflNr Niederlassung nicht zu dem Arbeitsgebiet der Klägerin gehörte, steht ihr somit für das Zustandekommen des Weingeschäfts keine Provision nach § 89 aF HOB zu.
Auf die Revision der Beklagten mußte daher das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Klage mit der Ko-
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stenfolge aus § 91 ZPO abgewiesen werden ($ 563 III Ziff 1 ZPO).	■	*	1
Hr. Canter : Hr. Helbrück Hr. Haidinger .Hr. Kuhn	Hr.Haager