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BGH · II ZR 241/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 241/53

a) den Kläger von allen weiteren gegen ihn auf Grund des Unfalls vom 14o Juni 1949 etwa noch geltend gemachten Haftpflichtansprüchen der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen in der Landesversicherungsanstalt der Ha^|Bi9 H^m^ und sonstiger Dritter freizustellen, Der Kläger verlangt nunmehr vom Beklagten, ihn von den Ersatzansprüchen freizustellen, die die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen sowie die zuständige Landesversicherungsanstalt auf Grund des Unfalls gegen ihn erhoben haben* Ferner begehrt er die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten, ihn auch von allen weiteren Haftpflichtan-sprüchen auf Grund dieses Unfalls freizustellen und ihm die durch die Verteidigung gegen solche Haftpflichtansprüche entstehenden Kosten zu ersetzen« hen werden sollte, seien seine Haftpflichtancprüche nach § 11 Ziff 3 und 5 AKB von der Versicherung ausgeschlossen Schließlich meint der Beklagte, daß er deshalb von seiner Leistungspflicht frei sei, weil in der wiederholten Lenkung des Wagens durch den der Fahrpraxis entwöhnten Kläger eine nicht angezeigte Gefahrerhöhung liege„ Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß das Einverständnis des zur Lenkung des Fahrzeuges durch den Kläger nicht ausgereicht habe, diesem die Berechtigung zu dem Fahren des V/agens zu verschaffen, obwohl LflP selbständig Uber die Benutzung des Wagens bestimmen konnte, entspricht nicht einer lebensnahen Betrachtungsweisec Diese enge Auslegung des Begriffs des berechtigten Fahrers ist auch mit dem Sinn und Zweck der Bestimmungen der AKB, die diesen Begriff verwenden, nicht vereinbar» Das Pflichtversicherungsgesetz vom 7» November 1939.« In § 10 Abs 1 AKB ist deshalb auch der berechtigte Fahrer in den Schutz der Haftpflichtversicherung einbezogen worden« Die in dieser Bestimmung vorgenommene Abgrenzung zwischen dem berechtigten und dem nicht berechtigten Fahrer erklärt sich vor allem daraus, daß das Fahren eines Wagens durch einen nicht berechn tigten Fahrer ein für die Haftpflichtversicherer nicht tragbares Risiko darstellt; denn erfahrungsgemäß werden gerade durch Fahrer, die sich eigenmächtig die Benutzung des Wagens angemaßt haben, in erheblich erhöhtem Maße Unfallschäden verursacht, weil sie auf Grund ihres schlechten Gewissens und in'der Angst, verfolgt und entdeckt zu werden, von vornherein zu einem unsicheren Fahren neigen» Von einer derartigen Risikoerhöhung kann, aber dann keine Rede sein, wenn ein Fahrer das Fahrzeug mit dem Einverständnis desjenigen lenkt, der die Verfügungsbefugnis über die Benutzung des Wagens hat. Da er dann keinen Anlaß hat, an seiner Berechtigung zu dem Fahren zu zweifeln, ist bei ihm die Gefahrenlage nicht anders als bei jedem anderen berechtigten Fahrer, so daß in einem solchen Fall der Versicherungsschutz für ihn nach dem Sinn und Zweck des § 10 AKB nicht als ausgeschlossen angesehen werden kahn* Diese weite Auslegung des Begriffs des berechtigten Fahrers wird auch dem Sinn und Zweck des § 2 Ziff 2 b AKB, der diesen Begriff ebenfalls verwendet, eher gerecht, als die von dem Berufungsgericht für richtig gehaltene enge Auslegung, Die v/eite Auslegung wirkt sich hier allerdings zu Ungunsten des Halters und Versicherungsnehmers selbst aus. Wenn nämlich der Fahrer keinen Führerschein hatte, aber berechtigter Fahrer war, so muß der Versicherungsnehmer und Halter des Wagenswenn er für sich selbst den Versicherungsschutz in Anspruch nehmen will«, nach § 2 Ziff 2 b AKB den Nachweis der entschuldbaren Annahme des Vorliegens eines Führerscheins führen, v/ährend er zu einem solchen Nachweis nicht genötigt ist, wenn der ohne Führerschein Fahrende als unberechtigter Fahrer anzusehen war. Dies stünde aber nicht mit dem in § 2 Ziff 2 b AKB verfolgten Ziel in Einklang, den Verfügungsberechtigten in den Fällen, in denen er dazu in der Lage ist, zu einer Nachprüfung anzuhalten, ob der Fahrer, dem er die Lenkung des Wagens überläßt, auch im Besitz eines Führerscheines ist« II, Der weitere Einwand des Beklagten, daß die Haftpflichtansprüche des LflK nach § 11 Ziff 3 und 5 von der Versicherung ausgeschlossen seien, ist nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts nicht gerechtfertigt, weil I zu keinem der in diesen Bestimmungen aufgeführten Personenkreise gehörte» Die für den vorliegenden Fall belanglose Frage, ob er bei einer Qbliegenheits- oder Pflichtverletzung gegenüber dem Versicherer als Repräsentant des Versicherungsnehmers anzusehen wäre, ist auch für die Ausschlüsse des § 11 Ziff 3 und 5 AKB ohne Bedeutung, weil Haftpflichtansprüche von Repräsentanten des Versicherungsnehmers nach dieser Bestimmung nicht von der Versicherung ausgeschlossen sind., III, Schließlich kann auch in der wiederholten Überlassung des Wagens an den nicht mehr ausreichend fahrgewandten Kläger entgegen der Auffassung des Beklagten keine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung i„S» der §§ 23 ff VVG.gesehen werden,, weil beim Abschluß einer KraftfahrhaftpflichtVersicherung nicht das Vorliegen eines bestimmten Maßes von Fahrpraxis bei dem Fahren des Wagens vorausgesetzt, sondern bei ihr der Versicherungsschutz von vornherein auf alle berechtigten Fahrer erstreckt wird, sofern sie nur im Besitz eines Führerscheines sind, ohne Rücksicht darauf, welches Maß von Fahr-gewandheit sie haben.,

Zitierte Normen: § 10 AKB2008_alt
HalterFahrerWagenFirmaFallBestimmungAKBEinverständnisKläger

Volltext der Entscheidung

2.6
Für das ITachschlagev/erk !
Für £je Amtliche Sammlung !
Gesetz: Allgemeine Bedingungen für die Kraftverkehrsversicherung (AKB) §§ 2 Ziff 2 b, 10
Hechtssatzs
•Zum Begriff des berechtigten Fahrers im Sinne der §§ 2 Ziff 2 b, 10 AKB genügt es, wenn der Fahrer mit dem Einverständnis dessen fährt, der selbständig über die Benutzung des Wagens bestimmen kann,
 Aktenzeichen: II ZR 241/53
Urteil des BGH vom 17« Februar 1955 - OIG Hamburg
I I_ZR_ 241/53
Verkündet
 am 17« Februar 1955
Jodas, Justizangestellter,
 als Urkundsbearater der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Arztes Dr»
medc Gerhard »weg a
9
Klägers, Berufungs- und Revisionsklägers,
-Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
den	dm	Kt__________
a«&M vertreten durch den V orst and, Haupt z onen-verwaltung	Adolf	Ht
 Gt
-Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten, Berufungs- und Revi si onsbeklagt en,
 Rechtsanwalt Dr»
hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14» Februar 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr, Selowsky, Dr, Delbrück, Dr» Haidinger,
 Dr, Fischer und Dr- Kuhn für R'echt erkannt:
I, Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1, Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 26, Juni 1955 aufgehoben,
II, Unter Abänderung des Urteils der 6, Zivilkammer, des Landgerichts in Hamburg vom 3. Oktober 1952 wird
1») der Beklagte verurteilt, den Kläger von folgenden, auf Grund des Unfalls vom 14» Juni 1949 gegen ihn
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erhobenen Ansprüchen freizustellens
a)	der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen in
 auf Zahlung von 8» 313,29 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 1* Januar 1951 sowie auf Zahlung einer Rente von monatlich 275 DM ab 1« Dezember 1951 bis zu dem Üod des DflP, längstens bis zu dem 31p August 1966,
b)	der landesverSicherungsanstalt der HaflBBBi KflP-0^^ auf Zahlung von 766,30 DM sowie auf Zahlung einer Rente von monatlich 88,30 DM ab 1» Januar 1951.
2o) Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist,
a)	den Kläger von allen weiteren gegen ihn auf Grund
 des Unfalls vom 14o Juni 1949 etwa noch geltend gemachten Haftpflichtansprüchen der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen in	der
 Landesversicherungsanstalt der Ha^|Bi9 H^m^ und sonstiger Dritter freizustellen,
b)	dem Kläger die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu ersetzen, die durch die Verteidigung gegen Haftpflichtansprüche auf Grund des Unfalls vom 14o Juni 1949 entstehen,, soweit die Aufwendung der Kosten den Umständen nach geboten ist»
3<0 Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt *
Von Rechts wegen
K
L6>
-3-
Tatbestand;
Die Firma	eGmbH	war	für ihren Opel-Pkw bei
 dem Beklagten gegen Haftpflicht versichert,, Dieser Pkw stand allein ihrem Fahrdienstleiter LflP für seine dienstlichen Fahrten zur Verfügung. Er war in einer Garage in der Nähe der Wohnung des Lgp untergebracht. Die Firma	erhob
 keine Einwendungen, wenn Lpp mit dem Wagen gelegentlich auch eine Privatfahrt machte oder wenn er hin und wieder einen Betriebsfremden auf einer Fahrt mitnahm. Im Sommer 1949 ließ	den	Kläger,	seinen	Hausarzt, etwa 3- bis
4-mal in dem Pkw mitfahren und ihn hierbei zeitweise auch den Wagen selbst lenken* Der Kläger besaß seit 1937 einen Führerschein, war aber seit Kriegsende nicht mehr gefahren und wollte sich wieder einige Fahrpraxis aneignen, weil er sich einen eigenen Wagen kaufen wollte. Als	am 14« Juni
1949 nach dem Ende einer solchen Fahrt den Wagen zur Garage zurückgefahren hatte und die Garagentür öffnete, übernahm der Kläger mit seinem Einverständnis das Steuer, um den Wagen in die Garage zu lenken. Hierbei fuhr er den in der Garage stehenden Ljflp mit erheblicher Geschwindigkeit an, weil er den Wagen auf der abschüssigen Bahn nicht rechtzeitig bremsen konnte« iPP wurde so erheblich verletzt, daß er seitdem erwerbsunfähig ist*
Der Kläger verlangt nunmehr vom Beklagten, ihn von den Ersatzansprüchen freizustellen, die die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen sowie die zuständige Landesversicherungsanstalt auf Grund des Unfalls gegen ihn erhoben haben* Ferner begehrt er die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten, ihn auch von allen weiteren Haftpflichtan-sprüchen auf Grund dieses Unfalls freizustellen und ihm die durch die Verteidigung gegen solche Haftpflichtansprüche entstehenden Kosten zu ersetzen«
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Der Beklagte hält sich zu den verlangten Versiehe-rungsleistungen nicht für verpflichtet, weil der Kläger nicht "berechtigter Fahrer” i,S» des § 10 AKB gewesen sei und deshalb keinen Versicherungsschutz genießet- Für den Fall, daß	als	Repräsentant	der	Firma TflHP angese-
hen werden sollte, seien seine Haftpflichtancprüche nach § 11 Ziff 3 und 5 AKB von der Versicherung ausgeschlossen Schließlich meint der Beklagte, daß er deshalb von seiner Leistungspflicht frei sei, weil in der wiederholten Lenkung des Wagens durch den der Fahrpraxis entwöhnten Kläger eine nicht angezeigte Gefahrerhöhung liege„
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seine Klageansprüche weiter.
Ent i	e s
Io Das Berufungsgericht versagt dem Kläger auf Grund von § 10 AKB deshalb den Versicherungsschutz, weil dieser nicht "berechtigter Fahrer” i0S3 jener Bestimmung gewesen sei., 3s führt hierzu aus, daß es hierbei allein auf das Wissen und den Willen der Firma Tpppp als der Halterin des Wagens ankomme o Das dem Kläger von LpP erteilte Einverständnis zu dem Fahren sei deshalb unerheblich, weil dieser weder Organ der Firma	gewesen sei, noch auch nach dem Ergebnis der
 Beweisaufnahme von ihr die Ermächtigung erhalten habe, die Führung des Wagens einem Betriebsfremden zu überlassen»
Diesen Ausführungen liegt eine rechtlich unzutreffende Auslegung des Begriffs des "berechtigten Fahrers” zugrunde. Unter einem solchen ist derjenige zu verstehen, der die (ausdrücklich oder stillschweigend erteilte) Berechtigung zu dem Fahren des betreffenden Wagens von demjenigen erhalten hat* der das Recht hat, über die Benutzung dieses Wagens zu bestimmen, Dies ist grundsätzlich der Halter* Es kann aber auch
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ein anderer seine- Im vorliegenden Fall ergeben die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, daß die Firma als Halter den Wagen ihrem Fahrdienstleiter zu dem alleinigen Gebrauch derart überlassen hat, daß er selbst hinsichtlich des Gebrauchs des Wagens verfügungsberechtigt war9 also selbständig über die Benutzung des Wagens bestimmen konnteo In einem solchen Fall kommt es dann aber für die Frage, ob ein Dritter, der den Wagen führt, hierzu berechtigt ist, nicht auf das Einverständnis des Halters, sondern desjenigen an, dem der Halter den Wagen in dieser Weise überlassen hat* Dies ist sogar bei § 7 Abs 3 KFG (StVG) anerkannt, ungeachtet dessen, daß diese Bestimmung ausdrücklich auf das Wissen und den Willen des Halters abstellt (RG JW 1932, 3712 mit zustimmender Anm von Sieburg; Müller, StraßenverkR 18* Aufl S 239» Wussow, UnfallhaftpflichtR S 198)* Für den in den AKB (§§ 2 Ziff 2 b und 10 Abs 1) verwendeten Begriff des 11 berechtigten Fahrers” kann nichts anderes gelten* Auch hier hält das Schrifttum das Einverständnis des ’’Verfügungsberechtigten” (mit Müller aaO wird man besser zu sagen haben* des hinsichtlich der Fahrzeugbenutzung Verfügungsberechtigten) für ausreichend (Prölss VVG 8., Aufl § 2 AKB Ajim 4; Zeiteimann RdK1939, 176% Gelegentlich wird hierbei auch von einem ausreichenden Einverständnis des ’’Repräsentanten” des Versicherungsnehmers gesprochen (so Pienitz AKB S 53; Stiefel-Wussow AKB S 61 und Möller in dem von der Revision eingereichten Privatgutachten)* Die Verwendung des Begriffs des Repräsentanten, der vom Reichsgericht bei der Frage entwickelt worden ist, für welche Personen der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer bei Obliegenheitsverletzungen und bei der Herbeiführung des Versicherungsfalles einzustehen hat, ist in diesem Zusammenhang allerdings nicht am Platze, weil es sich hier nicht um Obliegenheits- oder Pflichtverletzungen des Versicherungsnehmers handelt*
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Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß das Einverständnis des	zur	Lenkung	des Fahrzeuges durch den Kläger
 nicht ausgereicht habe, diesem die Berechtigung zu dem Fahren des V/agens zu verschaffen, obwohl LflP selbständig Uber die Benutzung des Wagens bestimmen konnte, entspricht nicht einer lebensnahen Betrachtungsweisec Diese enge Auslegung des Begriffs des berechtigten Fahrers ist auch mit dem Sinn und Zweck der Bestimmungen der AKB, die diesen Begriff verwenden, nicht vereinbar» Das Pflichtversicherungsgesetz vom 7» November 1939.« das diesen Begriff zunächst eingeführt hat, erstrebte einen verstärkten Schutz der Verkehrsopfer durch Ausweitung des Versicherungsschutzes». In § 10 Abs 1 AKB ist deshalb auch der berechtigte Fahrer in den Schutz der Haftpflichtversicherung einbezogen worden« Die in dieser Bestimmung vorgenommene Abgrenzung zwischen dem berechtigten und dem nicht berechtigten Fahrer erklärt sich vor allem daraus, daß das Fahren eines Wagens durch einen nicht berechn tigten Fahrer ein für die Haftpflichtversicherer nicht tragbares Risiko darstellt; denn erfahrungsgemäß werden gerade durch Fahrer, die sich eigenmächtig die Benutzung des Wagens angemaßt haben, in erheblich erhöhtem Maße Unfallschäden verursacht, weil sie auf Grund ihres schlechten Gewissens und in'der Angst, verfolgt und entdeckt zu werden, von vornherein zu einem unsicheren Fahren neigen» Von einer derartigen Risikoerhöhung kann, aber dann keine Rede sein, wenn ein Fahrer das Fahrzeug mit dem Einverständnis desjenigen lenkt, der die Verfügungsbefugnis über die Benutzung des Wagens hat. Da er dann keinen Anlaß hat, an seiner Berechtigung zu dem Fahren zu zweifeln, ist bei ihm die Gefahrenlage nicht anders als bei jedem anderen berechtigten Fahrer, so daß in einem solchen Fall der Versicherungsschutz für ihn nach dem Sinn und Zweck des § 10 AKB nicht als ausgeschlossen angesehen werden kahn*
-7-
V*
c
Diese weite Auslegung des Begriffs des berechtigten Fahrers wird auch dem Sinn und Zweck des § 2 Ziff 2 b AKB, der diesen Begriff ebenfalls verwendet, eher gerecht, als die von dem Berufungsgericht für richtig gehaltene enge Auslegung, Die v/eite Auslegung wirkt sich hier allerdings zu Ungunsten des Halters und Versicherungsnehmers selbst aus. Wenn nämlich der Fahrer keinen Führerschein hatte, aber berechtigter Fahrer war, so muß der Versicherungsnehmer und Halter des Wagenswenn er für sich selbst den Versicherungsschutz in Anspruch nehmen will«, nach § 2 Ziff 2 b AKB den Nachweis der entschuldbaren Annahme des Vorliegens eines Führerscheins führen, v/ährend er zu einem solchen Nachweis nicht genötigt ist, wenn der ohne Führerschein Fahrende als unberechtigter Fahrer anzusehen war. Diese Auswirkung kann aber nicht als für den Versicherungsnehmer und Halter ungerecht angesehen werden, sondern entspricht durchaus dem Sinn und Zweck des § 2 Ziff 2 b AKB. Hätte z.B. der Kläger keinen Führerschein besessen, so wäre der Versicherungsnehmer und Halter nicht ungerecht beschwert, wenn ihm.der Versicherungsschütz nur bei der Führung des Nachweises gewährt würde, daß er bzw Loeb, der dann bei der Erfüllung dieser Obliegenheit allerdings als sein Repräsentant anzusehen wäre, entschuldbar das Vorliegen eines Führerscheins annehmen konnte. Aus der Auffassung des Berufungsgerichts würde sich dagegen die Folgerung ergeben, daß es in diesem unterstellten Fall eines solchen Nachweises nicht bedürfe, weil der Kläger unberechtigter Fahrer gewesen sei. Dies stünde aber nicht mit dem in § 2 Ziff 2 b AKB verfolgten Ziel in Einklang, den Verfügungsberechtigten in den Fällen, in denen er dazu in der Lage ist, zu einer Nachprüfung anzuhalten, ob der Fahrer, dem er die Lenkung des Wagens überläßt, auch im Besitz eines Führerscheines ist«
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Da hiernach der Kläger berechtigter Fahrer war, steht ihm nach § 10 Abs 1 AKB der begehrte Versicherungsschutz zu,
II,	Der weitere Einwand des Beklagten, daß die Haftpflichtansprüche des LflK nach § 11 Ziff 3 und 5 von der Versicherung ausgeschlossen seien, ist nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts nicht gerechtfertigt, weil I
zu keinem der in diesen Bestimmungen aufgeführten Personenkreise gehörte» Die für den vorliegenden Fall belanglose Frage, ob er bei einer Qbliegenheits- oder Pflichtverletzung gegenüber dem Versicherer als Repräsentant des Versicherungsnehmers anzusehen wäre, ist auch für die Ausschlüsse des § 11 Ziff 3 und 5 AKB ohne Bedeutung, weil Haftpflichtansprüche von Repräsentanten des Versicherungsnehmers nach dieser Bestimmung nicht von der Versicherung ausgeschlossen sind.,
III,	Schließlich kann auch in der wiederholten Überlassung des Wagens an den nicht mehr ausreichend fahrgewandten Kläger entgegen der Auffassung des Beklagten keine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung i„S» der §§ 23 ff VVG.gesehen werden,, weil beim Abschluß einer KraftfahrhaftpflichtVersicherung nicht das Vorliegen eines bestimmten Maßes von Fahrpraxis
 bei dem Fahren des Wagens vorausgesetzt, sondern bei ihr der Versicherungsschutz von vornherein auf alle berechtigten Fahrer erstreckt wird, sofern sie nur im Besitz eines Führerscheines sind, ohne Rücksicht darauf, welches Maß von Fahr-gewandheit sie haben.,
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LL
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Ber Klage war daher unter Abänderung des angefochtenen Urteils mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO stattzugeben«
Br, Selowsky	BrP	Delbrück	Pr.	Haidinger
 Br« Fischer	Br«	Kuhn
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