Oktober 2007 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.Grundsatzfragen sind nicht zu entscheiden, eine Divergenz liegt nicht vor, und die Klägerin macht zu Unrecht geltend, ihre Verfahrensgrundrechte seien verletzt worden. Auf dem eingeschlagenen Weg kann die Klägerin ihr dem Senat grundsätzlich durchaus nachvollziehbares Ziel, die Handhabung der Zinsklausel des Gesellschaftsvertrags für Gesellschafterdarlehen pp. Dieser widerspricht der pauschalierenden Regelung in § 7 des Gesellschaftsvertrags und kann auch nicht mit einem anderen Inhalt versehen werden (§ 308 ZPO). Eine Einschränkung auf "Missbrauchsfälle" wäre völlig unbestimmt, wobei der Senat allerdings der Auffassung ist, dass die Praktiken des Beklagten zu 1 seiner Treupflicht und dem Geist des Gesellschaftsvertrags widersprechen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 241/07 9. Februar 2009 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Oktober 2007 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Grundsatzfragen sind nicht zu entscheiden, eine Divergenz liegt nicht vor, und die Klägerin macht zu Unrecht geltend, ihre Verfahrensgrundrechte seien verletzt worden. Auf dem eingeschlagenen Weg kann die Klägerin ihr dem Senat grundsätzlich durchaus nachvollziehbares Ziel, die Handhabung der Zinsklausel des Gesellschaftsvertrags für Gesellschafterdarlehen pp. durch den Beklagten zu 1 rückgängig zu machen bzw. für die Zukunft zu verhindern, nicht erreichen: Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass § 7 des Gesellschaftsvertrags jedenfalls nicht im Sinne des Feststellungsantrags zu 3 zu verstehen sei. Dieser widerspricht der pauschalierenden Regelung in § 7 des Gesellschaftsvertrags und kann auch nicht mit einem anderen Inhalt versehen werden (§ 308 ZPO). Eine Einschränkung auf "Missbrauchsfälle" wäre völlig unbestimmt, wobei der Senat allerdings der Auffassung ist, dass die Praktiken des Beklagten zu 1 seiner Treupflicht und dem Geist des Gesellschaftsvertrags widersprechen. Eine Leistungsklage auf Neuberechnung des Gewinns war nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Eine Zahlungsklage hätte auf Leistung an die Gesell- Schaft lauten müssen. Im Übrigen sieht der Senat von einer näheren Begründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ab. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 162.458,20 € (30.000,00 € [Klageantrag 3] + 67.958,20 € [Klageantrag 4 a + 0,00 € [Klageantrag 4 b wegen § 44 GKG] + 50.000,00 € [Klageantrag 4 c wegen § 44 GKG] + 2.500,00 € [Klageantrag 5] + 5.000. 00 € [Klageantrag 6] + 4.000,00 € [Klageantrag 8 a] + 0,00 € [Klageantrag 8 b wegen § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG] + 3.000. 00 € [Klageantrag 9]) Goette Kurzwei ly Kraemer Caliebe Drescher Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 16.08.2006 - 15 0 30/05 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.10.2007 -1-9 U 18/07 -