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BGH · TI ZR 240/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TI ZR 240/87

Die neue Gesellschafterin und ihr Ehemann als neuer Geschäftsführer warfen der Beklagten und ihrem Lebensgefährden JflIHiBHI, dem früheren Alleingeschäftsführer der Klägerin, vor, diese vorsätzlich mit der Folge des Entstehens von Verbindlichkeiten von über Mai 1983 fortgesetzten Gesellschafterversammlung ließ sich die Beklagte von Jazwinski mit einer schriftlichen Vollmacht vom 16. 40 % von allen Steuerverbindlichkeiten freizuhalten, die sich aus der Berichtigung des Warenbestandes auf den 31. Mit der Klage hat die Klägerin nach teilweiser Rücknahme ihres zunächst weitergehenden Klagebegehrens beantragt festzustellen, daß die Beklagte nicht ihre Gesellschafterin sei, und die Beklagte zur Zahlung von 24.220,13 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Nach dem Wortlaut der Vollmachtsurkunde sei seine Vertretungsmacht nicht auf bestimmte Handlungen beschränkt gewesen; sie habe sich vielmehr uneingeschränkt auf die Rechte der Beklagten als Gesellschafterin der Klägerin und damit auch auf die Verpflichtung zur Übertragung des Geschäftsanteils und deren Erfüllung bezogen. senden Vollmacht, die zudem kurz vor einer Gesellschafterversammlung ausgestellt worden sei, auf der über die Einziehung der Geschäftsanteile der Beklagten aus wichtigem Grund habe beschlossen werden sollen, zu der Verhandlung vom 14. September 1983 erschienen sei, so habe das von seinen Geschäftspartnern nur so verstanden werden können, daß er auch eine einvernehmliche, an die Stelle der Einziehung tretende Abtretung habe vornehmen dürfen. Zwar ist dem Berufungsgericht im Ausgangspunkt darin zu folgen, daß der Wortlaut der Urkunde keine Beschränkung des Inhalts ersehen läßt, wonach J^Hi die Beklagte nur bei der Wahrnehmung ihrer Rechte als Gesellschafterin vertreten durfte, nicht aber auch zur Aufgabe ihrer Gesellschafterstellung und zur Übernahme finanzieller Verpflichtungen für die Beklagte berechtigt sein sollte. Die Einräumung der Befugnis, die Beklagte in der Sache "AflV-SB GmbH" zu vertreten, umfaßt vor allem in Verbindung mit dem Zusatz, Jazwinski habe die volle Befugnis, im Namen der Beklagten zu verhandeln, zu handeln und zu zeichnen (full power to negociate, act and sign in my name"), auch das Recht, die Sache "A^HBH GmbH" in der Weise abzuschließen, daß er die Gesellschaftsbeteiligung der Beklagten veräußerte und im Zusammenhang damit für die Beklagte die Verpflichtung übernahm, die Klägerin von einem Teil ihrer etwaigen Steuerverbindlichkeiten freizuhalten. Das Berufungsgericht verkennt jedoch, daß die objektive Auslegung der Urkunde nicht maßgebend sein kann, wenn die Beklagte eine so weitgehende Vertretungsmacht tatsächlich nicht erteilen, sondern nur zur Wahrnehmung ih- rer Rechte als Gesellschafterin, nicht aber auch zur Aufgabe ihrer Gesellschafterstellung bevollmächtigen wollte und die an der notariellen Verhandlung vom 14. Das Berufungsgericht hätte deshalb den von der Beklagten angebotenen Beweis, daß sich die privatschriftliche Vollmacht vom 16. Mai 1983 nur auf die Vertretung der Gesellschafterinteressen der Beklagten und - so ist zu ergänzen - nicht auf die Aufgabe ihrer Gesellschafterstellung bezog und alle an dem notariellen Vertrag Beteiligten dies ebenso gesehen haben, sowie den von der Klägerin dazu angetretenen Gegenbeweis erheben müssen. Von dieser Beweiserhebung durfte das Berufungsgericht auch nicht mit Rücksicht auf die von ihm vermißte Darlegung konkreter Tatumstände, aus denen die Beteiligten eine Beschränkung der Vollmacht erkennen konnten, absehen. Es erscheint deshalb wenigstens nicht ausgeschlossen, daß sie als reine Stimmrechtsvollmacht beschränkt auf das Ziel, den Ausschluß der Beklagten aus der Gesellschaft zu verhindern, gedacht war und von den Beteiligten auch so verstanden worden ist. September 1983 Beteiligten daraus angesichts des weiten Wortlauts der Vollmacht, der persönlichen Nähe des Bevollmächtigten zu der Vollmachtgeberin sowie der Tatsache, daß sich die Vollmacht immer noch in den Händen des Bevollmächtigten befand, keineswegs unbedingt den Schluß ziehen, sie berechtige diesen nicht auch zu dem Abschluß der notariellen Vereinbarung vom 14. Nach alledem läßt sich nicht ausschließen, daß das Berufungsgericht jedenfalls dann anders entschieden hätte, wenn die von den Parteien benannten Zeugen in der Beweisaufnahme übereinstimmend die Behauptung der Beklagten bestätigt hätten. Damit erweist sich die vom Berufungsgericht unterlassene Beweisaufnahme mit Rücksicht auf die von ihm vermißte Darlegung von Tatumständen, aus denen die behauptete Beschränkung der Vollmacht für die Beteiligten ersichtlich gewesen sei, als prozessual unzulässige Übergehung erheblichen Parteivorbringens. Die damit erforderliche neue mündliche Verhandlung gibt dem Berufungsgericht zugleich Gelegenheit, sich mit den weiteren Angriffen der Revision ausein anderzusetzen.

Zitierte Normen: § 172 BGB
BeteiligteVollmachtRechtBerufungsgerichtnotariellKlägerinVerhandlung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
TI ZR 240/87	Verkündet	am:
""	11. April 1988
Spengler
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Marie Rose F
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Frhr.v.
gegen
 die HI
Waren- und Textilhandels GmbH, Sl
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.j
und
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2
9
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 1988 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und die Richter Dr. Bauer, Bundschuh, Röhricht und Dr. Henze
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 29. Juni 1987 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Beklagte war ursprünglich Alleingesellschafterin der Klägerin, einer GmbH mit einem Stammkapital von
50.000	DM. Nachdem sie in den Jahren 1981/1982 einen Ge-
und sich verpflichtet hatte, die Klägerin von allen
60.000	DM per 15. August 1981 übersteigenden Verbindlichkeiten freizuhalten, kam es zu Streitigkeiten innerhalb der Gesellschaft. Die neue Gesellschafterin und ihr Ehemann als neuer Geschäftsführer warfen der Beklagten und ihrem Lebensgefährden JflIHiBHI, dem früheren Alleingeschäftsführer der Klägerin, vor, diese vorsätzlich mit der Folge des Entstehens von Verbindlichkeiten von über
800.000	DM geschädigt zu haben. Sie betrieben deshalb die
 Einziehung des Geschäftsanteils der Beklagten aus wichtigem Grunde. Auf der zu diesem Zweck auf den 19. Mai 1983 einberufenen und am 27. Mai 1983 fortgesetzten Gesellschafterversammlung ließ sich die Beklagte von Jazwinski mit einer schriftlichen Vollmacht vom 16. Mai 1983 vertreten. Am 14. September 1983 wurde ein Vertrag beurkundet, in dem die Beklagte ihre GmbH-Anteile zu dem Preise von je 1 DM an eine Frau	unc*	einen Herrn
 Malik übertrug und sich verpflichtete, die Klägerin zu
40 % von allen Steuerverbindlichkeiten freizuhalten, die sich aus der Berichtigung des Warenbestandes auf den 31. Dezember 1981 ergeben könnten. Mit der Durchführung dieser Vereinbarung sollten alle gegenseitigen Ansprüche abgegolten sein. Teilnehmer an der notariellen Verhandlung waren außer den Anteilserwerbern die Eheleute C 
schäftsanteil von 25.000 DM an Frau
 veräußert
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sowie Jazwinski, der als Vertreter der Beklagten auftrat und das Versprechen abgab, "unverzüglich die notarielle Genehmigungserklärung nachzureichen". Auf die Steuerverbindlichkeiten, die sich auf 102.034 DM belaufen, zahlte die Beklagte einen Teilbetrag von 16.593 DM, lehnte aber die Erteilung der von	versprochenen	Genehmigung
 trotz wiederholter Aufforderungen ab. Daraufhin erging am 12. April 1984 ein Gesellschafterbeschluß, wonach die Geschäftsanteile der Beklagten eingezogen wurden. Mit der Klage hat die Klägerin nach teilweiser Rücknahme ihres zunächst weitergehenden Klagebegehrens beantragt festzustellen, daß die Beklagte nicht ihre Gesellschafterin sei, und die Beklagte zur Zahlung von 24.220,13 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Die Beklagte bestreitet, Jazwinski zur Veräußerung ihres Geschäftsanteils und zur Übernahme von 40 % der Steuerverbindlichkeiten der Klägerin per 31. Dezember 1981 bevollmächtigt zu haben. Die Vollmacht vom 16. Mai 1983 sei eine reine StimmrechtsVollmacht zur Wahrnehmung ihrer Interessen als Mitgesellschafterin gewesen. Dies hätten alle an der notariellen Verhandlung vom 14. September 1983 Beteiligten ebenso gesehen. Die Klage war mit den zuletzt gestellten Anträgen in beiden Vorinstanzen erfolgreich. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter.
Entscheidunqsqründe:
Die Revision führt zur Zurückverweisung.
Das Berufungsgericht hat den Anträgen der Klägerin mit der Begründung stattgegeben, der notarielle Vertrag vom 14. September 1983 sei wirksam zustandegekommen.
habe die Beklagte bei Abschluß des Vertrages vom 14. September 1983 wirksam vertreten. Nach dem Wortlaut der Vollmachtsurkunde sei seine Vertretungsmacht nicht auf bestimmte Handlungen beschränkt gewesen; sie habe sich vielmehr uneingeschränkt auf die Rechte der Beklagten als Gesellschafterin der Klägerin und damit auch auf die Verpflichtung zur Übertragung des Geschäftsanteils und deren Erfüllung bezogen. Wenn	mit einer solchen umfas-
senden Vollmacht, die zudem kurz vor einer Gesellschafterversammlung ausgestellt worden sei, auf der über die Einziehung der Geschäftsanteile der Beklagten aus wichtigem Grund habe beschlossen werden sollen, zu der Verhandlung vom 14. September 1983 erschienen sei, so habe das von seinen Geschäftspartnern nur so verstanden werden können, daß er auch eine einvernehmliche, an die Stelle der Einziehung tretende Abtretung habe vornehmen dürfen. Diese Auslegung sieht das Berufungsgericht durch das Verhalten der Beklagten nach Abschluß des Vertrages vom 14. September 1983 bestätigt. Die von der Beklagten beantragte Vernehmung	und	der	von	der Klägerin angebotenen
 Gegenzeugen sei nicht erforderlich gewesen. Die Beklagte habe keine konkreten Tatumstände vorgetragen, aus denen
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die Beteiligten damals hätten ersehen können, daß die Vollmacht im Innenverhältnis dahin beschränkt gewesen sei, daß sie die Veräußerung der Geschäftsanteile nicht umfaßt habe. Diese Ausführungen sind nicht frei von Verfahrensfehlern und lassen wesentlichen Parteivortrag unberücksichtigt .
Zwar ist dem Berufungsgericht im Ausgangspunkt darin zu folgen, daß der Wortlaut der Urkunde keine Beschränkung des Inhalts ersehen läßt, wonach J^Hi die Beklagte nur bei der Wahrnehmung ihrer Rechte als Gesellschafterin vertreten durfte, nicht aber auch zur Aufgabe ihrer Gesellschafterstellung und zur Übernahme finanzieller Verpflichtungen für die Beklagte berechtigt sein sollte. Die Einräumung der Befugnis, die Beklagte in der Sache "AflV-SB GmbH" zu vertreten, umfaßt vor allem in Verbindung mit dem Zusatz, Jazwinski habe die volle Befugnis, im Namen der Beklagten zu verhandeln, zu handeln und zu zeichnen (full power to negociate, act and sign in my name"), auch das Recht, die Sache "A^HBH GmbH" in der Weise abzuschließen, daß er die Gesellschaftsbeteiligung der Beklagten veräußerte und im Zusammenhang damit für die Beklagte die Verpflichtung übernahm, die Klägerin von einem Teil ihrer etwaigen Steuerverbindlichkeiten freizuhalten. Das Berufungsgericht verkennt jedoch, daß die objektive Auslegung der Urkunde nicht maßgebend sein kann, wenn die Beklagte eine so weitgehende Vertretungsmacht tatsächlich nicht erteilen, sondern	nur	zur	Wahrnehmung	ih-
rer Rechte als Gesellschafterin, nicht aber auch zur Aufgabe ihrer Gesellschafterstellung bevollmächtigen wollte und die an der notariellen Verhandlung vom 14. September
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1983 Beteiligten diese ihre Absicht auch so verstanden haben. Denn wenn die Geschäftspartner, denen die Vollmachtsurkunde vorgelegt wurde (§ 172 BGB), den wahren Willen des Vollmachtgebers richtig erfaßt haben, so ist es unerheblich, ob dieser Wille in der Urkunde zutreffend Ausdruck gefunden hat. Es gilt dann allein der von dem Geschäftsgegner zutreffend erkannte innere Wille des Vollmachtgebers . Das Berufungsgericht hätte deshalb den von der Beklagten angebotenen Beweis, daß sich die privatschriftliche Vollmacht vom 16. Mai 1983 nur auf die Vertretung der Gesellschafterinteressen der Beklagten und - so ist zu ergänzen - nicht auf die Aufgabe ihrer Gesellschafterstellung bezog und alle an dem notariellen Vertrag Beteiligten dies ebenso gesehen haben, sowie den von der Klägerin dazu angetretenen Gegenbeweis erheben müssen. Von dieser Beweiserhebung durfte das Berufungsgericht auch nicht mit Rücksicht auf die von ihm vermißte Darlegung konkreter Tatumstände, aus denen die Beteiligten eine Beschränkung der Vollmacht erkennen konnten, absehen. Wie die Revision mit Recht rügt, könnte es für die Darstellung der Beklagten sprechen, daß die Vollmacht ursprünglich für die Vertretung der Beklagten in der Gesellschafterversammlung im Mai 1983 ausgestellt worden war. Es erscheint deshalb wenigstens nicht ausgeschlossen, daß sie als reine Stimmrechtsvollmacht beschränkt auf das Ziel, den Ausschluß der Beklagten aus der Gesellschaft zu verhindern, gedacht war und von den Beteiligten auch so verstanden worden ist. Jedenfalls ist es keineswegs zwingend, daß eine zur Vertretung in einer bestimmten Gesellschafterversammlung - auch wenn dort über den Ausschluß des Vollmachtgebers beraten
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und entschieden werden soll - bestimmte Vollmacht unter allen Umständen auch dazu ermächtigen soll, vier Monate später in einer notariellen Verhandlung den Geschäftsanteil des Vollmachtgebers für den symbolischen Preis von 2 x 1 DM an gesellschaftsfremde Dritte zu veräußern und im Zusammenhang damit auch noch zusätzliche finanzielle Verpflichtungen für den Vollmachtgeber einzugehen. Zwar mußten die an der notariellen Verhandlung vom 14. September 1983 Beteiligten daraus angesichts des weiten Wortlauts der Vollmacht, der persönlichen Nähe des Bevollmächtigten zu der Vollmachtgeberin sowie der Tatsache, daß sich die Vollmacht immer noch in den Händen des Bevollmächtigten befand, keineswegs unbedingt den Schluß ziehen, sie berechtige diesen nicht auch zu dem Abschluß der notariellen Vereinbarung vom 14. September 1983. Es verhält sich aber auch nicht so, daß es aus tatsächlichen Gründen schlechterdings ausgeschlossen ist, daß die Beteiligten gegenteiliger Meinung gewesen sein könnten. Ein gewisser Anhalt dafür, daß es sich so verhalten hat, ergibt sich daraus, daß der Notar den Zeugen bereits in der über die Verhandlung aufgenommenen Urkunde zur Nachreichung einer Genehmigung der Vertretenen aufgefordert hat. Es ist zwar möglich, daß diese Aufforderung ausschließlich darauf zurückzuführen ist, daß der Notar der Ansicht war, es bedürfe einer notariell beurkundeten Vollmacht, und nicht auf Zweifeln oder sogar der positiven Überzeugung der Beteiligten von der inhaltlichen Beschränktheit der vorgelegten privatschriftlichen Vollmacht beruhte. Das Berufungsgericht hätte jedoch auch diesen Umstand in seine tatrichterliche Würdigung einbeziehen müssen. Entscheidend ist
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jedoch letztlich, daß das Berufungsgericht verkennt, daß es rechtlich nicht darauf ankommt, ob der Geschäftsgegner den wahren Willen des Vollmachtgebers aufgrund bestimmter Umstände erkennen konnte, wenn er ihn aus welchen Gründen auch immer richtig erkannt hat. In diesem Fall wäre der wahre Wille des Vollmachtgebers selbst dann maßgebend (§ 133 BGB), wenn der andere Teil später nicht mehr angeben könnte, worauf seine Erkenntnis seinerzeit beruhte und sogar dann, wenn die von ihm für maßgeblich erachteten Gründe sich im nachhinein als nicht stichhaltig herausstellten. Nach alledem läßt sich nicht ausschließen, daß das Berufungsgericht jedenfalls dann anders entschieden hätte, wenn die von den Parteien benannten Zeugen in der Beweisaufnahme übereinstimmend die Behauptung der Beklagten bestätigt hätten. Damit erweist sich die vom Berufungsgericht unterlassene Beweisaufnahme mit Rücksicht auf die von ihm vermißte Darlegung von Tatumständen, aus denen die behauptete Beschränkung der Vollmacht für die Beteiligten ersichtlich gewesen sei, als prozessual unzulässige Übergehung erheblichen Parteivorbringens.
Der Verfahrensfehler nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache, damit das Berufungsgericht die unterlassene Beweisaufnahme
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nachholen kann. Die damit erforderliche neue mündliche Verhandlung gibt dem Berufungsgericht zugleich Gelegenheit, sich mit den weiteren Angriffen der Revision ausein anderzusetzen.
Dr. Kellermann	Dr.	Bauer	Bundschuh
 Röhricht	Dr.	Henze