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BGH · II ZR 240/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 240/81

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 1982 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Bimdschuh für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 14. Die Sache wird an das Berufungsgericht zurückverwiesen, wo das Verfahren wegen des Konkurses über das Vermögen der KG unterbrochen ist. Die Klägerin nimmt den Beklagten als Kommanditisten der KG für Forderungen in Anspruch, die gegen diese Gesellschaft durch Versäumnisurteile des Landgerichts Hamburg bereits rechtskräftig festgestellt worden sind. Daraufhin hat das Berufungsgericht durch das angefochtene Urteil gemäß dem Antrag der Klägerin und gegen den Widerspruch des Beklagten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt. im April 1975 geschlossen worden wäre; denn dann wären die Verbindlichkeiten, für die die Klägerin den Beklagten in Anspruch nimmt, gleichfalls nicht in der Zeit zwischen seinem Eintritt und dessen Eintragung in das Handelsregister (§ 176 Abs. 2 HGB), sondern schon vorher begründet worden. Davon, daß der Beklagte nicht nach § 176 Abs. 2, sondern nur beschränkt nach § 171 Abs. 1 HGB haftet, gehen auch die Klägerin und das Berufungsgericht aus. Seit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Kommanditgesellschaft können aber die Rechte der Gesellschaftsgläubiger aus § 171 Abs. 1 HGB nach Abs. 2 dieser Vorschrift nur noch von dem Konkursverwalter geltend gemacht werden. Da die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht erst nach der Konkurseröffnung stattgefunden hat, § 249 Abs.3 ZPO mithin nicht anwendbar ist, hätte das Berufungsurteil nicht ergehen dürfen.

Zitierte Normen: § 171 HGB § 249 ZPO
RechtsstreitBerufungsgerichtKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNIS-II ZR 240/81	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
8. März 1982 Kaufmann,
 Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Facharztes für innere Krankheiten Dr. Hans Günter T^p^straße 15, B<
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeöbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und Dr.
gegen
 die M Gerd Mi
i GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer IflHBtostraße 10-12, B|
Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.	~
2 I
 
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 1982 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Bimdschuh
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. Oktober 1981 aufgehoben.
Die Sache wird an das Berufungsgericht zurückverwiesen, wo das Verfahren wegen des Konkurses über das Vermögen der	KG	unterbrochen	ist.
Gerichtskosten werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben. Die Entscheidung über die übrigen Kosten dieses Rechtszuges bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin nimmt den Beklagten als Kommanditisten der	KG	für Forderungen in Anspruch, die gegen
 diese Gesellschaft durch Versäumnisurteile des Landgerichts Hamburg bereits rechtskräftig festgestellt worden sind.
 
Der Beklagte war der Gesellschaft am 10. Dezember 1975 als Kommanditist beigetreten und am 24. März 1976 mit einer Haftsumme von 10.000 DM ins Handelsregister eingetragen worden. Das Landgericht hat die auf Zahlung von 7.500 DM nebst Zinsen gerichtete Zahlungsklage abgewiesen. Nachdem die Klägerin ihre Berufung begründet hatte, ist am 9. Februar 1981 über das Vermögen der	KG
der Konkurs eröffnet worden. Daraufhin hat das Berufungsgericht durch das angefochtene Urteil gemäß dem Antrag der Klägerin und gegen den Widerspruch des Beklagten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt der Beklagte die Feststellung, daß der Rechtsstreit in der Berufungsinstanz unterbrochen sei. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung keinen Antrag gestellt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
Die Klägerin will die Leistung, für die sie den Beklagten in Anspruch nimmt, nach ihrem Schriftsatz vom 25. April 1980 aufgrund eines Bauvertrages vom 24. April 1976 erbracht haben. Zu dieser Zeit war der Beklagte bereits im Handelsregister eingetragen. Er haftete daher der Klägerin nur beschränkt nach § 171 Abs. 1 HGB.
Das hätte auch zu gelten, wenn der Bauvertrag, wofür die
 von der Klägerin angegebenen Rechnungsdaten - der
17. Oktober und der 3. Dezember 1975 - sprechen, schon
 
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im April 1975 geschlossen worden wäre; denn dann wären die Verbindlichkeiten, für die die Klägerin den Beklagten in Anspruch nimmt, gleichfalls nicht in der Zeit zwischen seinem Eintritt und dessen Eintragung in das Handelsregister (§ 176 Abs. 2 HGB), sondern schon vorher begründet worden. Davon, daß der Beklagte nicht nach § 176 Abs. 2, sondern nur beschränkt nach § 171 Abs. 1 HGB haftet, gehen auch die Klägerin und das Berufungsgericht aus.
Seit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Kommanditgesellschaft können aber die Rechte der Gesellschaftsgläubiger aus § 171 Abs. 1 HGB nach Abs. 2 dieser Vorschrift nur noch von dem Konkursverwalter geltend gemacht werden. Das gilt auch für Ansprüche, die zur Zeit der Konkurseröffnung rechtshängig sind. Solche Rechtsstreitigkeiten werden, wie der Senat in seinem Urteil vom 28. Oktober 1981 (II ZR 129/80 = MM 1982, 126 unter II 3) ausgeführt hat, durch die Konkurseröffnung unterbrochen.
Da die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht erst nach der Konkurseröffnung stattgefunden hat, § 249 Abs. 3 ZPO mithin nicht anwendbar ist, hätte das Berufungsurteil nicht ergehen dürfen. Das kann trotz der Unterbrechung mit der Revision geltend gemacht werden.
Danach muß das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Stimpel Dr.
Dr. Schulze	Dr.	Bauer
 Kellermann
Bundschuh