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BGH

Gericht: BGH

in Met Beklagten und Revisionsbeklagten ■- Prozeßbevollmächtigter 8 Rechtsanwalt hat der II0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22„ September 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br0 Nastelski und der Bundesrichter Dr„ Hsidinger9 Dr0 Kuhns Br0 Haager und Br0 Reinicke für Recht erkannt? "in der nächsten Gesellschafterversammlung einen Antrag darüber einzubringen, daß ein Beschluß herbeigeführt wird, ob dem Kläger ein Optionsrecht für den Wiederkauf des in diesem Vertrage .übertragenen Anteils .auf die-Hauer von drei Jahren, gerechnet von heute? Her Beklagte stellte diesen Antrag in der Gesellschafter-Versammlung vom 9o Juli 1952« Her Kläger nahm an dieser Ge-sellschafterversammlung als Vertreter seiner Tochter teil« den Geschäftsanteil der Gesellschaft zu teilen und zu dem vom Wirtschaftsprüfer der Gesellschaft ermittelten Wert von 107 yo des Nominalwerts je zur Hälfte an die Ehefrau des Beklagten und an eine Schwester von Bräulein Dr® zu veräußern® Bei dieser Gelegenheit kam der Kläger darauf zu-' rück, ihm das Optionsrecht einzuräumen0 Das lehnten jedoch Bräulein Dr. D^H^ und der Beklagte ab® Der Kläger vertritt den Standpunkt, der Beklagte habe sich verpflichtet, sich für die Einräumung des Optionsrechta einzusetzen® Selbst wenn aber der Beklagte lediglich verpflichtet gewesen sei, den Antrag einzubringen, darüber abzustimmen, ob dem Kläger ein Optionsrecht eingeräumt wird, habe der Beklagte dieser Verpflichtung nicht dadurch genügt, daß er in der Gesellschafterversammlung vom 9«. Juli 1952 .einen dahingehenden Antrag gestellt habe® Durch die Verletzung der vom Beklagten eingegangenen Pflichten sei ihm die Möglichkeit genommen worden, den Geschäftsanteil zurückzu-erwerben» Dadurch sei ihm laufend Schaden entstanden; für das Geschäftsjahr 1954 betrage sein Schaden 1 *1666,66 DM» Er hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1 666,66 DM zu zahlen, und festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden sei, daß ihm das Optionsrecht nicht eingeräumt worden sei» für nicht bewiesen erachtet, daß sich der Beklagte verpflichtet habe, sich für die Einräumung.eines Optionsrechts einzusetzen und es in der Gesellschafterversammlung ■durchzübringen» Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» Ein Optionsrecht lief auf eine Darlehensgewährung an den Kläger in Höhe des ihm gezahlten Kaufpreises hinaus» Rach den Besprechungen aus Anlaß des Ge-sellschafterbeschlusses vom 5o November 1951, der den Beklagten zu dem Erwerb des Geschäftsanteils des Klägers für die Gesellschaft ermächtigte,'ist die Einräumung einer Option auf das Entschiedenste abgelehnt worden, weil die mit dem Kläger nicht verwandten Gesellschafter den Geschäftsanteil zwar für die Gesellschaft erwerben, dem Kläger aber kein Darlehen gewähren wollten« Bei den Vertragsverhandlungen hat der Beklagte jede Verpflichtung, sich für das Optionsrecht einzusetzen, abgelehnto Der beurkundende Notar hat mit'Schreiben vom 15.Dezember 1951 niedergelegt, daß sich der Beklagte lediglich verpflichtet habe, den Antrag einzubringen, darüber abzustimmen, ob dem Kläger eine Option für den Wiederkauf des Geschäftsanteils eingeräumt werden solle Eine solche Verpflichtung hatte allerdings bei der ablehnenden Haltung von Fräulein BroD^MHl und dem Beklagten nur wenig Sinn, da, beide, falls die Gesellschaft den OoGChäftsanteil des Klägers erwarb und damit die Zahl der Gesellschafter auf drei beschränkt wurde, durch das im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Stimmrecht nach Köpfen .'u die Tochter des Klägers ohne weiteres überstimmen konnten. Gewiß auch hat der Direktor der Staatsbank, Herr zu B^HP, ausgesagt, zur Bedingung des Verkaufs des Geschäftsanteils des Klägers an die Gesellschaft sei gemacht worden, daß dem Kläger ein Optionsrecht eingeräumt würde, Aber andere Zeugen haben bekundet, daß sich der Beklagte zu nicht mehr als zur Stellung des erörterten Antrages ha.be verpflichten wollen, daß die Vertrag gewordene Formulierung gewählt worden sei, um den Beklagten nicht zur Abgabe seiner Stimme für die Einräumung des 0p~ tionsrechts zu verpflichten, und daß dem Kläger die gewählte Formulierung zu weich gewesen sei, er sie dann aber gleichwohl unterschrieben habe«-Bei dieser Sachlage ist kein Hechtsfehler erkennbar, wenn sich das Berufungsgericht für nicht überzeugt erachtet hat, daß sich der Beklagte zu mehr als zur Einbringung eines Antrages in der Gesellschafter Versammlung verpflichtet habe«. 2« Bas Berufungsgericht meint, der Beklagte habe diese Verpflichtung nicht dadurch erfüllt, daß er einen solchen Antrag in -der Gesellschafterversammlung vom 9° Juli 1952 gestellt habe, ohne daß darüber abgestimmt worden sei= Es läßt dahingestellt, ob die Abstimmung über diesen Antrag auf Verlangen des Klägers oder aus einem anderen Grunde un-terblieben sei, In jedem »Falle habe der Beklagte eine klare Stellungnahme der Gesellschafter zu dem Verlangen des Klägers herbeiführen müssen. Der Kläger habe bis zu dem Juli 1954 an sämtlichen Gesellschafter-Versammlungen als Vertreter seiner Tochter teilgenommeno Dementsprechend habe er das Stimm- und das Antragsrecht gehabt, Wenn er auch zunächst keine Veranlassung gehabt habe, auf den zufückgestellten Antrag zurückzukommen, so habe er doch nicht zulassen dürfen, daß über den Verkauf daß Präulein Dr0 und der Beklagte dem Kläger nicht das verlangte Optionsrecht einräumen wollten* Sie haben diesen Willen unmißverständlich dadurch zu dem Ausdruck gebracht? daß sie sich in der Gesellschafterversammlung vom 15» Mai 1954 für die Veräußerung des Geschäftsanteils einsetzten?

GesellschaftGesellschafterversammlung®OptionsrechtBrKläger

Volltext der Entscheidung

II ZR 240 V
Verkündet
 am 22o September 1958
Pfauz» Justizangestellter als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Bauunternehmers August S qM HajM^
m
Klägers und Revisionsklägers, Pr zeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br,
 gegen
1,
den Geschäftsführer Paul H
in Met
 Beklagten und Revisionsbeklagten ■- Prozeßbevollmächtigter 8 Rechtsanwalt
 hat der II0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22„ September 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br0 Nastelski und der Bundesrichter Dr„ Hsidinger9 Dr0 Kuhns Br0 Haager und Br0 Reinicke
 für Recht erkannt?
Die Revision gegen das Urteil des 80 Zivilsenats -des Oberlandesgerichts in Hamm vom 80 Juli 1957 wird auf Kosten des Klägers zurücigewiesen0
Von Rechts wegen
 Tatbestand
An der	KaflHHBHHI	GmbH waren der Klä-
ger und seine Tochter (Krau Ha^MP) zu 3e 50 000 HM sowie der Beklagte und Fräulein Hr« H^HHIi zu 3^ 25 000 HM beteiligte In beiden Vorinstanzen war die Gesellschaft mitverklagt o Ihr.gegenüber ist die Abweisung der Klage jedoch rechtskräftig gewordene Es geht also nur noch um die gegen den Beklagten (zu 2) gerichteten Anträge«
Am 19*.. November 1951 verkaufte der Klager seinen Geschäftsanteil; den er zuvor der BrfllHHBHHHP Staatsbank zur Sicherung eines Kredits abgetreten hatte, mit deren Zustimmung zu dem Preise von 85 500 HM an die GmbH? die hierbei von dem Beklagten als ihrem Geschäftsführer vertreten wurdeo Hera Kauf lag der Gesellschafterbeschluß vom 5*November 1951 zugrundeo •	•
In dem Kaufvertrag verpflichtete sich der Beklagte,
"in der nächsten Gesellschafterversammlung einen Antrag darüber einzubringen, daß ein Beschluß herbeigeführt wird, ob dem Kläger ein Optionsrecht für den Wiederkauf des in diesem Vertrage .übertragenen Anteils .auf die-Hauer von drei Jahren, gerechnet von heute? eingeräumt wird"«
Her Beklagte stellte diesen Antrag in der Gesellschafter-Versammlung vom 9o Juli 1952« Her Kläger nahm an dieser Ge-sellschafterversammlung als Vertreter seiner Tochter teil«
Her Antrag wurde ohne Abstimmung zurückgestellt * Her Kläger war hiermit einverstanden«
In der Gesellschafterversammlung vom 15o Mai 1954 einigten sich die Gesellschafter dahin? den Geschäftsanteil der GmbH zu veräußern und über den .Wert dieses Anteils ein Gutachten des Wirtschaftsprüfers der Gesellschaft einzuholen«
Der Kläger nahm auch an dieser Gesellschafterversammlung als Vertreter seiner Tochter zustiramend teil®
In der GesellschaftterverSammlung vom 16® Juli 1954 Geschlossen der Beklagte und Bräulein Dr® Dfl|K gegen die Stimme der wiederum vom Kläger vertretenen Brau HatflU? den Geschäftsanteil der Gesellschaft zu teilen und zu dem vom Wirtschaftsprüfer der Gesellschaft ermittelten Wert von 107 yo des Nominalwerts je zur Hälfte an die Ehefrau des Beklagten und an eine Schwester von Bräulein Dr®	zu
 veräußern® Bei dieser Gelegenheit kam der Kläger darauf zu-' rück, ihm das Optionsrecht einzuräumen0 Das lehnten jedoch Bräulein Dr. D^H^ und der Beklagte ab®
Der Kläger vertritt den Standpunkt, der Beklagte habe sich verpflichtet, sich für die Einräumung des Optionsrechta einzusetzen® Selbst wenn aber der Beklagte lediglich verpflichtet gewesen sei, den Antrag einzubringen, darüber abzustimmen, ob dem Kläger ein Optionsrecht eingeräumt wird, habe der Beklagte dieser Verpflichtung nicht dadurch genügt, daß er in der Gesellschafterversammlung vom 9«. Juli 1952 .einen dahingehenden Antrag gestellt habe® Durch die Verletzung der vom Beklagten eingegangenen Pflichten sei ihm die Möglichkeit genommen worden, den Geschäftsanteil zurückzu-erwerben» Dadurch sei ihm laufend Schaden entstanden; für das Geschäftsjahr 1954 betrage sein Schaden 1 *1666,66 DM»
Er hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1 666,66 DM zu zahlen, und festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden sei, daß ihm das Optionsrecht nicht eingeräumt worden sei»
Das Landgericht .hat die Klage abgewiesen
 In der Berufungsinstanz hat der Kläger den Zahlungsanspruch auf 5 416,66 DM erhöht*
Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg»
Mit der Revision verfolgt der. Kläger den erweiterten Zahlungsantrag und den Feststellungsantrag weiter, während der Beklagte um Zurückweisung der Revision gebeten hat»
Entscheidungsgründeg
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 lo Das Berufungsgericht hat. für nicht bewiesen erachtet, daß sich der Beklagte verpflichtet habe, sich für die Einräumung.eines Optionsrechts einzusetzen und es in der Gesellschafterversammlung ■durchzübringen» Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» Ein Optionsrecht lief auf eine Darlehensgewährung an den Kläger in Höhe des ihm gezahlten Kaufpreises hinaus» Rach den Besprechungen aus Anlaß des Ge-sellschafterbeschlusses vom 5o November 1951, der den Beklagten zu dem Erwerb des Geschäftsanteils des Klägers für die Gesellschaft ermächtigte,'ist die Einräumung einer Option auf das Entschiedenste abgelehnt worden, weil die mit dem Kläger nicht verwandten Gesellschafter den Geschäftsanteil zwar für die Gesellschaft erwerben, dem Kläger aber kein Darlehen gewähren wollten« Bei den Vertragsverhandlungen hat der Beklagte jede Verpflichtung, sich für das Optionsrecht einzusetzen, abgelehnto Der beurkundende Notar hat mit'Schreiben vom 15.Dezember 1951 niedergelegt, daß sich der Beklagte lediglich verpflichtet habe, den Antrag einzubringen, darüber abzustimmen, ob dem Kläger eine Option für den Wiederkauf des Geschäftsanteils eingeräumt werden solle Eine solche Verpflichtung hatte allerdings bei der ablehnenden Haltung von Fräulein BroD^MHl und dem Beklagten nur wenig Sinn, da, beide, falls die Gesellschaft den OoGChäftsanteil des Klägers erwarb und damit die Zahl der Gesellschafter auf drei beschränkt wurde, durch das
 im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Stimmrecht nach Köpfen .'u die Tochter des Klägers ohne weiteres überstimmen konnten. Gewiß auch hat der Direktor der	Staatsbank, Herr	zu	B^HP,	ausgesagt,	zur	Bedingung des
 Verkaufs des Geschäftsanteils des Klägers an die Gesellschaft sei gemacht worden, daß dem Kläger ein Optionsrecht eingeräumt würde, Aber andere Zeugen haben bekundet, daß sich der Beklagte zu nicht mehr als zur Stellung des erörterten Antrages ha.be verpflichten wollen, daß die Vertrag gewordene Formulierung gewählt worden sei, um den Beklagten nicht zur Abgabe seiner Stimme für die Einräumung des 0p~ tionsrechts zu verpflichten, und daß dem Kläger die gewählte Formulierung zu weich gewesen sei, er sie dann aber gleichwohl unterschrieben habe«-Bei dieser Sachlage ist kein Hechtsfehler erkennbar, wenn sich das Berufungsgericht für nicht überzeugt erachtet hat, daß sich der Beklagte zu mehr als zur Einbringung eines Antrages in der Gesellschafter Versammlung verpflichtet habe«. Die Revision greift diesen Teil des Urteils auch gar nicht an.
2« Bas Berufungsgericht meint, der Beklagte habe diese Verpflichtung nicht dadurch erfüllt, daß er einen solchen Antrag in -der Gesellschafterversammlung vom 9° Juli 1952 gestellt habe, ohne daß darüber abgestimmt worden sei= Es läßt dahingestellt, ob die Abstimmung über diesen Antrag auf Verlangen des Klägers oder aus einem anderen Grunde un-terblieben sei, In jedem »Falle habe der Beklagte eine klare Stellungnahme der Gesellschafter zu dem Verlangen des Klägers herbeiführen müssen. Darauf, daß der Beklagte diese Verpflich tung nicht erfüllt habe, komme es allerdings nicht an. Der Kläger habe bis zu dem Juli 1954 an sämtlichen Gesellschafter-Versammlungen als Vertreter seiner Tochter teilgenommeno Dementsprechend habe er das Stimm- und das Antragsrecht gehabt, Wenn er auch zunächst keine Veranlassung gehabt habe, auf den zufückgestellten Antrag zurückzukommen, so habe er doch nicht zulassen dürfen, daß über den Verkauf
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des Anteils verhandelt wurde? ohne daß geklärt gewesen sei? ob ihm das beanspruchte Optionsrecht zugestanden werde oder nichto Dadurch? daß er selbst dem Verkauf des ehemals ihm gehörenden Anteils an einen Dritten nähergetreten sei und einen solchen Verkauf befürwortet habe? habe er seine Rechte verwirkt.
Die Revision wendet sich'dagegen? daß das Berufungsgericht Verwirkung angenommen hat» Sie begründet diesen Angriff vornehmlich damit? daß der Kläger an den Gesellschafterversammlungen nicht kraft eigener Mitgliedschaft? sondern als Vertreter seiner Tochter teilgenommen und nicht eigene? sondern die Interessen seiner Tochter wahrgenommen habe; darum könne ihm sein Verhalten in den Gesellschafterversammlungen nicht zugerechnet werden*
Hierauf kommt es nicht an» Pest steht? daß Präulein Dr0	und	der Beklagte dem Kläger nicht das verlangte
 Optionsrecht einräumen wollten* Sie haben diesen Willen unmißverständlich dadurch zu dem Ausdruck gebracht? daß sie sich in der Gesellschafterversammlung vom 15» Mai 1954 für die Veräußerung des Geschäftsanteils einsetzten? und daß sie in der GesellschafterverSammlung vom 16, Juli 1954 die Veräußerung beschlossen* Darüber hinaus haben sie? wie der Tatbestand des Berufungsurteils ergibt? auf der Gesellschafter-Versammlung vom. 16o Juli 1954? wenn auch ohne förmliche Beschlußfassung? das vom Kläger begehrte Optionsrecht abgelehnt„ Der Kläger kann sich nicht darauf berufen? daß über die Präge der Einräumung des Optionsrechts kein förmlicher Gesellschaft terbeschluß gefaßt wurde* Mit dem Beschluß über die Veräusse-rung des Geschäftsanteils an eine Schwester von Fräulein Dr. D^HHV und an die Ehefrau des Beklagten war die Gewährung eines Optionsrechts an den Kläger durch Gesellschafterbeschluß schlüssig abgelehnto Nachdem der Kläger seinen Geschäftsanteil an die Gesellschaft veräußert hatte? besassen
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Präulein Dr.,	und	der	Beklagte	durch	das	Kopf-
Stimmrecht die Mehrheit.- Bei dieser Sachlage hätte der Kläger ausdrücklich behaupten und unter Beweis stellen müssen7 daß eine förmliche Abstimmung über das Optionsrecht zu seinen Gunsten ausgefallen wäre = Bas hat er jedoch nicht getan,
 Bas Berufungsurteil ist daher im Ergebnis richtig.} ohne daß er darauf snkommt? ob der Beklagte die vertraglich übernommene Verpflichtung schon am 9c Juli 1952 erfüllt hat oder nicht.
Die KostenentScheidung beruht auf § 97 ZPOc
 Br,Kasteiski
 Br«. Hai dinger	Br,Kuhn
i
Br,Haager

Br o Heini
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