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BGH · II ER 240/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ER 240/55

Gesetz$ Allgo Versicherimgsbedingüngen für die Krankenkostenversicherung § 6 Abs 3 a: VO über Tuberkuloaehilfe vom 8»9»1942 (BGBl I 549) § 3 Rechtssatzs Der private Krankenkostenversicherer kann bei einer Tuberkuloseerkrankung des Versicherten die Versicherungsleistung nicht mit der.Begründung verweigern, daß der Versicherte gegen den Fürsorgeverband Anspruch auf-Tuberkulosehilfe habe„ In diesem Umfang wird die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 5» Zivilkammer des Landgerichts in Oldenburg zurückgewiesen. Im übrigen lehnte er die Übernahme der Kosten unter Hinweis auf § 3 der VO ab mit der Begründung, der Kläger habe in Höhe von täglich 5 DM aus seinem Krankenversicherungsvertrag mit dem Beklagten einen Erstattungsanspruch, Diesen Bescheid hat der Kläger nicht angefochten. Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung des Zinsanspruches im übrigen stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie mit Rücksicht auf § 6 Abs 3 a AVB und hinsichtlich eines Teilbetrages von 805 DM auch deswegen abgewiesen, weil der Kläger bei der Berechnung seines Klageanspruchs von einer zu kurzen Wartezeit ausgegangen war, Mit seiner vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils in Höhe von 1-015 DM; gegen die Aberkennung von 805 IM erhebt er keine Einwendungen- Der Streit der Parteien geht nur noch um die Frage, ob dem Kläger gegen den Landesfürsorgeverband ein Anspruch auf Heilfürsorge zustand und deshalb eine Ersatzpflicht des Beklagten nach § 6 Abs 3 a AVB entfällt. Durch die Übernahme eines Teils der Behandlungskosten habe der LandesfUrsorgeverband das Recht des Klägers auf Heilbehandlung ausdrücklich anerkannt. Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit sei der Beklagte auch nicht gehindert gewesen, seine Leistungspflicht für den Pall auszuschließen, daß gegen einen nur subsidiär haftenden öffentlichen Kostenträger ein Ersatzanspruch bestehe* Durch die vom Bundesaufsichtsamt genehmigten Versicherungsbedingungen sei für den Beklagten nur eine bedingte .Leistungspflicht begründet worden, die durch den Anspruch des Klägers auf Heilbehandlung gemäß der VO über Tuberkulosehilfe ausgeschlossen werde. Das Berufungsgericht hätte daher zunächst untersuchen müssen, ob ein Anspruch des Klägers auf Heilfürsorge gesetzlich begründet war. liefe darauf hinaus, daß das ordentliche Gericht in Jedem einzelnen Palle für die Anwendung des § 6 Abs 3 a AVB nicht nur die nach den gesetzlichen Vorschriften bestehende Rechtslage ermitteln, sondern auch das Ermessen der Verwaltungsbehörde nachprüfen, Ja sogar darüber befinden müßte, ob nicht etwa noch andere als die in dem Ablehnungsbescheid vorgebrachten Gründe die Behörde dazu berechtigt hätten, die Gewährung von Tuberkulosehilfe nach pflichtgemäßem Ermessen zu verweigern* Schon diese Überlegung zeigt, daß der Gedankengang des Berufungsgerichts nicht richtig sein kann (zur Unterscheidung zwischen dem materiellen Leistungsanspruch und dem formellen Recht auf fehlerfreie Vornahme bzw auf Überprüfung eines Verwaltungsaktes vgl auch Bachof, Die verwaltungsgerichtliche Klage auf Vornahme einer Amtshandlung S 67 ff, 85; Menger JZ 1953, 183; aber auch Porsthoff, Lehrb des VerwR 3- Aufl S 157 ff)» Die entscheidende Präge, ob der Kläger einen Rechtsanspruch auf Tuberkulosehilfe hatte, läßt sich nur nach den Bestimmungen der VO vom 8,9«1942 beantworten, Eine Prüfung dieser Vorschriften ergibt eindeutig, daß dem Kläger.ein solcher Anspruch versagt war» Die Tuberkulös ehilfe ist keine Leistung der öffentlichen Fürsorge (§ 1 Abs 2 Satz 1 d.VO); sie wird nur auf Antrag der Gesundheitsämter gewährt (§ 1 Abs 1), ist nicht zu-rückzuerstatten (§1 Abs 2 Satz 2) und begründet für den Empfänger besondere Pflichten (§ 2 Abs 2)» Sie ist nicht im Interesse des Kranken geschaffen, wie schon daraus hervorgehlj, daß dieser kein eigenes Antragsrecht hat, sondern dient im Zusammenhang mit der VO über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten vom 1«12.1938 (RGBl r,‘ 1721) der Seuchenbekämpfung und damit dem Schutz der Allgemeinheit. Über die Hohe des hiernach begründeten Versicherungsanspruches besteht zwischen den Parteien kein Streit, Das Urteil des Berufungsgerichts war daher in dem angefochtenen Umfang aufzuheben und die Entscheidung des Landgerichts insoweit wieder herzustellen. In Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht waren dem Beklagten gemäß § 97 Abs 2 ZPO die Kosten der Berufungsinstanz auch insoweit aufzuerlegen, als er auf Grund seines verspätet vorgebrachten Hinweises auf die abgeänderte Fassung der Versicherungsbedingungen hinsichtlich der Yferte-zeiten in Höhe von 805 DM obgesiegt hat.

Zitierte Normen: § 6 Allgemeine Versicherungsbedingungen § 91 ZPO
KostenTuberkulosehilfeVOAnspruchgesetzlichKläger

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk !
Nicht für die Amtliche Sammlung
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Gesetz$ Allgo Versicherimgsbedingüngen für die Krankenkostenversicherung § 6 Abs 3 a: VO über Tuberkuloaehilfe vom 8»9»1942 (BGBl I 549) § 3
Rechtssatzs
 Der private Krankenkostenversicherer kann bei einer Tuberkuloseerkrankung des Versicherten die Versicherungsleistung nicht mit der.Begründung verweigern, daß der Versicherte gegen den Fürsorgeverband Anspruch auf-Tuberkulosehilfe habe„
Aktenzeichens. II ER 240/55
Urteil des BGH vom 15. Oktober 1956 - OÜG Oldenburg
II_ZR 240/55
Verkündet
 am 15« Oktober 1956
Holl, Justizangestellter,
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 VerSäumnisurteil !
Im Namen des Volkes
 In dem Bechtsstreit
 des Bolizeiwachtmeisters a ,3). Richard 3? in	IBHBBstr.	flP,
Klägers und Revisionsklägers, -Brozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof.Dr,
 gegen
verein auf
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
-Brozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br II, Instanz	flflHHB»
hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr« Selowsky, Br, Delbrück, Dr. Haidinger, Dr. Rischer und Dr. Kuhn
 für Recht erkannt«
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 28. Juni 1955 hinsichtlich der Kostenentscheidung sowie insoweit aufgehoben, als die Klage wegen eines Betrages von 1.015 DM abgewiesen wurde. In diesem Umfang wird die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 5» Zivilkammer des Landgerichts in Oldenburg zurückgewiesen.
Eie Kosten des ersten Reohtszuges werden zu 4/9 dem Kläger und zu 5/9 dem Beklagten auferlegt* 3)ie Kosten der Berufungs- und Revisionsinstanz hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar-»
Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Der Kläger ist beim Beklagten seit 20 Jahren krankenversichert o Hach dem Versicherungstarif werden die Kosten einer Krankenhauspflege und -behandlung mit einem Tageshöchstsatz von 5 DM abgegolten. In der Zeit vom 11-Februar 1953 bis 31« August 1954 wurde der Kläger im Städtischen Krankenhaus in	wegen Tuberku-
lose stationär behandelt. Durch Bescheid vom 1* Februar 1954 übernahm der Bandesfürsorgeverband Oldenburg gemäß der VO über Tuberkulosehilfe vom 8,9-1942 (RGBl I, 549) die Krankenhauskosten, soweit sie 5 DM für jeden Verpflegungstag überstiegen. Im übrigen lehnte er die Übernahme der Kosten unter Hinweis auf § 3 der VO ab mit der Begründung, der Kläger habe in Höhe von täglich 5 DM aus seinem Krankenversicherungsvertrag mit dem Beklagten einen Erstattungsanspruch, Diesen Bescheid hat der Kläger nicht angefochten. Er fordert nunmehr vom Beklagten einen Kostenbeitrag von 5 DM täglich für die Zeit vom 1,2,1953 bis 31,8,1954 unter Abzug der im Versicherungstarif festgelegten Wartezeiten, Er hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihn von seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber der Stadt Wilhelmshaven in Höhe von 1,820 DM nebst Zinsen freizustellen.
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten«und sich insbesondere auf § 6 Abs 3 a seiner Allgemeinen Versicherung sbedingungen (AVB) berufen- Diese Bestimmung lautets
"Besteht Anspruch auf Leistungen aus einer gesetzlichen Unfallversicherung oder auf eine sonstige gesetzliche Beilfürsorge, so ist der Versicherer nur für die Aufwendungen ersatzpflichtig, welche trotz der gesetzlichen Leistungen notwendig bleiben.tt .
Der Beklagte meint, er brauche auf Grund dieser Klausel nicht zu leisten, weil dem Kläger nach der VO vom 8.9«1942
*+	'	t*
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ein Anspruch auf gesetzliche Heilfürsorge zustehe.
Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung des Zinsanspruches im übrigen stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie mit Rücksicht auf § 6 Abs 3 a AVB und hinsichtlich eines Teilbetrages von 805 DM auch deswegen abgewiesen, weil der Kläger bei der Berechnung seines Klageanspruchs von einer zu kurzen Wartezeit ausgegangen war, Mit seiner vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils in Höhe von 1-015 DM; gegen die Aberkennung von 805 IM erhebt er keine Einwendungen-
Entscheidungsgründe s
Der Streit der Parteien geht nur noch um die Frage, ob dem Kläger gegen den Landesfürsorgeverband ein Anspruch auf Heilfürsorge zustand und deshalb eine Ersatzpflicht des Beklagten nach § 6 Abs 3 a AVB entfällt. Das Berufungsgericht hat dies aus folgenden Erwägungen bejaht? Die in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte umstrittene Frage, ob die VO über Tuberkulosehilfe vom 8,9»1942 für den Kranken unmittelbare Rechtsansprüche begründe, könne dahingestellt'bleiben» Denn jedenfalls habe der Kranke dann ein Klagerecht, wenn die Ablehnung seines Antrages auf Gewährung von Tuberkulosehilfe einen Ermessensmißbrauch darstelle. Das sei hier offensichtlich der Fall. Durch die Übernahme eines Teils der Behandlungskosten habe der LandesfUrsorgeverband das Recht des Klägers auf Heilbehandlung ausdrücklich anerkannt. Dieses einmal anerkannte Recht müsse sich aber auf die gesamte Heilbehandlung erstrecken, soweit deren Kosten nicht von anderer Seite getragen worden seien. Wenn dem Kläger kein Rechtsanspruch gegen den Beklagten auf die
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geltend gemachten Leistungen zugestanden habe, dann habe er insoweit einen unzweideutigen Rechtsanspruch gegen den Pursorgeverband gehabt. Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit sei der Beklagte auch nicht gehindert gewesen, seine Leistungspflicht für den Pall auszuschließen, daß gegen einen nur subsidiär haftenden öffentlichen Kostenträger ein Ersatzanspruch bestehe* Durch die vom Bundesaufsichtsamt genehmigten Versicherungsbedingungen sei für den Beklagten nur eine bedingte .Leistungspflicht begründet worden, die durch den Anspruch des Klägers auf Heilbehandlung gemäß der VO über Tuberkulosehilfe ausgeschlossen werde.
Diese Ausführungen sind rechtlich unhaltbar. Nach dem Versicherungsvertrag ist der Beklagte dem Grunde nach verpflichtet, dem Kläger die ihm entstandenen Krankenhauskosten zu erstatten, es sei denn, daß der Kläger für diese Aufwendungen gesetzliche Heilfürsorge beanspruchen konnte. Das Berufungsgericht hätte daher zunächst untersuchen müssen, ob ein Anspruch des Klägers auf Heilfürsorge gesetzlich begründet war. Es durfte diese im Vordergrund stehende Präge nicht mit der Begründung offenlassen, der Kläger sei jedenfalls dadurch in seinen Rechten beeinträchtigt, daß der Landesfürsorgeverband seinen Antrag auf Gewährung von Tuberkulosehilfe mißbräuchlich abgelehnt habe. Denn wenn ein gesetzlicher, nur an die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen gebundener Anspruch auf Tuberkulosehilfe bestünde, käme es auf die Präge des behördlichen Ermessens- gar nicht an, Ist ein solcher Anspruch aber nach dem Gesetz nicht gegeben, dann läßt er sich auch nicht aus der bloßen Tatsache, daß der Pürsor-geverband für einen Teil der Behandlungskosten eingetreten ist, herleiten, geschweige denn auch auf solche Kosten ausdehnen, deren Übernahme der Verband ausdrücklich abgelehnt hat. Die Auffassung des Berufungsgerichts
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liefe darauf hinaus, daß das ordentliche Gericht in Jedem einzelnen Palle für die Anwendung des § 6 Abs 3 a AVB nicht nur die nach den gesetzlichen Vorschriften bestehende Rechtslage ermitteln, sondern auch das Ermessen der Verwaltungsbehörde nachprüfen, Ja sogar darüber befinden müßte, ob nicht etwa noch andere als die in dem Ablehnungsbescheid vorgebrachten Gründe die Behörde dazu berechtigt hätten, die Gewährung von Tuberkulosehilfe nach pflichtgemäßem Ermessen zu verweigern* Schon diese Überlegung zeigt, daß der Gedankengang des Berufungsgerichts nicht richtig sein kann (zur Unterscheidung zwischen dem materiellen Leistungsanspruch und dem formellen Recht auf fehlerfreie Vornahme bzw auf Überprüfung eines Verwaltungsaktes vgl auch Bachof, Die verwaltungsgerichtliche Klage auf Vornahme einer Amtshandlung S 67 ff, 85; Menger JZ 1953, 183; aber auch Porsthoff, Lehrb des VerwR 3- Aufl S 157 ff)»
Die entscheidende Präge, ob der Kläger einen Rechtsanspruch auf Tuberkulosehilfe hatte, läßt sich nur nach den Bestimmungen der VO vom 8,9«1942 beantworten, Eine Prüfung dieser Vorschriften ergibt eindeutig, daß dem Kläger.ein solcher Anspruch versagt war» Die Tuberkulös ehilfe ist keine Leistung der öffentlichen Fürsorge (§ 1 Abs 2 Satz 1 d.VO); sie wird nur auf Antrag der Gesundheitsämter gewährt (§ 1 Abs 1), ist nicht zu-rückzuerstatten (§1 Abs 2 Satz 2) und begründet für den Empfänger besondere Pflichten (§ 2 Abs 2)» Sie ist nicht im Interesse des Kranken geschaffen, wie schon daraus hervorgehlj, daß dieser kein eigenes Antragsrecht hat, sondern dient im Zusammenhang mit der VO über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten vom 1«12.1938 (RGBl r,‘ 1721) der Seuchenbekämpfung und damit dem Schutz der Allgemeinheit. Aus dieser Zweckbestimmung hat das Bundesverwaltungsgericht. (JFJW 1956, 395) zutreffend gefolgert,

daß die Fürsorgeverbände nur gegenüber den Gesundheitsämtern und nicht gegenüber dem einzelnen Kranken verpflichtet sind, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Tuberkulosehilfe zu gewähren. Daraus können sich zwar mittelbar auch für den Kranken günstige tatsächliche Auswirkungen ergeben, auf sie hat er jedoch keinen Rechtsanspruch (ebenso Hess« VGH NJW 1952, 319;
OVGr Lüneburg DVB1 1953, 150)«
Über die Hohe des hiernach begründeten Versicherungsanspruches besteht zwischen den Parteien kein Streit, Das Urteil des Berufungsgerichts war daher in dem angefochtenen Umfang aufzuheben und die Entscheidung des Landgerichts insoweit wieder herzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 97 ZPO. In Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht waren dem Beklagten gemäß § 97 Abs 2 ZPO die Kosten der Berufungsinstanz auch insoweit aufzuerlegen, als er auf Grund seines verspätet vorgebrachten Hinweises auf die abgeänderte Fassung der Versicherungsbedingungen hinsichtlich der Yferte-zeiten in Höhe von 805 DM obgesiegt hat. Nach § 708 Ziff 3 ZPO war das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären,
 Dr.Selowsky Dr.Delbrück Dr«Haidinger Dr.Fischer Dr.Kuhn