Juni 1953 insoweit aufgehoben, als es die Ansprüche des Klägers dem Grunde nach für gerecht fertigt erklärt hat. Die Beklagte ist der Auffassung, daß ärztliche Sachleistungen der Universitätskliniken in solchen Rallen überhaupt nicht zu bezahlen seien, in denen die Sachleistungen ohne kassenärztliche Überweisung lediglich auf Grund eines Krankenscheines vorgenommen worden sind, es sei denn, daß es sich 'um sogenannte dringende.Bälle gehandelt hat. Bei Bällen auf Grund einer kassenärztlichen Überweisung, oder bei denen die Dringlichkeit eine sofortige Behandlung ohne kassenärztliche Überweisung' rechtfertigte, bestreitet die Beklagte zwar nicht, daß dem Kläger ein Anspruch auf Vergütung erwachsen, sei, sie meint aber, daß die-, ser Anspruch allein gegen die Kassenarztliehe Vereinigung (Landesärztekammer) geltendgemacht werden könne, an die die Beklagte , eine GesamtvergUtuilg gemäß § 368e Abs 2 RVQ mit bef re iehder;* Wirkung gezahlt ha Jas*. Die Beklagte wurde mif Wirkung vom 1« Januar 1950 in der französischen Besatzungszone wieder errichtet und hat am 20, Januar 1950 mit der Arbeitsgemeinschaft der Kassenärztlichen Vereinigungen der Bänder Baden, Rheinland-Pfalz' und Wärttemberg-Hohenzollern eine Vereinbarung getroffen,' wonach sie an diese als Gesamtvergütung eine Abschlagszahlung pro Kopf ihrer Versicherten und Jahr in bestimmter Höhe zu'zahlen hatte. Vor Beginn dieses Rechtsstreits und anfänglich in der ersten Instanz hat die Beklagte geltendgemacht, die KV sei nach dem Abkommen vom 20« Januar 1950 verpflichtet, auch die Spitzenbeträge zu zahlen, sie* hat sich,.später jedoch der Auffassung- dar.Streitgehilfin.angeschlössen« Er hat sodann zur Pesij§tellungsklage Übergehend beantragt, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet, sei, an den Klä-ger die veilen Beträge für die von diese# gegenüber an-spruchsberechtigten Versicherten der Be.klag||^^& Abweisung der Klage und widerklagend schließlich beantragt, festzustellen, daß der Kläger gegen die Beklagte keine Ansprüche für die arabu-lante Behandlung der von Kassenärzten zugewiesenen Mitglieder der Beklagten erheben könne. Es ist sodann zur Leistungsklage Uber-gegangen undhat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für ambulante Sachleistungen in der Zeit bis 31« März 1,953 4.385,02 DM nebst 5fo Zinsen von näher angegebenen Baten und Beträgen zu zahlen^' Bas Oberlandesgericht hat die- Berufung-zurückgewiesen, soweit es sich weder um dringende Fälle noch um Überweisungen durch die*Kassenärztliehe Vereinigung B#-(jetzt handelt; es hat die Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte insoweit dem Grunde nach für berechtigt erklärt, als es sich um Überweisungen durch die Kassenärztliche Vereinigung Bfl^ oder um dringende Fälle handelt, und insoweit die Sache zur Verhandlung über die Höhe an das Landgericht zurückverwiesen. rechtzeitig vor Ablauf der Begründungsfris^Jfür die Revision eingelegten Anschlussrevision in ersWr"'Linie beantragt, die Klageansprüche., auch insoweit für .gerechtfertigt zu erklären,.als es sich um Behandlungen in nicht dringenden Fällen, handelt, die ohne kassenärztliche.Überweisung lediglich auf Grund eines Krankenscheines der Beklagten ausgeführt worden sind. Nach der Behauptung des Klägers bezieht sich die Klageforderung von 4.385,02 DM in Höhe eines Teilbetrages von 4.094,46 DM auf Fälle, in denen Versicherte der Beklagten auf Grund eines kassenärztlichen Überweisungsscheines in den Universitätskliniken in Fr^HBfc ambulant behandelt worden sind, in Höhe von 18,79 DM auf Behandlungen in dringenden Fällen und in Höhe von 271,77.DM Bas gilt sowohl für solche Fälle, in denen nach dem behaupteten Sachverhalt vertragliche Ansprüche gegen die Beklagte geltendgemaeht werden, als auch-für die Ansprüche, die mangels einer vertraglichen Grundlage auf dievVorschrif-ten über die Geschäftsführung ohne Auftragrg^^^febiwer-den. Bie Beziehungen der klinischen Un i v e r si tätsanstälten zu der Be k1agt en sind weder öffentlich-rechtlich geregelt, noch gibt der vorliegende Sachverhalt Anlass zu der Annahme, daß die Universitätsklinik als Einrichtung einer • juristischen Person des öffentlichen Rechts die Behandlung von Versicherten der Beklagten in hoheitlicher Art übernommen und ausgeführt habec Es ist davon auszugghen, daß die Beziehungen' einer Universitätsklinik zu il#en Patienten in der Regel bürgerlich-rechtlicher Natur sind (vergl BGHZ 9, 145 A497) • Dem steht nicht entgegen, & daß für-die Beurteilung dieser Ansprüche die Präge der Verpflichtung der Beklagten zur; Gewährung von Krankenhilfe als eine öffentlich-rechtliche Vorfrage auftreten kann,, über die die Zivilgerichte«gemäß § 148 ZPO selbst ent- } scheiden können. IIIc Bei der rechtlichen Beurteilung der Palle, in denen die Universitätsklinik Versicherte der Beklagten auf Grund einer kassenärztlichen Überweisung ambulant behandelt hat, ist davon auszugehen, daß im Regelfall durch die Übernahme der Behandlung eines zugewiesenen Versicherten einer Krankenkasse im Sinne des § 225 RVO in einer Universitätsklinik ein Vertrag zwischen der Krankenkasse und .der Universitätsklinik zustande kommt. So hat das.Reichsgericht für pälle, in denehein Kassenmitglied auf Veranlassung der Krankenkasse in ein Krankenhaus aufgenommen, wurdej den Abschluss eines bürgerlich-rechtlichen Vertrages angenommen (RGJW 1915, 916) und die gleiche rechtliche Beurteilung auch im Palle einer Zuweisung eines Krankenkassenmitgliedes zur Röntgenbehandlung -an ein.Röntgeninstitut .vorgenommen (RGr HRR 1932 Nr 1831). Nicht wesentlich anders ist die Rechtslage,'wenn die Überweisung nicht unmittelbar durch die Krankenkasse sondern durch einen Kassenarzt erfolgte In diesem Falle hat die Krankenkasse durch die Erteilung eines Krankenscheines und die dem Kassenarzt eingeräumte'Befugnis, Überweisungen zur Behandlung an eine, nichtkässenarztliche Einrichtung .vorzunehmen, zu dem Ausdruck gebracht, daß sie mit der Behandlung ihrer Mitglieder auf Grund einer solchen Zuweisung einverstanden sei. . nur noch zu der Kassenärztlichen Vereinigung, nicht aber mehr zu der Krankenkasse, in RechtsbeZiehungen steht und die Kasse nicht mehr den einzelnen Kassenarzt sondern die Kassenärztliche Vereinigung als solche dem Versicherten in Erfüllung ihrer Fürsorgepflicht zur Verfügi^g stellt. sie nieht'gewillt sei, auf Grund der Ausstellung eines •Krankenscheines und der kassenärztlichen Überweisung eines Versicherten in vertragliche Beziehungen zu der Universitätsklinik zu treten Es kommt dabei allerdings nicht nur darauf an, wann die Beklagte auf Grund ihrer Vereinbarung mit der Arbeitsgemeinschaft der kassenärztlichen Vereinigung vom 20. Januar 1950 zu der Ansicht gekommen ist, sie sei durch die Einbeziehung der Kosten für ärztliche Sachleistungen auch nicht^-kassenarztlicher Einrichtungen in die Gesamtvergutung insoweit von vertraglichen Beziehungen zu diesen Einrichtungen befreit. Dies war nach Annahme des Berufungsgerichts jedenfalls seit Mitte 1950 der Fall, Bas Berufungsgericht hat anscheinend hur unterstellt, daß nach diesem Zeitpunkt die Übernahme von Behandlungen für Versicherte der Beklagten trotz der kas- -senärztlichen Überweisung zu dem Willen der.Beklagten im Widerspruch'gestanden habej und ausgeführt, daß ein der Geschäftsführung etwa entgegenstehender Wilde der Krankenkasse nach § 679 BGB unbeachtlich wäre, weil sie durch Gesetz zur Gewährung der Krankenpflege verpflichtet gewesen sei (Berürt S 8)..Bie^^^Beg^ündung verkennt jedoch die Voraussetzungen des § 679 BGB. Mag auch diese Verpflichtung auf öffentlichem Hecht beruhen,, so ist damit noch nicht gesagt, daß die Behandlung der Versicherten gerade durch die Universitätsklinik ohne Hücksicht auf die Verhältnisse der Versicherten und die sonstigen Umstände des einzelnen Palles im öffentlichen Interesse lag (vergl Soergel BGB § 679. daß die Klinischen Universitätsanstalten die Behandlung ihnen überwiesener Kassenmitglieder der Beklagten übernahmen und mit dieser Behandlung Geschäfte für die Beklagte besorgten? Für die letztere*'«..: Annahme könnte sprechen, daß'die Beklagte zwar der Uni-versitätskiinik gegenüber zu dem Ausdruck gebracht hat, daß die KV .verpflichtet sei, als Auftraggeber die Aus-führung ambulanter Sachleistungen sicherzustellen (vergl ' ’r das Schreiben der Beklagten vom. Der Annahme einer Geschäftsführung ohne Auftrag steht entgegen der Meinung der Revision nichtentgegen, daß die Universitätsklinik in den Überweisungsfällen angenommen hat, sie werde in Erfüllung eines zwischen ihr und der Beklagten geschlossenen Vertrages tätig. Sie hatte auch in diesem Falle den Willen, ein Geschäft für die Beklagte zu besorgen. Soweit sie irrig annahm, daß ein ^Vertrag mit der Beklagten zustande gekommen sei, wäre ihr Handeln bei dieser Willensrichtung gleichwohl auch auf die Führung fremder Geschäfte gerichtet gewesen. Sollte dievon dem Berufungsgericht nachzuholende Überprüfung dazu führen* daß trotz der Überweisungen von Versicherten die Übernahme ihrer Behandlung weder zu einem Vertrag mit der Beklagten geführt noch einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag begründet hat * so wird zu beachten sein, daß der Kläger die in erster Instanz geltendgemachten Ansprüche auch darauf gestützt hat, die Beklagte habe ihre Zahlungspflicht im Jahre 1950 mehrfach anerkannt» Bei Prüfung dieser Behauptung wird das Schreiben der Bezirksleitung Ka^HH^ vom 16» 12«, 1950 (GA I Bl 193) zu berücksichtigen sein, -.in welchem die Bezirksleitung die Zahlung für einen Zeitpunkt im Januar 1951 in Aussicht gestellt hat für den Pall, daß die KV wider Erwarten bis dahin die Forderungen der Universitätsklinik nicht beglichen haben und der Entscheidung der Arbeitsgemeinschaft der Landesstellen der Kassenärztlichen Vereinigung^hieht nachgekommen sein sollte» Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, daß die Ansprüche in den Überweisungsfällen auch aus verfahrensrechtlichen Gründen insoweit nicht dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werden durften, als bei dieser Entscheidung noch Einwendungen gegen den Grund der Ansprüche in'einzelnen, Fällen offen geblieben sind» Zu diesen Einwendungen.gehören die Behauptung, daß einzelne Forderungen voll beglichen worden seien, und däs~ sich auf 3 Fälle beziehende Bestreiten, daß es sich .um. III« Fur die Behandlungen, die ohne kassenärztliche Überweisung in einem dringenden Fall vorgenommen wurden, sind 4 Fälle im Streit, für die 18,79'DM in Einzelbe-trägen von 0,32 DM, 3,98 DM und 3,29 DM aus dem Jahre 1951 mit 11,20 DM aus dem-Jahre 1953 verlangt werden. Die Streithelferin und ihr folgend die Beklagte haben behauptet, daß der Betrag von 11-,20 DM bezahlt worden sei (GA Bl 203-) * Deshalb durfte auch insoweit ein Grundurteil nicht ergehen, ohne diesen Einwand zu ’erledigen. Jedenfalls hätte auch insoweit ein Grundurteil nur ergehen können, wenn bei einem Streit über die Höhe für jeden einzelnen Fall die Annahme begründet gewesen wäre, daß der geforderte Betrag wenigstens zu einem Teil gerechtfertigt sei. Aus diesen verfahrensrechtlichen Bedenken gegen die Zulässigkeit des Grundurteils war der Ausspruch.des Berufungsurteils auch insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht die Ansprüche in den sog. Der Ansicht, daß in diesen Fällen dem Arzt nur insoweit, als .er nicht einen Anspruch aus der Gesaratvergütung hat, .der ordentliche Rechtsweg gegen die Kasse unter Berufung auf die Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag offen stehe, die von Peters in der Anmerkung 3d zu § 368e RVO ohne nähere .Begründung le diglich unter Hinweis auf.§ 37 VertrO vertreten wird, vermag sich der Senat nicht anzuschließen Sie wäre; auch nicht mit der Erwägung zu rechtfertigen, daß die Kasse ihre Verpflichtungen den Versicherten gegen über durch die Entrichtung der Gesamtvergütung an die KV erfüllt habe. Die.von den Klinischen Universitätsanstalten in dringenden Fällen geleistete Krankenhilfe ist daher eine Aufwendung, die zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung der Krankenkasse gemacht worden ist. IVc- Das Berufungsgericht hat die Berufung des:Klägers insoweit zurückgewiesen, als sie Ansprüche, für solche ambulanten Behandlungen zu dem Gegenstand hatte, die lediglich auf Grund eines Krankenscheines ohne eine kassen- ärztliche Überweisung erfolgt seien« Die Anschlussrevision des Klägers wendet sich gegen die Abweisung dieser Ansprüche, die sich insgesamt - jedenfalls hach der Aufstellung, des Klägers - auf 271,77 DM belaufen» Sie vertritt die Ansicht, die aus § 368 e Abs.3 RVO sich ergebende Befugnis der Krankenkasse, die Leistung in anderen als in dringenden Fällen zu verweigern, sei nur in das billige pflichtgemäße Ermessen der Krankenkasse gestellt, sodaß im Streitfälle zu entscheiden sei, ob die Krankenkasse von ihrer Ermächtigung einen sachgemäßen Gebrauch gemacht habe» Es sei unbillig, so führt die Anschlussrevision aus, die üniversitätsklinikenvon der Behandlung in nicht dringenden Fällen auszuschließen, soweit eine Überweisung durch Kassenärzte nicht erfolgt ist» Dies widerspreche auch §.-11 Abs 2 der Vertragsordnung, der bestimme, daß der Gesamtvertrag Bestimmungen zu dem Schutze von Universitätskliniken gegen unberechtigte Benachteiligung ihres bisherigen Anteils an^der ärztlichen Versorgung der Versicherten enthalten soll» Die Reichsbahnbetriebskrankenkasse habe bis zu ihrer Auflösung am 31» Mai 1946 die Leistungen der Universitätskliniken auch dann bezahlt, wenn sie nur gegen Vorlage eines Krankenscheines erfolgten» Als nach Auflösung der Betriebskrankenkassen die Versicherten in die AOK überführt gewesen seien,, habe diese die Leistungen der Universitätskliniken auch in Fällen vergütet, die hier in Rede stehen» Die Beklagte, die in den Ländern der französieren Zone ab 1. Ihm kann nur soviel entnommen werden, daß nach dem Willen des Gesetzgebers Universitätspolilcliniken von der ärztlichen Ver-sorgung der Versicherten nicht gänzlich ausgeschlossen werden sollten. Davon kann schon deshalb keine Bede sein, weil die Universitätskliniken>tnicht gänzlich von Sachleistungen für die Versicherten der Beklagten ausgeschlossen worden sind, wie der^vorliegende Streitfall deutlich zeigt. Auch wenn es den Universitätskliniken, wie der Kläger behauptet hat, früher gestattet gewesen wäre, den Versicherten der Reichsbahnbetriebskrankenkasse, ohne kassenärztliche Überweisung lediglich auf Grund eines Krankenscheines ambulante Krankenhilfe zu gewähren, so wäre aus diesem Umstand in Verbindung mit § 11 Abs 2 der Vertragsordnung noch kein Rechtsanspruch darauf herzuleiten? Solange die Universitätskliniken in Anlass hatten, das Einverständnis der Beklagten.mit der Übernahme einer Behandlung ihrer Versicherten lediglich auf Grind eines Krankenscheines anzunehmen, könnten Ansprüche des Klägers auf Grund solchen schlüssigen, der Beklagten zuzurechnenden Verhaltens begründet sein. Es ist daher erforderlich, ■.zu , prüfen, ob diese Ansprüche deshalb begründet sind, weil die Verwaltung der Universitätsanstalten auf Grund der früheren Handhabung das Einverständnis der Beklagten mit der Übernahme -solcher Behandlungen ohne Überweisung annehmen konnte. Darüber hinaus wird das Berufungsgericht aber auch zu prüfen haben, ob sich das Zahlungsversprechen der Beklagten in dem Schreiben vom 16.12.1950 auf Leistungen bezieht., die lediglich auf Grund der Vorlage eines- Krankenscheins gemacht worden sind«; Soweit die Anschlussrevision des Klägers geltendgemacht hat, daß zu prüfen sei, ob die Beklagte von ihrer Weigerung einen angemessenen'Gebrauch gemacht habe, konnte ihr schon deshalb nicht beigetreten werden, weil der Kläger nicht dargetan hat, daß in diesen Bas.Vorbringen des Klägers gibt nichts dafür her, daß der Beklagten gegen die KV insoweit ein Büekforderungs-anspruch zustehe. Ob die KV dadurch als bereichert anzusehen ist, daß sie durch die Beistungen der Universitätsklinik Ausgaben erspart hat, die ihr erwachsen wären wenn die Beklagte die Behandlungen1abgelehnt hätte, ist in diesem Bechtsstreit nicht zu entscheiden. V. Zusammenfassendergibt^sich, daß das Berufungsurteil' auf die Bevision der Beklagten und der Streithelferin aufzuheben war* soweit es zu Gunsten des Klägers die Ansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat,
2409 064
ll
i II.ZB 240/55
,v Verkündet
am 20oNovember 1954 jodas,Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
1. der Bundesbahn-Betriebskrankenkasse
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstands,
ibr, BrBB>
Beklagten, Revisionsklägerin und AnschlussreVisionsbeklagten
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt 2, der Landesärztekammer
vertreten durch ihren Präsidenten Prof.Dr.
___ . _____ (Kassenarztliehe Vereinigung
BBB), FrdB^ Kflftstraße B,
Streithelferin und Revisions-
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br
gegen
das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Kultusministerium in StBHHB? dieses vertreten durch die Ver-waltung der Klinischen Universitätsanstaltex^FrgBIBfc diese vertreten durch Verwaltungsdirektor m
Kläger, Revisionsbeklagten und Anschlussrevisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Prof »Br
hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10» November 1954 unter Mitwirkung des Senätspräsidenten Dr.Ganter und der Bundesrichter Dr.Selowsky, Dr.Delbrück, Dr.Haidinger und Artl
für Recht erkannt;
Auf die Revisionen der Beklagten und der Streithelferin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des früheren Oberlandesgeriehts in Freiburg vom 30. Juni 1953 insoweit aufgehoben, als es die Ansprüche des Klägers dem Grunde nach für gerecht fertigt erklärt hat.
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Auf die Ansehlussrevision des Klägers wird das .:-
vorbezeiehnete Urteil insoweit aufgehoben* als es ; s:
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des , j.;;
Landgerichts in Freiburg vom 10. Juni 1952 zurück-r
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Uie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und ; j
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Karlsruhe mit dem Sitz in Freibürg zurückverwiesen. t
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Von Rechts wegen . :■
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Tatbestand;
Das Land Baden-Württemberg verlangt als Kläger von der beklagten Bundesbahn-Betriebskrankenkasse die Be-
zahlung ambulant ausgeführter ärztlicher Sachleistungen (Röntgen- und sonstige Sachleistungen), die die klinischen Universitätsanstalten in an Versiehe rungs
nehmer der Beklagten bewirkt haben„ Die Landesärztekammer BflP? die die Aufgaben der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) B^BB wahrnimmt,ist der Beklagten als Streithelferin beigetreten. Die Beklagte ist der Auffassung, daß ärztliche Sachleistungen der Universitätskliniken in solchen Rallen überhaupt nicht zu bezahlen seien, in denen die Sachleistungen ohne kassenärztliche Überweisung lediglich auf Grund eines Krankenscheines vorgenommen worden sind, es sei denn, daß es sich 'um sogenannte dringende.Bälle gehandelt hat. Bei Bällen auf Grund einer kassenärztlichen Überweisung, oder bei denen die Dringlichkeit eine sofortige Behandlung ohne kassenärztliche Überweisung' rechtfertigte, bestreitet die Beklagte zwar nicht, daß dem Kläger ein Anspruch auf Vergütung erwachsen, sei, sie meint aber, daß die-, ser Anspruch allein gegen die Kassenarztliehe Vereinigung (Landesärztekammer) geltendgemacht werden könne, an die die Beklagte , eine GesamtvergUtuilg gemäß § 368e Abs 2 RVQ mit bef re iehder;* Wirkung gezahlt ha Jas*. Dieser Auffassung, hat sich "die Streitgehilfin angescMossen.
Sie ist der Ansicht, daß die Sachleistungen in den bei-
zu bezahlen seien, sondern nur in Höhe ;der^'^^^^^der
Ge samt Vergütung ergebenden niedrigeren Sätze, die für entsprechende 'Leistungen eines Kassenarztes gewährt werden.
Die Beklagte wurde mif Wirkung vom 1« Januar 1950 in der französischen Besatzungszone wieder errichtet und hat am 20, Januar 1950 mit der Arbeitsgemeinschaft der Kassenärztlichen Vereinigungen der Bänder Baden, Rheinland-Pfalz' und Wärttemberg-Hohenzollern eine Vereinbarung getroffen,' wonach sie an diese als Gesamtvergütung eine Abschlagszahlung pro Kopf ihrer Versicherten und Jahr in bestimmter Höhe zu'zahlen hatte. Hach dieser Vereinbarung*hat die Kassenärztliche Vereinigung auch für die ärztlichen Sachleistungen auf-zukommen, die bei nicht statiönärer klinischer Behänd- * lung ”auf Verordnung eines Kassenarztes mit Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung in Krankenhäusern, in Kliniken oder in Einrichtungen von Hichtkassenärzten oder von nicht frei praktizierenden Ärzten bewirkt werden” . Die Universitätskliniken in haben sich
dieser Regelung nicht unterworfen. Sie haben ihre Lei-stungen, soweit es sich um RöntgenuntersucHtS^fchaWelt nach dem Bad. Röntgentarif, soweit es sichiüm^pns^ige Leistungen handelt, nach einem klinikeigenen Tarif* berechnet und ihre Gebührenrechnung jeweils der Beklagten und nicht der Kassenärztlichen Vereinigung.zugestellt. Die Beklagte hat die Rechnungen jedenfalls ab 1, April 1950 an die Kassenarztliehe Vereinigung
weitergeleitet, die die Rechnungen grundsätzlich nur
- % -
in Hohe derjenigen Sätze beglichen hat, welche ein Kassenarzt für die gleiche Leistung erhielt. Vor Beginn dieses Rechtsstreits und anfänglich in der ersten
Instanz hat die Beklagte geltendgemacht, die KV sei nach dem Abkommen vom 20« Januar 1950 verpflichtet, auch die Spitzenbeträge zu zahlen, sie* hat sich,.später jedoch der Auffassung- dar.Streitgehilfin.angeschlössen«
Der Badische Piskus hat zunächst Spitzenbeträge in'. Höhe von 743,08. DM nebst 5# Zinsen seit. dem.,.H. Juli 1951 gemäß Aufstellung voia 19« Juli 1951 eingeklagt. Er hat sodann zur Pesij§tellungsklage Übergehend beantragt, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet, sei, an den Klä-ger die veilen Beträge für die von diese# gegenüber an-spruchsberechtigten Versicherten der Be.klag||^^& lanter Behandlung erbrachten Leistungen-gem^ die klinischen Universitätsanstalten des Kläfeers^gülti-gen Gebührenordnung, zi* vergüten.
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.Die Beklagte ha.t dis. Abweisung der Klage und widerklagend schließlich beantragt, festzustellen, daß der Kläger gegen die Beklagte keine Ansprüche für die arabu-lante Behandlung der von Kassenärzten zugewiesenen Mitglieder der Beklagten erheben könne.
Das Landgericht hat die Klage als unbegründet, die Widerklage als unzulässig abgewiesen. Be hat angenommen, daß der Kläger in ..keinem Palle Ansprüche gegen die Beklagte geltendmachen könne. Wenn die Sachleistungen auf Grund kassenärztlicher Überweisung ausgeführt worden seien, so sei der Behandlungsvertrag durch. Vermittlung’des Kassenarztes mit der kassenärztlichen Vereinigung. (Ärztekammer) zustande gekommen. Wenn die Leistungen ohne kassenärztliche Überweisung, aber in dringenden Bällen
ausgeführt worden .seien, so sei die Beklagte durch Entrichtung' deir- (Je samt Vergütung an die KV von einer Inanspruchnahme freigestellt, Sachleistungen, die^öhne kassenärztliche Überweisung in einem nicht bewirkt worden seien, habe'die Beklagte ebehfäl|^nicht zu vergüten, . - , V *
Bas Land Baden-Württemberg ,hat mit ß.er Berufung gegen dieses' Urteil zunächst, den Feste teil ungsantrag weiter verfolgt. Es ist sodann zur Leistungsklage Uber-gegangen undhat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für ambulante Sachleistungen in der Zeit bis 31« März 1,953 4.385,02 DM nebst 5fo Zinsen von näher angegebenen Baten und Beträgen zu zahlen^'
Die Beklagte hat beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen, Bie Streithelferin hat gegenüber den Ansprüchen eingewandt, daß die Forderungen des Klägers in einzelnen Fällen voll, zu dem Teil, jedenfalls teilweise beglichen worden seien,«, und hat weitere Einwendungen’zu einzelnen Posten erhoben. Baraufhin hat die Beklagte die Forderung des Klägers ,fauch der Hohe nach" bestritten.
Bas Oberlandesgericht hat die- Berufung-zurückgewiesen, soweit es sich weder um dringende Fälle noch um Überweisungen durch die*Kassenärztliehe Vereinigung B#-(jetzt handelt; es hat die Ansprüche des
Klägers gegen die Beklagte insoweit dem Grunde nach für berechtigt erklärt, als es sich um Überweisungen durch die Kassenärztliche Vereinigung Bfl^ oder um dringende
Fälle handelt, und insoweit die Sache zur Verhandlung über die Höhe an das Landgericht zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung blieb dem Landgericht Vorbehalten.
Die Beklagte und die Streitgehilfin haben gegen dieses Urteil Revision eingelegt,' die im Berufungsurteil zugelassen worden ist. Sie erstreben die Abweisung der Klage in vollem Umfange«, während der Kläger mit der. rechtzeitig vor Ablauf der Begründungsfris^Jfür die Revision eingelegten Anschlussrevision in ersWr"'Linie beantragt, die Klageansprüche., auch insoweit für .gerechtfertigt zu erklären,.als es sich um Behandlungen in nicht dringenden Fällen, handelt, die ohne kassenärztliche.Überweisung lediglich auf Grund eines Krankenscheines der Beklagten ausgeführt worden sind.
Entsehe idungsgründe t
I. Nach der Behauptung des Klägers bezieht sich die Klageforderung von 4.385,02 DM in Höhe eines Teilbetrages von 4.094,46 DM auf Fälle, in denen Versicherte der Beklagten auf Grund eines kassenärztlichen Überweisungsscheines in den Universitätskliniken in Fr^HBfc ambulant behandelt worden sind, in Höhe von 18,79 DM auf Behandlungen in dringenden Fällen und in Höhe von 271,77.DM auf Behandlungen in. einem nicht dringenden Fall, die ohne kassenärztliqhe Überweisung lediglich auf Grund eines Krankenscheines vorgenommen worden sind. Die Leistungen fallen nach der Aufstellung des Klägers in die *Zeit von März 1950 bis 31. Marz 1953.
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II. Die Beklagte und ihre Streithelferin haben die Auffassung vertreten? die Ansprüche des. Klägers könnten nunmehr vor den Sozialgerichten verfolgt werden? für sie sei .der zivile Rechtsweg nicht gegeben. Dieser Ansicht kann nicht beigetreteh werden.
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Fürldie Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges ist die rechtliche Natur des Klageanspruches entscheidend? so wie er sich aus der tatsächlichen Begründung der Klage ergibt.» Biegt der Streit nach dem vorgetragenen Sach-verhältnis auf Öffentlich-rechtlichem Gebiet» so ist der Rechtsweg nach § 13 GVG auch dann unzulässig, wenn der Anspruch durch die Bezugnahme auf Vorschriften des Bürgerlichen Hechts begründet wird (RGZ 150? 245 /£447 m.Nachw j:
Nach § 51 Abs 1 des Sqzialgerichtsgesetzes entschei- . den über of f ent lieh-re c h t lie he Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung die Gerichteider Sozial-gerichtsbarkeit. Absatz 2 aaO bestimmt? daß'Angelegen- :: heiten der Sozialversicherung auch die Angelegenheiten sind? die auf Grund der Beziehungen zwischen Ärzten? Zahnärzten und Krankenkassen (Kassenarztrecht) im Rechts- 1 weg zu entscheiden sind. Für die Abgrenzung der Gerichtsbarkeit der Sozialgerichte zur Zivilgerichtsbarkeit stellt sich daher für den vorliegenden Fall nur die Frage? ob 1; der Kläger einen öffentlich-rechtlichen'Anspruch in einer,!: Angelegenheit der Sozialversicherung erhebt (vergl Beters^ Sautter-Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit -1954 SGG § 51 Anm 3 und 6). Das ist nicht der Fall. Der Kläger klagt als Eigentümer der klinischen Universitätsan-staiten in FrflHM und behauptet, daß durch die Behandlui$
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von Versicherten 4er beklagten Betriebskrankenkasse ein Rechtsverhältnis entstanden sei, wie es in gleicher Weise zwischen 2 Privatpersonen bestehen könne. Bas gilt sowohl für solche Fälle, in denen nach dem behaupteten Sachverhalt vertragliche Ansprüche gegen die Beklagte geltendgemaeht werden, als auch-für die Ansprüche, die mangels einer vertraglichen Grundlage auf dievVorschrif-ten über die Geschäftsführung ohne Auftragrg^^^febiwer-den. In allen Fällen handelt es sich um bur^S^^recht-liehe Ansprüphe, für die weder die Zuständigkeit:der Sozialgerichte noch anderer Verwaltungsgerichte oder Verwaltungsbehörden begründet ist. Bie Beziehungen der klinischen Un i v e r si tätsanstälten zu der Be k1agt en sind weder öffentlich-rechtlich geregelt, noch gibt der vorliegende Sachverhalt Anlass zu der Annahme, daß die Universitätsklinik als Einrichtung einer • juristischen Person des öffentlichen Rechts die Behandlung von Versicherten der Beklagten in hoheitlicher Art übernommen und ausgeführt habec
Es ist davon auszugghen, daß die Beziehungen' einer Universitätsklinik zu il#en Patienten in der Regel bürgerlich-rechtlicher Natur sind (vergl BGHZ 9, 145 A497) •
Bas ist auch für die Aufnahme von Versicherten einer Krankenkasse im Sinne des § 225 RVO in die stationäre Behandlung einer. Universitätsklinik und für die Übernahme einer ambulant auszuführenden Sachleistung für solche ‘ ij.I
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Versicherte anzunehmen. Bei der Einweisung Und Aufnahme : |
eines Kassenmitgliedes in ein Krankenhaus kommt, wie das <. j
Reichsgericht mehrfach entschieden hat, zwischen dem j
Krankenhaus und der Krankenkasse regelmäßig eih Vertrags-r Verhältnis zustande, das im Hinblick auf den Krankenver-
sicherten nach den Grundsätzen eines Vertrages zugunsten Dritter zu beurteilen ist (RGZ 165» 91 /To&/*, HRB 1930 Nr 2Q6)v Auch die-spätere Entwicklung*des Rechts der Krankenversicherung hat die Beziehungen der Krankenhäuser ~ und insbesondere der Universitätskliniken zu den Trägern der Sozialversicherung nicht der Ebene des Privatrechts entzogen'(vergl BGHZ 4,. 138 /T497; Peters,‘Handbuch der Krankenversicherung- 1954 RVQ.§ 1:841Anw 4), so daß nach wie vor bürgerlich-rechtliche Ansprüche gegen Sozialver-sicheruhgsträger aus der Behandlungihrer Versicherten entstehen können. Nur solche Ansprüche sind Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Dem steht nicht entgegen, & daß für-die Beurteilung dieser Ansprüche die Präge der Verpflichtung der Beklagten zur; Gewährung von Krankenhilfe als eine öffentlich-rechtliche Vorfrage auftreten kann,, über die die Zivilgerichte«gemäß § 148 ZPO selbst ent- } scheiden können. *■-' * ,4
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IIIc Bei der rechtlichen Beurteilung der Palle, in denen die Universitätsklinik Versicherte der Beklagten auf Grund einer kassenärztlichen Überweisung ambulant behandelt hat, ist davon auszugehen, daß im Regelfall durch die Übernahme der Behandlung eines zugewiesenen Versicherten einer Krankenkasse im Sinne des § 225 RVO in einer Universitätsklinik ein Vertrag zwischen der Krankenkasse und .der Universitätsklinik zustande kommt.
So hat das.Reichsgericht für pälle, in denehein Kassenmitglied auf Veranlassung der Krankenkasse in ein Krankenhaus aufgenommen, wurdej den Abschluss eines bürgerlich-rechtlichen Vertrages angenommen (RGJW 1915, 916) und die gleiche rechtliche Beurteilung auch im Palle
einer Zuweisung eines Krankenkassenmitgliedes zur Röntgenbehandlung -an ein.Röntgeninstitut .vorgenommen (RGr HRR 1932 Nr 1831). Nicht wesentlich anders ist die Rechtslage,'wenn die Überweisung nicht unmittelbar durch die Krankenkasse sondern durch einen Kassenarzt erfolgte In diesem Falle hat die Krankenkasse durch die Erteilung eines Krankenscheines und die dem Kassenarzt eingeräumte'Befugnis, Überweisungen zur Behandlung an eine, nichtkässenarztliche Einrichtung .vorzunehmen, zu dem Ausdruck gebracht, daß sie mit der Behandlung ihrer Mitglieder auf Grund einer solchen Zuweisung einverstanden sei. Erfolgt die Übernahme der Behandlung daraufhin nicht im Rahmen eines allgemeinen Vertragsverhältnisses zwischen der Verwaltung der Einrichtung, an die die Zuweisung erfolgt ist, und der Krankenkasse, so ist regelmäßig in der Zuweisung und der Übernahme der Behandlung
■ der stillschweigende.Abschluss eines.bürgerlich-rechtlichen Vertrages zwischen der Krankenkasse und der Verwal-
■ tung der Einrichtung zu erblicken. Für diese Beurteilung ist es unerheblich, ob der Kassenarzt selbst unmittelbar
. nur noch zu der Kassenärztlichen Vereinigung, nicht aber mehr zu der Krankenkasse, in RechtsbeZiehungen steht und die Kasse nicht mehr den einzelnen Kassenarzt sondern die Kassenärztliche Vereinigung als solche dem Versicherten in Erfüllung ihrer Fürsorgepflicht zur Verfügi^g stellt.
Die Annahme eines in*dieser Weise stillschweigend . abgeschlossenen Vertrages ist allerdings für solche Fälle
, nicht möglich,, in denen die Behandlung übernommen wurde,
\ obwohl die Krankenkasse der Verwaltung der Universitätskliniken unmißverständlich zu.erkennen gegeben hat, daß.
sie nieht'gewillt sei, auf Grund der Ausstellung eines •Krankenscheines und der kassenärztlichen Überweisung eines Versicherten in vertragliche Beziehungen zu der Universitätsklinik zu treten Es kommt dabei allerdings nicht nur darauf an, wann die Beklagte auf Grund ihrer Vereinbarung mit der Arbeitsgemeinschaft der kassenärztlichen Vereinigung vom 20. Januar 1950 zu der Ansicht gekommen ist, sie sei durch die Einbeziehung der Kosten für ärztliche Sachleistungen auch nicht^-kassenarztlicher Einrichtungen in die Gesamtvergutung insoweit von vertraglichen Beziehungen zu diesen Einrichtungen befreit. Entscheidend ist vielmehr, wahn sie der Verwaltung der Klinischen Universitätsanstalten in Fr^km zu dem Ausdruck gebracht hat, daß sie es ablehne, zu ihr in vertragliche Beziehungen zu treten. Dies war nach Annahme des Berufungsgerichts jedenfalls seit Mitte 1950 der Fall, Bas Berufungsgericht hat anscheinend hur unterstellt, daß nach diesem Zeitpunkt die Übernahme von Behandlungen für Versicherte der Beklagten trotz der kas- -senärztlichen Überweisung zu dem Willen der.Beklagten im Widerspruch'gestanden habej und ausgeführt, daß ein der Geschäftsführung etwa entgegenstehender Wilde der Krankenkasse nach § 679 BGB unbeachtlich wäre, weil sie durch Gesetz zur Gewährung der Krankenpflege verpflichtet gewesen sei (Berürt S 8)..Bie^^^Beg^ündung verkennt jedoch die Voraussetzungen des § 679 BGB.
In den Fällen des § 679 BGB kann der Geschäftsführer Ersatz- seiner Aufwendungen wie ein Beauftragter äüch verlangen, wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn im Widerspruch steht (§ 683 Satz 2 BGB). Nach § 679 BGB ist ein der Geschäftsführung
entgegenstehender .Wille des Geschäftsherrn jedoch nur dann unbeachtlich, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.. Daneben bleibt erforderlich, daß die Geschäfts führung auch im objektiven Interesse des Geschäftsherrn liegen muß. Die Verpflichtung der Beklagten, Krankenhilfe zu gewähren, ist'zunächst Voraussetzung dafür, daß die Geschäftsführung im objektiven Interesse der Beklagten lag. Mag auch diese Verpflichtung auf öffentlichem Hecht beruhen,, so ist damit noch nicht gesagt, daß die Behandlung der Versicherten gerade durch die Universitätsklinik ohne Hücksicht auf die Verhältnisse der Versicherten und die sonstigen Umstände des einzelnen Palles im öffentlichen Interesse lag (vergl Soergel BGB § 679. Anm 1a). Es fehlt vor allem an der erforderlichen Peststellung, daß ohne die Behandlung durch die Universitätsklinik die Verpflichtung der Beklagten in jedem einzelnen Palle nicht rechtzeitig erfüllt worden wäre. Es ist z.B. nicht erörtert, ob die* beklagte Krankenkasse den Patienten durch Vermittlung der Kassenärzte nicht andere Möglichkeiten der.Heilbehandlung zur Verfügung stellen konnte, ohne auf die Universitätsklinik angewiesen zu sein. V-':
Bas Berufungsurteil beruht äomit auf'>§
Verletzung, -da .die bisher getroffenen Pests¥e|l®gen.die ' Anwendung'des f 679 BGB nicht rechtfertigen. .Es" war daher zu prüfen, obJes sich aus anderen Gründen als richtig erweist. Dabei stellt sich die Präge, ob es wirklich dem
Willen der Beklagten widersprach? daß die Klinischen Universitätsanstalten die Behandlung ihnen überwiesener Kassenmitglieder der Beklagten übernahmen und mit dieser Behandlung Geschäfte für die Beklagte besorgten? oder ob sigh der Vorbehalt der Beklagten. nicht gegen die-se Übernahme als solche? sondern nur.gegen die Begründung eines Vertragsverhältnisses zwischen der Universitäts--klinik und der Beklagten gerichtet hat. Für die letztere*'«..: Annahme könnte sprechen, daß'die Beklagte zwar der Uni-versitätskiinik gegenüber zu dem Ausdruck gebracht hat, daß die KV .verpflichtet sei, als Auftraggeber die Aus-führung ambulanter Sachleistungen sicherzustellen (vergl ' ’r das Schreiben der Beklagten vom. 3.1. Oktober 1950:GA I -Bl 89“) ? daß'Sie es aber trotz der ihr'bekannten Ablehnung* der Universitätsklinik, sich nach diesem Vorbehalt zu richten, geduldet hat? daß ihre Versicherten von den Kassenärzten weiterhin den Universitätsanstalten zur Behandlung überwiesen wurden. Für die Feststellung der Wil-4: lensrichtung, der Beklagten konnte auch von Bedeutung sein,f ob die Beklagte die ihren Versicherten gegenüber beste-
henden Pflichten dadurch verletzt haben würde? daß sie
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diese Überweisungen duldete?.aber gleichzeitig von den Universitätsanstalt^i^gjwartete, daß sie die Behänd- V lungen für den Fall .ablehnen, sollten,, daß sie sich nicht
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der Forderung unterwarfen, die BehandlUngen.nur als Beauftragte der KV und nicht auch zugleich für die Kranken-. kasse auszuführen. In diesem Falle würde die Beklagte: dann auch die Universitätsklinik für den Fall de.r:ZurUck~ weisung zugewiesener Patienten in die schwierige läge * *
versetzt haben, den Unwillen der Versicherten auf sich ! zu ziehen, für die ohne- eingehende Erklärung unverständig
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geblieben wäre, aus welchen Gründen die Behandlung trotz kassenärztlicher Überweisung abgelehnt- werde. Die Pest-stellungenides Berufungsurteils lassen eine abschließende Beurteilung dieser Frage nicht zu.; Es bedarf vielmehr der tatsächlichen Feststellung, nb der Wille der Beklagten wirklich;der Übernahme der,Behandlung durch die Klinischen Universitätsanstalten entgegen gestanden hat. *,.'V '
Der Annahme einer Geschäftsführung ohne Auftrag steht entgegen der Meinung der Revision nichtentgegen, daß die Universitätsklinik in den Überweisungsfällen angenommen hat, sie werde in Erfüllung eines zwischen ihr und der Beklagten geschlossenen Vertrages tätig. Die Universitätsklinik ist, wie dem Berufungsurteil entnommen werden kann, zunächst davon ausgegangen, sie habe die Behandlungen Im. schlüssigen. Einverständnis mit der Beklagten übernommen. Sie hatte auch in diesem Falle den Willen, ein Geschäft für die Beklagte zu besorgen. Soweit sie irrig annahm, daß ein ^Vertrag mit der Beklagten zustande gekommen sei, wäre ihr Handeln bei dieser Willensrichtung gleichwohl auch auf die Führung fremder Geschäfte gerichtet gewesen. Sie hat diesen Willen auch dann noch gehabt und zu erkennen gegeben, als die Beklagte die Universitätsklinik; wegen ihrer Ansprüche an die KV verwiesen hat. Es ist daher unerheblich, ob zwischen der Universitätsklinik und der KV vertragliche Beziehungen entstanden sind, die das Berufungsgericht1 ver7 .neint hat.
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Sollte dievon dem Berufungsgericht nachzuholende Überprüfung dazu führen* daß trotz der Überweisungen von Versicherten die Übernahme ihrer Behandlung weder zu einem Vertrag mit der Beklagten geführt noch einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag begründet hat * so wird zu beachten sein, daß der Kläger die in erster Instanz geltendgemachten Ansprüche auch darauf gestützt hat, die Beklagte habe ihre Zahlungspflicht im Jahre 1950 mehrfach anerkannt» Bei Prüfung dieser Behauptung wird das Schreiben der Bezirksleitung Ka^HH^ vom 16» 12«, 1950 (GA I Bl 193) zu berücksichtigen sein, -.in welchem die Bezirksleitung die Zahlung für einen Zeitpunkt im Januar 1951 in Aussicht gestellt hat für den Pall, daß die KV wider Erwarten bis dahin die Forderungen der Universitätsklinik nicht beglichen haben und der Entscheidung der Arbeitsgemeinschaft der Landesstellen der Kassenärztlichen Vereinigung^hieht nachgekommen sein sollte»
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, daß die Ansprüche in den Überweisungsfällen auch aus verfahrensrechtlichen Gründen insoweit nicht dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werden durften, als bei dieser Entscheidung noch Einwendungen gegen den Grund der Ansprüche in'einzelnen, Fällen offen geblieben sind» Zu diesen Einwendungen.gehören die Behauptung, daß einzelne Forderungen voll beglichen worden seien, und däs~ sich auf 3 Fälle beziehende Bestreiten, daß es sich .um.
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III« Fur die Behandlungen, die ohne kassenärztliche Überweisung in einem dringenden Fall vorgenommen wurden, sind 4 Fälle im Streit, für die 18,79'DM in Einzelbe-trägen von 0,32 DM, 3,98 DM und 3,29 DM aus dem Jahre 1951 mit 11,20 DM aus dem-Jahre 1953 verlangt werden. Die Streithelferin und ihr folgend die Beklagte haben behauptet, daß der Betrag von 11-,20 DM bezahlt worden sei (GA Bl 203-) * Deshalb durfte auch insoweit ein Grundurteil nicht ergehen, ohne diesen Einwand zu ’erledigen. Ob in den 3 Fällen aus dem Jahre 1951 überhaupt ein Streit über die*Höhe bestand, ist nicht, festzustelle’n. Jedenfalls hätte auch insoweit ein Grundurteil nur ergehen können, wenn bei einem Streit über die Höhe für jeden einzelnen Fall die Annahme begründet gewesen wäre, daß der geforderte Betrag wenigstens zu einem Teil gerechtfertigt sei. Aus diesen verfahrensrechtlichen Bedenken gegen die Zulässigkeit des Grundurteils war der Ausspruch.des Berufungsurteils auch insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht die Ansprüche in den sog. dringenden Fällen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat*
Dagegen konnte den Einwendungen der Beklagten, daß diese Ansprüche keinesfalls gegen sie gerichtet werden könnten, weil § 37 Abs’ 1 der Vertragordnung entgegenstehe, nichts beigetreten werden. Die’Vertragsordnung ist in den Ausführungs- und Überleitungsbestimmungen über das kassen-. ärztliche Dienstverhältnis vom 30. Dezember 1931 (RGBl 1932 ;2) enthalten. Sie bestimmt in § 37 Abs 1, daß. aus der Gesamtvergütung vorweg die Leistungen zu vergüten seien, die von nicht zugelassenen Ärzten in dringenden Fallen bewirkt worden sind. Ob diese Vorschrift dem Kläger einen
Anspruch gegen die KV gewährt, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn das anzunehmen wäre, so könnte hieraus nicht gefölgert werden, daß dadurch bürgerlich-rechtliche Beziehungen der nicht zugelassenen Ärzte zu den Krankenkassen ausgeschlossen sein sollten. Der Ansicht, daß in diesen Fällen dem Arzt nur insoweit, als .er nicht einen Anspruch aus der Gesaratvergütung hat, .der ordentliche Rechtsweg gegen die Kasse unter Berufung auf die Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag offen stehe, die von Peters in der Anmerkung 3d zu § 368e RVO ohne nähere .Begründung le diglich unter Hinweis auf. § 37 VertrO vertreten wird, vermag sich der Senat nicht anzuschließen Sie wäre; auch nicht mit der Erwägung zu rechtfertigen, daß die Kasse ihre Verpflichtungen den Versicherten gegen über durch die Entrichtung der Gesamtvergütung an die KV erfüllt habe. Im Verhältnis zu dem Kassenmitglied hat die Krankenkasse ihre Verpflichtungen erst mit der Gewährung von Krankenpflege (§ 182 RVO) im einzelnen Fall erfüllt. Die.von den Klinischen Universitätsanstalten in dringenden Fällen geleistete Krankenhilfe ist daher eine Aufwendung, die zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung der Krankenkasse gemacht worden ist. Der Anspruch auf Ersatz solcher Aufwendungen richtet sich mithin gegen die Krankenkasse ohne Rücksicht auf eine gesetzliche Verpflichtung der KV,.die Leistungen-in dringenden Fällen aus der Gesamtvergütung zu begleichen..
IVc- Das Berufungsgericht hat die Berufung des:Klägers insoweit zurückgewiesen, als sie Ansprüche, für solche ambulanten Behandlungen zu dem Gegenstand hatte, die lediglich auf Grund eines Krankenscheines ohne eine kassen-
ärztliche Überweisung erfolgt seien« Die Anschlussrevision des Klägers wendet sich gegen die Abweisung dieser Ansprüche, die sich insgesamt - jedenfalls hach der Aufstellung, des Klägers - auf 271,77 DM belaufen» Sie vertritt die Ansicht, die aus § 368 e Abs. 3 RVO sich ergebende Befugnis der Krankenkasse, die Leistung in anderen als in dringenden Fällen zu verweigern, sei nur in das billige pflichtgemäße Ermessen der Krankenkasse gestellt, sodaß im Streitfälle zu entscheiden sei, ob die Krankenkasse von ihrer Ermächtigung einen sachgemäßen Gebrauch gemacht habe» Es sei unbillig, so führt die Anschlussrevision aus, die üniversitätsklinikenvon der Behandlung in nicht dringenden Fällen auszuschließen, soweit eine Überweisung durch Kassenärzte nicht erfolgt ist»
Dies widerspreche auch §.-11 Abs 2 der Vertragsordnung, der bestimme, daß der Gesamtvertrag Bestimmungen zu dem Schutze von Universitätskliniken gegen unberechtigte Benachteiligung ihres bisherigen Anteils an^der ärztlichen Versorgung der Versicherten enthalten soll» Die Reichsbahnbetriebskrankenkasse habe bis zu ihrer Auflösung am 31» Mai 1946 die Leistungen der Universitätskliniken auch dann bezahlt, wenn sie nur gegen Vorlage eines Krankenscheines erfolgten» Als nach Auflösung der Betriebskrankenkassen die Versicherten in die AOK überführt gewesen seien,, habe diese die Leistungen der Universitätskliniken auch in Fällen vergütet, die hier in Rede stehen» Die Beklagte, die in den Ländern der französieren Zone ab 1. Januar 1950 wiedererrichtet worden sei, habe gleichfalls zunächst an dieser Übung festgehalten, von der die AOK in Fr^m^ erst zufolge ihres Rundschreibens vom September 1950 wieder abgegangen sei»
Diese Umstande? die unter Beweis gestellt worden seien, habe das Berufungsgericht zu Unrecht außer Acht gelassen. Die Beistungsverweigerung der Beklagten stelle sich als Mißbrauch ihrer^Monopolstellung dar. Auch aus diesem Grunde sei die Ablehnung der Bezahlung unbillig.
Soweit die Revision hiermit geltendmacht^> es .sei
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schlechthin unzulässig, die Universitätspbjt^
der ambulanten Behandlung in den Bällen aus:fcös'chiießen, in denen lediglich ein Krankenschein Vorgelegt wird, kann ihr nicht beigetreten werden. Die Reichsversicherungs-ordnung enthält keine Bestimmung, daß der Versicherte die freie Wahl für die Inanspruchnahme einer Universitätsklinik ohne eine kassenärztliche Überweisung habe. Aus § 11 der Vertragsordnung kann nicht gefolgert werden, daß die Universitätskliniken ohne eine entsprechende besondere Vereinbarung zwischen ihnen und der Krankenkasse und ohne eine Regelung‘dieser Präge in einem Ge-
samtvertrag für die Inanspruchnahme durch Versicherte
den Kassenärzten gleichzustellen seien. Ihm kann nur soviel entnommen werden, daß nach dem Willen des Gesetzgebers Universitätspolilcliniken von der ärztlichen Ver-sorgung der Versicherten nicht gänzlich ausgeschlossen werden sollten. Diese nur in eine Soll-Vorschrift gekleidete Bestimmung kann nur dadurch wirksam werden, daß eine entsprechende Regelung in einem Gesamtvertrag oder in einer besonderen Vereinbarung zwischen der Universitätsklinik und der Krankenkasse erfolgt. .Pehlt es an einer solchen Vereinbarung, so muß es dem Gesetzgeber überlassen bleiben, durch eine spezielle gesetzliche Regelung den Universitätskliniken-den Anteil an
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der ärztlichen Versorgung der Versicherten zu gewähren, der im Interesse der ihnen gestellten Aufgaben und zu ihrem Schutz erforderlich erscheint.1
Die AusUbung des Leistungsverweigerungsrechts der Beklagten stellt sich nicht als Mißbrauch ihrer Monopolstellung als Träger der Sozialversicherung für die Versicherten der Bundesbahn dar. Davon kann schon deshalb keine Bede sein, weil die Universitätskliniken>tnicht gänzlich von Sachleistungen für die Versicherten der Beklagten ausgeschlossen worden sind, wie der^vorliegende Streitfall deutlich zeigt. - * -
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Auch wenn es den Universitätskliniken, wie der Kläger behauptet hat, früher gestattet gewesen wäre, den Versicherten der Reichsbahnbetriebskrankenkasse, ohne kassenärztliche Überweisung lediglich auf Grund eines Krankenscheines ambulante Krankenhilfe zu gewähren, so wäre aus diesem Umstand in Verbindung mit § 11 Abs 2 der Vertragsordnung noch kein Rechtsanspruch darauf herzuleiten? daß diese Möglichkeit den Universitätskliniken auch weiterhin eingeräumt werde. Bin solches Einverständnis der Krankenkasse könnte nur insoweit von Bedeutung sein, als es die bis zu einem erklärten Widerruf erfolgten Behandlungen noch erfaßt. Solange die Universitätskliniken in Anlass hatten, das
Einverständnis der Beklagten.mit der Übernahme einer Behandlung ihrer Versicherten lediglich auf Grind eines Krankenscheines anzunehmen, könnten Ansprüche des Klägers auf Grund solchen schlüssigen, der Beklagten zuzurechnenden Verhaltens begründet sein. Es ist nicht
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zu erkennen^ daß das Berufungsgericht.den Sachverhalt unter diesem Gesichtspunkt geprüft hat. Die Revision rügt mit Recht/ daß die von dem Kläger hierzu gestellten Beweisanträge übergangen worden sind»
Die Beklagte hat zwar, wie sich aus ihrem Schreiben vom 3. April 195.1 (GA I Bl 199) -entnehmen läßt, der Verwaltung der Klinischen Universitätsanstalten in Fr^-4|^ wiederholt nahegelegt, Kassenmitglieder, die sich ohne Überweisung eines Kassenarztes! <\unmittelbar an die Universitätskliniken wenden, ab'zuweisen. Ein solches Verlangen kann auch dem Schreiben derBeklagten vom 31. Oktober 1950 entnommen werden.. Die. vom Kläger vorgelegte Zusammenstellung über.die Gesamtforderung enthält jedoch auch Fälle aus dem Jahre 1930, dievvor-;die-
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sem Zeitpunkt liegen. Es ist daher erforderlich, ■.zu , prüfen, ob diese Ansprüche deshalb begründet sind, weil die Verwaltung der Universitätsanstalten auf Grund der früheren Handhabung das Einverständnis der Beklagten mit der Übernahme -solcher Behandlungen ohne Überweisung annehmen konnte. Darüber hinaus wird das Berufungsgericht aber auch zu prüfen haben, ob sich das Zahlungsversprechen der Beklagten in dem Schreiben vom 16.12.1950 auf Leistungen bezieht., die lediglich auf Grund der Vorlage eines- Krankenscheins gemacht worden sind«;
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Soweit die Anschlussrevision des Klägers geltendgemacht hat, daß zu prüfen sei, ob die Beklagte von ihrer Weigerung einen angemessenen'Gebrauch gemacht habe, konnte ihr schon deshalb nicht beigetreten werden, weil der Kläger nicht dargetan hat, daß in diesen
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Pallen die Voraussetzungen des § 679 BGB vorliegen. Mangels eines Vertragsverhältnisses könnte aber ohne die Voraussetzungen dieser Vorschrift nur ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht kommen. Bas.Vorbringen des Klägers gibt nichts dafür her, daß der Beklagten gegen die KV insoweit ein Büekforderungs-anspruch zustehe. Ob die KV dadurch als bereichert anzusehen ist, daß sie durch die Beistungen der Universitätsklinik Ausgaben erspart hat, die ihr erwachsen wären wenn die Beklagte die Behandlungen1abgelehnt hätte, ist in diesem Bechtsstreit nicht zu entscheiden. Da das Be-rufungsurteil den Betrag von 271,77 DM nicht naher aufgegliedert hat, erschien es jedoch zweckmäßig, das Be-rufungsurteil in vollem Umfange/aufzuheben ,und die näheren Peststellungen dem .Berufungsgericht zu überlassen. ' .
V. Zusammenfassendergibt^sich, daß das Berufungsurteil' auf die Bevision der Beklagten und der Streithelferin aufzuheben war* soweit es zu Gunsten des Klägers die Ansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat,
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und daß es auf Grund der Anschlussrevision des Klägers auch im übrigen aufzuheben war. Die Entscheidung über die Kosten der Revision hängt von der Endentscheidung des Prozesses ab und war daher dem Berufungsgericht zu übertragen* ■
«Ganter vDr.Selowsky Dr .Delbrück Dr.Haidinger Artl