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BGH · II ZR 240/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 240/52

Im Falle des § 2 Satz 2 AFB, in dem der Erwerber nach § 71 Abs 1 Satz 2 WG den Anspruch gegen den Versicherer auf Zahlung der Entschädigung verwirkt hat, ist sein Interesse und nicht das des VeraiiBw-rers als versichert anzusehen, so daß in diesem Falle eine Fremdversicherung vor liegt, bei. der die Entschädigung zwar vom Versicherer an den Veräußerer als Versicherungsnehmer zu zahlen ist, aber nach § 75 WG dem Erwerber als dem Versicherten zusteht, Rechtssatzs Hat bei einer Fremdversicherung der Konkursverwalter im Konkurse des Versicherungsnehmers die Entschädigung eingezogen und ist diese noch unterscheidbar in der Konkursmasse vorhanden, so kann der Versicherte ihre Ersatzaussonderung nach § 46 Satz 2'KD verlangen. Der Beklagte meint, daß die Klägerin schon aus versichierungsrechtlichen Gründen jeden Anspruch auf die Versicherungsentschädigung nach § 71 WG verwirkt habe, weil die Sicherungsübereignung dem Versicherer nicht angezeigt worden sei. Es hält den Klageanspruch schon deshalb für unbegründet, weil der Klägerin auch bei Wirksamkeit des Sicherungsübereignungsvertrags die streitige Entschädigung aus versicherungsrechtlichen Gründen nicht zustehe. Das Berufungsgericht geht hierbei im Einklang mit der herrschenden Lehre zutreffend davon aus, daß auch die Sicherungsübereignung eine Veräußerung im Sinne von § 69 WG darstellt (RGZ 117, 270; 144, 395; Prölss, VVG .7. Das hat nach § 69 VVG zur Polge, daß derjenige, dem die Sachen sicherungsbalber übereignet worden sind, als Erwerber mit der Veräußerung an die Stelle des Veräußerers in dessen Rechte und Iflichten als Versicherungsnehmer ein-tritt, also auch im Schadensfall an dessen Stelle die Entschädigung vom Versicherer beanspruchen kann. Sie beläßt zwar dem Erwerber nicht seinen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer auf Zahlung der Entschädigung, bezieht aber im Palle des § 71 Abs 1 Satz 2 WG die sicherungsübereigneten Gegenstände wieder in die vom Veräußerer als Versicherungsnehmer genommene Versicherung ein mit der Folge, daß nunmehr dieser als Versicherungsnehmer die Entschädigung einzieben kann (Veröffentlichungen des Reichsaufsichtsamts - VA - 1933," 248). Das wäre nur dann der Pall, wenn es sich hierbei um eine Eigenversieherung handeln würde, wenn also das eigene Interesse des Versicherungsnehmers (Veräußerers) an der Erhaltung der sicherungshalber Übereigneten Gegenstände als versichert anzusehen wäre '(so Starck in ReumZ 1934, 53). Aufl § 2 Anm 6 und 7) annimmt, das Interesse des rechtlichen Eigentümers, also hier der Klägerin als der Erwerberin der zur Sicherung übereigneten Gegenstände als versichert anzusehen, so liegt eine Fremdversicherung im Sinne des § 74 WG vor, bei der dann die Klägerin als die Trägerin des versicherten Interesses die Versicherte ist. digungsforderung - ungeachtet der sich aus § 76 VVG ergehenden Befugnis des Versicherungsnehmers (Veräußerers), über sie im eigenen Namen zu verfilgen - nicht diesem, sondern nach § 75 WG der Klägerin als der Versicherten zu. Da bei § 2 Abs 1 Satz 2 APB als Versicherungsnehmer nur der Siche-rungsübereigner in Betracht kommt, der die Versicherung im eigenen Namen abgeschlossen hat, kann er, wenn es sich überhaupt um eine Premdversicherung handelt, nicht zugleich auch Versicherter sein. Es kommt also darauf an, ob es sich bei dem von § 2 Abs 1 Satz 2 APB erfaßten Pall der Sicherungsübereignung um eine JEigenversicberung des Veräußerers oder um eine Versicherung für fremde Rechnung (Premdversicherung) handelt, d.h. ob hierbei das eigene Interesse des Versicherungsnehmers (Veräußerers) oder das Interesse des rechtlichen Eigentümers, also des Erwerbers der zur Sicherung übereigneten Gegenstände als versichert anzusehen ist. Handbuch des Privatver-sichexungsrechts III, 292, 295; Gerhard-Hagen, VVG S 530), Dieses Interesse des rechtlichen Eigentümers ist deshalb auch nach der Sicherungsübereignung zu dem vollen Sachwert versicherbar, ohne Rücksicht auf die Höhe der Forderung-, die dutch die Sicherungsübereignung gesichert werden soll, und unjabhängig davon, daß der Erwerber verpflichtet ist, dem Kreditnehmer die übereigneten Gegenstände nach Abdeckung des Kredits wieder zurückzugeben (Prölss aaO und WG Vorbei»' 1 B vor § 51} Baiser, HeumZ 1935, 140-} Ehrenzweig aaO, 2Ö7;'v. Die Tatsache, daß die Klägerin in dem Versicherungsvertrag nicht als die Trägerin dieses Interesses benannt ist, hindert nach § 74 Abs 1 WG nicht die Annahme, daß dennoch ihr Interesse als versichert anzusehen ist, sofern sich dies nur aus den Umständen ergibt (Prölss VVG § 74 Anm 1). Andererseits kann aber auch das Interesse des Versicherungsnehmers, also des Siche-rungsübereigners, Gegenstand der Versicherung sein.. Wenn er nach der Sicherungsübereignung auch nicht mehr der rechtliche Eigentümer der übereigneten Gegenstände ist, so hat er doch als wirtschaftlicher Eigentümer ein ebenfalls zu dem • vollen Sachwert versicherbares ßigeninteresse an der Erhaltung der Sachen (Prölss VVG Vorbem 1 A vor § 51; Bruck, Privatyersicherungsrecht S 488} Sieg aaO). durch den gleichen Vertrag beide Interessen zugleich gedeckt werden, daß sich also die Versicherung sowohl als Eigen-, wie auch als Fremdversicberung darstellt (Sieg aaO und VersR 1953, 219), hei § 2 AFB aus, weil sich aus dieser Bestimmung im Gegensatz zu dem genannten Sicherungsschein nur die Deckung eines Interesses entnehmen läßt, das nur entweder das des Versicherungsnehmers (Veräußerers) oder das des rechtlichen Eigentümers sein kann, so daß hier also nur die Alternative einer Eigen- oder Fremdversicherung in Betracht kommt. Sie wird aber widerlegt, wenn sich aus den Umständen ergibt, daß die Versicherung für einen anderen genommen sein soll, daß also das Interesse eines anderen als das des Versicherungsnehmers versichert sein boSlI. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob nicht ohnehin das primäre Interesse des rechtlichen Eigentümers eine so präsumtive Kraft bat, daß ein daneben in Betracht kommendes anderes Interesse nur bei besonderer Vereinbarung als versichert 'anzusehen ist (so Ehrenzweig 208} Amtliche Begründung zu §j 52 WG bei Gerhard-Hagen 243)- Jedenfalls steht das Interesse des rechtlichen Eigentümers an der Erhaltung der Sache als Gegenstand der Versicherung so sehr im Vordergrund, daß die beteiligten Versicherer bei Diese Auffassung haben die Versicherer schon für den von § 2 Ahs 1 Satz 2 AFB gleichfalls erfaßten Pall vertreten, daß der Versicherungsnehmer Sachen unter Eigentumsvorhehalt eiworben hat. In dem hier zur Entscheidung stehenden Pall der Sicherungsübereignung ist sie in verstärktem Maße berechtigt; denn bei ihr war ja ohnehin sowohl vor als auch nach der Veräußerung das Interesse des rechtlichen Eigentümers und nur dieses versichert. Mit ihr sollte nämlich nur das in der Praxis als unbefriedigend empfundene Ergebnis vermieden werden, daß der Versicherer bei Sicherungsübereignungen in den hier sehr häufig vorkommend en' Pallen der Verletzung der Anzeigepflicht im Schadensfall überhaupt nichts zu zahlen braucht (Raiser APB § 2 Anm 7)1 Dagegen ist kein Anhaltspunkt für die Annahme gegeben, daß die Versicherer in diesem Sonderfall nunmehr an die Stelle des bis dahin versicherten Eigentumsinteresses das Interesse des Veräußerers als Gegenstand der Versicherung treten lassen wollten. Wollte man annebmen, daß in diesem Fall nunmehr das Interesse des Veräußerers als' versichert anzusehen sei und daß deshalb ihm die Entschädigung zustehe, so würde das für ihn geradezu einen Anreiz bedeuten, die Erstattung der Veräußerungsanzeige, zu der er als Versicherungsnehmer in erster Linie in der Lage ist, zu hintertreiben, um so die Entschädigung zu erhalten, die ihm nicht zukäme. Die Annahme, daß die Versicherer in § 2 Abs 1 Satz 2 AFB das Eigeninteresse des Sicherungsübereigners -versichern wollten, würde auch ihrem in dem ersten Satz dieser Bestimmung zu dem Ausdruck gekommenen Bestreben widersprechen, zu dem Abschluß einer Fremdversicherung zu zwingen, wenn der Gegen- Dieses Bestreben ist darin begründet, daß die Fremdversicherung einfach zu handhaben ist, während die im Versicherungsvertragsgesetz nicht geregelte Versicherung eines &genen Interesses an .fremden Sachen in der Praxis zu erheblichen Schwierigkeiten führt (Prölss Vorbem 1 A vor § 51)» Die Versicherer würden auch bei einer Eigenversicherung des Sicherungsübereigners nur ihre Rechtsposition verschlechtern, weil ihnen dann die auf das Verhalten und die Kenntnis des Erwerbers gestütz- Zur Erreichung des damit verfolgten Zweckes der Sicherstellung des Erwdrbers genügt aber nicht der Abschluß einer Bigen-verpicherung des Sicherungsübereignere, sondern hierfür bedarf es einer Versicherung für Rechnung des Erwerbers, bei der dieser selbst einen Anspruch auf die Entschädigung erwirbt (ijörstling, ZfGesVWiss 13, 611; Raiser § 13 Anm 10; Ehrenzweig S 212). Deshalb weist auch diese Interessenlage der Beteiligten darauf hin, daß es sich bei § 2 Abs 1 Satz 2 AFB nicht um eine EigenverSicherung des Veräußerers handelt, sondern daß hierbei der Erwerber als der Tersicherte anzusehen ist. Da hiernach die Klage entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht schon aus versicherungsrechtlichen Gründen als unbegründet angesehen werden kann, bedarf es zur Entscheidung des Rechtsstreits noch einer Prüfung der vom Berufungsgericht offengelassenen Präge, ob der Sicherungsübereignungsvertrag vom 1* November 1949 recht sv/irksam ist und der Klägerin noch Rechte gewährt.

Zitierte Normen: § 75 BO § 71 VVG § 71 WG § 69 VVG § 71 WG § 76 VVG § 75 WG § 69 VVG § 74 WG § 75 WO § 46 KO § 77 WG § 565 ZPO
WGVersichererSicherungsübereignungEntschädigungInteresseFirmaErwerberVersicherungKlägerin

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung
1* Gesetzs TO §§ 71, 75 ? AFB § 2.
Bechtssatz:
Im Falle des § 2 Satz 2 AFB, in dem der Erwerber nach § 71 Abs 1 Satz 2 WG den Anspruch gegen den Versicherer auf Zahlung der Entschädigung verwirkt hat, ist sein Interesse und nicht das des VeraiiBw-rers als versichert anzusehen, so daß in diesem Falle eine Fremdversicherung vor liegt, bei. der die Entschädigung zwar vom Versicherer an den Veräußerer als Versicherungsnehmer zu zahlen ist, aber nach § 75 WG dem Erwerber als dem Versicherten zusteht,
2, Gesetzs WG § 75; BO § 46.
Rechtssatzs
 Hat bei einer Fremdversicherung der Konkursverwalter im Konkurse des Versicherungsnehmers die Entschädigung eingezogen und ist diese noch unterscheidbar in der Konkursmasse vorhanden, so kann der Versicherte ihre Ersatzaussonderung nach § 46 Satz 2'KD verlangen.
Aktenzeichens II ZR 240/52
Urteil des BGH vom 28. Oktober 1953 OI/G Frankfurt /Kain
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Verwalt er im Konkurs über; Iv -HBI ;u,Co 5sil)H in Ba
 BeKiagtdh ,■ Befuxungskläger und; ;ievi;sion ;ellagten =,. i':
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mündliche Verhandlung Vom.' El 1 .0ktöber 1953 .unter Miiwir-jkung des Senatspräsidenten ErYt'Öanter,;:'deriSünäesrichter Er. Selowskyl ;j)f1- Eelbrück, Er.. ■ Haiäinger. Und Erl Fischer für Recht' er kännt s loll;.;.:! .11 1 i YV j.:; o YYiY::!®
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: :;d;es ;5	es;;;öhdrlandesg.erxcht s in -. . j
iFrankfuft ^alMlitöm ■. lökt6Eer; J 952 aufgehoben ' und die Sachplzur andervveiten 1 erbandlung und Entscheiduhg ? auch über die Kosten der Se- ; o^iMony jan/ das -Eefutra
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Tatbestands
 Die Klägerin lieferte der Firma Hgpp ft Co GmbH im August 1949 Damenstrümpfe für 122.149 DM. Durch Vertrag vom 1. November 1949 ließ sie sich von der Firma H00p zur Sicherung ihrer Forderungen von 77.208,13 DM einen FEW, einen Teil der Maschinen sowie ein Feitigwarenlager der Firma H^0^ übereignen. Die Firma Hjg^P verpflichtete sich in dem Vertrag, die Übereigneten Gegenstände während der Dauer der Übereignung in voller Höhe unter Versicherungsschutz zu halten. Die Versicherung sollte zugunsten desWenigen,den es an;eht oder auf die Klägerin abgeschlossen werden. Diese sollte von dem Versicherer einen Sicherungsschein erhalten; letzteres geschah nicht. Die der Klägerin sicherungshalber übereigneten Gegenstände waren bereits bei Abschluß des Vertrages vom 1. November 1949 mit der gesamten Betriebseinrichtung der Firma	bei	der	F^J0P
^m^-J^Up|-Versicherungsgesellschaft gegen Feuer versichert. Die für den Versicherungsvertrag maßgebenden Allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen (AHB) enthalten in § 2 folgende Bestimmung:
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"Soweit nicht anderes vereinbart ist, sind nur die dem Versicherungsnehmer gehörigen Sachen versichert. Versichert sind auch Sachen, die vom Versicherungs- . nehmer unter Eigentumsvorbehalt erworben und ihm übergeben sind, sowie Sachen, die er sicherungshalber übereignet hat und für die gemäß § 71 Abs 1 Satz 2 VVG dem Erwerber ein Entschädigungsanspruch nicht zupteht."
Die Sicherungsübereignung zeigten die Beteiligten dem Versicherer nicht an. Am 21. Januar 1930 brannte der Betrieb der Firma H ab. Ende Januar 1950 wurde über das Vermögen der Firma das Konkursverfahren eröffnet. Zum Kon-
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kursverwalter wurde der Beklagte bestellt. In dem Prüfungsverfahren wurde die Bestforderung der Klägerin in Höhe
 
von 46,583,9? DM anerkannt und zur Konkurstabelle festge-stellt., Die Klägerin machte an der von der Feuerversicherungsgesellschaft zu zahlenden Entschädigung wegen der ihr zur Sicherung abereigneten und durch den Brand zerstörten Maschinen einen AussonderungsanSpruch in Höhe von 35*995 DM geltend, den der Beklagte bestritt. Daraufhin wurde dieser Betrag im Einverständnis aller Beteiligten auf ein Sonderkonto des Beklagten überwiesen. Die Klägerin verlangt nunmehr mit der Klage seine Auszahlung an sich bezw. ihren Pfändungsgläubiger. Der Beklagte meint, daß die Klägerin schon aus versichierungsrechtlichen Gründen jeden Anspruch auf die Versicherungsentschädigung nach § 71 WG verwirkt habe, weil die Sicherungsübereignung dem Versicherer nicht angezeigt worden sei. Zudem sei der Sicherungsübereignungsvertrag vom 1. November 1949 nichtig. Er verstoße gegen ein gesetzliches Verbot, weil die Klägerin die an die Firma	gelieferten
 Strümpfe ohne die erforderliche behördliche Genehmigung aus der sowjetischen Besatzungszone bezogen habe. Der Vertrag sei auch sittenwidrig, weil er eine wirtschaftliche Knebelung der Firma	sowie eine Kredittäuschung bewirkt und die
 Klägerin mit ihm eine Steuerhinterziehung beabsichtigt habe. Außerdem sei die Sicherungsübereignung auch deshalb hinfällig, weil die Klägerin wegen ihrer durch den Vertrag vom 1. November 1949 gesicherten Forderungen bereits befriedigt sei.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung deB landgerichtlichen Urteils.
 
EntscheidungsgrÜnde:
Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, oh der Sicherungsühereignungsvertrag vom 1. November 1949 rechtswirksam ist. Es hält den Klageanspruch schon deshalb für unbegründet, weil der Klägerin auch bei Wirksamkeit des Sicherungsübereignungsvertrags die streitige Entschädigung aus versicherungsrechtlichen Gründen nicht zustehe. Das Berufungsgericht geht hierbei im Einklang mit der herrschenden Lehre zutreffend davon aus, daß auch die Sicherungsübereignung eine Veräußerung im Sinne von § 69 WG darstellt (RGZ 117, 270; 144, 395; Prölss, VVG .7. Aufl § 69 Anm 1).
Das hat nach § 69 VVG zur Polge, daß derjenige, dem die Sachen sicherungsbalber übereignet worden sind, als Erwerber mit der Veräußerung an die Stelle des Veräußerers in dessen Rechte und Iflichten als Versicherungsnehmer ein-tritt, also auch im Schadensfall an dessen Stelle die Entschädigung vom Versicherer beanspruchen kann. Nach § 71 Abs 1 Satz 2 VVG wird aber der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Veräußerer und der Erwerber ihre Verpflichtung, dem Versicherer die Veräußerung unverzüglich anzuzeigen, verletzt haben und der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Diesen Pall sieht hier das Berufungsgericht als gegeben an. Es meint, daß die Klägerin damit ihren Anspruch auf Zahlung der Entschädigung verloren habe. Da $ 71 VVG dem Versicherer nicht nur ein Leistungsverweigerungsrecht gebe, sondern den Versicherungsanspruch des Erwerbers schlechthin beseitige, komme es nicht darauf an, ob sich der Versicherer auf seine Leistungsfbeiheit berufen habe. Auch nach dieser von der Revision bekämpften Auffassung kann der Klägerin damit aber nach § 71 VVG nur ihr unmittel-
 
’oarer Anspruch gegen den Versicherer auf Auszahlung der Entschädigung, den sie nach § 69 VW erhalten hatte, entwunden werden. Damit ist noch nicht entschieden, oh ihr nicht gleichwohl die streitige Entschädigung zusteht, die der Versicherer hier auch heim Vorliegen der Voraussetzungen des § 71 Ahs 1 Satz 2 WG auf Grund von' § 2 Ahs 1 Satz 2 AFfi zu zahlen hatte und tatsächlich auch gezahlt hat. Diese im Jahre 1933 in die AFB eingefügte Bestimmung hat für den Pall der Sicherungsühereignung die in § 71 Ahs 1 Satz'2 WG normierte Leistungshefreiung des Versicherers beseitigt. Sie beläßt zwar dem Erwerber nicht seinen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer auf Zahlung der Entschädigung, bezieht aber im Palle des § 71 Abs 1 Satz 2 WG die sicherungsübereigneten Gegenstände wieder in die vom Veräußerer als Versicherungsnehmer genommene Versicherung ein mit der Folge, daß nunmehr dieser als Versicherungsnehmer die Entschädigung einzieben kann (Veröffentlichungen des Reichsaufsichtsamts - VA - 1933," 248). Damit ist aber nicht gesagt, daß ihm die Entschädigung auch endgültig zusteht. Das wäre nur dann der Pall, wenn es sich hierbei um eine Eigenversieherung handeln würde, wenn also das eigene Interesse des Versicherungsnehmers (Veräußerers) an der Erhaltung der sicherungshalber Übereigneten Gegenstände als versichert anzusehen wäre '(so Starck in ReumZ 1934, 53). Ist hingegen, wie Raisdr (APB 2. Aufl § 2 Anm 6 und 7) annimmt, das Interesse des rechtlichen Eigentümers, also hier der Klägerin als der Erwerberin der zur Sicherung übereigneten Gegenstände als versichert anzusehen, so liegt eine Fremdversicherung im Sinne des § 74 WG vor, bei der dann die Klägerin als die Trägerin des versicherten Interesses die Versicherte ist. Ist das aber der Pall, so stehen die Rechte aus der Versicherung, also auch die Entschä-
digungsforderung - ungeachtet der sich aus § 76 VVG ergehenden Befugnis des Versicherungsnehmers (Veräußerers), über sie im eigenen Namen zu verfilgen - nicht diesem, sondern nach § 75 WG der Klägerin als der Versicherten zu.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß zwar hei § 2 Abs 1 Satz 2 APB eine Premdversicherung vorliege, daß hei ihr aber der Beklagte der Versicherte sei, ist rechtlich unhaltbar; denn das Kesen der Premdversicherung besteht gerade darin, daß bei ihr das Interesse eines anderen als das des Versicherungsnehmers versichert ist, Versicherter also ein anderer als der Versicherungsnehmer ist. Da bei § 2 Abs 1 Satz 2 APB als Versicherungsnehmer nur der Siche-rungsübereigner in Betracht kommt, der die Versicherung im eigenen Namen abgeschlossen hat, kann er, wenn es sich überhaupt um eine Premdversicherung handelt, nicht zugleich auch Versicherter sein.
Es kommt also darauf an, ob es sich bei dem von § 2 Abs 1 Satz 2 APB erfaßten Pall der Sicherungsübereignung um eine JEigenversicberung des Veräußerers oder um eine Versicherung für fremde Rechnung (Premdversicherung) handelt, d.h. ob hierbei das eigene Interesse des Versicherungsnehmers (Veräußerers) oder das Interesse des rechtlichen Eigentümers, also des Erwerbers der zur Sicherung übereigneten Gegenstände als versichert anzusehen ist.
Beide Interessen können den Gegenstand der Versicherung bilden. Das primäre Interesse des Erwerbers als des rechtlichen Eigentümers ist dasselbe wie das Interesse, das der Veräußerer' vor der Sicherungsübereignung hatte. Nur der Übergang des qualitativ und quantitativ unveränderten Interesses auf den Erwerber ermöglicht ja die Portdauer der Versicherung nach § 69 VVG (Prölss, JRPrV 1935,
 70; Ehrenzweig, Deutsches (Österreichisches) Versicherungs-
 
vertragsrecht 1952 S 227} Kisch,. Handbuch des Privatver-sichexungsrechts III, 292, 295; Gerhard-Hagen, VVG S 530), Dieses Interesse des rechtlichen Eigentümers ist deshalb auch nach der Sicherungsübereignung zu dem vollen Sachwert versicherbar, ohne Rücksicht auf die Höhe der Forderung-, die dutch die Sicherungsübereignung gesichert werden soll, und unjabhängig davon, daß der Erwerber verpflichtet ist, dem Kreditnehmer die übereigneten Gegenstände nach Abdeckung des Kredits wieder zurückzugeben (Prölss aaO und WG Vorbei»' 1 B vor § 51} Baiser, HeumZ 1935, 140-} Ehrenzweig aaO, 2Ö7;'v. Gierke, Versicherungsrecht II, 182} AM: Sieg in Betrieb 1953, 482 unter 4b). Die Tatsache, daß die Klägerin in dem Versicherungsvertrag nicht als die Trägerin dieses Interesses benannt ist, hindert nach § 74 Abs 1 WG nicht die Annahme, daß dennoch ihr Interesse als versichert anzusehen ist, sofern sich dies nur aus den Umständen ergibt (Prölss VVG § 74 Anm 1). Andererseits kann aber auch das Interesse des Versicherungsnehmers, also des Siche-rungsübereigners, Gegenstand der Versicherung sein.. Wenn er nach der Sicherungsübereignung auch nicht mehr der rechtliche Eigentümer der übereigneten Gegenstände ist, so hat er doch als wirtschaftlicher Eigentümer ein ebenfalls zu dem • vollen Sachwert versicherbares ßigeninteresse an der Erhaltung der Sachen (Prölss VVG Vorbem 1 A vor § 51; Bruck, Privatyersicherungsrecht S 488} Sieg aaO).
Welches dieser beiden versicherbaren Interessen bei § 2 Abs 1 Satz 2 AFB nun tatsächlich als versichert zu betrachten ist, ist durch Auslegung dieser Bestimmung unter Berücksichtigung der Interessenlage der Beteiligten zu ermitteln. Hierbei scheidet die beim Sicherungsschein in der Kraftfahrversicherung (Stiefel-Wussow, Kraftfahrversicherung 2. Aufl S 338) gegebene Möglichkeit, daß
 
durch den gleichen Vertrag beide Interessen zugleich gedeckt werden, daß sich also die Versicherung sowohl als Eigen-, wie auch als Fremdversicberung darstellt (Sieg aaO und VersR 1953, 219), hei § 2 AFB aus, weil sich aus dieser Bestimmung im Gegensatz zu dem genannten Sicherungsschein nur die Deckung eines Interesses entnehmen läßt, das nur entweder das des Versicherungsnehmers (Veräußerers) oder das des rechtlichen Eigentümers sein kann, so daß hier also nur die Alternative einer Eigen- oder Fremdversicherung in Betracht kommt. Beide Versicherungsarten stehen als gleichberechtigte Formen nebeneinander (Gerhard-Hagen aaO 372).; Nach § 80 WG spricht allerdings eine Vermutung für die'Eigenversicherung. Sie wird aber widerlegt, wenn sich aus den Umständen ergibt, daß die Versicherung für einen anderen genommen sein soll, daß also das Interesse eines anderen als das des Versicherungsnehmers versichert sein boSlI. Dies ist hier der Pall.
i
Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob nicht ohnehin das primäre Interesse des rechtlichen Eigentümers eine so präsumtive Kraft bat, daß ein daneben in Betracht kommendes anderes Interesse nur bei besonderer Vereinbarung als versichert 'anzusehen ist (so Ehrenzweig 208} Amtliche Begründung zu §j 52 WG bei Gerhard-Hagen 243)- Jedenfalls steht das Interesse des rechtlichen Eigentümers an der Erhaltung der Sache als Gegenstand der Versicherung so
 sehr im Vordergrund, daß die beteiligten Versicherer bei
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der Einführung ;der jetzigen Passung des § 2 AFB als selbstverständlich davon ausgegangen sind, daß mit dieser Bestimmung nicht das Interesse des Versicherungsnehmers, sondern das des rechtlichen Eigentümers gedeckt sei (Raiser, NeumZ. 1935, HO und AFB § 2 Anm 6). Diese Auffassung haben die
 Versicherer schon für den von § 2 Ahs 1 Satz 2 AFB gleichfalls erfaßten Pall vertreten, daß der Versicherungsnehmer Sachen unter Eigentumsvorhehalt eiworben hat. In dem hier zur Entscheidung stehenden Pall der Sicherungsübereignung ist sie in verstärktem Maße berechtigt; denn bei ihr war ja ohnehin sowohl vor als auch nach der Veräußerung das Interesse des rechtlichen Eigentümers und nur dieses versichert. Es läge also ein Austausch des veisicherten Interesses vor, wenn in dem in § 2 Abs 1 Satz 2 geregelten Sonderfall des § 71 Abs 1 Satz 2 VVG nicht mehr, wie bis dahin das Interesse des rechtlichen Eigentümers, sondern nunmehr das des Veräußerers als versichert gelten sollte. Ein solcher Austausch der den Gegenstand der Versicherung bildenden Interessen kann aber ohne ausdrückliche Bestimmung nicht als vereinbart angesehen werden. Er läßt sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck der getroffenen Neuregelung rechtfertigen. Mit ihr sollte nämlich nur das in der Praxis als unbefriedigend empfundene Ergebnis vermieden werden, daß der Versicherer bei Sicherungsübereignungen in den hier sehr häufig vorkommend en' Pallen der Verletzung der Anzeigepflicht im Schadensfall überhaupt nichts zu zahlen braucht (Raiser APB § 2 Anm 7)1 Dagegen ist kein Anhaltspunkt für die Annahme gegeben, daß die Versicherer in diesem Sonderfall nunmehr an die Stelle des bis dahin versicherten Eigentumsinteresses das Interesse des Veräußerers als Gegenstand der Versicherung treten lassen wollten. Der Wille zu einem solchen Austausch der Interessen als Gegenstand der Versicherung kann auch nicht dem mit § 71 WG verfolgten Zweck entnommen wer-.-den. Diese Bestimmung will allerdings die Erfüllung der sowohl dem Veräußerer als auch dem Erwerber obliegenden Anzeigepflicht erzwingen, indem sie bei ihrer Verletzung die Verwirkung des Versicherungsanspruchs eintreten läßt.
Ein solcher Rechtsverlust bedroht den Versicherungsnehmer
(Veräußerer) und Erwerber in gleicher Weise (RGZ 144, 395 /T98/). Diese Sanktionswirkung wird nun aber durch § 2 Abs 1 Satz 2 AFB praktisch weitgehend dadurch ausgehöhlt, daß hiernach der Versicherer auch hei Verletzung der Anzeigepflicht zur Zahlung der Entschädigung verpflichtet bleibt. Wollte man annebmen, daß in diesem Fall nunmehr das Interesse des Veräußerers als' versichert anzusehen sei und daß deshalb ihm die Entschädigung zustehe, so würde das für ihn geradezu einen Anreiz bedeuten, die Erstattung der Veräußerungsanzeige, zu der er als Versicherungsnehmer in erster Linie in der Lage ist, zu hintertreiben, um so die Entschädigung zu erhalten, die ihm nicht zukäme. Damit würde aber gerade das Gegenteil von dem erreicht werden, was § 71 WG bezweckt.
Die Annahme, daß die Versicherer in § 2 Abs 1 Satz 2 AFB das Eigeninteresse des Sicherungsübereigners -versichern wollten, würde auch ihrem in dem ersten Satz dieser Bestimmung zu dem Ausdruck gekommenen Bestreben widersprechen, zu dem Abschluß einer Fremdversicherung zu zwingen, wenn der Gegen-
i
stand, an den das Interesse geknüpft ist, nicht im Eigentum des Versicherungsnehmers steht. Dieses Bestreben ist darin begründet, daß die Fremdversicherung einfach zu handhaben ist, während die im Versicherungsvertragsgesetz nicht geregelte Versicherung eines &genen Interesses an .fremden Sachen in der Praxis zu erheblichen Schwierigkeiten führt (Prölss Vorbem 1 A vor § 51)» Die Versicherer würden auch bei einer Eigenversicherung des Sicherungsübereigners nur ihre Rechtsposition verschlechtern, weil ihnen dann die auf das Verhalten und die Kenntnis des Erwerbers gestütz-
i
ten Einwendungen aus § 79 WG abgeschnitten wären.
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Die Annahme einer Eigenv.ersicherung des Sicherungsübereigners wiirjde aber auch der Interessenlage der Kontra-
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henten des Sicherungsübereignungsvertrages nicht gerecht werden. Im vorliegenden Fall ist in Ziff VI des Vertrags vom 1, ^ovember 1949 ausdrücklich die Pflicht des Veräußerers festgelegt, die übereigneten Gegenstände während der Dauer dir Sicherungsübereignung in voller Höhe für die Klägerin unter Versicherungsschutz zu halten. Diese wirtschaftlich notwendige Sicherung des Erwerbers wird bei Sicherungs-Übereignungen auch sonst in aller Hegel vereinbart. Zur Erreichung des damit verfolgten Zweckes der Sicherstellung des Erwdrbers genügt aber nicht der Abschluß einer Bigen-verpicherung des Sicherungsübereignere, sondern hierfür bedarf es einer Versicherung für Rechnung des Erwerbers, bei der dieser selbst einen Anspruch auf die Entschädigung erwirbt (ijörstling, ZfGesVWiss 13, 611; Raiser § 13 Anm 10; Ehrenzweig S 212). Deshalb weist auch diese Interessenlage der Beteiligten darauf hin, daß es sich bei § 2 Abs 1 Satz 2 AFB nicht um eine EigenverSicherung des Veräußerers handelt, sondern daß hierbei der Erwerber als der Tersicherte anzusehen ist.
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Ist das aber der Fall, so steht nach § 75 WO der Klägerin als der Versicherten die streitige Entschädigung zu, sofern die Sicherungsttbereignung wirksam ist. Da der vom beklagten Konkursverwalter eingezogene streitige Ent-
schädigungsbetrag von ihm auf einem besonderen Konto verwahrt wird, also noch unterscheidbar (aussonderungsfähig) in der Konkursmasse vorhanden ist, kann die Klägerin als Versicher^e^seine Ersatzaussonderung nach § 46 Satz 2 KO verlangen (Jaeger, KD 6. und 7. Aufl $ 46 Anm 9 und § 43 Anm 53; Böhle-Stamschräder, Ko 2, Aüfl § 46 Anm 8; Bruck aaO S 700; Kirchberger, ZHR 68, 176; Amtliche Begründung zu § 77 WG bei Gerhardr-Hagen S 361; RGZ I4I, 89 /?2/).
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Da hiernach die Klage entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht schon aus versicherungsrechtlichen Gründen als unbegründet angesehen werden kann, bedarf es zur Entscheidung des Rechtsstreits noch einer Prüfung der vom Berufungsgericht offengelassenen Präge, ob der Sicherungsübereignungsvertrag vom 1* November 1949 recht sv/irksam ist und der Klägerin noch Rechte gewährt. Zur Nachholung der hierzu noch erforderlichen Feststellungen war die Sache nach § 565 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Da die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist, war ihm auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen.
Dr. Canter	Dr.	Selowsky	Dr.	Delbrück
 Dr. Haidinger	Dr.	Fischer