BGH · II ZR 240/07 vom 20.10.2008
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Die als Prozentsatz der Rente des Hauptberechtigten definierte Hinterbliebenenrente ist auch dann aus dem ungekürzten Versorgungsanspruch zu berechnen, wenn bereits der Hauptberechtigte eine nach § 7 Abs.3 BetrAVG gekürzte Rente bezogen hat (Anschluss BGH, Sen.Urt. v. 1 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552 a ZPO). Die in der Entscheidung des Berufungsgerichts angesprochene Rechtsfrage, ob eine als Prozentsatz der Rente des Hauptberechtigten definierte Hinterbliebenenrente aus dem Versorgungsanspruch des Hauptrentners zu errechnen ist und der so errechnete Anspruch der Höhe nach durch § 7 Abs.3 BetrAVG begrenzt wird, oder ob die Hinterbliebenenrente aus der nach § 7 Abs.3 BetrAVG gekürzten Hauptrente zu berechnen ist, hat der Senat bereits entschieden (Sen.Urt. v. Die Rechtsfrage wird auch nicht dadurch erneut klärungsbedürftig, dass - anders als in den vom Senat bereits entschiedenen Fällen - hier der Hauptberechtigte bereits nach § 7 Abs.3 BetrAVG gekürzte Leistungen bezogen hat und der Sicherungsfall nicht erst bei der Hinterbliebenenversorgung eingetreten ist. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Träger der Insolvenzversicherung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG seine Leistung im Sicherungsfall an den Versorgungsempfänger oder dessen Hinterbliebenen grundsätzlich so zu erbringen hat, wie sie der Arbeitgeber aufgrund seiner Versorgungszusage schuldet, und die danach ermittelte Versicherungsleistung nach § 7 Abs.3 Satz 1 BetrAVG auf höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgeblichen Bezugsgröße im Sinne von § 18 SGB IV begrenzt wird (Senat aaO). Der Versorgungsanspruch eines Hinterbliebenen ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG entsprechend der Versorgungszusage des Arbeitsgebers zu berechnen und nicht nach der Höchstgrenze in § 7 Abs.3 Satz 1 BetrAVG. Erst der Anspruch auf laufende Leistungen gegen den Träger der Insolvenzversicherung wird nach § 7 Abs.3 Satz 1 BetrAVG auf höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV begrenzt. der Erwägung eingeführt, dass nur bis zu dieser Grenze eine soziale Schutzbedürftigkeit anzunehmen sei, und dem Interesse des Beklagten an einer Schonung des aus Mitgliedsbeiträgen stammenden Vermögens durch Begrenzung seiner Zahlungspflicht Rechnung getragen werden sollte. Da für die Berechnung der Höchstgrenze nach § 18 SGB IV die erstmalige Fälligkeit der laufenden Leistungen maßgebend ist und wegen der Akzessorietät zur Versorgung des Hauptberechtigten die Fälligkeit des Anspruchs des Hauptberechtigten der Berechnung zugrunde zu legen ist, wenn er bereits selbst Versorgungsleistungen vom Träger der Insolvenzsicherung erhalten hat, kann entgegen der Auffassung der Revision der Anspruch des Hinterbliebenen auch nicht höher als der Anspruch des Hauptberechtigten sein. 5 Da der von der Klägerin als Hinterbliebenenrente zu beanspruchende Betrag über dem nach § 7 Abs.3 Satz 1 BetrAVG maßgeblichen Höchstbetrag von 6.871,80 € liegt, ist er entsprechend zu kappen. Dass hier die Hinterbliebenenversorgung nach den tatsächlich bezogenen Beträgen und nicht nach dem Ruhegehaltsanspruch zu errechnen war, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.