* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · II ZH 239/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZH 239/67

a) Der Eigentümer einer dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Wasserstraße kann seine Aufwendungen für die Suche und Bergung eines Ankers von dem Eigner des Schiffes, das den Anker verloren hat, nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen. Die Revision gegen das Urteil des Schiffahrtsobergerichts Köln vom 13* Oktober 1967 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. September 1963 fuhr das den Beklagten gehörende MS "Sugambria" auf dem Rhein zu Tal. Im "Neuen Fahrwasser" lösten sich kurz nacheinander beide Buganker des Schiffes aus der Halterung, fielen ins Wasser und schleiften auf Grund. Überdies ist nach seiner Auffassung einem entgegenstehenden Willen der Beklagten keine rechtserhebliche Bedeutung beizu demessen, weil ohne die Ankersuche, die Pflicht der Beklagten, beide Anker aus Gründen der Verkehrssicherheit aus dem Flußbett zu entfernen, nicht rechtzeitig erfüllt worden wäre und eine Erfüllung dieser Pflicht im öffentlichen Interesse gelegen habe. Jedoch erachtet das Berufungsgericht den nach §§ 677, 683, 670 BGB - nur in Höhe von 2 042,66 DM -begründeten Anspruch auf Aufwendungsersatz gemäß §§ 17, 18 BSchG für verjährt. Wenn daher das Berufungsgericht in der alsbaldigen Suche nach den beiden Ankern des MS "Sugambria" und in der Bergung des einen Ankers die Führung eines Geschäfts der Beklagten im Sinne des § 677 BGB durch die Klägerin sieht, so ist dieser Auffassung bereits im Hinblick auf die vorerwähnte Rechtspflicht der Beklagten als Eigner des MS "Sugambria" beizutreten. Des weiteren ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht ausführt, daß die durch die Ankersuche zugleich erfolgende Erfüllung der der Klägerin als Stromeigentümer obliegenden Verkehrssicherungspflicht der Annahme einer Geschäftsführung im Sinne des § 677 BGB nicht entgegensteht, weil die Klägerin mit dem Willen gehandelt habe, auch für die Beklagten tätig zu sein (vgl. 2. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht jedenfalls die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 683 Satz 2 in Verbindung mit § 679 BGB - und damit das Entstehen eines Anspruchs der Klägerin auf Ersatz ihrer Aufwendungen -bejaht. Die Erwägung, die Übernahme der Geschäftsführung durch die Klägerin habe insbesondere im Hinblick auf die meist nur die Solltiefe erreichende Fahrwassertiefe im "Neuen Fahrwasser" und die hierdurch begründete außerordentliche Gefährdung der Schiffahrt durch die in diesem Fahrwasserbereich verlorenen Anker im Interesse der Beklagten gelegen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Ebenso ist aus Rechtsgründen nichts gegen die Auffassung des Berufungsgerichts zu erinnern, ohne das Eingreifen der Klägerin wäre die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung der Verkehrs sicherungspflicht der Beklagten nicht rechtzeitig erfolgt• a) Die Verpflichtung der Beklagten, an die Klägerin Aufwendungsersatz zu leisten, beruht letztlich darauf, daß das von ihnen ausgesandte MS nSugambriafl während der Reise beide Buganker verloren hat, und zwar zu einem Zeitpunkt, in welchem die Beklagten Schiff und Besatzung nicht ausreichend überwachen konnten. 125)* Im Streitfall ist daher die Durchsetzung des Anspruchs der Klägerin auf Aufwendungsersatz auf das Schiffsvermögen der Beklagten und deren nach § 114 Abs. 1 BSchG begrenzte persönliche Haftung beschränkt. Die Haftungsbeschränkung hat jedoch zur Folge, daß der Klägerin, soweit ihr Anspruch auf Aufwendungsersatz begründet ist, ein gesetzliches Pfandrecht an MS "Sugambria" und der Fracht, die aus der Reise herrührt, auf welcher die beiden Anker verloren gegangen sind, einzuräumen ist, auch wenn dadurch ein neues, in § 102 BSchG nicht vorgesehenes Schiffsgläubigerrecht gewährt wird (BGHZ 6, 102, 108; 19, 82, 84). b) Die Bedenken der Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Verjährung des Anspruchs der Klägerin auf Aufwendungsersatz sind im wesentlichen gegen die ausdehnende Auslegung der Vorschrift des § 117 Nr. 7 BSchG gerichtet, nach welcher mit dem Ablauf eines Jahres ”die Forderungen aus dem Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung (§ 3, § 4 Nr. 3, §§ 7, 92 BSchG)” verjähren. Die Bedenken greifen jedoch schon deshalb nicht durch, weil, wie dargelegt, im Streitfall der entscheidende Grund für eine Anwendung der §§ 117, 118 BSchG in der beschränkten Haftung der Beklagten und der hieraus sich ergebenden Rechtsfolgen zu sehen ist. Dies hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt; das verdeutlichen insbesondere die Erörterungen auf den Seiten 22 bis 24 des angefochtenen Urteils. b) Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin die in Präge stehenden Aufwendungen auf Grund der zwischen den Parteien nach §§ 677 f- BGB entstandenen Rechtsbeziehungen erbracht hat. c) Gegenüber einem etwaigen Anspruch auf Verwendungsersatz nach § 994 BGB würde aus den gleichen Gründen, wie sie oben unter 3 a) zu dem Aufwendungsersatz nach § 683 BGB dargelegt worden sind, die Einrede der Verjährung aus

Zitierte Normen: § 677 BGB
BGBMSBerufungsgerichtAnspruchAnkerBSchGKlägerinankernRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja BGrHZs____________nein
BGB §§ 677, 683; BSchG § 117
a)	Der Eigentümer einer dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Wasserstraße kann seine Aufwendungen für die Suche und Bergung eines Ankers von dem Eigner des Schiffes, das den Anker verloren hat, nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen.
b)	Dieser Anspruch unterliegt der Verjährung nach § 117 BSchG.
BGH, Urt. v
10. April 1969 - II ZH 239/67 - Schiffahrts-
obergerioht Köln
 Schiffahrtsgericht St. Goar
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAUEN DES VOLKES
II ZR 239/67	URTEIL	Verkündet	am
10. April 1969 Kaufmann, Justizangestellte
 in dem Rechtsstreit	ab	Uxkandabeamtar
 der Gnchiftntdle
 der Bundesrepublik Deutschland - Bundeswasser- und Schiffahrtsverwaltung -, vertreten durch die Wasser- und Schiffahrtsdirektion M^^p,	Uifl^traße^,
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
1.
2.
den
 Schiff seii I-R1
:ner Wilfried
 jstraße
9
die Schiffseignerin Marlies
 itraße
9
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und der Bundesrichter Liesecke, Dr. Schulze, Pieck und Dr. Bauer
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Schiffahrtsobergerichts Köln vom 13* Oktober 1967 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
In den frühen Morgenstunden des 12. September 1963 fuhr das den Beklagten gehörende MS "Sugambria" auf dem Rhein zu Tal. Im "Neuen Fahrwasser" lösten sich kurz nacheinander beide Buganker des Schiffes aus der Halterung, fielen ins Wasser und schleiften auf Grund. Wenig später riß bei Strkm. 530 der erste Anker ab. Der zweite Anker ging bei Strkm. 531 verloren.
Schiffsführer	von MS "Sugambria" meldete
 der Klägerin alsbald den Ankerverlust. Diese ließ ab 8,30 Uhr ihre Bediensteten unter Einsatz eigenen Gerätes nach den Ankern suchen. Die Bediensteten fanden noch am 12. September 1963 bei Strkm. 530,95 mitten in der Fahrrinne einen der beiden Anker. Hingegen konnten sie die Lage des anderen Ankers bis zu dem Ende (14-. September 1963)
 
1
der - ab 13* September 1963 unter Verwendung eines Peilrahmens durchgeführten - Sucharbeiten nicht ausmachen.
Pie Klägerin beziffert ihre Kosten für die Suche der beiden Anker und für die Bergung des gefundenen Ankers auf insgesamt 3 449,43 DM. Sie hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an sie 3 449,43 DM zu zahlen.
Die Beklagten haben um Klagabweisung gebeten. Sie halten die Klage schon deshalb für unbegründet, weil die Klägerin bei der Ankersuche in Erfüllung der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht tätig geworden sei, mithin die Aufwendungen hierfür auch selbst zu tragen habe. Sie bestreiten weiter die Höhe der Suchkosten. Ferner erheben sie die Einrede der Verjährung, da die Klägerin den Anspruch erst im Januar 1966 gerichtlich geltend gemacht hat.
Die Beklagten haben MS "Sugambria" nach Kenntnis der Klagforderung zu einer neuen Reise ausgesandt.
Das Schiffahrtsgericht und das Schiffahrtsobergericht haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision.
Entsoheidungsgründe s
Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Klägerin vom 12. bis 14. September 1963 in einer gezielten Aktion ausschließlich nach den von MS "Sugambria” verlorenen Ankern gesucht habe. Es sieht hierin die willentliche Besorgung eines
i
 
Geschäfts der Beklagten durch die Klägerin und legt weiter dar, die Übernahme der Geschäftsführung habe dem Interesse und dem wirklichen, zu demindest aber dem mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprochen. Überdies ist nach seiner Auffassung einem entgegenstehenden Willen der Beklagten keine rechtserhebliche Bedeutung beizu demessen, weil ohne die Ankersuche, die Pflicht der Beklagten, beide Anker aus Gründen der Verkehrssicherheit aus dem Flußbett zu entfernen, nicht rechtzeitig erfüllt worden wäre und eine Erfüllung dieser Pflicht im öffentlichen Interesse gelegen habe. Jedoch erachtet das Berufungsgericht den nach §§ 677, 683, 670 BGB - nur in Höhe von 2 042,66 DM -begründeten Anspruch auf Aufwendungsersatz gemäß §§ 17, 18 BSchG für verjährt.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Für den Binnenschiffsverkehr besteht ebenso wie für den Straßenverkehr die allgemeine Rechtspflicht, Rücksicht auf die Gefährdung anderer zu nehmen, und wenn eine Gefahrenquelle geschaffen wird, die notwendigen Vorkehrungen zu dem Schutze Dritter zu treffen. Der Eigner oder der Ausrüster eines Schiffes ist deshalb im Falle eines Ankerverlustes gehalten, unverzüglich die nach Sachlage gebotenen Maßnahmen zu ergreifen, um andere Fahrzeuge oder sonstige Anlagen und Einrichtungen vor der Gefahr, die von dem Anker ausgeht, zu schützen. Hierzu ist in der Regel die Suche und, nach dem Auffinden, die Kennzeichnung oder die sofortige Bergung des Ankers erforderlich. Wenn daher das Berufungsgericht in der alsbaldigen Suche nach den beiden Ankern des MS "Sugambria" und in der Bergung des einen Ankers die
 
Führung eines Geschäfts der Beklagten im Sinne des § 677 BGB durch die Klägerin sieht, so ist dieser Auffassung bereits im Hinblick auf die vorerwähnte Rechtspflicht der Beklagten als Eigner des MS "Sugambria" beizutreten. Des weiteren ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht ausführt, daß die durch die Ankersuche zugleich erfolgende Erfüllung der der Klägerin als Stromeigentümer obliegenden Verkehrssicherungspflicht der Annahme einer Geschäftsführung im Sinne des § 677 BGB nicht entgegensteht, weil die Klägerin mit dem Willen gehandelt habe, auch für die Beklagten tätig zu sein (vgl. BGHZ 40, 28).
2. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht jedenfalls die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 683 Satz 2 in Verbindung mit § 679 BGB - und damit das Entstehen eines Anspruchs der Klägerin auf Ersatz ihrer Aufwendungen -bejaht. Die Erwägung, die Übernahme der Geschäftsführung durch die Klägerin habe insbesondere im Hinblick auf die meist nur die Solltiefe erreichende Fahrwassertiefe im "Neuen Fahrwasser" und die hierdurch begründete außerordentliche Gefährdung der Schiffahrt durch die in diesem Fahrwasserbereich verlorenen Anker im Interesse der Beklagten gelegen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Ebenso ist aus Rechtsgründen nichts gegen die Auffassung des Berufungsgerichts zu erinnern, ohne das Eingreifen der Klägerin wäre die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung der Verkehrs sicherungspflicht der Beklagten nicht rechtzeitig erfolgt•
3* Es kann dahinstehen, ob die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe des Anspruchs der Klägerin rechts-
fehlerfrei, oder ob die Angriffe der Revision gegen die
 
Lf
 Ablehnung des Ersatzes der Gemeinkosten der Klägerin durch das angefochtene Urteil begründet sind. Denn der Anspruch der Klägerin ist, wie das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision rechtsirrtumsfrei dargelegt hat, verjährt:
a)	Die Verpflichtung der Beklagten, an die Klägerin Aufwendungsersatz zu leisten, beruht letztlich darauf, daß das von ihnen ausgesandte MS nSugambriafl während der Reise beide Buganker verloren hat, und zwar zu einem Zeitpunkt, in welchem die Beklagten Schiff und Besatzung nicht ausreichend überwachen konnten. In einem derartigen Falle kommt aber der das Schiffahrtsrecht beherrschende Grundsatz zur Anwendung, daß der Eigentümer eines Schiffes für Verpflichtungen, die ohne sein Verschulden infolge der mit der Schiffahrt verbundenen Gefahren entstanden sind, lediglich mit Sohiff und Fracht einzustehen hat (BGH NJW 1955, 340, 3425 vgl. auch Wüstendörfer, Neuzeitliches Seehandelsrecht, 2. Aufl., S. 125)* Im Streitfall ist daher die Durchsetzung des Anspruchs der Klägerin auf Aufwendungsersatz auf das Schiffsvermögen der Beklagten und deren nach § 114 Abs. 1 BSchG begrenzte persönliche Haftung beschränkt.
Die Haftungsbeschränkung hat jedoch zur Folge, daß der Klägerin, soweit ihr Anspruch auf Aufwendungsersatz begründet ist, ein gesetzliches Pfandrecht an MS "Sugambria" und der Fracht, die aus der Reise herrührt, auf welcher die beiden Anker verloren gegangen sind, einzuräumen ist, auch wenn dadurch ein neues, in § 102 BSchG nicht vorgesehenes Schiffsgläubigerrecht gewährt wird (BGHZ 6, 102, 108; 19,
 82, 84). Die Forderungen von Schiffsgläubigem unterliegen aber grundsätzlich der kurzen Verjährungsfrist des § 117 BSchG,
k
 
weil die längere Durchsetzbarkeit eines mit einem gesetzlichen Schiffspfandrecht verbundenen Anspruchs die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährden würde (Begründung zu dem Entwurf des Binnenschiffahrtsgesetzes, S. 126), Überdies ist die schleunige Abwicklung der aus dem Schiffsverkehr, insbesondere Schiffsunfällen, entspringenden Forderungen deshalb wünschenswert, weil, wie in Fällen der vorliegenden Art, nach Ablauf eines längeren Zeitraums eine zuverlässige Prüfung der den Forderungen zugrunde liegenden tatsächlichen Vorgänge häufig nicht mehr möglich ist (Begründung aaO).
b)	Die Bedenken der Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Verjährung des Anspruchs der Klägerin auf Aufwendungsersatz sind im wesentlichen gegen die ausdehnende Auslegung der Vorschrift des § 117 Nr. 7 BSchG gerichtet, nach welcher mit dem Ablauf eines Jahres ”die Forderungen aus dem Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung (§ 3, § 4 Nr. 3, §§ 7, 92 BSchG)” verjähren. Die Bedenken greifen jedoch schon deshalb nicht durch, weil, wie dargelegt, im Streitfall der entscheidende Grund für eine Anwendung der §§ 117, 118 BSchG in der beschränkten Haftung der Beklagten und der hieraus sich ergebenden Rechtsfolgen zu sehen ist. Dies hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt; das verdeutlichen insbesondere die Erörterungen auf den Seiten 22 bis 24 des angefochtenen Urteils. Überdies trifft es entgegen der Auffassung der Revision nicht zu, daß § 117 Nr. 7 BSchG nur auf Ansprüche deliktischer oder quasideliktischer Natur anzuwenden ist. Hiergegen spricht schon der - insoweit jedenfalls - eindeutige Gesetzeswortlaut.
4. Auf die ursprünglich von der Klägerin weiter vorgetragenen Anspruchsgrundlagen (unerlaubte Handlung, ungerechtfertigte Bereicherung, Verwendungsersatz nach § 994 BGB)
'f
 
ist die Revision nicht mehr zurückgekommen. Sie könnten auch zu keinem anderen Ergebnis führen:
a)	Rem Schadensersatzbegehren wegen schuldhafter Handlungsweise einer Person der Schiffsbesatzung steht die Einrede der Verjährung entgegen (§ 117 Nr. 7 BSchG).
b)	Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin die in Präge stehenden Aufwendungen auf Grund der zwischen den Parteien nach §§ 677 f- BGB entstandenen Rechtsbeziehungen erbracht hat.
c)	Gegenüber einem etwaigen Anspruch auf Verwendungsersatz nach § 994 BGB würde aus den gleichen Gründen, wie sie oben unter 3 a) zu dem Aufwendungsersatz nach § 683 BGB dargelegt worden sind, die Einrede der Verjährung aus
§§ 117, 118 BSchG durchgreifen (vgl. hierzu auch BGH NJW 1955, 340, 342).
d)	Schließlich wäre bei Umdeutung der Meldung des Schiffsführers Eberhardt des MS "Sugambria" nach
§ 95 RheinSchPVO in einen von ihm im Rahmen des
§15 Abs. 1 BSehG erteilten Such- und Bergungsauftrag an die Klägerin ein hieraus sich ergebender Anspruch auf Kostenersatz ebenfalls verjährt (§ 117 Nr. 6 BSehG)•
Dr. Kuhn
 Liesecke
Br. Schulze
 Pieck
Dr. Bauer