Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27» September 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr<> Fischer und der Bundesrichter Liesecke, Dr» Schulze, Fleck und Stimpel für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1 „ Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 23« Oktober 1963 aufgehoben. Das Landgericht hat die von der Klägerin benannten Söhne ihres persönlich haftenden Gesellschafters, die Kommanditisten sind, als Zeugen eidlich vernommen und sodann der Klage stattgegeben,, Das - Oberlandesgericht' hat dieses Urteil und das Beweisverfahren des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwieaen,, Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils' erstrebt,. Das Berufungsgericht hat das Beweisverfahren und das Urteil des Landgerichts aufgehoben,weil ein wesentlicher Mangel des Verfahrens, vorliege (§ 539 ZPO)„ diesen Mangel ; hat es darin gefunden, daß die Söhne des persönlich haftenden Gesellschafters der /Klägerin,,, die Brüder und als Zeugen vernommen .worden sind, obwohl sie Kommanditisten der Klägerin sind0 Die Brüder KlMSl* hätten auch als Partei nicht vernommen werden können, weil die Voraussetzungen der §§ 445? Der Mangel sei infolgedessen auch nicht: dadurch : geheilt, daß die Beklagte ihn nicht gerügt habe,' Es hat daher die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwieseno.. Das Verfahren des Landgerichts läßt hiernach keinen Mangel erkennen, so daß nicht zu erörtern ist, ob der Mangel nach § 295 ZPO geheilt ist, weil er auch nach dem Erlaß der auf der Zeugenvernehmung beruhenden Entscheidung von der Beklagten nicht gerügt worden ist (vgl. Das angefochtene Urteil war hiernach aufzuheben und die Sache wegen der notwendigen neuen Verhandlung über das Ergebnis der verfahrensrechtlich nicht zu beanstandenden Beweisaufnahme des Landgerichts an das Berufungsgericht zurückzuvcrweisen.
Nachschlagewerk: amtliche Sammlung: ja nein ZPO § 373; HGB § 161 Oer Kommanditist kann im Rechtsstreit der Gesellschaft als Zeuge vernommen werden* BGH, Urte v, 27o September 1965 II ZR 239/64 OLG Saarbrücken LG Saarbrücken BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ii ?.r 239/64 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkniet am 27« September 1965 Heil, Juo'Säsobers ekretiir ala UUftands beam ter der Qmdbäftsstelle der . Firma Jli^gdrich K KG9 Wäschefabarffc, vertreten durch ihre persönliolfc haftenden Gesellschafter Friedrich und Maria gebe TflHPs 3^^|^|^otraße Klägerin und Revi sions klagerin« - Prozofibevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof« und JJr„ gegen die Pirna Friedrich M 9 Wäschefabrik9 alloiniger Inhaber Friedrich Beklagte und RevisionsbeMagte9 - Prozcßbevollmüchtigtcr: Rechtsanwalt 2 Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27» September 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr<> Fischer und der Bundesrichter Liesecke, Dr» Schulze, Fleck und Stimpel für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1 „ Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 23« Oktober 1963 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-verwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine Kommanditgesell-schaft, hat mit der Beklagten am 8. Dezember 1961 einen Kaufvertrag Uber deren Wäschefabrik geschlossen. Im § 2 war vorgesehen, daß bei den übernommenen Fertigwaren der Anschaffungspreis zuzüglich der Herstellungskosten zugrundegelegt werden solle. Die Klägerin hat behauptet, dieser Vertrag sei bezüglich der Bewertung der Restposten durch eine mündliche Abrede dahin abgeändert worden, daß ein Sachverständiger diese Tosten bewerten und den ’Jbernahmepreis festsetzen solle. Die Klägerin ist vom Vertrag zurückgetreten mit der Begründung, die Beklagte habe sich nicht an diese Abrede gehalten. Sie verlangt mit der Klage die Rückgewähr einer - 3.« ■ Anzahlung von 20 000 DM0 Die Beklagte hat die Abänderung bestritten und Klageabweisung beantragte . Das Landgericht hat die von der Klägerin benannten Söhne ihres persönlich haftenden Gesellschafters, die Kommanditisten sind, als Zeugen eidlich vernommen und sodann der Klage stattgegeben,, Das - Oberlandesgericht' hat dieses Urteil und das Beweisverfahren des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwieaen,, Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils' erstrebt,. Die. Beklagte beantragt, die 'Revision zurücksuweiseno Entscheidungsgründe; Das Berufungsgericht hat das Beweisverfahren und das Urteil des Landgerichts aufgehoben,weil ein wesentlicher Mangel des Verfahrens, vorliege (§ 539 ZPO)„ diesen Mangel ; hat es darin gefunden, daß die Söhne des persönlich haftenden Gesellschafters der /Klägerin,,, die Brüder und als Zeugen vernommen .worden sind, obwohl sie Kommanditisten der Klägerin sind0 Die Brüder KlMSl* hätten auch als Partei nicht vernommen werden können, weil die Voraussetzungen der §§ 445? 447, 448 ZPO nicht Vorgelegen hättenc. Der Mangel sei infolgedessen auch nicht: dadurch : geheilt, daß die Beklagte ihn nicht gerügt habe,' Es hat daher die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwieseno.. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe ZU Unrecht einen Verfahrensmangel des Landgerichts angenommene Dem ist zu folgen,-. Der erkennende Senat hat in seinem (zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Urteils noch nicht vorliegenden) Urteil vom 19» Oktober 1964 (EGHZ 42, 230) ausgesprochen, daß der persönlich haftende Gesellschafter einer in Liquidation befindlichen KommanditgeseilSchaft, sofern er nicht Liquidator sei, im Rechtsstreit der Gesellschaft nicht als Partei vernommen werden könne» Das gleiche gilt für die durch den Gesollschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossenen Gesellschafter (§ 125 HGB) und die Kommanditisten, die kraft Gesetzes zur Vertretung der Gesellschaft nicht ermächtigt sind (§ 170 HGB)» Daraus ergibt sich, daß diese Personen Zeugen sein können» Der abweichenden Ansicht des Reichsgerichts (RGZ 32, 398; 82, 133) ist aus den im Urteil des Senats dargelcgten Gründen nicht zu folgen» Es muß davon ausgegangen werden, daß das Gesetz grundsätzlich jedermanns Tatsachenkenntnic für den Rechtsstreit verwendbar machen will» Hierfür besteht, wie die Revision mit Recht darlegt, ein unabweisbares Bedürfnis» Das Gesetz nimmt durch die Regelung, wer als Partei zu vernehmen ist, diese Personen von der Zeugnisfähigkeit aus» Alle anderen Personen können Zeugen sein» Auf diese Weise wird verhindert, daß eine Lücke bei der Verwertung der Kenntnis von 'Tatsachen bei den in Betracht kommenden Personen entsteht (vgl» Rosenborg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, § 119 II 1» Stein-Jonas, ZPO vor § 373 i)» Dieser Grundsatz kann nicht deshalb in Zweifel gezogen werden, weil er dazu führt, daß eine prozeßunfähige Partei Zeuge sein kann, wenn ihr gesetzlicher Vertreter als Partei zu vernehmen ist (vgl, § 455 ZPO)» Damit erlangt sie keine ungerechtfertigte Besserstellung gegenüber einem Prozeßfähigen (so »ieezorek ZPO § 373 B.IIa 1), denn die Aussage als Partei oder als Zeuge ist nach ihrem Eeweiswert gemäß § 286 ZPO zu würdigen (vgl» § 453 Abs» 1 ZPO)» Daboi ist besonders das Interesse am Ausgang des Rechtsstreits und die Beteiligung am Streitgegenstand in Betracht zu ziehen. Das Verfahren des Landgerichts läßt hiernach keinen Mangel erkennen, so daß nicht zu erörtern ist, ob der Mangel nach § 295 ZPO geheilt ist, weil er auch nach dem Erlaß der auf der Zeugenvernehmung beruhenden Entscheidung von der Beklagten nicht gerügt worden ist (vgl. BGH LM DBG § 27 Nr. 2; Wioczorok ZPO § 373 B II e 3). Das angefochtene Urteil war hiernach aufzuheben und die Sache wegen der notwendigen neuen Verhandlung über das Ergebnis der verfahrensrechtlich nicht zu beanstandenden Beweisaufnahme des Landgerichts an das Berufungsgericht zurückzuvcrweisen. über die Kosten der Revision wird das Berufungsgericht gemäß der von ihm in der Sache zu treffer den Entscheidung zu befinden haben, Dr. Fischer Liesecke Dr. Schulze Fleck Stimpel