Die Klägerin bat gegen den Bäckermeister SflUV eine Forderung in Höhe von 1.121,31 DM, Sie verlangt Zählung von der Beklagten, weil diese durch Vertrag vom 23« Dezember 1954 von Seifert dessen in Berlin be-legene Bäckerei nebst Filiale zu dem Preise von 35*000 DM erworben und nach Beendigung eines mit Seifert zunächst abgeschlossenen Pachtverhältnisses unter Beibehaltung der Laden auf schrift "Bäckerei fortgeführt hat. dazu BGHZ 2, 396, 400)« Denn in vorliegendem Fall kann auch ohne nähere Begründung kein Zweifel daran bestehen, daß das Berufungsgericht der einzigen in dem Urteil überhaupt erörterten Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung beigemessen und aus diesem Grunde die Zulassung der Revision für geboten erachtet hat. Es handelt sich dabei um die Frage, nach welchem Maßet ab zu beurteilen ist, ob ein Gewerbebetrieb "nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert", § 4 BGB in der Fassung des Gesetzes Über die Kaufmannseigenschaft von Handwerkern vom 31.März 1953 (BGBl I 106). II« Das Berufungsgericht hatte sich in seinem ersten Urteil vom 6« Dezember 1955 auf den Standpunkt gestellt, die Haftung des Erwerbers eines Geschäfts nach § 25 HGB für die Geschäftsschulden des früheren Inhabers trete zugunsten gutgläubiger Dritter auch bei Übernahme eines Geschäfts von einem Hinderkaufmann ein, wenn der bisherige Inhaber sich wie ein Vollkaufmann verhalten und den Anschein erweckt habe, es liege eine ordnungsmäßige Firma vor, und der Erwerber diesen Anschein au frechterhalten habe, insbesondere durch Fortführung dieser Firma« Der erkennende Senat war dieser Auffassung nicht gefolgt und hatte das frühere Urteil des Berufungsgerichts mit der Begründung aufgehoben, die Haftung der Beklagten nach § 25 HGB hänge davon ab, ob der Gewerbebetrieb des Seifert nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert habe, ob hin Vollkaufmann gewesen sei. Denn es stütze sich im wesentlichen auf Merkmale, die sich schon aus seinem ersten Urteil ergeben hätten, die nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 29* November 1956 für die Feststellung der Vollkaufmannseigenschaft des Seifert aber nicht ausreichten. Da das frühere Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben worden ist, weil es rechtsirrtümlich die Vollkaufmannseigenschaft für unerheblich gehalten und sie deshalb dahingestellt gelassen hatte, nicht aber, weil es ihre Voraussetzungen irrig für gegeben erachtet hätte, war das Berufungsgericht durch das Revisionsurteil nicht gehindert, die Vollkauf&annseigenschaft jetzt lediglich auf Grund schon früher erörterter Merkmale zu bejahen« Ob es sich in der Tat hierauf beschränkt hat, braucht daher nicht erörtert zu werden. 1* Nach § 4 HGB alter Fassung waren die Vorschriften über Firmen, Handelsbücher und Prokura auf Handwerker in keinem Fall anwendbar, auf Inhaber anderer - unter § 1 Abs. 2 BGB fallender - Gewerbebetriebe nur dann nicht, wenn der Betrieb nicht Uber den Umfang des Kleingewerbes hinausging. Pas bedeutet aber nicht, daB bei dem einzelnen Betrieb j cd e s dieser Merkmale das Erfordernis kaufmännischer Einrichtung ergeben müßte* Ent* scheidend ist vielmehr das aus einer umfassenden Würdigung derartiger Merkmale sich ergebende Gesamtbild im maßgeb« liehen Zeitpunkt, hier dem der Übernahme der Bäckerei durch die Beklagte. 2. Bas Berufungsgericht sieht die Bäckerei des Seifert nebst Filiale auf Grund folgender Feststellungen als vollkaufmännisehen Betrieb an: Seifert habe eine über den Bahmen einer einfachen Bäckerei hinausgehende Erweiterung seiner geschäftlichen Beziehungen nicht cur angestrebt, wie dies auch in der Fassung seiner Briefköpfe durch die Bezeichnungen "Großbäckerei" und "Brotfabrik" zu dem Ausdruck komme» sondern Art und Umfang seines Betriebes hätten sich such tatsächlich in der Anlage und in der Burchführung nicht im Rahmen einer Kleinbäckerei gehalten« Bas Berufungsgericht stützt diese Feststellung vor allem darauf, daß Seifert zeitweilig in erheblichem V Umfang Wiederverkäufer beliefert habe» dafür einen besonderen Lieferwagen mit eigenem Kraftfahrer eingesetzt und Wechselgeschäfte von beträchtlichen Ausmaßen getätigt habe, so daß sich nach der Bilanz für das Jahr 1954 allein für Biskont- und Wechselspesen eine Schuldsumme von über 9.000 BM ergab. Die Revision rügt zunächst, das Berufungsgericht habe sowohl hinsichtlich der Wechselverbindlichkeiten wie der Tätigkeit eines Buchhalters nicht zwischen der hier allein in Betracht kommenden Bäckerei mit der dazugehörigen Filiale einerseits und der Autovermietung des Seifert andererseits unterschieden« Dieser Angriff der Revision geht fehl« Richtig ist, daß die Autovermietung in die hier in Rede stehenden Feststellungen nicht mit einbezogen werden durfte« Der Zusammenhang der Grilnde des Berufungsurteile ergibt jedoch, daß sich auch das Berufungsgericht darüber im klaren gewesen ist« Allerdings hat es nicht bei jedem erörterten Binzeimerkmal angegeben, welcher Anteil zahlenmäßig auf den Bäckereibetrieb mit Filiale und welcher auf die Autovermietung entfällt. Zu diesen wie zu den folgenden Rügen der Revision ist darauf hinzuweisen, daß das Berufungsgericht nicht auf jedes Vorbringen der Parteien ausdrücklich einzugehen brauchte; es genügt, daß sich aus dem Zusammenhang des Urteils eine sachentsprsehende Beurteilung ergibt (BGrHZ 3, 162, 175)« Dies ist hier der Fall» 5. Als weitere Indizien dieser Art hat das Berufungsgericht auch die Anwendung des Systems der doppelten Buchführung und die Beauftragung eines Bücherrevisors mit dem monatlichen Abschluß der Bücher, sowie der Aufstellung von Jahresbilanzen angesehen« Bas dagegen erhobene Bedenken der Revision, doppelte Buchführung und Zuziehung von Bücherrevis oren seien heute weit über den Kreis der Vollkaufleute hinaus anzutreffen, greift nicht durch. b) Der Revision kann auch darin nicht gefolgt werden, daß die Wechselverbindlichkelten für die hier erörterte Frage nur dann von Bedeutung sein könnten, wenn sie im laufenden Geschäftsverkehr und nicht für das Anlagevermögen eingegangen worden wären. 7« Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe die von der Beklagten als Zeugen benannten Inhaber anderer Bäckereibetriebe über die Behauptung der Beklagten vernehmen müssen, daß andere Bäckereien mit höheren Umsätzen keiner kaufmännischen Einrichtung bedürften und sie auch nicht besäßen. Auch von einer Beweiserhebung über diese Behauptung konnte das Berufungsgericht jedoch absehen, da die Beklagte nicht behauptet hatte, daß jene anderen Bäckereien auch hinsichtlich der weiteren in Betracht zu ziehenden Merkmale dem durch sie übernommenen Betrieb gleichgeartet seien. Die Angriffe der Revision gegen das Gutachten der Industrie- und Handelskammer Berlin, wonach SfHHH "als Inhaber einer Großbäckerei mit angeschlossenem Kaffeehausbetrieb Vollkaufmann nach $1, 4 HGB war", sind insofern berechtigt, als das Gutachten in einzelnen Punkten nicht klar erkennen läßt, ob es von unstreitigen oder jedenfalls durch das Berufungsgericht als erwiesen festgestellten Tatsachen ausgeht. Hinsichtlich der Anwendung dieser Maßstäbe auf den vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht in dem Gutachten nicht mehr als eine gewisse Bestätigung seiner unabhängig davon gebildeten eigenen Überzeugung gefunden, ohne daß gesagt werden könnte, das Urteil beruhe insoweit auf dem Gutachten»
2122 096 II ZR 239/58 Verkündet am 28.April I960 «jjj»,Justizangestellter ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit dez^_girmaJ^pMehl-- und Lebensmitt£l_GjnhH in Bj__ ZflHHHR Str. vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Kaufmann Beklagten und Hevisionsklägerin» - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Hp “ gegen di^Firma PBIB& SjflHOHG in ABHPstr ^||B) vertreten durch ihren allein vertretupgsherochtigten Gesellschafter Diplom-Kaufmann Luzi an Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmäehtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr.| hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. April I960 unter Hitwirkung des Senatspräeidenten Dr.Nastelski und der Bundesrichter Dr. NÖrr, Liesecke, Dr, Heinicke und Hill für Recht erkannt« Die Revision gegen das Urteil des 2» Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. Oktober 1958 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Hechts wegen Tatbestand: Die Klägerin bat gegen den Bäckermeister SflUV eine Forderung in Höhe von 1.121,31 DM, Sie verlangt Zählung von der Beklagten, weil diese durch Vertrag vom 23« Dezember 1954 von Seifert dessen in Berlin be-legene Bäckerei nebst Filiale zu dem Preise von 35*000 DM erworben und nach Beendigung eines mit Seifert zunächst abgeschlossenen Pachtverhältnisses unter Beibehaltung der Laden auf schrift "Bäckerei fortgeführt hat. Die Beklagte hatte gegen Seifert aus laufender Geschäftsverbindung Forderungen in Höhe von insgesamt 175*000 DM. Die Klägerin sieht Seifert als Vollkaufmann an und stützt ihre Klage auf Firmen- und Vermögensübernahme durch die Beklagte sowie auf den Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung, die sie aus sittenwidriger Schädigung der Gläubiger des durch den Vertragsabschluß her leitet. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Nachdem die Klägerin in beiden Vorinstanzen erfolgreich geblieben war, hatte der erkennende Senat das Urteil des Berufungsgerichts durch Urteil vom 29* November 1956 - II ZR 32/56 - aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen. Wegen der Einzelheiten des Sachund Streitstandes wird auf dieses Urteil Bezug genommen* Nach erneuter Verhandlung hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten wiederum zurückgewiesen« Mit der durch das Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt dis Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet. 3 - Entscheidungsgründe: Io Das Berufungsgericht hat die Revision unter Hinweis auf § 546 Atos. 2 ZPO zugelassen, ohne die Zulassung näher zu begründen. Es mag dabinstehen, oh nicht im allgemeinen zu verlangen ist, daß das Berufungsgericht wenigstens klarstellt, oh es einen Fall der Zulassungs pflicht wegen Abweichung von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs für gegeben erachtet (§ 546 Abs« 2 Satz 2 ZPO) oder von der allgemeinen Zulassungs möglichkeit wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO) Gebrauch machen will (vgl. dazu BGHZ 2, 396, 400)« Denn in vorliegendem Fall kann auch ohne nähere Begründung kein Zweifel daran bestehen, daß das Berufungsgericht der einzigen in dem Urteil überhaupt erörterten Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung beigemessen und aus diesem Grunde die Zulassung der Revision für geboten erachtet hat. Es handelt sich dabei um die Frage, nach welchem Maßet ab zu beurteilen ist, ob ein Gewerbebetrieb "nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert", § 4 BGB in der Fassung des Gesetzes Über die Kaufmannseigenschaft von Handwerkern vom 31.März 1953 (BGBl I 106). Bei der Prüfung dieser Frage stehen zwar die Besonderheiten gerade des Einzel-falles im Vordergrund. Es kann jedoch nicht gesagt werden, daß Rechtsfragen grundsätzlicher Art hier überhaupt nicht in Betracht kämen und daß das Berufungsgericht die Revision offensichtlich entgegen dem Gesetz zugelassen hätte (vgl. zur Frage der Unzulässigkeit der Revision in solchen Fällen BGHZ 2, 396; BGH IM ZPO § 546 Nr. 11; BGH NJW 1959, 725; BGH MDR 1959, 560). Die Bedenken der Klägerin gegen die Zulässigkeit der Revision sind daher nicht begründet. II« Das Berufungsgericht hatte sich in seinem ersten Urteil vom 6« Dezember 1955 auf den Standpunkt gestellt, die Haftung des Erwerbers eines Geschäfts nach § 25 HGB für die Geschäftsschulden des früheren Inhabers trete zugunsten gutgläubiger Dritter auch bei Übernahme eines Geschäfts von einem Hinderkaufmann ein, wenn der bisherige Inhaber sich wie ein Vollkaufmann verhalten und den Anschein erweckt habe, es liege eine ordnungsmäßige Firma vor, und der Erwerber diesen Anschein au frechterhalten habe, insbesondere durch Fortführung dieser Firma« Der erkennende Senat war dieser Auffassung nicht gefolgt und hatte das frühere Urteil des Berufungsgerichts mit der Begründung aufgehoben, die Haftung der Beklagten nach § 25 HGB hänge davon ab, ob der Gewerbebetrieb des Seifert nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert habe, ob hin Vollkaufmann gewesen sei. Der Senat hatte sich nicht in der Lage gesehen, diese vom Berufungsgericht offen ge-lassen© Frage selbst zu entscheiden, und hatte die Sache deshalb an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Auf Grund der erneuten Verhandlung ist das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangt, die Bäckerei des Sdl und die dazugehörige Filiale hätten die bezeiehesten Voraussetzungen erfüllt, die Klage sei mithin begründet. Die Revision meint, das Berufungsgericht setze sich damit über die Bindung an die rechtliche Beurteilung hinweg, die der Aufhebung seines ersten Urteils zugrunde gelegen habe, § 565 Abs. 2 2FD. Denn es stütze sich im wesentlichen auf Merkmale, die sich schon aus seinem ersten Urteil ergeben hätten, die nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 29* November 1956 für die Feststellung der Vollkaufmannseigenschaft des Seifert aber nicht ausreichten. Die Revision verkennt, daß die Bindung des Berufungsgerichts nach § 565 Abs. 2 ZPO sich auf diejenigen Punkte beschränkt, deren rechtsirrtümliche Würdigung die Aufhebung unmittelbar herbeigeführt hat. In der Beurteilung aller übrigen Fragen ist das Berufungsgericht frei, auch soweit in dem Revisionsurteil dazu Stellung genommen worden ist (BGH :HJW 1951, 524; BGHZ 3, 321; BGH NJW 1952, 1252). Da das frühere Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben worden ist, weil es rechtsirrtümlich die Vollkaufmannseigenschaft für unerheblich gehalten und sie deshalb dahingestellt gelassen hatte, nicht aber, weil es ihre Voraussetzungen irrig für gegeben erachtet hätte, war das Berufungsgericht durch das Revisionsurteil nicht gehindert, die Vollkauf&annseigenschaft jetzt lediglich auf Grund schon früher erörterter Merkmale zu bejahen« Ob es sich in der Tat hierauf beschränkt hat, braucht daher nicht erörtert zu werden. III. 1* Nach § 4 HGB alter Fassung waren die Vorschriften über Firmen, Handelsbücher und Prokura auf Handwerker in keinem Fall anwendbar, auf Inhaber anderer - unter § 1 Abs. 2 BGB fallender - Gewerbebetriebe nur dann nicht, wenn der Betrieb nicht Uber den Umfang des Kleingewerbes hinausging. In § 4 HGB neuer Fassung ist diese Unterscheidung aufgegeben. Bei Handwerkern wie bei Inhabern anderer Unternehmen ist jetzt entscheidend, ob der Betrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Die Charakterisierung eines Unternehmens als Handwerksbetrieb - hier als Bäckerei - rechtfertigt deshalb nicht mehr schlechthin, die Vollkaufmannseigenschaft des Inhabers zu verneinen. § 4 HGB stellt nicht ab auf das tatsächliche Vorhan- ■ dens ein, sondern auf die Notwendigkeit kaufmännischer Einrichtung, doh. alles dessen, was das Kaufmannsgewerhe zur Erzielung von Ordnung und Übersicht im Interesse des Schutzes aller bei dem Betrieb beteiligten Personen herausgebildet hat, wie insbesondere eine entsprechende kaufmännische Buchführung (Bayr-QbLG JW 1930, 1415i Schlegelberger / Hildebrandt, HOB 3« Aufl* § 2 Anm*5)* Jedoch kann das Vorhandensein kaufmännischer Einrichtungen Rückschlüsse auf ihre Notwendigkeit zulassen (BayrObIG Recht 1917 Nr* 899)* Pie Beantwortung der Frage, ob ein Betrieb nach Art oder Umfang kaufmännische Einrichtungen erfordert, setzt eine Gesamtwürdigung der Verhältnisse des einzelnen Betriebes voraus, wobei insbesondere in Betracht zu ziehen sind die Zahl der Beschäftigten, und die Art ihrer Tätigkeit, der Umsatz, das Anlage - und Betriebskapital, die Vielfalt der in dem Betriebe erbrachten Leistungen und der Geschäftsbeziehungen, die Inanspruchnahme von Kredit, die Teilnahme am Wechselverkehr (vgl* dazu Schlegelberger/ Hildebrandt, § 4 Anm* 18 und 19* § 2 Anm* 3 ff-; Würdinger in HOB - RGRK 2* Aufl* § 4 Anm* 14; § 2 Amn. 6; Ritter, HOB § 2 Anm. 3; Groschuff JW 1934, 3030; RG JW 1908, 148; KG OLG 2, 395; OLG Dresden SeuffArch 62, 30» EG Recht 1930 Nr* 817). Pas bedeutet aber nicht, daB bei dem einzelnen Betrieb j cd e s dieser Merkmale das Erfordernis kaufmännischer Einrichtung ergeben müßte* Ent* scheidend ist vielmehr das aus einer umfassenden Würdigung derartiger Merkmale sich ergebende Gesamtbild im maßgeb« liehen Zeitpunkt, hier dem der Übernahme der Bäckerei durch die Beklagte. Es kommt maßgeblich auf die Würdigung durch den Tatrichter an, dessen tatsächliche Feststellungen für die Revisionsinstanz grundsätzlich bindend sind* f ~7 - 2. Bas Berufungsgericht sieht die Bäckerei des Seifert nebst Filiale auf Grund folgender Feststellungen als vollkaufmännisehen Betrieb an: Seifert habe eine über den Bahmen einer einfachen Bäckerei hinausgehende Erweiterung seiner geschäftlichen Beziehungen nicht cur angestrebt, wie dies auch in der Fassung seiner Briefköpfe durch die Bezeichnungen "Großbäckerei" und "Brotfabrik" zu dem Ausdruck komme» sondern Art und Umfang seines Betriebes hätten sich such tatsächlich in der Anlage und in der Burchführung nicht im Rahmen einer Kleinbäckerei gehalten« Bas Berufungsgericht stützt diese Feststellung vor allem darauf, daß Seifert zeitweilig in erheblichem V Umfang Wiederverkäufer beliefert habe» dafür einen besonderen Lieferwagen mit eigenem Kraftfahrer eingesetzt und Wechselgeschäfte von beträchtlichen Ausmaßen getätigt habe, so daß sich nach der Bilanz für das Jahr 1954 allein für Biskont- und Wechselspesen eine Schuldsumme von über 9.000 BM ergab. Wenn dieser Posten sich zu dem 5?eil auch aus Verpflichtungen der durch Seifert außer der Bäckerei betriebenen Autovermietung ergeben möge» so zeige er in Verbindung mit der sonstigen umfangreichen Inanspruchnahme von Kredit doch, daß Seifert wie ein Vollkaufmann am Geschäftsund Handelsverkehr teilgenommen habe. Bas Berufungsgericht berücksichtigt in diesem Zusammenhang ferner die Einrichtung einer Filiale, die Erweiterung des Ladenverkaufs durch den Betrieb von Kaffeestuben» die Beschäftigung von etwa 17 Angestellten (7 Bäcker, 7 Verkäufer, 1 Buchhalter, 1 Aufwartefrau und 1 Kraftfahrer), den Umfang des Anlagevermögens mit etwa 65.000 BM nach der Bilanz für das Jahr 1953 und die Höhe des Umsatzes (zwischen 250.000 und 300.000 BM), sowie die Beschäftigung eines nach dem System der doppelten Buchhaltung arbeitenden Buchhalters und die Beauftragung eines Bücherrevisors mit dem monatlichen Abschluß der Bücher und der jährlichen Aufstellung von Bilanzen. 3. Die Revision rügt zunächst, das Berufungsgericht habe sowohl hinsichtlich der Wechselverbindlichkeiten wie der Tätigkeit eines Buchhalters nicht zwischen der hier allein in Betracht kommenden Bäckerei mit der dazugehörigen Filiale einerseits und der Autovermietung des Seifert andererseits unterschieden« Dieser Angriff der Revision geht fehl« Richtig ist, daß die Autovermietung in die hier in Rede stehenden Feststellungen nicht mit einbezogen werden durfte« Der Zusammenhang der Grilnde des Berufungsurteile ergibt jedoch, daß sich auch das Berufungsgericht darüber im klaren gewesen ist« Allerdings hat es nicht bei jedem erörterten Binzeimerkmal angegeben, welcher Anteil zahlenmäßig auf den Bäckereibetrieb mit Filiale und welcher auf die Autovermietung entfällt. £s hat jedoch ersichtlich die Autovermietung jeweils im ganzen berücksichtigt, ihr allerdings nur eine untergeordnete Bedeutung beigemessen. Das ist nicht zu beanstanden, nachdem die Beklagte selbst in einem dem Berufungsgericht vorgelegten Privatgutachten darauf hingewiesen hatte, daß die Umsätze nach der Gewinn- und Verlustrechnung im Jahr 1953 für die Bäckerei 420.207 DM, für die Autovermietung dagegen nur 29.686 DM, im Jahr 1954 für die Bäckerei 249.139 DM, für die Autovermietung 40.753 DM ausgemacht hätten, und daß ferner nach einem Status zu dem 15. Juli 1934 etwa 60 & des Anlagevermögens auf die Bäckerei entfielen» Im übrigen hatte Seifert, auf dessen Zeugenaussage das Berufungsgericht sich weitgehend stützt, nach dem Tatbestand des Berufungsurteils bekundet, er habe etwa 84.000 DM in dem Bäckereiunternebmen investiert. In Anbetracht des aus alledem ersichtlichen erheblichen Übergewichts des Bäckereibetriebes und der Filiale gegenüber der Autovermietung brauchte das Berufungsgericht eine weitere zahlenmäßige Aufschlüsselung zwischen, den Betrieben nicht vorzunehmen. v. '■ M '• • - ' \ y\ok\ Ut ’ ^ >r '»• v.. *■ A > . : , . 1. . . \ v ! V\> ■ ■ > 4* a) Die Beklagte hatte durch Schriftsatz vom 17.Juli 1955 unter Benennung des Zeugen Bem, des früheren Buchhalters des Seifert, vorgetragen, die Arbeiten eines Buchhalters seien vornehmlich für die Autovermietung erforderlich gewesen. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe diese Behauptung übergangeno Liese Rüge scheitert daran, daß das Berufungsgericht dieses Vorbringen als überholt anseben konnte, nachdem die Beklagte sich in der erneuten Verhandlung auf die in ihrem Schriftsatz vom 21i Februar 1957 enthaltene Behauptung beschränkt hatte, Be^m|habe nicht nur für die Bäckerei sondern auch für die Autovermietung als Buchhalter gearbeitet, ohne überwiegende Tätigkeit für die Autovermietung geltend zu machen» Liese Behauptung konnte das Berufungsgericht als wahr unterstellen» Zu diesen wie zu den folgenden Rügen der Revision ist darauf hinzuweisen, daß das Berufungsgericht nicht auf jedes Vorbringen der Parteien ausdrücklich einzugehen brauchte; es genügt, daß sich aus dem Zusammenhang des Urteils eine sachentsprsehende Beurteilung ergibt (BGrHZ 3, 162, 175)« Dies ist hier der Fall» b) Das Berufungsgericht brauchte sich deshalb auch nicht ausdrücklich mit der weiteren durch die Revision angeführten, unter Beweis gestellten Behauptung der' Beklagten zu befassen, BeH^sei auch zu rein handwerklichen Tätigkeiten herangezogen worden. Be spricht nichts für die Annahme, daß das Berufungsgericht davon ausgegangen wäre, BeflB sei ausschließlich als Buchhalter tätig gewesen, zu demal nachdem Seifert --10 hei seiner Vernehmung durch das Landgericht bekundet hatte, BefllPhahe "gelegentlich hei Anlieferungen mit angefaßt". Sine solche beiläufige Beschäftigung mit anderen Arbeiten stand der Wertung der Tätigkeit des BeHH als der eines für die Bäckerei tätigen Buchhalters nicht entgegen« Eine darüber hinausgehende Heranziehung zu anderen Arbeiten hat aber auch die Beklagte nicht hinreichend substantiiert behauptet. c) Entgegen der Ansicht der Revision brauchte das Berufungsgericht BeflP auch nicht über die in sein Wissen gestellten Behauptungen der Beklagten zu vernehmen, Befllpsei nur deshalb als Buchhalter angestellt worden, weil sflHB von Buchhaltung nicht viel verstanden habe und lieber seinem Privatvergnügen nachgegangen sei; BeflHlhabe SflHP auch wiederholt erklärt, der Betrieb benötige keinen Buchhalter« Bas Berufungsgericht konnte auch diese Behauptungen als wahr unterstellen und davon ausgehen, daß trotzdem die Beschäftigung eines Buchhalters als ein Indiz neben einer Reihe anderer für die Erforderlichkeit einer kaufmännischen Buchführung gewertet werden könne* 5. Als weitere Indizien dieser Art hat das Berufungsgericht auch die Anwendung des Systems der doppelten Buchführung und die Beauftragung eines Bücherrevisors mit dem monatlichen Abschluß der Bücher, sowie der Aufstellung von Jahresbilanzen angesehen« Bas dagegen erhobene Bedenken der Revision, doppelte Buchführung und Zuziehung von Bücherrevis oren seien heute weit über den Kreis der Vollkaufleute hinaus anzutreffen, greift nicht durch. Auch in diesem Punkt übersieht die Revision, daß es nicht darauf ankommt, oh sich dieses oder jenes Merkmal auch hei Minderkaufleuten findet, sondern darauf, oh es geeignet ist, das Gesamtbild eines Betriebes als das eines vollkaufmännischen zu vervollständigen. Biese Voraussetzung ist auch bei den hier in Rede stehenden Merkmalen gegeben. 6. a) Die Revision greift die durch das Berufungsgericht nicht ausdrücklich erörterte Behauptung der Be-____________________ • klagten auf, sflHBha^e nicht gleichzeitig, sondern nacheinander von mehreren Banken Kredit erhalten. Sie meint, die Inanspruchnahme von Kredit verliere dadurch das für einen kaufmännischen Betrieb kennzeichnende Gepräge. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Auch aufeinander folgende, nicht gleichzeitige Kreditgewährung durch verschiedene Banken kann für eine gewisse Vielfalt der Geschäftsbeziehungen sprechen, die für Art und Umfang des Betriebes im Sinne des § 4 BGB von Bedeutung sein kann. Im Übrigen treten hier, wie das Berufungsgericht bedenkenfrei hervorhebt, neben die Kreditgewährung durch Banken die durch die Parteien einge-räumten Kredite, die sich allein bei der Beklagten auf etwa 175.000 DM beliefen. b) Der Revision kann auch darin nicht gefolgt werden, daß die Wechselverbindlichkelten für die hier erörterte Frage nur dann von Bedeutung sein könnten, wenn sie im laufenden Geschäftsverkehr und nicht für das Anlagevermögen eingegangen worden wären. Vielmehr läßt in beiden Fällen die Teilnahme am Wechselverkehr in Verbindung mit einem Geschäftsbetrieb durchaus die vom Berufungsgericht daraus gezogenen Rückschlüsse auf die Art des Betriebes zu. - 112- 7« Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe die von der Beklagten als Zeugen benannten Inhaber anderer Bäckereibetriebe über die Behauptung der Beklagten vernehmen müssen, daß andere Bäckereien mit höheren Umsätzen keiner kaufmännischen Einrichtung bedürften und sie auch nicht besäßen. Auch von einer Beweiserhebung über diese Behauptung konnte das Berufungsgericht jedoch absehen, da die Beklagte nicht behauptet hatte, daß jene anderen Bäckereien auch hinsichtlich der weiteren in Betracht zu ziehenden Merkmale dem durch sie übernommenen Betrieb gleichgeartet seien. 8. Die Angriffe der Revision gegen das Gutachten der Industrie- und Handelskammer Berlin, wonach SfHHH "als Inhaber einer Großbäckerei mit angeschlossenem Kaffeehausbetrieb Vollkaufmann nach $1, 4 HGB war", sind insofern berechtigt, als das Gutachten in einzelnen Punkten nicht klar erkennen läßt, ob es von unstreitigen oder jedenfalls durch das Berufungsgericht als erwiesen festgestellten Tatsachen ausgeht. Das beeinträchtigt aber nicht die Berücksichtigung der aus dem Gutachten zu entnehmenden, vom Einzelfall unabhängigen Beurteilungsmaßstäbe durch das Berufungsgericht. Hinsichtlich der Anwendung dieser Maßstäbe auf den vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht in dem Gutachten nicht mehr als eine gewisse Bestätigung seiner unabhängig davon gebildeten eigenen Überzeugung gefunden, ohne daß gesagt werden könnte, das Urteil beruhe insoweit auf dem Gutachten» Oh das Berufungsgericht auf die Anregung der Beklagten, weitere Gutachten einzuholen, einging, war seinem pflichtge- < 13 - mäßen Ermessen überlassen« Daß es der Anregung der Beklagten nicht folgte, sondern sich die Beurteilung der maßgeblichen Fragen selbst zutraute, läßt keinen Verfahrensverstoß erkennen. Auf den Antrag der Beklagten, eine Ortsbesichtigung vorzunehmen, brauchte das Berufungsgericht schon deshalb nicht einzugehen, weil nicht ersichtlich ist, welche Tatsachen dadurch im ein zelnen bewiesen werden sollten. IV. Das Berufungsgericht hat nach alledem bei der Prüfung der Frage, ob der durch die Beklagte übernommene Betrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erforderte, die dafür wesentlichen Merkmale weder übersehen noch rechtlich falsch gewürdigt noch einen der durch die Kevision gerügten Verfahrensverstöße begangen. Das durch das Berufungsgericht festgesteilte, der tat-richterlichen Beurteilung unterliegende Gesamtbild des übernommenen Geschäfts als das eines vollkaufmännischen Betriebs kann daher aus. Hechtsgründen nicht beanstandet werden. i Da das Urteil des Berufungsgerichts auch im übrigen keinen Reehtsirrtum erkennen läßt, war die hevision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen« Dr.Kastelski DröKÖrr Liesecke Dr.Reinicke Hill