rer Grundstückeo Sowohl die Klägerin wie der Bekla gte will mit diesem Verein identisch seinc Nach der Satzung von 1913 ist es Zweck des Turnver-eins, s'auf dem Gebiet des Turnens und der Jugendspiele durch körperliche Übungen die Gesundheit und körperliche Gewandtheit der Mitglieder zu fördern®0 Am 24 „ Februar 1935 nahm die außerordentliche Mitgliederversammlung, die nach der Niederschrift von 18 Turnern besucht war, die Einheitssatzung für die dem Deutschen Reichsbund für Leibesübungen NSRL; angeschlossenen Vereine an, nach der ,!die körperliche und seelische Erziehung der Mitglieder im Geiste des nationalsozialistischen Volksstaates durch planmäßige Pflege der Leibesübungen” Vereinszweck warc Diese Satzungsänderung wurde am 3o Oktober 1935 ins Vereinsregister eingetragene ln RPBBIB bestand seit dem Jahre 1912 außer dem Turnverein noch der Sportverein RPH^PP, ein nicht eingetragener Vereine Die Vorstände beider Vereine beschlossen in einer gemeinsamen Sitzung vom 22D Oktober 1938, beide Vereine unter dem Namen !iVerein für Leibesübungen ePVo RpHBV s-usammenzuschließen, hierüber aber noch die Mitgliederversammlungen sprechen zu lassend Am 60 November 1938 hielt der Turnverein eine außerordentliche Mitgliederversammlung ab? Tripanwesend war und das Wort 5'uber die Bedeutung und Ziele des Zusammenschlusses der beiden Vereine'* ergriffen hato fiese Mitgliederversammlung beschloß mit 24 Stimmen gegen 4 Neinstimmen bei einer Enthaltung, den Vereinsnamen in ’’Turn- und Sportverein ecVo 1887 in R^HHB1'' zu ändern und die Mitglieder des Sportvereins entweder geschlossen nach Liste-oder einzeln zu übernehmen0 Die Änderung des Vereinsnamens wurde, nicht zur Eintragung ins Vereinsregister angemeldet und nicht eingetragene Der Sportverein faßte keine Entschließung der von den Vorständen vorgesehen Art. Mehrere seiner Mitglieder (oder, wie die Klägerin S 2 ihres Schriftsatzes vom 20<.10"52 Der unter dem Namen ’’Sportvereinigung von 1887” handelnde Zusammenschluß berief durch seinen Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf den 40 August 1951 ein« Diese Versammlung beschloß die Annahme einer Satzung;, nach deren § 1 ’’die Sportvereinigung 1887" ihren Sitz in hat und diese Vereinigung ins Ver- Der im Jahre 1887 gegründete, im Jahre 1913 eingetragene Turnverein habe im Jahre 1938 die Mitglieder des Sportvereins aufgenommen und sich den Namen Turn- und Sportverein beigelegt» der im Jahre 1946 in Sportvereinigung 1887 umgeändert worden seio Diese Vereinigung habe den Turnverein fortgesetzte Den Beschluß vom 23« Oktober 1950 hätten 27 mit der Entwicklung unzufriedene Mitglieder der Sportvereinigung gefaßt« Dazu seien sie bei einer Gesamtmitglie- sich als Mitglieder des Turnvereins zu bezeichnen,, Die Änderung des Namens des Turnvereins in Turn- und Sportverein sei unter politischem Druck vorgenommen worden und deshalb und mangels Eintragung ins Vereinsregister niemals wirksam geworden» Die Fusion eines rechtsfähigen Vereins mit einem nichtrechtsfähigen Verein sei rechtlich unmöglich., Unstreitig hat Le^HHV die Versammlung vom 16 „ Oktober 1951 mitveranlaßt„ Er war stellvertretender Vorsitzender des Turnvereins und als solcher bis zur Eintragung des Vorstandes des Beklagten im Jahre 1950 im Vereinsregister eingetragen* Die Klage meint, le^B habe sein Vorstandsamt damit verloren, daß er unter dem 6„ Oktober 1940 unstreitig an den "Turn- und Sportverein geschrieben hats "Melde mich hiermit als Mitglied aus dem Turn- Sportverein ab"c Das Berufungsgericht hat den Klageantrag dahin ausgelegt s es solle festgestellt werden, daß nicht der Beklagte, sondern die klagende Sportvereinigung mit dem im Jahre 1913 unter VR 10 des Amtsgerichts Höhr-Grenzhausen eingetragenen Turnverein identisch ist* Mit dieser Maßgabe hat es die Berufung des Beklagten zurückgewiesen« Das Berufungsgericht meint3 Es möge zutreffen» daß die Annahme der 'Einheitssatzung eine Zweckänderung dargestellt und darum nach § 33 Abs 1 Satz 2 BGB der Zustimmung aller Mitglieder des Turnvereins bedurft habec Diese Satzungsänderung sei aber wirksam geworden, weil alle Turner die beschlossene Zweckänderung widerspruchslos hingenommen hätten und es nicht zu einer Spaltung des Turnvereins gekommen sei*. Das habe aber nur die Folge gehabt» daß der Turnverein unter einem ihm rechtlich nicht zukommenden Hamen aufgetreten sei*, Der Übertritt von 37 Mitgliedern des Sportvereins in den Turn- und Sportverein sei als Aufnahme neuer Mitglieder in den Turnverein zu werten*, Der Turnverein habe damals 89 Mitglieder gehabt Ein Beitritt von 37 Personen habe zu keiner "Entmachtung" der Turner führen und auf die Geschicke des Turnvereins keinen entscheidenden Einfluß haben können*, Zu einer Spaltung des Turnvereins sei es auch 1938 nicht gekommen,. Die Maßnahmen der Militärregierung hätten den Turnverein nur zu dem Ruhen gebracht, ihn aber im übrigen- unberührt gelassen Die am 25*- Juli 1946 beschlossene Namensänderung sei ohne Eintragung ins Vereinsregister wirkungslos geblieben» Die Beschlüsse vom 6, und 23« Oktober 1950 seien für den fortbestehenden Turnverein unverbindlich, da diese Versammlungen nicht von dem damals amtierenden Vorstand.des unter dem Hamen Sportvereinigung handelnden Turnvereins einberu-fen worden seien und da die Personengruppe, die diese Ver- Sammlungen abgehalten habe, nicht für sich in Anspruch nehmen könne, den alten Turnverein zu verkörpern,, Der Beschluß vom 4« August 1951 sei zwar unter dem Namen Sportvereinigung gefaßt worden, habe aber dem Turnverein gegolten, der den ihm nicht zukommenden Namen Sportvereinigung geführt habe» Durch diesen Beschluß sei kein neuer Verein entstandene Das Registergericht habe die Rechtslage verkannt, wenn es unter dem Aktenzeichen VR 50 einen neuen Verein eingetragen habe« Die Klägerin sei mit dem Turnverein identisch,. Der am 6„ November 1938 abgehaltenen außerordentlichen Mitgliederversammlung des Turnvereins hat unstreitig der Kreisführer beigewohnt, der nicht Mitglied des Vereins war« Nach der Niederschrift über diese Versammlung hat er das Wort ergriffen und über die Bedeutung und die Ziele des Zusammenschlusses der beiden Vereine gesprochen« "Hierauf” wurde beschlossen, den Namen des Turnvereins in Turn- und Sportverein zu ändern und die Mitglieder des Sportvereins entweder geschlossen nach Liste oder einzeln aufzunehmen« Die Anwesenheit Lip^m machte die beiden Mitgliederbeschlüsse zwar nicht, unwirksam, zeigt aber die Umstände, unter denen sie zustande kamen« Nach dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils hat die Klägerin selbst vorgetragen, daß die Beschlüsse gefaßt worden seien, um einem Verlangen des NSRL Genüge zu tun« Der Beschluß über die Namensänderung war als Satzungsänderung nach den §§ 57, 71 Abs 1 Satz 2, 3 BGB vom Vorstand zur Eintragung ins Vereinsregister anzu demelden« Das ist nicht geschehen« Die Namensänderung wurde da- HER 1933 Nr 1635 = Warn 1933 Nr 90)0 Galt aber die beschlossene Namensänderung auch für die Beziehungen der Turnvereinsmitglieder zu ihrem Verein nicht, so bedurfte es keines ?/iderspruchs der Turnvereinsmitgliederv um den Turnverein mit unverändertem Hamen zu erhalten» Ware nichts weiter vorgefallen, als daß eine vom Turnverein mehr oder-weniger unfreiwillig beschlossene Namensänderung nicht eingetragen worden wäre und als daß sich seine Mitgliederorganisation des neuen Namens bedient hätte, so läge nur eine falsche Namensführung vor» Die Mitglieder-organisation, die unter dem Namen Turn- und Sportverein auftrat, war nicht dieselbe, wie die Mitgliederorganisation des Turnvereins und beruhte auf einer anderen satzungsrechtlichen Grundlage als der Turnverein» Ihr gehörten auch Mitglieder des Sportvereins an, während nach dem Vortrag der Klägerin von den Turnern mindestens Le^HHI nicht als Mitglied des Zusammenschlusses geführt wurde. änderung Bedarf nach § 33 Ahs 1 Satz 2 BGB der Zustimmung aller Mitglieder0 Diese Zustimmung Braucht nicht auf einer Mitgliederversammlung, sondern kann auch in jeder anderen Weise erklärt werden (BGHZ 16, 143 /T5l7) <> Das bloße Verbleiben im Verein und selbst die weitere Teilnahme am Ver— einsleben könnennur dann als Zustimmung gewertet werden, wenn dem einzelnen Vereinsmitglied die Erhebung eines Widerspruchs zu demutbar ist» Das war während der Gewaltherrschaft des Nationalsozialismus nicht der Pall, soweit es um die Ausrichtung eines Vereins auf den Nationalsozialismus oder um einen von Nazistellen verlangten Zusammenschluß mit vereinsfremden Personen oder Mitgliedern eines anderen Vereins ginge Das Berufungsgericht hat daher nicht recht, wenn es die widerspruchslose Hinnahme der Einheitssatzung als Zustimmung zu der am 24o Februar 1935 beschlossenen Zweckänderung ansieht0 - Das war aber weder unter der Unrechtsherrschaft des Nationalsozialismus noch während des Verbots der Turnvereine durch die französische Militärregierung der Falle Alsbald nach Aufhebung dieser Behinderung haben immerhin 27 Turner so gehandelt, als habe der,Turnverein ab Ende 1933 bloß geruht und als existiere für sie weder der Zusammenschluß mit den "übergetretehen" Mitgliedern des Sportvereins, noch die Einheitssatzung, noch die vorge-nommenen Namensänderungen» Sie hielten eine Versammlung ab, die nur die alten Mitglieder des Turnvereins und diejenigen angehen sollte, die sich zu dem alten Turnverein bekannten» Sie benutzten zur Einberufung dieser Versammlung nicht den Vorstand der "Sportvereinigung", sondern scharten sich um den noch immer eingetragenen stellvertretenden Vorsitzenden des Turnvereins. ten sich nicht darum, daß dieser nach dem Vortrag der Klägerin (S 4 des Schriftsatzes vom 20»10,52, Bl 40 VR 50; seit der "Verschmelzung" nicht als Mitglied des "Turn-und Sportvereins" geführt ’worden war und sich unter dem 10» Oktober 1940 in seinem an den "Turn-Sportverein gerichteten Schreiben noch förmlich aus dem "Turn-Sportverein" abgemeldet hatte» Sie sahen ihn durch diesen Austritt nicht als aus dem Turnverein ausgeschieden an und gingen davon aus» daß dieser Austritt und die Berufung Bei dieser Sachlage konnte das Schweigen der Turner während der Nazizeit und der Dauer der französischen Militärregierung nicht als Zustimmung zu irgendwelchen Verwandlungen des' Turnvereins gewertet werden, Es ist darum auch ausgeschlossen, in der "Verschmelzung'''1 bloß die Aufnahme neuer Mitglieder in den Turnverein zu s eilen , Die Klage war daher abzuweisen, ohne daß es darauf ankäme, ob die Versammlungen vom 16, und 23= Oktober 1950 nach den Satzungen des alten Turnvereins ordnungsgemäß einberufen waren und wie es rechtlich zu beurteilen ist, wenn ein Verein von innen heraus durch die Mitglieder eines anderen Vereins " erobert" wird =
Pur das Nachschlagewerk ■ Pür die Amtliche Sammlung l'o Gesetz? BGB § 33 Rechtssatzs 'Oie zu einer Änderung des Vereinszwecks erf.tr derliche Zustimmung aller Mitglieder kann dem Verbleiben im Verein dann nicht entn mmen werden wenn das einzelne Mitglied nicht die Möglichkei-.. zur freien Entschließung hato 20 Gesetze BGB § 71 Rechtasatzs Eine zwar beschlossenes aber nicht ins Vereins-register eingetragene Satzungsänderung ist sowoh für das Außen?erhältnis wie für das Innenleben des Vereins t'hne Wirkung.«, 3o Gesetzs BGB § 38 ' Rechtssatzs Die yen politischen Machtträgern gewünschte, von einer schwach besuchten Mitgliederversammlung be schlossen« Aufnahme der Mitglieder eines anderen Vereins führt zu einer Neugründung, wenn für den Zusammenschluß äußerlich zwar die Organisation des ” auf nehmend en,! Vereins benutzt, das Vereins-, leben aber nach einer für. diesen Verein nicht verbindlichen Satzung und unter einem fiir ihn nicht maßgebenden Namen geführt wird.® Aktenzeichens IX ZR 239/55 Urteil des BGH vom 17oUanuar 1957 "OLG fablenz II ZR 2J9/5i Verkündet am 17o Januar 1957 Romacker9 Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Turnvereins 1887 e„T0 in R( vertreten durch seinen la Vorsitzenden, den Fabrikanten Alois VfBHI in RflMBk, U^straße, Beklagten, Berufungs- und Revisionsklägers, -Broz eßbeVollmachtigters Rechtsanwall gegen ■7 iß die Sportvereinigung 1887 e»V„ in Rf vertreten durch ihren Vorstand, die Herren Robert Edmund Josef Josef BVS, Ernst LHP und Josef sämtlich in RJ Klägerin, Berufungs- und Revisionsbeklagte, -Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt :>l ■ fl" -■ff 77 ■tt V hat der II„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10o Januar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Canter und der Bundesrichter Pro Fischer, Pro Kuhn, Pr0 hörr und Pr, Haager für Recht erkannt;; Auf die Revision des Beklagten wird das am 120 Juli 1955 verkündete Urteil des 3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz aufgehobeno Auf die Berufung des Beklagten wird das am 1h November 1954 verkündete Urteil der 9« Zivilkammer des Landgerichts in Koblenz abgeändert und die Klage abgewiesene Pie Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Von Rechts wegen 9, Tatbestand s_ Der im Jahre 1887 gegründete, im Jahre 1913 unter Nr 10 ins Vereinsregister des Amtsgerichts Höhr-Grenzhau--sen eingetragene Turnverein ist Eigentümer mehre- rer Grundstückeo Sowohl die Klägerin wie der Bekla gte will mit diesem Verein identisch seinc Nach der Satzung von 1913 ist es Zweck des Turnver-eins, s'auf dem Gebiet des Turnens und der Jugendspiele durch körperliche Übungen die Gesundheit und körperliche Gewandtheit der Mitglieder zu fördern®0 Am 24 „ Februar 1935 nahm die außerordentliche Mitgliederversammlung, die nach der Niederschrift von 18 Turnern besucht war, die Einheitssatzung für die dem Deutschen Reichsbund für Leibesübungen NSRL; angeschlossenen Vereine an, nach der ,!die körperliche und seelische Erziehung der Mitglieder im Geiste des nationalsozialistischen Volksstaates durch planmäßige Pflege der Leibesübungen” Vereinszweck warc Diese Satzungsänderung wurde am 3o Oktober 1935 ins Vereinsregister eingetragene ln RPBBIB bestand seit dem Jahre 1912 außer dem Turnverein noch der Sportverein RPH^PP, ein nicht eingetragener Vereine Die Vorstände beider Vereine beschlossen in einer gemeinsamen Sitzung vom 22D Oktober 1938, beide Vereine unter dem Namen !iVerein für Leibesübungen ePVo RpHBV s-usammenzuschließen, hierüber aber noch die Mitgliederversammlungen sprechen zu lassend Am 60 November 1938 hielt der Turnverein eine außerordentliche Mitgliederversammlung ab? die nur von 29 Turnern von insgesamt etwa 120 Mitgliedern besucht wurde und in der der Kreisführer des Reichsbundes für Leibesübungen, -3- Tripanwesend war und das Wort 5'uber die Bedeutung und Ziele des Zusammenschlusses der beiden Vereine'* ergriffen hato fiese Mitgliederversammlung beschloß mit 24 Stimmen gegen 4 Neinstimmen bei einer Enthaltung, den Vereinsnamen in ’’Turn- und Sportverein ecVo 1887 in R^HHB1'' zu ändern und die Mitglieder des Sportvereins entweder geschlossen nach Liste-oder einzeln zu übernehmen0 Die Änderung des Vereinsnamens wurde, nicht zur Eintragung ins Vereinsregister angemeldet und nicht eingetragene Der Sportverein faßte keine Entschließung der von den Vorständen vorgesehen Art. Mehrere seiner Mitglieder (oder, wie die Klägerin S 2 ihres Schriftsatzes vom 20<.10"52 zu VE 50 vorgetragen hat, alle Mitglieder), traten mit der nSammeleintrittserklärung?5 vom 31o Dezember 1938 in den ’‘Turn- und Sportverein 1887 e.7. überQ Dieser Zusammenschluß beschloß in einer auf Anordnung der Militärregierung einberufenen außerordentlichen Generalversammlung vom 26« Juli 19469 den Vereinsnamen in Sport Vereinigung von 1887 zu ändern« Auch ' das wurde nicht zur Eintragung ins Vereinsregister angemeldet und nicht eingetragen« Bür den 23« Oktober 1950 wurden die früheren Mitglieder des Turnvereins durch Ausschellen zu einer Versammlung mit der Tagesordnung? Genehmigung der Statuten, Wahl des Vorstandes, Aufnahmen, Verschiedenes eingeladen« Die Erschienenen wählten einen Vorstand, und Stellten die Statuten fest« Danach sollte Zweck des Turnvereins sein« "durch geregelte gemeinsame Turn- und Sportübungen den Körper gesund und frisch zu erhalten und seine Kräfte zu steigern, um dann unsere Jugend in die Reihen aller friedliebenden Sportkameraden einzugliedern,!« In § 2 ist zu dem harnen gesagt? "Der Verein führt den Namen •Turn-Verein e,Yo 188?7o Er ist der frühere Turn-Verein ^■1 eoYo 1887 und übernimmt alle Rechte und pflichten dieses Vereins Die Änderung des Vereinsnamens, bestehend in der Hereinnahme der Zahl des Gründungs jahrs , die weiteren Änderungen der Satzung und die neuen Vorstandsmitglieder wurden am 30c November 1950 ins Vereinsregister zu VR 10 eingetragene Der auf diese Weise gebildete Zusammenschluß ist der Beklagte0 Schon am 160 Oktober 1950 hatte eine Versammlung ’’zur Neugründung des Turnvereins” stattgefunden® Der unter dem Namen ’’Sportvereinigung von 1887” handelnde Zusammenschluß berief durch seinen Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf den 40 August 1951 ein« Diese Versammlung beschloß die Annahme einer Satzung;, nach deren § 1 ’’die Sportvereinigung 1887" ihren Sitz in hat und diese Vereinigung ins Ver- einsregister eingetragen werden sollte0 Das Amtsgericht nahm die Eintragung am 31c Oktober 1951 unter VR 50 vor0 Die vorliegende Klage wurde von 69 Personen erhoben,.die von sich behaupteten, Mitglieder des Turnvereins e0Vo zu sein* Die Klage richtete sich gegen den Turnverein ecVP E0H und wurde dem Vorstand des Beklagten zugestellto Mit der Klage wurde beantragt, festzustellen, daß die Beschlüsse des Beklagten» die in VR 10 zu der Eintragung vom 30, November 1950 geführt hatten, unwirksam seien« Die Klage vertrat den Standpunkt? Der im Jahre 1887 gegründete, im Jahre 1913 eingetragene Turnverein habe im Jahre 1938 die Mitglieder des Sportvereins aufgenommen und sich den Namen Turn- und Sportverein beigelegt» der im Jahre 1946 in Sportvereinigung 1887 umgeändert worden seio Diese Vereinigung habe den Turnverein fortgesetzte Den Beschluß vom 23« Oktober 1950 hätten 27 mit der Entwicklung unzufriedene Mitglieder der Sportvereinigung gefaßt« Dazu seien sie bei einer Gesamtmitglie- •5- derzahl von 130 nicht berechtigt gewesene Die Versammlung vom 23a Oktober 1950 sei auch nicht vom Vorstand dieser Vereinigung5 sondern von einer dazu nicht befugten Personengruppe einberufen worden,. Bei der Einberufung seien auch nicht die §§14? 15 der damals geltenden Satzung eingehalten worden» Die Einberufung habe schließlich nicht durch Ausschellen vorgenommen werden dürfen» Die Beschlüsse vom 23» Oktober 1950 seien daher nicht geeignet gewesen? den alten Turnverein wieder herzustellen? sondern stellten die Neugründung eines Turnvereins dar„ Der Beklagte hat den 69 als Klägern aufgeführten Personen das Recht bestritten? sich als Mitglieder des Turnvereins zu bezeichnen,, Die Änderung des Namens des Turnvereins in Turn- und Sportverein sei unter politischem Druck vorgenommen worden und deshalb und mangels Eintragung ins Vereinsregister niemals wirksam geworden» Die Fusion eines rechtsfähigen Vereins mit einem nichtrechtsfähigen Verein sei rechtlich unmöglich., Der Turnverein habe unverändert fortbestandeno Daneben habe sich unter dem Zwang der Verhältnisse aus den Mitgliedern des Turnvereins und den "übergetretenen,f Mitgliedern des Sportvereins ein Turn-ünd Sportverein gebildet? der das Vermögen des Turnvereins benutzt? aber nicht nach dessen Satzung gelebt habe» Die beim Turnverein am 24» Februar 1935 beschlossene Satzungsänderung (Annahme der Einheitssatzurig des NSRL) sei eine Zweckänderung gewesen? habe deshalb nach § 33 Abs 1 Satz 2 BGB der Zustimmung aller Mitglieder bedurft und sei mangels dieser Zustimmung unwirksame Der Turn- und Sportverein habe sich daher in Namen und Satzung vom Turnverein unterschieden» Während der Nazizeit und während der Zeit der französischen Besatzung habe sich der Turnverein nicht betätigen dürfen oder können,. Der Beschluß vom 23» Oktober 1950 sei von 2? seiner Mitglieder gefaßt worden und habe die Wiederaufnahme des vom 1» Januar 1939 nicht mehr tätig gewesenen -6- Turnvereins 'bedeutet0. Die Versammlung vom 23» Oktober 1950 sei wirksam einberufen wordenD Das Ausschellen sei beim Turnverein üblich gewesen,. Es habe nur den Mitgliedern des Turnvereins und nicht den Mitgliedern des Turn- und Sportvereins gegolten,, Unstreitig hat Le^HHV die Versammlung vom 16 „ Oktober 1951 mitveranlaßt„ Er war stellvertretender Vorsitzender des Turnvereins und als solcher bis zur Eintragung des Vorstandes des Beklagten im Jahre 1950 im Vereinsregister eingetragen* Die Klage meint, le^B habe sein Vorstandsamt damit verloren, daß er unter dem 6„ Oktober 1940 unstreitig an den "Turn- und Sportverein geschrieben hats "Melde mich hiermit als Mitglied aus dem Turn- Sportverein ab"c Im laufe des ersten Rechtszuges hat "die Sportvereinigung SflBB 1887 e«Vo" durch den Prozeßbevollmächtigten der 69 zunächst als Kläger aufgetretenen Personen erklärt, an deren Stelle in den Prozeß eintreten zu wollen,, Das Landgericht hat dies als Klageänderung angesehen und als solche zugelassen* Seitdem ist die Sportvereinigung PWIH 1887 eJ» als Klägerin'auf getreten« Das Landgericht hat der Klage stattgegeben« Das Berufungsgericht hat den Klageantrag dahin ausgelegt s es solle festgestellt werden, daß nicht der Beklagte, sondern die klagende Sportvereinigung mit dem im Jahre 1913 unter VR 10 des Amtsgerichts Höhr-Grenzhausen eingetragenen Turnverein identisch ist* Mit dieser Maßgabe hat es die Berufung des Beklagten zurückgewiesen« Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Klagabweisungsantrag weiter, während, die Klägerin um Zurückweisung der Revision gebeten hat« -7- Ent s ch eIdung s grund e s Das Berufungsgericht meint3 Es möge zutreffen» daß die Annahme der 'Einheitssatzung eine Zweckänderung dargestellt und darum nach § 33 Abs 1 Satz 2 BGB der Zustimmung aller Mitglieder des Turnvereins bedurft habec Diese Satzungsänderung sei aber wirksam geworden, weil alle Turner die beschlossene Zweckänderung widerspruchslos hingenommen hätten und es nicht zu einer Spaltung des Turnvereins gekommen sei*. Auch die Ereignisse des Jahres 1938 seien auf den Bestand des Turnvereins ohne Einfluß geblieben*, Der Beschluß der Vorstände habe den Turnverein nicht binden können, da er eine, der Mitgliederversammlung vorbehaltene Satzungsänderung enthalten habe„ Die am 60 Novem her 1938 beschlossene Änderung des Hamens des Turnvereins sei zwar mangels Eintragung ins Vereinsregister gemäß § 71 Abs 1 BGB nicht wirksam geworden*. Das habe aber nur die Folge gehabt» daß der Turnverein unter einem ihm rechtlich nicht zukommenden Hamen aufgetreten sei*, Der Übertritt von 37 Mitgliedern des Sportvereins in den Turn- und Sportverein sei als Aufnahme neuer Mitglieder in den Turnverein zu werten*, Der Turnverein habe damals 89 Mitglieder gehabt Ein Beitritt von 37 Personen habe zu keiner "Entmachtung" der Turner führen und auf die Geschicke des Turnvereins keinen entscheidenden Einfluß haben können*, Zu einer Spaltung des Turnvereins sei es auch 1938 nicht gekommen,. Die Maßnahmen der Militärregierung hätten den Turnverein nur zu dem Ruhen gebracht, ihn aber im übrigen- unberührt gelassen Die am 25*- Juli 1946 beschlossene Namensänderung sei ohne Eintragung ins Vereinsregister wirkungslos geblieben» Die Beschlüsse vom 6, und 23« Oktober 1950 seien für den fortbestehenden Turnverein unverbindlich, da diese Versammlungen nicht von dem damals amtierenden Vorstand.des unter dem Hamen Sportvereinigung handelnden Turnvereins einberu-fen worden seien und da die Personengruppe, die diese Ver- -8~ Sammlungen abgehalten habe, nicht für sich in Anspruch nehmen könne, den alten Turnverein zu verkörpern,, Der Beschluß vom 4« August 1951 sei zwar unter dem Namen Sportvereinigung gefaßt worden, habe aber dem Turnverein gegolten, der den ihm nicht zukommenden Namen Sportvereinigung geführt habe» Durch diesen Beschluß sei kein neuer Verein entstandene Das Registergericht habe die Rechtslage verkannt, wenn es unter dem Aktenzeichen VR 50 einen neuen Verein eingetragen habe« Die Klägerin sei mit dem Turnverein identisch,. Das Berufungsurteil ist nicht haltbar« Es hat die Vorgänge vom Jahre 1938 lediglich unter dem Gesichtspunkt der Spaltung des Turnvereins und nicht auch unter dem Gesichtspunkt der Vereinsneugründung gesehen« Der am 6„ November 1938 abgehaltenen außerordentlichen Mitgliederversammlung des Turnvereins hat unstreitig der Kreisführer beigewohnt, der nicht Mitglied des Vereins war« Nach der Niederschrift über diese Versammlung hat er das Wort ergriffen und über die Bedeutung und die Ziele des Zusammenschlusses der beiden Vereine gesprochen« "Hierauf” wurde beschlossen, den Namen des Turnvereins in Turn- und Sportverein zu ändern und die Mitglieder des Sportvereins entweder geschlossen nach Liste oder einzeln aufzunehmen« Die Anwesenheit Lip^m machte die beiden Mitgliederbeschlüsse zwar nicht, unwirksam, zeigt aber die Umstände, unter denen sie zustande kamen« Nach dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils hat die Klägerin selbst vorgetragen, daß die Beschlüsse gefaßt worden seien, um einem Verlangen des NSRL Genüge zu tun« Der Beschluß über die Namensänderung war als Satzungsänderung nach den §§ 57, 71 Abs 1 Satz 2, 3 BGB vom Vorstand zur Eintragung ins Vereinsregister anzu demelden« Das ist nicht geschehen« Die Namensänderung wurde da- -9- her. auch nicht eingetragen? sie hlieh deshalb unwirksam (§71 Abs 1 Satz 1 BGB), Das gilt nicht bloß für das Außenverhältnis, sondern auch für das Innenleben des Turnvereins (RG Recht 1924 Hr 589? Warn 1925 Nr 13? HER 1933 Nr 1635 = Warn 1933 Nr 90)0 Galt aber die beschlossene Namensänderung auch für die Beziehungen der Turnvereinsmitglieder zu ihrem Verein nicht, so bedurfte es keines ?/iderspruchs der Turnvereinsmitgliederv um den Turnverein mit unverändertem Hamen zu erhalten» Ware nichts weiter vorgefallen, als daß eine vom Turnverein mehr oder-weniger unfreiwillig beschlossene Namensänderung nicht eingetragen worden wäre und als daß sich seine Mitgliederorganisation des neuen Namens bedient hätte, so läge nur eine falsche Namensführung vor» Hier liegen die Dinge aber anders? Die Mitglieder-organisation, die unter dem Namen Turn- und Sportverein auftrat, war nicht dieselbe, wie die Mitgliederorganisation des Turnvereins und beruhte auf einer anderen satzungsrechtlichen Grundlage als der Turnverein» Ihr gehörten auch Mitglieder des Sportvereins an, während nach dem Vortrag der Klägerin von den Turnern mindestens Le^HHI nicht als Mitglied des Zusammenschlusses geführt wurde. Der Zusammenschluß der Turner und Sportler lebte nach der Einheitssatzung des NSRL, Für den Turnverein war die Satzung von 1913 maßgeblich. Denn der Beschluß der zur außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 24, Februar 1935 erschienenen 18 Turnvereinsmitglieder bedurfte -der Zustimmung. aller Mitglieder und hat diese Zustimmung nicht gefunden, Die Auswechslung-der Satzung von 1913.gegen die Einheitssatzung war eine Zweckänderung, weil der bisherige Vereinszweck, die Gesundheit und körperliche Gewandtheit der Mitglieder durch Turnen und Jugendspiele zu fördern, durch den Zweck ersetzt wurde, die Mitglieder durch planmäßige Pflege der Leibesübungen körperlich und seelisch im Geiste des Nationalsozialismus zu erziehen. Eine Zweck- -10- änderung Bedarf nach § 33 Ahs 1 Satz 2 BGB der Zustimmung aller Mitglieder0 Diese Zustimmung Braucht nicht auf einer Mitgliederversammlung, sondern kann auch in jeder anderen Weise erklärt werden (BGHZ 16, 143 /T5l7) <> Das bloße Verbleiben im Verein und selbst die weitere Teilnahme am Ver— einsleben könnennur dann als Zustimmung gewertet werden, wenn dem einzelnen Vereinsmitglied die Erhebung eines Widerspruchs zu demutbar ist» Das war während der Gewaltherrschaft des Nationalsozialismus nicht der Pall, soweit es um die Ausrichtung eines Vereins auf den Nationalsozialismus oder um einen von Nazistellen verlangten Zusammenschluß mit vereinsfremden Personen oder Mitgliedern eines anderen Vereins ginge Das Berufungsgericht hat daher nicht recht, wenn es die widerspruchslose Hinnahme der Einheitssatzung als Zustimmung zu der am 24o Februar 1935 beschlossenen Zweckänderung ansieht0 - Handelte es sich aber bei der Vereinigung der Mitglieder des Turnvereins mit Mitgliedern des Sportvereins um eine nach Mitgliederbestand, Satzung und Namen ganz andere Mitgliederorganisation als die des Turnvereins, so kann es sich bei dem Zusammenschluß des Jahres 1938 entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht um die Aufnahme neuer Mitglieder in den Turnverein gehandelt haben0 Nach den Beschlüssen des Turnvereins vom 6„ November 1938 und der Sammeleintrittserklärung nach der Liste vom 31= Dezember 1938 war ein Zusammengehen nur auf der Grundlage einer sowohl das Turnen wie das Sporttreiben ermöglichenden Satzung und unter einem Namen beabsichtigt, durch den der Zusammenschluß und die Zulässigkeit der Betätigung als Turner und Sportler seinen sinnfälligen Ausdruck fand. Gewiß glaubten mindestens diejenigen Turnvereinsmitglie-der, die die Beschlüsse vom 6, November 1938 faßten, und die Mitglieder des Sportvereins, die den "Übertritt" erklärten, man habe sich im nach Satzung und Namen verän- derten und um die "übergetretenen" Mitglieder des Sportvereins erweiterten Turnverein zusammengefunden„ Man benutzte auch die Rechtsfähigkeit und das Vermögen des vermeintlich umgestalteten Turnvereins, Rechtlich fehlte aber die Zustimmung aller Turnvereinsmitglieder zur Annahme der Einheitssatzung und zur Änderung des Vereinsnamens sowie die Eintragung des neuen Vereinsnamens ins Vereinsregisterc Über diese Mängel wäre hinwegzukommen, wenn die Mitglieder des Turnvereins wenigstens von dem tatsächlichen1 Zusammenschluß der Mitgliedergruppen beider Vereine ab in ihrer Entschließung völlig frei gewesen wären.» Das war aber weder unter der Unrechtsherrschaft des Nationalsozialismus noch während des Verbots der Turnvereine durch die französische Militärregierung der Falle Alsbald nach Aufhebung dieser Behinderung haben immerhin 27 Turner so gehandelt, als habe der,Turnverein ab Ende 1933 bloß geruht und als existiere für sie weder der Zusammenschluß mit den "übergetretehen" Mitgliedern des Sportvereins, noch die Einheitssatzung, noch die vorge-nommenen Namensänderungen» Sie hielten eine Versammlung ab, die nur die alten Mitglieder des Turnvereins und diejenigen angehen sollte, die sich zu dem alten Turnverein bekannten» Sie benutzten zur Einberufung dieser Versammlung nicht den Vorstand der "Sportvereinigung", sondern scharten sich um den noch immer eingetragenen stellvertretenden Vorsitzenden des Turnvereins. Sie kümmer- ten sich nicht darum, daß dieser nach dem Vortrag der Klägerin (S 4 des Schriftsatzes vom 20»10,52, Bl 40 VR 50; seit der "Verschmelzung" nicht als Mitglied des "Turn-und Sportvereins" geführt ’worden war und sich unter dem 10» Oktober 1940 in seinem an den "Turn-Sportverein gerichteten Schreiben noch förmlich aus dem "Turn-Sportverein" abgemeldet hatte» Sie sahen ihn durch diesen Austritt nicht als aus dem Turnverein ausgeschieden an und gingen davon aus» daß dieser Austritt und die Berufung “12- einer dem N3EL genehmen Person zu dem Führer des ''Turn- und Sportvereins''' nicht sein Vorstandsamt im Turnverein beendet habe.. Bei dieser Sachlage konnte das Schweigen der Turner während der Nazizeit und der Dauer der französischen Militärregierung nicht als Zustimmung zu irgendwelchen Verwandlungen des' Turnvereins gewertet werden, Es ist darum auch ausgeschlossen, in der "Verschmelzung'''1 bloß die Aufnahme neuer Mitglieder in den Turnverein zu s eilen , Ende 1938 hat sich vielmehr ein neuer., zunächst nicht rechtsfähiger Verein gebildet, der erst durch die unter VE 50 am 30° November 1950 vorgenoimnene Eintragung die Rechtsfähigkeit erlangt hat. Die Klage war daher abzuweisen, ohne daß es darauf ankäme, ob die Versammlungen vom 16, und 23= Oktober 1950 nach den Satzungen des alten Turnvereins ordnungsgemäß einberufen waren und wie es rechtlich zu beurteilen ist, wenn ein Verein von innen heraus durch die Mitglieder eines anderen Vereins " erobert" wird = Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, Dr,.Canter Dr0Pischer Dr. Kuhn Tr» Nörr Dr„ Haager