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BGH · II ZR 239/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 239/53

Rechtssatzr Eine Beschränkung des gesetzlichen Umfangs einer Prozeßvollmacht durch Ausschluß eines Vergleichs ist gegenüber dem Prozeßgegner nur wirksam, wenn sie diesem unzweideutig mitgeteilt wird- Nach dem Vergleich erhielt die Beklagte das Eigentum an dem Fremdenheim in ochflHHH) sie überließ der Klägerin alle übrigen streitigen Grundstücke, verpflichtete sich zur Zahlung von 12.000 LM und zur Abgabe der Auflassungserklärun für das Grundstück in bezw. zur Löschung ihrer Eintragung als.Vorerbin sowie zur Löschung des Nießbrauchs an den übrigen Grundstücken mit Ausnahme des Fremdenheims.-Mit dem Vergleich sollten alle in den beiden Prozessen streitigen gegenseitigen Ansprüche ausgeglichen sein, die Klägerin sollte ihre Berufung gegen das Waldshuter Urteil zurücknehmen. -Bei dem nunmehr entstandenen Streit um den Umfang der Vollmacht des Rechtsanwalts Dr. zur Vertretung der Beklagten haben sich beide Streitteile auf bestimmte Prozeß-vorgänge und auf abschriftlich mitgeteilte Schriftstücke bezogen. Die Klägerin hat nunmehr in erster Linie den Antrag auf Feststellung gestellt, daß der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 17. Oktober 1952 in dessen Umfang erledigt sei; die bisherigen Klageanträge stellt sie nur noch hilfsweise, Das Landgericht hat dem Feststellungsantrag der Klägerin entsprochen; das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung des Feststellungsantrages und die Zurückverweisung an das Landgericht zwecks Verhandlung zur Hauptsache. Oktober 1952 liege eine nach § 83 Abs 1 ZPO zulässige Beschränkung der für diesen Rechtsstreit erteilten Prozeßvollmacht dahin,- daß sie nicht mehr zu dem Abschluß eines Vergleichs schlechthin, son- dern nur zürn Abscbluß eines solchen Vergleichs ermächtigt habe, der genau dem Inhalt des genannten Schreibens entsprach, ßs bedarf keiner Prüfung, ob das Schreiben vom 6; Oktober 1952 in einem solchen Sinne auszulegen ist und ob es überhaupt möglich ist, den gesetzlichen Inhalt der Pro-zeßvollmacht in der Weise zu beschränken, daß die Beseiti-gung des Rechtsstreits durch Vergleich nicht ganz ausgeschlossen, sondern nur auf einen Vergleich mit bestimmtem Inhalt eingeschränkt wird., ßin Rechtsanwalt, der die ihm von seinem Auftraggeber gezogenen Grenzen bei der Ausübung der Prozeßvollmacht überschreitet, kann damit seine Vertragspflichten gegenüber dem Auftraggeber und gegebenenfalls auch seine Standespflichten verletzen. Das wäre in dem von der Revision unterstellten Falle besonders naheliegend, daß der Rechtsanwalt einem ihm erteilten Auftrag zur Mitteilung einer Beschränkung der Prozeßvollmacht an das Gericht oder den Prozeßgegner aus Nachlässigkeit oder aus sonstigen Gründen nicht nachkommt, ßs mag zutreffen, daß in einem solchen Ausnähmefall Schwierigkeiten für den Auftraggeber auftre-ten können, aber diese sind weder wahrscheinlicher noch größer als in sonstigen Fällen einer Pflichtverletzung des Rephtsanwalts. Es bedarf keiner Prüfung, ob das Berufungsgericht mit Recht eine Prozeßvollmacht des Rechtsanwalts Br. auch für diesen Rechtsstreit bejaht hat oder öb eine besondere Vollmacht für den Abschluß des Vergleichs erteilt war. So erklärt;es sich auch, daß Rechtsanwalt Dr, HflB die Beklagte von Anfang an einheitlich beriet und • daß er - ohne Rücksicht auf die Frage einer Prozeßvollmacht -jedenfalls als Korrespondenzanwalt in dem beim Landgericht "’aidshut geführten Rechtsstreit auftrat. lichen Zuständigkeit alle in beiden formell getrennten Rechtsstreiten zu entscheidenden Streitpunkte bereinigte Dadurch wurden die Grundstücke in Schluchsee in den Kreis der Vermögenswerte einbezogen, über die eine Einigung und gegebenenfalls eine Verfügung zur Beseitigung des hier anhängigen Rechtsstreits erforderlich war.. Oktober 1952, das eine Einigung über die Grundstücke in Schluchsee in den Vordergrund stellt und zur Voraussetzung für einen Vergleich über das Frankfurter Grundstück macht. Das Berufungsgericht führt aus, die Parteien hätten sich in dem umstrittenen Vergleich ausdrücklich verpflichtet die für seine Durchführung notwendigen grundbuchmäßigen Erklärungen nach der Beschaffung der erforderlichen genauen Bezeichnung in einem besonderen Termin zur gerichtlichen Niederschrift abzugeben; diese Ergänzung sei bisher nicht vorgenommen worden; insoweit sei der vorliegende Rechtsstreit auch dann noch nicht beendet, wenn der Vergleich vom 17. des Rechtsstreits, so ist der Antrag der Klägerin dahin zu verstehen, daß sie die Klarstellung dieser Prozeßlage, also einen Ausspruch über die Erledigung, erstrebt.

Zitierte Normen: § 85 ZPO
RechtsanwaltGrundstückRechtsstreitProzeßvollmachtvergleichenLandgerichtZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

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Gesetz? ZPO § 83.
Rechtssatzr
 Eine Beschränkung des gesetzlichen Umfangs einer Prozeßvollmacht durch Ausschluß eines Vergleichs ist gegenüber dem Prozeßgegner nur wirksam, wenn sie diesem unzweideutig mitgeteilt wird-
Aktenzeichen«. II ZR 239/53 Urteil des BGH vom -20. Januar 1955
IG Frankfurt/Main OIG Frankfurt/Main
II.2R_239/53
Verkündet
 am 20o Januar 1955
Jodas, Just.Angest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 geh.
der ühefrau Margarethe N in	HBMB'Str
 Beklagtenv Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 die ühefrau Lieselotte B in	R
ötr„
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Prof„Br
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundesrichter Br. Beibrück, Br. *Haidinger, Br. Fischer und Br. Kuhn für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Prankfurt/Main vom 8. Juli 1953 wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der erste Absatz des Urteils der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt/liain vom 4. Bezember 1952 wie folgt neu gefaßt wird:
"Ber Rechtsstreit ist durch den Vergleich vom 17. Oktober 1952 erledigt
 Von Rechts wegen
- 2 ~
i
M.
Tatbestands
 Die Klägerin ist die Stieftochter der Beklagten. Sie hatte von ihrer Mutter und einer Tante mütterlicherseits das Haus	bBBBBHB	Str.	B,	und ein weiteres,
 inzwischen verkauftes FBBHHBB Grundstück, die Häuser SchfBBB Nr Bl (Fremdenheim n2B P|B") und Nr 0 (Postgebäude) und drei Wiesengrundstücke in SchBIHBP sowie die persönliche Habe der beiden Erblasserinnen geerbt*.Der Vater der Klägerin hatte nach dem Tode seiner ersten Frau, der Mutter der Klägerin, die Beklagte geheiratet; er verwaltete das Vermögen der Klägerin während deren Minderjährigkeit.
Als die Klägerin kurze Zeit nach Erlangung der Volljähringkeit 1943 dienstverpflichtet werden spllte, erteilte sie am 9* Februar 1943 ihrem Vater eine umfassende, notariell beglaubigte Generalvollmacht, damit er während ihrer Abwesenheit ihr Vermögen wie bisher weiter verwalten konnte«. Ferner übereignete sie im Februar 1943 ihrem Vater das Grundstück
RBBBBB Straße 0, zur Abgeltung der Verpflichtungen, die ihr ihm gegenüber auf Grund des Testaments ihrer Mutter oblagen. Im Sommer 1943 bewilligte der Vater der Klägerin auf Grund der ihm erteilten Vollmacht den unbeschränkten und unentgeltlichen lebenslänglichen Nießbrauch an dem gesamten Schluchseer Grundbesitz der Klägerin für sich und die Beklagte. Außerdem setzte der Vater der Klägerin durch Testament die Beklagte als seine Vorerbin und die Klägerin als seine Nacherbin ein. Auf diese Weise erlangte die. Beklagte nach seinem Tode 1946 den Besitz und Genuß des gesamten ursprünglich ihrer Stieftochter gehörenden Grundbesitzes.
Die Klägerin sieht in dem Verhalten ihres Vaters und der Beklagten eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung und hat gegen die Beklagte als Erbin ihres Vaters und Mittäterin
 auf Herausgabe äer Grundstücke und Löschung des darauf eingetragenen Nießbrauchs Klage erhoben, und zwar wegen der SchSBIPGrundstücke vor dem Landgericht Waldshut unter Einbeziehung des Antrags auf Löschung des Nießbrauchs, wegen des	Grundstücks vor dem Landgericht Frank-
furt» Hierbei hat sie den Antrag auf Rechnungslegung über die gezogenen Nutzungen, aus Auskunft und auf Geldersatz erweitert und vorsorglich den Vertrag über die Übereignung dieses Grundstücks angefochten.
Las Landgericht Waldshut wies die Klage ab, die Klägerin legte Berufung ein» Während dieses Berufungsverfahren schwebte, schlossen die Parteien im vorliegenden -a-echtsstrei am 17» Oktober 1952 vor dem Landgericht einen "Zwischenver-gleich" ab. Hierbei wurde die Beklagte durch ihren Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt Lr. HflU, vertreten, ihr jetziger Ehemann war anwesend.
Nach dem Vergleich erhielt die Beklagte das Eigentum an dem Fremdenheim in ochflHHH) sie überließ der Klägerin alle übrigen streitigen Grundstücke, verpflichtete sich zur Zahlung von 12.000 LM und zur Abgabe der Auflassungserklärun für das Grundstück in	bezw.	zur	Löschung ihrer
 Eintragung als.Vorerbin sowie zur Löschung des Nießbrauchs an den übrigen Grundstücken mit Ausnahme des Fremdenheims.-Mit dem Vergleich sollten alle in den beiden Prozessen streitigen gegenseitigen Ansprüche ausgeglichen sein, die Klägerin sollte ihre Berufung gegen das Waldshuter Urteil zurücknehmen.
Lie Beklagte war mit diesem Vergleich nicht zufrieden, entzog Rechtsanwalt Lr. HflHPdie ProzelSvollwacbt und bestellte einen neuen Prozeßbevollmächtigten. Lieser bat das Gericht um Fortführung der Verhandlung, weil der Vergleich vom 17» Oktober 1952 unwirksam sei.
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A
-Bei dem nunmehr entstandenen Streit um den Umfang der Vollmacht des Rechtsanwalts Dr.	zur	Vertretung	der
 Beklagten haben sich beide Streitteile auf bestimmte Prozeß-vorgänge und auf abschriftlich mitgeteilte Schriftstücke bezogen.
Die Beklagte bezieht sich insbesondere auf ein abschriftlich mitgeteiltes Schreiben ihres Ehemannes an Rechtsanwalt Dr,	vom	6.	Oktober	1952, das eingehende Aus-
führungen zu dem abzuschließenden Vergleich enthält und sich besonders eingehend -gerade mit dem von der Beklagten beanspruchten Fremdenheim in SchmiHP befaßt.
Die Klägerin hat nunmehr in erster Linie den Antrag auf Feststellung gestellt, daß der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 17. Oktober 1952 in dessen Umfang erledigt sei; die bisherigen Klageanträge stellt sie nur noch hilfsweise, Das Landgericht hat dem Feststellungsantrag der Klägerin entsprochen; das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung des Feststellungsantrages und die Zurückverweisung an das Landgericht zwecks Verhandlung zur Hauptsache. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründet
I, Die Revision hat in der mündlichen Verhandlung besonders betont, in dem Schreiben vom 6. Oktober 1952 liege eine nach § 83 Abs 1 ZPO zulässige Beschränkung der für diesen Rechtsstreit erteilten Prozeßvollmacht dahin,- daß sie nicht mehr zu dem Abschluß eines Vergleichs schlechthin, son-
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dern nur zürn Abscbluß eines solchen Vergleichs ermächtigt habe, der genau dem Inhalt des genannten Schreibens entsprach, ßs bedarf keiner Prüfung, ob das Schreiben vom 6; Oktober 1952 in einem solchen Sinne auszulegen ist und ob es überhaupt möglich ist, den gesetzlichen Inhalt der Pro-zeßvollmacht in der Weise zu beschränken, daß die Beseiti-gung des Rechtsstreits durch Vergleich nicht ganz ausgeschlossen, sondern nur auf einen Vergleich mit bestimmtem Inhalt eingeschränkt wird., ßin Rechtsanwalt, der die ihm von seinem Auftraggeber gezogenen Grenzen bei der Ausübung der Prozeßvollmacht überschreitet, kann damit seine Vertragspflichten gegenüber dem Auftraggeber und gegebenenfalls auch seine Standespflichten verletzen. Das wäre in dem von der Revision unterstellten Falle besonders naheliegend, daß der Rechtsanwalt einem ihm erteilten Auftrag zur Mitteilung einer Beschränkung der Prozeßvollmacht an das Gericht oder den Prozeßgegner aus Nachlässigkeit oder aus sonstigen Gründen nicht nachkommt, ßs mag zutreffen, daß in einem solchen Ausnähmefall Schwierigkeiten für den Auftraggeber auftre-ten können, aber diese sind weder wahrscheinlicher noch größer als in sonstigen Fällen einer Pflichtverletzung des Rephtsanwalts. Solche denkbaren Ausnahmefäile können keinen Anlaß gehen, das vom Gesetzgeber vorausgesetzte und in jahrzehntelanger Übung grundsätzlich bewährte Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber und zwischen Rechtsanwalt und Gericht dadurch zu untergraben, daß auch ohne besonderen Anlaß unterstellt wird, ein Rechtsanwalt habe eine nach § 85 ZPO mögliche Beschränkung des gesetzlichen Umfangs seiner Prozeßvollmacht verschwiegen, ßs besteht daher auch kein Anlaß, von der, soweit ersichtlich, überall befolgten Regel (Stein-Jonas-Schönlce Bern I Abs 2 zu § 85 Z?0$ Baumhach-Lauterhach Anm 1 zu § 85 ZPO) abzugeben, wonach eine Beschränkung der Prozeßvollmacht im Rahmen des § 85 ZPO nui dann wirksam werden kann, wenn sie dem
 Gegner gegenüber unzweideutig zu dem Ausdruck gebracht wird.
Das ist hier unstreitig.nicht geschehen,
II. ^as Berufungsgericht ist erkennbar davon ausgegangen, daß Rechtsanwalt Dr.	durch	die	ihm	für den vorlie-
genden Rechtsstreit erteilte Prozeßvollmacht nicht zu dem Ab-‘schluß eines Vergleichs über die von dem beim Landgericht Waldshut bezw, Oberlandesgericht Freiburg schwebenden Rechtsstreit betroffenen Vermögenswerte ermächtigt gewesen sei, sondern daß es dazu einer besonderen Vollmacht bedurft habe. Es bedarf keiner Prüfung, ob das Berufungsgericht mit Recht eine Prozeßvollmacht des Rechtsanwalts Br.	auch für
 diesen Rechtsstreit bejaht hat oder öb eine besondere Vollmacht für den Abschluß des Vergleichs erteilt war. Ebensowenig bedarf es einer grundsätzlichen Entscheidung darüber, inwieweit die nach § 81 ZPO durch die Prozeßvollmacht gedeckte Beseitigung "des” Rechtsstreits durch Vergleich etwa die Möglichkeit eröffnet, solche Vermögensgegenstände in den Vergleich einzubeziehen, die mit dem Gegenstand des Rechtsstreits in keinem Zusammenhang stehen. Im vorliegenden Palle handelte es sich bei beiden Rechtsstreiten um einen einheitlichen Lebensvorgang, um die Rechtsfolgen, die sich aus dem von der Klägerin behaupteten Treubruch ihres Vaters und der behaupteten Mitwirkung der Beklagten ergaben., Daß der gesamte Streit nicht einheitlich, sondern bei zwei verschiedenen Gerichten ausgetragen wurde, hatte seinen Grund ausschließlich darin, daß zwei verschiedene dingliche Gerichtsstände gegeben waren. So erklärt;es sich auch, daß Rechtsanwalt Dr, HflB die Beklagte von Anfang an einheitlich beriet und • daß er - ohne Rücksicht auf die Frage einer Prozeßvollmacht -jedenfalls als Korrespondenzanwalt in dem beim Landgericht "’aidshut geführten Rechtsstreit auftrat. Es liegt auf der Hand, daß der Streit der Parteien nur durch einen Vergleich beigelegt werden konnte, der ohne Berücksichtigung der ört-

lichen Zuständigkeit alle in beiden formell getrennten Rechtsstreiten zu entscheidenden Streitpunkte bereinigte Dadurch wurden die Grundstücke in Schluchsee in den Kreis der Vermögenswerte einbezogen, über die eine Einigung und gegebenenfalls eine Verfügung zur Beseitigung des hier anhängigen Rechtsstreits erforderlich war.. Das ergibt sich mit voller Deutlichkeit aus dem Schreiben des Ehemannes der Beklagten vom 6. Oktober 1952, das eine Einigung über die Grundstücke in Schluchsee in den Vordergrund stellt und zur Voraussetzung für einen Vergleich über das Frankfurter Grundstück macht.
III. Das Berufungsgericht führt aus, die Parteien hätten sich in dem umstrittenen Vergleich ausdrücklich verpflichtet die für seine Durchführung notwendigen grundbuchmäßigen Erklärungen nach der Beschaffung der erforderlichen genauen Bezeichnung in einem besonderen Termin zur gerichtlichen Niederschrift abzugeben; diese Ergänzung sei bisher nicht vorgenommen worden; insoweit sei der vorliegende Rechtsstreit auch dann noch nicht beendet, wenn der Vergleich vom 17. Oktober 1952 gültig sei; Es ist deshalb davon ausgegangen.; daß der auf "Feststellung." gerichtete Antrag der Klägerin als echter Feststellungsantrag im Sinne des § 256 ZPO aufzufassen sei. Dieses Verfahren entspricht demjenigen, das das Reichsgericht (RGZ 16'!, 253	mit	der	Begründung
 gebilligt hat, das rechtliche Interessen der Parteien an dieser zugleich über die Frage der Beendigung des Rechtsstreits Klarheit schaffenden Entscheidung bedürfe keiner besonderen Begründung« Sollte damit ein sachliches Festste!' lungsinteres.se im Sinne des § 256 ZPO gemeint sein, so kör.fl' te dieser Begründung ebensowenig gefolgt werden, wie derjenigen des Berufungsgerichts. Da der Inhalt des Feststellung8 begehrens aber nicht ein Rechtsverhältnis, nämlich die Recfct*-Wirksamkeit des Vergleichs (wie im Falle RGZ 161 , 253) ist*!-sondern eine bestimmte Prozeßlage, nämlich die Erledigung I
 
des Rechtsstreits, so ist der Antrag der Klägerin dahin zu verstehen, daß sie die Klarstellung dieser Prozeßlage, also einen Ausspruch über die Erledigung, erstrebt. Die Abgabe der grundbuchlich erforderlichen Erklärungen zur Durchführung des Vergleichs ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht Gegenstand einer Fortsetzung des Rechtsstreits, sondern erforderlichenfalls der Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich, der deshalb ungenau als "Zwischenvergleich" bezeichnet ist.
Er hat den Rechtsstreit auch nicht nur "in seinem Umfange", sondern vollständig beendigt. Zur Vermeidung von Mißverständnissen war dies durch eine entsprechende Änderung in der Fassung des Urteils des Landgerichts zu dem Ausdruck zu bringen.
Die Revision war mit dieser Maßgabe und mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen-
Dr* Canter	Dr, Delbrück Dr. Haidinger
 Dr. Fischer	Dr*	Kuhn
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