desgerichts zurückgenommen (RGZ 132, 92), a:> kann der bayrische Anwalt des Revisionsbeklagten nicht den Antrag stellen,, den Revisionskläger des Rechtsmittels der Revision für verlustig zu erklären und ihm die Kosten der Re- Der Antrag des Beklagten, den Kläger des Rechtsmittels der Revision fUr verlustig zu erklären und ihm die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerle-gen, wird als unzulässig verworfen« •mm* tm 0m »ui mm Der Kläger hat durch seinen Prozessbevollmächtigten II, Instanz gegen das Urteil des 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts m München vom 10.> Juli 1952 beim Bayerischen Obersten Landesgericht Revision eingelegt. 566, 515 ZPO des Rechtsmittels der Revision für verlustig zu erklären und ihm die Kosten der Revisionsinstanz aufzuerlegen* Biese zutreffenden Erwägungen des Reichsgerichts lassen sich jedoch nicht auch auf den Pall übertragen* dass nach der Zurücknahme der Revision der Gegner einen Antrag nach §§ 566, 515 ZPO stellt«, Zwar kann dem Gegner das Recht auf die Stellung dieses Antrages nicht versagt werden, weil die Entstehung irgendwelcher Kosten für ihn nicht ersichtlich ist und weil nach Ablauf der Revisionsfrist auch die Rechtskraft des Urteils eingetreten ist* Wenn er aber diesen Antrag stellt, so muss er es unter Beachtung des § 78 ZPO tun.
das Nachschlagewerk t icht für die Amtliche Sammlung ! besetz: EG z ZPO § 8, ZPO § 78 73,, 2373 009 <> &■ 5$5 |techtssatz: Hat der bayrische Anwalt, der,die Revision gegen das Urteil eines Oberlandesgerichts beim Bayerischen Obersten Land eager icht eingelegt hatte« diese nach der Unzuständigkeits- erklärung des' Bäyerf seifertÖfcerbi;en- LähV** desgerichts zurückgenommen (RGZ 132, 92), a:> kann der bayrische Anwalt des Revisionsbeklagten nicht den Antrag stellen,, den Revisionskläger des Rechtsmittels der Revision für verlustig zu erklären und ihm die Kosten der Re- vision aufzuerlegen. * i ; 5 Aktenzeichen: II ZR 239/52 Beschluss des BGH vom 110 Februar 1953 - OLG München n ZR 239/52 Beschluss In Sachen des Kaufmanns Aegidius H( in Mi Klägers und Revisionsklägers * -Prozessbevollmächtigter: Hecht IIo Instanz in gegen den Kaufmann Heinz GrflH||in ££HIHHBk/Südafrika< vertreten durch seinen Generalbevollmächtigten;, den vereidigten Buchprüfer Josef BflMP in MHPstr, Beklagten und Revisionsbe klagten, -Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, II o Instanz SUM in hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11„ Februar 1953 beschlossen: f i i»! ! i> f f 'S i $ Der Antrag des Beklagten, den Kläger des Rechtsmittels der Revision fUr verlustig zu erklären und ihm die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerle-gen, wird als unzulässig verworfen« Gründe : •mm* tm 0m »ui mm Der Kläger hat durch seinen Prozessbevollmächtigten II, Instanz gegen das Urteil des 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts m München vom 10.> Juli 1952 beim Bayerischen Obersten Landesgericht Revision eingelegt. Nachdem sich das -2- I Bayerische Oberste Landesgericht für die Verhandlung und Entscheidung über die Revision für unzuständig erklärt und die Sache an den Bundesgerichtshof abgegeben hatte, hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten II c Instanz das Rechtsmittel der Revision zurückgenoramen* Kunmehr beantragt der Beklagte ebenfalls durch seinen Prozessbevollmächtigten II„ Instanz den Kläger nach §§ 566, 515 ZPO des Rechtsmittels der Revision für verlustig zu erklären und ihm die Kosten der Revisionsinstanz aufzuerlegen* Dieser Antrag ist als unzulässig zu verwerfen*, weil er nicht formgerecht gestellt worden ist* Die Vorschrift des § 8 EG z ZPOc wonach für das Revisionsverfahren vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht eine Vertretung durch jeden bei einem Land- und Oberlandesgencht zugelassenen Rechtsanwalt zulässig ist, erstreckt sich nur auf den Zeitraum bis zur Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts über die Zuständigkeit* Ist diese Entscheidung getroffen und ist die Sache an den Bundesgerichtshof abgegeben, so ist nunmehr grundsätzlich eine Vertretung der Parteien im Rahmen des § 78 ZPO nur noch durch Rechtsanwälte, die beim Bundesgerichtshof zugelassen sind« zulässig* Von diesem Grundsatz hat das Reichsgericht eine Ausnahme zugelassen, nämlich für den Fall, dass nach der Unzuständigkeitserklärung des Bayerischen Obersten Landesgerichts und vor Bestellung eines beim Reichsgericht zugelassenen Rechtsanwalts die Revision zurückgenommen wird (RG VZS 132, 92)„ In diesem Pall hat das Reichsgericht die Zurücknahme der Revision auch noch durch den Rechtsanwalt, der die Revision beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt hatte, für zulässig erklärt* Entscheidend hierfür war der Umstand, dass anderenfalls die i -3- *> ^2^ Partei durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts beim Reichsgericht mit erheblichen Kosten belastet würde,« ohne dass dieses dem Sinn des § 8 Abs 1 EG z ZPO entnommen werden könnte. Biese zutreffenden Erwägungen des Reichsgerichts lassen sich jedoch nicht auch auf den Pall übertragen* dass nach der Zurücknahme der Revision der Gegner einen Antrag nach §§ 566, 515 ZPO stellt«, Zwar kann dem Gegner das Recht auf die Stellung dieses Antrages nicht versagt werden, weil die Entstehung irgendwelcher Kosten für ihn nicht ersichtlich ist und weil nach Ablauf der Revisionsfrist auch die Rechtskraft des Urteils eingetreten ist* Wenn er aber diesen Antrag stellt, so muss er es unter Beachtung des § 78 ZPO tun. Es handelt sich hier nicht um eine Besonderheit, die durch die Einschaltung des Bayerischen Obersten Landesgerichts bei der Einlegung einer Revision bedingt ist«, Vielmehr ist hier die Lage des Revisionsbeklagten völlig gleich mit dem Fall, dass die Revision unmittelbar bei dem Bundesgerichtshof eingelegt war und später zurückgenommen ist, ohne dass bis dahin der Revisionsbeklagte einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt mit seiner Prozessvertretung beauftragt hatte. Wie auch in diesem Fall der Revisionsbeklagte einen Antrag nach §§ 566, 515 ZPO nicht durch seinen bisherigen Prozessbevollmächtigten stellen kann* so ist das auch im Fall einer Einlegung der Revision beim Bayerischen Obersten Landesgericht nicht möglich» ''S*. -4~ sobald dieses Gericht sich für unzuständig erklärt und den Beschluss den Parteien zugestellt hat« Dr« Canter Br« Selowsky Drc Haidinger Dr* Fischer Artl