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BGH · II ZR 238/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 238/86

Existiert die im Überweisungsauftrag angegebene angebliche Kontonummer des Zahlungsempfängers nicht, ist für die Empfängerbank trotz anders lautender Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Empfängerbezeichnung für die Gutschrift maßgebend. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin, eine Großbank, verlangt vom Beklagten die Rückzahlung eines Betrages, den sie einem auf seinen Namen lautenden Girokonto angeblich irrtümlich aufgrund eines Zahlungsauftrags gutgeschrieben hat. Unter dieser Nummer führte die Klägerin ein auf den Namen des Beklagten "Karl-Heinz NflHB" lautendes Konto. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat geltend gemacht, nicht er, sondern die GmbH sei Inhaberin des Kontos bei der Filiale der Klägerin in gewesen. Dieser sei Inhaber des Girokontos Nr. 246 4402 bei der Filiale Schwerte der Klägerin gewesen und nicht die GmbH. Für die Gutschrift auf dem Konto des Beklagten habe es an einer wirksamen Anweisung gefehlt, weil der Zahlungsempfänger nicht eindeutig bestimmt gewesen sei. Die Klägerin sei mangels einer Fakultativklausel nicht berechtigt gewesen, die Überweisung durch Gutschrift auf einem anderen als dem angegebenen Konto auszuführen. Der Beklagte sei, auch wenn er den Mangel der Anweisung nicht gekannt habe, durch die Gutschrift auf Kosten der Klägerin ungerechtfertigt bereichert. Nach Ablauf von 5 Jahren habe sich der Beklagte darauf einrichten dürfen, daß die Geschäftsverbindung der Parteien endgültig abgewickelt sei und Forderungen der Klägerin nicht mehr bestünden. 1. Das Berufungsgericht stellt allerdings aufgrund einer fehlerfreien Auslegung des Kontoeröffnungsantrages zutreffend fest, daß der Beklagte Inhaber des bei der Klägerin in Schwerte geführten Girokontos Nr. 246 4402 war, auch wenn die GmbH ihren Zahlungsverkehr darüber abwickelte. 2. Verfehlt ist jedoch die Ansicht des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe grundsätzlich ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Beklagten zu. Es handelt sich vorliegend nicht - wie das Berufungsgericht annimmt - um eine irrtümliche Überweisung an einen anderen als den im Auftrag angegebenen Empfänger, die bereicherungsrechtlich der von Anfang fehlenden Anweisung gleichzusetzen wäre (vgl. Die Klägerin hat den Überweisungsauftrag der Sogenal durch Gutschrift auf dem Konto des Beklagten ordnungsgemäß ausgeführt. Das ist hier die Klägerin, die den Überweisungsauftrag durch Gutschrift auf dem Konto des Empfängers ausführen soll. Dies gilt jedenfalls auch für eine französische Bank, die, wie die Sogenal, im Elsaß tätig ist und deswegen zwangsläufig häufig Kontakte zu deutschen Banken hat und daher auch wissen muß, daß diese ihren Geschäftsbeziehungen Allgemeine Geschäftsbedingungen zugrundelegen. Dies ist auch der Standpunkt der Revision, wenn sie unter Hinweis auf deutsches Auftragsrecht die Ansicht vertritt, daß die Klägerin im Verhältnis zur auftraggebenden Bank berechtigt gewesen sei, die Kontonummer zu ändern. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat die beauftragte Bank beim Überweisungsauftrag in aller Regel von der angegebenen Bezeichnung des Empfängers, nicht dagegen von der Kontonummer auszugehen. Nach dem von der Revision verdeutlichten Vorbringen der Klägerin hat die im Überweisungsauftrag angegebene Kontonummer überhaupt nicht existiert. Die Klägerin hat nach alldem den Überweisungsauftrag ordnungsgemäß durch Gutschrift des überwiesenen Betrages auf dem Konto des in der Überweisung angegebenen Empfängers ausgeführt. Daraus folgt, daß der Beklagte die Gutschrift nicht ohne rechtlichen Grund auf Kosten der Klägerin erlangt hat. Verfehlt ist in diesem Zusammenhang der Hinweis der Revision, es sei anerkannt, daß die Hausbank des Empfängers irrtümliche Gutschriften kraft Leistungskondiktion zurückverlangen könne. Sie übersieht dabei, daß es sich hier nicht um eine irrtümliche Gutschrift seitens der Klägerin als Hausbank handelte. Auch der Umstand, daß die Klägerin den Überweisungsbetrag der Sogenal zurückbezahlt hat, berechtigt sie nicht zur Rückforderung vom Beklagten.

ÜberweisungsauftragKontoEmpfängerGmbHGutschriftKlägerinBank

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________nein
 Allg. Geschäftsbedingungen der Banken (Fassung 1. April 1977) Nr. 26
Zur Frage der Geltung deutschen Rechts für einen Überweisungsauftrag, den eine im Elsaß ansässige französische Bank einer deutschen Großbank erteilt.
BGB §§ 665, 675; Allg. Geschäftsbedingungen der Banken (Fassung 1. April 1977) Nr. 4 Abs. 3 Satz 2
Existiert die im Überweisungsauftrag angegebene angebliche Kontonummer des Zahlungsempfängers nicht, ist für die Empfängerbank trotz anders lautender Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Empfängerbezeichnung für die Gutschrift maßgebend.
BGH, Urt. v. 9. März 1987 - II ZR 238/86 - OLG Oldenburg
LG Osnabrück
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am:
9. März 1987 Hüll,
 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 tt ZR 238/86
LIKTEIL
in dem Rechtsstreit
 der cflBB Aktiengesellschaft, vertreten durch die Vorstandsmitglieder , dieBankdirektoren	und
 Dr.	BHHBStr.
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
gegen
 den Schlossermeister Karl-Heinz
|, Im T(
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
WI
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 1987 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und die Richter Bundschuh, Brandes, Dr. Hesselberger und Dr. Henze
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13. Juni 1986 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin, eine Großbank, verlangt vom Beklagten die Rückzahlung eines Betrages, den sie einem auf seinen Namen lautenden Girokonto angeblich irrtümlich aufgrund eines Zahlungsauftrags gutgeschrieben hat.
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Die Societe Gönörale Alsacienne de Banque, Strasbourg (Sogenal), erteilte der Klägerin am 6. April 1979 über das S. W. I. F. T.-System namens der Sociötö Auxiliaire, Strasbourg, einen Zahlungsauftrag über 6.281,98 DM zugunsten "Konto Nr. 350 2010 NMB, K^H^weg fQ,
SMB 1" bei der Filiale	der	Klägerin.	Da	dort
 Empfänger und Konto nicht ermittelt werden konnten, wurde der Auftrag an die Filiale SflHHHI der Klägerin weitergeleitet . Dort wurde der Überweisungsbetrag dem Konto Nr. 246 4402 gutgeschrieben. Unter dieser Nummer führte die Klägerin ein auf den Namen des Beklagten "Karl-Heinz NflHB" lautendes Konto. Im Kontoeröffnungsantrag hatte der Beklagte als private Anschrift "KflHBweg B" und als Anschrift seines "Betriebs": "Im B^Bgarten S"/ jeweils in SflBMHB, angegeben. Bei dem "Betrieb" handelte es sich um die Treppen- und Metallbau NflHHBI GmbH, deren Alleingesellschafter und -geschäftsführer der Beklagte war. Die Kontoverbindung zwischen den Parteien wurde aufgelöst, nachdem die GmbH am 25. Februar 1981 wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen im Handelsregister gelöscht worden war.
Nachdem Sogenal im Februar 1984 der Klägerin mitgeteilt hatte, der richtige Name des aus der Überweisung Begünstigten laute "Hama Alu" und dieser unterhalte bei der Zweigstelle der Klägerin in München das Konto Nr. 350 2010, zahlte die Klägerin den überwiesenen Betrag der französischen Bank zurück. Erst danach hat sie den Beklagten von diesem Vorgang unterrichtet und die Rück-
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Zahlung des überwiesenen Betrages verlangt, weil dieser irrtümlich gutgeschrieben worden sei.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, 6.281,98 DM und 4 % Zinsen hieraus ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat geltend gemacht, nicht er, sondern die GmbH sei Inhaberin des Kontos bei der Filiale der Klägerin in gewesen. Der überwiesene Betrag sei nicht irrtümlich diesem Konto gutgeschrieben worden. Die GmbH habe mit der Soci§t£ Auxiliaire in Geschäftsverbindung gestanden und dieser Stahltreppen geliefert, die mit der Überweisung bezahlt worden seien. Mit dem gutgeschriebenen Betrag habe er Forderungen von Gläubigern der GmbH beglichen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
Entscheidunqsqründe
 Die Revision ist nicht begründet.
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Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der überwiesene Betrag dem Beklagten zugeflossen sei. Dieser sei Inhaber des Girokontos Nr. 246 4402 bei der Filiale Schwerte der Klägerin gewesen und nicht die GmbH. Für die Gutschrift auf dem Konto des Beklagten habe es an einer wirksamen Anweisung gefehlt, weil der Zahlungsempfänger nicht eindeutig bestimmt gewesen sei. Die Klägerin sei mangels einer Fakultativklausel nicht berechtigt gewesen, die Überweisung durch Gutschrift auf einem anderen als dem angegebenen Konto auszuführen. Der Beklagte sei, auch wenn er den Mangel der Anweisung nicht gekannt habe, durch die Gutschrift auf Kosten der Klägerin ungerechtfertigt bereichert. Auf den Wegfall der Bereicherung könne er sich nicht berufen. Der demnach grundsätzlich bestehende Rückzahlungsanspruch der Klägerin sei aber verwirkt. Nach Ablauf von 5 Jahren habe sich der Beklagte darauf einrichten dürfen, daß die Geschäftsverbindung der Parteien endgültig abgewickelt sei und Forderungen der Klägerin nicht mehr bestünden. Dies hält der rechtlichen Prüfung nur im Ergebnis stand.
1. Das Berufungsgericht stellt allerdings aufgrund einer fehlerfreien Auslegung des Kontoeröffnungsantrages zutreffend fest, daß der Beklagte Inhaber des bei der Klägerin in Schwerte geführten Girokontos Nr. 246 4402 war, auch wenn die GmbH ihren Zahlungsverkehr darüber abwickelte. Dies greift die Revision als ihr günstig nicht an; auch der Beklagte erhebt insoweit keine Rügen.
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2. Verfehlt ist jedoch die Ansicht des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe grundsätzlich ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Beklagten zu. Es handelt sich vorliegend nicht - wie das Berufungsgericht annimmt - um eine irrtümliche Überweisung an einen anderen als den im Auftrag angegebenen Empfänger, die bereicherungsrechtlich der von Anfang fehlenden Anweisung gleichzusetzen wäre (vgl. BGHZ 66, 372), sondern um die auftragsgemäße Ausführung einer Überweisung an den vom Auftraggeber irrtümlich angegebenen Empfänger. Es liegt also kein Mangel im Deckungsverhältnis, sondern allenfalls im Valutaverhältnis (zwischen der Sociötö Auxiliaire und dem Beklagten) vor. Eine etwaige Bereicherung des Beklagten ist nur in diesem Verhältnis auszugleichen.
Die Klägerin hat den Überweisungsauftrag der Sogenal durch Gutschrift auf dem Konto des Beklagten ordnungsgemäß ausgeführt. Dies beurteilt sich nach dem zwischen der Klägerin und ihrer Auftraggeberin, der französischen Bank, bestehenden Rechtsverhältnis. Dieses unterliegt deutschem Recht. Die Klägerin legt, wie gerichtsbekannt ist, ihren geschäftlichen Beziehungen auch mit anderen Banken die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des privaten Bankgewerbes zugrunde. Diese sind auch Inhalt des Vertragsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Sogenal hinsichtlich des Überweisungsauftrags geworden. Über die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ein Vertragsverhältnis entscheidet im Bankrecht das Heimatrecht derjenigen Bank,
 die die vertragstypische Leistung erbringt (vgl. Canaris, Bankvertragsrecht 2. Ausg. Rdz. 2503). Das ist hier die Klägerin, die den Überweisungsauftrag durch Gutschrift auf dem Konto des Empfängers ausführen soll. Nach deutschem Recht bedarf es unter Banken keiner ausdrücklichen Einbeziehungserklärung. Diese wird in der Regel stillschweigend durch die Inanspruchnahme der Dienste der Bank, die die vertragstypische Leistung erbringt, abgegeben. Dies gilt jedenfalls auch für eine französische Bank, die, wie die Sogenal, im Elsaß tätig ist und deswegen zwangsläufig häufig Kontakte zu deutschen Banken hat und daher auch wissen muß, daß diese ihren Geschäftsbeziehungen Allgemeine Geschäftsbedingungen zugrundelegen. Nach Nr. 26 Satz 2 der zur Zeit der Erteilung des Überweisungsauftrags geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin in der Fassung vom 1. April 1977 (abgedr. bei Canaris aaO,
 S. 1284 f.) ist für den Überweisungsauftrag deutsches Recht maßgebend. Dies ist auch der Standpunkt der Revision, wenn sie unter Hinweis auf deutsches Auftragsrecht die Ansicht vertritt, daß die Klägerin im Verhältnis zur auftraggebenden Bank berechtigt gewesen sei, die Kontonummer zu ändern.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat die beauftragte Bank beim Überweisungsauftrag in aller Regel von der angegebenen Bezeichnung des Empfängers, nicht dagegen von der Kontonummer auszugehen. Fallen Empfängerbezeichnung und Kontonummer auseinander, ist die Empfän-
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gerbezeichnung maßgebend (vgl. die Sen. Urt. v. 11.11.1968 - II ZR 228/66, LM BGB § 665 Nr. 5 = WM 1968, 1368; v. 31.1.1972 - II ZR 145/69, WM 1972, 308; BGHZ 68, 266, 268 und v. 28.11.1977 - II ZR 122/76, WM 1978, 367). Davon weicht allerdings die Regelung in Nr. 4 Abs. 3 Satz 2 AGB-Banken in der hier gültigen Fassung ab. Danach darf die Bank die angegebene Kontonummer des Zahlungsempfängers sowie die angegebene Bankleitzahl als maßgeblich ansehen. Ob diese, auf die elektronische Datenverarbeitung zugeschnittene AGB-Bestimmung der Inhaltskontrolle standhalten würde, hat der Bundesgerichtshof bislang nicht entschieden. Diese Frage kann auch im vorliegenden Fall offenbleiben. Nach dem von der Revision verdeutlichten Vorbringen der Klägerin hat die im Überweisungsauftrag angegebene Kontonummer überhaupt nicht existiert. In einem solchen Falle versagt die Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, auch wenn sie rechtlich zulässig sein sollte. Es bleibt dann auf jeden Fall bei dem Grundsatz, daß die Empfängerbezeichnung maßgebend ist.
Die Klägerin mußte sich sonach bei der Ausführung des Überweisungsauftrags nach der Bezeichnung des Zahlungsempfängers richten. Die Angaben im Überweisungsauftrag reichten aus, um den Beklagten als Empfänger eindeutig zu identifizieren. Außer dem Vornamen "Karl-Heinz" waren alle dazu notwendigen Angaben vorhanden: Nachname, Privatanschrift und Wohnort nebst Postleitzahl. Daß der Beklagte der Empfänger der Überweisung sein sollte, ergab sich somit mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Überwei-
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sungsauftrag, so daß die Klägerin keine Zweifel hegen und vor der Gutschrift nicht nochmals rückfragen mußte. Die Klägerin hat nach alldem den Überweisungsauftrag ordnungsgemäß durch Gutschrift des überwiesenen Betrages auf dem Konto des in der Überweisung angegebenen Empfängers ausgeführt.
Daraus folgt, daß der Beklagte die Gutschrift nicht ohne rechtlichen Grund auf Kosten der Klägerin erlangt hat. Der rechtliche Grund dafür lag in dem wirksamen Überweisungsauftrag der Sogenal an die Klägerin und in dem Girovertrag der Parteien. Verfehlt ist in diesem Zusammenhang der Hinweis der Revision, es sei anerkannt, daß die Hausbank des Empfängers irrtümliche Gutschriften kraft Leistungskondiktion zurückverlangen könne. Sie übersieht dabei, daß es sich hier nicht um eine irrtümliche Gutschrift seitens der Klägerin als Hausbank handelte. Der Irrtum lag allenfalls beim Auftraggeber, der im Überweisungsauftrag einen unrichtigen Empfänger angab. Darauf kann sich aber die Überweisungsbank ihrem Kunden gegenüber nicht berufen.
Auch der Umstand, daß die Klägerin den Überweisungsbetrag der Sogenal zurückbezahlt hat, berechtigt sie nicht zur Rückforderung vom Beklagten. Da die Klägerin den Überweisungsauftrag ordnungsgemäß ausgeführt hatte, war sie zur Rückzahlung an die Sogenal nicht verpflichtet; sie handelte insoweit auf eigenes Risiko. Daß der überwiesene Betrag - wie zugunsten der Klägerin zu unterstellen ist -
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weder dem Beklagten noch der GmbH rechtlich zustand, ändert ebenfalls am Ergebnis nichts. Dies ist ein Problem des Valutaverhältnisses zwischen der Sociötö Auxiliaire und dem Beklagten, das zwischen diesen zu bereinigen ist. Der Klägerin stehen daraus keine Ansprüche gegen den Beklagten zu.
Aus alldem folgt, daß das Berufungsgericht im Ergebnis die Klage zu Recht abgewiesen hat.
Dr. Kellermann	Bundschuh	Brandes
 Dr. Hesselberger
 Dr. Henze