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BGH

Gericht: BGH

Nachschlagewerk: ja 2GHZ_\__________.ja GrabHG § 15; BGB § 35 Wird das Übernahmerecht eines GmbK-Gesellschaftera durch die Genehmigung der Abtretung eines Geschäftsanteils gefährdet und sodann vom Anteileinhaber verletzt, so ist der Genehmigungsbeschluß anfechtbar, wenn der Beschluß nach dem Gesellschaftsvertrag erst nach der Anbietung des Geschäftsanteils an den Ubernahmeberechtigten Gesellschafter hätte gefaßt werden dürfen. WoBB hatten sich gegenüber Oskar Huj^B, einem Gesellschafter der Beklagten zu 1, verpflichtet, ihm ihre Teilgeschäftsanteile abzutreten und haben von ihm auch das Geld zu dem Ankauf dieser Anteile erhalten. Bezember 1955) eingetretenen Tod von Oskar Hud haben sie ihre beiden Geschäftsanteile an dessen alleinige Erbin, Frau Erika von LcB^HBB übertragen, die sie weiter an den Beklagten zu 2 abgetreten hat, der Sie haben demgemäß beantragt, den Beschluß insoweit für unwirksam zu erklären, als er die Abtretung von Teilgeschäftsanteilen an Dr. Fa®, F. Zugleich haben sie beantragt festzustellen, daß die Beklagten zu'2 und 3 nicht Gesellschafter der Beklagten zu 1 seien. Das Landgericht hat die Klage gegenüber dem Beklagten zu 2 abgewiesen und ihr im übrigen zu den Hauptanträgen stattgegeben. Ein Gesellschafterbeschluß ist unwirksam,' wenn zur Abstimmung der Gesellschafter nach Gesetz oder Satzung noch ein Erfordernis hinzukommen muß und dieses fehlt. 1. § 4 des GesellschaftsVertrages verlangt entgegen der Ansicht der Kläger nicht, daß alle Gesellschafter den Genehmigungsbeschluß unterschreiben. Nur wenn alle Gesellschafter den Genehmigungsbeschluß unterschrieben, sei eine Gewähr dafür gegeben, daß das übernahmerecht beachtet sei. Darum müsse unter dem Erfordernis der schriftlichen Genehmigung der Gesellschaft terverSammlung verstanden werden, daß alle Gesellschafter den Genehmigungsbeschluß zu unterschreiben hätten. Die gegenteilige Ansicht der Kläger laßt sich weder aus dem Übernahmerecht noch aus § 9 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages herleiten. Der einzelne Gesellschafter hat das Übernahmerecht nur in Höhe seines Anteils am Stammkapital (pro rata) und kann demzufolge mit seinem Übernahmerecht nicht verhindern, daß ein Dritter durch eine AnteilsÜbertragung Gesellschafter wird* Eine solche Möglichkeit bietet auch die Abstimmungsregelung nicht. 3. Das Berufungsgericht meint, § 4 des Gesellschaftsvertrages erfordere, daß die zur Gesellschafterversammlung erschienenen Gesellschafter oder ihre mit schriftlicher Vollmacht (§47 Abs.3 GmbHG) versehenen Vertreter entweder eine Zustimraungserklärung oder ein Sitzungsprotökoll unterzeichnen, das die Präsens, <Jie Prüfung der Vollmachten, den Wortlaut des Beschlusses und das Ergebnis der Abstimmung festhält. Mit dem Wortlaut des § 4 des Gesellschaftsvertrages ist, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, die Annahme unvereinbar, mit der “schriftlichen Genehmigung der Gesellschafterversammlung“ sei schriftliche Abstimmung gemeint. Die Gesellschafterversammlung als solche ist nicht in der Lage, schriftlich eine Genehmigung zu erteilen. In Betracht kommt die Unterzeichnung des Gesellschafterbeschlusses durch alle Gesellschafter, durch die an der Abstimmung beteiligten Gesellschafter, durch diejenigen Gesellschafter, die für die Genehmigung gestimmt haben, und, wenn der Beschluß Teil einer Versammlungsniederschrift ist, durch den Protokollführer. Zur "schriftlichen Genehmigung der Gesellschafterver-Sammlung” muß daher genügen, daß der Genehmigungsbeschluß gefaßt, niedergelegt und vom Protokollführer oder einem Gesellschafter unterschrieben ist. Selbst wenn es bei dieser Sachlage falsch gewesen wäre, daß das von Br. Falk unterschriebene Schriftstück den Genehmigungsbeschluß als einstimmig gefaßt bezeichnet, so ist das unschädlich, da zur Beschlußfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreichte (§ 9 des Gesellschafttsvertragöa), die Genehmigung mit dieser Mehrheit beschlossen worden ist und die unrichtige Wiedergabe des Stimmenverhältnisses das Schrifterfordernis nicht beeinträchtigt. Es muß daher davon ausgegangen werden, daß § 4 deö Gesollschaftsvertrages insoweit nicht verletzt worden ist, als er die "schriftliche Genehmigung der Gesellschafterversammlung" verlangt. Das ” zunächs t kann nicht bedeuten, daß die Anbietungspflicht zuerst gegenüber den Gesellschaftern und sodann gegenüber der Gesellschaft besteht. Denn, wenn der Gesellschaftsanteil auf einen Dritten bereits übergegangen ist, kann er nicht mehr von seinem bisherigen Inhaber.einem Gesellschafter oder der Gesellschaft angeboten oder noch von diesen erworben werden (vgl. Uber ein Übernahmerecht gestellt, das möglicherweise gar nicht zu dem Zuge kommt, weil es nur bei Abtretung an einen Nichtgesellschafter gegeben ist und nicht praktisch werden kann,wenn eine solche Anteilsübertragung von der Gesellschafterversammlung nicht genehmigt wird. Eine Stellungnahme zu dem Übernahmerecht erübrigt sich, wenn die Gesellschafterversammlung einer noch nicht vorgenommenen Abtretung die Genehmigung versagt. Aber wenn der Anteilsinhaber die genehmigte Abtretung vornimmt, ohne seine Anbietungspflicht erfüllt oder seinen Mitgesellschaftern Zeit zur Ausübung des Übernahmerechts gelassen zu haben, so wird dieses Recht nicht von der Gesellschafterversammlung, sondern von dem Abtretenden verletzt. Pie Gesellschafterversammlung nimmt mit der Genehmigung einer noch nicht vollzogenen Abtretung nur eine Gefährdung des Übernahmerechts vor und tut das sogar im Einklang mit dem Gesellschaftsvertrag. Wird die genehmigte Abtretung unter Verletzung von Anbietungspflicht und Übernahmerecht vorgenommen, so bleibt den beeinträchtigten Gesellschaftern ein Schadensersatzanspruch gegen den Abtretenden. 1. Die Kläger haben geltend gemacht, das Verbot der gleichzeitigen Übertragung mehrerer Teile eines Geschäftsanteils eines Gesellschafters an denselben Erwerber (§17 Abs. 5 GmbHG) sei dadurch umgangen worden, daß Teile des Geschäftsanteils des früheren Hauptgesellschafters an Dr. Fa^B und F. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß es Oskar HuflB nicht darum gegangen sei, mehrere Teile eines Geschäftsanteils zu erwerben, sondern darum, seinen eigenen Geschäftsanteil zu gegebener Zeit zu vergrößern, um die Mehrheit der Stimmen zu erlangen. Es braucht darum nicht erst geprüft, zu werden, ob ein Verstoß gegen diese Bestimmung denjenigen Beschluß nichtig nacht, durch den die Gesellschafter die Abtretung an Dr. FaHlund F. Es kommt auch nicht darauf an, daß die Beklagten auf Grund der Anbietungspflicht des Hauptgesellschafters nur das Recht gehabt hätten, einen ihrem bisherigen Anteil am Stammkapital entsprechenden Anteil an den für Dr. Fa®, F. Ihn haben die Kläger damit begründet, sie seien Uber die beabsichtigten Maßnahmen nicht unterrichtet worden; das sei geschehen, um in ihrer Abwesenheit Beschluß fassen zu können; sie seien über die Absicht Oskar Hu-getäuscht worden, durch Dr. DaBlund E.R. Wolff weitere Anteile und damit die Mehrheit für sich zu erwerben; die G-esellschaftermehrheit habe ihre Stimmen- Die Mißachtung des Übernahmerechts und die Erschütterung des Vertrauens der Gesellschafter machen den Genehmigungsbeschluß nicht inhaltlich sittenwidrig. Sie war daher auf die Revision auch gegenüber den Beklagten zu 1 und 3 abzuweisen.

Zitierte Normen: § 47 GmbHG § 100 ZPO
AbtretungGesellschafterversammlung®GenehmigungBeschlußBrKlägerGesellschafter

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja 2GHZ_\__________.ja
 GrabHG § 15; BGB § 35
Wird das Übernahmerecht eines GmbK-Gesellschaftera durch die Genehmigung der Abtretung eines Geschäftsanteils gefährdet und sodann vom Anteileinhaber verletzt, so ist der Genehmigungsbeschluß anfechtbar, wenn der Beschluß nach dem Gesellschaftsvertrag erst nach der Anbietung des Geschäftsanteils an den Ubernahmeberechtigten Gesellschafter hätte gefaßt werden dürfen.
BGH, Urt. v, 13» Juli 1967 - II 2R 238/64 - OLG Karlsruhe/Preiburg
LG Baden-Baden
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
U_ZR_23_8/6i	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
13. Juli 1967 Heil,
 Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1. Kurhaus und Sanatorium BflHHHB &HbH, B vertreten durch ihren Geschäftsführer Willi b Bankkaufmann, Mi. B., £|^|®^B3tr. f,
2.
3. Margarete S
I1®®H®, Schloß-Wi
- Prozeßbevollmächtigte:
eb. von llf Weg
 Beklagte und Revisionskläger,
 Rechtsanwälte Prof* Br. und Br.	-
gegen
1. den Fabrikanten Gustav von S e
, Be® (Sc|
 I),
2.	den Maschincntechniker Heinz von S e
Kanton Be®	»
3.	Frau Harie-Buise W i flHH^HiH® geb. von Se|
Kanton Be® (Sc®HB,
4.	Peter von^E^e |H® » Mathias BaJUm,
 Estado GeBBH(Brasilien),
5. Else V _________
ZflHB (Schweiz),
- Prozeßbevollmächtigter:
Kanton
 geb. von SeflB,
Kläger und Revisionsbeklagte Rechtsanwalt Br
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 1967 unter Mitwirkung des Senatpräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Liesecke, Dr. Schulze und Stimpel
 für Recht erkannt;
Auf die Revision der Beklagten zu 1 und zu 3 wird das am 17. September 1964 verkündete Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenat 5 a in Freiburg -aufgehoben.
Auf die Berufung dieser beiden Beklagten wird das am 8. März 1963 verkündete Urteil der I. Zivilkammer des Landgerichts Baden-Baden insoweit abgeändert, als es sie betrifft.
Auch ihnen gegenüber wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern als Gesamtschuldnern auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Im Frühjahr 1955 überließ der Hauptgesellschafter der Beklagten zu 1 seiner* Geschäftsanteil Herrn Prof.
Br. S'kBBB^B’ der Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten, zu 1 war, zur treuhänderischen Verwertung. StMB entschloß sich, diesen Geschäftsanteil teils an Gesellschafter, teils an Nichtgesellsehafter zu übertragen. Nach § 4 der Satzung der Beklagten zu 1 bedarf die Übertragung von Geschäftsanteilen an Nicht-gesellschafter nder schriftlichen Genehmigung der Geselle chafterversammlung”. Bort ist weiter vorgesehen, daß ein Geschäftsanteil* der einem Nichtgesellschafter verkauft werden soll, uzunächst jedem Gesellschafter gemäß dessen Anteil am Stammkapital und, soweit eine Übernahme nicht erfolgt, der Gesellschaft selbst anzu-bieten” ist. Bie Gesellschafterversammlung vom 10. September 1955 genehmigte die Teilung des Geschäftsanteils des Hauptgesellschafters; sie genehmigte ferner, daß drei Teile dieses Geschäftsanteils an Nichtgesellschafter, nämlich den Bipl.-Kaufmann Br* Rudolf Fafl), den Fabrikanten F. R. Wod und den Geheimen Kommerzienrat Br. Hermann BchflHft veräußert werden dürfen. Br. FcBI und F. R. WoBB hatten sich gegenüber Oskar Huj^B, einem Gesellschafter der Beklagten zu 1, verpflichtet, ihm ihre Teilgeschäftsanteile abzutreten und haben von ihm auch das Geld zu dem Ankauf dieser Anteile erhalten. Nach dem (am 11. Bezember 1955) eingetretenen Tod von Oskar Hud haben sie ihre beiden Geschäftsanteile an dessen alleinige Erbin, Frau Erika von LcB^HBB übertragen, die sie weiter an den Beklagten zu 2 abgetreten hat, der
 
in wirksamer Weise 2uvor schon einen anderen Geschäftsanteil erworben hatte. Die Beklagte zu 3 ist die alleinige Erbin von Dr. Sch®®.
Die Kläger, die in ungeteilter Erbengemeinschaft einen Geschäftsanteil besitzen, halten den Beschluß vom 10. September 1955 für unwirksam, weil er der Schriftform entbehre und ergangen ist, ohne daß die Anbletungspflicht erfüllt wurde. Sie haben demgemäß beantragt, den Beschluß insoweit für unwirksam zu erklären, als er die Abtretung von Teilgeschäftsanteilen an Dr. Fa®, F. R. Wofl® und Dr. Sch®(p genehmigt. Insoweit haben sie ihn auch hilfsweise angefochten. Zugleich haben sie beantragt festzustellen, daß die Beklagten zu'2 und 3 nicht Gesellschafter der Beklagten zu 1 seien.
Das Landgericht hat die Klage gegenüber dem Beklagten zu 2 abgewiesen und ihr im übrigen zu den Hauptanträgen stattgegeben.
Die Berufung der Beklagten zu 1 und 3 hatte keinen Erfolg.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Kläger bitten, verfolgen die Beklagten zu 1 und 3 den Klagab-weiaungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Außer anfechtbaren und nichtigen Gesellschafterbe-
 
Schlüssen gibt es auch Beschlüsse, eile zwar ordnungsgemäß gefaßt sind, für sich aber keine Wirkungen entfalten (RGZ 148, 175; BGHZ 15, 1815 BGH WM 1962, 201; 1966, 447). Ein Gesellschafterbeschluß ist unwirksam,' wenn zur Abstimmung der Gesellschafter nach Gesetz oder Satzung noch ein Erfordernis hinzukommen muß und dieses fehlt. So liegt es, wenn ein Gesellschafterbeschluß, der der Zustimmung aller Gesellschafter bedarf, diese Zustimmung nicht gefunden hat (BGH WM 1966, 447) oder wenn ein Gesellschafterbeschluß ohne Zustimmung des Betroffenen in ein unentziehbares Recht eines Gesellschafters eingreift (BGH WM 1962, 201).
Der Beschluß vom 10. September 1955 ist wirksam.
1.	§ 4 des GesellschaftsVertrages verlangt entgegen der Ansicht der Kläger nicht, daß alle Gesellschafter den Genehmigungsbeschluß unterschreiben.
Die Kläger meinen: Das Formerfordernis diene dem Schutz des Übernahmerechts und sei diesem Zweck entsprechend zu bestimmen. Durch § 4 des Gesellschaftaver-trages solle jeder einzelne Gesellschafter davor geschützt werden, daß sein Übernahmerecht Übergangen werde. Nur wenn alle Gesellschafter den Genehmigungsbeschluß unterschrieben, sei eine Gewähr dafür gegeben, daß das übernahmerecht beachtet sei. Darum müsse unter dem Erfordernis der schriftlichen Genehmigung der Gesellschaft terverSammlung verstanden werden, daß alle Gesellschafter den Genehmigungsbeschluß zu unterschreiben hätten.
Damit verlangen die Kläger, daß sich jeder einzel-
 
ne Gesellschafter schriftlich zu dem Übernahmerecht äußern müsse, und setzen voraus, daß sich die Stellungnahme der einzelnen Gesellschafter zu dem Übernahmerecht mit der Abstimmung decke. Hierfür gibt § 4 des Gesellschaftsvertrages keinen Anhalt.
2.	Zu Hecht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 1 keine Einstimmigkeit bei der Beschlußfassung über die Genehmigung erfordert. Die gegenteilige Ansicht der Kläger laßt sich weder aus dem Übernahmerecht noch aus § 9 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages herleiten. Der einzelne Gesellschafter hat das Übernahmerecht nur in Höhe seines Anteils am Stammkapital (pro rata) und kann demzufolge mit seinem Übernahmerecht nicht verhindern, daß ein Dritter durch eine AnteilsÜbertragung Gesellschafter wird* Eine solche Möglichkeit bietet auch die Abstimmungsregelung nicht.
3.	Das Berufungsgericht meint, § 4 des Gesellschaftsvertrages erfordere, daß die zur Gesellschafterversammlung erschienenen Gesellschafter oder ihre mit schriftlicher Vollmacht (§47 Abs. 3 GmbHG) versehenen Vertreter entweder eine Zustimraungserklärung oder ein Sitzungsprotökoll unterzeichnen, das die Präsens, <Jie Prüfung der Vollmachten, den Wortlaut des Beschlusses und das Ergebnis der Abstimmung festhält.
Diese Auslegung des Gesellschaftsvertrages unterliegt der freien Hachprüfung*durch das Revisionsgericht (BGHZ 14, 36/37i 36, 314/15), da sie eine körperschaftliche Frage, nämlich den Mitgliederbestand betrifft.
der ,im Leben der Gesellschaft unter vielen Gesichtspunkten von entscheidender Bedeutung ist.
Mit dem Wortlaut des § 4 des Gesellschaftsvertrages ist, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, die Annahme unvereinbar, mit der “schriftlichen Genehmigung der Gesellschafterversammlung“ sei schriftliche Abstimmung gemeint.
Im übrigen ist dieses Satzungserfordernis unklar.
Die Gesellschafterversammlung als solche ist nicht in der Lage, schriftlich eine Genehmigung zu erteilen. Sie kann nur durch Beschlußfassungen tätig werden und hat kein Organ, das für sie zeichnen könnte. In Betracht kommt die Unterzeichnung des Gesellschafterbeschlusses durch alle Gesellschafter, durch die an der Abstimmung beteiligten Gesellschafter, durch diejenigen Gesellschafter, die für die Genehmigung gestimmt haben, und, wenn der Beschluß Teil einer Versammlungsniederschrift ist, durch den Protokollführer. Hierzu sagt der Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 1 nichts. Er läßt auch offen, ob die “schriftliche Genehmigung der Gesellschafter-Versammlung“ ein Erfordernis für die Wirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses, also der internen Willensbildung, oder ein Umstand ist, der die Wirksamkeit der Genehmigung nach außen, also die Willenserklärung, beeinflußt*
Eine Bestimmung, die die Abtretung der Geschäftsanteile gemäß § 15 Abs. 4 GmbHG an besondere Voraussetzungen knüpft, muß klar und eindeutig sein. Da es hieran fehlt, kann § 4 de3 Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 1 nur zu der denkbar geringsten Anforderung anwendbar sein.
Zur "schriftlichen Genehmigung der Gesellschafterver-Sammlung” muß daher genügen, daß der Genehmigungsbeschluß gefaßt, niedergelegt und vom Protokollführer oder einem Gesellschafter unterschrieben ist.
Dies ist der Pall. Es ist unstreitig, daß die Gesellschafterversammlung vom 10. September 1955 die Abtretung je eines Teilgeschäftsanteils an Br. Fa^P, P. K. Wolff und Br. SchflHpgenehmigt hat. Unstreitig ist weiter, daß Br. FaBPals Protokollführer verwendet wurde.
Er hat den Genehmigungsbeschluß unterzeichnet. Ba der Protokollführer nicht Gesellschafter zu sein braucht, ist es unei’heblich, daß Br. FaBPerst Gesellschafter werden sollte und bei der Beschlußfassung noch nicht Gesellschafter war. An der Versammlung nahm für die Kläger der Rentmeister a. B. gBI^® teil. Er hatte nicht den Auftrag, einer Neuverteilung der Geschäftsanteile zuzustimmen, und hat dies auch nicht getan. An der Versammlung hat er lediglich zur Unterrichtung der Kläger teilgenommen. Selbst wenn es bei dieser Sachlage falsch gewesen wäre, daß das von Br. Falk unterschriebene Schriftstück den Genehmigungsbeschluß als einstimmig gefaßt bezeichnet, so ist das unschädlich, da zur Beschlußfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreichte (§ 9 des Gesellschafttsvertragöa), die Genehmigung mit dieser Mehrheit beschlossen worden ist und die unrichtige Wiedergabe des Stimmenverhältnisses das Schrifterfordernis nicht beeinträchtigt.
Es muß daher davon ausgegangen werden, daß § 4 deö Gesollschaftsvertrages insoweit nicht verletzt worden ist, als er die "schriftliche Genehmigung der Gesellschafterversammlung" verlangt.
4.	Zu Unrecht meinen die Kläger auch, der Genehmigungsbeschluß habe in ein unentziehbares Recht eingegriffen.
 
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Zwischen dem Erfordernis der schriftlichen Genehmigung der Gesellschafterversainmlung und der Anbietungspflicht besteht allerdings ein Zusammenhang. "Jeder zu dem Verkauf gelangende Anteil am Stammkapital ist zu-nächst jedem Gesellschafter gemäß dessen Anteil am Stammkapital und, soweit eine Übernahme nicht erfolgt, der Gesellschaft selbst anzubieten”. Das ” zunächs t kann nicht bedeuten, daß die Anbietungspflicht zuerst gegenüber den Gesellschaftern und sodann gegenüber der Gesellschaft besteht. Wäre dies der Sinn der Bestimmung, so wäre das Wort "zunächst” mit Rücksicht auf den Soweit-nicht-Satz überflüssig, und es fehlte eine satzungs mäßige Sanktion für den Pall der Verletzung der Anbietungs Pflicht..Die Anbietung eines Geschäftsanteils und das hier aus resultierende übernahmerecht sind außerdem nur so lange sinnvoll, als die Anteilsübertragung noch nicht wirksam ist. Denn, wenn der Gesellschaftsanteil auf einen Dritten bereits übergegangen ist, kann er nicht mehr von seinem bisherigen Inhaber.einem Gesellschafter oder der Gesellschaft angeboten oder noch von diesen erworben werden (vgl. HG JW 1934, 1412, 1413)* Darum ist der Gesellschaftsvertrag dahin zu verstehen, daß das Genehmigungserfordernis mit dazu dient, die Einhaltung der Bestimmungen über die Anbietungspflicht zu erreichen.
Der Genehmigungsbeschluß führte nicht zu dem Untergang, sondern bloß zu einer Gefährdung des Übernahmerechts.
Erat'wenn zu ihm die Abtretung hinzukara, konnte es.wegen des damit vollzogenen Gesellschafterwechsels nicht mehr ausgeübt werden. Bei der Beklagten zu 1 kann die Abtretung entweder vor oder nach der Beschlußfassung der Gesellschafterversammlung liegen. Wird zuerst abgetreten, so wird jeder einzelne Gesellschafter vor die Entscheidung
10
Uber ein Übernahmerecht gestellt, das möglicherweise gar nicht zu dem Zuge kommt, weil es nur bei Abtretung an einen Nichtgesellschafter gegeben ist und nicht praktisch werden kann,wenn eine solche Anteilsübertragung von der Gesellschafterversammlung nicht genehmigt wird. Eine Stellungnahme zu dem Übernahmerecht erübrigt sich, wenn die Gesellschafterversammlung einer noch nicht vorgenommenen Abtretung die Genehmigung versagt. Aber auch die Genehmigung einer erst in Aussicht genommenen Abtretung führt zu einer mißlichen Lage: Sie eröffnet die Möglichkeit zu einem Inhaberwechsel, ohne daß die übernahmebereehtigten Gelegenheit zur Ausübung des Übernahmerechts hatten.
Aber wenn der Anteilsinhaber die genehmigte Abtretung vornimmt, ohne seine Anbietungspflicht erfüllt oder seinen Mitgesellschaftern Zeit zur Ausübung des Übernahmerechts gelassen zu haben, so wird dieses Recht nicht von der Gesellschafterversammlung, sondern von dem Abtretenden verletzt. Pie Gesellschafterversammlung nimmt mit der Genehmigung einer noch nicht vollzogenen Abtretung nur eine Gefährdung des Übernahmerechts vor und tut das sogar im Einklang mit dem Gesellschaftsvertrag. Wird die genehmigte Abtretung unter Verletzung von Anbietungspflicht und Übernahmerecht vorgenommen, so bleibt den beeinträchtigten Gesellschaftern ein Schadensersatzanspruch gegen den Abtretenden. Aus diesen Gründen berechtigte die Mißachtung des Übernahmerechts der Kläger nicht zur Annahme der Unwirksamkeit. Pagegen war der Genehmigungsbeschluß im vorliegenden Pall anfechtbar, weil die Genehmigung entgegen der Bestimmung des § 4 des Gesellschaftsvertrages erteilt worden ist, bevor der abtretende Gesellschafter seiner Anbietungspflicht nachgekommen war.
11
ff
II. Auch die von den Klägern geltend gemachten Nieh-tiglceitsgründe tragen die Klage nicht.
1. Die Kläger haben geltend gemacht, das Verbot der gleichzeitigen Übertragung mehrerer Teile eines Geschäftsanteils eines Gesellschafters an denselben Erwerber (§17 Abs. 5 GmbHG) sei dadurch umgangen worden, daß Teile des Geschäftsanteils des früheren Hauptgesellschafters an Dr. Fa^B und F. R. Wo fl® abgegeben worden seien, obwohl Oskar Hufl®, der gleichfalls einen Teilgeschäftsanteil erworben habe, den Kaufpreis auch für Dr. Fa® und F. R. Wofl®bezahlt und beide ihm ein Öptionsreeht auf ihre Teil'geschäftsanteile eingeräumt haben.
Der Senat hat in seinem Urteil vom 28. November 1955 - II ZR 203/52 - (BGHZ 11, 124) den Standpunkt vertreten, §17 Abs. 5 GmbHG sei nur anwendbar, wenn die Zerlegung einer einheitlichen Beteiligung in mehrere Geschäftsanteile Selbstzweck sei. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß es Oskar HuflB nicht darum gegangen sei, mehrere Teile eines Geschäftsanteils zu erwerben, sondern darum, seinen eigenen Geschäftsanteil zu gegebener Zeit zu vergrößern, um die Mehrheit der Stimmen zu erlangen. Diese Feststellung ist rechtlich einwandfrei und schließt die Anwendung des § 17 Abs. 5 GmbHG aus. Es braucht darum nicht erst geprüft, zu werden, ob ein Verstoß gegen diese Bestimmung denjenigen Beschluß nichtig nacht, durch den die Gesellschafter die Abtretung an Dr. FaHlund F. R. Wc®B genehmigt haben. Es kommt auch nicht darauf an, daß die Beklagten auf Grund der Anbietungspflicht des Hauptgesellschafters nur das Recht gehabt hätten, einen ihrem bisherigen Anteil am Stammkapital entsprechenden Anteil an den für Dr. Fa®, F. R. Wo|® und
12
Dr.	Teilgeschäftsanteilen	zu	er-
werben und daß auf diese Weise die Zahl der Teilge-schäftsanteile vermehrt worden wäre.
2. Auch der Vorwurf der Sittenwidrigkeit ist unbegründet.
Ihn haben die Kläger damit begründet, sie seien Uber die beabsichtigten Maßnahmen nicht unterrichtet worden; das sei geschehen, um in ihrer Abwesenheit Beschluß fassen zu können; sie seien über die Absicht Oskar Hu-getäuscht worden, durch Dr. DaBlund E. R. Wolff weitere Anteile und damit die Mehrheit für sich zu erwerben; die G-esellschaftermehrheit habe ihre Stimmen-
macht mißbraucht,
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Ubernahmereeht.
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und auf diese Weise das Vertrauen der Gesellschafter untereinander erschüttert.
Sittenwidrigkeit ist nur dann Nichtigkeitsgrund, wenn der Gesellschafterbeschluß seinem Inhalt nach gegen die guten Sitten verstößt. Ein lediglich in der Art des Zustandekommens des Beschlusses liegender Sittenverstoß begründet nur einen Anfechtungsgrund (vgl. Schilling in Großkomm. AktG § 195 Anm. 2 m. w. N.), Die behauptete mangelnde Unterrichtung und die angebliche Täuschung geben daher allenfalls einen Anfechtungsgrund, nicht aber einen Nichtigkeitsgrund ab. Ein Mißbrauch der Stimmenmacht, der übrigens gleichfalls nur Anfechtbarkeit begründet (vgl. BGHZ 8,
 348, 355; 11, 231» 246/47), ist nicht ersichtlich, da die Ausnutzung der Mehrheit noch keinen Machtmißbrauch darstellt. Die Mißachtung des Übernahmerechts und die Erschütterung des Vertrauens der Gesellschafter machen den Genehmigungsbeschluß nicht inhaltlich sittenwidrig. Die insoweit betroffenen Gesellschafter sind durch die Möglichkeit
 der Anfechtungsklage ausreichend geschützt.
III. Es kann offenbleiben, ob die von den Klägern geltend gemachten Anfechtungsgründe zur Nichtigkeit des Genehmigungsbeschlusses hätten führen können. Denn als Anfechtungsklage' ist die Klage verspätet erhoben worden.
Gleichviel ob man für die Anfechtung von GmbH-Gesellschafterbeschlüssen verlangt, die Klage müsse wie im Aktienrecht innerhalb eines Monats seit der Beschlußfassung erhoben werden, oder ob man es mit dem Reichsgericht (RGZ 170, 358, 380; 172, 76, 79; DR 1944, 775 Nr. 15) genügen läßt, daß der Anfeeh-
\J UXlgö XVXCI^ÜX'
mx u

zu demutbaren
 Beschleunigung
vorgeht und die Klage in angemessener Frist erhebt, ist hier die Anfechtungsfrist versäumt, da zwischen dem angefochtenen Beschluß (10. September 1955) und der Erhebung der Anfechtungsklage (10. März 1961)
5 1/2 Jahre liegen. Diese lange Frist läßt sich nicht mit den geführten VergleichsVerhandlungen rechtfertigen.
Die Klage ist daher unter allen vorgetragenen Gesichtspunkten unbegründet. Sie war daher auf die Revision auch gegenüber den Beklagten zu 1 und 3 abzuweisen.
14
Die Kostenentscheidung beruht auf § 100 Abs * 4 ZPO.
Dr. Fischer	Dr.	Kuhn
 Dr. Schulze	Stimpel
91,
Liesecke