Seit dem Frühjahr 1959 belieferte der Kläger die Beklagtep wolche das Geschäft ihres verstorbenen Ehemannes v/citerführtOo Er fügte den Lieferungen an die Beklagte eine Angabe über den Preis, für den er die Ware ersteigert hatte, einschließlich seiner Kosten bei* Die Beklagte verkaufte die Ware auf dem Großmarkt in Düsseldorf und rechnete mit dem Kläger über jede einzelne Lieferung ab» Sie leitete die erzielten Erlöse nach Abzug bcv/eispflichtigo In eingehender Würdigung der Beweisaufnahme ist das Berufungsgericht zu der Überzeugung gekommen, daß der Kläger den Beweis für seine Behauptung nicht erbracht hat* Was die Revision dagegen vorbringt, bewegt sich auf dem ihr verschlossenen Gebiet der Beweiswürdigung; auch verkennt die Revision dio Bev/eislasto Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe nicht bewiesen, daß am 19° Februar 1959 die behauptete Vereinbarung mündlich getroffen und mit Schreiben vom 20» Februar 1959 von ihm bestätigt worden sei, insbesondere die Würdigung der vom Kläger an die Beklagte gerichteten Schreiben lassen keinen Rechtsfehler erkennen«, Die von der Revision als übergangen gerügten Schreiben des Klägers ergeben nichts für die be-, haupteto Vereinbarung„ 3o Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht geprüft9 ob der Zahlungsanspruch des Klägers nicht unter dem Gesichtspunkt der Vertragsverletzung gerechtfertigt sei, da die Beklagte unter Außerachtlassung ihrer Sorgfalt spf licht (§ 384 Abso 1 RGB) die Ware nicht zu den Hindestmarktpreisen verkauft, sondern teilweise zu Schleu-derpreisen veräußert habc0 Die Revision übersieht jedoch, daß solche etwaigen Schadensersatzansprüche nicht Gegenstand des Rechtsstreites sind« Der Kläger hat in der Klage (So 7) auf solche Schadensersatzansprüche hingewiesen, aber ihre Geltendmachung ausdrücklich Vorbehalten0 Weder hat er seinen Zahlungsanspruch auf angebliche Vertragsverletzungen der Beklagten gestützt noch seinen mit der Klage auf Rechnungslegung verbundenen Herausgabeanspruch auf dasjenige gerichtet, was die Beklagte "aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet*' (§ 254 ZPO); er hat nur Zahlung des ’’aus der Rechnungslegung sich ergebenden Betrages" verlangt« Das Berufungsgericht hatte daher keinen Anlaß, auf diese angeblichen, von der Beklagten bestrittenen Vertragsverletzungen oinzugehen« 4o Das gleiche gilt für den angeblichen Anspruch des Klägers auf Erstattung angeblich zuviel berechneter Provision o Auch diesen von der Beklagten bestrittenen Anspruch hat der Kläger nicht zu dem Gegenstand des Rechtsstreits gemacht, sondern seine Geltendmachung sich Vorbehalten (Klage S 6 6) o IIo Zur Begründung der Abweisung der Stufcnklogc hat das Berufungsgericht ausgeführti Die Beklagte habe gemäß § 384 Abs» 2 HOB Rechenschaft abgelegt9 und zwar Uber jedes Liefergeschäft jeweils einzeln abgerechneto Der Kläger habe keinen Anspruch auf nochmalige Rechnungslegung, auch nicht auf eine Gesamtabrechnung nach Beendigung der Geschäftsbeziehungen» Wenn der Kläger die einzelnen Rechnungslegungen nicht habe anerkennen wollen, hätte er innerhalb angemessener Eriot widersprechen müssen» Das sei nicht geschehen» Die Beklagte habe aus dem Schweigen des Klägers entnehmen können, daß ihre jeweiligen Abrechnungen genügten» Die Beklagte sei auch nicht deswegen zu einer ergänzenden Rechnungslegung verpflichtet, weil die von ihr erzielten Erlöse nicht die Notierungen des Großmarktes erreicht hätten» Der Kläger habe die Rechnungslegung jeweils an Hand der Marktnotie-rungen überprüfen und gegebenenfalls unverzüglich beanstanden können» Damit seien auch die Ansprüche auf Leistung des 0ffenbarungseidC3 und auf Zahlung des sich aus der Rechnungslegung ergebenden Betrages nicht gerechtfertigt» Nun bemängelt allerdings die Revision, in dem von der Beklagten vorgelegten Leitzordner seien nicht olle Kommissioncabrechnungen enthaltene Darauf kommt es jedoch nicht an0 Die Revision geht offenbar von der Auffassung aus, die Beklagte müsse nach Beendigung der Geschäftsbeziehung eine Gesamtabreehnung vorlegen, deren Ziel der Klageantrag auf Rechnungslegung ist» Wie das Berufungsgericht zutreffend ausfuhrt, besteht aber, wenn Uber die einzelnen Geschäfte bereits Rechnung gelegt ist, kein Anspruch auf nochmalige Rechnungslegung im Wege einer Schlußrechnung (EG Gruch 49a 832, 834; vglo BGK LH ZPO § 254 Nr« 3)o Paß die nicht vorgelegten KommissionsAbrechnungen anders aufgemacht seien als die vorgelegten, hat der Kläger nicht behauptet„ Die Revision beanstandet weiter, daß das Berufungsgericht dem Klageantrag auf Vorweisung der Belege Uber die einzelnen Verkäufe nicht stattgegeben habe«, Die Rechenscheffcs pflicht des Kommissionärs (§ 384 AbSo 2 HGB) schließt nach § 259 BGB die Pflicht ein, Belege vorzulegen, ’'soweit Belr^ erteilt zu werden pflegen"„ Die Behauptung, die Erteilung von Belegen sei üblich, gehört zur Klagebegründung„ Eine solche Behauptung hat der Kläger nicht aufgestellto Die Klage ist nicht schlüssig begründet«, Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob es sich nicht als unzulässige Rechtsausübung darstellt, wenn der Kläger nach Jahr und Tag, ohne daß irgendein Anlaß neu hervorgetreten wäre, die Vorlage 213> 215; BGH LM ZPO § 254 Hro 3)o Beide Ansprüche waren entscheidungsreif im Sinne der Klageabweisung« Die Revision ist zwar anscheinend der Auffassung, das Berufungsgericht hätte auf Leistung des Offenbarungseides erkennen müssen; sie gründet aber ihren Standpunkt nur auf ihre, wie ausgeführt, unerhebliche Behauptung, der Kläger habe dargetan, die im Leitzordner enthaltenen Kommissionsabrechnungen seien nicht vollständige Da ferner der Kläger seinen Antrag auf Zahlung des sich aus der Rechnungslegung ergebenden Eetrages gerichtet hat, die nach den Kommissionsabrechnungen von der Beklagten geschuldeten Beträge jedoch imstreitig gezahlt sind, war auch dieser Klagoonspruch abweisungsreif«, Mit der Y/iderklage wird die teilweise Zurückzahlung eines Vorschusses für vom Klager noch zu liefernde Aare verlangt0 Der Klager hat nicht bewiesen, daß er weitere hare nach Zahlung des Vorschusses geliefert habe» Soweit der Kläger den Vorschuß mit bereits vorher von ihm bewirkten Lieferungen verrechnen will,, ist er für seine Behauptung beweis-fällig geblieben, daß ihm aus diesen Lieferungen noch Ansprüche zusteheno Auch hier gilt für die Bev/eislast das unter 11,2 Ausgeführtc« Zur Widerklage hat die Revision lediglich den Anspruch = des Klägers wegen der angeblich zu hoch berechneten Provision der Beklagten angeführt0 Dieser Anspruch ist aber nach der ausdrücklichen Erklärung des Klägers aus dem Rechtsstreit ausgeklammerto
£ BUNDESGERICHTSHOF / * IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 6c Dezember 1965 Schorm, Juötizangestolltor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Hendrik-Jakob V^p^HollancL Klägers, Widerbeklagten und Bevisionsklägers, - Proz-'-ßbevollmächtigter: Rechtsanwalt D gegen die unter der Firma Karl Hildegard Kflp9 Dt handelnde Kauffrau ippstraße p, Beklagte, Widerklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbovollmächtigtor: Rechtsanwalt Dr0 Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 60 Dezember 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Drc Pischer und der Bundesrichtor Dr0 Kuhn, Dr0 Nörr, Dr0 Schulze und Pieck für Recht erkannt; Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 60 Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25« Juli 1963 wird auf seine Kosten zurückgewiesen <, Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger betrieb in Venlo ein Obst- und Gcmüse-Bxportg< schäfte Er stand mit dem Ehemann der Beklagten von 1957 bis zu dessen Tod im Januar 1959 in Geschäftsverbindung o Er lieferte ihm holländisches Obst und Gemüse, welches dieser auf dem Großmarkt in Düsseldorf für Rechnung des Klägers bestmöglich Weiterverkauftc* Seit dem Frühjahr 1959 belieferte der Kläger die Beklagtep wolche das Geschäft ihres verstorbenen Ehemannes v/citerführtOo Er fügte den Lieferungen an die Beklagte eine Angabe über den Preis, für den er die Ware ersteigert hatte, einschließlich seiner Kosten bei* Die Beklagte verkaufte die Ware auf dem Großmarkt in Düsseldorf und rechnete mit dem Kläger über jede einzelne Lieferung ab» Sie leitete die erzielten Erlöse nach Abzug - 3 ihrer Provisionen und der Zollvorlagen an den Kläger weiter* In vielen Fällen blieb der an den Kläger abgeführte Betrag unter dom vom Kläger angegebenen Preis* Im Jahre 1959 betrug die Differenz zwischen den Rechnungsbeträgen des Klägers und den an ihn abgeführten Erlösen insgesamt 32*077?20 DMS in den ersten 5 Monaten des Jahres I960 insgesamt 5*746,42 DM0 Am 27» Mai I960 zahlte die Beklagte dem Kläger einen Vorschuß von 10*00Q?— DM* Am 30* Mai I960 wurden die Geschaftsbesiehungen der Parteien endgültig abgebrochen* Der Kläger hat vorgetragen: Er habe anläßlich der Wiederaufnahme der Geschäftsbeziehungen mit der Beklagten nach dem lode ihres Ehemannes mit ihrem Prokuristen am 19» Februar 1959 eine mündliche Vereinbarung getroffen* die er mit Schreiben vom 20* Februar 1959 wie folgt bestätigt habe: ‘•Hiermit bestätige ich die gestrigeürrterredung Ihres Herrn mit Herrn und mir, in der wir vereinbarten, daß Sie die Ihnen von mir in Kommission zu liefernden 'Waren bestens verkaufen sollen und mir dabei eine Minöeotab-rechnung garantieren in Höhe der von mir auf meinen Anliefernoten anzusetzenden Reinerträge, auf die von Ihnen kein einziger Betrag mehr abgezogen werden darf* Wenn Sie oft in einer ungünstigen Marktlage operieren müssen, bin ich bereit Ausgleich zu erwägen in dem Sinne, daß ich mich begnügen könnte mit dem Jahrcsgesamtbetrag der Mindest-abrechnungen* o** u - 4 ~ t Das Bestätigungsschreiben habe der Treuhänder 0( für ihn abgefaßt und an die Beklagte abgeschickt„ Als die Beklagte in der Folgezeit nicht die garantierten Mindest-erlöce abgeführt habe,, habe er sie schriftlich und mündlich an die Einhaltung der Vereinbarung erinnerte Er habe weiter geliefert, weil die Differenz erst bei der Jahresabrechnung auszugleichcn gewesen sei» Die Beklagte sei ihm gegenüber zur Zahlung der Differenz zwischen den garantierten Mindestpreisen und den abgeführten Erlösen (32.077,20 DM + 5.746,42 XB1 = 37.823,62 Dü) verpflichtet. Die von der Beklagten erteilten Abrechnungen seien unglaubwürdig, weil darin fast in keinem Falle die Mindestnotierungen des Großmarktes erreicht worden seien0 Daher müsse ihm die Beklagte Rechnung legen and den 3ich hieraus ergebenden Betrag an ihn abführen* Mit der Klage hat der Kläger u0a0 die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Betrages von 37°823962 DM, zur Rechnungslegung für die Zeit vom 1* Marz 1959 Bio zun 1„ Juli I960, zur Vorweisung der Belege, evtl» zur Leistung des Offenbarungs-cides und zur Zahlung des aus der Rechnungslegung sich ergebenden Betrages beantragt* Die Beklagte hat geltend gemacht: Die Geschäftsverbindung mit ihr sei zu den gleichen Bedingungen fortgesetzt worden9 wie sie zu Lebzeiten ihres Ehemannes bestanden hätten* Über neue Geschäftsbedingungen sei nicht gesprochen worden* Das Bestätigungsschreiben des Klägers vom 20* Februar 1959 habe sio nicht erhaltene Der Kläger habe ihr noch bis Ende IJai I960 Waren geliefert, über die sio jeweils abgerechnet habe* Irgendwelche Vorbehalte im Sinne der behaupteten Vereinbarung habe der Kläger nicht gemacht * » 5 ~ Nach der Vorschußzahlung von 10«000 DM am 27« Mai I960 habe der Klager ihr keine weiteren Waren mehr geliefert* Da oie ihm auo früheren Lieferungen noch 3*482,01 DM geschuldet habe, müsse er den restlichen Vorschuß zurückerstatteno Die Beklagte hat im Wege der Widerklage nach Abzug eines weiteren Betrages zuletzt beantragt, den Kläger zu verurteilen, an sie 6*000,99 DM nebst Zinsen zu zahlen* Der Kläger hat eingewendet, er habe die Beklagte nach der Vorschußzahlung erneut beliefert; der gezahlte Betrag von 10*000 DM sei bei der Abrechnung berücksichtigt Das Landgericht und das Oberlandosgericht haben die Klage abgewiesen und nach der Widerklage erkannt* Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seinen Klageantrag und seinen Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter* Bntscheidungsgründo: I* Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ist die Beklagte für den Kläger als Kommissionärin tätig geworden* 1 * Der Zahlungsanspruch des Klägers kann auf die von ihn behauptete Vereinbarung vom 19o Februar 1959, die er mit Schreiben vom 20* Februar 1959 bestätigt haben will, nicht gestützt werden* Für die Vereinbarung ist der Klager bcv/eispflichtigo In eingehender Würdigung der Beweisaufnahme ist das Berufungsgericht zu der Überzeugung gekommen, daß der Kläger den Beweis für seine Behauptung nicht erbracht hat* Was die Revision dagegen vorbringt, bewegt sich auf dem ihr verschlossenen Gebiet der Beweiswürdigung; auch verkennt die Revision dio Bev/eislasto Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe nicht bewiesen, daß am 19° Februar 1959 die behauptete Vereinbarung mündlich getroffen und mit Schreiben vom 20» Februar 1959 von ihm bestätigt worden sei, insbesondere die Würdigung der vom Kläger an die Beklagte gerichteten Schreiben lassen keinen Rechtsfehler erkennen«, Die von der Revision als übergangen gerügten Schreiben des Klägers ergeben nichts für die be-, haupteto Vereinbarung„ 2o Eine ganz andere Frage ist, ob die Schreiben des Klägers vom 23. iSai 1959 und 29° August 1959 nicht dio Weisungen des Klägers an die Beklagte enthalten, nicht unter dem von ihm gesetzten Preis zu verkaufen* Auch wenn dies zugunsten dos für seine V/eicungen beweispflichtigen Klägers unterstellt wird, kann der Kläger daraus nichts für sich herleitcno Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, gelten etwaige Abweichungen der Beklagten von den Preisbestimmungen des Klägers nach § 386 Ab3o 1 HGB als genehmigt, weil der Kläger nicht unverzüglich erklärt hat, er wolle die unter dem gesetzten Preis abgeschlossenen Geschäfte nicht als für seine Rechnung abgeschlossen gelten lassen» Eine solche Erklärung hat der Kläger nach Abrechnung der einzelnen Lieferungen in keinem Falle abgegeben, wie aus den vorgelegten Urkunden hervorgeht„ 3o Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht geprüft9 ob der Zahlungsanspruch des Klägers nicht unter dem Gesichtspunkt der Vertragsverletzung gerechtfertigt sei, da die Beklagte unter Außerachtlassung ihrer Sorgfalt spf licht (§ 384 Abso 1 RGB) die Ware nicht zu den Hindestmarktpreisen verkauft, sondern teilweise zu Schleu-derpreisen veräußert habc0 Die Revision übersieht jedoch, daß solche etwaigen Schadensersatzansprüche nicht Gegenstand des Rechtsstreites sind« Der Kläger hat in der Klage (So 7) auf solche Schadensersatzansprüche hingewiesen, aber ihre Geltendmachung ausdrücklich Vorbehalten0 Weder hat er seinen Zahlungsanspruch auf angebliche Vertragsverletzungen der Beklagten gestützt noch seinen mit der Klage auf Rechnungslegung verbundenen Herausgabeanspruch auf dasjenige gerichtet, was die Beklagte "aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet*' (§ 254 ZPO); er hat nur Zahlung des ’’aus der Rechnungslegung sich ergebenden Betrages" verlangt« Das Berufungsgericht hatte daher keinen Anlaß, auf diese angeblichen, von der Beklagten bestrittenen Vertragsverletzungen oinzugehen« 4o Das gleiche gilt für den angeblichen Anspruch des Klägers auf Erstattung angeblich zuviel berechneter Provision o Auch diesen von der Beklagten bestrittenen Anspruch hat der Kläger nicht zu dem Gegenstand des Rechtsstreits gemacht, sondern seine Geltendmachung sich Vorbehalten (Klage S 6 6) o IIo Zur Begründung der Abweisung der Stufcnklogc hat das Berufungsgericht ausgeführti Die Beklagte habe gemäß § 384 Abs» 2 HOB Rechenschaft abgelegt9 und zwar Uber jedes Liefergeschäft jeweils einzeln abgerechneto Der Kläger habe keinen Anspruch auf nochmalige Rechnungslegung, auch nicht auf eine Gesamtabrechnung nach Beendigung der Geschäftsbeziehungen» Wenn der Kläger die einzelnen Rechnungslegungen nicht habe anerkennen wollen, hätte er innerhalb angemessener Eriot widersprechen müssen» Das sei nicht geschehen» Die Beklagte habe aus dem Schweigen des Klägers entnehmen können, daß ihre jeweiligen Abrechnungen genügten» Die Beklagte sei auch nicht deswegen zu einer ergänzenden Rechnungslegung verpflichtet, weil die von ihr erzielten Erlöse nicht die Notierungen des Großmarktes erreicht hätten» Der Kläger habe die Rechnungslegung jeweils an Hand der Marktnotie-rungen überprüfen und gegebenenfalls unverzüglich beanstanden können» Damit seien auch die Ansprüche auf Leistung des 0ffenbarungseidC3 und auf Zahlung des sich aus der Rechnungslegung ergebenden Betrages nicht gerechtfertigt» Die Revision bekämpft die Ausführungen des Berufungsgerichts o Sie kann jedoch rait ihren Angriffen jedenfalls im Ergebnis keinen Erfolg haben» o Der Kläger hat mit der Klage Rechnungslegung über die von der Beklagten ausgeführten Kommissionsgeschäfte verlangt» Die Beklagte hat in ihren Kommissionsabrechnungen über die einzelnen Lieferungen jeweils den vereinnahmten Verkaufspreis angegeben und davon» im einzelnen ausgewiesen, ihre Verkaufoprovision, die Umsatzsteuer und die Zollvorlage abgezogen» Damit hat die Beklagte jeweils bei den einzelnen Geschäften ihrer 3ich aus § 384 Abs» 2 HGB, § 259 BGB ergebenden Pflicht genügt, alle Einnahmen und Ausgaben in verständlicher, übersichtlicher, eine Nachprüfung ermög- lichender Weise anzugeben (vglo RGZ 100, 150, 151 f; BOH LM ZFO § 254 Nr0 6)* Weitere Auskünfte, die im Rahmen der Pflicht zur Kechencchaftsablegung liegen würden, hat der Kläger - abgesehen von der Vorweisung der Belege - nicht verlangt0 Nun bemängelt allerdings die Revision, in dem von der Beklagten vorgelegten Leitzordner seien nicht olle Kommissioncabrechnungen enthaltene Darauf kommt es jedoch nicht an0 Die Revision geht offenbar von der Auffassung aus, die Beklagte müsse nach Beendigung der Geschäftsbeziehung eine Gesamtabreehnung vorlegen, deren Ziel der Klageantrag auf Rechnungslegung ist» Wie das Berufungsgericht zutreffend ausfuhrt, besteht aber, wenn Uber die einzelnen Geschäfte bereits Rechnung gelegt ist, kein Anspruch auf nochmalige Rechnungslegung im Wege einer Schlußrechnung (EG Gruch 49a 832, 834; vglo BGK LH ZPO § 254 Nr« 3)o Paß die nicht vorgelegten KommissionsAbrechnungen anders aufgemacht seien als die vorgelegten, hat der Kläger nicht behauptet„ Die Revision beanstandet weiter, daß das Berufungsgericht dem Klageantrag auf Vorweisung der Belege Uber die einzelnen Verkäufe nicht stattgegeben habe«, Die Rechenscheffcs pflicht des Kommissionärs (§ 384 AbSo 2 HGB) schließt nach § 259 BGB die Pflicht ein, Belege vorzulegen, ’'soweit Belr^ erteilt zu werden pflegen"„ Die Behauptung, die Erteilung von Belegen sei üblich, gehört zur Klagebegründung„ Eine solche Behauptung hat der Kläger nicht aufgestellto Die Klage ist nicht schlüssig begründet«, Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob es sich nicht als unzulässige Rechtsausübung darstellt, wenn der Kläger nach Jahr und Tag, ohne daß irgendein Anlaß neu hervorgetreten wäre, die Vorlage i ^0 der Belege über die zahlreichen Geschäfte (allein in Jahre ^959 waren es nach der Aufstellung des Klägers 233 Kommissionsgeschäfte) verlangtp obwohl er bei den Einzelabrechnungen nicht darum ersucht hat« Die Klage auf Rechnungslegung und Vorweisung der Belege ist daher mit Recht abgev/iesen worden» 2o Die Revision vertritt die Ansicht, das Berufungsgericht hätte nicht über den Anspruch auf Leistung des Offenbarungseides und über den Herausgabeanspruch, sondern zunächst nur über den Rechnungslcgungsanspruch entscheiden dürfeno Dem kann nicht zugestimmt werden», Die beiden Vorderrichter sind zu der Auffassung gekommen, daß der Rechnungs-lcgungsanspruch unbegründet sei» Dann durfte nach §§ 300 AbSo 1, 301 Ab3o 1 nicht einmal ein Teilurteil erlassen worden5 aenn der Anspruch auf Leistung des Offenbarungseides und der unbeziffertc Zahlungsanspruch gleichfalls zur Entscheidung reif waren (vglo EGHZ 30? 213> 215; BGH LM ZPO § 254 Hro 3)o Beide Ansprüche waren entscheidungsreif im Sinne der Klageabweisung« Die Revision ist zwar anscheinend der Auffassung, das Berufungsgericht hätte auf Leistung des Offenbarungseides erkennen müssen; sie gründet aber ihren Standpunkt nur auf ihre, wie ausgeführt, unerhebliche Behauptung, der Kläger habe dargetan, die im Leitzordner enthaltenen Kommissionsabrechnungen seien nicht vollständige Da ferner der Kläger seinen Antrag auf Zahlung des sich aus der Rechnungslegung ergebenden Eetrages gerichtet hat, die nach den Kommissionsabrechnungen von der Beklagten geschuldeten Beträge jedoch imstreitig gezahlt sind, war auch dieser Klagoonspruch abweisungsreif«, III. Mit der Y/iderklage wird die teilweise Zurückzahlung eines Vorschusses für vom Klager noch zu liefernde Aare verlangt0 Der Klager hat nicht bewiesen, daß er weitere hare nach Zahlung des Vorschusses geliefert habe» Soweit der Kläger den Vorschuß mit bereits vorher von ihm bewirkten Lieferungen verrechnen will,, ist er für seine Behauptung beweis-fällig geblieben, daß ihm aus diesen Lieferungen noch Ansprüche zusteheno Auch hier gilt für die Bev/eislast das unter 11,2 Ausgeführtc« Zur Widerklage hat die Revision lediglich den Anspruch = des Klägers wegen der angeblich zu hoch berechneten Provision der Beklagten angeführt0 Dieser Anspruch ist aber nach der ausdrücklichen Erklärung des Klägers aus dem Rechtsstreit ausgeklammerto IVo l^ach allem war die Revision mit der Kostenfoigo aus § 97 ZPO zurückzuwoisen* Br0 Bischer Dr» Kuhn Dr« HÖrr Schulze Fleck