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BGH · II ZR 238/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 238/59

Die Klägerin, ein größeres Bauunternehmen, befaßte sich insbesondere auch mit der Errichtung von Teilanlagen in Gaswerken, und zwar dem Gasreinigerbau. In diesem Verfahren tauchte zu dem ersten Mal die später sich immer wiederholende Streitfrage auf, ob der Beklagte, v/ie er geltend macht, der Klägerin auf dem Gebiet des Gasreinigerbaus lediglich insoweit verpflichtet sei, als damit besondere Bauarbeiten ("Beton-reinigerbau") verbunden waren, oder ob sich - so die Ansicht der Klägerin - die Zusammenarbeit der Parteien auf alle Aufträge im Gasreinigerbau erstreckte, selbst wenn es sich ausschließlich um den Einbau einer dem Beklagten patentierten nassen Schaltung ("S^|^-Schaltung") in bereits bestehende Reinigeranlagen handelte, wobei praktisch keine Bauarbeiten anfielen. Über die Auslegung dieses Zv/ischenvergleichs kam es ungefähr nach zwei Jähren zu einem Rechtsstreit, v/eil die Klägerin wiederum die Auffassung vertrat, die Parteien hätten mit dem ZV die Zusammenarbeit auf dem gesamten Gebiet des Reinigerbaue vereinbart, so daß der Beklagte nicht berechtigt sei, selbständig Umbauten und Teillieferungen von Reinigeranlagen zu übernehmen, auch wenn dabei keine eigenes, liehen Bauarbeiten (Betonreinigerbau) anfallen würden. 5* (Maschinenschrift) Falls eine der Parteien erklärt, daß sie die Vergleichsverhandlungen als gescheitert ansehe, steht es beiden Beteiligten frei, durch Erhebung einer Klage die Klarstellung der hinsichtlich der Auslegung und Bedeutung des Vertrages vom 29o September 1952 entstandenen Meinungsvez*schieden-heiten herbeizuführen. Dabei wurde in der Korrespondenz erörtert, daß die Klägerin diese Aufträge im Namen und für Rechnung der betreffenden Auftraggeber an ihre Unterlieferanten oder den Beklagten) weiter» Hiervon macht die Klägerin mit ihrer Klage einen Teilbetrag von 56.000 DM geltend, den sie auf Überzahlungen verteilt, die der Beklagte bei acht Aufträgen erhalten habe. Die Parteien seien darüber einig gewesen, daß die unmittelbare Auszahlung an den Beklagten - ebenso wie auch an die Zulieferfirma - nur der Steuerersparnis gedient habe und daß die Klägerin der Vertragspartner der auftraggebenden Stadtwerke gewesen sei. Sie hat deshalb weiter beantragt, den Beklagten zu verurteilen, sein Einverständnis dazu zu geben, daß die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Düsseldorf die seitens der Stadtwerke für Zudem hätten die Parteien stillschweigend eine neue Form der Zusammenarbeit entwickelt, wie sich insbesondere darin zeige, daß die Klägerin eine ganze Reihe von Aufträgen im Namen, im Auftrag und für Rechnung der jeweiligen Auftraggeber (Stadtwerke) an ihn übergeben habe. Die Leistungsklage sei auch unbegrün det, denn nach Ziff.5 AV sollten beim Scheitern der Vergleichsverhandlungen nicht sämtliche in der Zwischenzeit abgev/ickelten Aufträge nach dem ZV neu abgerechnet werden, vielmehr nur die Aufträge, hinsichtlich deren zwischen den Parteien Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und Bedeutung des ZV entstanden seien. Soweit "Aufträge mit Meinungsverschiedenheiten" neu abzurechnen seien, würden sie entgegen der Auffassung der Klägerin nicht von dem Abrechnungsmodus des ZV erfaßt, denn der ZV erstrecke sich ebenfalls nicht auf Aufträge, bei denen praktisch keine Bauarbeiten anfielen. Mit dieser Bestimmung hätten die Parteien jedoch lediglich bezweckt, sich gegenseitig davor zu schützen, daß ein Vertragspartner, wenn er von derselben Stelle, die früher einen Auftrag gegeben habe, einen Zusatzauftrag erhalte, die gleiche Anlage ohne Mitwirkung des anderen unter Ausnutzung der vorher gemeinsam erarbeiteten Unterlagen, Konstruktionszeichnungen usw. Im übrigen bemängelt der Beklagte die Höhe der von der Klägerin geltend gemachten Forderung und macht Gegenansprüche aus verschiedenen Aufträgen mit rund 165.000 DM zu dem Teil aufrechnungsweise geltend. Von seinem Standpunkt aus, daß die sogenannten "Direktaufträge" ernsthaft gewollt seien und er daher in diesen Fällen Vertragspartner der auftraggebenden Stadtwerke geworden sei, hat der Beklagte mit einer Widerklage beantragt, die Klägerin zu verurteilen, ihrerseits ihr Einverständnis zu erklären, daß ihm von dem beim Amtsgericht hinterlegten Betrag 55.962,50 DM freigegeben werden. Das Berufungsgericht hat mit Ausführungen, die keinen Rechtsfehler erkennen lassen und auch von der Revision nicht angegriffen werden, dargelegt, daß das Rechtsschutzinteresse für die von der Klägerin erhobene Leistungsklage auf Zahlung von 56.000 DM zu bejahen sei. 180.000 DM zuzüglich des beim Amtsgericht Düsseldorf hinterlegten Betrages von rund 65.000 DM übersteige, vielmehr mit rund 165.000 DM wesentlich unter den Ansprüchen der Klägerin bleibe und weil zu dem anderen der weitaus größere Teil der Gegenforderungen des Beklagten entfalle, da sie sich nur nach der vom Beklagten vertretenen, vom Berufungsgericht jedoch abgelehnten Auslegung von Ziff.5 AV ergäben. Für diesen Fall ginge es allerdings nicht an3 die vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen mit den gesamten von der Klägerin angekündigten Forderungen zu vergleichen. Danach hat sie nach ihrer vom Berufungsgericht gebilligten und, wie noch darzulegen sein wird, vom Senat bestätigten Auffassung an den Beklagten einen Betrag von 183.236,96 DM zuviel bezahlt. Eine Minderung der Gesamtforderung der Klägerin käme, was den größten Teil der vom Beklagten erhobenen "Gegenansprüche” betrifft, nur dann in Betracht, wenn, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, die Neuabrechnung im Sinn des Beklagten erfolgen würde. Das Berufungsgericht hat, wie noch bei der Erörterung der Begründetheit der Klage zu zeigen sein wird, ohne Rechtsverstoß dargelegt, daß die Parteien über sämtliche Aufträge in der von der Klägerin vertretenen Weise abzurechnen haben, so daß damit ein Anspruch des Beklagten aus diesem Auftrag entfällt. 6.885 j 10 DM aus der Durchführung des Auftrags erreichen die eingeklagte Teilforderung bei weitem nicht, selbst wenn, wie es das Berufungsgericht getan hat, zu berücksichtigen ist, daß hinsichtlich eines Rechnungspostens der Teilforderung, nämlich des für den Auftrag »mm* eingesetzten Teilbetrags von 6.000 DM, die Klage unbegründet ist. Dabei handelt es sich um Ansprüche aus den sogenannten Direktaufträgen, die bei Neuabrechnung, wie das Berufungsgericht bei der Erörterung zur Sache zutreffend ausführt (UA 63) 5 ebenfalls der Abrechnung in der von der Klägerin geforderten Weise unterliegen, so daß insoweit ebenfalls kein Anspruch des Beklagten besteht. nach dem ergehenden Urteil richten,, Die Klägerin vertritt den Standpunkt, das neue Abrechnungsverhältnis solle alle Aufträge erfassen, gleichgültig, ob die Parteien vorher darüber einig gewesen seien,daß sie ohne den AV nach dem ZV abzurechnen seien oder ob es sich um Aufträge handele, die nur nach Meinung der Beklagten unter den ZV fielen, sogenannte Aufträge über "Betonreinigerbauten". Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß Abs. 1 der Ziff.5 AV zv/ar seinem Wortlaut nach die dort erwähnte Klage auf die Klarstellung der bei der Auslegung des ZV bisher entstandenen Meinungsverschiedenheiten beschränke, ob also der ZV ganz allgemein für das Gebiet des Reinigerbaus gelten solle oder nur für den sogenannten "Beton-reinigerbau". Das Berufungsgericht hat bei dieser Auslegung außer dem Wortlaut insbesondere auch den Zusammenhang zwischen diesem neuen Abs.3 und anderen Bestimmungen des AV, insbesondere Ziff.2 berücksichtigt. Ziff.2 auf alle Aufträge erstrecken, die während der Verhandlungen eingingen, die die Parteien zwecks Zusammenschluß zu einer Gesellschaft geführt hätten« Das Berufungsgericht meint, daraus könne geschlossen werden, daß unter Abrechnung auch im Sinne der Ziff.5 Abs.3 AV dieselben Aufträge, also Aufträge mit Meinungsverschiedenheiten und später eingehende verstanden werden sollten. Daß der Entwurf zu Ziff.5 des AV von dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten stammt, hat das Berufungsgericht angenommen. Schon deshalb bestand kein Anlaß, den Beklagten gemäß § 139 ZPO darauf hinzuweisen, sich für die Vorstellung, die er mit der ursprünglichen Ziff.5 verknüpft habe, auf das Zeugnis seines Prozeßbevollmächtigten zu berufen. Im übrigen wäre es Sache des Beklagten gewesen, einen solchen Beweisantrag von sich aus zu stellen, nachdem gerade die Auslegung der Ziff 5 den Hauptstreitpunkt bildete. 2. Das Berufungsgericht hat des weiteren dargelegt, die Voraussetzungen für eine gerichtlich e Austragung, nämlich die Erklärung einer Partei über das Scheitern der Verr handlungen, seien erst mit dem Kündigungsschreiben des Beklagten vom 14. Bei seiner Feststellung, daß die Verhandlungen erst im Juni 1957 gescheitert seien, hat das Berufungsgericht das Schreiben des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten vom 2„ August 1955 berücksichtigt, so daß eine auf Nichtbeachtung dieses Schreibens gerichtete Rüge unbegründet wäre, wenn das Vorbringen der Revision als eine derartige Rüge aufzufassen sein sollte. Gegen welche Ausführungen des Berufungsgerichts sich dieses Vorbringen richtet, ist nicht ersichtlich, denn die Klägerin ist entsprechend der Vereinbarungen im AV, so wie sie versteht, mit einer Klage gegen den Beklagten vorgegangen. Nach Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht übersehen, daß die Parteien ihr faktisches Verhältnis fortgesetzt und dies auch erklärt hätten. Die Revision beruft sich insoweit , auf eine Behauptung und einen Beweisantrag des Beklagten, daß die Klägerin nach dem Abschluß des AV anläßlich von Verhandlungen mit den Stadtwerken erklärt habe, der Beklagte müsse an den Verhandlungen teilnehmen, da sich die Parteien über ein neues Verhältnis der Zusammenarbeit geeinigt hätten. Da das Berufungsgericht zugunsten der Klägerin unterstellt hat, daß es sich möglicherweise um echte Direktaufträge gehandelt hat, kommt es nicht mehr auf das Vorbringen der Revision an, die unter Hinweis auf Behauptungen des Beklagten diese Neugestaltung durch Erteilung von echten Direktaufträgen dar- . 4. Bas Berufungsgericht hat somit zutreffend fest-gestellt, daß infolge Scheiterns der in dem AV vorgesehenen Verhandlungen entsprechend Ziff.5 Abs.3 AV sämtliche Aufträge, die im Zeitpunkt des Abschlusses des AV liefen oder später übernommen wurden, nach dem ZV abgerechnet werden müßten. Bies betrifft einmal die "Aufträge mit Meinungsverschiedenheiten” , also Aufträge, die nach Auffassung des Beklagten nicht unter den ZV fielen, die jedoch die Klägerin als von dem ZV erfaßt betrachtet. Unstreitig ist zwischen den Parteien, daß, wenn eine Neuabrechnung entsprechend Ziff.5 Abs.3 AV vorzunehmen ist, diese sich auf jeden Pall auf die Aufträge ohne Meinungsverschiedenheiten erstreckt, also Aufträge, zu deren Ausführung Bauarbeiten der Klägerin erforderlich waren. Bie Klageforderung ergibt sich daraus, daß die Klägerin dem Beklagten unter Berufung auf den ZV nur eine 5 #ige an der Auftragssumme ausgerichtete Lizenzgebühr nebst Auslagenersatz zubilligt und dem sich daraus errechneten Betrag die Beträge gegenüberstellt, die der Beklagte in den Jahren 1955 bis 1957 unstreitig erhalten hat. a) Bie Revision wendet sich in erster Linie dagegen, daß, selbst v/enn die neue Abrechnung Aufträge mit Meinungsverschiedenheiten erfassen sollte, diese neue Abrechnung, wie das Berufungsgericht meint, nach dem ZV erfolgen soll. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, der Anwendungsbereich des ZV erstrecke sich auf sämtliche Aufträge, welche die Parteien auf dem Gebiete des Reinigerbaus durchführten, gleichgültig, ob im Einzelfall damit Bauarbeiten verbunden waren (Betonreinigerbau) oder nicht, oder ob diese Aufträge im Zusammenwirken der Parteien oder nur von einer von ihnen erledigt wurden. Während in der Präambel des Vertrags von der Gründung einer gemeinsamen Firma für den "gesamten Gaswerkbau" die Rede sei - nach Ansicht der Klägerin gehört dazu der Bau auch anderer Anlagen als der Reinigeranlagen erstrecke sich die zunächst getroffene vertragliche Vereinbarung auf das "Gebiet des Reinigerbaus". Das Berufungsgericht bringt damit zu dem Ausdruck, daß der Vertrag zwar nur ein Teilgebiet aus dem gesamten Gaswerlisbaa regele, daß er dieses Teilgebiet, nämlich den Reinigerbau, aber im vollen Umfang erfasse, gleichgültig, ob dabei maschinentechnische Arbeiten oder reine Bauarbeiten anfielen. Das Berufungsgericht folgert dies einmal aus der Tatsache, daß der Beklagte nach Ziff.3 des ZV alle Aufträge auf dem Gebiete des Reinigerbaus ausschließlich der Klägerin zu vermitteln habe. b) Die Revision erhebt eine Reihe von Verfahrensrügen gegen diese Auslegung, die das Berufungsgericht dem ZV hat zuteil werden lassen. Aus der Tatsache, daß die Klägerin ihre Firmenbezeichnung anbrachte, ergibt sich nichts dafür, daß sie nach der im ZV festgelegten Zusammenarbeit der Parteien nicht an Arbeiten anderer Art beteiligt sein sollte.Aus*dem gleichen Grunde ist es unerheblich, ob die Klägerin dem Beklagten in seinem Fachgebiet hat helfen oder hat Konkurrenz machen können, und in dem er in einem Vorprozeß eine ähnliche Behauptung aufgesteilt hat, ist schon deshalb verfehlt, weil zu dieser Zeit der ZV, um dessen Auslegung es sich hier handelt, noch nicht geschlossen war. Wenn danach Objekte, die ohne Mithilfe des einen oder anderen Vertragspartners ausgeführt werden, den Bestimmungen des ZV unterliegen, so läßt sich kein Verstoß gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze erkennen, wenn das Berufungsgericht diese Bestimmung so aufgefaßt hat, daß sic alle Aufträge betreffe, die während der Laufzeit des menstempel M & Co., Bauunternehmung, H Daraus ergibt sich nach fügung, das Streitigkeiten über die Auslegung des ZV zu dem Gegenstand hatte, dargelegt hat (Beweis: Zeuge R ), daß ZV von jeder Partei allein ausgeführt worden seien, her Beklagte hatte unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung - sie war mit allerdings anderem Inhalt in einem Entwurf seines Berliner Anwalts enthalten -dargelegt, ihr Sinn sei lediglich der gewesen, die Parteien gegenseitig vor Nachhauten der anderen Partei zu schützen. Der vom Beklagten zu den Verhandlungen Uber den ZV mitgebrachte Entwurf habe in seiner ursprünglichen Ziff.7 dementsprechend vorgesehen, daß der Vertrag auch für solche Projekte gelten solle, die ohne Mitwirkung des Beklagten von der Klägerin übernommen würden. Es hat als richtig unterstellt, daß der Beklagte mit seinem Entwurf für den ZV diese Absicht verfolgt habe, hat jedoch festgestellt, daß dieser Entwurf nicht Vertragsinhalt geworden sei. Bas Berufungsgericht hat jedoch diesen Beweisantrag mit Recht zurückgewiesen, denn der Zeuge war bei den Verhandlungen, die zu dem Abschluß des ZV führten, nicht zugegen. Welche Absichten mit diesem Vertragsentwurf jedoch verfolgt wurden, ist nach der Sachlage nach der rechtlich unbedenklichen Auffassung des Berufungsgerichts unerheblich, soweit nicht festgestellt ist, daß diese Absichten beim Vertragsschluß zu dem Ausdruck gekommen sind. Der Beklagte hatte ferner vorgetragen, die Klägerin habe, als sie auf der Grundlage des von ihm gefertigten Entwurfs den ZV niedergeschrieben habe, zunächst die hier streitige Bestimmung weggelassen. Sie ist unerheblich, da der Beklagte in diesem Zusammenhang nicht unter Beweis gestellt hat, er habe dabei seine von dem Wortlaut abweichende Vorstellung, die er von dieser Bestimmung gehabt hat, zu erkennen gegeben. Ira übrigen ist Ziff.7 der vom Beklagten vorgelegten Abschrift eines solchen Entwurfs so allgemein gehalten, daß sich daraus nichts für die Auffassung des Beklagten entnehmen läßt. Aus der gleichen Erwägung erübrigt sich auch die Anhörung der Zeugin weil, wie das Berufungsgericht als unstreitig feststellt, diese Zeugin bei den Verhandlungen der Parteien nicht zugegen war. Auf ein etwaiges Wissen dieser Zeugin über Vorstellungen, die der Beklagte mit seinem Entwurf verbunden haben mag, kommt es nicht an, da nicht unter Beweis gestellt ist, daß diese Vorstellungen Gegenstand der Vertragsverhandlungen waren. Das Berufungsgericht hat somit ohne Verfahrensver-stoß festgestellt, daß bei den endgültigen Verhandlungen über den Abschluß des ZV, bei denen lediglich die Inhaber der Klägerin und der Beklagte beteiligt waren, eine etwaige Vorstellung des Beklagten über eine einschränkende Auslegung der Ziff.9 des ZV nicht zu dem Ausdruck gekommen ist. d) Das Berufungsgericht hat seine Auffassung auch darauf gestützt, daß der Beklagte sich in Ziff.3 des ZV verpflichtet habe, "alle insoweit anfallenden Aufträge" ausschließlich der Klägerin zu vermitteln und sie zu bearbeiten. Wenn die Revision aus diesen Bestimmungen entnehmen will, die Mitwirkung des Beklagten habe nur für ganz bestimmte Einzelobjekte in Betracht kommen sollen, so greift sie damit die Auslegung des Berufungsgerichts an, die keinen Fehler erkennen läßt.

Zitierte Normen: § 139 ZPO
AuftragBerufungsgerichtAVZVParteiKlägerin

Volltext der Entscheidung

II ZR 238/59
2135 038
Verkündet
 am 21o Dezember 1961
Schwingen, Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit

des Qberinggnieurs Franz S HflBstr.
Beklagten und Revisionsklägers -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Dr.
gegen
 die Firma
C o
Klägerin und Revisionsbeklagte -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Kuhn, Dr. Nörr, Dr. Haager und Liesecke für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 23. Juli 1959 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
-2-
Tatbestand:
Die Klägerin, ein größeres Bauunternehmen, befaßte sich insbesondere auch mit der Errichtung von Teilanlagen in Gaswerken, und zwar dem Gasreinigerbau. Der Beklagte ist Fachmann auf diesem Gebiet und Inhaber einschlägiger Patente» Er unterhält in Berlin als freiberuflicher Ingenieur ein Ingenieurbüro für Gaswerkbau. Der Streit der Parteien geht um die Auslegung zv/eier Vereinbarungen, die die Parteien zur Regelung ihrer Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gasreinigerbaus geschlossen haben, und zwar des sogenannten "Zwischenvertrags" (im folgenden ZV) vom 29- September 1952 und des sogenannten '.'Aktenvermerks" (im folgenden AV) vom 2. Februar 1955. Damit hat es folgende Bewandtnis:
Der Beklagte war seit dem Jahre 1949 auf Grund verschiedener Abkommen zeitweise als Vertreter, zeitweise als Angestellter für die Klägerin tätig. Im Laufe der Zeit versuchten die Parteien, eine bürgerlichrechtliche Gesellschaft zu gründen. Im Jahre 1951 kam es anläßlich des Baus der Gasreinigeranlage Grasbrook zu einem Rechtsstreit zwischen den Parteien. In diesem Verfahren tauchte zu dem ersten Mal die später sich immer wiederholende Streitfrage auf, ob der Beklagte, v/ie er geltend macht, der Klägerin auf dem Gebiet des Gasreinigerbaus lediglich insoweit verpflichtet sei, als damit besondere Bauarbeiten ("Beton-reinigerbau") verbunden waren, oder ob sich - so die Ansicht der Klägerin - die Zusammenarbeit der Parteien auf alle Aufträge im Gasreinigerbau erstreckte, selbst wenn es sich ausschließlich um den Einbau einer dem Beklagten patentierten nassen Schaltung ("S^|^-Schaltung") in bereits bestehende Reinigeranlagen handelte, wobei praktisch keine Bauarbeiten anfielen. Als der Beklagte der Klägerin während dieses Verfahrens die Beteiligung an einem neuen größeren Bauprojekt anbieten konnte, gab die Klägerin den Forderungen Res Beklagten weitgehend nach. In einem Vergleich
-3-
vom 24» September 1951 hoben die Parteien sämtliche bisherigen Abkommen auf. Sie schlossen dann am 29. September 1952 den zunächst auf fünf Jahre befristeten "Zwischen-vertrag", der ihre Zusammenarbeit neu regeln sollte und der "Vorbereitung der Gründung einer gemeinsamen Firma für den gesamten Gaswerksbau bzw. des Aufgehens der Firma" des Beklagten in die Firma der Klägerin dienen sollte. Danach übernahm der Beklagte als freischaffender Ingenieur die Vertretung der Interessen der Klägerin auf dem Gebiet des Gasreinigerbaus gegen eine Provision von 5 $ der Auftragssumme, die Zahlung eines monatlichen Unkostenbeitrags von 500 DM und gegen die Erstattung sämtlicher in Erfüllung seiner Verpflichtungen entstandenen Auslagen.
Über die Auslegung dieses Zv/ischenvergleichs kam es ungefähr nach zwei Jähren zu einem Rechtsstreit, v/eil die Klägerin wiederum die Auffassung vertrat, die Parteien hätten mit dem ZV die Zusammenarbeit auf dem gesamten Gebiet des Reinigerbaue vereinbart, so daß der Beklagte nicht berechtigt sei, selbständig Umbauten und Teillieferungen von Reinigeranlagen zu übernehmen, auch wenn dabei keine eigenes, liehen Bauarbeiten (Betonreinigerbau) anfallen würden. Die Klägerin obsiegte im Verfahren der einstweiligen Verfügung durch ein Urteil des 5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamburg vom 21. Dezember 1954. Während des Verfahrens zur Hauptsache schlossen die Parteien am 2. Februar 1955 eine neue schriftliche Abmachung, den sogenannten "Aktenvermerk", um dessen Auslegung dieser Rechtsstreit in der Hauptsache geht. Dem AV lag ein maschinengeschriebener Entwurf des Prozeßbevollmäehtigten des Beklagten zugrunde, der jedoch in den Verhandlungen bei der Klägerin handschriftlich geändert und durch Einbeziehung weiterer Punkte ergänzt wurde. Die Parteien wollten mit dem AV ihre geschäftliche Beziehung auf eine neue Grundlage stellen und den ZV damit teilweise ändern und ergänzen. Insbesondere sollte der Beklagte anstatt der bisherigen 5 ^igen'Beteiligung an der Auftrags-
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Summe einen Anspruch von 50 # des Bruttogewinns aus Unterlieferungen aus dem jeweiligen Auftrag erhalten, ferner eine auf diesen Anspruch anzurechnende 5 $ige "Lizenzgebühr" der Auftragssumme und weitere 5 $ auf die von der Klägerin in eigener Regie durchgeführten Arbeiten. Jede Partei sollte ihre Spesen selbst tragen. Diese Regelung bedeutete im allgemeinen eine wesentliche finanzielle Besserstellung für den Beklagten gegenüber den Vereinbarungen im ZV. Um aus der bisherigen Zusammenarbeit der Parteien zu einer Gesellschaftsgründung zu kommen, sollten "Vergleichsverhandlungen" stattfinden.
In Ziff. 5 des AV ist vereinbart:
5* (Maschinenschrift) Falls eine der Parteien erklärt, daß sie die Vergleichsverhandlungen als gescheitert ansehe, steht es beiden Beteiligten frei, durch Erhebung einer Klage die Klarstellung der hinsichtlich der Auslegung und Bedeutung des Vertrages vom 29o September 1952 entstandenen Meinungsvez*schieden-heiten herbeizuführen.
Es besteht Einverständnis darüber, daß für diesen Fall keinerlei Präjudiz aus den in diesem Vermerk enthaltenen Erklärungen und der beiderseitigen Be-* reitschaft zur Herbeiführung einer freundschaftlichen Verständigung erblickt werden soll.
(Handschrift) Kommt es zu dem Prozeß, so richtet sich das Abrechnungsverhältnis bis zu dem Tage des rechtskräftigen Urteils rückwirkend nach dem Urteil, wo-bei jedem der Vertragschließenden seine auf Grund dieses Abkommens geleistete Mehrarbeit angemessen zu vergüten ist.
Die ‘’Vergleichsverhandlungen", die hauptsächlich im Jahre 1955 teils mündlich, teils schriftlich geführt wurden, führten zu keinem Ergebnis. In der Zwischenzeit arbeiteten die Parteien auf der Grundlage des AV zusammen. Der Beklagte kündigte durch Schreiben vom 14. Juni 1957
S
(Unterschriften)
S
I
(Unterschriften)
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den ZV und den AV. Die Klägerin bestätigte dem Beklagten am 24. Juli 1957, daß die Vergleichsverhandlungen nunmehr gescheitert seien. In der Zwischenzeit hatten die Parteien elf größere Aufträge bearbeitet, teilweise im Zusammenwirken mit anderen Firmen, insbesondere der Maschinenfabrik	in	Braunschweig.	Dabei handelte es sich
 teils um "Betonreinigerbauten”, teils um Aufträge, bei denen praktisch keine Bauarbeiten infrage kamen. Der Beklagte hat aus diesen Aufträgen unstreitig 421.276,16 DM erhalten. Teilweise zahlte die Klägerin diese Beträge aus. Bei einer Reihe von Aufträgen zahlten die auftraggebenden Stadtwerke - ebenso wie auch an die Firma	-	unmittel-
bar an den Beklagten. In diesen Fällen hatte die Klägerin, die grundsätzlich der Korrespondenzpartner war, die jeweiligen Auftraggeber angewiesen, diese Beträge unmittelbar an den Beklagten zu bezahlen. Dabei wurde in der Korrespondenz erörtert, daß die Klägerin diese Aufträge im Namen und für Rechnung der betreffenden Auftraggeber an ihre Unterlieferanten	oder den Beklagten) weiter»
gebe. Die infolge dieser Handhabung ersparte Umsatzsteuer teilten sich die Parteien. Als bei den Stadtwerken D^jm^ infolge dieses Verfahrens Unklarheiten entstanden, wer Gläubiger der auftraggebenden Stadtwerke sei, hinterlegten die Stadtwerke	den Restbetrag von
65.676,15 DM aus einem Auftrag bei dem Amtsgericht Düsseldorf zugunsten der Parteien.
Die Klägerin ist der Auffassung, nach der Kündigung des AV und dem damit festgestellten Scheitern der Verhandlungen zwecks Creseilschaftsgründung greife Ziff. 5 des AV ein. Damit entfielen die über die finanzielle Beteiligung getroffenen Sonderregelungen des AV und es gelte der Abrechnungsmodus des ZV für sämtliche Aufträge. Sie stellt dementsprechend folgende Berechnung auf:
3.633.464 DM
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Auftragssumme aller 11 Aufträge
 hiernach hat der Beklagte nach dem ZV zu fordern 5 #	181.673,20	DM
32 Monate fester Unkostenbeitrag
 von 500 DM	16.000,—	”
mit 750 DM monatlich geschätzte
 Sonder aus lagen für 32 Monate	24.000,—	w
zusätzliche Vergütung nach einer unbestrittenen Sondervereinbarung 16.366,— "
somit Gesamtforderung des
 Beklagten	238.039»20	DM.
Somit habe der Beklagte mit der Auszahlung von 421.276,16 DM insgesamt 183.236,96 DM zuviel erhalten.. Hiervon macht die Klägerin mit ihrer Klage einen Teilbetrag von 56.000 DM geltend, den sie auf Überzahlungen verteilt, die der Beklagte bei acht Aufträgen erhalten habe.
Die Klägerin betrachtet sich als Gläubigerin des beim Amtsgericht Düsseldorf hinterlegten Betrages. Die Parteien seien darüber einig gewesen, daß die unmittelbare Auszahlung an den Beklagten - ebenso wie auch an die Zulieferfirma	-	nur	der	Steuerersparnis	gedient
 habe und daß die Klägerin der Vertragspartner der auftraggebenden Stadtwerke gewesen sei. Aus der Tatsache, daß sie, um Umsatzsteuer zu ersparen, den Auftraggebern gegenüber den Beklagten in verschiedenen Pallen als deren unmittelbaren Vertragspartner bezeichnet habe, könne der Beklagte keine Ansprüche herleiten.
Sie hat deshalb weiter beantragt, den Beklagten zu verurteilen, sein Einverständnis dazu zu geben, daß die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Düsseldorf die seitens der Stadtwerke	für
a) Firma	6c	Co«,
b)	Herrn Franz	B<
zu dem Aktenzeichen HL 8/58 hinterlegten DM 65.676,15 an die Klägerin auszahlt.
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Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
Er wendet sich gegen die Anwendung von Ziff. 5 AV und gegen die Ausführungen der Klägerin über die Bedeutung dieser Bestimmung. Er meint, die "Vergleichsverhandlungenn zu dem Abschluß einer Gesellschaft seien schon im Jahre 1955 gescheitert. Da die Parteien trotzdem weiter nach dem AV verfahren seien, stelle das Verlangen auf Vornahme einer rückwirkenden Neuabrechnung eine unzulässige Rechtsausübung dar. Zudem hätten die Parteien stillschweigend eine neue Form der Zusammenarbeit entwickelt, wie sich insbesondere darin zeige, daß die Klägerin eine ganze Reihe von Aufträgen im Namen, im Auftrag und für Rechnung der jeweiligen Auftraggeber (Stadtwerke) an ihn übergeben habe. Dadurch sei es zu unmittelbaren Rechtsbeziehungen zwischen den Auftraggebern und ihm - das gleiche gelte für die Firma
- gekommen ("Direktaufträge"). Diese Umgestaltung sei ernstlich gewollt und daher zivilrechtlich wirksam.
Selbst v/enn die Rückabrechnungsklausel der Ziff. 5 des AV noch gelten sollte, sei die jetzige Zahlungsklage unzulässig, weil Ziff. 5 nur eine Fortsetzung der früheren im Einstweiligenverfügungsverfahren erhobenen Feststellungsklage vorsehe. Die Leistungsklage sei auch unbegrün det, denn nach Ziff. 5 AV sollten beim Scheitern der Vergleichsverhandlungen nicht sämtliche in der Zwischenzeit abgev/ickelten Aufträge nach dem ZV neu abgerechnet werden, vielmehr nur die Aufträge, hinsichtlich deren zwischen den Parteien Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und Bedeutung des ZV entstanden seien. Diese Meinungsverschieden heiten.beträfen die Frage, ob Aufträge, die nicht mit reinen Bauarbeiten verknüpft gewesen seien, unter die Gesamtab-rechnuhg fielen, wie es die Klägerin verlangt habe. Hierzu gehöre nur eine Minderheit der inzwischen erledigten Aufträge. Aufträge, über die früher keine Meinungsverschiedenheiten bestanden hätten, also Aufträge mit Bauarbeiten
(Betonreinigerbau), könnten nicht mehr rückwirkend neu abgerechnet werden.
Soweit "Aufträge mit Meinungsverschiedenheiten" neu abzurechnen seien, würden sie entgegen der Auffassung der Klägerin nicht von dem Abrechnungsmodus des ZV erfaßt, denn der ZV erstrecke sich ebenfalls nicht auf Aufträge, bei denen praktisch keine Bauarbeiten anfielen. Deshalb habe der Beklagte diese Aufträge im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführen können. Aus diesen Aufträgen ständen der Klägerin keine Ansprüche zu. Zwar sei in Ziff«9 des ZV niedergelegt, daß "Objekte, die ohne Mithilfe des einen oder anderen Vertragspartners ausgeführt werden", den Bedingungen des ZV unterlägen. Mit dieser Bestimmung hätten die Parteien jedoch lediglich bezweckt, sich gegenseitig davor zu schützen, daß ein Vertragspartner, wenn er von derselben Stelle, die früher einen Auftrag gegeben habe, einen Zusatzauftrag erhalte, die gleiche Anlage ohne Mitwirkung des anderen unter Ausnutzung der vorher gemeinsam erarbeiteten Unterlagen, Konstruktionszeichnungen usw. baue.
Im übrigen bemängelt der Beklagte die Höhe der von der Klägerin geltend gemachten Forderung und macht Gegenansprüche aus verschiedenen Aufträgen mit rund 165.000 DM zu dem Teil aufrechnungsweise geltend.
Von seinem Standpunkt aus, daß die sogenannten "Direktaufträge" ernsthaft gewollt seien und er daher in diesen Fällen Vertragspartner der auftraggebenden Stadtwerke geworden sei, hat der Beklagte mit einer Widerklage beantragt, die Klägerin zu verurteilen, ihrerseits ihr Einverständnis zu erklären, daß ihm von dem beim Amtsgericht hinterlegten Betrag 55.962,50 DM freigegeben werden. Das Landgericht hat durch Teilund Zwischenurteil den auf Zurückzahlung von 56.000 DM gerichteten Klagantrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit
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der Revision erstrebt der Beklagte unter Aufhebung der Vorderurteile die Abweisung der Klage, während die Klägerin die Zurückv/eisung der Revision beantragt.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat mit Ausführungen, die keinen Rechtsfehler erkennen lassen und auch von der Revision nicht angegriffen werden, dargelegt, daß das Rechtsschutzinteresse für die von der Klägerin erhobene Leistungsklage auf Zahlung von 56.000 DM zu bejahen sei. Es hat ausgeführt, daß nach Ziff. 5 des AV sämtliche Aufträge, also "Aufträge mit Meinungsverschiedenheiten" und "Aufträge ohne Meinungsverschiedenheiten" und "Direktaufträge" neu abzurechnen seien. Rach seiner Ansicht richtet sich diese Neuabrechnung für sämtliche Aufträge nach dem ZV.
Von dieser Grundlage aus kommt es zu dem Ergebnis, daß die Klageforderung dem Grunde nach gerechtfertigt ist.
Es hält unter Hinweis au'f die Entscheidung des erkennenden Senats vom 11. November 1953 - XI ZR 242/52 (BGHZ 11, 63? ein Grundurteil für zulässig, weil die von dem Beklagten zur Aufrechnung gestellte:: Gegenforderung nicht die von der Klägerin insgesamt angekündigte Forderung von über
180.000	DM zuzüglich des beim Amtsgericht Düsseldorf hinterlegten Betrages von rund 65.000 DM übersteige, vielmehr mit rund 165.000 DM wesentlich unter den Ansprüchen der Klägerin bleibe und weil zu dem anderen der weitaus größere Teil der Gegenforderungen des Beklagten entfalle, da sie sich nur nach der vom Beklagten vertretenen, vom Berufungsgericht jedoch abgelehnten Auslegung von Ziff. 5 AV ergäben.
Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend die Zulässigkeit eines Grundurteils bejaht. Es handelt sich nicht darum*,. daß der Beklagte gegen die von der Klägerin eingeklagte Teilforderung aufrechnungsweise Gegenansprüche
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gel tend macht. Für diesen Fall ginge es allerdings nicht an3 die vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen mit den gesamten von der Klägerin angekündigten Forderungen zu vergleichen. Die Klägerin hat von einer Gesamtforderung lediglich einen Teilbetrag eingeklagt. Sie hat den Beklagten nicht von vornherein mit einer evtl. Aufrechnung auf den nicht eingeklagten Teil verwiesen. Dann kann der Gläubiger jedoch nicht mehr, wie es das Berufungsgericht offensichtlich annimmt, den Schuldner mit einer Aufrechnung auf den nicht eingeklagten Teil verweisen (LM UmstG § 18 Abs. 1 Ziff. 3 Nr. 25). Es wäre lediglich der eingeklagte Teilbetrag mit den Gegenforderungen des Beklagten zu vergleichen.
Diese Rechtslage ist jedoch nicht gegeben. Die Klägerin macht eine einheitliche Forderung geltend, wie sie sich als das Ergebnis einer Abrechnung eines zwischen den Parteien bestehenden Dauerverhältnisses darstellt. Danach hat sie nach ihrer vom Berufungsgericht gebilligten und, wie noch darzulegen sein wird, vom Senat bestätigten Auffassung an den Beklagten einen Betrag von 183.236,96 DM zuviel bezahlt. Der Beklagte ist somit um diesen Betrag ungerechtfertigt bereichert und infolgedessen zur Rückzahlung verpflichtet. Die Klägerin hat zwar ihre Klageforderung1auf Überzahlungen gestützt, die sie bei acht einzelnen Aufträgen an den Beklagten geleistet habe. In Wirklichkeit fordert sie einen Teilbetrag der gesamten Bereicherung zurück, die der Beklagte im Rahmen der Abrechnung erhalten hat. Eine Trennung nach einzelnen Aufträgen ist bei einem derartigen DauerverT hältnis nicht durchführbar. Die Verteilung der Klageforderung auf einzelne Überzahlungen ist jedoch unschädlich, da die Klägerin auf jeden Fall die sich aus diesen einzelnen Posten ergebende Bereicherung mit ihrer Klage zurückverlangt. Soweit der Beklagte gegen diese Bereicherungsforderung der Klägerin mit Ansprüchen aufrechnet, handelt es sich in Wirklichkeit um die Behauptung, er sei insoweit
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nicht bereichert, da er die ihm in dieser Höhe ausbezahlten Beträge zu beanspruchen habe. Ein Grundurteil ist daher zulässig, wenn bei Berücksichtigung der Einwendungen des Beklagten die aus Bereicherung sich ergebende Klageforderung mindestens zu einem Teil begründet ist. Dies ist der Fall. Eine Minderung der Gesamtforderung der Klägerin käme, was den größten Teil der vom Beklagten erhobenen "Gegenansprüche” betrifft, nur dann in Betracht, wenn, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, die Neuabrechnung im Sinn des Beklagten erfolgen würde. Dies gilt , wie der Beklagte selbst ausgeführt hat, für den Teilbetrag von 99o565?18 DM, den er aus dem Auftrag Düsseldorf II (Umbau von Rohrleitungen) beansprucht. Das Berufungsgericht hat, wie noch bei der Erörterung der Begründetheit der Klage zu zeigen sein wird, ohne Rechtsverstoß dargelegt, daß die Parteien über sämtliche Aufträge in der von der Klägerin vertretenen Weise abzurechnen haben, so daß damit ein Anspruch des Beklagten aus diesem Auftrag entfällt.
Die weiteren Gegenansprüche des Beklagten in Höhe von 2.250 DM aus dem Auftrag	und	in	Höhe	von
6.885 j 10 DM aus der Durchführung des Auftrags erreichen die eingeklagte Teilforderung bei weitem nicht, selbst wenn, wie es das Berufungsgericht getan hat, zu berücksichtigen ist, daß hinsichtlich eines Rechnungspostens der Teilforderung, nämlich des für den Auftrag »mm* eingesetzten Teilbetrags von 6.000 DM, die Klage unbegründet ist.
Wenn man mit der Revision dem Beklagten anstelle der von der Klägerin in ihrer Abrechnung vorgesehenen
24.000	DM einen Spesenersatz von rund 80.000 DM zubilligen würde, so würde dadurch die Forderung der Klägerin nur um weitere 56.000 DM vermindert, so daß sie bei Berücksichtigung der oben bereits dargelegten, zugunsten des Beklagten als richtig zu unterstellenden Beanstandungen noch einen Be-
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trag von fast 112,000 DM beanspruchen könnte.
Der Beklagte hat sich noch auf seine mit der Widerklage verfolgte Forderung auf Freigabe des zugunsten der Parteien hinterlegten Betrages berufen. Dabei handelt es sich um Ansprüche aus den sogenannten Direktaufträgen, die bei Neuabrechnung, wie das Berufungsgericht bei der Erörterung zur Sache zutreffend ausführt (UA 63) 5 ebenfalls der Abrechnung in der von der Klägerin geforderten Weise unterliegen, so daß insoweit ebenfalls kein Anspruch des Beklagten besteht. Im übrigen ist, wie auch die Revision ausführt, davon auszugehen, daß der Streit über den beim Amtsgericht Düsseldorf hinterlegten Betrag, dessen Freigabe mit einem besonderen Klageantrag und mit der Widerklage begehrt wird, bei der Entscheidung über den Zahlungsanspruch auszuklammern ist. Selbst wenn man auch um diesen Betrag die Berci-cherungsforderung der Klägerin mindern würde, so würde ihr aus dem Abrechnungsverhältnis noch ein Betrag von rund
46.000	DM zustehen, um den der Beklagte bereichert wäre. Weitere "Gegenansprüche” hat der Beklagte im einzelnen nicht dargelegt. Das Berufungsgericht konnte daher mit Recht ein Grundurteil erlassen.
II. Die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Begründetheit des Anspruchs der Klägerin lassen keinen sachlichrechtlichen Fehler erkennen und sind ohne Verfahrensver-stoß getroffen.
1.	Der Streit der Parteien geht zunächst um die Auslegung der Ziff. 5 des AV am 22. Februar 1955. Nach dessen Absatz 1 sollte es beiden Parteien freistehen, die hinsichtlich der Auslegung und Bedeutung des ZV vom 29. September 1952 entstandenen Meinungsverschiedenheiten durch Erhebung einer Klage dann zu klären, wenn eine der Parteien erklärte, daß die vorgesehenen Vergleichsverhandlungen gescheitert* seien. Für diesen Fall sollte sich nach Abs. 3 dieser Bestimmung das Abrechnungsverhältnis rückwirkend
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nach dem ergehenden Urteil richten,, Die Klägerin vertritt den Standpunkt, das neue Abrechnungsverhältnis solle alle Aufträge erfassen, gleichgültig, ob die Parteien vorher darüber einig gewesen seien,daß sie ohne den AV nach dem ZV abzurechnen seien oder ob es sich um Aufträge handele, die nur nach Meinung der Beklagten unter den ZV fielen, sogenannte Aufträge über "Betonreinigerbauten". Demgegenüber meint die Beklagte, die Neuabrechnung solle nur die Aufträge -erfassen, hinsichtlich deren die Parteien uneinig gewesen seien, ob sie unter den ZV fielen.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß Abs. 1 der Ziff. 5 AV zv/ar seinem Wortlaut nach die dort erwähnte Klage auf die Klarstellung der bei der Auslegung des ZV bisher entstandenen Meinungsverschiedenheiten beschränke, ob also der ZV ganz allgemein für das Gebiet des Reinigerbaus gelten solle oder nur für den sogenannten "Beton-reinigerbau". Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten habe daher in dem maschinengeschriebenen Teil des Entwurfs für den AV nur einen Lösungsvorschlag für die Bereinigung dieser Meinungsverschiedenheiten gemacht. Bei den Verhandlungen über den Abschluß des ZV hätten die Parteien durch mehrere handschriftliche Zusätze diesen Entwurf wesentlich geändert. Durch Hinzufügung des Abs. 3 habe man die Vereinbarung über eine Neuabrechnung u. a. dahin erweitert, daß das gesamte Abrechnungsverhältnis in den vorgesehenen Prozeß einbezogen werden solle. Das Berufungsgericht hat bei dieser Auslegung außer dem Wortlaut insbesondere auch den Zusammenhang zwischen diesem neuen Abs. 3 und anderen Bestimmungen des AV, insbesondere Ziff. 2 berücksichtigt. Dort ist niedergelegt, es sollten "die Aufträge, die zu der einstweiligen Verfügung geführt bzw. den Anlaß zu den ihr zugrunde liegenden Meinungs Verschiedenheiten gegeben" hätten,und etwaige "während der Verhandlungen eingehende Aufträge" auf der Grundlage des AV abgerechnet v/erden. Somit sollte sich nach Ansicht des Berufungsgerichts das AbrechnungsVerhältnis im Sinne der
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Ziff. 2 auf alle Aufträge erstrecken, die während der Verhandlungen eingingen, die die Parteien zwecks Zusammenschluß zu einer Gesellschaft geführt hätten« Das Berufungsgericht meint, daraus könne geschlossen werden, daß unter Abrechnung auch im Sinne der Ziff. 5 Abs. 3 AV dieselben Aufträge, also Aufträge mit Meinungsverschiedenheiten und später eingehende verstanden werden sollten.
Das Berufungsgericht hat hierbei entgegen der Ansicht der Revision sämtliche Bestimmungen des AV berücksichtigt. Der Versuch der Revision, Abs. 3 Ziff. 5 AV einen anderen Inhalt zu geben, stellt sich als das in der Revisionsinstanz unzulässige Bemühen dar, anstelle der möglichen Auslegung des Berufungsgerichts die eigene Auffassung der Revision zu setzen. Daß der Entwurf zu Ziff. 5 des AV von dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten stammt, hat das Berufungsgericht angenommen. Yfelche Vorstellung dieser damit verknüpfte, ist unerheblich, da das Berufungs-gericht festgestellt hat, die Parteien hätten den ursprünglichen Entwurf wesentlich geändert. Schon deshalb bestand kein Anlaß, den Beklagten gemäß § 139 ZPO darauf hinzuweisen, sich für die Vorstellung, die er mit der ursprünglichen Ziff. 5 verknüpft habe, auf das Zeugnis seines Prozeßbevollmächtigten zu berufen. Im übrigen wäre es Sache des Beklagten gewesen, einen solchen Beweisantrag von sich aus zu stellen, nachdem gerade die Auslegung der Ziff 5 den Hauptstreitpunkt bildete. Die Behauptung des Beklagten, er habe von dem Entwurf seines Prozeßbevollmächtigten nicht abweichen wollen (Schriftsatz vom 15. Januar 1958 Bl. 4 GA 72), bezog sich auf eine andere Bestimmung des AV.
2.	Das Berufungsgericht hat des weiteren dargelegt, die Voraussetzungen für eine gerichtlich e Austragung, nämlich die Erklärung einer Partei über das Scheitern der Verr handlungen, seien erst mit dem Kündigungsschreiben des Beklagten vom 14. Juni 1957 eingetreten. Während des bis dahin

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abgelaufenen Zeitraums habe sich das tatsächliche Verhältnis der Parteien auch nicht so grundlegend gewandelt, daß sich die Klägerin nicht mehr auf das ihr in Ziff. 5 einge-räumte Recht der Neuabrechnung berufen könne.
Bei seiner Feststellung, daß die Verhandlungen erst im Juni 1957 gescheitert seien, hat das Berufungsgericht das Schreiben des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten vom 2„ August 1955 berücksichtigt, so daß eine auf Nichtbeachtung dieses Schreibens gerichtete Rüge unbegründet wäre, wenn das Vorbringen der Revision als eine derartige Rüge aufzufassen sein sollte. Die Revision führt noch aus, das Scheitern der Vergleichsverhandlungen habe lediglich einer Partei das Recht gegeben, Klage zu erheben. Es stehe im AV nicht, daß damit im übrigen die vorgesehene Zusammenarbeit hinfällig sein solle. Gegen welche Ausführungen des Berufungsgerichts sich dieses Vorbringen richtet, ist nicht ersichtlich, denn die Klägerin ist entsprechend der Vereinbarungen im AV, so wie sie versteht, mit einer Klage gegen den Beklagten vorgegangen.
Nach Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht übersehen, daß die Parteien ihr faktisches Verhältnis fortgesetzt und dies auch erklärt hätten. Die Revision beruft sich insoweit , auf eine Behauptung und einen Beweisantrag des Beklagten, daß die Klägerin nach dem Abschluß des AV anläßlich von Verhandlungen mit den Stadtwerken
 erklärt habe, der Beklagte müsse an den Verhandlungen teilnehmen, da sich die Parteien über ein neues Verhältnis der Zusammenarbeit geeinigt hätten. Welche Folgerung die Revision aus diesem Behauptung ziehen will, läßt sich ihrer Begründung nicht entnehmen, da der AV zweifellos eine neue Art der Zusammenarbeit bedeutete.
3.	Das Berufungsgericht hat geprüft, ob die Parteien während der Geltung des AV stillschweigend dahin übereinge-
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kommen seien, das Abrechnungsverhältnis nicht mehr in der im AV vorgesehenen Form abzuv/ickeln. Es hat verneint, daß sich etwa eine neue gesellschaftsähnliche Form der Zusammenarbeit entwickelt hätte, wodurch die Möglichkeit der Neuabrechnung nach Ziff. 5 AV ausgeschlossen sei. Es ist hierbei auf die sog, "Direktaufträge” eingegangen. Hierzu hat es ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob es sich, wie die Klägerin behauptet habe, nur um scheinbare "Direkt-aufträge11 gehandelt habe oder nur um einzelne direkte Zahlungsanweisungen, die auf steuerliche Überlegungen zugunsten des Beklagten formal direkt, d. h. ohne über die Klägerin zu laufen, an den Beklagten überwiesen worden seien, während die Klägerin als Generalunternehmerin alle Aufträge in Wahrheit in eigener Regie bearbeitet habe. Auf jeden Fall ergebe sich'aus der Tatsache, daß die Parteien solche "Direktaufträge” zugelassen hätten, nichts dafür, daß die Parteien in Abweichung von dem AV stillschweigend in engere gesellschaftsrechtliche Bindungen getreten seien, die eine Neuabrechnung im Sinne der Ziff. 5 AV ausgeschlossen hätten. Daß eine Partei einzelne Aufträge allein ausführe, sei schon in Ziff. 9 ZV vorgesehen und habe auch der in.dem AV geregelten Zusammenarbeit entsprochen* Zudem sei die Mehrzahl der sog. Direktaufträge in die Jahre 1955 und 1956 gefallen, in denen die eigentlichen Verhandlungen um die Gesellschaftsgründung noch nicht abgeschlossen gewesen seien.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts begegnen keinen Bedenken. Daß es sich um eine bisher nicht Übliche Form der Geschäftsverbindung gehandelt hat, hat das Berufungsgericht entgegen der Revision berücksichtigt. Da das Berufungsgericht zugunsten der Klägerin unterstellt hat, daß es sich möglicherweise um echte Direktaufträge gehandelt hat, kommt es nicht mehr auf das Vorbringen der Revision an, die unter Hinweis auf Behauptungen des Beklagten diese Neugestaltung durch Erteilung von echten Direktaufträgen dar- . tun will.
4.	Bas Berufungsgericht hat somit zutreffend fest-gestellt, daß infolge Scheiterns der in dem AV vorgesehenen Verhandlungen entsprechend Ziff. 5 Abs. 3 AV sämtliche Aufträge, die im Zeitpunkt des Abschlusses des AV liefen oder später übernommen wurden, nach dem ZV abgerechnet werden müßten. Bies betrifft einmal die "Aufträge mit Meinungsverschiedenheiten” , also Aufträge, die nach Auffassung des Beklagten nicht unter den ZV fielen, die jedoch die Klägerin als von dem ZV erfaßt betrachtet. Babei handelt es sich um Aufträge, die im Einzelfall keine Bauarbeiten mit sich brachten (Betonreinigerbau) oder um Aufträge, die von dem Beklagten allein erledigt wurden. Unstreitig ist zwischen den Parteien, daß, wenn eine Neuabrechnung entsprechend Ziff. 5 Abs. 3 AV vorzunehmen ist, diese sich auf jeden Pall auf die Aufträge ohne Meinungsverschiedenheiten erstreckt, also Aufträge, zu deren Ausführung Bauarbeiten der Klägerin erforderlich waren. Bie Klageforderung ergibt sich daraus, daß die Klägerin dem Beklagten unter Berufung auf den ZV nur eine 5 #ige an der Auftragssumme ausgerichtete Lizenzgebühr nebst Auslagenersatz zubilligt und dem sich daraus errechneten Betrag die Beträge gegenüberstellt, die der Beklagte in den Jahren 1955 bis 1957 unstreitig erhalten hat.
a)	Bie Revision wendet sich in erster Linie dagegen, daß, selbst v/enn die neue Abrechnung Aufträge mit Meinungsverschiedenheiten erfassen sollte, diese neue Abrechnung, wie das Berufungsgericht meint, nach dem ZV erfolgen soll. Sic vertritt die Ansicht, der ZV erstrecke sich nur auf solche Aufträge, bei denen die Klägerin Bauarbeiten (Betonreinigerbau) auszuführen habe.
Bie Parteien hatten den ZV zur Vorbereitung der Gründung einer gemeinsamen Firma für den gesamten Gaswerkbau geschlossen und darin vereinbart, daß der Beklagte als freischaffender Ingenieur die Vertretung der Inter-
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essen der Klägerin auf dem Gebiet des Reinigerbaus übernehme. Zu seinen Obliegenheiten gehörte es, die erforderlichen Verhandlungen mit den Interessenten zu führen, sowie die Planung durchzuführen. Er hatte, soweit erforderlich, die Klägerin bei den Vorverhandlungen zuzuziehen. Gemeinsam arbeiteten die Parteien die Offerten aus. Der Beklagte stellte der Klägerin "zur Durchführung der so projektierten Reinigeranlage seine gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Erfindungen für die Dauer dieses Vertrages zur Verfügung". Er verpflichtete sich, "alle insoweit anfallenden Aufträge ausschließlich der Firma	&	Co. (Klä-
 gerin) zu vermitteln". Nach Ziff. 9 unterliegen auch "Objekte, die ohne Mithilfe des einen oder des anderen Partners ausgeführt werden, ... den obigen Bestimmungen".
Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, der Anwendungsbereich des ZV erstrecke sich auf sämtliche Aufträge, welche die Parteien auf dem Gebiete des Reinigerbaus durchführten, gleichgültig, ob im Einzelfall damit Bauarbeiten verbunden waren (Betonreinigerbau) oder nicht, oder ob diese Aufträge im Zusammenwirken der Parteien oder nur von einer von ihnen erledigt wurden. Es hat bei der Auslegung dieser Vereinbarung - soweit es sich um die Art der Arbeiten handelte - unter gleichzeitiger Verweisung auf die die gleiche Präge behandelnde Entscheidung des
5.	Zivilsenats des OLG Hamburg (5 U 67/54 vom 21. Dezember 1954) und die Entscheidung des Landgerichts ira anhängigen Rechtsstreit u. a. berücksichtigt, daß die Parteien durch einen Vergleich vom 24. September 1951 alle alten Abkommen aufgehoben hatten und daß sie eine neue Grundlage für die gegenseitigen Beziehungen als Ausgangspunkt für ein späteres engeres Zusammengehen der beiden Unternehmen hätten schaffen wollen. Es war bereits in einem Vorprozeß erörtert worden, ob auf Grund der früheren inzwischen aufgehobenen Vereinbarungen der Beklagte Vertreter der Klägerin für alle Aufträge im Gasreinigerbau war oder ob er nur
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für sie auf dem Gebiete des "Betonreinigerbaus" tätig werden sollte. Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (aaO) hat ausgeführt, es sei nicht anzunehmen, daß die Parteien diese in einem Vorprozeß streitige Frage wieder unbestimmt hätten lassen wollen. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, daß sie mit dem ZV eine klare Regelung beabsichtigt hätten. Diese Regelung ergibt sich nach Ansicht des Berufungsgerichts schon aus dem eindeutigen Wortlaut. Während in der Präambel des Vertrags von der Gründung einer gemeinsamen Firma für den "gesamten Gaswerkbau" die Rede sei - nach Ansicht der Klägerin gehört dazu der Bau auch anderer Anlagen als der Reinigeranlagen erstrecke sich die zunächst getroffene vertragliche Vereinbarung auf das "Gebiet des Reinigerbaus". Das Berufungsgericht bringt damit zu dem Ausdruck, daß der Vertrag zwar nur ein Teilgebiet aus dem gesamten Gaswerlisbaa regele, daß er dieses Teilgebiet, nämlich den Reinigerbau, aber im vollen Umfang erfasse, gleichgültig, ob dabei maschinentechnische Arbeiten oder reine Bauarbeiten anfielen.
Der ZV gelte auch für die Meinungsverschiedenheit, ob er Aufträge, die nur von einer Vertragspartei abgewickelt seien, der gemeinsamen Abrechnung unterwerfe oder nicht.
Das Berufungsgericht folgert dies einmal aus der Tatsache, daß der Beklagte nach Ziff. 3 des ZV alle Aufträge auf dem Gebiete des Reinigerbaus ausschließlich der Klägerin zu vermitteln habe. Außerdem sei in Ziff . 9 des ZV niedergelegt, daß "auch Objekte, die ohne Mithilfe des einen oder anderen Vertragspartners ausgeführt werden, ... den obigen Bestimmungen" unterlägen.
b)	Die Revision erhebt eine Reihe von Verfahrensrügen gegen diese Auslegung, die das Berufungsgericht dem ZV hat zuteil werden lassen.
Nach Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht bei seiner. Auslegung nicht berücksichtigt, daß der Vertrag
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mi t der Klägerin als einem Bauunternehmen abgeschlossen worden sei. Die Klägerin hatte den Vertrag mit ihrem Fir-
Auffassung der Revision eindeutig, daß der Vertrag nur die in das Spezialgebiet der Klägerin, also den Bausektor fallenden Projekte habe umfassen sollen. Aus der Tatsache, daß die Klägerin ihre Firmenbezeichnung anbrachte, ergibt sich nichts dafür, daß sie nach der im ZV festgelegten Zusammenarbeit der Parteien nicht an Arbeiten anderer Art beteiligt sein sollte.Aus*dem gleichen Grunde ist es unerheblich, ob die Klägerin dem Beklagten in seinem Fachgebiet hat helfen oder hat Konkurrenz machen können, und
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es kommt auch nicht auf frühere Behauptungen des Beklagten an, die in dieselbe Richtung gehen. Die Bezugnahme auf einen Schriftsatz des Beklagten vom 26. Juli 1951? in dem er in einem Vorprozeß eine ähnliche Behauptung aufgesteilt hat, ist schon deshalb verfehlt, weil zu dieser Zeit der ZV, um dessen Auslegung es sich hier handelt, noch nicht geschlossen war.
Daß die Klägerin im Verfahren der einstv/eiligen Ver-
bei zwei Aufträgen (Stuttgart II und Bielefeld II) auch Bauarbeiten anfielen, besagt nichts dafür, daß der ZV sich nicht auf.rein‘ maschinentechnische Ausführungen erstreckte. Daß die Klägerin etwa in solchen Fällen keine Ansprüche erhoben hätte, hat der Beklagte nicht dargelegt.
die Bedeutung, die das Berufungsgericht Ziff. 9 des ZV beiraißt. Wenn danach Objekte, die ohne Mithilfe des einen oder anderen Vertragspartners ausgeführt werden, den Bestimmungen des ZV unterliegen, so läßt sich kein Verstoß gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze erkennen, wenn das Berufungsgericht diese Bestimmung so aufgefaßt hat, daß sic alle Aufträge betreffe, die während der Laufzeit des
 menstempel M &	Co.,	Bauunternehmung,	H 
A^P^straße „unterstempelt. Daraus ergibt sich nach
 fügung, das Streitigkeiten über die Auslegung des ZV zu dem Gegenstand hatte, dargelegt hat (Beweis: Zeuge R ), daß
c)	Die Revision richtet sich insbesondere gegen
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ZV von jeder Partei allein ausgeführt worden seien, her Beklagte hatte unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung - sie war mit allerdings anderem Inhalt in einem Entwurf seines Berliner Anwalts enthalten -dargelegt, ihr Sinn sei lediglich der gewesen, die Parteien gegenseitig vor Nachhauten der anderen Partei zu schützen.
Es sei beim Bau einer Parallelanlage oder einer zweiten Anlage nicht erforderlich gewesen, den ursprünglichen Vertragspartner mit heranzuziehen, da in einem solchen Palle die Entwürfe und Konstruktionszeichnungen für die erste Anlage hätten verwendet werden können (Klagbeantwortung vom 4. Oktober 1957 Bl. 20/21 GA 39/40). Nur diesen Pall habe Ziff. 9 regeln sollen, während der Beklagte andere Aufträge, bei denen Bauarbeiten der Klägerin nicht in Frage gekommen seien, habe allein ausführen dürfen. Der vom Beklagten zu den Verhandlungen Uber den ZV mitgebrachte Entwurf habe in seiner ursprünglichen Ziff. 7 dementsprechend vorgesehen, daß der Vertrag auch für solche Projekte gelten solle, die ohne Mitwirkung des Beklagten von der Klägerin übernommen würden. Um den damit einseitig für den Beklagten enthaltenen Schutz vor Ausbeutung auch der Klägerin zukommen zu lassen, sei Ziff. 7 lediglich unter Einbeziehung auch der Klägerin als Ziff. 9 in den ZV aufgenommen worden. Eine Änderung des sachlichen Inhalts sei damit nicht erfolgt, so daß sich Ziff. 9 ebenfalls nur auf solche Parallel- oder Zweitanlagen beziehe. Bas Berufungsgerichts hat sich mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt. Es hat als richtig unterstellt, daß der Beklagte mit seinem Entwurf für den ZV diese Absicht verfolgt habe, hat jedoch festgestellt, daß dieser Entwurf nicht Vertragsinhalt geworden sei. Ein vom normalen Wortsinn abweichender Parteiwille könne nur dann berücksichtigt v/erden, wenn es sich um, den gemeinsamen Willen der Parteien gehandelt habe. Wenn aber, wie hier, nur die Vorstellung einer Partei von der gewöhnlichen Bedeutung des Erklärten abweiche, gelte der
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objektive Erklärungsinhalt. In diesen Ausführungen läßt sich kein Rechtsfehler erkennen. Der Beklagte hat auch nicht unter Beweis gestellt, daß er bei dem endgültigen Abschluß des ZV zu dem Ausdruck gebracht habe, daß er auch die neue Formulierung, die nach ihrem Wortlaut eine Beteiligung an jedem Auftrag des Vertragspartners entsprechend den Bedingungen des ZV vor sah, in dem eingeschränkten Sinn verstanden wissen wollte.
Nach Auffassung der Revision hätte das Berufungsgericht den Zeugen	über	die	Bedeutung von Ziff. 9
des Vertragsentwurfs hören müssen. Bas Berufungsgericht hat jedoch diesen Beweisantrag mit Recht zurückgewiesen, denn der Zeuge	war	bei	den	Verhandlungen, die zu dem
 Abschluß des ZV führten, nicht zugegen. Er habe lediglich, so führt das Berufungsgericht aus, bei Aufstellung des Vertragsentwurfs des Beklagten mitgewirkt. Welche Absichten mit diesem Vertragsentwurf jedoch verfolgt wurden, ist nach der Sachlage nach der rechtlich unbedenklichen Auffassung des Berufungsgerichts unerheblich, soweit nicht festgestellt ist, daß diese Absichten beim Vertragsschluß zu dem Ausdruck gekommen sind. Beshalb ist es auch unerheblich, ob	noch für die Klägerin weiter tätig geworden ist,
 nachdem er als Angestellter aus deren Diensten ausgeschieden war.
Der Beklagte hatte ferner vorgetragen, die Klägerin habe, als sie auf der Grundlage des von ihm gefertigten Entwurfs den ZV niedergeschrieben habe, zunächst die hier streitige Bestimmung weggelassen. Erst auf seinen Widerspruch hin sei sie - mit Erstreckung auch auf die Klägerin -als Ziff. 9 aufgenommen worden. Die Richtigkeit dieser Behauptung, die das Berufungsgericht nach Ansicht der Revision nicht berücksichtigt, kann dahingestellt bleiben. Sie ist unerheblich, da der Beklagte in diesem Zusammenhang nicht
 unter Beweis gestellt hat, er habe dabei seine von dem Wortlaut abweichende Vorstellung, die er von dieser Bestimmung gehabt hat, zu erkennen gegeben. Aus dem gleichen Grund kommt es nicht darauf an, welche Entwürfe der Beklagte vor den Verhandlungen über den ZV angefertigt hatte. Ira übrigen ist Ziff. 7 der vom Beklagten vorgelegten Abschrift eines solchen Entwurfs so allgemein gehalten, daß sich daraus nichts für die Auffassung des Beklagten entnehmen läßt. (GA 308).
Aus der gleichen Erwägung erübrigt sich auch die Anhörung der Zeugin	weil,	wie	das	Berufungsgericht	als
 unstreitig feststellt, diese Zeugin bei den Verhandlungen der Parteien nicht zugegen war. Auf ein etwaiges Wissen dieser Zeugin über Vorstellungen, die der Beklagte mit seinem Entwurf verbunden haben mag, kommt es nicht an, da nicht unter Beweis gestellt ist, daß diese Vorstellungen Gegenstand der Vertragsverhandlungen waren. Unerheblich ist es endlich, auf welche V/eise es zur Zusammenarbeit zwischen der Klägerin und dem Beklagten gekommen ist (Schriftsatz des Beklagten vom 23. März 1959 Bl. 4- GA 333).
Das Berufungsgericht hat somit ohne Verfahrensver-stoß festgestellt, daß bei den endgültigen Verhandlungen über den Abschluß des ZV, bei denen lediglich die Inhaber der Klägerin und der Beklagte beteiligt waren, eine etwaige Vorstellung des Beklagten über eine einschränkende Auslegung der Ziff. 9 des ZV nicht zu dem Ausdruck gekommen ist. Somit entfallen auch alle Anhaltspunkte dafür, daß eine derartige Vorstellung Geschäftsgrundlage für die Beziehungen der Parteien geworden ist.
d)	Das Berufungsgericht hat seine Auffassung auch darauf gestützt, daß der Beklagte sich in Ziff. 3 des ZV verpflichtet habe, "alle insoweit anfallenden Aufträge" ausschließlich der Klägerin zu vermitteln und sie zu bearbeiten. In Ziff. 1 war festgelegt, daß der Beklagte als
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freischaffender Ingenieur die Vertretung der Interessen der Klägerin auf dem Geriet des Reinigerbaus übernehme.
Es war im einzelnen dargelegt, welche Tätigkeiten er hierbei zu übernehmen hatte. In Ziff. 2 war bestimmt, daß der Beklagte zur Durchführung der so projektierten Reinigeranlagen seine Erfindungen der Klägerin zur Verfügung stelle. Wenn die Revision aus diesen Bestimmungen entnehmen will, die Mitwirkung des Beklagten habe nur für ganz bestimmte Einzelobjekte in Betracht kommen sollen, so greift sie damit die Auslegung des Berufungsgerichts an, die keinen Fehler erkennen läßt. Offensichtlich verweisen Ziff. 2 und Ziff. 39 wenn sie von den "so projektierten Reinigeranlagen” und "allen insoweit anfallenden Aufträgen11 sprechen, auf Ziff. 1, wo näher erörtert ist, wie die Anlagen geplant werden sollen.
Somit sind die Verfahrensrügen, die die Revision gegen die Auslegung des Berufungsgerichts erhebt, unbegründet.
5. Endlich meint die Revision, der ZV, so v/ie ihn das Berufungsgericht auslege, sei sittenwidrig. Die Behauptungen des Beklagten, deren Übergehung die Revision rügt, gehen offensichtlich dahin, daß zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Mißverhältnis bestanden habe- Dieser Umstand reicht allein nicht aus, um ein Rechtsgeschäft sittenwidrig zu machen, soweit nicht andere, in den Behauptungen des Beklagten nicht enthaltene sonstige Umstände vorliegen (BGB-RGRK § 138 Anm. 6, 17). Das Berufungsgericht brauchte daher auf die entsprechenden Behauptungen nicht einzugehen, deren Nichtberücksichtigung die Revision rügt.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß das Berufungsurteil weder in prozessualer noch in sachlichrechtlicher Hinsicht Mängel aufweist. Soweit die weitere Revisionsbegründung sich gegen den Berichtigungsbeschluß des
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Oberlandesgerichts vom 23. Juli 1959 richtet, braucht auf eie nicht eingegangen zu werden, da die Entscheidung über einen Berichtigungsantrag nicht angefochten werden kann (Y/ieczorek, ZPO § 320 B IV a; Stein/Jonas/Schönke, ZPO § 320 Annu V).
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Br. Haidinger	3)r. Kuhn	Dr.	Hörr
 Br. Haager	Liesecke