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BGH · II ZR 238/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 238/58

Eine inländische Bank, die ihren Kunden einen Valutakredit (Rembourskredit) bei einer ausländischen Bank im Rahmen des Deutschen Kreditabkommens von 1959 (RAnz Nr» 139) beschafft hat, kann eine angemessene Vergütung dafür verlangen, daß sie der ausländischen Bank wegen der infolge des Kriegsausbruchs unterbliebenen Abdeckung des Kredits in ausländischer Währung verpflichtet geblieben ist, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5* Mai 1960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.Haidinger, Br. Fischer, Br. NbrrP Liesecke und Hill für Recht erkannt: Die Beklagte veranlagte im Aufträge der Klägerin ihre Londoner Korrespondenzbanken, Barclays Bank Ltd und Westminster Bank Ltd, bei denen sie offene Kreditlinien hatte, die von den Lieferanten der Klägerin gezogenen Tratten gegen Aushändigung der Dokumente zu akzeptieren. Sie teilte der Klägerin mit, daß eie über die auf diesem Konto anzurechnenden Bins- und Provisionssätze keine Abrechnung erteilen könne, sie gebe anheim, für ihren Abschluß und steuerliche Zwecke den bisher gezählten Satz von 6 $ zugrunde zu legen. Dezember 1942 bei seinen Mitgliedern an, vorläufig die Zinsen der aus dem Kreditabkommen geschuldeten Beträge den Schuldnern zu belasten und dabei für die nach Kriegsausbruch fällig gewordenen Ein-fuhrrembourse einen Satz von 5 7/8 & zugrunde zu legen. Hinweis, daß der Zinsbetrag in L geschuldet werde und nicht in Reichsmark abgerechnet werden könne« Bis zu dem Jahre 1946 erteilte sie jährliche Kontoauszüge« Später unterblieb dies wegen des Militärregierungsgesetzes Nr« 53« Der Zinssatz wurde im März 1953 von der Beklagten rückwirkend auf 5 3/8 # herabgesetzt« Mit der Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, daß sie wegen der Eembourskredits von 1939 der Beklagten eine Kreditprovision von 1312.7 Die Klägerin hält diese Forderung der Beklagten auf eine Vergütung über die vereinbarte Akzeptkommission hinaus für unberechtigt, weil nach Kriegsausbruch von der Beklagten für sie keine Geschäfte mehr besorgt und kein besonderes Risiko getragen worden sei. Sie habe länger als 14 Jahre das durch die Inanspruchnahme ihrer Kreditlinien für den Rembourskredit ent*-standene Risiko getragen, daß die Klägerin für die Abdeckung der ^-Schuld zahlungsfähig bleiben werde« Zur Umlegung der in L zu zählenden und angemessen bestimmten Kreditprovision auf Reichsmark sei sie nicht verpflichtet gewesen» Das Berufungsgericht billigt der Beklagten einen Anspruch auf Zählung einer angemessenen Provision für die Zeit bis zu dem 4. Zeit Geschäfte der Klägerin besorgt und ihr Dienste geleistet habe, äs nimmt an, daß sich das Geschäftsbesorgungsverhältnis nach dem Willen der Parteien so lange fortgesetzt habe, bis die Klägerin die Beklagte von den Ansprüchen der englischen Banken befreite oder ihr die Aufwendungen ersetzte. Die Revision meint, das Vertragsverhältnis, zwischen den Parteien sei wegen beiderseitiger dauernder und von keinem Teil zu vertretender Unmöglich, keit der Leistungen infolge des Kriegsausbruchs beendigt worden. Der Anspruch der Beklagten auf Vergütung von Diensten rechtfertigt sich auch für die Zeit nach dem Verfall der Tratten aus dem zwischen den Parteien fortbestehenden Geschäftsbesorgungsvertrag (§§ 675, 611, 612 BGB), dessen tatsächliche Voraussetzungen das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum genügend festgestellt hat. Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß zwischen den Parteien durch die Annahme des Auftrages zur Rembourskreaitb©Schaffung bei den englischen Banken ein Geschäftebesorgungsvertrag zustande gekommen ist, der die Beklagte verpflichtete, gegenüber den englischen Banken für die zur Einlösung der Tratten auf gewandten Beträge aufzukommen, wenn die Klägerin nicht fristgemäß Deckung anschaffte. Diese Haftung ergab sich aus der Natur des Auftrages zur Beschaffung von Rembourskredit unter Ausnutzung der Kreditlinien der Beklagten bei den Londoner Banken. Verhältnis fortbest and, bis die Klägerin die Beklagte von den Ansprüchen der englischen Banken befreite oder ihr die Aufwendungen ersetzte« Auf eine stillschweigende Verlängerung des GeschäftF/?erli£?P-S8 nisses, die vom Berufungsgericht hilfsweise aus dem Schweigen der Klägerin auf die Schreiben der Beklagten nach dem Verfall der Tratten entnommen worden ist, kann es nicht ankommen« Pie insoweit erhobene RevisionsrUge bedarf keiner Erörterung« Auch der Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, den die Revision noch anführt, kann nicht zu einer Befreiung der Klägerin von der Verpflichtung zur Zahlung eines Entgelts führen. Per Reichsmark-Einschuß beseitigte das Risiko der Beklagten nicht, weil sie eine Pfundschuld in einem ungewissen Zeitpunkt zu befriedigen hatte und nicht abzusehen war, ob und in weichem Umfange die Reichsmark-Sicherheit hierzu dienlich sein würde. Eie Sicherheitsleistung schaltete auch entgegen der Revision das Risiko, die Klägerin könne während der verlängerten Laufzeit des Kredits zahlungsunfähig werden, nicht gänzlich aus, weil das Kursrisiko bestehen blieb und eine Sicherheit, die auch dieses voll deckte, nicht bestimmbar war und unter den damaligen Umständen nicht verlangt werden'konnte. Eie Frage, ob ein Risiko, insbesondere hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit der Klägerin für den Revalierungsanspruch, bestanden hat, ist -zutreffend nach den Verhältnissen beurteilt worden, wie sie sich zur Zeit der Tragung des Risikos dar st eilten. V* Der Revision ist auch nicht zu folgen, wenn sie ausführt, das Berufungsgericht habe gegenüber dem Anspruch auf Vergütung der Risikotragung durch die Beklagte den ’Einwand der unzulässigen Bechteausübung, insbesondere der Verwirkung, durchgreifen lassen müssen. Die Kosten der Sicherheit,, die das Risiko nicht beseitigte, haben mit dem Entgelt für die Geschäftsbesorgung nichts zu tun und stellen keine Vergütung für die aus diesem Anlaß geleisteten Dienste dar. Auch ohne die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bankmäßig nicht übliche Aufschlüs selung der "Zinsen* in Zinsen für den Kreditgeber und eigene Vergütung mußte die mehrfach auf den Fortbestand ihres Obligos hingewiesene Klägerin damit rechnen, daß eine "Marge" für die Beklagte lief.Die Beklagte tritt nicht verspätet unter Verstoß gegen Treu und Glauben mit ihren Ansprüchen hervor. Die Vergütungsforderung der Beklagten ist ferner vom Berufungsgericht ohne Eechtsirrtum als eine echte, wenn auch nicht effektive Valutaschuld betrachtet worden. Es kann auch der Beklagten entgegen der Revision nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, daß sie der Klägerin keine Gelegenheit gegeben habe, mit der. Das Berufungsgei'icht hat die Dauer und Schwere des nach dem Verfall der Tratten noch getragenen Risikos für maßgeblich erachtet und die Höhe der Akzeptkommission, die wegen der damals zu leistenden Arbeit der Beklagten reichlicher bemessen war, vergleichsweise herangezogen sowie auch den Keichsmarkein-schuß der Klägerin als risikomindernd berücksichtigt. Die Revision läßt außer Betracht, daß sich das Risiko nach dem Verfall der Tratten ständig verstärkte.

Zitierte Normen: § 354 HGB § 275 BGB
TrattenBankenBerufungsgerichtRisikoVergütungKlägerinBankRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung
3*
nein
2122 015
BGB 5§ 675, 612
Eine inländische Bank, die ihren Kunden einen Valutakredit (Rembourskredit) bei einer ausländischen Bank im Rahmen des Deutschen Kreditabkommens von 1959 (RAnz Nr» 139) beschafft hat, kann eine angemessene Vergütung dafür verlangen, daß sie der ausländischen Bank wegen der infolge des Kriegsausbruchs unterbliebenen Abdeckung des Kredits in ausländischer Währung verpflichtet geblieben ist,
BGH, Ürt, v, 5. Mai I960 - II ZR 238/58 -
OLG Hamburg IG Hamburg
II ZR 238/58
Verkündet am 5« Mai I960 Justiz ang est el lt er als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
, Import - Export,
 der Firma Hellmuth C
Klägerin und Revisionsklägerin. - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Dr,
 gegen
die Deutsch-Südamerikanische Bank Aktiengesellschaft, Neuer Jpmmstieg d,~
Beklagte und Revisionsbeklagte.,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.|
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5* Mai 1960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.Haidinger, Br. Fischer, Br. NbrrP Liesecke und Hill
 für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 24. September 1958 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Klägerin, eine	Importfirma, nahm
 im Jahre 1959 zur Finanzierung der Einfuhr von Drogen und Lackrohetoffen Rembourskredite über die Beklagte in Ansprüche Für diese Kredite benutzte die Beklagte die sog. Kreditlinien, Über die sie auf Grund der seit dem dahre 1951 mit ausländischen Gläubigerbanken geschlossenen und auch im Jahre 1959 verlängerten Stillhalteabkommen (Kreditabkommen) verfügte. Die Beklagte veranlagte im Aufträge der Klägerin ihre Londoner Korrespondenzbanken, Barclays Bank Ltd und Westminster Bank Ltd, bei denen sie offene Kreditlinien hatte, die von den Lieferanten der Klägerin gezogenen Tratten gegen Aushändigung der Dokumente zu akzeptieren. Die Laufzeit der Tratten betrug im allgemeinen drei Monate. Die Klägerin war verpflichtet, der Beklagten die zur Einlösung der Tratten erforderlichen Beträge zwei Tage vor Verfall in Valuta in London oder zur Überweisung nach London anzuschaffen. Für die Laufzeit der Tratten hatte die Klägerin an die Beklagte eine Akzeptkommisaion von 1 # (pro Quartal * 4 $ p.a.) zu zahlen, von der die Akzeptbank 5/8 (= 1 1/2 $> p.a.) erhielt.
Der Kriegsausbruch führte zur Kündigung des Kreditabkommens von 1959« In diesem Zeitpunkt liefen aus den bei Barclays Bank Ltd in Anspruch genommenen Kredit linien der'Beklagten Tratten im Betrage von L 4«548»16.10 mit Verfalltagen vom 27. Oktober bis 2. Dezember 1959 und von den bei Westminster Bank Ltd bestehenden Kreditlinien Tratten im Betrag von 3» 2.574.1.7 mit Verfalltagen vom 10. his 29. November 1959. Die englischen Banken lösten die Akzepte, für die von der Klägerin infolge des Kriegsausbruchs keine Deckung zur Verfügung gestellt werden
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konnte, an den Verfalltagen ein und belasteten die Beklagte in Valuta«
Die Beklagte belastete die Klägerin mit den Beträgen der Tratten auf einem ^-Vorschußkonto (i-Konto verfallene Tratten). Sie teilte der Klägerin mit, daß eie über die auf diesem Konto anzurechnenden Bins- und Provisionssätze keine Abrechnung erteilen könne, sie gebe anheim, für ihren Abschluß und steuerliche Zwecke den bisher gezählten Satz von 6 $ zugrunde zu legen.
Die Klägerin stellte der Beklagten in Höhe der Akzeptbeträge eine Sicherheit in Beichsmark (sog. RM-Ein-schuß), wobei die Beklagte darauf hinwies, daß die Haftung in » bestehen bleibe« Die für die Sicherheit erforderlichen Mittel beschaffte sich die Klägerin kreditweise bei der Beklagten gegen die Üblichen Sätze« Der Zentralausschuß des Deutschen Bankund Bankiergewerbes (Wirtschaftsgruppe privates Bankgewerbe) regte im Bund schreiben vom 19. Dezember 1942 bei seinen Mitgliedern an, vorläufig die Zinsen der aus dem Kreditabkommen geschuldeten Beträge den Schuldnern zu belasten und dabei für die nach Kriegsausbruch fällig gewordenen Ein-fuhrrembourse einen Satz von 5 7/8 & zugrunde zu legen. Die Banken wurden auch auf die Möglichkeit hingewiesen, einen ungefähr ihrer Verdienstspanne entsprechenden Teil der Zinsechuld in Beichsmark umzustellen, wofür die Beichsbank die erforderliche Genehmigung in Aussicht gestellt habe. Die Umstellung des Teilbetrages habe für den Kunden befreiende Wirkung. Es sei der Bank überlassen, ob sie zu einer solchen Umstellung übergehen wolle. Die Beklagte machte von der Möglichkeit, die Zahlung eines Teilbetrages in Beichsmark zu verlangen, keinen Gebrauch. Sie belastete die Klägerin gemäß Schreiben vom 19.Januar 1943 vorläufig und rückwirkend mit 5 .7/8 # Zinsen unter
 
Hinweis, daß der Zinsbetrag in L geschuldet werde und nicht in Reichsmark abgerechnet werden könne« Bis zu dem Jahre 1946 erteilte sie jährliche Kontoauszüge« Später unterblieb dies wegen des Militärregierungsgesetzes Nr« 53« Der Zinssatz wurde im März 1953 von der Beklagten rückwirkend auf 5 3/8 # herabgesetzt«
Nach dem Inkrafttreten des Londoner Schuldenabkom-mens erteilte die Beklagte der Klägerin am 19« November 1953 die endgültige Abrechnung. Sie verlangte 6922.18.5 £ Kapital und 12 051» 15 & Zinsen nach dem Satz von 5 3/8 # für die Zeit bis zu dem 4. September 1953. Davon waren 4 # io 739.14.3 Z») für die Londoner Banken und 1 3/8 # (= 1312.7 ») für die Beklagte bestimmt. Die Beklagte zahlte im «*ahre 1954 ihren Schuldbetrag an die Londoner Banken. Die Klägerin zahlte am 24« März 1955 das Kapital nebst 4 # Zinsen an die Beklagte, lehnte aber die Zahlung der Vergütung für die Beklagte, die diese in Deutscher Mark auf 15.415,14' BK beziffert hat, ab. Mit der Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, daß sie wegen der Eembourskredits von 1939 der Beklagten eine Kreditprovision von 1312.7 », umgestellt in 15.415,14 DM, nicht schulde«
Die Klägerin hält diese Forderung der Beklagten auf eine Vergütung über die vereinbarte Akzeptkommission hinaus für unberechtigt, weil nach Kriegsausbruch von der Beklagten für sie keine Geschäfte mehr besorgt und kein besonderes Risiko getragen worden sei. Der etwaige, von der Beklagten jedenfalls unangemessen hoch berechnete Frovisionsanspruch sei keine Valutaschuld und für die Zeit bis 20« Juni 1948 in Reichsmark abzurechnen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
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Sie habe länger als 14 Jahre das durch die Inanspruchnahme ihrer Kreditlinien für den Rembourskredit ent*-standene Risiko getragen, daß die Klägerin für die Abdeckung der ^-Schuld zahlungsfähig bleiben werde« Zur Umlegung der in L zu zählenden und angemessen bestimmten Kreditprovision auf Reichsmark sei sie nicht verpflichtet gewesen»
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie abgerissen. Hit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
*nt scheid uagsgründ e;
I. Das Berufungsgericht billigt der Beklagten einen Anspruch auf Zählung einer angemessenen Provision für die Zeit bis zu dem 4. September 1953 gemäß § 354 Abs. 1 HGB zu, weil sie in dieser . Zeit Geschäfte der Klägerin besorgt und ihr Dienste geleistet habe, äs nimmt an, daß sich das Geschäftsbesorgungsverhältnis nach dem Willen der Parteien so lange fortgesetzt habe, bis die Klägerin die Beklagte von den Ansprüchen der englischen Banken befreite oder ihr die Aufwendungen ersetzte. Im übrigen habe die Beklagte zu dem mindesten Geschäfte der Klägerin ohne Auftrag geführt, was dem Willen der Klägerin entsprochen habe. Die Revision meint, das Vertragsverhältnis, zwischen den Parteien sei wegen beiderseitiger dauernder und von keinem Teil zu vertretender Unmöglich, keit der Leistungen infolge des Kriegsausbruchs beendigt worden. Werde dies nicht angenommen, so sei ein Vergütung* anspruch unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Ge-schäftsgrundlage zu verneinen. Pie Parteien seien von
 
einer Abwicklung desJRembourskredits innerhalb von drei Monaten Laufzeit der Tratten ausgegangen» Ihnen sei dio Fortdauer der Haftung der Beklagten durch die Verhältnisse aufgezwungen worden» Die Beklagte könne nach Treu und Glauben daraus keine Vorteile ziehen» § 354 HGB scheide aus, weil von der Beklagten keine Leistung für die Klägerin nach dem Verfall der Tratten mehr erbracht worden sei« Die Beklagte habe wegen der Bestellung der Reichsmark-Sicherheit, deren -Kreditierung seitens der Beklagten von der Klägerin vergütet worden sei, kein Bisiko getragen. Diese Ausführungen der Revision können im Ergebnis keinen Erfolg haben.
II. Der Anspruch der Beklagten auf Vergütung von Diensten rechtfertigt sich auch für die Zeit nach dem Verfall der Tratten aus dem zwischen den Parteien fortbestehenden Geschäftsbesorgungsvertrag (§§ 675, 611,
 612 BGB), dessen tatsächliche Voraussetzungen das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum genügend festgestellt hat. § 354 HGB, der dem Kaufmann einen Vergütungsanspruch für seine Dienste auch ohne Verabredung gewährt, braucht nicht herangezogen zu werden»
Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß zwischen den Parteien durch die Annahme des Auftrages zur Rembourskreaitb©Schaffung bei den englischen Banken ein Geschäftebesorgungsvertrag zustande gekommen ist, der die Beklagte verpflichtete, gegenüber den englischen Banken für die zur Einlösung der Tratten auf gewandten Beträge aufzukommen, wenn die Klägerin nicht fristgemäß Deckung anschaffte. Diese Haftung ergab sich aus der Natur des Auftrages zur Beschaffung von Rembourskredit unter Ausnutzung der Kreditlinien der Beklagten bei den Londoner Banken. Wurde von der Klägerin Deckung für
 
did Tratten nicht angeschafft und war auch der Beklagten äie Erfüllung der Revalierungsschuld nicht möglich, so erforderte die Besorgung des Geschäfts, wie es sich entgegen dem regelmäßigen Verlauf entwickelt hatte, das Einstehen der Beklagten für diese Schuld gegenüber den englischen Banken» Pie Übernahme der Haftung für einen anderen in dessen Interesse stellt sich (wie z«B» auch heim Aval- und Akzeptkredit$ vgl« BGHZ 19» 282, 291) als eine Geschäftsbesorgung dar, die so lange dauert, als die Haftung besteht. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht trotz der ursprünglich, vorgesehenen Begrenzung des Kredits auf drei Monate angenommen, daß das vertragliche. Verhältnis fortbest and, bis die Klägerin die Beklagte von den Ansprüchen der englischen Banken befreite oder ihr die Aufwendungen ersetzte« Auf eine stillschweigende Verlängerung des GeschäftF/?erli£?P-S8 nisses, die vom Berufungsgericht hilfsweise aus dem Schweigen der Klägerin auf die Schreiben der Beklagten nach dem Verfall der Tratten entnommen worden ist, kann es nicht ankommen« Pie insoweit erhobene RevisionsrUge bedarf keiner Erörterung«
III« Zu Unrecht meint die Revision, die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Geschäftsbesorgungsvertrage, insbesondere auch die Pflicht der Klägerin zur Zahlung einer Vergütung für die Zeit nach dem Verfall der -Tratten, hätten dadurch ihr Ende gefunden, daß die Klägerin infolge des Kriegsausbruchs durch höhere Gewalt außerstande gewesen sei, die Trattenbeträge in London anzusehaffen (§ 275 BGB)« Bern Schuldner ist es damit rur ohne sein Verschulden unmöglich geworden, die Inanspruchnahme der in seinem Interesse geleisteten Pienste der Beklagten zu beenden« Sowohl die Leistung der weiteren Pienste (Einstehen für dio Valutaschuld) wie auch die Vergütung sind
 möglich geblichen. Zudem ist es dem Schuldner durch § 279 BGB verwehrt, eich auf sein Unvermögen zur Befriedigung einer Geldschuld zu berufen (vgl. für die Verpflichtungen des sog. Zweitschuldners aus den Krediten im Bahmen des Stillhalteabkommens BGH LM BGB § 275 Nr, 5)o
IV,. Auch der Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, den die Revision noch anführt, kann nicht zu einer Befreiung der Klägerin von der Verpflichtung zur Zahlung eines Entgelts führen. Pie Parteien sind zwar Übereinstimmend davon ausgegangen, daß bei Fälligkeit der Tratten die nötigen Pevisenbeträge zur Verfügung stehen würden und zur Anschaffung der Peckung verwendet werden könnten. Per Eintritt dieser Umstände fällt aber nach der Natur des Geschäfte in den Gefahrenbereich der Klägerin. Sie nahm für ihr Importgeschäft die Pienste der beklagten Bank im. Wege eines Hilfsgeschäfts in Anspruch. Bebnte sich die Bienstleistung der Bank infolge unvorhergesehener Umstände erheblich weiter aus als angenommen, so widerspricht die Festhaltung am Vertrage trotz der veränderten Verhältnisse mit der Folge der Verpflichtung zur Zahlung eines angemessenen Entgelts für die weiteren Pienste der Bank nicht Treu und Glauben. Irrig nimmt die Revision an, die Beklagte habe kein beachtliches Risiko infolge der Fortdauer der Haftung gegenüber den englischen Banken getragen, so daß keine Pienste geleistet und zu vergüten seien. Per Reichsmark-Einschuß beseitigte das Risiko der Beklagten nicht, weil sie eine Pfundschuld in einem ungewissen Zeitpunkt zu befriedigen hatte und nicht abzusehen war, ob und in weichem Umfange die Reichsmark-Sicherheit hierzu dienlich sein würde.
Pas hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt. Ob die
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von der Revision angegriffene weitere Erwägung, der Reichsmark-Einschuß sei nur der Ersatz ftir die ursprünglich haftende Ware gewesen, zutrifft, kann unerörtert bleiben, weil sie nur bilfsweise angestellt worden ist.
Eie Sicherheitsleistung schaltete auch entgegen der Revision das Risiko, die Klägerin könne während der verlängerten Laufzeit des Kredits zahlungsunfähig werden, nicht gänzlich aus, weil das Kursrisiko bestehen blieb und eine Sicherheit, die auch dieses voll deckte, nicht bestimmbar war und unter den damaligen Umständen nicht verlangt werden'konnte. Eine wirksame Sicherung gegen Änderung der Währungen und Kursverhältnisse bei den infolge des Krieges offen gebliebenen Valutaschulden ist damals von der Reichsbank in Form von kurssicherungsab-kommen zwischen Importeuren und Exporteuren, die Auslandsguthaben hatten, versucht worden (vgl. BGH NJW 1958, 559), war aber sonst nicht erzielbar. Bas Berufungsgericht befaßt sich auch, was. die Revision bei ihrer Büge übersieht, mit dem sog. Liquiditätsrisiko. Es mißt der Zugriffsmöglichkeit der englischen Banken während des Krieges auf ausländisches Vermögen der Beklagten nur eine untergeordnete Bedeutung bei und unterstellt, daß eine solche Zugriffsmöglichkeit nicht oder nur in geringfügigem Umfange bestanden hat. Auf die Beweisangebote der Klägerin konnte es hiernach nicht mehr ankommen. Eie Frage, ob ein Risiko, insbesondere hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit der Klägerin für den Revalierungsanspruch, bestanden hat, ist -zutreffend nach den Verhältnissen beurteilt worden, wie sie sich zur Zeit der Tragung des Risikos dar st eilten. Ob später bei der endgültigen Abwicklung der Vorkriegsrem-bourskredite den Bänken für die Ausfälle durch.Zahlungsunfähigkeit der sog. ZweitSchuldner Ausgleichsforderungen gegen die öffentliche. Hand zugeteilt worden sind, ist des-
halb vom Berufungsgericht mit Hecht außer Betracht gelassen worden« Auf die vom Berufungsgericht nach Beweisaufnahme bejahte Frage, ob erst’ durch die Ausnutzung der auf dem Stillhalteabkommen beruhenden Kreditlinien der Banken für Rembours kr edits eine bis dahin nicht bestehende Verpflichtung der Banken begründet worden ist, ist die Revision nicht mehr zurückgokommen.
V* Der Revision ist auch nicht zu folgen, wenn sie ausführt, das Berufungsgericht habe gegenüber dem Anspruch auf Vergütung der Risikotragung durch die Beklagte den ’Einwand der unzulässigen Bechteausübung, insbesondere der Verwirkung, durchgreifen lassen müssen. Zunächst ist die Annahme irrtümlich, die Beklagte verdiene ungerechtfertigt doppelt am Geschäft, weil auch für die Kreditierung der Reichsmark-Sicherheit Provision zu zahlen gewesen sei. Die Kosten der Sicherheit,, die das Risiko nicht beseitigte, haben mit dem Entgelt für die Geschäftsbesorgung nichts zu tun und stellen keine Vergütung für die aus diesem Anlaß geleisteten Dienste dar. Für eine Verwirkung ist, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, ebenfalls kein Raum. Auch ohne die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bankmäßig nicht übliche Aufschlüs selung der "Zinsen* in Zinsen für den Kreditgeber und eigene Vergütung mußte die mehrfach auf den Fortbestand ihres Obligos hingewiesene Klägerin damit rechnen, daß eine "Marge" für die Beklagte lief. Die Beklagte tritt nicht verspätet unter Verstoß gegen Treu und Glauben mit ihren Ansprüchen hervor.
VI. Die Vergütungsforderung der Beklagten ist ferner vom Berufungsgericht ohne Eechtsirrtum als eine echte, wenn auch nicht effektive Valutaschuld betrachtet worden. Die
 
Ausführungen äes Berufungsgerichts, daß auch die Vergütung des Einstehens für eine Pfundschuld in derselben Währung als vereinbart anzusehen sei und daß nach den Umständen die Fälligkeit der Vergütung hinausge-schoben gewesen sei, bis die Verschuldung der Beklagten bei den englischen Banken geklärt und abgedeckt werden konnte, enthalten im wesentlichen eine tatsächliche Würdigung, die als solche in diesem Hechtszug nicht nachgeprüft werden kann» Bub Berufungsgericht hat bei seiner Auslegung des Vertrages die sich aus den Zeugenaussagen ergebende Verkehrssitte über die Abrechnung der Provision-für Beschaffung von Va-lutäkrediten berücksichtigt« Bine unzulässige Erweiterung des Vertragsinhalts, wie die Revision sie für vorliegend hält, ist nicht ersichtlich« Devisenrechtliche Bedenken gegen die Eingehung der Verpflichtung, die Vergütung in ausländischer Währung zu zahlen, bestehen nicht (vgl« BGH LM BGB § 273 Nr« 5 zu 2)«
Auch die Auslegung, daß die Provision, die mit den Zinsen in einem Prozentsatz des Kapitals (sog.Fiatsatz) enthalten war, erst mit der Regelung der gesamten Schuld fällig werden sollte, ist nicht zu beanstanden. Es kann auch der Beklagten entgegen der Revision nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, daß sie der Klägerin keine Gelegenheit gegeben habe, mit der. damals in Aussicht gestellten Genehmigung der Reichsbank die Zinsschuld in Höhe der ungefähren Verdienstspanne Uauf Reichsmark umzustellen” und mit befreiender Wirkung in Reichsmark zu tilgen, wie es von der Wirtschaftsgruppe Privates Bankgewerbe empfohlen ge-, wesen sei. Biese 11 Umstellung11 konnte nur im Wege einer Änderung der bestehenden Zahlungsbedingungen durchgeführt werden. Ob sie eine solche Änderung anbieten
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wo Ute 9 stand im Ermessen der Beklagten. Das Berufungsgericht legt zutreffend dar, daß ein solches Angebot, das zu einer erheblichen Verschlechterung ihrer Lage
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hinsichtlich der Vergütung geführt hätte, damals der Beklagten nicht zuzu demuten gewesen sei, so daß sie nicht gegen Treu und Glauben verstößt, wenn sie auf ihre Valutaansprüche auch hinsichtlich der Provision im vollen Umfange zurückgreift. Die Währungsreform hat die Valutaforderung, gleichviel ob sie eine effektive oder nicht effektive gewesen ist (vgl. BGH NJW 1958, 1390 -VersR 1958, 750), nicht betroffen.
VII. Das Berufungsgericht, das von der Anwendbarkeit des §. 354 Abs. 1 HGB auf die Forderung der Beklagten ausgeht, hat den von der Beklagten in Rechnung gestellten Provisionssatz von 1 3/8 # p.a. als das mangels Taxe, und Üblichkeit (§§ 612, 675 BGB) angemessen bestimmte Entgelt angesehen« Maßgebend ist hiernach ( §§ 315?
 316 BGB), ob die Forderung der Billigkeit entspricht. Diese Prüfung, die mit der der Angemessenheit zusammen-fällt, liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Das Berufungsgei'icht hat die Dauer und Schwere des nach dem Verfall der Tratten noch getragenen Risikos für maßgeblich erachtet und die Höhe der Akzeptkommission, die wegen der damals zu leistenden Arbeit der Beklagten reichlicher bemessen war, vergleichsweise herangezogen sowie auch den Keichsmarkein-schuß der Klägerin als risikomindernd berücksichtigt.
Ein Hechtsirrtum tritt hierbei nicht zutage. Die Revision läßt außer Betracht, daß sich das Risiko nach dem Verfall der Tratten ständig verstärkte.
Die Revision war daher als unbegründet zurückzuweisen. Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels gemäß § 97 ZPO zu tragen„
Br .Haidinger	Dr. Fischer	Dr.Nörr Liesecke Hill