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BGH · II ZR 238/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 238/57

Zur Wirksamkeit eines Hafttmgsausschlusses nach § 25 Abs. 2 HGB ist es nicht notwendig, daß dieser vorher oder gleichzeitig mit der Geschäftsübernahme eingetragen und bekanntgemacht wird, vielmehr ist es ausreichend, wenn der Haftungsausschluß unverzüglich nach der Geschäftsübernahme angemeldet wird und Hintragung und Bekanntmachung sodann in angemessenem Zeitabstand folgen. Das Berufungsgericht knüpft bei der Präge, in welchem Zeitpunkt die Eintragung und Bekanntgabe eines vereinbarten Haftungsausschlusses nach § 25 Abs. 2 HGB erfolgen muß, an die Rechtsprechung des Reichsgerichts an«. Danach ist es für die Wirksamkeit eines solchen Haftungsausschlusses nicht notwendig, daß dieser vorher oder gleichzeitig mit der Geschäftsübemahme eingetragen und bekanntgemacht wird, vielmehr genügt es, wenn Eintragung und Bekanntmachung der Geschäftsübemahme unmittelbar nachfolgen (RG JW 1904, 8; RGZ 75, 140; RG JW 1911, 660; Reeht’1931 Er. 832). Demzufolge sei der Zeitpunkt für die nach § 25 Abs. 2 HGB notwendige Eintragung und Bekanntmachung erst dann verstrichen, wenn der Verkehr zu der Überzeugung habe gelangen können, der Ge-schäftsübernehmer sei auch in die im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers eingetreten. August 1956 zugrunde - bis zur Bekanntmachung des Haftungs-ausschlusses sich eine Verkehrsauffassung in dem vorstehend erörterten Sinn noch nicht .gebildet habe und der Beklagte deshalb den vereinbarten HaftungsausSchluß der Klägerin entgegenhalten könne. 1.) Die gesetzliche Regelung des § 25 Abs. 1 HOB, wonach der Eiwerber eines Handelsgeschäfts bei Fortführung des Geschäfts unter der bisherigen Firma im Regelfall für die Geschäftsverbindlichkeiten des früheren Inhabers haftet, fußt auf einer rechtlich zwar nicht zutreffenden, aber doch bestehenden Verkehrsauffassung. Biese Verkehrsauffassung bildet sodann die Grundlage für die Annahme, daß der Erwerber eines Handelsgeschäfts durch die Fortführung des Geschäfts unter der bisherigen Firma in der Öffentlichkeit den Rechtsschein erweckt, er sei zur Übernahme der Verbindlichkeiten des früheren 2») An dieser grundsätzlichen Beurteilung des § 25 HGB hat die vom Berufungsgericht angeführte Rechtsprechung des Reichsgerichts nichts geändert» Die Meinung des Reichsgerichts, die Eintragung und Bekanntmachung des Haftungsausschlusses können im Einzelfall der Geschäft sfortführung auch nachfolgen, beruht auf der Erkenntnis, daß hierfür ein berechtigtes Verkehrsbedürfnis spricht, und daß rein praktische Erwägungen eine solche mildere Auslegung des § 25 Abs» 2 HGB verlangen» 3») Die Auffassung des Berufungsgerichts wird dieser ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts nicht gerecht« Die Auffassung des Berufungsgerichts führt zu einer völlig andersartigen Beurteilung der Haftungsvorschrift des § 25 HOB und verlangt für ihre Anwendung ein weiteres Tatbestandsmerkmal} für das die Bestimmung des § 25 HGB keinen Anhaltspunkt bietet« Denn wenn die Eintragung upd Bekanntmachung der Ausschlußvereinbarung nach Übernahme des Geschäfts noch .so lange vorgenommen werden können, solange der Verkehr noch nicht habe annehmen dürfen, daß ein Haftungsausschluß nicht vereinbart sei, so bedeutet das im Rechtssinn nichts anders, als daß für die Haftung des Geschäftsübemebmers auch eine entsprechende Annahme in der Öffentlichkeit von der Übernahme der Haftung des Übernehmers erforderlich sei« Damit wird als Voraussetzung für die Haftung neben der Fortführung des Geschäfts unter der bisherigen Firma auch noch eine entsprechende Verkehrsauffassung verlangt. 4«) Dieser Auffassung des Berufungsgerichts kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden» Die vom Reichsgericht mit Recht zugelassene Möglichkeit, Eintragung und Bekanntmachung eines vereinbarten Haftungsausschlusses auch noch unmittelbar nach der Geschäfts-übernahme wirksam vornehmen zu können, beruht nicht auf der Erwägung, daß die Haftung des Geschaftsüber-nehmers erst dann eintritt, wenn sich eine entsprechende Verkehrsauffassung gebildet hat. Die Rechtsprechung des Reichsgerichts beruht vielmehr aus praktischen Gründen auf einer Würdigung der insoweit in Betracht kommenden widerstreitenden Interessen, nämlich auf der Überlegung, daß die nach § 25 Abs. 2 HGB gegebene Möglichkeit eines Haftungsausschlusses in unvertretbarer Weise verkürzt werden würde, wenn dieser schon stets vor der Geschäftsübernehme eingetragen und bekanntgemacht sein müßte, und daß es andererseits vom Standpunkt des Geschäftsverkehrs hingenommen werden kann, wenn Eintragung und Bekanntmachung der Geschäftsübernahme unverzüglich nachfolgend Damit ist der in § 25 Abs» 1 HGB aufgestellte Grundsatz, daß allein die Fortführung des Geschäfts unter der bisherigen Firma den haftungshegründenden Tatbestand darstellt, in keiner Weise aufgegeben worden» liegen eines Haftungsausschlusses bilden konnte oder nicht, ist für die hier entscheidende Frage, ob die Eintragung und Bekanntmachung des Haftungsausschlussee noch rechtzeitig im Sinn des § 25 Abs» 2 HGB vorgenommen sind, ohne Belang. Für diese hier entscheidende Frage kommt es vielmehr nach der zutreffenden Auffassung des Reichsgerichts darauf an, ob der Beklagte als Geschäftsübernehmer die insoweit notwendigen Maßnahmen - Anmeldung - unverzüglich ergriffen hat und ob sodann Eintragung und Bekanntmachung in angemessenem Zeitabstand gefolgt sind.

Zitierte Normen: § 25 HGB
HaftungsausschlussesEintragungRGZBerufungsgerichtBekanntmachungFirmaHGBHaftung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung: ja
HC-B § 25	*
Zur Wirksamkeit eines Hafttmgsausschlusses nach § 25 Abs. 2 HGB ist es nicht notwendig, daß dieser vorher oder gleichzeitig mit der Geschäftsübernahme eingetragen und bekanntgemacht wird, vielmehr ist es ausreichend, wenn der Haftungsausschluß unverzüglich nach der Geschäftsübernahme angemeldet wird und Hintragung und Bekanntmachung sodann in angemessenem Zeitabstand folgen. .Dabei ist es für die Bemessung des Zeitraums'ohne Bedeutung,, ob sich in der Zwischenzeit schon für den konkreten Fall eine Verkehrs-auffassung dahin bilden konnte, daß der Geschüftsüberaeh-mey auch die Geschäftsverbindlichkeiten des bisherigen Inhabers übernommen habe.'
BGH, Urt.v. 1. Dezember 1958 - II Zß 238/57 - ODG München-
DG bandshüt
II ZR 238/57
Verkündet
 am I* Dezember 1958
Pfauz, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma Pr» Ludwig K fHNMMNMNII * Großhandeis-GmbH in IflBHBi) gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
-Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Prof«
gegen
 den Kaufmann Franz
-Pro zeßbevollmächtigters
 Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Br.
hat der II. Zivilsenat’des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1* Dezember 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Fischer, Br. Kuhn, Br. Haager und Br. Reinicke für Recht erkannt?
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 25» Juli 1957 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Der Beklagte erwarb im Sommer 1956 von Frau Lina EflHP ein Textileinzelhandelsgesehäft, das diese unter der Firma "Modehaus	Inh.	Lina	RflBP” betrieben
 hatte und das der Beklagte nunmehr unter der Firma "Modehaus Hflm I2111» Franz ü!oMln fortführte. In einer Ergänzung zu dem Übergabevertrag wurde der Übergang der ausatehenden Forderungen und der im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten ausgeschlossen.
Die Geschäftsübergabe war zunächst für den 15. August 1956 vorgesehen* verzögerte sich dann aber noch um einige Tage. Am 28. August 1956 meldeten Frau	und	der
 Beklagte den Inhaberwechsel und den vereinbarten Ausschluß des Übergangs von Forderungen und Verbindlichkeiten zur Eintragung in das Handelsregister an. Die Eintragung erfolgte am 31*. August 1956 und wurde am 1. September 1956 in der örtlichen Zeitung und am 4. September 1956 im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Eine Mitteilung an Dritte erging nicht.
Die Klägerin berühmt sich einer Forderung gegen die frühere Inhaberin Frau	in	Höhe	von 10,220,19 DM
und macht diese mit der vorliegenden Klage gegen den Beklagten gemäß § 25 Abs. 1 HGB und § 419 BGB geltend. Sie ist der Meinung, daß der Ausschluß der Haftung des Beklagten nicht rechtzeitig ins Handelsregister eingetragen und bekanntgeraacht worden sei.
Der Beklagte bestreitet die Höhe der Forderung und ist hauptsächlich der Meinung, daß der Ausschluß seiner Haftung nach § 25 Abs. 2 wirksam sei.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das öberlandesgericht hingegen hat die Klage abgewiesen. Mit
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der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, während der Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet*
Entscheidungsgründe t
Das Berufungsgericht knüpft bei der Präge, in welchem Zeitpunkt die Eintragung und Bekanntgabe eines vereinbarten Haftungsausschlusses nach § 25 Abs. 2 HGB erfolgen muß, an die Rechtsprechung des Reichsgerichts an«. Danach ist es für die Wirksamkeit eines solchen Haftungsausschlusses nicht notwendig, daß dieser vorher oder gleichzeitig mit der Geschäftsübemahme eingetragen und bekanntgemacht wird, vielmehr genügt es, wenn Eintragung und Bekanntmachung der Geschäftsübemahme unmittelbar nachfolgen (RG JW 1904, 8; RGZ 75, 140; RG JW 1911, 660; Reeht’1931 Er. 832). Das Berufungsgericht meint, daß man aus dieser Rechtsprechung den Schluß ziehen* müsse, daß nicht schon der bloße Beginn der Geschäftsfortführung ein zureichender Anknüpfungspunkt für die Haftung des Geschäftsübernehmers und für die dieser Haftung zugrunde liegende Rechtsscheinwirkung sei, sondern daß dazu noch ein weiterer Sachverhalt hinzutreten müsse, der dem Beginn der Geschäftsfortführung nachfolge. Dieser weitere Sachverhalt könne nur darin gesehen werden, daß der Geschäftsübernehmer mit den nach § 25 Abs. 2 HGB notwendigen Maßnahmen so lange zuwarte, bis der Verkehr annehmen dürfe, daß ein Haftungsausschluß nicht vereinbart sei. Daher sei für die Haftung des Geschäftsübernehmers insoweit nicht der Ablauf einer bestimmten Zeit, sondern die Wirkung des Zeitablaufs auf die Ver-kehrsanschauung maßgeblich. Demzufolge sei der Zeitpunkt für die nach § 25 Abs. 2 HGB notwendige Eintragung und Bekanntmachung erst dann verstrichen, wenn der
 Verkehr zu der Überzeugung habe gelangen können, der Ge-schäftsübernehmer sei auch in die im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers eingetreten. Biese Beurteilung werde auch der gegebenen Sachlage gerecht; denn es.bestehe kein Bedürfnis, eine Verkehrsanschauung schon in einem Zeitpunkt zu schützen, in dem sie weder tatsächlich entstanden sei noch möglicherweise entstanden sein könne. In seinen weiteren Ausführungen kommt das Berufungsgericht sodann zu der Feststellung, daß im vorliegenden Fall vom Zeitpunkt der Geschäftsübemahme an - hierfür legt das Berufungsgericht aus tatsächlichen Erwägungen den 20«. August 1956 zugrunde - bis zur Bekanntmachung des Haftungs-ausschlusses sich eine Verkehrsauffassung in dem vorstehend erörterten Sinn noch nicht .gebildet habe und der Beklagte deshalb den vereinbarten HaftungsausSchluß der Klägerin entgegenhalten könne.
Der Revision ist zuzustimmen, daß diese Ausführung ' gen rechtlich nicht haltbar sind.
1.) Die gesetzliche Regelung des § 25 Abs. 1 HOB, wonach der Eiwerber eines Handelsgeschäfts bei Fortführung des Geschäfts unter der bisherigen Firma im Regelfall für die Geschäftsverbindlichkeiten des früheren Inhabers haftet, fußt auf einer rechtlich zwar nicht zutreffenden, aber doch bestehenden Verkehrsauffassung. Biese geht dahin, daß die Firma als die Trägerin der durch den Handelsbetrieb begründeten Rechte und Verbindlichkeiten angesehen wird (RGZ 145, 278). Biese Verkehrsauffassung bildet sodann die Grundlage für die Annahme, daß der Erwerber eines Handelsgeschäfts durch die Fortführung des Geschäfts unter der bisherigen Firma in der Öffentlichkeit den Rechtsschein erweckt, er sei zur Übernahme der Verbindlichkeiten des früheren
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Inhabers bereit (RGZ 149, 28; BGHZ 18, 250; 22, 239).
Die Haftung des Übernehmers knüpft also allein an die Fortführung des Geschäfts unter der bisherigen Firma an und erfordert kein weiteres zusätzliches Tatbestandsmerkmal » Namentlich ist nicht eine besondere Feststellung in der Richtung notwendig, daß die Allgemeinheit oder der im Einzelfall in Betracht kommende Gläubiger der Meinung waren, der Erwerber werde auch für die bisherigen Geschäftsverbindlichkeiten aufkommen» Ein Ausschluß dieser Haftung kommt nur nach Maßgabe des § 25 Abs* 2 HGB in Betracht; nur der dort vorgezeichnete Weg ermöglicht dem Geschäftsübemehmer, seine Freistellung von der Haftung für die bisherigen Geschäftsverbindlichkeiten herbeizuführen* Im Unterschied zu § 15 Abs» 1 HGB vermag daher hier nicht einmal die nachweisbare Kenntnis des Gläubigers von dem Abschluß einer Ausschlußvereinbarung zwischen dem bisherigen Geschäftsinhaber und dem neuen Inhaber diesen von der Haftung freizustellen, wenn der Gläubiger seine Kenntnis ander-weit erlangt hat (RGZ 75, 139; Recht 1931 Hr* 832)*
2») An dieser grundsätzlichen Beurteilung des § 25 HGB hat die vom Berufungsgericht angeführte Rechtsprechung des Reichsgerichts nichts geändert» Die Meinung des Reichsgerichts, die Eintragung und Bekanntmachung des Haftungsausschlusses können im Einzelfall der Geschäft sfortführung auch nachfolgen, beruht auf der Erkenntnis, daß hierfür ein berechtigtes Verkehrsbedürfnis spricht, und daß rein praktische Erwägungen eine solche mildere Auslegung des § 25 Abs» 2 HGB verlangen»
Dem entspricht es, daß das Reichsgericht auch im Rahmen dieser milderen Auslegung des § 25 Abs* 2 HGB stets verlangt hat, daß sich Eintragung und Bekanntmachung der Fortführung des Geschäfts unmittelbar anschließen müssen (RGZ 75, 140), daß der Übernehmer die hierfür erforderlichen
 Schritte unverzüglich einleitet und der Zusammenhang zwischen der Fortführung des Geschäfts und der Bekanntmachung gewahrt bleibt»
3») Die Auffassung des Berufungsgerichts wird dieser ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts nicht gerecht« Die Auffassung des Berufungsgerichts führt zu einer völlig andersartigen Beurteilung der Haftungsvorschrift des § 25 HOB und verlangt für ihre Anwendung ein weiteres Tatbestandsmerkmal} für das die Bestimmung des § 25 HGB keinen Anhaltspunkt bietet« Denn wenn die Eintragung upd Bekanntmachung der Ausschlußvereinbarung nach Übernahme des Geschäfts noch .so lange vorgenommen werden können, solange der Verkehr noch nicht habe annehmen dürfen, daß ein Haftungsausschluß nicht vereinbart sei, so bedeutet das im Rechtssinn nichts anders, als daß für die Haftung des Geschäftsübemebmers auch eine entsprechende Annahme in der Öffentlichkeit von der Übernahme der Haftung des Übernehmers erforderlich sei« Damit wird als Voraussetzung für die Haftung neben der Fortführung des Geschäfts unter der bisherigen Firma auch noch eine entsprechende Verkehrsauffassung verlangt. Das muß notwendigerweise zu der Folgerung führen, daß die Haftung des Übernehmers entfällt, wenn die beteiligten Geschäftsgläubiger von einer Ausschlußver-einbarung nicht auf dem in § 25 Abs» 2 HGB allein vorgesehenen Weg, sondern anderweit Kenntnis erlangen« Die Ausführungen des Berufungsgerichts legen sogar den Schluß nahe, daß eine Haftung des Übernehmers im Ergebnis immer entfällt, wenn dieser in der örtlichen Zeitung von einer getroffenen Ausschlußvereinbarung Mitteilung macht; denn in diesem Fall kam sich, wie die Darlegungen des Berufungsgerichts ergeben, eine Verkehrsauffassung nicht dahin bilden, daß ein Haftungsausschluß nicht vereinbart sei, so daß demzufolge in

einem solchen Fall auch erst nach einer längeren Zeit die Eintragung und Bekanntmachung im Sinn des § 25 Abs« 2 HOB wirksam vorgenommen werden könnten,
4«) Dieser Auffassung des Berufungsgerichts kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden» Die vom Reichsgericht mit Recht zugelassene Möglichkeit, Eintragung und Bekanntmachung eines vereinbarten Haftungsausschlusses auch noch unmittelbar nach der Geschäfts-übernahme wirksam vornehmen zu können, beruht nicht auf der Erwägung, daß die Haftung des Geschaftsüber-nehmers erst dann eintritt, wenn sich eine entsprechende Verkehrsauffassung gebildet hat. Das wäre ein sach-fremder Gesichtspunkt, für den im Rahmen des § 25 HGB kein Raum ist. Die Rechtsprechung des Reichsgerichts beruht vielmehr aus praktischen Gründen auf einer Würdigung der insoweit in Betracht kommenden widerstreitenden Interessen, nämlich auf der Überlegung, daß die nach § 25 Abs. 2 HGB gegebene Möglichkeit eines Haftungsausschlusses in unvertretbarer Weise verkürzt werden würde, wenn dieser schon stets vor der Geschäftsübernehme eingetragen und bekanntgemacht sein müßte, und daß es andererseits vom Standpunkt des Geschäftsverkehrs hingenommen werden kann, wenn Eintragung und Bekanntmachung der Geschäftsübernahme unverzüglich nachfolgend Damit ist der in § 25 Abs» 1 HGB aufgestellte Grundsatz, daß allein die Fortführung des Geschäfts unter der bisherigen Firma den haftungshegründenden Tatbestand darstellt, in keiner Weise aufgegeben worden»
%) Das Berufungsurteil kann somit nicht aufreclit-erhalten werden, weil es' bei der Anwendung des § 25 Abs. 2 HGB von rechtlich fehlsamen Voraussetzungen ausgegangen ist. Die Frage, ob sich in der Zeit nach der Geschäftsübernahme eine VerkehrBauffassung über das Vor-
liegen eines Haftungsausschlusses bilden konnte oder nicht, ist für die hier entscheidende Frage, ob die Eintragung und Bekanntmachung des Haftungsausschlussee noch rechtzeitig im Sinn des § 25 Abs» 2 HGB vorgenommen sind, ohne Belang.
Für diese hier entscheidende Frage kommt es vielmehr nach der zutreffenden Auffassung des Reichsgerichts darauf an, ob der Beklagte als Geschäftsübernehmer die insoweit notwendigen Maßnahmen - Anmeldung - unverzüglich ergriffen hat und ob sodann Eintragung und Bekanntmachung in angemessenem Zeitabstand gefolgt sind. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Vorschrift des § 25 HGB der Rechtssicherheit dient; sie ist im leben eines Kaufmanns von größter Bedeutung und stellt für jeden Geschäftskäufer die wesentlichste Rechtsvorschrift dar (RGZ 151? 14)- Man muß daher, namentlich auch im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, die ein HaftungsausSchluß gemäß § 25 Abs. 2 HGB für alle Beteiligten hats von jedem Geschäftsübernehmer verlangen, daß er den ihm nach § 25 AbSi 2 HGB obliegenden Maßnahmen die größte Aufmerksamkeit zuwendet.
Das Berufungsgericht hat am Ende seines Urteils noch selbständige Ausführungen darüber gemacht, daß der Beklagte in jedem Fall die Anmeldung rechtzeitig vorgenommen habe. Diese Ausführungen lassen indessen nicht erkennen,unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt das Berufungsgericht hierbei die Rechtzeitigkeit angenommen hat, insbesondere schließen diese Ausführungen, nicht die Möglichkeit aus, daß diese Annahme von der unrichtigen rechtlichen Beurteilung des § 25 HGB beeinflußtworden ist. Es ist daher eine neue tatrichterliche Stellungnahme notwendig, ob der Beklagte seine
 Sorgfaltspflicht unter Berücksichtigung der hier in Betracht kommenden tatsächlichen Umstände noch den vorstehend dargelegten rechtlichen Gesichtspunkten nachgekommen ist .
Demzufolge ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Dr.. Kastelski	Dr.	Fischer	Dr.	Kuhn
 Dr. Reinicke
 Dr. Haager