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BGH · II ZR 238/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 238/56

Rechtssatz: Es kann grundsätzlich nicht angenommen werden, daß der Aussteller oder ein Indossant eines nichtigen Wechsels unbedingt oder bedingt (für den Fall des Rückgriffs) ein abstraktes Schuldversprechen abgegeben; eine Schuldmitübernahme erklärt oder einen Garantieverxrag geschlossen haben würde, wenn er die Nichtigkeit des Wechsels gekannt hätte. Von Rechts wegen Tatbestands Die irlagende Volksbaak ist Inhaberin eines auf 10 000 DM lautenden Wechsels, den der Beklagte an eigene Order augestellt und den er auf der Rückseite an erster Stelle mit einem Blankoindossament versehen hat.. 1« Als der Beklagte den Wechsel ausstellte, war, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, der Wechsel nich t'.g. Es war zwar unschädlich, daß der Wechsel keinen Zah-lungs- und keinen Ausstellungsort angab: mangels einer besonderen Angabe gilt der bei dem Namen des Bezogenen angegebene Ort als Zahlungsort, und ein Wechsel ohne Angabe des Ausstellungsortes gilt als bei dem Orte ausgestellt, der bei dem Namen des Ausstellers angegeben ist {Art«2 Abs,.?. Ist dies der Pall, dann kann der Beklagte die Klägerin nicht zur Ergänzung des Wechsels ermächtigt haben. "Wenn ein unvollständiger, d .h. nicht alle vom Gesetz erforderten Bestandteile enthaltender Wechsel in der irrigen Meinung begehen wird, er sei vollständig, so entsteht weder eine WechseiverpfJichtung, noch erwirbt der Nehmer das Recht zur Ausfüllung des Wechsels: füllt er dennoch aus, so verfälscht er den Wechseln (RGZ 164.. auch RGZ 136, 207 ff, 209« Baumbach/Hefermehl WG 5>Auflr 19517 Art>10 Anm 1; Quass>wski/ Albrecht WG 1934 Art.2 Anm 3)» Der versehentlich unvollständige Wechsel unterscheidet sich also vor dem Blankowechsel, der bewußt unvollständig ausgefüllt ist und dessen Ausfüllung ejnem späteren Nehmer überlassen wird. Er muß daher die Folgen des Vertrauensmißbrauchs tragen« er kann den Schaden nicht auf einen gutgläubigen Dritten abwälzen* Hat der Wechselgeber aber versehentlich eine unvollständige Wecbselerklärung abgegeben, so hat er dem Wechselnehmer kein Vertrauen entgegengebracht. Eine solche Belastung würde aber eintreten, wenn in der Begehung eines versehentlich unvollständig ausgestellten Wechsels eine Ermächtigung zur Ausfüllung durch einen späteren Nehmer gesehen, der versehentlich unvollständig .ausgefüllte Wechsel also wie ein Blankowechsel behandelt würd e.Die Revision vertritt demgegenüber öle Auffassung, Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden« Läge in jeder Ausstellung eines versehentlich unvollstsndi-gen und damit unwirksamen Wechsels die stillschweigende Ermächtigung für einen späteren Wechselnehmer, den Wechsel zu ergänzen und damit wirksam zu machen, so müßte der Wechseigeber einem gutgläubigen Erwerber gegenüber such für eine abredewidrige Ausfüllung des Wechsels haften; hätte der Aussteller eines Wechsels z.B. die Wechselsumme von iOOC DM. über die sich die Beteiligten einig gewesen wären, versehentlich auf dem Wechsel nicht eingetragen, so würde er einem gutgläubiger Erwerber gegenüber haftenf wenn der Wechsel abredewidrig mit einer Wechselsumme von 10.000 DM ausgefüU.t Die Revision vertritt weiter die Auffassungder Wechselnehmer müsse jedenfalls dann zur Ausfüllung des Wechsele berechtigt sein, wenn das fehlende Erfordernis-, wie die Angabe des Tages der Ausstellung^ nur formal für die Gültigkeit des Wecnsels eine Rolle spiele, für den Inhalt der Verpflichtung aber ohne Bedeutung sei. Durch die Auffassung, wie sie die Revision vertritt; würde auch die Rechtssicherheit, die im Wechselrecht von besonders großer Bedeutung ist; in weitem Umfange gefährdet Der Inhaber eines versehentlich unvollständig ausgefüllten Wechsels wird leicht geneigt sein, den Wechsel in der Erwägung zu ergänzen, das fehlende Erfordernis spiele nur für die formale Gültigkeit des Wechsels eine Rolle. Dieselben Bedenken, die gegen die Auffassung der Revision sprechen, bestehen gegen die Ansicht des OLG Frankfurt /Main {NJW 1954, 803 mit ablehnender Anmerkung von Hefermenl), das in bewußter Abkehr von der Rechtsprechung des Reichsgerichts ausführt, es sei nicht erforderlich, daß der Aussteller des unvollständigen Wechsels die Unvollständigkeit gekannt, habe, es komme vielmehr darauf an, wie er sich veihal-ten haben würde, wenn er die UnvollBtändigkeit des Wechsels gekannt hätte. Es kann wegen der Gefahr der abredewidrigen Ausfüllung des Wechsels im allgemeinen nicht davon ausgegangen werden, daß der Aussteller eines unvollständigen Wechsele, wenn er das Fehlen des Formerforderaisses gekannt hätte. den Wechselnehmer ermächtigt haben würde, den Wechsel zu ergänzen; er hätte den Wechsel vielmehr voraussichtlich selbst vervollständigt« Würde man jedoch bei bestimmten Fcm'erfcrdemiBsen, bei denen die Gefahr der aoredewidrigen Ausfüllung nicht von großer Bedeutung wäre, davon ausgehen, der Aussteller würde mit der Ausstellung des versehentlich unvoilständngen Wechsels einverstanden gewesen Bein, wenn er die UnVollständigkeit des Wechsels gekannt hätte, dann würde man wieder zwischen wichtigen und weniger wichtigen Formerfordernissen unterscheiden, auf die weniger wichtigen Erfordernisse in der Sache cerziebten und zudem die Recht6Sicherheix beeinträchtigen« stillschweigend ermächtigt, hat;,den Wechsel/zu-ergänzen,/ ist:die 'Präge zu, trennen, ob der Aussteller .einerrderartigen Wechseler-.kiärung unter Umständen aus dem/G-esichtspunkt des Rechts- .: einen Blankowechsel» ausgestellt- Liegt eine stillschweigende Ermächtigung vor» dann kann der Ermächtigte den Wechsel auch dann ergänzen, wenn er weiß, daß der Wechsel nur versehentlich unvollständig ausgefüllt ist. Aus dem Gesichtspunkt des Rechtsscheins könnte ein Wechselgeber aber nur haften, wenn er den Schein erweckt hätte, er habe einen Blankowechsel begeben, wenn der Dritte auf diesen Schein vertraut hätte und wenn das Vertrauen des Dritten schutzwürdig wäre. Der Beklagte hat dadurch, daß er in dem Wechsel die Ausstellungszeit nich'c angegeben hat, nicht den Schein erweckt-. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist nicht ersichtlich, weshalb der Beklagte Anfang Juni 1995 die Ausstellungszeit auf dem Wechsel, der zu einem bestimmten Zeitpunkt, am 8. er habe bewußt einen unvollständigen Wechsel ausgefüllt, kenn dahingestellt bleiben, ob die Klägerin angenommen hat, der Beklagte habe dies getan und ob diese Ihre Annahme gegebenenfalls grob fahrlässig gewesen wäre, 348/53, WM 1955, 1324^» Jedenfalls fehlt es an der zweiten Voraussetzung; es ist nichv anzunehmen, daß der Beklagte, wenn er die Nichtigkeit des Wechsels gekannt hätte, ein abstraktes Schuldversprechen abgegeben, eine Schuidmibübemahme erklärt oder einen Garantievertrag geschlossen hätte. dazu, erworbene Rechte zu übertragen* auch gewährt ihm der Vechsel im Ralle des Rückgriffs seinerseits wechseirechtliche Rückgriffsan-sprüche gegen seine Vormännerr Biese Rechte stehen einem Indossanten nicht zu« wenn der Vechsel nichtig ist* Stehen ihm aber diese Rechte nicht zu, dann kann« wenn nicht besondere Umstände vorliegen solltenf auch nicht davon ausgegangen werden, er habe die Verpflichtungen aus dem Vechsel übernehmen wollen* wenn er gewußt hätte» daß der Vechsel nichtig gewesen wäre (vgl.

Zitierte Normen: § 140 BGB § 2 WG
unvollständigAusstellerAusfüllungWechselversehentlichKlägerinwechselnRevision

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerkt
 Ni ant. für die Amtliche Sammlung!
. ,2m. 042
1, Gesetz!:	WGArt.ly	10.
Rechtssatzs Der Nehmer eines unvollständigen Wechsels darf den Wechsel nicht eigenmächtig ergänzen* wenn der Wechselgeher den Wechsel versehentlich unvollständig ausgefüllt hat.
2. Gesetz:	BGB	§ 140: WG Art,l.
Rechtssatz: Es kann grundsätzlich nicht angenommen werden, daß der Aussteller oder ein Indossant eines nichtigen Wechsels unbedingt oder bedingt (für den Fall des Rückgriffs) ein abstraktes Schuldversprechen abgegeben; eine Schuldmitübernahme erklärt oder einen Garantieverxrag geschlossen haben würde, wenn er die Nichtigkeit des Wechsels gekannt hätte.
Aktenzeichens 11 ZR 238,56	x»G	Ludwigshafen
 Urteil des BGH v. 14. Oktober 195*’ OLG Neustadt/Weinst.
II ZR 238/56
Verkündet
 am 14 Oktober 1957
Pfaus Justizangostellter als Urkundsbesmter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Volksbank mit beschränkte vertreten durch Heinrich W
__ >f eingetragen
 lartpflicht , in &__
ihren Vorstand Valentin
 enossenschaf
und
- Prozeßbevollmächtigter::
Klägerin und Revision&klägerin,
 Rechtsanwalt Dr,.
gegen
 den Kaufmann Hans F Guraße £ - £f
in M
- Prozeßbevollmächtigtsrs
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt
hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
 auf die mündliche Verhandlung vom 14.- Oktober 1957
unter Mitwirkung der Bund esriehter Br, Haidinger, Dr. Rischer,
 Dr, Haager. Liesecke und Dr- Reinicke
 für Recht erkannts
 Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlendesgerichts in Neustadt /Weinstraße vom 13« Juli 195b wird auf Kosten der Klägerin zurüok-gewiesen<■
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die irlagende Volksbaak ist Inhaberin eines auf 10 000 DM lautenden Wechsels, den der Beklagte an eigene Order augestellt und den er auf der Rückseite an erster Stelle mit einem Blankoindossament versehen hat.. Als der Beklagte den Wechsel ausstellte und indossierte, enthielt der Wechsel weder ein Ausstellungsdatum noch die Angabe eines Zahlungsortes; bei der Unterschrift des Beklagten in seiner Eigenschaft als Aussteller des Wechsels war jedoch der Ort Mannheim und bei dem Namen, des Bezogenen der Ort Bad Dürkheim angegeben t Der Beklagte zog den Wechsel auf den Weinkommissionär der ihn annahm und von dem Beklagten übergeben erhielt. Welche Vereinbarungen dieser Begebung zugrunde lagen, ist zwischen den Parteien streitig. Nach der Behauptung der Klägerin durfte	den	Wechsel	wirtschaftlich	für	sich	verwerten; nach der Darstellung des Beklagten sollte	den
 Wechsel lediglich von der Winzergenossenscbaft girieren lassen und ihm, dem Beklagten., alsdann zurücksenden, damit er ihn diskontieren Hesse«	übergab	den	Wechsel
 der Klägerin, Diese ergänzte den Wechsels sic versah ihn mit einem Ausstellungsdatum '»'Mannheim, den 15- Juni 1955”} und eanem Zahlstellenvermerk ("Zahlbar in Kf bei Isndesbank und Girozentrale z.L, Kreissparkasse
> Sie diskontierte den Wechsel dann, nachdem sie ihn, nach seiner Ergänzung« von ihrem Bankkunden H0[P.-einem Gläubiger von	hatte girieren lassen, und
 schrieb den Erlös im Einverständnis mit Strauß dem Konto des HppPgut« Der Wechsel ging zu Protest« Die Klägerin nimmt den Beklagten im Wege des Rückgriffs in Anspruch: sie verlangt von ihm einen Teilbetrag von 8,708,07 DM nebst 6 Zinsen seit dem 8, August 1955* Der Beklagte ist der Auffassung, er sei wechselrechtlicb nicht verpflichtet, weil die Klägerin den Wechsel nicht habe ausfüllen dürfen« Die Beklagte habe auch gewußt- daß S^B^Pden Wechsel r-.r'.cnt für sich
 habe -cmver ten dürfen, sie habe den Wechsel bewußt zu Beinern.. des Beklagten, Nachteil erworben,, um ihrem Kunden nehAlf] Ich zu sein.
Bas Landgericht hat der Klage durch rechtskräftig gewordenes WechseivorbehaltsurteiL stattgegehen und das Urteil im Nachverfahren für vorbehaltslos erklärt, Bas Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, Mit der Bevision begehrt die Klägerin Wiederherstellung des landgerichtnoben Urteils Ber Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Ent idun^csgyUrid ej_
1« Als der Beklagte den Wechsel ausstellte, war, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, der Wechsel nich t'.g. Es war zwar unschädlich, daß der Wechsel keinen Zah-lungs- und keinen Ausstellungsort angab: mangels einer besonderen Angabe gilt der bei dem Namen des Bezogenen angegebene Ort als Zahlungsort, und ein Wechsel ohne Angabe des Ausstellungsortes gilt als bei dem Orte ausgestellt, der bei dem Namen des Ausstellers angegeben ist {Art«2 Abs,.?. A WG;, Ber Wechsel begründete aber in dieser Poem keine Wechselver-bindlicbkeit, weii er nicht den Tag der Ausstellung angab (Art,! NrWG,,
Dadurch, daß die Klägerin den Wechsel ergänzte, wurde der Wechsel, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend dargelegt hat. ex nunc wirksam: der Beklagte als AltZeichner wurde hierdurch aber nicht verpflichtet. Eine Verpflichtung des Beklagten könnte nur entstanden sein» wenn die Klä_ ger:in zur Ergänzung des Wechsels-ermächtigt gewesen wäre.
An dieser Voraussetzung fehlt es: der Beklagte hat die Klägerin weder ausdrücklich noch stillschweigend ermächtigt, dein unvollständigen Wechsel zu ergänzen, Bas Berufungsgericht bac bindend festigest eilt. daß der Beklagte den Wechsel
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versehaiitjLicti unvollständig ausgefüllt habe; er sei überzeugt gewesen, daß er den Wechsel vollständig ausgefüllc habe»
Ist dies der Pall, dann kann der Beklagte die Klägerin nicht zur Ergänzung des Wechsels ermächtigt haben. Eine Ermächtigung setzt stets voraus» daß der Wechselgeber., der die im\oilscändige Wecbseierklärung abgegeben hat, gewußt oder jedenfalls mit der Möglichkeit gerechnet hat, er habe den Wechsel nicht vollständig ausgefüllt. "Wenn ein unvollständiger, d .h. nicht alle vom Gesetz erforderten Bestandteile enthaltender Wechsel in der irrigen Meinung begehen wird, er sei vollständig, so entsteht weder eine WechseiverpfJichtung, noch erwirbt der Nehmer das Recht zur Ausfüllung des Wechsels: füllt er dennoch aus, so verfälscht er den Wechseln (RGZ 164.. 10 ff, 12, 15« vgl. auch RGZ 136, 207 ff, 209« Baumbach/Hefermehl WG 5>Auflr 19517 Art>10 Anm 1; Quass>wski/ Albrecht WG 1934 Art.2 Anm 3)» Der versehentlich unvollständige Wechsel unterscheidet sich also vor dem Blankowechsel, der bewußt unvollständig ausgefüllt ist und dessen Ausfüllung ejnem späteren Nehmer überlassen wird. Wer einen Blankowechsel ausstellt» haftet einem gutgläubigen Erwerber auch bei abredewidriger Ausfüllung (Art>10 WG) , Er hat dem Wechselnehmer vertraut. Er muß daher die Folgen des Vertrauensmißbrauchs tragen« er kann den Schaden nicht auf einen gutgläubigen Dritten abwälzen* Hat der Wechselgeber aber versehentlich eine unvollständige Wecbselerklärung abgegeben, so hat er dem Wechselnehmer kein Vertrauen entgegengebracht.
Es besteht daher keine Veranlassung, ihn aus diesem Gesichtspunkt mit den Folgen des Vertrauensmißhrauchs zu belastet]. Eine solche Belastung würde aber eintreten, wenn in der Begehung eines versehentlich unvollständig ausgestellten Wechsels eine Ermächtigung zur Ausfüllung durch einen späteren Nehmer gesehen, der versehentlich unvollständig .ausgefüllte Wechsel also wie ein Blankowechsel behandelt würd e.
Die Revision vertritt demgegenüber öle Auffassung,
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wer., wie der Beklagte einen gültigen Wechsel, schaffen wolle, abei’ versehentlich einen unvollständigen und damit ungültigen Wechsel schaffe.- ermächtige., damit er sein Ziel erreiche., stillschweigend den Wechselnehmer# den Wechsel durch Ausfüllung der Lücke in einen gültigen Wechsel za verwandeln . Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden« Läge in jeder Ausstellung eines versehentlich unvollstsndi-gen und damit unwirksamen Wechsels die stillschweigende Ermächtigung für einen späteren Wechselnehmer, den Wechsel zu ergänzen und damit wirksam zu machen, so müßte der Wechseigeber einem gutgläubigen Erwerber gegenüber such für eine abredewidrige Ausfüllung des Wechsels haften; hätte der Aussteller eines Wechsels z.B. die Wechselsumme von iOOC DM. über die sich die Beteiligten einig gewesen wären, versehentlich auf dem Wechsel nicht eingetragen, so würde er einem gutgläubiger Erwerber gegenüber haftenf wenn der Wechsel abredewidrig mit einer Wechselsumme von 10.000 DM ausgefüU.t würdeo Ein derartiges Risiko Braucht der Aussteller einer versehentlich unvollständigen Wechseierklärung nicht zu tragen«
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Die Revision vertritt weiter die Auffassungder Wechselnehmer müsse jedenfalls dann zur Ausfüllung des Wechsele berechtigt sein, wenn das fehlende Erfordernis-, wie die Angabe des Tages der Ausstellung^ nur formal für die Gültigkeit des Wecnsels eine Rolle spiele, für den Inhalt der Verpflichtung aber ohne Bedeutung sei. Würde man dieser Auffassung zjsuimmen. so würden innerhalb der wesentlichen und zwingenden Formerfordemisse Unterschiede zwischen wichtigen und weniger wichtigen FormerfordemisBen gemacht und von dom Vorliegen der weniger wientigen FormerforderniBse abgesehen werden; es stellt in der Sache einen Verzicht auf ein Fcrmerfordern!s dar, wenn der jeweilige Inhaber des Wechsels das fehlende Erfordernis jederzeic nacaholan kann. Damit würden Unterschiede in das Gesetz getragen; die das Gesetz nicht kennt, und die gesetzlichen Bestimmungen zu dem Tei] vereitelt«
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Durch die Auffassung, wie sie die Revision vertritt; würde auch die Rechtssicherheit, die im Wechselrecht von besonders großer Bedeutung ist; in weitem Umfange gefährdet Der Inhaber eines versehentlich unvollständig ausgefüllten Wechsels wird leicht geneigt sein, den Wechsel in der Erwägung zu ergänzen, das fehlende Erfordernis spiele nur für die formale Gültigkeit des Wechsels eine Rolle. Es würden dann viele Rechtsstreitigkeiten geführt werden, in denen die häufig sehr zweifelhafte Frage geklärt werden müßte, ob das Formerf ordemis nur formal oder für den Inhalt des Wechsels von Bedeutung wäre»
Dieselben Bedenken, die gegen die Auffassung der Revision sprechen, bestehen gegen die Ansicht des OLG Frankfurt /Main {NJW 1954, 803 mit ablehnender Anmerkung von Hefermenl), das in bewußter Abkehr von der Rechtsprechung des Reichsgerichts ausführt, es sei nicht erforderlich, daß der Aussteller des unvollständigen Wechsels die Unvollständigkeit gekannt, habe, es komme vielmehr darauf an, wie er sich veihal-ten haben würde, wenn er die UnvollBtändigkeit des Wechsels gekannt hätte. Es kann wegen der Gefahr der abredewidrigen Ausfüllung des Wechsels im allgemeinen nicht davon ausgegangen werden, daß der Aussteller eines unvollständigen Wechsele, wenn er das Fehlen des Formerforderaisses gekannt hätte. den Wechselnehmer ermächtigt haben würde, den Wechsel zu ergänzen; er hätte den Wechsel vielmehr voraussichtlich selbst vervollständigt« Würde man jedoch bei bestimmten Fcm'erfcrdemiBsen, bei denen die Gefahr der aoredewidrigen Ausfüllung nicht von großer Bedeutung wäre, davon ausgehen, der Aussteller würde mit der Ausstellung des versehentlich unvoilständngen Wechsels einverstanden gewesen Bein, wenn er die UnVollständigkeit des Wechsels gekannt hätte, dann würde man wieder zwischen wichtigen und weniger wichtigen Formerfordernissen unterscheiden, auf die weniger wichtigen Erfordernisse in der Sache cerziebten und zudem die Recht6Sicherheix beeinträchtigen«
■ An .dieser 'Rechtslage kann auch der :Hinw.eis,der Revision nichts ändern., es bestehe bei den Volksbanken die
 Übung, hereinkommehde unvollständige-Wechshji:m^ r Hinweis auf Pormmängei zurüekzuweiseni, sondern als Blankette •>.';zu.. behandeln, und unter Voraussetzung,der,- stillschweigenden :u ■■ 'Ermächtigung des Ausstellers entsprechend zu. ergänzen.- ;
sofern aus dem vorgelegten Papierder materielle Inhalt ; -■Uder Wechselverpflichtung ersichtlich sei,». Die] Klage rin :!!;:;-::tragt:dseibst/:voi.j;''''diese-viehandiun^3ha	'
weil die Volksbanken im allgemeinen mit kleineren'Kunden zusammenarbeiteten; die dem Wechsel unbeholfen gegenübef-ständen, in der praktischen Durchführung von Wechselgeschäften unerfahren und bezüglich der Pormerfordernisse unsicher seien und es deshalb lieber sähen, 'daß ihre sachkundigen . Hausbanken die Wechsel auf.ihre'Korrektheit prüften» Soweit ein in Wechselsachen unerfahrener;Bankkunde mit der Möglichkeit rechnet, daß eine von ihm abgegebene Wechselerklärung ; ' unvcllständig sei, mag: ernseine/Bank^ iin :Einzelfall still-, uv. schweigend yermächtigen „-die von - ihm 'unvollständig ahgegebe-' ne- Wechselerkl.ärnng zu ergänzeno.; Im vorliegenden Falle rühr-s|dl:dllMvald s t and, igä ?;We cüs e^ei^lahühgl seine? ;^|maciiti gUng'Jikq^ a|:|K|l wie vd ie AKläg e r in|;sel§ü hl Sachen erfahrener.. Kaufmann,, ^	i>h
festgestellt hat, den Wechsel nur .’versehentlich unvollstän-. dig ausgefüllt hat; er kann also die Klägerin nicht zur Ergänzung des Wechsels ermächtigt'haben.
v-Ur/h--. ä/A—1- /; • ,-v ■//•
2„ Von der Präge, ob der Aussteller eines versehent-%JriGbvunVollstandigen Wechsels ..d.en/Weeliselnehmer,^ stillschweigend ermächtigt, hat;,den Wechsel/zu-ergänzen,/ ist:die 'Präge zu, trennen, ob der Aussteller .einerrderartigen Wechseler-.kiärung unter Umständen aus dem/G-esichtspunkt des Rechts- .:
. sch ein e s. haf t er, kann, wenn er durch die.Abgabe 'der versehentlich unv.oilständigen Wechselerklärung■ den Schein er-er habe .bewußt; einenldh^^
einen Blankowechsel» ausgestellt- Liegt eine stillschweigende Ermächtigung vor» dann kann der Ermächtigte den Wechsel auch dann ergänzen, wenn er weiß, daß der Wechsel nur versehentlich unvollständig ausgefüllt ist. Aus dem Gesichtspunkt des Rechtsscheins könnte ein Wechselgeber aber nur haften, wenn er den Schein erweckt hätte, er habe einen Blankowechsel begeben, wenn der Dritte auf diesen Schein vertraut hätte und wenn das Vertrauen des Dritten schutzwürdig wäre. Eine derartige Haftung wird verschiedentlich im Schrifttum bejaht (vgl. Jacobi, Wechsel- und Scheckrecht 195? S.477 ff, 479? 480; Baumbach/Hefermehl aaO Art,10 Anm,4); es wird damit von der Regel, daß der Einwand der Fälschung jedem Wechselinhaber entgegengesetzt werden kann, ■für diesen Sonderfall eine Ausnahme gemacht. Der Gedanke der Haftung aus dem Gesichtspunkt des Rechtssoheins liegt auch der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 14, 22' zugrunde.. wonach dem gutgläubigen Erwerber gegenüber wechselrechtlich verpflichtet ist, wer seinen Hamen quer auf ein Wechselformular schreibt, auch wenn er nicht weiß, daß er die Unterschrift auf einem Wechselformular leistet, ja nicht einmal weiß, was ein Weohsel ist. Ob eine derartige Haftung unter Umständen bejaht werden kann, kann jedoch dahingestellt bleiben; denn die Voraussetzungen, die an eine derartige Haftung gestellt werden, sind im /orliegen-den Fall nichü gegeben.
Der Beklagte hat dadurch, daß er in dem Wechsel die Ausstellungszeit nich'c angegeben hat, nicht den Schein erweckt-. er habe einen Blankowechsel ausgestellt. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist nicht ersichtlich, weshalb der Beklagte Anfang Juni 1995 die Ausstellungszeit auf dem Wechsel, der zu einem bestimmten Zeitpunkt, am 8. August 1955, fällig war, bewußt offen gelassen und die Ausfüllung den Wechselnehmern überlassen haben sollte. Es lag vielmehr, wie daß Berufungsgericht mit Recht ausgeführc baü, se'?_r nahe, daß der Beklagte die
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Angabe; an welchem Tage der Wechsel ausgestellt sei nur vergessen hatte- Da der Beklagte somit nicht den Anschein erweckt hat. er habe bewußt einen unvollständigen Wechsel ausgefüllt, kenn dahingestellt bleiben, ob die Klägerin angenommen hat, der Beklagte habe dies getan und ob diese Ihre Annahme gegebenenfalls grob fahrlässig gewesen wäre,
3.- Die Revision wendet sich schließlich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, das Blankoindossament des Beklagten könne nicht in eine btirgerliohrechtliche Verpflichtung umgedeutet werden. Auch dieser Angriff der Revision geht fehl. § 140 BGB läßt die Umdeutung eines nichtigen Rechtsgeschäfts unter den beiden Voraussetzungen zu, daß das nichtige Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines andern Rechtsgeschäftes entspricht und daß anzunehmen ist, daß dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde. Es mag dahingestellt bleiben, ob die erste Voraussetzung vorliegfc (vgl. hierzu- RGZ 130, 82 ff. 84, und das Urteil des erkennenden Senates vom 23» Juni 1955,
II Zt? 348/53, WM 1955, 1324^» Jedenfalls fehlt es an der zweiten Voraussetzung; es ist nichv anzunehmen, daß der Beklagte, wenn er die Nichtigkeit des Wechsels gekannt hätte, ein abstraktes Schuldversprechen abgegeben, eine Schuidmibübemahme erklärt oder einen Garantievertrag geschlossen hätte. Die rechtlichen Wirkungen, die diese Verpflichtungen haben, sind von den Rechtsfolgen, die das Wechselgesetz an ein Indossament geknüpft hat; gri^idver-schieden, Wer ein Schuldversprechen abgibt7 eine Schuld übernimmt oder einen Carantievertrag schließt, hafcet primär; der Indossant haftet nur für den Pall des Rückgriffs. Die Erklärung eines Indossanten kann auch grundsätzlich nichx in der Weise umgedeutet werden, daß er die bürgerlichrechtlichen Verpflichtungen unter der Bedingung eingehe, daß der Wechsel zu Protest gehe und er als Rückgriff sschuldnar in Anspruch genommen werde. Der Wechsel dient einem Indossante*1 :.r erster Iiirr'.e dazu, erworbene
 Rechte zu übertragen* auch gewährt ihm der Vechsel im Ralle des Rückgriffs seinerseits wechseirechtliche Rückgriffsan-sprüche gegen seine Vormännerr Biese Rechte stehen einem Indossanten nicht zu« wenn der Vechsel nichtig ist* Stehen ihm aber diese Rechte nicht zu, dann kann« wenn nicht besondere Umstände vorliegen solltenf auch nicht davon ausgegangen werden, er habe die Verpflichtungen aus dem Vechsel übernehmen wollen* wenn er gewußt hätte» daß der Vechsel nichtig gewesen wäre (vgl. RGZ 130, 82; Baumbach/Hefermehl aaO Art.2 WG Anm,5; Staub/Stranz WG 13-Aufl. 1934 Art.2 Anm-21) Aus den gleichen Gründen kann auch die Erklärung des Beklagten
,	I
in seiner	Eigenschaft	als	Aussteller	des	nichtigen	Wechsels	[
nicht in eine	bürgerlichrechtliche	Verpflichtung	umgedeutet	S
werden.	8
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 2B0	^
zurtickzuweisen.
Br.Haidinger	Br,Viseher
 Br. Haager
 Liesecke
Br.Reinicto ■■