* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Der Kläger ließ den Wagen instanc setzen und später auch abschätzen„ Die Taxe vom 12* August 1947 belief sich auf 280 HM* Im Jahre 1948 gab er das Fahrzeug gegen Lieferung eines neuen. Er hat eingewendet, der Kaufvertrag vom 7* Mai 1947 sei nichtig, einmal weil entgegen den Vorschriften der Kriegswirt Schaftsverordnung damals noch zwangsbewirtschaftete Düngemittel an Stelle des Kaufpreises geliefert, also ein gesetzlich verbotenes Kompensationsgeschäft abgeschlossen., zu dem anderen weil entgegen der 3« Anordnung zur Regelung der Verbraucherpreise und Handelsspannen vom 28* Februar 1941 das Kraftfahrzeug nicht sogleich abgeschätzt worden sei* Im übrigen hat der Beklagte eine Täuschung des Klägers über die Herkunft des Wagens in Abrede gestellt und die Höhe der von dem Kläger behaupteten Zahlungen an bestritten« Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen« Auf die Berufung des Beklagten, in der dieser sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt, der Kläger aber geltend gemacht hat,- bei dem gelieferten Stickstoff habe es sich um Ammon-Sulfat für technische Zwecke gehandelt, der nicht bewirtschaftet gewesen sei, er habe den Antrag auf Abschätzung des Kraftfahrzeuges alsbald nach dessen Übergabe gestellt, die Schätzung habe eioh ohne Je Juni 1948 aufgehobene Dritte Verordnung zur Regelung der Verbraucherpreise und Handelsspannen im Geschäftsverkehr mit gebrauchten Kraftfahrzeugen vom 28* Februar 1941 - ReichsAnz Nr 56 S 2 - für nichtige Diese Auffassung läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen« Nach § 4 Abs 1 der genannten Anordnung darf beim Verkauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs von einem Verbraucher an einen anderen Verbraucher der Kaufpreis den Schätzwert nicht übersteigen, der durch eine von der Deutschen Automo- ^ biltreuhand GmbH zugelassene Schätzungsstelle auf Grund einer : Abschätzung festgestellt ist* Maßgebend ist der Schätzwert bei Abschluß des Kaufvertrages* Die Abschätzung muß unbescha- . Da der Kaufvertrag am 7« Mai 1947 geschlossen, das verkaufte Kraftfahrzeug aber erst am 12 0 August 1947, also mehr als zwei Monate später, abgeschätzt worden ist, hat das Berufungsgericht mit Recht die Nichtigkeit des Vertrages nach § 4 der 3* Anordnung vom 28v Februar 1941 in Verbindung mit § 134 BGB angenommen (vgl auch BGH vom 28* April 1953 - I ZR 64/52 -Lind-Möhr Nr 7 zu § 134 BGB = BB 19535 543)* 1*) Die Revision erblickt einen Rechtsverstoß des Berufungsgerichts darin, daß es: sich :hicht mit* der Behauptung des Klägers auseinandergesetzt habe, er habe den Antrag auf Abschätzung des Kraftfahrzeuges schon lange vor dem Schätzungstermin gestellt* Das Urteil des Oberlandesgerichts läßt allerdings nicht erkennen, ob diese Behauptung des Klägers in der angefochtenen Entscheidung berücksichtigt worden ist* Das Berufungsgericht konnte jedoch die fragliche Behauptung des Klägers ohne Rechtsverstoß dahingestellt sein'lassen, weil die Parteien auch nach der Abschätzung des Kraftfahrzeugs und I nach Bekanntwerden des Schätzungspreises weder den Kaufpreis der Schätzung angepaßt noch einen neuen der Abschätzung entsprechenden Kaufvertrag geschlossen haben«, 20) Der Ansicht der Revision, der Kaufvertrag sei später bestätigt worden, indem der Beklagte die Gegenleistung angenommen habe, und die Parteien auch weiterhin am Vertrage festgehalten hätten, ist das Oberlandesgericht unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28* April 1953 (Lind-Möhr Nr 7 zu § 134 BGB) entgegengetreten* Y/enn darin aus-geführt wird, die Anwendung der §§ 308 Abs 1,* 309 BGB beschränke sich auf die Fälle, in denen der Y/egfall des Verbots ins Auge gefaßt und die Leistung für die Zeit nach dem Wegfall vorgesehen 3ei, sie entfalle dagegen, wenn die vertraglich ver- 3>) Der Kläger meint, der Beklagte handele arglistig, wenn er, der alle Vorteile des Geschäfts gehabt habe, ihn nicht so stellen wolle, als ob der Vertrag wirksam wäre* Träfe seine Ansicht in dieser Allgemeinheit zu, so ist kaum ein Pall denkbar, in dem eine Partei, der gegenüber die Nichtigkeit eines Vertrages geltend gemacht wird, nicht die Einrede der Arglist erheben kann* Auch das Reichsgericht hat eine so weitgehende Auffassung nicht vertreten* Gerade in der von dem Klä- . 40 Was die Revision in diesem Zusammenhänge sonst noch gegen die Annahme der Nichtigkeit des Kaufvertrages vorbringt , liegt auf tatsächlichem Gebiet und kann in dieser Instanz nicht berücksichtigt werden« Das bezieht sich sowohl auf die Behauptung, der Kaufpreis habe dem wirklichen Werte des Wagens entsprochen, weil die Taxe sich auf den Wegen ohne Reifen bezogen und eine Rekonstruktion darge3tellt habe, als auch auf die, daß der Wagen bei der Überführung verunglückt sei und erst habe repariert werden müssen«, II* Einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung (§ 265 StGB i V mit § 825 Abs 2, § 826 BGB) hat das Berufungsgericht verneint, weil ein arglistiges Verhalten des Beklagten bei Abschluß des Kaufvertrages nicht nachweisbar sei* Diese auf tatsächlichem Gebiet liegencle und in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbare Feststellung trägt bereits die angefochtene Entscheidung« Ob der Kläger selbst den unrechtmäßigen Erwerb des Wagens durch den Beklagten gekannt hat, ist demgegenüber belanglos; denn die Schadensersatzpflicht des Beklagten nach den §§ 325 Abs 2, 826 hängt zunächst von seinem Verhalten bei Vertragsschluß ab« Erst dann, wenn die Arglist des Beklagten bejaht würde, käme es auf di© Kenntnis des Klägers von den III., Da auch gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß eine ungerechtfertigte Bereicherung des Beklagten durch dessen der seinerzeitigen Leistung des Klägers entsprechende Zahlung von 280 DM weggefallen sei, Bedenken weder bestehen noch erhoben worden sind, mußte die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden.

Zitierte Normen: § 134 BGB § 265 StGB § 97 ZPO
WagenKraftfahrzeugParteiRevisionBerufungsgericht

Volltext der Entscheidung

u
\
II_ZR 238/54
Verkündet
 am 14« März 1955
Jodas«, Justizangestellter,
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Ra m*e n des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des kaufmännischen Direktors Carl-Michael
-Prozeßbevollinächtigter:
Klägers und Revisionsklägers., Rechtsanwalt Dr,
 gegen
den Fuhrunternehmer Jacek R Kreis

Beklagten und Revisionsbeklagten,
-Prozeßbevollmächtigters Recht sanv/alt Prof * Br
 hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10* März 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Canter und der Bundesrichter Dr*. Delbrück,, Dr, Haidinger, Dr, Fischer und Dr> Winkelmann für Recht erkannt s	^
{
Die Revision gegen das Urteil des 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg • vom 22* Oktober 1954 wird auf Kosten des Klägers zurückgewieseh.
Von Rechts wegen
 Tatbestand^.
Der Bauer Hermann l^pin Varenrode war Eigentümer eines Kraftfahrzeugs Fabrikat Adler-Trumpf<. Der Wagen wurde dem ]BBB im Sommer 1945 von uniformierten Polen vom Hofe geholt« Im Herbst 1945 wurde der - inzwischen mit Kennzeichen der britischen Besatzungsmacht versehene - Wagen dem Beklagten von dem polnischen Kraftfahrer des Lagerkommandanten in SBHB für etwa 800 HM zu dem Kauf angeboten. Der Beklagte kaufte den Wagen, fuhr ihn einige Zeit und überließ ihn am 7« Mai 1947 dem Kläger gegen Lieferung von etwa 5 to Düngemitteln* Über das Geschäft, wurde ein von beiden Parteien Unterzeichneter schriftlicher Vertrag angefertigt, nach welchem der Kaufpreis 1*550 HM betrug* Der Beklagte erklärte darin, er habe den Wegen vor etwa zwei Jahren von der RAP rechtmäßig übernommen* Irgendwelche Kraftfahrzeugpapiere konnte der Beklagte dem Kläger nicht aushändigen«. Der Kläger ließ den Wagen instanc setzen und später auch abschätzen„ Die Taxe vom 12* August 1947 belief sich auf 280 HM* Im Jahre 1948 gab er das Fahrzeug gegen Lieferung eines neuen. Opel-Olympia-Wagens durch die Firma Franz hBHHV in	2»800 DM in Zahlung-
RflBBfe wiederum-verkaufte den Wagen am 11« Dezember 1948 für 5*500 DM an den Bauunternehmer Josef KoBBÜ in OBB*
Im Januar 1949 erfuhr IBIB» daß der ihm seinerzeit weggenommene Wagen sich bei KoBBB befinde* Da dieser sein Verlangen auf Herausgabe des Wagens ablehntey erwirkte IBIB bei dem Amtsgericht in Lüdinghausen ein Urteil auf Herausgabe des Kraftfahrzeugs* Die Berufung des Streitverkündeten RBB-BIB gegen dieses Urteil hatte keinen Erfolg* KoBBB nahm . nunmehr seinen Verkäufer R^B^B auf Rückzahlung des Kaufpreises von 5«500 DM sov/ie auf Erstattung der Kosten des Vorprozesses in Höhe von 714?15 DM nebst Zinsen in Anspruch* In einem bei dem Landgericht ln Munster geführten Rechtsstreit verkündete bBBB dem Kläger und dieser dem Beklagten den
-3'-
Streit..	wurde im wesentlichen nach dem Klageanträge
'•verurteilt,.
Mit der Behauptung,	habe	sich	bei	ihm schad-
los gehalten, er, Kläger, habe ihm insgesamt 6«510,35 DM zahlen müssen, hat der Kläger von dem Beklagten einen Teilbetrag von 3*000 DM eingeklagt, weil der Beklagte ihm das Eigentum
i
an dem Kraftfahrzeug nicht verschafft und ihn über die Herkunft des Wagens vorsätzlich getäuscht habe..
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten* Widerklagend hat er die Feststellung begehrt, daß dem Kläger auch über den Klageantrag hinaus Ansprüche gegen ihn nicht Zuständen«. Er hat eingewendet, der Kaufvertrag vom 7* Mai 1947 sei nichtig, einmal weil entgegen den Vorschriften der Kriegswirt Schaftsverordnung damals noch zwangsbewirtschaftete Düngemittel an Stelle des Kaufpreises geliefert, also ein gesetzlich verbotenes Kompensationsgeschäft abgeschlossen., zu dem anderen weil entgegen der 3« Anordnung zur Regelung der Verbraucherpreise und Handelsspannen vom 28* Februar 1941 das Kraftfahrzeug nicht sogleich abgeschätzt worden sei* Im übrigen hat der Beklagte eine Täuschung des Klägers über die Herkunft des Wagens in Abrede gestellt und die Höhe der von dem
 Kläger behaupteten Zahlungen an	bestritten«
*
Der Kläger hat um Abweisung der Widerklage gebeten«,
Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen« Auf die Berufung des Beklagten, in der dieser sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt, der Kläger aber geltend gemacht hat,- bei dem gelieferten Stickstoff habe es sich um Ammon-Sulfat für technische Zwecke gehandelt, der nicht bewirtschaftet gewesen sei, er habe den Antrag auf Abschätzung des Kraftfahrzeuges alsbald nach dessen Übergabe gestellt, die Schätzung habe eioh ohne
 Je
-4*-
sein Verschulden verzögert, hat das Oherlandesgericht nach Rückzahlung der von dem Beklagten auf 280 DM geschätzten Lieferung des Klägers an diesen das Urteil des Landgerichts mit Ausnahme der Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 280 DM nebst Zinsen geändert, die Klage in Höhe von 2«720 DI.1 nebst Zinsen abgewiesen und der Widerklage stattgegeben,..
Mit der Revision begehrt der Kläger die Zuerkennung weiterer 2*720 DM nebst Zinsen und die Abweisung der Widerklage, hilfsweise unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, Der Beklagte beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen*
Ents che idungsgründe z
I* Das Berufungsgericht verneint die auf den Kaufvertrag vom 7; Mai 1947 gestützten Schadensersatzansprüche des Klägers« Es hält den Vertrag wegen Verstoßes gegen die bei seinem Abschluß noch in. Geltung befindliche, erst durch die Preisfreigabeverordnung vom 25. Juni 1948 aufgehobene Dritte Verordnung zur Regelung der Verbraucherpreise und Handelsspannen im Geschäftsverkehr mit gebrauchten Kraftfahrzeugen vom 28* Februar 1941 - ReichsAnz Nr 56 S 2 - für nichtige
 Diese Auffassung läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen« Nach § 4 Abs 1 der genannten Anordnung darf beim Verkauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs von einem Verbraucher an einen anderen Verbraucher der Kaufpreis den Schätzwert nicht übersteigen, der durch eine von der Deutschen Automo- ^ biltreuhand GmbH zugelassene Schätzungsstelle auf Grund einer : Abschätzung festgestellt ist* Maßgebend ist der Schätzwert bei Abschluß des Kaufvertrages* Die Abschätzung muß unbescha- . • delt der Gültigkeit des Kaufvertrages vor dem für die Fest- •' Stellung des Schätzwertes entscheidenden Zeitpunkt erfolgen;
-5*
sie kann nach Ablauf von zwei Monaten nach diesem Zeitpunkt nicht mehr nachgeholt werden*
Da der Kaufvertrag am 7« Mai 1947 geschlossen, das verkaufte Kraftfahrzeug aber erst am 12 0 August 1947, also mehr als zwei Monate später, abgeschätzt worden ist, hat das Berufungsgericht mit Recht die Nichtigkeit des Vertrages nach § 4 der 3* Anordnung vom 28v Februar 1941 in Verbindung mit § 134 BGB angenommen (vgl auch BGH vom 28* April 1953 - I ZR 64/52 -Lind-Möhr Nr 7 zu § 134 BGB = BB 19535 543)*
1*) Die Revision erblickt einen Rechtsverstoß des Berufungsgerichts darin, daß es: sich :hicht mit* der Behauptung des Klägers auseinandergesetzt habe, er habe den Antrag auf Abschätzung des Kraftfahrzeuges schon lange vor dem Schätzungstermin gestellt* Das Urteil des Oberlandesgerichts läßt allerdings nicht erkennen, ob diese Behauptung des Klägers in der angefochtenen Entscheidung berücksichtigt worden ist* Das Berufungsgericht konnte jedoch die fragliche Behauptung des Klägers ohne Rechtsverstoß dahingestellt sein'lassen, weil die Parteien auch nach der Abschätzung des Kraftfahrzeugs und I nach Bekanntwerden des Schätzungspreises weder den Kaufpreis der Schätzung angepaßt noch einen neuen der Abschätzung entsprechenden Kaufvertrag geschlossen haben«,
20) Der Ansicht der Revision, der Kaufvertrag sei später bestätigt worden, indem der Beklagte die Gegenleistung angenommen habe, und die Parteien auch weiterhin am Vertrage festgehalten hätten, ist das Oberlandesgericht unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28* April 1953 (Lind-Möhr Nr 7 zu § 134 BGB) entgegengetreten* Y/enn darin aus-geführt wird, die Anwendung der §§ 308 Abs 1,* 309 BGB beschränke sich auf die Fälle, in denen der Y/egfall des Verbots ins Auge gefaßt und die Leistung für die Zeit nach dem Wegfall vorgesehen 3ei, sie entfalle dagegen, wenn die vertraglich ver-
■ -6 •
IC
einbarte Leistung alsbald und ohne Rücksicht auf das bestehende Verbot noch während seiner Geltungsdauer vollzogen werden solle, so kann sich der erkennende Senat dieser Meinung nur anschließen. Das Berufungsgericht hat festgestelltf die Parteien hätten sich bei Abschluß des Vertrages keine Gedanken darüber gemacht* daß der Wagen habe abgeschätzt werden müssen. Hach dem der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt muß auch angenommen werden, daß der Kaufvertrag von beiden Seiten alsbald erfüllt worden ist-. Unter diesen Umständen sind die Voraussetzungen der §§ 309* 308 Abs 1 BGB hicht erfüllt. Die erstmalig in der Revisionsinstanz (vgl Schriftsatz vom 2* Februar 1955) aufgestellte Behauptung des Klägers* die Düngemittel seien erst im Sommer 1947 geliefert worden* kann abgesehen davon* daß die 3« Anordnung auch noch zu diesem Zeitpunkte in Kraft war* in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden*
3>) Der Kläger meint, der Beklagte handele arglistig, wenn er, der alle Vorteile des Geschäfts gehabt habe, ihn nicht so stellen wolle, als ob der Vertrag wirksam wäre* Träfe seine Ansicht in dieser Allgemeinheit zu, so ist kaum ein Pall denkbar, in dem eine Partei, der gegenüber die Nichtigkeit eines Vertrages geltend gemacht wird, nicht die Einrede der Arglist erheben kann* Auch das Reichsgericht hat eine so weitgehende Auffassung nicht vertreten* Gerade in der von dem Klä- . ger zitierten Entscheidung (RGZ 153, 59 ff) wird die frühere Rechtsprechung zur Präge, ob die Berufung auf die Nichtigkeit eines Vertrages arglistig sei, eingeschränkt. Das Reichsgericht ;: (aaO 61) führt aus, die Einrede der Arglist gegenüber der Nich-tigkeit eines Vertrages wegen Formmangels sei zugelassen worden, wenn der Partei ein Verhalten zur Last falle, das den Formmangel wenigstens mitverursacht habe* Diese Fassung sei miß-verständliche Sie bedürfe einer Einschränkung dahin, daß keine Partei mit der Einrede der Arglist gehört werden könne, v/enn weiter nichts vorliege, als das beide Vertragsteile bewußt
-7~
- nicht weniger aber, wenn sie unbewußt - gegen die gesetzlichen Vorschriften verstoßen und jahrelang das Geschäft als gültig behandelt haben«,
So liegt der Pall .aber hier«. Nach dem Sachverhalt, von dem das Berufungsgericht ausgehtr haben weder der Kläger noch der Beklagte bei Abschluß des Kaufvertrages von der Not« Wendigkeit, den Kraftwagen abschätzen zu lassen, Kenntnis gehabte. Wenn sie es aber gewußt haben sollten«, würde die Kenntnis allein die Berufung des Beklagten auf die Nichtigkeit des Vertrages nicht arglistig erscheinen lassen, Die Einrede der Arglist greift somit nicht durch«
40 Was die Revision in diesem Zusammenhänge sonst noch gegen die Annahme der Nichtigkeit des Kaufvertrages vorbringt , liegt auf tatsächlichem Gebiet und kann in dieser Instanz nicht berücksichtigt werden« Das bezieht sich sowohl auf die Behauptung, der Kaufpreis habe dem wirklichen Werte des Wagens entsprochen, weil die Taxe sich auf den Wegen ohne Reifen bezogen und eine Rekonstruktion darge3tellt habe, als auch auf die, daß der Wagen bei der Überführung verunglückt sei und erst habe repariert werden müssen«,
II* Einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung (§ 265 StGB i V mit § 825 Abs 2, § 826 BGB) hat das Berufungsgericht verneint, weil ein arglistiges Verhalten des Beklagten bei Abschluß des Kaufvertrages nicht nachweisbar sei* Diese auf tatsächlichem Gebiet liegencle und in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbare Feststellung trägt bereits die angefochtene Entscheidung« Ob der Kläger selbst den unrechtmäßigen Erwerb des Wagens durch den Beklagten gekannt hat, ist demgegenüber belanglos; denn die Schadensersatzpflicht des Beklagten nach den §§ 325 Abs 2, 826 hängt zunächst von seinem Verhalten bei Vertragsschluß ab« Erst dann, wenn die Arglist des Beklagten bejaht würde, käme es auf di© Kenntnis des Klägers von den
JC
-8~
wirklichen Umständen des Ersterwerbes an,
III., Da auch gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß eine ungerechtfertigte Bereicherung des Beklagten durch dessen der seinerzeitigen Leistung des Klägers entsprechende Zahlung von 280 DM weggefallen sei, Bedenken weder bestehen noch erhoben worden sind, mußte die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden.
Dr, Canter	Dr, Delbrück	Dr,	Haidinger
 Dr. Fischer
 Dr* Winkelmann