Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10o Februar 1966 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Dr<> Fischer und der Bundesrichtor Dr0 Körr? Die Klägerin ist die Witwe eines 1955 verstorbenen Töpfermeisters* Hach seinem Tode führte sie den Töpferei» betrieb unter der verantwortlichen Leitung eines von ihr bostollton Töpfermeisters fort* Bei ihm erlernte der Schwiegersohm der Klägerin,* namens das Töpfer- zeit übereignete die Klägerin ihrem Schwiegersohn und ihrer Tochter das Betriebsgrund st tick und überließ ihnen den Töpfereibetrieb mit Inventar9 Warenbeständen und Kraftfahrzeuge Die Klägerin hatte bei der Beklagten eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossene Mit ihrer Klage begehrt sie5 die Deckungspflieht der Beklagten für zwei Schadensfälle festzustellen« In dem einen Fall handelt es sich um einen größeren Sachschaden durch ein am 10» Dezember I960 ausgebrochenes Feuer« Die Feuerversicherung des Geschädigten verlangt von der Klägerin und Bffenberger die Erstattung der geleisteten Brandentschädigung? weil deren Schwiegersohn den Töpfereibetrieb bereits vor den beiden Schadensfällen übernommen habe und damit anstelle der Klägerin in die Rechte und Pflichten des Versicherungsverhältnisses eingetreten seii Außerdem habe die Klägerin die beiden Schadensfälle nicht innerhalb einer Woehe angezeigto Gegenüber hatte die Beklagte schon vorher jede Leistung abgelehnt? Die Klägerin hatte sich gegen die Haftpflicht aus dem von ihr forigeführtem Topfercibetrieb versichert * Der Versicherung liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen-für die Haftpflichtversicherung fAHB) zugrunde* Der Anspruch der Klägerin auf Versicherungsschutz hängt davon ab, ob die beiden streitigen Versicherungsfälle eingetreten sind, bevor der Schwiegersohn den Töpfereibetrieb übernommen hat und damit nach § 151 Abs* 2 VVG anstelle der Klägerin in die Rechte und Pflichten des Versicherungsverhältnisses einge-treten ist * I* Versicherungsfall ist nach § 5 Mr« 1 AHB “das Schaden-ereignis, das Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungs-nohmer zur Folge haben könnte“* Unter dem Schadenereignis ist nicht die Schadensursache, sondern der äußere Vorgang zu verstehen, der die Schädigung des Dritten und damit die Haftpflicht des Versicherungsnehmers unmittelbar herbeiführt In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung des Senats (BGHZ 25, 34 = VersR 1957, 499; BGHZ 43, 88, 92 = VersR 1965 325/26) hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, daß die beiden Versicherungsfälle am 10* Dezember I960 und 11* Januar 1961 eingetreten sind* lie Zu dem streitigen Zeitpunkt9 zu dem der Töpfereibe-trieb der Klägerin auf ihren Schwiegersohn übergegangen ist9 hat das Berufungsgericht ausgeführt: Die Klägerin habe am 29o November I960 mit ihrem Schwiegersohn und ihrer Tochter einen notariellen Grundstücksüberlassungsvertrag geschlossen«, in dessen § 3 es heißt: Die Beteiligten sind sich darüber einig«, daß Besitz und Eigentum an den vorgenannten Gegenständen am 10 Juli I960 über gegangen sind«, der Kfz-Brief ist übergebeaio Klarstellend wird bemerkt2 daß die Übergabe des Betr^beserf olgt ist«, nachdem der Erschienene zu 3) seine Meisterprüfung abgelegt hat«" Hiermit werde ein in der Vergangenheit abgeschlossener Vorgang bestätigto Für die Richtigkeit spreche«, daß der Kfz-Brief und das Inventar tatsächlich vor Protokollierung des Vertrages an Effehberger übergeben worden seien« Ss sei nicht glaubhaftp daß der Stichtag des 1« Juli I960 nur aus steuerlichen Gründen gewählt worden sei* Auch das Finanzamt habe die Betriebsübernahme zu dem 1o Juli I960 anerkannt9 und Effenberger habe ab ?0 Juli 1960 Einkommen- und Gewerbesteuer gezahlte Weiter sei zu berücksichtigen«, daß seit seiner Meisterprüfung im Mai i960 keine. Beiträge zur Sozialversicherung mehr abgeführt habe« Offensichtlich habe er sich nicht mehr als Arbeitnehmer«, sondern als Betriebsinhaber angesehene Seit Kovember I960 habe er auch nicht mehr allabendlich mit der Klägerin abgerechnet«, sondern die Kasse allein verwaltet« Schließlich sei das Bankkonto des Betriebes am t» Dezember i960 umgeschrieben wordene Aus den angeführten Umständen schließt das Berufungsgericht daß der Töpfereibetrieb bereits vor dem 10c Dezember 1960,o dem ^Eintritt des ersten Versicherungsfalles? weil schon vorher als neuer Betriebsinhaber aufgetreten soio Firmenschilds Briefbogen und Rechnungen des Betriebes habe er allerdings erst im Januar 1961 geändert0 Das brauche aber5 so meint das Berufungsgericht? wie den notariellen Vertrag der Klägerin mit ihrem Schwiegersohn und die allabendliche Abrechnung«, für wesentliche Einen bestimmten Zeitpunkt für den Betriebsübergang hat das Berufungsgericht nicht angegeben* Es hat dafür den 1o Juli I960 als bedeutsam angesehen5 daneben aber auch zeitlich früher und später liegende Vorgänge berücksichtigt * Die daraus ersichtlichen Zweifel9 worauf es für den Zeitpunkt des BetriebsÜbergangs ankommt ? erklären sich aus der irrigen Auffassung«, der Übergang des versicherten Haftpflichtinteresses sei an die Übereignung der für den Betrieb wesentlichen Gegenstände (Maschinen? wenn der Betriebsinhaber auf Grund einer Veräußerung des Unternehmens oder eines gleichgestellten Rechtsverhältnisses wechselt?der Betrieb aber ungeachtet der rechtlichen und personollen Änderungen ohne Unterbrechung weitergeführt wird* Haftpflichtrisiko und Versicherungsschutz dürfen dadurch nicht auseinander-falleno Der Versicherungsschutz muß dem Haftpflichtrisiko folgen*. Briefbogen und Rechnungen des Unternehmens erst im Januar 1961 auf den Namen des Schwiegersohnes der Klägerin geändert worden» Bas läßt auf einen Übergang des Unternehmens nach Eintritt des ersten Versiche-X'ungsfalles schließen» Ob der Übergang des Betriebes bei Würdigung der dafür wesentlichen Vorgänge vor oder nach dem zweiten Versicherungsfall am 110 Januar 1961 anzunehmen ist? bedarf noch ergänzender Feststellungen® Alsdann bleibt zu klären» ob die Beklagte leistungsfrei geworden ist» weil ihr» wie sie behauptet fl die Schadensfälle nicht rechtzeitig angezeigt worden seien* Die Sache muß deshalb unter Aufhebung des Berufungsurteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden*
V Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung; nein VVG § 157 Zum Zeitpunkt des Übergangs der Bet riobshaftpf licht-Versicherung bei Veräußerung des Unternehmens** BGH, Urto Vo 'Oo Rebruai* ?966 - II ZR 237/63 - OLG Schleswig LG Kiel BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II 2R 237/63 URTEIL in dem Hechtsstroit Verkündet am 10o Februar 1966 Heilp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Witwe Bertha geh, W k n - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionskle Rechtsanwalt Br p gegen “’S- o die Feuerversicherungs-Gesellschaft Rh| am Rflpp vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder, den Generaldirektor Wilhelm We^BB und die Birektoren Br« und Kl Beklagte und RevisionsbeklagteP - Prozeßbovollmächtigter: Rechtsanwalt Br* o 2 Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10o Februar 1966 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Dr<> Fischer und der Bundesrichtor Dr0 Körr? Lioseckor. Drc Bukow und Dr* Schulze für Recht erkannt: Auf dio Revision der Klägerin wird das Urteil des 60 Zivilsenats des Schleswigs Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 5« Juli 1963 auf gehobene- Die Sache wird zur anderweiten Verhand- lung und EntScheidungp auch über die Kosten des Revisionsverfahrensp an das Berufungsgericht zurückverwieseno Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist die Witwe eines 1955 verstorbenen Töpfermeisters* Hach seinem Tode führte sie den Töpferei» betrieb unter der verantwortlichen Leitung eines von ihr bostollton Töpfermeisters fort* Bei ihm erlernte der Schwiegersohm der Klägerin,* namens das Töpfer- handwerk im eigenen Betrieb9 in dom er alle anfallenden Arbeiten erledigte und schon vor dem Tode des Schwiegervaters tätig gewesen war„ Er bestand 1957 die Gesellenprüfung und im Mai I960 die Meisterprüfungo In der Folge- zeit übereignete die Klägerin ihrem Schwiegersohn und ihrer Tochter das Betriebsgrund st tick und überließ ihnen den Töpfereibetrieb mit Inventar9 Warenbeständen und Kraftfahrzeuge Die Klägerin hatte bei der Beklagten eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossene Mit ihrer Klage begehrt sie5 die Deckungspflieht der Beklagten für zwei Schadensfälle festzustellen« In dem einen Fall handelt es sich um einen größeren Sachschaden durch ein am 10» Dezember I960 ausgebrochenes Feuer« Die Feuerversicherung des Geschädigten verlangt von der Klägerin und Bffenberger die Erstattung der geleisteten Brandentschädigung? weil der Brand durch einen Öloien entstanden sei? den EflMHHP am ":4o Januar ‘I960 unsachgemäß'aufgestellt habe» In dem zweiten Fall hatte ein Geselle des Töpfereibetriebes am *M <> Januar 196? in der Wohnung eines Auftraggebers.# verspritzte Auch wegen dieses kleineren Schadens sollen die Klägerin und Eflfe-Ersatz leisteno Die Beklagte hält sich gegenüber der Klägerin für leiatungsfroi? weil deren Schwiegersohn den Töpfereibetrieb bereits vor den beiden Schadensfällen übernommen habe und damit anstelle der Klägerin in die Rechte und Pflichten des Versicherungsverhältnisses eingetreten seii Außerdem habe die Klägerin die beiden Schadensfälle nicht innerhalb einer Woehe angezeigto Gegenüber hatte die Beklagte schon vorher jede Leistung abgelehnt? weil ihr weder der Übergang des Töpfereibetriebes noch die beiden Schadensfälle fristgemäß angezeigt worden seieno Das Landgericht hat der Klage statt gegeben., das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen* Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Ux'teilso Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels* Ent scheidungsgründe; Die Klägerin hatte sich gegen die Haftpflicht aus dem von ihr forigeführtem Topfercibetrieb versichert * Der Versicherung liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen-für die Haftpflichtversicherung fAHB) zugrunde* Der Anspruch der Klägerin auf Versicherungsschutz hängt davon ab, ob die beiden streitigen Versicherungsfälle eingetreten sind, bevor der Schwiegersohn den Töpfereibetrieb übernommen hat und damit nach § 151 Abs* 2 VVG anstelle der Klägerin in die Rechte und Pflichten des Versicherungsverhältnisses einge-treten ist * I* Versicherungsfall ist nach § 5 Mr« 1 AHB “das Schaden-ereignis, das Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungs-nohmer zur Folge haben könnte“* Unter dem Schadenereignis ist nicht die Schadensursache, sondern der äußere Vorgang zu verstehen, der die Schädigung des Dritten und damit die Haftpflicht des Versicherungsnehmers unmittelbar herbeiführt In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung des Senats (BGHZ 25, 34 = VersR 1957, 499; BGHZ 43, 88, 92 = VersR 1965 325/26) hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, daß die beiden Versicherungsfälle am 10* Dezember I960 und 11* Januar 1961 eingetreten sind* lie Zu dem streitigen Zeitpunkt9 zu dem der Töpfereibe-trieb der Klägerin auf ihren Schwiegersohn übergegangen ist9 hat das Berufungsgericht ausgeführt: Die Klägerin habe am 29o November I960 mit ihrem Schwiegersohn und ihrer Tochter einen notariellen Grundstücksüberlassungsvertrag geschlossen«, in dessen § 3 es heißt: "Mituberlassen wird der Öfensetzbetrieb mit sämtlichem vorhandenen Inventar und Wai'enbeständen sowie der VW-Kombi „ <> 0. Die Beteiligten sind sich darüber einig«, daß Besitz und Eigentum an den vorgenannten Gegenständen am 10 Juli I960 über gegangen sind«, der Kfz-Brief ist übergebeaio Klarstellend wird bemerkt2 daß die Übergabe des Betr^beserf olgt ist«, nachdem der Erschienene zu 3) seine Meisterprüfung abgelegt hat«" Hiermit werde ein in der Vergangenheit abgeschlossener Vorgang bestätigto Für die Richtigkeit spreche«, daß der Kfz-Brief und das Inventar tatsächlich vor Protokollierung des Vertrages an Effehberger übergeben worden seien« Ss sei nicht glaubhaftp daß der Stichtag des 1« Juli I960 nur aus steuerlichen Gründen gewählt worden sei* Auch das Finanzamt habe die Betriebsübernahme zu dem 1o Juli I960 anerkannt9 und Effenberger habe ab ?0 Juli 1960 Einkommen- und Gewerbesteuer gezahlte Weiter sei zu berücksichtigen«, daß seit seiner Meisterprüfung im Mai i960 keine. Beiträge zur Sozialversicherung mehr abgeführt habe« Offensichtlich habe er sich nicht mehr als Arbeitnehmer«, sondern als Betriebsinhaber angesehene Seit Kovember I960 habe er auch nicht mehr allabendlich mit der Klägerin abgerechnet«, sondern die Kasse allein verwaltet« Schließlich sei das Bankkonto des Betriebes am t» Dezember i960 umgeschrieben wordene 6 Aus den angeführten Umständen schließt das Berufungsgericht daß der Töpfereibetrieb bereits vor dem 10c Dezember 1960,o dem ^Eintritt des ersten Versicherungsfalles? auf den Schwiegersohn der Klägerin übergegangen sei«, Dor erst am 23o Januar -961 erfolgten Eintragung Effenborgers in die Handwerksrolle bei gleichzeitiger Löschung dor Klägerin mißt das Berufungsgericht keine Bedeutung bei? weil schon vorher als neuer Betriebsinhaber aufgetreten soio Firmenschilds Briefbogen und Rechnungen des Betriebes habe er allerdings erst im Januar 1961 geändert0 Das brauche aber5 so meint das Berufungsgericht? nicht gegen eine früher vollzogene Betriebsübernahme zu sprechen? sondern könne aus Werbungsgründen später geschehen sein* Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der recht liehen Nachprüfung nicht Stande Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus? daß für den Zeitpunkt dos Betriebsübergangs allein das Außenverhältnis maßgebend sei (BGH VersR 1961? 988/89)* hält aber gleichwohl betriebsinterne Vorgänge? wie den notariellen Vertrag der Klägerin mit ihrem Schwiegersohn und die allabendliche Abrechnung«, für wesentliche Einen bestimmten Zeitpunkt für den Betriebsübergang hat das Berufungsgericht nicht angegeben* Es hat dafür den 1o Juli I960 als bedeutsam angesehen5 daneben aber auch zeitlich früher und später liegende Vorgänge berücksichtigt * Die daraus ersichtlichen Zweifel9 worauf es für den Zeitpunkt des BetriebsÜbergangs ankommt ? erklären sich aus der irrigen Auffassung«, der Übergang des versicherten Haftpflichtinteresses sei an die Übereignung der für den Betrieb wesentlichen Gegenstände (Maschinen? Einrichtung?■ Vorräte) geknüpft« 7 Bei der Betriebshaftpflichtversicherung verkörpert sich jedoch das versicherte Interesse., wie der Senat in einer früheren Entscheidung (DM VVG § 151 Nr« 5 = VersH 1963? 516) dar gelegt hat ? nicht in den zu dem Betrieb gehörenden Sachen* Die Betriebshaftpflichtversicherung soll der. Betriebsinhaber und seine Vertreter gegen die Gefahren schützen? die aus dem versicherten Betrieb drohen und die dafürrverantwortlichon Personen mit Haftpflichtansprüchen Dritter belasten können* Die Deckung des Haftpfliehtrisikos* dem: ein Betriobsinhabor ausgesetzt ist? darf dabei möglichst keine Unterbrechung erfahren* § 151 VVG sichert deshalb einen kontinuierlichen Versicherungsschutz.* der dem jeweiligen Betriebsinhaber zugute kommt? wenn der Betriebsinhaber auf Grund einer Veräußerung des Unternehmens oder eines gleichgestellten Rechtsverhältnisses wechselt?der Betrieb aber ungeachtet der rechtlichen und personollen Änderungen ohne Unterbrechung weitergeführt wird* Haftpflichtrisiko und Versicherungsschutz dürfen dadurch nicht auseinander-falleno Der Versicherungsschutz muß dem Haftpflichtrisiko folgen*. Betrieb und Versicherungsverhältnis gehen deshalb über? sobald nicht mehr dom Veräußerer? sondern dem Erwerber des Unternehmens die Haftpflichtgefahr droht* Haftpflichtig kann jemand als Betriebsinhaber aber erstwerden? wenn er in dieser Eigenschaft nach außen auftritt? wenn er durch sein Verhalten kundtut? daß er den Betrieb in eigenem Hamen und eigener Verantwortung führt* Das ist insbesondere unerläßlich? wenn ein Betrieb wie hier von einem Familienmitglied auf ein anderes? schon vorher maßgeblich mitarbeitendes Familienmitglied übergeht * Y/ann der Erwerber eines Unternehmens danach vom Rechtsverkehr als Betriobsinhabor angesehen wird? richtet sich i nach den Umständen des Einzelfalles» Zu den wichtigsten Anzeichen? in denen sich die Betriebsinhabersehaft offenbart? gehört jedoch die Namensführung auf dem Firmenschild und den Geschäftspapieren des Unternehmens» Bio wesentliche Bedeutung dieser Vorgänge für den Zeitpunkt des Betriebsübergangs hat das Berufungsgericht verkannt0 In diesem Zusammenhang ist auch auf die §§ 15 a und 15 b der Gewerbeordnung hinzuweiseno Ob die Voraussetzungen des § 15 a GewO für den zu dem Unternehmen gehörenden und mitversicherten Ofenhandol vorliegen? ist bisher nicht geprüft» Fest steht jedoch? daß Effenberger? sobald er als Betriebsinhaber auftrat? die Vorschrift des § 15 b GewO zu beachten hatte» Hiernach müssen Gewerbetreibende? für die keine Firma im Handelsregister eingetragen ist? sich im schriftlichen rechtsgoschäftlichon Verkehr ihres Familiennamens mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen bedienen* Biese seit dem 1» Oktober I960 geltende Bestimmung ist zu dem Schutze dos Recht svei’kehrs in die Gewerbeordnung auf genommen worden; sie will ’’Wahrheit und Klarheit im Rechtsverkehr” erreichen und niemand darüber im unklaren lassen? wer der tatsächliche Inhaber eines Gewerbebetriebes ist (vglc Amtl» Begr» in BTBrucks 3» Wahlperiode Nr» 318 S» 14 Nr» 4; abgedr0 auch bei Rohmer/Landmann/Eyerraann/Fröhler? Gewerbeordnung 12 o Auf 1 o § 15 b Nr» 1) o Hier sind Firmenschild? Briefbogen und Rechnungen des Unternehmens erst im Januar 1961 auf den Namen des Schwiegersohnes der Klägerin geändert worden» Bas läßt auf einen Übergang des Unternehmens nach Eintritt des ersten Versiche-X'ungsfalles schließen» Ob der Übergang des Betriebes bei Würdigung der dafür wesentlichen Vorgänge vor oder nach dem zweiten Versicherungsfall am 110 Januar 1961 anzunehmen ist? bedarf noch ergänzender Feststellungen® Alsdann bleibt zu klären» ob die Beklagte leistungsfrei geworden ist» weil ihr» wie sie behauptet fl die Schadensfälle nicht rechtzeitig angezeigt worden seien* Die Sache muß deshalb unter Aufhebung des Berufungsurteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden* XIIo Die Entscheidung über die Kosten hängt von dem Ausgang des Rechtsstreits ab und ist daher dem Berufungsgericht zu übertragene Dr® Fischer Bundesrichter Lie socke Dr® Bukow Dr oSchu] Dr® Rörr ist ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben® Dr«. Fischer