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BGH · II ZR 237/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 237/59

a) Der Umstand, daß ein Versicherungsnehmer in der Regel nicht bei seiner Familie, sondern in einem möblierten Zimmer schläft, hindert nicht die Annahme, daß er mit seiner Familie in häuslicher Gemeinschaft lebt. b) Hat ein mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebender Familienangehöriger das gegen Kasko-schaden versicherte Kraftfahrzeug des Versicherungsnehmers unbefugt in Gebrauch genommen und hierbei fahrlässig beschädigt, so geht der Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen ihn nicht auf den Kaskoversicherer über«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2, November 1961 unter Mitwirkung des Senatopräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Kuhn, Dr. Haager und Liesecke für Recht erkannt: Hierbei fuhr er den Wagen gegen einen Baum und verursachte dadurch einen Totalschaden des Pkw. Die Klägerin zahlte dem Vater des Beklagten eine Kaskoentschädigung von 5.400 DM. Der Beklagte hält einen solchen Übergang gemäß § 67 Abs. 2 VVG für ausgeschlossen, weil er mit seinem Vater in häuslicher Gemeinschaft lebe, ungeachtet dessen, daß sein Vater nicht in der Pamilienwohnung, sondern in einem möblierten Zimmer wohne. Halbsatz VVG auf sie übergegangen, weil der Beklagte den Schaden vorsätzlich verursacht .-habe. Nach § 67 Abs. 2 VVG ist aber eine häusliche Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer, also mit seinem Vater, erforderlich. Das Berufungsgericht bejaht dies und damit auch eine häusliche Gemeinschaft des Beklagten mit seinem Vater. Nach seinen tatsächlichen, auch von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen hat der Vater deshalb ein möbliertes Zimmer gemietet, weil er in dem Altersheim, in das die Familie nach ihrer Flucht zunächst eingewiesen wurde, keine entsprechenden Arbeitsmöglichkeiten fand und dann nach der Zuteilung der jetzigen Familienwohnung in sie infolge der räumlichen Beengung nicht mit einziehen konnte. Dadurch, daß sich der Vater größtenteils getrennt von der j Familienwohnung in seinem Zimmer aufhält, sei weder die häusliche Gemeinschaft mit seiner Ehefrau, noch mit seinem Sohn, dem Beklagten, entfallen, weil sich dieser Zustand Las ist schon deshalb nicht möglich, weil die in § 67 Abs. 2 VVG behandelte häusliche Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem schadensersatzpflichtigen Familienangehörigen gar nicht eine Ehe des Versicherungsnehmers zur Grundlage zu haben braucht. Abgesehen hiervon sind auch bei § 67 Abs. 2 WG die besonderen eherechtlichen Gesichtspunkte, die bei den §§ 48, 50 EheG entscheidendes Gewicht haben, ohne Bedeutung, § 67 Abs. 2 VVG beruht auf der Erwägung, daß die in einer häuslichen Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer zusammenlebenden Familienangehörigen in der Regel auch vermögensmäßig und wirtschaftlich eine Einheit bilden und daß deshalb.bei einem Rückgriff auf einen solchen Familienangehörigen meistens der Versicherungsnehmer selbst in Mitleidenschaft gezogen würde. Ist dem aber so, dann kann dem von der Revision hervorgehobenen Umstand, daß der Vater des Beklagten in der Regel nicht in der Familienwohnung, sondern in einem möblierten Zimmer schläft, bei § 67 Abs. 2 VVG erst recht keine Bedeutung beigemessen werden; denn dieser Umstand ist für die Frage, ob die Familiengemeinschaft eine wirtschaftliche Einheit bietet, ohne jede Bedeutung. Bas Gesamtbild der vom Berufungsgericht festgestellten Lebensumstände der Familie läßt in der Tat keinen Zweifel, daß der Vater des Beklagten gleichwohl mit in die häuslicher Gemeinschaft seiner Familienangehörigen und damit auch des Beklagten selbst einbezogen ist. Bie Familienangehörigen des Versicherungsnehmers unter solchen Umständen der Gefahr eines Rückgriffs des Versicherers auszusetzen, wäre insbesondere auch mit dem Sinn und Zweck des § 67 Abs. 2 WG unvereinbar. Halbsatz wäre allerdings der Schadensanspruch des Vaters gegen diesen gleichwohl auf die Klägerin übergegangen, wenn der Beklagte "den Schaden vorsätzlich verursacht" hätte. Der Einwand der Revision, der Versicherungsfall sei nach § 12 Nr. 1 c AKB bereits mit der vorsätzlichen Ingebrauchnahme des Wagens eingetreten und es genüge deshalb ein Vorsatz des Beklagten bei dieser Handlung, scheitert schon daran, daß § 67 Abs. 2, 2. Das ist der Grund, weshalb es § 67 Abs. 2, 2, Halbsatz VVG bei dem Erfordernis des Vorsatzes nicht auf die Herbeiführung des Versicherungs-falles, sondern auf die Verursachung des Schadens abstellt, dessen Ersatz von dem in Anspruch genommenen Dritten begehrt wird. Der mit der Klage geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist deshalb unabhängig von der Frage, welches Ereignis die Leistungspflicht der Klägerin gegenüber dem Vater des Beklagten ausgelöst hat, nicht auf die Klägerin übergegangen.

Zitierte Normen: § 67 WG § 67 VVG § 67 WG § 67 VVG § 67 WG § 61 VVG § 97 ZPO
VaterFamilieVVGKlägerinhäuslichRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja	/
Amtliche Sammlung: nein	2135 069
VVG § 67 Abs. 2; Allg. Bedingungen für die Kraftfahrver-
sichcrung (AKB) § 12
a)	Der Umstand, daß ein Versicherungsnehmer in der Regel nicht bei seiner Familie, sondern in einem möblierten Zimmer schläft, hindert nicht die Annahme, daß er mit seiner Familie in häuslicher Gemeinschaft lebt.
b)	Hat ein mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebender Familienangehöriger das gegen Kasko-schaden versicherte Kraftfahrzeug des Versicherungsnehmers unbefugt in Gebrauch genommen und hierbei fahrlässig beschädigt, so geht der Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen ihn nicht auf den Kaskoversicherer über«,
BGH, Urt. v. 2. November 1961 - II ZR 237/59
OLG München LG München II
II ZR 237/59 Verkündet
 am 2. November 1961
Schwingen, Justizob'ersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 gesetzlich vertreten durch den Vorstand: Generaldirektor Dipl. Ing. Ernst N
■Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
den minderjährigen Jens S	,
Straße
 gesetzlich vertreten durch seine Eltern,
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2, November 1961 unter Mitwirkung des Senatopräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Kuhn, Dr. Haager und Liesecke für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das am
19. Juni 1959 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 Versicherungs-Aetien-Gesellschaft straße PP,
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
 gegen
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
 Von Rechts wegen
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Tat'bestand;
Der Vater des am 4. Juli 1941 geborenen Beklagten hatte für seinen Pkw bei der Klägerin eine Vollkaskoversicherung genommen. Am 27* September 1957 verschaffte sich der Beklagte heimlich die Autoschlüssel und unternahm mit dem Pkw eine Spazierfahrt. Hierbei fuhr er den Wagen gegen einen Baum und verursachte dadurch einen Totalschaden des Pkw. Die Klägerin zahlte dem Vater des Beklagten eine Kaskoentschädigung von 5.400 DM. In Höhe dieses Betrages sowie wegen 122,78 DM Schadensregulierungskosten v/ill nunmehr die Klägerin gegen den Beklagten Rückgriff nehmen.
Sie meint, daß der Schadensersatzanspruch des Vaters des Beklagten gegen diesen gemäß § 67 WG auf sie übergegangen sei. Der Beklagte hält einen solchen Übergang gemäß § 67 Abs. 2 VVG für ausgeschlossen, weil er mit seinem Vater in häuslicher Gemeinschaft lebe, ungeachtet dessen, daß sein Vater nicht in der Pamilienwohnung, sondern in einem möblierten Zimmer wohne. Die Klägerin ist der Auffassung, daß die Voraussetzungen einer häuslichen Gemeinschaft hier nicht vorlägen. Außerdem sei unabhängig hiervon der Haftpflichtanspruch nach § 67 Abs. 2, 2. Halbsatz VVG auf sie übergegangen, weil der Beklagte den Schaden vorsätzlich verursacht .-habe.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgev/iesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter.
Bntscheidungsgründe:
Der Streit der Parteien geht darum, ob der etwaige Schadensanspruch des Vaters des Beklagten gegen diesen nach .§ 67 VVG auf die Klägerin übergegangen ist oder ob der Übergang nach § 67 Abs. 2 VVG ausgeschlossen ist.
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1. Hierbei kommt es zunächst auf den Begriff der j "häuslichen Gemeinschaft" an. Daß der Beklagte mit seiner Mutter und seinen zwei Geschwistern in einer häuslichen ■ Gemeinschaft lebt, ist unstreitig. Nach § 67 Abs. 2 VVG ist aber eine häusliche Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer, also mit seinem Vater, erforderlich. Es fragt sich : deshalb, ob auch dieser in die von der übrigen engeren. Familie gebildete häusliche Gemeinschaft mit einbezogen ist. Das Berufungsgericht bejaht dies und damit auch eine häusliche Gemeinschaft des Beklagten mit seinem Vater. Nach seinen tatsächlichen, auch von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen hat der Vater deshalb ein möbliertes Zimmer gemietet, weil er in dem Altersheim, in das die Familie nach ihrer Flucht zunächst eingewiesen wurde, keine entsprechenden Arbeitsmöglichkeiten fand und dann nach der Zuteilung der jetzigen Familienwohnung in sie infolge der räumlichen Beengung nicht mit einziehen konnte. Er hat zu der Vermieterin des möblierten Zimmers kein intimes Verhältnis und wird von ihr auch nicht verpflegt und betreut. Zu Mittag ißt er bei seiner auswärtigen Dienststelle, die Abendmahlzeiten nimmt er teilweise bei seiner Familie ein. Er schläft in der Regel in dem möblierten Zimmer, zuweilen aber auch bei seiner Familie, bei der er auch seine freien Tage verbringt. Die Familienangelegen- : hfciten werden in der Familienwohnung besprochen. Der Vater zahlt die Miete für sie und bestreitet neben dem festen Haushaltungsgeld, das er seiner Ehefrau gibt, auch die Sonderausgaben der Familie für Bekleidung, Ausflüge usw.
Das Berufungsgericht schließt hieraus, daß der Beklagte und sein Vater in der Familienwohnung den Örtlichen Mittelpunkt eines gemeinsamen Familienlebens hatten. Dadurch, daß sich der Vater größtenteils getrennt von der j Familienwohnung in seinem Zimmer aufhält, sei weder die häusliche Gemeinschaft mit seiner Ehefrau, noch mit seinem Sohn, dem Beklagten, entfallen, weil sich dieser Zustand
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als eine natürliche, durch die äußeren lebensbedingungen der Ehegatten bedingte Folge ergeben habe. Vater und Sohn hätten sich immer wieder in der Familienwohnung zusammengefunden, die sie als den örtlichen Mittelpunkt des gemein^-samen Familienlebens betrachtet und in der sie ihr gemeinsames Zuhause erblickt hätten und wo auch die alle Familienangehörigen betreffenden Lebensfragen im Schoße der Familie erörtert worden seien. Las Berufungsgericht hält damit die Voraussetzungen einer häuslichen Gemeinschaft zwischen Vater und Sohn für gegeben.
Liese Beurteilung der festgestellten Verhältnisse ist im Ergebnis rechtlich einwandfrei. Lie Revision hat allerdings darin recht, daß die vom Berufungsgericht zunächst erörterten Grundsätze, die für die eherechtlichen Begriffe der häuslichen Gemeinschaft und ihrer Aufhebung im Sinne der §§ 4-8, 50 Ehe.G maßgebend sind, nicht ohne weiteres auf den in § 67 Abs. 2 VVG ebenfalls verwendeten Begriff der häuslichen Gemeinschaft übertragbar sind. Las ist schon deshalb nicht möglich, weil die in § 67 Abs. 2 VVG behandelte häusliche Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem schadensersatzpflichtigen Familienangehörigen gar nicht eine Ehe des Versicherungsnehmers zur Grundlage zu haben braucht. Abgesehen hiervon sind auch bei § 67 Abs. 2 WG die besonderen eherechtlichen Gesichtspunkte, die bei den §§ 48, 50 EheG entscheidendes Gewicht haben, ohne Bedeutung, § 67 Abs. 2 VVG beruht auf der Erwägung, daß die in einer häuslichen Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer zusammenlebenden Familienangehörigen in der Regel auch vermögensmäßig und wirtschaftlich eine Einheit bilden und daß deshalb.bei einem Rückgriff auf einen solchen Familienangehörigen meistens der Versicherungsnehmer selbst in Mitleidenschaft gezogen würde. Lie Vorschrift will deshalb verhindern, daß der Versicherungsnehmer das, „was er mit der einen Hand erhält, mit der andern wieder hergeben müßte (amtliche Begründung abgedruckt bei
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Gerhard-Haagen VVG S. 311/2; Hallbauer LZ 1910, 652).
Eine ähnliche Erwägung liegt auch der in der Haftpflichtversicherung üblichen.Familieneinschlußklausel zugrunde (vg hierzu BGH VersR 1952, 141; 54, 76). In beiden Fällen steht - anders als im Eherecht - die wirtschaftliche Einheit der in einer häuslichen Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen im Vordergrund. Ist dem aber so, dann kann dem von der Revision hervorgehobenen Umstand, daß der Vater des Beklagten in der Regel nicht in der Familienwohnung, sondern in einem möblierten Zimmer schläft, bei § 67 Abs. 2 VVG erst recht keine Bedeutung beigemessen werden; denn dieser Umstand ist für die Frage, ob die Familiengemeinschaft eine wirtschaftliche Einheit bietet, ohne jede Bedeutung. Bas Gesamtbild der vom Berufungsgericht festgestellten Lebensumstände der Familie läßt in der Tat keinen Zweifel, daß der Vater des Beklagten gleichwohl mit in die häuslicher Gemeinschaft seiner Familienangehörigen und damit auch des Beklagten selbst einbezogen ist. Es würde den durch den Zusammenbruch hervor gerufenen tiefgreifenden Änderungen der Lebensverhältnisse weiter Bevölkerungskreise nicht gerecht, wenn man unter den hier festgestellten Umständen das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft mit dem Vater verneinen wollte. Bie Familienangehörigen des Versicherungsnehmers unter solchen Umständen der Gefahr eines Rückgriffs des Versicherers auszusetzen, wäre insbesondere auch mit dem Sinn und Zweck des § 67 Abs. 2 WG unvereinbar.
2. Hach § 67 Abs. 2, 2. Halbsatz wäre allerdings der Schadensanspruch des Vaters gegen diesen gleichwohl auf die Klägerin übergegangen, wenn der Beklagte "den Schaden vorsätzlich verursacht" hätte. Hach den rechtlich einwandfreien, auch von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts, hat der Beklagte zwar vorsätzlich den Wagen zu seinem Gebrauch entwendet, aber die Zerstörung des Wagens nur fahrlässig herbeigeführt. Bas Berufungsgericht meint, § 67 Abs. 2, 2. Halbsatz wäre nur
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dann anwendbar, wenn der Beklagte bei der Zerstörung des Wagens selbst vorsätzlich gehandelt hätte. Die vorsätzliche unbefugte Entwendung des Y/agens zu einer Schwarzfahrt genüge hierfür nicht.
Das ist im Ergebnis richtig. Der Einwand der Revision, der Versicherungsfall sei nach § 12 Nr. 1 c AKB bereits mit der vorsätzlichen Ingebrauchnahme des Wagens eingetreten und es genüge deshalb ein Vorsatz des Beklagten bei dieser Handlung, scheitert schon daran, daß § 67 Abs. 2, 2. Halbsatz VVG es beim Erfordernis des Vorsatzes im Gegensatz zu § 61 VVG nicht auf die Herbeiführung des Versicherungsfalls, sondern auf die Verursachung des Schadens abstellt. Das hat seinen guten Grund. § 67 VVG hat nicht das zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer bestehende Versicherungsverhältnis, sondern den Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen den haftpflichtigen Dritten.und seinen Übergang auf den Versicherer zu dem Gegenstand. Über dieses HaftpflichtVerhältnis ist nicht in einem Deckungsprozeß, sondern im Haftpflichtprozeß zu entscheiden. Auch bei dem vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich um einen solchen. Für die Haftpflichtverbindlichkeit des in Anspruch genommenen Dritten ist aber die Frage, in welcher Weise in dem Versicherungsvertrag zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer der Versicherungsfall festgelegt ist, d. h. an den Eintritt welchen Ereignisses die vereinbarte leistungspflicht des Versicherers gebunden ist (vgl. BGHZ 16, 37, 42), ohne Bedeutung. Das ist der Grund, weshalb es § 67 Abs. 2, 2, Halbsatz VVG bei dem Erfordernis des Vorsatzes nicht auf die Herbeiführung des Versicherungs-falles, sondern auf die Verursachung des Schadens abstellt, dessen Ersatz von dem in Anspruch genommenen Dritten begehrt wird. Die Klägerin verlangt im vorliegenden Rechtsstreit vom Beklagten Ersatz des durch die Zerstörung des Pkw, alstf durch die bei dem Unfal]|verursachte Sachbeschä-
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digung entstandenen Schadens. Infolgedessen wäre die Voraussetzung des § 67 Abs. 2, 2. Halbsatz nur erfüllt, wenn der Beklagte diese Sachbeschädigung vorsätzlich verursacht hätte, was nicht der Pall ist. Der mit der Klage geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist deshalb unabhängig von der Frage, welches Ereignis die Leistungspflicht der Klägerin gegenüber dem Vater des Beklagten ausgelöst hat, nicht auf die Klägerin übergegangen.
Hiernach war die Revision der Klägerin mit der Kost folge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Nastelski	Dr. Haidinger	Dr.	Kuhn
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Dr. Haager	Liesecke