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BGH · II ZR 237/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 237/57

Weigert sich in einer bürgerlichrechtliehen Gesellschaft einer der zur Gesamtgeschäftsführung und -Vertretung "berufenen Gesellschafter, an einem Rechtsgeschäft namens der Gesellschaft mitzuwirken, so kann er von den übrigen Gesellschaftern auf’ Zustimmung verklangt werden, falls seine Weigerung eine Pflichtwidrigkeit darstellt« gleich hohen Anteil der von der Firma leflVi entrichtenden Lizenz- und Gewinnabgaben auszuschütten« Die ihr vom Kläger und Br. HflBBi gewährte Lizenz räumte die Beklagte in einem am 1„ Oktober 1951 geschlossenen Vertrage? außerdem-wirke sich der Abschluß des neuen Vertrages mit der Firma LeSHBp für ihn ungünstig aus- Dr, HBBP verweigerte seine Mitwirkung zur Kündigung, Der Kläger hat Klage auf Feststellung erhöhen, daß der Vertrag vom 12, Oktober 1950 infolge der Kündigung nicht mehr bestehe. Fall; daß die Rechtsbesiehungen zwischen ihm und Dr, EBI gBB als bürgerlichrechtliche Gesellschaft betrachtet würden, hat er die Auffassung vertreten, daß er allein die Kündigung des Lizenzvertrages habe aussprechen dürfen, da Dr, ' was die Beklagte nicht bestreitet^- an der Beklagten zu 50 $ beteiligt und Vorsitzender ihres Aufsichtsrats sei, sein Sohn Geschäftsführer der Beklagten sei und er selbst außerdem der Beklagten noch Darlehen gewährt habe. engl» Pfund und der .Abschluß des neuen Vertrages.mit der englischen Firma, sei die bürgerlichrechtliche Gesellschaft geschädigt worden und werde weiterhin geschädigte Da aber Dr, HBBi infolge seiner Beteiligung an der Beklagten daran interessiei sei, daß die Beklagte aus dem Lizenzvertrag weiterhin Nutzen ziehe, könne er nicht gleichzeitig auf der anderen Seite als Mitglied der bürgerlichrechtlichen Gesellschaft über die Fortdauer dieses Lizenzvertrages entscheiden. Wegen dieses Interessenkonfliktes sei er von d^r Beschlußfassung über die Kündigung ausgeschlossen, so daß er, der Kläger, allein zur Entschließung über die Kündigung und' zu deren Ausspruch berechtigt sei, Der Kläger hat ferner noch geltend gemacht, daß der Vertrag vom 12, Oktober 1950 wegen Fortfalls der Geschäft sgrundl age und wegen ‘Wuchers unwirksam sei. Beklagten kein Recht zur Herstellung und zu dem Vertrieb der Iviultichromkomera und zur Vergebung von Lizenzen hierfür stelie: Das Oberlandesg'ericht hat die Berufung des Klägers surückgewiesen. IIo Das Berufungsgericht hat seine Ansicht; eine wirksame außerordentliche Kündigung des Lizenzvertrages mit der Beklagten liege nicht vor, damit begründet,, der Kläger habe auf jeden Ball diese Kündigung verspätet ausgesprochen» Der Lizenzvertrag vom 12= Oktober 1950 gelte mangels beson- Er sei als Dauerschuidverhaltnis allerdings bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit sofortiger Wirkung kündbar» Die Kündigung müsse jedoch sofort nach Kenntnis des Umstandes ausgesprochen werden, der allein oder zusammen mit anderen» zeitlich voraufliegenden Gründen die Fortsetzung des Vertrages dem Kündigenden als nicht mehr zu demutbar erscheinen lasse» en uni setzen und sei auch mit dem Wortlaut des Kündigungsschreibens unvereinbare Die in dem Schreiben als weiterer Kündigungsgrund angeführte Nichtzahlung dem Kläger zustehender Lizenz- und sonstiger Gebühren habe am Kündigungstage fort-bestanden und sei Gegenstand eines zwischen den Parteien anhängigen Rechtsstreits gewesen» Daher könne die Frist, binnen deren sich der Kläger habe zur Kündigung entschließen müssen; nicht schon von dem Zeitpunkt ab bestimmt werden, in dem er von dem Vertrag Kenntnis erhalten habe. Keinen rechtlichen Bedenken unterliegt zwar die Auffassung des Berufungsgerichts; der Vertrag vom 12» Oktober 1950 gelte als auf die Dauer der Schutsrechte der Klägerin geschlossen und kc-nne. 559; BGH LM BC-S .§ 242 (Ba) Nr. 2 ;' LM BGB § 123 Nr. 12; IM BGB § 247 Nr. 1; BGH GRUR 1958; l?5p 177) <• Zu Unrecht jedoch hält das Berufungsgericht eine Kündigung aus wichtigem Grund deshalb für wirkungslos , weil sie der Kläger; nicht sofort, nachdem er von dem Abschluß des neuen Vertrages Kenntnis erlangt habe, ausgesprochen habe. Auch die Ausübung des Rechts zu fristloser Kündigung untersteht den beherrschenden Grundsätzen von Treu und Glauben-, Danach bestimmt sich die Prist, die der Berechtigte nach Kenntnis des wichtigen Grundes einhalten muß, um von seinem daraus herzuleitenden Kündigungsrecht noch wirk- Die Auslegung, die das Berufungsgericht der Fristsetzung der Beklagten gibt, ohne dafür besondere Anhaltspunkte in tatsächlicher Richtung anzuführen., ist nicht frei von Widerspruch und für da.s dencL Denn sie würde bedeuten; daß dem Kläger für eile E'eur-teilung des neuen, schon fest abgeschlossenen Vertrages als für ihn günstig oder ungünstig die volle überlegungsfrist sustand., daß ihm aber zu der sich daraus für ihn erst ergebenden, nicht minder schwierigen Drage, welche Folgerungen er daraus zu ziehen hätte, keine Zeit zu Überlegungen zur Verfügung stehen sollte„ Ob das Berufungsgericht.in der Kenntnis des Klägers vom neuen' Vertrage -mit der Firma, LefHH ohne Fehler den letzten Anlaß zu dessen KündigungsentSchluß gefunden hat, ist unter diesen Umständen unerhebliche Das Berufungsgericht konnte daher die Klage nicht schon deshalb abv/eisen. EfBMHMn der seine Zustimmung zur Kündigung verweigerte, ist an der Beklagten zu 50 tf0 beteiligt,, Er ist ihr Aufsichtsratsvorsitzender, Er hat ihr ferner Darlehen gewährt, und schließlich ist sein Sohn Geschäftsführer der Beklagten» Nach der Auffassung des Klagers ist er wegen dieser Interessenverknüpfung mit der Beklagten nicht berechtigt, bei der Herbeiführung und dem Ausspruch der Kündigung des Lizenzvertrages mitzuw-irken» Diese seine Zustimmung zur Kündigung des Llzenzvertrages„ Ob die Kündigung geboten war, kann, da das Berufungsgericht darüber keine Feststellung getroffen hat, nicht entschieden werden,. hat und ’weiter schädigen wird* und es ist weiter davon auszugehen, daß daher in der Lizenzvertrages eine aus Eigennutz Aufrechterhaltung des erfolgte Verletzung der Interessen der bürgerlichrechtlichen Gesellschaft durch egt„ Es ’würde sich somit darum handeln, daß Dr, nicht etwa aus Zweckmäßigkeitserwägungen seine Zustimmung versagt, seine Weigerung, bei der Entschließung über die Kündigung und deren Ausspruch mitzuwirken, vielmehr eine Pflichtwidrigkeit gegenüber der Gesellschaft darstellt, Damit wandelt sich Jedoch die grundsätzliche Gesamt ge schäm tsführung und Gesamtvertretung nicht in eine Einseibefugnis des Klägers um. Es sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß der stillschweigend geschlossene Gesell sehaft svert rag durch den Kläger und Dr » H4HIHP dahin auszulegen wäre, daß für diesen der übrigbleibende Gesellschafter allein zur Geschäftsführung und zur Vertretung berechtigt wäre (vgl, Düringer--Hachenburg,, HGB § 117 Anm, 10}, Auch aus Rechtsgründen kann nicht allgemein die Folgerung gesogen werden, daß in den Fällen* in denen bei Gesamtgeschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis ein Gesell- 2c) Die Revision meint, es bedürfe im vorliegenden Pall keiner besonderen Zustimmungsklage, da der Gesellschafter, der seine» Mitwirkung bei der Kündigung pflichtwidrig verweigert, auf der Seite des Kündigungsempfängers, der die bürgerlichrechtliche Gesellschaft geschädigt hat, maßgeblich beteiligt ist» Es könne deshalb in dem Rechtsstreit über die Gültigkeit der Kündigung zugleich entschieden werden, daß die Weigerung Dr» HflBBis mißbräuchlich sei, und es müsse daher in diesem Verfahren so angesehen werden, als sei der pflichtwidrig handelnde Gesellschafter zur Zustimmung verurteilt» Wenn es im Interesse der Rechts- Dies mag der Fall sein, wenn der bürgerlichrechtliehe Gesellschafter5 der pflichtwidrig seine Mitwirkung bei einem Rechtsgeschäft verweigert, gleichzeitig Partner des Rechtsverhältnisses mit der bürgerlichrechtlichen Gesellschaft ist, in das von der Gesellschaft eingegriffen werden soll. Bei der Kündigung stand nicht die Vornahme einer Rechtshandlung gegenüber Br,, hMHHBii selbst, sondern gegenüber der Beklagten in Frage, über deren eigene Rechtspersönlichkeit darf aber nicht leichtfertig*oder schrankenlos hinweggegangen werden, weil grundsätzlich die Verschiedenheit der juristischen Person von den hinter ihr stehenden Kräften Beachtung heischt (BCfHZ 20, 4., 11), Allerdings kann dies nicht ausnahmslos gelten. Wenn die Berufung auf die förmliche Verschiedenheit gegen Treu und Glauben verstößt, eine solche Berufung also dem Zweck der Rechtsordnung wi- -derspricht, ist es daher geboten, Gesellschaft und Gesellschafter als eine Einheit zu behandeln (RGZ 143, 429; 169, 240, 248; BGHZ 20, 4, 13; 22, 226, 230;425, 113,117; 2'6, 31, BGH IM BGB § 387 Nr» 5: Schmidt in Großkomm0 AktG § 1 Annio 8 a; § 15 Annn 2 uD 8; Siebert BB 1954, 417) o Ein der-• artiger, auch vom erkennenden Senat wiederholt gebilligter Durchgriff scheidet jedoch im vorliegenden Fall aus tatsächlichen Gründen-aus° Das Berufungsgericht hat keinen Sachverhalt festgestellt, aus dem sich ergibt, daß Dr» die Beklagte in einer Weise beherrscht, daß über die eigene Rechtspersönlichkeit der Beklagten hinweggegangen werden müßte« Die Anteile djer Beklagten 'befinden sich nach den für die Revisionsinstans zu unterstellenden Behauptungen des Klägers nur zur Hälfte in der Hand des Br, Dies verschafft ihm keinen .aussehlaggebenden Einfluß auf die Geschäfte der.Beklagten» Er ist weder deren Geschäftsführer noch ist behauptet worden,, daß er allein zur Bestellung oder Abberufung des Geschäftsführers berechtigt sei* Sr ist zwar Vorsitzender des Aufsichtsrats der Beklagten* beherrscht aber auch ihn nicht-, denn dem Aufsichtsrat gehören daneben zwei weitere Mitglieder an., zu denen der Kläger selbst zählt * Da sonach Dr. EQBMBfc die Beklagte deren eigene Rechtspersönlichkeit n Selbst wenn daher die Weigerung Ir. nicht beherrscht» kann ,cht übergangen werden» sich als eine Pflichtwidrigkeit darsteilt, ist das Erfordernis, daß seine Mitwirkung gegebenenfalls im Klagewege erreicht werden muß» nicht entfallen« essenkollision befindet, und daß er'mit seiner Weigerung, an der Kündigung mitzuwirken, pflichtwidrig den Interessen der Gesellschaft zuwiderhandelt» Daß er dabei aber mit der Beklagten bewußt zu dem Schaden der bürgerlichrechtlichen Gesellschaft zusammenwirkt, hat der Kläger nicht dargetan. Oktober 1950 abgeschlossene Vertrag ist daher durch die, nur vom Kläger ausgesprochene Kündigung nicht aufgelöst worden» IV, Das Berufungsgericht hat darüber hinaus geprüft, ob der Lizenzvertrag wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder wegen Wuchers, unwirksam ist» Seine Ausführungen- hierzu lassen keinen Rechtsfehlep erkennen» Sie werden auch von der Revision im einzelnen nicht angegriffen» Da das Berufungsurteil im Ergebnis sonach nicht zu beanstanden ist, ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen, ohne daß geprüft zu werden braucht, ob die vom Kläger gegen die Beklagte.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
GesellschaftvertragenFirmaKündigungKlägerGesellschafterRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ;j a Amtliche Sammlung? nein
BGB §§ 709s 432
Weigert sich in einer bürgerlichrechtliehen Gesellschaft einer der zur Gesamtgeschäftsführung und -Vertretung "berufenen Gesellschafter, an einem Rechtsgeschäft namens der Gesellschaft mitzuwirken, so kann er von den übrigen Gesellschaftern auf’ Zustimmung verklangt werden, falls seine Weigerung eine Pflichtwidrigkeit darstellt«
BGH, Urt, ", 12, Oktober 1959 - II ZR 237/57
OLG München LG München I
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Verkündet
 am 12„ Oktober 1959
Pfauz, Justisangest eilt er
a 1 s TJrkund s b e amt e r der Geschäftsstelle
 Im kamen des Volke In dem Rechtsstreit
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des Technikers Willy T
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'	Klägers und Revisionsklägers;
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Beklagte und Revisionsbeklagte -Prozeßbevollmächtigter$ Rechtsanwalt ProfoPr0Mehring-
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;enat des Bundesgerichtshofs
 auf die münd-
liche Verhandlung vom 12, Oktober 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Diu Nastelski und der Bundesrichter Diu Haidinger: Br, Bischer., Diu Haager und Hill
 fü r Recht e rk an nt s
Die Revision gegen das Urteil des 6, Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25, Juli 1957 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen»
Von Rechts wegen
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i Tatbestands
 Der Kläger hat ein Verfahren zur Herstellung einer sogo Multichromkamera A und einer Vertikalkamera entwickelt•= Hierbei unterstützte ihn der Chemiker Dr=	Beide
 schlossen am 14-, Juli- 1950 mit der Firma leffm Publications Ltd» in LotflHP einen Vorvertrag? nach dem dieser das ausschließliche Recht zur Erzeugung und zu dem Vertrieb der Mul-tichromkamera in bestimmten ländern übertragen werden sollte 'und eine in Deutschland zu gründende Kapitalgesellschaft in die Rechtsstellung des Klägers und Dr«. EdMHHMfcs aus dem Vertrage sollte eintreten können<, Durch Vertrag vorn 12, Oktober 1950, über dessen Fortbestehen der Streit der Parteien
 geht ? der E
übertrugen der Kläger 'findungen des Klägers
 und Br. HWi die Auswertung der inzwischen errichteten Be-
klagten, die sich verpflichtete, in den mit der Firma
 ne^m^ geschlossenen Vertrag einzutreten? bestimmte Zahlungen der Firma leflBMp für Entwicklungskosten an den Kläger weiterzuleiten und an ihn und Dr»	einer-
gleich hohen Anteil der von der Firma leflVi entrichtenden Lizenz- und Gewinnabgaben auszuschütten« Die ihr vom Kläger und Br. HflBBi gewährte Lizenz räumte die Beklagte in einem am 1„ Oktober 1951 geschlossenen Vertrage? an dessen Abschluß auch der Kläger und Dr-	betei-
ligt waren? der Firma LetfBBP ein, Nachdem die Beklagte diesen Vertrag im Juni 1955 gekündigt hatte? schloß sie unter dem 13-> Juni 1956 mit der Firma	unter	abge-
änderten Bedingungen einen neuen Lizenzvertrag? der am lo Oktober 1956 in Krdft treten sollte. Diesen Vertrag
 leitete sie Ende Juli 1956 dem Kläger mit der Bitte um Stellungnahme bis L Oktober 1956 zu. Der Kläger kündigte nun mit Schreiben vom 28, September 1956 den Vertrag vom 12c Oktober 1950 aus wichtigem Grunde mit sofortiger Wirkung mit der vorläufigen Begründung? die Beklagte zahle die Lizenzgebühren nicht? außerdem-wirke sich der Abschluß des
 neuen Vertrages mit der Firma LeSHBp für ihn ungünstig aus- Dr, HBBP verweigerte seine Mitwirkung zur Kündigung,
 Der Kläger hat Klage auf Feststellung erhöhen, daß der Vertrag vom 12, Oktober 1950 infolge der Kündigung nicht mehr bestehe. Außer den in dem Kündigungsschreiben angegebenen Gründen hat er noch weitere Vorgänge zur Unterstützung der außerordentlichen Kündigung herangezogen. Für der. Fall; daß die Rechtsbesiehungen zwischen ihm und Dr, EBI gBB als bürgerlichrechtliche Gesellschaft betrachtet würden, hat er die Auffassung vertreten, daß er allein die Kündigung des Lizenzvertrages habe aussprechen dürfen, da Dr, ' was die Beklagte nicht bestreitet^- an der Beklagten zu 50 $ beteiligt und Vorsitzender ihres Aufsichtsrats sei, sein Sohn Geschäftsführer der Beklagten sei und er selbst außerdem der Beklagten noch Darlehen gewährt habe. Infolge der Vorgänge, die ihn zur Kündigung berechtigten, darunter ins-

esondere die Verzögerung in der Auszahlung der Lizenzge-
bühren, die Verweigerung einer Zahlung von 3c 000. engl» Pfund und der .Abschluß des neuen Vertrages.mit der englischen Firma, sei die bürgerlichrechtliche Gesellschaft geschädigt worden und werde weiterhin geschädigte Da aber Dr, HBBi infolge seiner Beteiligung an der Beklagten daran interessiei
 sei, daß die Beklagte aus dem Lizenzvertrag weiterhin Nutzen ziehe, könne er nicht gleichzeitig auf der anderen Seite als Mitglied der bürgerlichrechtlichen Gesellschaft über die Fortdauer dieses Lizenzvertrages entscheiden. Wegen dieses Interessenkonfliktes sei er von d^r Beschlußfassung über die Kündigung ausgeschlossen, so daß er, der Kläger, allein zur Entschließung über die Kündigung und' zu deren Ausspruch berechtigt sei, Der Kläger hat ferner noch geltend gemacht, daß der Vertrag vom 12, Oktober 1950 wegen Fortfalls der Geschäft sgrundl age und wegen ‘Wuchers unwirksam sei. Das Landgericht hat die Klage ab gewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger noch hilfsweise beantragt, festzustellen, daß der
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Beklagten kein Recht zur Herstellung und zu dem Vertrieb der Iviultichromkomera und zur Vergebung von Lizenzen hierfür stelie: Das Oberlandesg'ericht hat die Berufung des Klägers surückgewiesen. Mit der Revision verfolgt er seinen Klag©" antrag weiter.» Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründes
 Das Berufungsgericht stellt fest,. Dr.» H(
habe
 die Arbeiten des Klägers zur Entwicklung
 sr Kameras durch
 darlehensweise Hingabe der notwendigen Geldbeträge ermöglicht und die vom Kläger im Zuge der Entwicklungs arbeiten gemachten Erfindungen patentrechtlich bearbeitet. Dabei hätten sich beide einverständlich von der Absicht leiten lassen, die Ergebnisse ihrer Zusammenarbeit finanziell zu nutzeh. Sur Verwirklichung dieser Absicht hätten beide den Vorvertrag vom 14» Juli 1950 mit der Firma. heflHBp und den Lizenzvertrag vom 12» Oktober 1950 mit der Beklagten geschlossen. Aus diesem Sachverhalt folgert das Beru-
fungsgericht unter Verweisung auf die Ausführungen des Landgerichts und nach ausführlicher Würdigung des Inhalts der verschiedenen Verträge und der Art ihrer Ausführung durch den Kläger und Dr. HdHHMb aas Bestehen einer bür-gerli ehr echtliehen Gesellschaft zwischen dem Kläger und Dr, H4HBMI;. zu deren Geschäftsführung und Vertretung mangels abweichender Vereinbarung nach §§ 709 Abs. 1* 714 BGB beide Gesellschafter gemeinschaftlich berufen seien,,
Diese Auffassung des Berufungsgerichts, die die Revision zur Nachprüfung stellt» läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen-. Die Feststellungen über einen gemeinsam angestrebten und gemeinschaftlich geförderten Zweck des Zusammenwirkens zwischen dem Kläger und Dr.» HMBi tragen die Auffassung des Berufungsgerichtso Ihr steht nicht entgegen* daß jeder
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eier beiden Gesellschafter mit dem Zusammenschluß gleich-
zeitig persönliche Interessen materieller oder ideeller Art -verfolgt haben mag; Der gemeinsame Zweck schließt nicht aus. daß die Gesellschafter mit der Gesellschaft
 gleichzeitig eigennützige Absichten verfolgen,. Der Endzweck braucht nicht gemeinschaftlich zu sein» Es genügt, wenn ein diesem Endzweck dienendes Mittel von den Vertragschließenden als gemeinsamer Zweck verfolgt wird (BGH BJW 1951.; 308) „
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IIo Das Berufungsgericht hat seine Ansicht; eine wirksame außerordentliche Kündigung des Lizenzvertrages mit der Beklagten liege nicht vor, damit begründet,, der Kläger habe auf jeden Ball diese Kündigung verspätet ausgesprochen» Der Lizenzvertrag vom 12= Oktober 1950 gelte mangels beson-
derer Vereinbarung als auf die Dauer der Patente des Klä-
•
gers abgeschlossen. Er sei als Dauerschuidverhaltnis allerdings bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit sofortiger Wirkung kündbar» Die Kündigung müsse jedoch sofort nach Kenntnis des Umstandes ausgesprochen werden, der allein oder zusammen mit anderen» zeitlich voraufliegenden Gründen die Fortsetzung des Vertrages dem Kündigenden als nicht mehr zu demutbar erscheinen lasse»
Für den Entschluß des Eflägers, den Vertrag vom 12 = Oktober 1950 zu lösen, sei der Inhalt des Vertrages vom 13o Juni 1956 zwischen der Beklagten und der Firma maßgebend gewesen,, von dem der Kläger Ende Juli 1956 Kenntnis erhalten habe» Da er erst zwei Monate später gekündigt habe, halbe er ein Kündigungsrecht verwirkt, so daß es nicht darauf ankomme, ob die von ihm angeführten übrigen Gründe eine Kündigung rechtfertigten» Daran werde dadurch nichts geändert, daß die Beklagte die Stellungnahme des Klägers sum 1, Oktober 1956 erbeten habe, denn diese Befristung habe sich nur auf den Inhalt des Vertrages vom 13» Juni 1956
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nieht aber auf Folgerungen bezogen, die der Kläger daraus für die "erträglichen Beziehungen zwischen den Parteien ziehen zu können glaubte»
Die Revision beanstandet diese Ausführungen des Berufungsgerichts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, Sie wendet sich einmal gegen die Feststellungf den letzten
 Anlaß
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 zu dem Entschluß des Klägers, die Kündigung auszusnrech die Kenntnis ‘vom Inhalt des neuen Vertrages von 13.. J gegeben, Biese .Feststellung widerspreche den Denkge-
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setzen und sei auch mit dem Wortlaut des Kündigungsschreibens unvereinbare Die in dem Schreiben als weiterer Kündigungsgrund angeführte Nichtzahlung dem Kläger zustehender Lizenz- und sonstiger Gebühren habe am Kündigungstage fort-bestanden und sei Gegenstand eines zwischen den Parteien anhängigen Rechtsstreits gewesen» Daher könne die Frist, binnen deren sich der Kläger habe zur Kündigung entschließen müssen; nicht schon von dem Zeitpunkt ab bestimmt werden, in dem er von dem Vertrag Kenntnis erhalten habe. Die
 Kündigung sei rechtzeitig in dem Zeitpunkt ausgesprochen, in dem zu demindest der weitere Kündigungsgrund; die Verweigerung der Lizenzgebühren^ noch fortgewirkt habe. Zum anderen rügt die Revision die Ansicht des Berufungsgerichts als rechtsfehlerhaft» im vorliegenden Fall hätte die Kündigung aus wichtigem Grunde sofort nach Kenntnis des letzten ausschlaggebenden Anlasses erklärt werden müssen.- wenn das Kündigungsrecht nicht verwirkt sein solle»
Schon diese letztere Rüge der Revision ist begründet. Keinen rechtlichen Bedenken unterliegt zwar die Auffassung des Berufungsgerichts; der Vertrag vom 12» Oktober 1950 gelte als auf die Dauer der Schutsrechte der Klägerin geschlossen und kc-nne. da er auf einer Verknüpfung der beiderseitigen Interessen und vertrauensvoller Zusammenarbeit beruhe» vor seinem Ablauf bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos
 gekündigt werden (RG GRTJR 1940, 958. 559; BGH LM BC-S .§ 242 (Ba) Nr. 2 ;' LM BGB § 123 Nr. 12; IM BGB § 247 Nr. 1; BGH GRUR 1958; l?5p 177) <• Zu Unrecht jedoch hält das Berufungsgericht eine Kündigung aus wichtigem Grund deshalb für wirkungslos , weil sie der Kläger; nicht sofort, nachdem er von dem Abschluß des neuen Vertrages Kenntnis erlangt habe, ausgesprochen habe.
Auch die Ausübung des Rechts zu fristloser Kündigung untersteht den beherrschenden Grundsätzen von Treu und Glauben-, Danach bestimmt sich die Prist, die der Berechtigte nach Kenntnis des wichtigen Grundes einhalten muß, um von seinem daraus herzuleitenden Kündigungsrecht noch wirk-
sam Gebrauch machen zu können (RGZ 122, 38,
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Die Be-
messung der Frist ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig, muß dem Berechtigten aber die Möglichkeit lassen, den Sachverhalt zu prüfen und seinen Entschluß zu überlegen. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Kündigungsempfänger zu der Annahme berechtigt sein, der Gegner werde einen Kündigungsgrund nicht ?um Anlaß nehmen, die vertraglichen Beziehungen vorzeitig zu' beenden (SAG ArbRS 33, 97,
 101: 44; 121, 124). Da die Beklagte bei Übersendung des neuen Vertrages die Stellungnahme des Klägers bis 1, Oktober 1956 erbeten- hatte, dem Kläger also von sich aus eine Überlegungsfrist bis zu diesem Tage eingeräumt hatte, endete der dem Kläger zuzubilligende Zeitraum,, innerhalb dessen | er von einer aus dem neuen Vertrage abzuleitenden Kündigungs Befugnis Gebrauch machen konnte, jedenfalls nicht vor dem 1v Oktober 1956. Denn bis zu diesem Zeitpunkt durfte die ■ Beklagte nicht damit rechnen,: der Kläger werde aus dem. neuen Vertrag nicht alle ihm geboten erscheinenden Folgerungen ziehen. Die Auslegung, die das Berufungsgericht der Fristsetzung der Beklagten gibt, ohne dafür besondere Anhaltspunkte in tatsächlicher Richtung anzuführen., ist nicht frei von Widerspruch und für da.s pevisionsgericht daher nicht bin- ;
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dencL Denn sie würde bedeuten; daß dem Kläger für eile E'eur-teilung des neuen, schon fest abgeschlossenen Vertrages als für ihn günstig oder ungünstig die volle überlegungsfrist sustand., daß ihm aber zu der sich daraus für ihn erst ergebenden, nicht minder schwierigen Drage, welche Folgerungen er daraus zu ziehen hätte, keine Zeit zu Überlegungen zur Verfügung stehen sollte„
Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger habe trotz ausdrücklicher Fristeinrätimung sofort kündigen müssen, ist demnach, wie der Revision susugeben ist, rechtsirrig.
Ob das Berufungsgericht.in der Kenntnis des Klägers vom neuen' Vertrage -mit der Firma, LefHH ohne Fehler den letzten Anlaß zu dessen KündigungsentSchluß gefunden hat, ist unter diesen Umständen unerhebliche Das Berufungsgericht konnte
 daher die Klage nicht schon deshalb abv/eisen.
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 außerordentliehe Kündigung verspätet und daher unwirksam ausgesprochen worden seiEs ist daher für die Revisicns-instanz zu unterstellen, daß der Kläger rechtzeitig gekündigt hat und die Gründe für eine außerordentliche Kündigung Vorgelegen haben,
IIIo Deshalb erhebt sich die weitere Frage, ob der Kläger allein die Kündigung aussprechen konnte. In der zwischen dem Kläger und Dr, HflBNH bestehenden bürgerlichrechtlichen Gesellschaft sind, mangels abweichender Vereinbarung beide Gesellschafter zur Geschäftsführung und Vertretung gemeinschaftlich berufen, 3r. EfBMHMn der seine Zustimmung zur Kündigung verweigerte, ist an der Beklagten zu 50 tf0 beteiligt,, Er ist ihr Aufsichtsratsvorsitzender, Er hat ihr ferner Darlehen gewährt, und schließlich ist sein Sohn Geschäftsführer der Beklagten» Nach der Auffassung des Klagers ist er wegen dieser Interessenverknüpfung mit der Beklagten nicht berechtigt, bei der Herbeiführung und dem Ausspruch der Kündigung des Lizenzvertrages mitzuw-irken» Diese
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Sachlage vermag Jedoch die Mitwirkung des Kr,	nicht
 aussuschließen,	;
I«) Bei der einstimmigen Gesamtgeschäftsführung - und der ihr entsprechenden Gesamtvertretung - ist Jeder Gesellschafter verpflichtet, seine Zustimmung zu notwendigen Maßnahmen zu geben. Wie sich aus dem insoweit übereinstimmenden
GA lob; Schriftsatz vom 20.-7 Drc HMMfe vom 17-.4„1957 S
„7=1957 S, 4 »1957 So 6 GA 141; Schreiben » 5 GA 116), verweigert Br, HB
BP! seine Zustimmung zur Kündigung des Llzenzvertrages„ Ob die Kündigung geboten war, kann, da das Berufungsgericht darüber keine Feststellung getroffen hat, nicht entschieden werden,. Für die Kevisionsinstanz ist daher zu unterstellen* daß die Beklagte die zwischen dem Kläger und Dm H(
bestehende bürgerlichrechtliche Gesellschaft erheblich ge-

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hat und ’weiter schädigen wird* und es ist weiter
 davon auszugehen, daß daher in der Lizenzvertrages eine aus Eigennutz
 Aufrechterhaltung des erfolgte Verletzung der
 Interessen der
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 Dr,	nicht	etwa aus Zweckmäßigkeitserwägungen seine
 Zustimmung versagt, seine Weigerung, bei der Entschließung über die Kündigung und deren Ausspruch mitzuwirken, vielmehr eine Pflichtwidrigkeit gegenüber der Gesellschaft darstellt, Damit wandelt sich Jedoch die grundsätzliche Gesamt ge schäm tsführung und Gesamtvertretung nicht in eine Einseibefugnis des Klägers um. Es sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß der stillschweigend geschlossene Gesell sehaft svert rag durch den Kläger und Dr » H4HIHP dahin
 auszulegen wäre, daß für diesen der übrigbleibende Gesellschafter allein zur Geschäftsführung und zur Vertretung berechtigt wäre (vgl, Düringer--Hachenburg,, HGB § 117 Anm, 10}, Auch aus Rechtsgründen kann nicht allgemein die Folgerung gesogen werden, daß in den Fällen* in denen bei Gesamtgeschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis ein Gesell-
schaftei* ausgeschlossen ist oder entgegen den Erfordernissen des Geschäftsinteresses seine Mitwirkung versagt, die anderen Gesellschafter oder der allein verkleidende Gesellschafter als ermächtigt zu gelten hätten, die den Gesellschaftsinteressen entsprechende Rechtshandlung für alle Gesellschafter vorzunehnien (RGZ 47, 16, 18; 103, 417; 116, 116, ll7; 16>,
576: Palandt-Gramm, BGB 18» Auf 1, § 714 Anm»
370
C*rp 11
Am
§ 709 Anna
 of, ■
ding er- Geil er-ICeßler, BGB II Anim 14; Wexpert, RGRK HGB § 117 Anim.26; Staub-Pinner
HG3

17 Anm, 4: SGEX BGB 11» Auf 1» t
■14 Anm.
Huecic,
OHG
2-, Auf 1 „ § 10 VII 9 3«. 97; Bischer, NJW 1979, 107% 106a, o Der Kläger hätte vielmehr die Zustimmung von Dr» Herrmann im Klagewege erzwingen müssen (RGZ 162, 83; RGRK BGB 11o Auf1. § 709 AnmJ 6; Staudinger-Geiler-Keßler 11» Auf1•> § 709 Randnote ?)-: Dies ist bisher nicht geschehen? so daß aus diesem Grund die Kündigung unwirksam ist»
2c) Die Revision meint, es bedürfe im vorliegenden Pall keiner besonderen Zustimmungsklage, da der Gesellschafter, der seine» Mitwirkung bei der Kündigung pflichtwidrig verweigert, auf der Seite des Kündigungsempfängers, der die bürgerlichrechtliche Gesellschaft geschädigt hat, maßgeblich beteiligt ist» Es könne deshalb in dem Rechtsstreit über die Gültigkeit der Kündigung zugleich entschieden werden, daß die Weigerung Dr» HflBBis mißbräuchlich sei, und es müsse daher in diesem Verfahren so angesehen werden, als sei der pflichtwidrig handelnde Gesellschafter zur Zustimmung verurteilt» Wenn es im Interesse der Rechts-
i
Sicherheit auch geholfen sei, daß der Vertragsgegner einer bürgerlichrechtlichen Gesellschaft über die Rechtslage, die im vorliegenden Fall dem Ausschluß der Gesamtgeschä-ftsfühinrng und Vertretungsmacht und der Geltung der Binselgesehäxts-führungs- und Vertretungsbefugnis gleichkommt, unterrichtet • sei, so entfalle diese Erwägung, weil die Beklagte wegen der besonderen Sachlage, insbesondere der maßgeblichen Be-
teiligung des Br, Herrmann darüber unterrichtet gewesen sei, daß die Weigerung Dr= HMHIs im Ergebnis der Wirksamkeit der Kündigung nicht entgegenstehe„
Dies mag der Fall sein, wenn der bürgerlichrechtliehe Gesellschafter5 der pflichtwidrig seine Mitwirkung bei einem Rechtsgeschäft verweigert, gleichzeitig Partner des Rechtsverhältnisses mit der bürgerlichrechtlichen Gesellschaft ist, in das von der Gesellschaft eingegriffen werden soll.
Es würde in diesem Fall einen Umweg bedeuten, wenn die Zustimmung des sich weigernden Gesellschafters erst in einem besonderen Verfahren erreicht werden müßte,.
Eine solche Sachlage ist jedoch nicht gegeben. Bei der Kündigung stand nicht die Vornahme einer Rechtshandlung gegenüber Br,, hMHHBii selbst, sondern gegenüber der Beklagten in Frage, über deren eigene Rechtspersönlichkeit darf aber nicht leichtfertig*oder schrankenlos hinweggegangen werden, weil grundsätzlich die Verschiedenheit der juristischen Person von den hinter ihr stehenden Kräften Beachtung heischt (BCfHZ 20, 4., 11), Allerdings kann dies nicht ausnahmslos gelten. Die Macht der ’Tatsachen, die Wirklichkeiten des Lebens und dringende wirtschaftliche Bedürfnisse können nicht unberücksichtigt bleiben. Wenn die Berufung auf die förmliche Verschiedenheit gegen Treu und Glauben verstößt, eine solche Berufung also dem Zweck der Rechtsordnung wi- -derspricht, ist es daher geboten, Gesellschaft und Gesellschafter als eine Einheit zu behandeln (RGZ 143, 429; 169, 240, 248; BGHZ 20, 4, 13; 22, 226, 230;425, 113,117; 2'6, 31, BGH IM BGB § 387 Nr» 5: Schmidt in Großkomm0 AktG § 1 Annio 8 a; § 15 Annn 2 uD 8; Siebert BB 1954, 417) o Ein der-• artiger, auch vom erkennenden Senat wiederholt gebilligter Durchgriff scheidet jedoch im vorliegenden Fall aus tatsächlichen Gründen-aus° Das Berufungsgericht hat keinen Sachverhalt festgestellt, aus dem sich ergibt, daß Dr»	die
 Beklagte in einer Weise beherrscht, daß über die eigene
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Rechtspersönlichkeit der Beklagten hinweggegangen werden müßte« Die Anteile djer Beklagten 'befinden sich nach den für die Revisionsinstans zu unterstellenden Behauptungen des Klägers nur zur Hälfte in der Hand des Br,
 Dies verschafft ihm keinen .aussehlaggebenden Einfluß auf die Geschäfte der.Beklagten» Er ist weder deren Geschäftsführer noch ist behauptet worden,, daß er allein zur Bestellung oder Abberufung des Geschäftsführers berechtigt sei* Sr ist zwar Vorsitzender des Aufsichtsrats der Beklagten* beherrscht aber auch ihn nicht-, denn dem Aufsichtsrat gehören daneben zwei weitere Mitglieder an., zu denen der Kläger selbst zählt *
Die nahen verwandtschaftlichen Beziehungen Br. hflMMfes zu dem Geschäftsführer der Beklagten, seine Eigenschaft als Gesellschafter und seine Stellung als Gläubiger der Beklagten mögen unter Umständen geeignet sein, der Ansicht Ir. HUHHUs für die Geschäftsführung der Beklagten ein besonderes Gewicht zu’ verleihen» Sie vermitteln ihm .jedoch nicht ohne weiteres die rechtliche Möglichkeit? das Handelnder Beklagten allein nach seinen Entschlüssen zu bestimmen -
Da sonach Dr. EQBMBfc die Beklagte deren eigene Rechtspersönlichkeit n Selbst wenn daher die Weigerung Ir.
nicht beherrscht» kann ,cht übergangen werden» sich als eine
 Pflichtwidrigkeit darsteilt, ist das Erfordernis, daß seine Mitwirkung gegebenenfalls im Klagewege erreicht werden muß» nicht entfallen«
3»; Der erkennende Senat hat - unabhängig davon» ob Identität zwischen bürgerliehrechtliehem Gesellschafter u.n Partner des mit der bürgerliehrechtliehen Gesellschaft bestehenden Rechtsverhältnisses gegeben ist - entschieden» daß der andere Gesellschafter; der nach der Rechtsprechung
 des Senats (BGH3 12» 3ll) grundsätzlich zur persönlichen Geltendmachung von Gesellschaftsforderungen nicht befugt
 ist, dann allein Vorgehen kann» wenn, sein Mitgesellschafter und der Gesellschaftsschuldner die gerichtliche Geltend-
machung einer Forderung durch ein "bewußtes Zusammenwirken zu verhindern suchen (BGHZ 1?.. 340).-, 3s Braucht hier nicht entschieden zu werden., oh dies auch für den Ausspruch einer Kündigung gelten kann, hei der es sich, wie hei der Einziehung einer Forderung, ebenfalls um einen Akt der Geschäftsführung handelt. Es fehlt schon aniden'tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung dieses Rechtssatzes. Zwar ist für die Revisionsinstanz zu unterstellen;, daß sich Er-	wegen seiner Dojppelstellung in einer Inter-
essenkollision befindet, und daß er'mit seiner Weigerung, an der Kündigung mitzuwirken, pflichtwidrig den Interessen der Gesellschaft zuwiderhandelt» Daß er dabei aber mit der Beklagten bewußt zu dem Schaden der bürgerlichrechtlichen Gesellschaft zusammenwirkt, hat der Kläger nicht dargetan. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung des in Rede stehenden Rechtssatzes sind mithin nicht erfüllt. Der mit der Beklagten am 12.. Oktober 1950 abgeschlossene Vertrag ist daher durch die, nur vom Kläger ausgesprochene Kündigung nicht aufgelöst worden»
IV, Das Berufungsgericht hat darüber hinaus geprüft, ob der Lizenzvertrag wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder wegen Wuchers, unwirksam ist» Seine Ausführungen- hierzu lassen keinen Rechtsfehlep erkennen» Sie werden auch von der Revision im einzelnen nicht angegriffen»
Da das Berufungsurteil im Ergebnis sonach nicht zu beanstanden ist, ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen, ohne daß geprüft zu werden braucht, ob die vom Kläger gegen die Beklagte.
erhobenen Vorwürfe eine Kündigung des Yeri der 1950 rechtfertigen können»
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sages vom 12» Okto-
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